© 2016 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 024/16 Sportpolitik der Europäischen Union Historische Entwicklung und Übersicht der Fördermaßnahmen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 2 Sportpolitik der Europäischen Union Historische Entwicklung und Übersicht der Fördermaßnahmen Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 024/16 Abschluss der Arbeit: 14. April 2016 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zur Entwicklung des europäischen Sportmodells 4 3. Sport im Vertrag von Lissabon 11 4. Fördermaßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union 13 4.1. Erste Fördermaßnahmen 15 4.2. Sport im Förderprogramm Erasmus+ 16 5. Literatur 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 4 1. Einleitung Obwohl der Sport lange Zeit nicht zu den ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzfeldern gehörte, hat die Europäische Union die Bedeutung des Sports anerkannt und Initiativen zur Erhaltung und Stärkung der gesellschaftspolitischen und sozialen Funktion des Sports auf Gemeinschaftsebene eingeleitet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Sport neben seiner gesellschaftlichen , kulturellen und sozialen Funktion auch eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung hat. In rechtlicher Hinsicht war die Entwicklung des Sports deshalb vor allem durch die im Rahmen des europäischen Rechts geltenden allgemeinen Bestimmungen über den Binnenmarkt sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Sports wird er in vielen Rechtsgebieten in die Betrachtung einbezogen. Die Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften gelten etwa für den Sport, insoweit er eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Regelungen und die Rechtsprechung im Rahmen der Wettbewerbspolitik ). Für den Sport gelten außerdem andere wichtige Aspekte des EU-Rechts wie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Beschäftigung. Hinzu kommen die Regelungen zur audiovisuellen Politik und zur Gesundheitspolitik und die Anwendung des Beihilfenrechts. Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, wurde der Sport erstmals eigenständig in den EU-Verträgen verankert. Der Sport ist nunmehr einer der Bereiche, in denen die Europäische Union Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen durchführen kann. Damit wurde der Sport zu einem eigenen Bereich der Gemeinschaftspolitik, wobei die Europäische Union allerdings in erster Linie eine die Mitgliedstaaten unterstützende Funktion einnimmt. Der Vertrag von Lissabon markiert damit einen weiteren Schritt in der Europäisierung des Politikfeldes „Sport“. Der folgende Beitrag skizziert die Entwicklung der EU- Sportpolitik als ein eigenständiges Politikfeld der Europäischen Union. Besondere Berücksichtigung erfährt dabei die Schaffung eines EU-Sportförderprogramms im Rahmen des siebenjährigen EU-Programm "Erasmus+". 2. Zur Entwicklung des europäischen Sportmodells Das Thema Sport ist in den 1980er Jahren erstmals im Rahmen des „Europas der Bürger" in den Vordergrund getreten. So gehen die ersten Schritte zu einer europäischen Sportpolitik vor allem auf den Adonnino-Bericht zurück, dessen Empfehlungen vom Europäischen Rat von Mailand im Jahre 1985 verabschiedet worden waren. Darin wurde insbesondere auf die sozialintegrative Rolle des Sports verwiesen, die auch in europäischer Dimension genutzt werden könne.1 Die Europäische Kommission griff die Empfehlungen auf und initiierte im Jahr 1991 das „Sportforum 1 Die Ad-hoc-Kommission „Europa der Bürger“ unter dem Vorsitz von Pietro Adonnino war 1984 vom Europäischen Rat eingesetzt worden. Ausführliche Informationen finden sich in (BOGUSZ et al. 2007 159f.; PARRISH 2003a; 2003b). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 5 der EU“ als Plattform für den Dialog mit den europäischen Sportverbänden.2 In der Folge schlug sich die gestiegene Bedeutung des Sports in einer Reihe von sportpolitischen Initiativen auf europäischer Ebene nieder. Dabei sind – unterstützt durch die kulturpolitischen Debatten und Aktivitäten des Europarates3 und des Europäischen Parlaments – eine Reihe von Dokumenten entstanden , die den besonderen Charakter einer europäischen Sportpolitik zum Ausdruck brachten. Die Europäische Kommission legte mehrere Mitteilungen, Diskussions- und Konsultationspapiere vor, die sich mit der europäischen Dimension des Sports befassten. Das erste Dokument war die Mitteilung „Die Europäische Gemeinschaft und der Sport“ (EU-KOMMISSION 1991). Es folgten das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im Bereich Sport“ (EU-KOMMISSION 1998a) und das Diskussionspapier „Das Europäische Sportmodell“ im Jahre 1998 (EU-KOMMISSION 1998b). Vor diesem Hintergrund wurde daraufhin der Helsinki-Bericht zum Sport vorgelegt, der eine neue Ausrichtung der europäischen Sportpolitik vorsah (EU-KOMMISSION 1999). Die Kommission versuchte mit ihrem neuen Ansatz eine Balance zwischen zwei grundlegenden Prinzipien zu finden: Zum einen waren die Vorgaben des europäischen Binnenmarktes und der EuGH-Rechtsprechung zu beachten. Zum anderen ging es um die – insbesondere von den Verbänden des Sports und den Mitgliedstaaten reklamierte – soziale Funktion des Sports, was besondere Regelungen und Schutzvorkehrungen zugunsten des Sports jenseits der Binnenmarktlogik implizierte. Obgleich im bisherigen Vertragswerk – vor allem im EG-Vertrag – keine spezifische Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Sport vorgesehen war, unterlag der Sport in der Praxis direkten Einflüssen aus zahlreichen Aktionsbereichen der Europäischen Union. Diese sind beispielsweise über die Artikel zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer geregelt. Jedoch machten die Mitgliedstaaten nun auch die besondere gesellschaftliche Bedeutung des Sports deutlich und nahmen deshalb in den Amsterdamer Vertrag4 von 1997 eine Erklärung zum Sport auf. Damit wurde der Sport erstmalig in den Vertragstexten der EU erwähnt. Allerdings hat diese gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten keine rechtliche, sondern nur politische Bedeutung. Die Amsterdamer Erklärung gab deutliche politische Signale, dass Sport und die dadurch vermittelten Werte von den Regierun- 2 Die Zielsetzung des Sportforums ist es, im Bereich des Sports einen Dialog zwischen der EU-Kommission, den EU-Mitgliedstaaten und der europäischen Sportbewegung zu ermöglichen. Die Teilnehmer des jährlich stattfindenden Forums sind staatliche und nicht-staatliche Vertreter des Sports der EU-Mitgliedstaaten, Vertreter der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, des Europarates, der Vereinigung der Europäischen Nationalen Olympischen Komitees und der Vereinigung der Europäischen nicht-staatlichen Sportorganisationen (ENGSO). Das jüngste Europäische Sportforum wurde unter niederländischer EU-Ratspräsidentschaft im März 2016 veranstaltet (http://ec.europa.eu/sport/forum/). 3 Die Fragen des Sports werden im Europarat in Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen behandelt. Für diese Tätigkeit ist der 1977 gegründete Lenkungsausschuss zur Förderung des Sports zuständig (CDDS - Comité Directeur pour le Développement du Sport). Hier kommen alle Vertragsstaaten der Europäischen Kulturkonvention zusammen, erarbeiten und verwalten ein paneuropäisches Arbeitsprogramm und bereiten die Europäischen Sportministerkonferenzen vor (http://www.coe.int/T/dg4/sport/default_en.asp). Zu weiteren europäischen und multilateralen Sportkooperationen vgl. SPINDLER (2005: 37ff.). 4 Der EG-Vertrag (Amsterdamer Fassung) enthält folgende “Erklärung zum Sport”: “Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders berücksichtigt werden.” Die Erklärung findet sich unter http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf (S. 136). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 6 gen der EU-Mitgliedstaaten als wichtig erachtet wurden. Auch im Vertrag von Nizza ist eine Erklärung zu den „besonderen Merkmalen des Sports“ enthalten, in der die Bedeutung seiner sozialen , erzieherischen und kulturellen Funktion anerkannt wurde. Die Erklärung ist im Vergleich zur Erklärung von Amsterdam umfassender, stattete den Sport aber noch immer nicht mit einer rechtlich bindenden Verankerung im europäischen Vertragswerk aus (PARRISH et al. 2010: 19f.). Das zentrale Anliegen dieser Initiativen bestand darin, trotz einer sich rasant ausbreitenden Kommerzialisierung des Sports eine Balance zwischen den ökonomischen motivierten Anforderungen des europäischen Binnenmarktes und der gesellschaftlichen Funktion des Sports zu finden (PAR- RISH 2003c).5 Diese Grundlinie wurde auch vom Europäischen Parlament betont (zuständig für sportpolitische Fragen ist der Ausschuss für Kultur und Bildung).6 In einer Reihe von Initiativberichten wurden die Grundlinien einer möglichen sportpolitischen Koordinierung auf europäischer Ebene deutlich gemacht. Der Bericht über die Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports (Berichterstatterin: Doris Pack) vom 28. Mai 1997 bietet eine erste umfassende Übersicht der Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports (EU-ABl. C 200, 30.06.97, 252). In diesem Bericht wird erstmals von einem EU-Organ die Berücksichtigung des Sports in den europäischen Verträgen gefordert. Die Bedeutung des Sports wurde weiter untermauert, als das Jahr 2004 – wie im Bericht des Parlaments gefordert – zum Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport (EJES) ausgerufen wurde.7 Vorrangiges Ziel dieses thematischen Jahres war die Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit auf die Bedeutung und das Potenzial des Sports in der Erziehung und damit auf die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen. Obwohl die Europäische Union auf dem Gebiet bis Ende 2009 keine direkten Kompetenzen besaß , sahen sich die EU-Kommission und andere Akteure der Gemeinschaft schon seit längerem zu sportpolitischen Initiativen aufgerufen. Die Tätigkeit der EU im Bereich des Sports basierte zunächst nicht auf einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung, sondern resultierte dabei vor allem auf den sportspezifischen Aspekten anderer Kompetenzbereiche. Angesprochen waren vor allem Wettbewerb, Binnenmarkt, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Recht, Freiheit und Sicherheit, Regionalpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, Bildung und Jugend, Umwelt sowie Außenbeziehungen.8 Berührungspunkte ergeben sich auch in den Bereichen Forschung , Jugend und Bildung. Tangiert sind darüber hinaus die Zuständigkeiten im Bereich Recht und innere Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Hinzu kommt eine komplementäre Zuständigkeit der Gemeinschaft bei der Vermeidung 5 Darlegungen zur historischen Entwicklung des europäischen Sports finden sich auch bei GRODDE (2007: 67ff.) und KÖNIG (1997). Vgl. außerdem das Portal „Sport in Europe“ unter http://www.sport-in-europe.eu, die Informationen des “European Network of Sport Science, Education & Employment” (ENSSEE) unter http://eose.org/ressource/enssee/ sowie des “European Observatoire of Sport and Employment" unter http://www.eose.org. 6 Vgl. dazu die http://www.europarl.europa.eu/committees/en/cult/home.html sowie http://europa .eu/pol/spo/index_en.htm. 7 Die Europäische Kommission hat mit dem Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004 eingerichtet. Mit dem Jahr der Erziehung durch Sport sollte ein Aktionsrahmen geschaffen werden, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die in Bewegung, Spiel und Sport angelegten erzieherischen und bildenden Möglichkeiten zu lenken. 8 Die sportpolitische Zusammenarbeit auf EU-Ebene war dabei vornehmlich von informellen Strukturen geprägt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 7 und Bekämpfung aller im Zusammenhang mit Drogen stehenden Gesundheitsschäden.9 Zusätzlich zu den bereits genannten Bereichen sind auch die audiovisuelle Politik10 und die Gesundheitspolitik zu erwähnen. Damit ist der Sport vor allem auf indirekte Weise von zahlreichen Aspekten der europäischen Politik betroffen. Die nationalen Sportpolitiken unterliegen dabei infolge der Europäisierung vieler Politikfelder der Beeinflussung aus zahlreichen Aktionsfeldern der EU. Dies betrifft vor allem die mit dem Sport verbundenen wirtschaftlichen Aspekte, die in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht unterworfen sind. Soweit der Sport somit am Wirtschaftsleben im Sinn des EU- Rechtes teilnimmt – was heute bei vielen Sportarten der Fall ist – fällt er, wie jede andere wirtschaftliche Betätigung auch, unter das Gemeinschaftsrecht.11 Eine entscheidende Wirkung ging dabei von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus.12 Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass auch sportliche Betätigungen dem europäischen Recht unterliegen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des EG-Vertrages beinhalten: – Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 39 EGV). Insbesondere gelten die Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gemäß dem Urteil in der Rechtssache Walrave des Gerichtshofs (1974). Diese Auffassung ist seitdem in mehreren Entscheidungen (Dona, Deliège, Lethonen)13 bekräftigt worden. Im Dezember 1995 hat der Gerichtshof in seinem Grundsatzurteil in der Rechtssache Bosman (C- 415/93) festgestellt, dass die Transferkosten, die sich direkt auf den Zugang der Spieler zum Arbeitsmarkt in einem anderen Unionsland auswirken, ein Hindernis für die Freizügigkeit 9 „Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.“ (Artikel 168, Abs. 2 AEUV). 10 Vgl. dazu etwa das Rechtsgutachten „Leistungsschutzrecht für Sportveranstaltungen“, das die Frage prüfte, inwieweit das Gemeinschaftsrecht der Schaffung eines nationalen Leistungsschutzrechts zugunsten von Sportveranstaltern entgegensteht (HILTY/HENNING-BODEWIG 2006). 11 Zu den Themenbereichen gehören etwa die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte von Sportveranstaltern, die grenzüberschreitende Vergabe von Medienrechten im Sport, die Debatte über ein Werbeverbot für alkoholische Getränke, die Freizügigkeit für Sportler aus EU-Staaten (z. B. „Home-grown-players“-Regel) sowie die Nichtdiskriminierung von Sportlern aus Drittstaaten außerhalb der EU. Vgl. hierzu eine Übersicht aus der Sicht des Deutschen Fußballbundes (DFB 2014: 18ff.). 12 Vgl. dazu ausführlich die Beiträge in WEATHERILL (2005; 2007), GARDINER/PARRISH/SIEKMANN (2009), WAX (2009) SOWIE TOKARSKI (1998). 13 Rechtssachen C-13/76, C-415/93, C-51/96 und C-176/96. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 8 der Arbeitnehmer darstellen und folglich gegen das europäische Recht verstoßen.14 Der Gerichtshof hat auch gegen die Beschränkung der Anzahl von Spielern mit der Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten, die in die Mannschaft eines Vereins aufgenommen werden können, entschieden. Damit wurde die Rechtswidrigkeit der damaligen Ausländerklausel (sog. „3+2-Regel") für Vereinswettkämpfe im Profisport gemessen an Art. 48 EGV (Art. 54 AEUV) festgestellt. Die Beschränkungen der alten Regel wurden daraufhin weitgehend von allen europäischen Fußballverbänden aufgehoben, jedoch hat sich in der Folgezeit der Ausländeranteil in den europäischen Fußballligen signifikant erhöht, was insbesondere zu problematischen Folgen für die Wettbewerbssituation der Vereine untereinander als auch die Nachwuchsförderung einheimischer Spieler führte und den Ruf nach einer erneuten Mindestkontingentierung („6+5-Regel") für die Aufstellung inländischer Spieler in Ligaspielen aufkommen ließ.15 Die UEFA hat zur Saison 2006/07 die „Home-grown-players“- Regel eingeführt.16 Nach Ansicht der EU-Kommission soll jegliche direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich untersagt werden. Regelungen, die zu einer mittelbaren Diskriminierung führen, oder die, obwohl sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet werden, die Freizügigkeit von Sportlern behindern, die ihre sportliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen , sollen deshalb nur dann als mit dem EU-Recht vereinbar gelten, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Nur wenige Ziele des Sports könnten demnach zur Rechtfertigung einer beschränkenden Maßnahme der Sportverbände herangezogen werden (z.B. 14 Das Bosman-Urteil des EuGH hatte weitreichende Auswirkungen auf den Fußball. Es besagt insbesondere, dass Berufsfußballspieler innerhalb der EU nach Ende des Vertrages ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln dürfen, und dass Spielerquoten für EU-Bürger auf Basis der Staatsangehörigkeit gegen die vom EG-Vertrag garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen. Nach Auffassung des EuGH gelten Profifußballer als unselbstständige Arbeitnehmer und können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Eine Darstellung mit zahlreichen Verweisen findet sich in https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-415/93. 15 Die Interessen der Sportverbände liegen vor allem darin, Schutzvorkehrungen und Ausnahmeregelungen gegenüber der Binnenmarktintegration durchzusetzen; vgl. dazu etwa BATTIS, INGOLD und KUHNERT (2010) zur Debatte über die „6+5“-Spielregel der FIFA (beschlossen beim Fifa-Kongress in Sidney 2008, jedoch letztlich nicht umgesetzt ). 16 Dabei handelt es sich um eine von der Nationalität der Spieler unabhängige Quotenregelung, die sich nach der Dauer der Ausbildung der Spieler in einem Mitgliedstaat richtet (www.uefa.com/news/newsid=943393.html). Die EU-Kommission hat im August 2013 eine Studie zur Bewertung dieser Regel veröffentlicht (DALZIEL et al. 2013). Die Studie hatte zum Ziel, die bisherigen Auswirkungen und die Vereinbarkeit der home-grown-Regel mit den Vorschriften über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der EU zu überprüfen. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass die positiven Wirkungen der Regel auf die Wettbewerbsgleichheit in den europäischen Wettbewerben bzw. für die Ausbildung einheimischer Nachwuchsspieler bisher marginal seien. Sie empfehlen daher, die home-grown-Regel noch weitere drei Jahre anzuwenden, um mehr Datenmaterial zu sammeln . Vgl. dazu auch die Informationen unter http://ec.europa.eu/sport/policy/organisation_of_sport/free_movement _sport_people_en.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 9 Nachwuchsförderung, Wahrung des sportlichen Gleichgewichts und Ergebnisoffenheit der Wettbewerbe).17 – Wettbewerbspolitik. Der Sport ist prinzipiell auf zwei Ebenen angesiedelt: Zum einen geht es um die sportliche Betätigung an sich, die eine soziale, kulturelle und integrierende Funktion besitzt und deshalb keine ökonomische Relevanz aufweist. Zum anderen gibt es eine Reihe von Wirtschaftstätigkeiten, die sich aus sportlichen Aktivitäten herleiten und die insofern den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags unterliegen. Durch die gegenseitige Abhängigkeit und vor allem die Überschneidung dieser beiden Ebenen gestaltet sich die Anwendung der Wettbewerbsregeln äußerst kompliziert (SCHWARZE und HETZEL 2005). Sportverbände gelten gemäß EG-Recht als „Unternehmen" und fallen daher in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über wettbewerbswidrige Vereinbarungen und Verhaltensweisen der Europäischen Union. Folglich sind für den Sportsektor insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV (ex-Artikel 81 und 82 EGV) von Bedeutung. Die Kommission hat die Aufgabe, für die Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts zu sorgen. Viele bei der Kommission eingereichte Beschwerden und Gerichtsverfahren gründen auf der Annahme , dass ein Sportverband seinen Einfluss missbraucht und gegen Bestimmungen über wettbewerbswidrige Vereinbarungen und Verhaltensweisen verstößt (z. B. die jüngste Rechtssache Meca-Medina und Majcen gegen die Kommission, Rechtssache C-519/04 P). Einen weiteren Wettbewerbsaspekt bilden die staatlichen Beihilfen (Artikel 107-109 AEUV, ex-Artikel 87-89 EGV). Viele Sportvereine sind von Beihilfen der kommunalen, regionalen oder nationalen Behörden (etwa in Form von Steuervergünstigungen oder günstigen Darlehensbedingungen ) abhängig, was insbesondere die Finanzierung der Sportinfrastruktur betrifft . Diese Praxis könnte in Abhängigkeit von den konkreten Umständen als Verstoß gegen die Regeln für staatliche Beihilfen angesehen werden.18 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat in der Folge zu großen Rechtsunsicherheiten geführt, da nicht klar ist, bis zu welchem Punkt die Sportverbände befugt sind, selbständig tätig zu werden und Selbstkontrolle zu üben, und wann auf der anderen Seite europäische Regelungen greifen. Als allgemeine Regel kann jedoch festgehalten werden, dass der Sport, sobald er eine Wirtschaftstätigkeit darstellt, in den Anwendungsbereich der EG-Bestimmungen fällt.19 Jedoch ist der Sport in Europa durch eine sehr enge Verbindung zwischen Profisport und Amateur- 17 Im Arbeitspapier „Sport und Freizügigkeit“ der EU-Kommission, einem Begleittext zur Kommissionsmitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM(2011) 12), wird ein Überblick über die Auswirkungen der EU-Freizügigkeitsregeln auf den Profi- und Amateursport gegeben (SEC(2011) 66; 18.1.2011); abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/policy/organisation_of_sport/free_movement_sport_people_en.htm. Vgl. Außerdem eine vergleichende Studie, abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/library/studies/study_equal_treatment _non_nationals_final_rpt_dec_2010_en.pdf. 18 Umfassende Erläuterungen finden sich im Kommentar von SCHRÖTER u. a. (2010); zu den beihilfenrechtlichen Problemen kommerzieller Sportstätten vgl. JAKOB (2010). 19 In der Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2006 wird festgestellt, dass die Regeln zur Dopingbekämpfung nicht in den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungsfreiheit fielen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die entsprechende sportliche Tätigkeit zwangsläufig nicht in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fällt (EuGH, Urteil vom 18.07.06, C-519/04). Vgl. dazu auch die Presse-Erklärung CJE/06/65 vom 18. Juli 2006. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 10 sport gekennzeichnet. Diese Struktur, die als „Pyramidenmodell“ des europäischen Sports bezeichnet wird, gründet sich auf den Breiten- und Amateursport und gipfelt in den professionellen Sportligen und den entsprechenden Verbänden. Es erscheint kaum möglich, eine klare Trennung zwischen Profisport und Amateursport sowie zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen sportlichen Aktivitäten zu erreichen.20 Dass die Europäisierung der Sportpolitik nicht allein auf die binnenmarktlichen und wettbewerbsrechtlichen Entwicklungen im Profisport zurückzuführen ist, belegt auch das im Juli 2007 von der EU-Kommission vorgelegte Weißbuch zum Politikfeld „Sport“ (EU-KOMMISSION 2007a; 2007b; 2007c; 2007d).21 Diese erste umfassende Initiative im Bereich des Sports ist das Ergebnis ausführlicher Anhörungen der Sportorganisationen (z.B. Olympische Komitees und Sportverbände ), der Mitgliedstaaten und anderer Akteure, einschließlich einer im Februar 2007 eingeleiteten Online-Konsultation. Im Mittelpunkt stehen die gesellschaftliche Rolle und die grenzüberschreitenden Herausforderungen, vor die sich die nationalen Sportpolitiken gestellt sehen. Mit der Unterstützung des Sports sollen deshalb positive gesellschaftliche Werte gefördert werden. Angesprochen wird insbesondere das Ideal des Teamgeists oder des fairen Wettbewerbs. Außerdem soll der Sport zur Integration sozial benachteiligter Menschen in die Gesellschaft genutzt werden. Mit dem Weißbuch sollte außerdem die Sichtbarkeit des Sports in der EU-Politik erhöht werden, um die Öffentlichkeit für die Bedürfnisse und Besonderheiten des Sportsektors zu sensibilisieren . Vorgeschlagen wurde ein detaillierter Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen, der sich insbesondere mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekten des Sports, wie öffentliche Gesundheit, Bildung, soziale Eingliederung, ehrenamtliche Tätigkeiten, Außenbeziehungen und Sportfinanzierung befasst.22 Für den Zeitraum 2008 bis 2012 wurden hierzu insgesamt 2,85 Mio. Euro aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung gestellt.23 Jedoch war ohne explizite Rechtsgrundlage eine finanzielle Förderung des Sports durch die Europäische Union zunächst nur auf Umwegen möglich. Zwar förderte die EU-Kommission mit dem Förderprogramm „Eurathlon“ von 1995 bis 1998 eine Reihe von Sportprojekten. Das Programm musste jedoch mangels rechtlicher Basis nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes eingestellt werden.24 Deutlich wurde damit, dass reine Sportveranstaltungen wie etwa internationale Meisterschaften oder Wettkämpfe nicht über eigens dafür vorgesehene EU-Programme finanziert werden konnten. Möglich war hingegen die Unterstützung von Projekten mit Sportbezug durch Förderprogramme aus anderen Bereichen wie etwa Bildung, Gesundheit oder Kultur. Beispiele sind die Programme „Jugend in Aktion“ oder „Lebenslanges Lernen“. Die Europäische Union hat Sportprojekte in der Vergangenheit auch durch spezielle Initiativen gefördert. So wurden etwa im Rahmen des „Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport“ im Jahr 2004 etwa 180 Sportprojekte finanziell unterstützt. 20 Vgl. dazu insbesondere TOKARSKI/STEINBACH (2001), TOKARSKI u. a. (2004), EU-KOMMISSION (2007c: 72ff.) sowie eine Studie des Europäischen Parlaments zum Profisport in Europa (EUROPEAN PARLIAMENT 2005). 21 Eine Kurzanalyse zum Weißbuch „Sport“ der EU-Kommission bietet das Centrum für Europäische Politik unter http://www.cep.eu/Analysen_KOM/KOM_2007_391_Weissbuch_Sport/cepAnalyse_KOM_2007_391_Weissbuch _Sport.pdf. 22 Vgl. zum Aktionsplan „Pierre de Coubertin“ EU-KOMMISSION (2007d, 2007e). 23 Allerdings stand wegen der noch fehlenden Verankerung des Sports im EU-Recht noch keine eigene Haushaltslinie zur Verfügung. 24 Vgl. dazu ausführlich GRODDE (2007: 74ff). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 11 3. Sport im Vertrag von Lissabon Obwohl in Europa in vielfältiger Hinsicht eine Zusammenarbeit im Bereich des Sports stattfindet , hat die Europäische Union lange Zeit keine ausdrückliche sportpolitische Kompetenz erhalten . Angelegenheiten des Sports wurden jedoch in Form von Einzelinitiativen durchaus Bestandteil von Maßnahmen auf europäischer Ebene. Diese sportpolitischen Initiativen waren allerdings nur möglich im Rahmen anderer Politikfelder. Dabei ging es vornehmlich um die wirtschaftlichen Aspekte des Sports. Seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union auch eine rechtliche Grundlage, um die Mitgliedsstaaten im Bereich des Sozialen, Erziehung und Sport zu unterstützen. Der Vertrag von Lissabon hat eine eigene EU-Zuständigkeit für Sportpolitik eingeführt. Auf dem Gipfel in Lissabon am 18./19. Oktober 2007 haben sich die europäischen Staats- und Regierungschefs auf die Annahme des „Vertrags über die Europäische Union“ (EUV) und des „Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) (Vertrag von Lissabon ) geeinigt.25 Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird ein neues Kapitel „Zuständigkeitsarten und -bereiche“ eingefügt („Titel I: Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union“). Dazu zählen die Bereiche der „ausschließlichen Zuständigkeit“ (Art. 3), der „geteilten Zuständigkeit“ (Art. 4), die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (Art. 5) sowie Koordinierungs-, Ergänzungs- oder Unterstützungsmaßnahmen (Art. 6). In Artikel 6 (neu) wird der Sport als einer der Bereiche aufgeführt, in denen die Europäische Union Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen durchführen kann. Die Vorschriften zum Bereich Sport wurden dem bisherigen Artikel über Bildung hinzugefügt (Artikel 165 AEUV, ex-Artikel 149 EGV). Der Wortlaut der neuen Vorschrift entspricht weitgehend Artikel III-282 des früheren Verfassungsvertragsentwurfs.26 Vorgesehen sind Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der mitgliedstaatlichen Sportförderung im Rahmen eines normalen Gesetzgebungsverfahrens vor. In Artikel 165 wird ausdrücklich auf die soziale und pädagogische Funktion des Sports sowie auf die Förderung der europäischen Aspekte des Sports verwiesen. In Abs. 1, Satz 2 heißt es: „Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.“ Außerdem wird der Sport in den Zielkatalog von Art. 165 aufgenommen (Abs. 2): 25 Ausführliche Hintergrundinformationen finden sich in FRENZ (2011) sowie WEIDENFELD (2008). 26 Allerdings haben sich die deutschen Bundesländer zunächst ablehnend gegenüber einer Aufnahme des Sports in die Europäische Verfassung geäußert. Die Europaministerkonferenz der Länder hat am 05./06. Juni 2002 in der „Stellungnahme der Deutschen Länder zu den Themen des Konvents zur Zukunft der Europäischen Union“ festgestellt: „Die Sportpolitik fällt nicht in die Zuständigkeit der EU. Auch in Zukunft sollte der EU keine entsprechende Zuständigkeit übertragen werden. Allerdings betreffen Regelungen u. a. der Wirtschafts- und der Kulturpolitik den Sport, obwohl dieser sich im Hinblick auf seine Eigenständigkeit keinem dieser Politikbereiche vollständig zuordnen lässt (…). Dabei ist, wie bereits durch die Erklärungen von Amsterdam und Nizza zum Sport anerkannt, der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports, insbesondere seiner Rolle bei der Identitätsfindung und Begegnung der Menschen, sowie den Besonderheiten des Amateursports Rechnung zu tragen.“ Der Beschluss der Europaministerkonferenz findet sich unter http://www.europa.brandenburg.de/media /bb1.a.3246.de/emk32_06_2002.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 12 „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“ Hinzu kommt die externe Dimension der europäischen Sportpolitik (Abs. 3): „Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich und den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.“27 Absatz 4 sieht ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren nach Artikel Artikel 289 bzw. 294 AEUV unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung vor: „4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels – erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; – erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“ Durch neue Bestimmungen kann die EU die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen und gleichzeitig Neutralität und Transparenz bei sportlichen Wettbewerben und die Zusammenarbeit zwischen Sporteinrichtungen fördern. Außerdem sorgt der Vertrag für den Schutz der physischen und moralischen Integrität von Sportlern. Zu den rechtlichen Konsequenzen: Die Europäische Union erhält keine unmittelbaren rechtlichen Kompetenzen für den Sport, sondern nimmt eine unterstützende und fördernde Position ein. Das bedeutet erstens, dass der neue Sportartikel Bestimmungen des Binnenmarktes oder des Wettbewerbsrechts nicht außer Kraft setzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die im Artikel 165 erwähnte Berücksichtigung des „spezifischen Charakters des Sports“ sich konkret auswirken wird. Die Europäische Union wird im Sport auch in Zukunft keine Rechtsakte erlassen, sondern nur Empfehlungen und Stellungnahmen ausarbeiten können. Zweitens bleibt eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Sport weiterhin ausgeschlossen. Die EU bekennt sich zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Sport. Die Hauptkompetenz im Bereich des Sports verbleibt in den Händen der Mitgliedsstaaten. Die wesentlichen Änderungen für den Sport sind damit nicht rechtlicher, sondern vielmehr institutioneller und finanzieller Natur. In institutioneller Hinsicht bedeutet dies: Es wurde ein eigener Sportministerrat etabliert, der sich aus den für Sport zuständigen Ministern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt. Gleichzeitig kommt auch dem Europäischen Parlament eine veränderte Rolle zu: Im Rahmen des vorgesehenen Mitentscheidungsverfahrens entscheidet nun das Europäische Parlament künftig über die finanzielle Ausstattung von Fördermaßnahmen im Bereich des Sports gleichberechtigt mit.28 Innerhalb der EU-Kommission werden die Belange des Sports weiterhin vom Referat „Politik und Programm im Bereich Sport“ der Generaldirektion Bildung 27 Vgl. dazu auch ausführlich EU-KOMMISSION (2007b: 40ff.). 28 Vgl. dazu die Erläuterungen in FISCHER (2010), PARRISH et al. (2010) und VEDDER/HEINTSCHEL VON HEINEGG (2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 13 und Kultur (DG EAC) verwaltet.29 Die neue Rechtsgrundlage für den Sport hatte dabei auch erhebliche finanzielle Auswirkungen: Artikel 165 bietet nun die rechtliche Basis für ein eigenes EU-Sportförderprogramm.30 Analog zum Bereich der Kultur wird Deutschland in den sportpolitisch relevanten Gremien der EU von Bund und Ländern vertreten. Innerhalb der Bundesregierung koordiniert das Bundesministerium des Innern die Angelegenheiten des Bundes, die den Sport betreffen.31 Dies erfolgt vornehmlich im Rahmen der EU-Sportminister- und Sportdirektorentreffen.32 Zu berücksichtigen ist jedoch die besondere Kompetenz der Länder: Die zentrale Rolle der Länder im Sport ist verfassungsrechtlich begründet. Demnach liegen die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern. Auf der Ebene der Länder ist vor allem die Sportministerkonferenz (SMK) von Bedeutung: Mit der Gründung der Sportministerkonferenz im Jahr 1977 hat die Zusammenarbeit der für den Sport zuständigen Minister und Senatoren der Länder einen verbindlichen Rahmen erhalten, in dem die Interessen, Vorstellungen und Ziele der Länder gegenüber den europäischen Institutionen, dem Bund, den Kommunen und dem Sport gebündelt werden sollen.33 4. Fördermaßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union Mit dem Weißbuch Sport sowie dem Vertrag von Lissabon waren politische Konzepte und eine vertragsrechtliche Grundlage für eine stärkere Rolle der Union im Bereich des Sports vorgegeben. Damit haben sich seit 2009 – analog zur Entwicklung im Bereich der Kultur – verbesserte Bedingungen für eine Verankerung sportpolitischer Initiativen der Europäischen Kommission ergeben .34 Die komplexe europäische Sportlandschaft mit ihren vielfältigen Dimensionen weist insgesamt Berührungspunkte mit vielen EU-Politikbereichen auf und ist mit neuen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert. Durch die Betonung des Sports als 29 Die DG EAC ist das Fachressort der administrativen Aufgaben von Programmen im Bereich Aus- und Weiterbildung , Sprachen, Jugend, Kultur und Sport. Das Referat „Politik und Programm im Bereich Sport“ (EAC.C.3) wird geleitet von Yves Le Lostecque; vgl. dazu das Organigramm der Generaldirektion Bildung und Kultur (Stand: 16.02.2016), abrufbar unter http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/docs/organisation_de.pdf. 30 Davor war dies nur indirekt über andere dem Sport verwandte Themenbereiche wie z.B. „Jugend“ oder „Gesundheit “ möglich. Vgl. dazu den Leitfaden „Sportförderung in der EU“ des DOSB (2009). 31 Vgl. dazu die Erläuterungen im Sportbericht der BUNDESREGIERUNG (2006: 21ff.; 2010: 20ff.; 2014: 24ff.). Vgl. dazu auch die Informationen der Sportabteilung des Bundesministerium des Innern, abrufbar unter http://www.bmi.bund.de. 32 Bei den Treffen der Sportdirektoren kommen die ranghöchsten für den Sport zuständigen Vertreter der nationalen Ministerien (Arbeitsebene) der EU-Mitgliedsstaaten zusammen. 33 Vgl. dazu die Beschlüsse und Empfehlungen der Sportministerkonferenz, abrufbar unter http://www.sportministerkonferenz .de. 34 BATTIS, INGOLD und KUHNERT (2010) verweisen darauf, dass mit der rechtlichen Aufwertung des Sports auf EU- Ebene – insbesondere manifestiert durch die Aufnahme des Sports in Artikel 165 AEUV – und der Anerkennung eines engen Zusammenhangs von Sport und Kultur sich nun die Möglichkeit eröffne, die ihrer Auffassung nach vorherrschende Fehlentwicklung einer rein wirtschaftsbezogenen Sicht auf sportrechtliche Sachverhalte im Sinne einer stärkeren Anerkennung sportlich-kultureller Eigengesetzlichkeiten zu korrigieren. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 14 Querschnittsaufgabe, die über die binnenmarktlichen Aspekte des Profisports weit hinausgeht, wurde eine Verbindung zwischen Sportpolitik und anderen Politikbereichen ermöglicht. 2009 wurde dazu eine Sport-Budget-Linie ins Leben gerufen. Diese sollte dazu dienen, geeignete Netzwerke und Verfahren in unterschiedlichen sportrelevanten Bereichen auszutesten. Auf diese Weise sollten Vorarbeiten für ein künftiges Sportförderprogramm geleistet werden. Dazu veröffentlichte die Europäische Kommission Anfang 2010 die Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“(KOM (2011)12). Hierbei handelt es sich um das erste politische Dokument , das die Kommission seit dem Inkrafttreten des Vertrags auf dem Gebiet des Sports verabschiedet hat. Anknüpfend an das Weißbuch 2007 wird in dieser Mitteilung das Potenzial des Sports hervorgehoben, einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der allgemeinen Ziele der Strategie Europa 2020 zu leisten, da sich durch den Sport die Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität der Menschen verbessert.35 Dies geschieht unter anderem durch Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration im und durch den Sport sowie durch Aus- und Weiterbildung. Vorgeschlagen wird, dass die EU das Übereinkommen des Europarates gegen Doping unterzeichnet, Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen für internationale Sportveranstaltungen erarbeitet und umsetzt, weitere Fortschritte bei der Einführung nationaler Ziele auf der Grundlage der Leitlinien der EU zur körperlichen Betätigung erreicht sowie Standards für die Zugänglichkeit von Sportveranstaltungen für Behinderte erarbeitet. In wirtschaftlicher Hinsicht ruft die Kommission die Sportverbände zur Einführung von Mechanismen für die gemeinsame Veräußerung von Medienrechten auf, um eine angemessene Neuverteilung der Erlöse zu gewährleisten. Hinzu kam im Jahr 2011 ein Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport für die Jahre 2011 bis 2014.36 Dieser EU-Arbeitsplan enthielt einen Maßnahmenkatalog zu Themen wie z.B. Anti-Doping, Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen, Good Governance im Sport, „Duale Karriere“, Gesundheitsfördernde körperliche Aktivität, Nachhaltige Finanzierung des Sports, Sportstatistik. Die einzelnen Maßnahmen wurden in sechs Expertengruppen umgesetzt, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzten. Schwerpunktbereiche waren u.a. der Kampf gegen Doping und Spielabsprachen, soziale Eingliederung, Bildung und bürgerschaftliches Engagement im Sportbereich sowie wirtschaftliche Aspekte, zum Beispiel die nachhaltige Finanzierung und erkenntnisgestützte politische Entscheidungsfindung. Insgesamt wandelte der Ministerrat auf der Grundlage des Lissabon-Vertrags die vormals informellen Sportministertreffen der Mitgliedstaaten in neue, offizielle Arbeits- und Entscheidungsstrukturen um. Der erste 35 Vgl. dazu auch die darauf bezogenen „Entschließung über die europäische Dimension des Sports“ des EU-Parlaments vom 2. Februar 2012 (2011/2087(INI)), abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/get- Doc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0025+0+DOC+XML+V0//EN. 36 Vgl. Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014) (ABl. C 162, 1.6.2011). Schwerpunktbereiche des auf drei Jahre ausgelegten Arbeitsplans waren u.a. der Kampf gegen Doping und Spielabsprachen, soziale Eingliederung, Bildung und bürgerschaftliches Engagement im Sportbereich. Um die Durchführung des Arbeitsplans zu unterstützen, waren außerdem Expertengruppen vorgesehen (Kampf gegen Doping, Good Governance im Sport, allgemeine und berufliche Bildung im Sport, Gesundheit und Beteiligung, Sportstatistik, nachhaltige Finanzierung des Sports). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 15 offizielle EU-Sportministerrat tagte im Herbst 2010 in Brüssel.37 Seither kamen die EU-Sportminister pro EU-Ratspräsidentschaft in der Regel zweimal zusammen. Durch die seit 2010 regelmäßig tagende „Ratsarbeitsgruppe Sport“38 und die Treffen des EU-Sportministerrats wurde die Bedeutung der Regierungen der Mitgliedstaaten in der europäischen Sportpolitik aufgewertet.39 4.1. Vorbereitende Maßnahmen Nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon hat die EU-Kommission ein Programm zu Finanzhilfen und öffentlichen Aufträgen für vorbereitende Maßnahmen im Bereich Sport und für Sonderveranstaltungen verabschiedet. Das mit vier Mio. Euro ausgestattete Programm „Vorbereitende Maßnahmen“ zielte darauf ab, Aktivitäten der EU nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage der im Weißbuch Sport genannten Prioritäten vorzubereiten.40 Das Programm sollte zur Förderung europäischer Werte beitragen, die soziale und pädagogische Rolle des Sports fördern, einen Lebensstil der körperlichen Aktivität unterstützen und die Kooperation mit Drittstaaten und internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Sports fördern. Im Mittelpunkt standen die strategische Unterstützung der Konzeption künftiger sportpolitischer Maßnahmen in Form von Studien, Erhebungen, Konferenzen und Seminaren; die Erprobung der Einführung und Nutzung geeigneter Netzwerke sowie das Vorantreiben einer größeren europaweiten Sichtbarkeit bei sportlichen Veranstaltungen.41 Diese Maßnahmen wurden in den Folgejahren fortgesetzt. So zielte etwa die vorbereitende Maßnahme des Jahres 2013 „Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports“ darauf ab, neue Aktivitäten in den Bereichen zu erproben, die bisher noch nicht durch Finanzierungsprogramme unterstützt werden konnten, z. B. Mobilität 37 Der Sportministerrat setzt sich aus den für den Sport zuständigen Ministern der 27 EU-Mitgliedsstaaten zusammen . Mit der Schaffung eines Sportministerrats wird die schon länger bestehende Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedsstaaten im Bereich des Sports formalisiert (EUROPEAN OLYMPIC COMMITTEES 2011: 16). 38 Der Rat wird in seiner Arbeit von Ausschüssen und Arbeitsgruppen unterstützt. Die mit dem Lissabon-Vertrag ebenfalls neu geschaffene Arbeitsgruppe Sport („Sport Working Party“) setzt sich aus ranghohen Beamten der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Brüssel bzw. der nationalen Ministerien zusammen. Für Deutschland nehmen zusätzlich ein Vertreter der Abteilung Sport des Bundesministeriums des Innern (BMI) sowie ein Vertreter der Bundesländer an den Sitzungen dieses Gremiums teil. Die Arbeitsgruppe Sport hat die Aufgabe, die Sitzungen des Sportministerrats inhaltlich vorzubereiten (EUROPEAN OLYMPIC COMMITTEES 2011: 16). 39 Vgl. dazu DFB (2014: 6ff.), KORNBECK (2013) sowie die Informationen der Vertretung der Europäischen Olympischen Komitees (EOC) unter http://www.euoffice.eurolympic.org/eu-sport-policy. Die Monatsberichte der EOC finden sich unter http://www.wnba-nbs.de/nachrichten/europ%C3%A4ische-union-und-sport-monatsberichte/. 40 Informationen zu den einzelnen Förderbereichen aus deutscher Perspektive finden sich in einem Papier des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB 2009: 17ff.). 41 Vgl. dazu eine Studie des Centrums für Europäische Politik (JECK/LANGNER 2010: 9, 43). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 16 von Freiwilligen, Betreuern und Mitarbeitern gemeinnütziger Sportorganisationen, Gesundheit und Sicherheit junger Sportlerinnen und Sportler sowie traditionelle Sportarten.42 4.2. Sport im Förderprogramm Erasmus+ Inzwischen ist der Bereich Sport ein Bestandteil von Erasmus+, dem neuen EU-Programm für Bildung, Ausbildung, Jugend und Sport für den Zeitraum 2014-2020, in dessen Rahmen ihm ein eigenes Kapitel und spezifische Haushaltsmittel zugeteilt werden. Schwerpunkt der Maßnahmen sind jene Bereiche, die auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam in Angriff genommen werden können.43 Angestrebt wird insbesondere, die Professionalität zu steigern, Managementkompetenzen und die Qualität der Umsetzung von EU-Projekten zu verbessern sowie Kooperationen zwischen Organisationen im Sportsektor zu ermöglichen.44 Das Programm fördert die Einrichtung und die Entwicklung europäischer Netze und eröffnet Chancen für die Zusammenarbeit zwischen Akteuren und für den Austausch von Wissen und Know-how auf verschiedenen Gebieten im Zusammenhang mit Sport und körperlicher Betätigung. Diese verstärkte Zusammenarbeit wird eine positive Wirkung insbesondere auf die Erschließung der Potenziale des europäischen 42 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27.3.2013 zur Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2013 für Finanzhilfen und öffentliche Aufträge in Bezug auf die vorbereitende Maßnahme „Europäische Partnerschaft im Bereich des Sports“ und die besonderen jährlichen Veranstaltungen (C(2013) 1759; 27.3.201). Das Dokument mit einer Darstellung der Finanzvolumina findet sich unter http://ec.europa.eu/dgs/education_culture /more_info/awp/docs/c_2013_1759.pdf. 43 Am 11. Dezember 2013 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der EU die Verordnung über das EU-Förderprogramm „ERASMUS+“, das neben den Bereichen „Allgemeine und berufliche Bildung“ und „Jugend“ auch den „Sport“ umfasst (Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“). Das siebenjährige EU-Programm "Erasmus+" löst die bis Ende 2013 laufenden europäischen Vorläuferprogramme in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport ab und begann am 1. Januar 2014. 44 Ein wesentliches Fundament für die Sportförderpolitik ist der zweite Arbeitsplan des Rates im Bereich des Sports, der am 21. Mai 2014 verabschiedet wurde und die Schwerpunkte der Sportpolitik der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene für die Jahre 2014 bis 2017 festlegt. Die EU-Sportpolitik soll sich in den kommenden Jahren schwerpunktmäßig mit drei Themenbereichen, der gesellschaftlichen Dimension des Sports, der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports und der Integrität des Sports befassen. Der Plan sieht außerdem die Einrichtung von themenspezifischen Expertengruppen vor (Spielabsprachen, Good Governance, wirtschaftliche Dimension, gesundheitsfördernde körperliche Aktivität und Entwicklung der Humanressourcen im Sport). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wird die Durchführung des vorliegenden Arbeitsplans vom Rat anhand eines Berichts der Kommission bewertet werden, der bis November 2016 vorliegen soll. Vgl. Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017) (2014/C 183/03). Vgl. außerdem das Achtzehnmonatsprogramm des Rates (1.01.2016-30.06.2017), auf das sich die Trio-Präsidentschaft Niederlande, Slowakei und Malta stützt und im Sportbereich den Fokus auf „Good Governance und Bildung im und durch Sport“, mit besonderem Augenmerk auf internationale Großsportveranstaltungen, Sportdiplomatie und ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sportsektor legt. Das Dokument findet sich unter http://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/presidency-council-eu. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 17 Humankapitals haben, indem sie dazu beiträgt, die sozialen und wirtschaftlichen Kosten körperlicher Inaktivität zu reduzieren.45 Im Rahmen des Kapitels Sport sollen außerdem europäische Partnerschaften im Bereich des Breitensports unterstützt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Bekämpfung grenzüberschreitender Bedrohungen für die Integrität des Sports, wie Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie jegliche Form von Intoleranz und Diskriminierung; Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sport und von dualen Karrieren von Sportlerinnen und Sportlern; Unterstützung von Freiwilligentätigkeit im Sport, Förderung sozialer Inklusion und Chancengleichheit und Aufklärung über die Bedeutung gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten und durch gleichberechtigten Zugang zu sportlichen Aktivitäten für alle Menschen. Kooperationspartnerschaften und gemeinnützige europäische Sportveranstaltungen sollen die Entwicklung, den Transfer und/oder die Einführung innovativer Verfahren nicht nur auf europäischer und nationaler Ebene, sondern auch auf regionaler und lokaler Ebene unterstützen und zur Entwicklung der europäischen Dimension im Sport beitragen. Zudem soll im Rahmen dieser Aktionen die Durchführung der Europäischen Woche des Sports unterstützt werden, die von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen wurde, um der sinkenden Beteiligung an sportlichen und körperlichen Aktivitäten in der Europäischen Union entgegenzuwirken .46 45 Die administrative Zuständigkeit liegt bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur EACEA; vgl. dazu die Informationen unter https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/aktionen/sport_de. Ein ausführlicher Programmleitfaden (Stand: 07.01.2016) findet sich unter https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites /erasmusplus/files/files/resources/erasmus-plus-programme-guide_de.pdf. 46 Die jährliche Gesamtfördersumme für das Programm Erasmus+ beläuft sich auf 2,1 Mrd. Euro, der Anteil des Sports beläuft sich auf 37,9 Mio. Euro (1,8 Prozent der Gesamtfördersumme). Für den Zeitraum 2014 bis 2020 sollen für den Sport insgesamt etwa 265 Mio. Euro Fördermittel bereitgestellt werden (1,8 Prozent des Gesamtbudgets von ca. 15 Mrd. EUR). Vgl. dazu die Angaben unter http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/; vgl. außerdem eine Übersicht im Factsheet „SPORT IN THE EU“, abrufbar unter http://ec.europa .eu/sport/library/documents/eu-sport-factsheet_en.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 024/16 Seite 18 5. Literatur47 BALZ, Eckart/KUHLMANN, Detlef (Hrsg.) (2009). Sportentwicklung: Grundlagen und Facetten. Aachen: Meyer & Meyer. 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