© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 023/19 Kategorisierung und Finanzierung kultureller (Bau-) Denkmäler in Verbindung mit ihrer Bewahrung und Restaurierung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 2 Kategorisierung und Finanzierung kultureller (Bau-) Denkmäler in Verbindung mit ihrer Bewahrung und Restaurierung Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 023/19 Abschluss der Arbeit: 28. Februar 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 3 1. Vorbemerkung 4 2. Zu einem möglichen System der Kategorisierung von kulturellen Denkmälern 4 2.1. Schutz von Baudenkmälern durch den Bund 4 2.2. Schutz von Baudenkmälern durch die Bundesländer 5 3. Kategorisierung 8 4. Förderung 9 4.1. Förderung auf Bundesebene 9 4.2. Bundes-Landes- und regionale Förderung 10 4.3. Anteil der Förderung am Bruttoinlandsprodukt 12 5. Ausgleichsleistungen für den Besitzer 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 4 1. Vorbemerkung In Deutschland gehört der Denkmalschutz, somit auch der Schutz von Baudenkmälern, in die Kompetenzen der Bundesländer. Die Bundesländer haben Denkmalschutzgesetze erlassen, die auch den Erhalt von Baudenkmälern regeln. Allerdings gibt es in diesen Gesetzen verschiedene Definitionen von Bau—und/oder Bodendenkmälern, Baudenkmälern mit oder ohne Gartenanlagen . In einigen Ländern gibt es zudem eine eigene Kategorie für bewegliche Denkmale. Der Bund hat im Wesentlichen hier nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei dem Erhalt und der Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmälern oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Einigungsvertrag1. Ländergesetze, in denen es keine Klassifizierung von Baudenkmalen gibt, verwenden den Begriff des „Kulturdenkmal“ auch für denkmalgeschützte Bauwerke zusammen mit anderen denkmalgeschützten Objekten. 2. Zu einem möglichen System der Kategorisierung von kulturellen Denkmälern 2.1. Schutz von Baudenkmälern durch den Bund In Deutschland soll es geschätzt rund 1,3 Millionen Kulturdenkmäler geben, zu denen sowohl Einzeldenkmäler als auch ganze historische Stadtkerne gehören.2 Obgleich Denkmalschutz und Denkmalpflege in erster Linie Aufgabe der Länder ist, gehört der Erhalt wichtiger nationaler Kulturdenkmäler als ein besonderer Schwerpunkt zur Kulturpolitik des Bundes, der mit verschiedenen Programmen und finanziellen Mitteln die Rettung und Sanierung gefährdeter Baudenkmäler unterstützt. Im Rahmen von internationalen Abkommen wird der Denkmalschutz auf Bundesebene durch die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 (bei bewaffneten Konflikten), das Europäische Kulturgutabkommen vom 19. Dezember 1954, das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Kulturguts vom 6. Mai 1969 (revidierte Fassung zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes 1 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S.889), der zuletzt durch Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist. 2 Die Bundesregierung, Denkmalschutz und Baukultur, im Internet abrufbar unter: https://www.bundesregierung .de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur/kunst-kulturfoerderung/foerderbereiche /denkmalschutz-und-baukultur/denkmalschutz-und-baukultur-404720. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es rund eine Million Denkmäler in Deutschland (Stand: 2017), Statistisches Bundesamt Kulturfinanzbericht 2018, S. 38. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 5 vom 3. Oktober 1985 und das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der Welt vom 23. November 1972 berücksichtigt.3 Der/die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien vertritt seit 1998 die Bundesregierung in national bedeutsamen Fragen des Denkmalschutzes und fördert auch verschiedene Programme, die Denkmäler von nationaler Bedeutung betreffen. Seit 2013 hat das Amt die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, inne. Organisatorisch bei der Kulturstaatsministerin angesiedelt ist die Geschäftsstelle des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK)4. Das Nationalkomitee ist auf Bundesebene eine Verbindungsstelle und Klammer für die föderal strukturierte Denkmalpflege. Es ist die Schnittstelle zwischen Regierungen, Verwaltung und Fachebenen und vermittelt die Ziele und Aufgaben des Denkmalschutzes in der Öffentlichkeit. 2.2. Schutz von Baudenkmälern durch die Bundesländer Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, haben die Bundesländer jeweils eigene Denkmalschutzgesetze erlassen. Die genauen Regelungen zum Führen der Denkmalliste sind Teil des Denkmalschutzrechts und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Der Begriff „Baudenkmal“ findet sich in den Denkmalschutzgesetzen folgender Bundesländer: Bayern Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (§ 1 Abs.2 BayDschG und Teil 2, Art. 4-9 BayDSchG)5; Berlin Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (§ 3 DSchGBln)6, 3 Vgl.: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz, Denkmalschutz beim Bund, im Internet abrufbar unter: http://www.dnk.de/beim_Bund/n2290. 4 Die Internetseite des DNK ist abrufbar unter: http://www.dnk.de/. 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) vom 25. Juni 1973 (GVBl. S.328), http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSchG/true, sowie: http://www.dnk.de/_uploads/media/2119_Bayern_Stand%2004.05.2017.pdf. 6 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin –DSchGBln) vom 24. April 1995 (GVBL. S.274) http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BE&psml=bsbeprod .psml&max=true&aiz=true, sowie: http://www.dnk.de/_uploads/media/2120_Berlin _Stand%2004.02.2016.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 6 Brandenburg Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (§ 2 Abs.1 BbgDSchG)7, Mecklenburg-Vorpommern Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (§ 2 Abs. 2 DSchG M-V)8, Niedersachsen Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 NDSchG)9, Nordrhein-Westfalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -Westfalen (Denkmalschutz-Gesetz) (§ 2 Abs.2 DSchG NRW)10, Saarland Saarländisches Denkmalschutzgesetz (§ 2 Abs.2 SDschG)11, Sachsen-Anhalt Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs.1 DSchG SA)12. In den übrigen Bundesländern werden in den Ländergesetzen denkmalgeschützte Bauwerke nicht als eine gesonderte Gruppe „Baudenkmal“ eingestuft. Denkmalgeschützte Objekte werden in diesen Ländern unter dem allgemeinen Begriff „Kulturdenkmal“ oder einfach „Denkmal“ geführt . 7 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz –BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.K S.215, Glied-Nr.:557-1). https://bravors.brandenburg .de/de/gesetze-211719, sowie: http://www.dnk.de/_uploads/media/2121_Brandenburg _Stand%2024.05.2004.pdf. 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. –V S.12, Glied.-Nr.: 224-2),http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase =1&doc.id=jlr-DSchGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs, sowie: http://www.dnk.de/_uploads/media /2125_Mecklenburg-Vorpommern_Stand%2012.07.2010.pdf. 9 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vom 30. Mai 1978 (Ns.GVBl.S. 517), http://www.voris.niedersachsen .de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true, sowie: http://www.dnk.de/_uploads/media/2126_Niedersachsen_Stand%2026.05.2011.pdf. 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980 (GV.NRW 1980, 226,ber. S.716; Glied.-Nr.:224) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5720031106092634017, sowie: http://www.dnk.de/_uploads /media/2127_Nordrhein-Westfalen_Stand%2015.11.2016.pdf. 11 Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalsrechts) vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. 2004, 1498), http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht .py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/DSchG_SL_2018.htm, sowie: http://www.dnk.de/_uploads/media /2129_Saarland_Stand%2013.10.2015.pdf. 12 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (DSchG SA) (GVBl. LSA S.368; Glied.- Nr.: 2242.1) http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+ST&psml=bssahprod .psml&max=true&aiz=true, sowie: http://www.dnk.de/_uploads/media/2131_Sachsen-Anhalt %20Stand%2020.12.2005.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 7 Die Bundesländer sind aber nicht nur für den Erlass von Denkmalschutzgesetzen zuständig, in ihrer Eigenschaft als Oberste Denkmalbehörde sind sie neben den Kreisen, den Gemeinden und z.T. auch den Regierungsbezirken, grundsätzlich auch für den Gesetzesvollzug zuständig. „Die Oberste Denkmalschutzbehörde in den Ländern ist ein zuständiges Landesministerium oder eine Senatsbehörde. Das Ministerium bzw. die Senatsbehörde übt die Fachaufsicht über die ihm/ihr unterstellten Denkmalbehörden aus und stellt mit den nachgeordneten Behörden die jährlichen Förderprogramme auf. Die Denkmalschutzgesetze der Länder sehen jeweils eine zentrale Fachbehörde, das Landesdenkmalamt , vor. Es ist für alle Fachfragen der Denkmalpflege zuständig und nur den Weisungen der Obersten Denkmalschutzbehörde unterstellt. Die Aufgaben dieser Fachbehörde bestehen insbesondere darin, die Unteren Denkmalbehörden (Kommunen, Kreise, kreisfreie Städte) und Denkmaleigentümer zu beraten und Gutachten in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen. Als Träger öffentlicher Belange vertreten sie die Interessen der Denkmalpflege bei allen öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen . In einigen Ländern sind sie auch zuständig für die Führung von Denkmalverzeichnissen . Die Oberen Denkmalbehörden (Bezirksregierungen) üben – soweit sie in den Denkmalschutzgesetzen der Länder vorgesehen sind – in der Regel die Fachaufsicht über die ihnen unterstellten Unteren Denkmalschutzbehörden aus. Teilweise sind sie auch verantwortlich für Denkmäler in der Trägerschaft des Bundes oder des Landes und zum Teil auch für die Aufstellung und Fortführung der Denkmalverzeichnisse. Die Unteren Denkmalbehörden (Landkreise, Kommunen) führen in der Regel Denkmalschutz und Denkmalpflege aus. Sie sind damit Adressaten für Anfragen, Anträge, Widersprüche usw. Kleine Flächenländer wie das Saarland und Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg und Bremen verzichten zum Teil auf die oben dargestellte Verwaltungshierarchie.“13 Denkmalpflege und Denkmäler finden sich aber nicht nur im öffentlichen Raum, auch für die Kirche ist Denkmalschutz ein Thema. So verfügt die katholische Kirche über 24.500 Gotteshäuser , von denen 23.000 denkmalgeschützt sind. Auch Friedhöfe und denkmalgeschützte Liegenschaften wie Pfarrhäuser oder Wohnstifte gehören zu den denkmalgeschützten Bauten der Kirche 14. An dem in Deutschland regelmäßig stattfindenden Tag des offenen Denkmals öffnet die Kirche denkmalgeschützte Gebäude für die interessierte Öffentlichkeit. 13 Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz, Denkmalschutz in den Ländern, im Internet abrufbar unter: http://www.dnk.de/Denkmalschutz/n2277. 14 Quelle: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007, sowie: http://www.dnk.de/Konfessionen /n2483. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 8 Für den Denkmalschutz in Deutschland engagieren sich neben den genannten Institutionen auch zahlreiche Stiftungen und Verbände15. 3. Kategorisierung Entsprechend den oben gemachten Ausführungen zu den Regelungen im Bereich des Denkmalschutzes in Deutschland stellt auch das Statistische Bundesamt in seinem Spartenbericht Baukultur , Denkmalschutz und Denkmalpflege16fest, dass Angaben zu der Anzahl von Denkmälern in Deutschland seit 2012 nicht mehr an zentraler Stelle vorliegen. Eine Abfrage bei den Landesämtern für Denkmalpflege (Stand November 2017) habe ergeben, dass rund 63 % der ermittelten Denkmäler in Deutschland Baudenkmäler (Einzelbaudenkmäler, Gartendenkmäler sowie Denkmalbereiche (Ensembles) ausmachten. 37 % der Denkmäler sind Bodendenkmäler17. Bewegliche Denkmäler würden mit 01% nur eine untergeordnete Rolle spielen . Mit Hilfe der Abfrage der Denkmalzahlen wurde auch versucht, den Anteil der denkmalgeschützten Gebäude am Gesamtgebäudebestand Deutschlands zu ermitteln. Basierend auf amtlichen Daten zum Wohngebäudebestand (Stand: 31.12.2016) sowie einer Schätzung der Zahl des Nichtwohngebäudebestandes aus dem Jahr 2015 wurde der Anteil des denkmalgeschützten Gebäudebestandes ermittelt. Dieser lag bei 2,9 %.18 Eine zentrale Kategorisierung dieser Angaben nach Formen des Schutzes, baulichem Zustand und Zuständigkeiten erfolgt nicht. Es kann jedoch eine Kategorisierung nach dem Verfahren zur Aufnahme eines Denkmals/Baudenkmals in die Denkmalliste vorgenommen werden. Obgleich die fachlichen Kriterien, die ein Denkmal definieren von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich sind, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Tatsache, ob ein Objekt unter den Schutz des Denkmalrechts fällt, im Wesentlichen davon abhängt, ob es automatisch als Denkmal gilt oder ob es erst eine gesonderter Verwaltungsakt erfolgen muss. Diese beiden unterschiedlichen juristischen Herangehensweisen werden als „deklaratorisches“ oder als „konstitutives “ Prinzip bezeichnet. 15 Eine Liste dieser Institutionen ist im Internet abrufbar über die Webseite des Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz unter: http://www.dnk.de/Verbnde/n2312. 16 Statistisches Bundesamt, DeStatis, Bildung und Kultur, Spartenbericht Baukultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege 2018, im Internet abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschung Kultur/Kultur/SpartenberichtBaukultur5216206189004.pdf?__blob=publicationFile. 17 „Bodendenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz sind „[…] Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen.“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HDSchG)“. 18 Statistisches Bundesamt, DeStatis, Bildung und Kultur, Spartenbericht Baukultur, Denkmalschutz und Denkmal -pflege 2018, S. 29, im Internet abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bildung ForschungKultur/Kultur/SpartenberichtBaukultur5216206189004.pdf?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 9 Beim deklaratorischen Prinzip muss ein Denkmal die im Denkmalschutzgesetz genannten Bedingungen erfüllen. Ein weiterer verwaltungstechnischer Schritt ist nicht erforderlich. Beim konstitutiven Prinzip muss das Denkmal zwar ebenfalls die im Gesetz genannten Kriterien erfüllen, in diesem Fall ist jedoch ein förmlicher Verwaltungsakt die Voraussetzung für die Aufnahme des Objekts in die Denkmalliste. In den meisten Ländern findet das deklaratorische Prinzip Anwendung . Die genauen Regelungen dazu, wie die Denkmallisten zu führen sind, sind Teil des Denkmalschutzrechts und deshalb in jedem Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Denkmallisten sind in der Regel öffentlich, nur in Einzelfällen muss ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsichtnahme nachgewiesen werden. Beispiele für Denkmallisten sind: - in Baden-Württemberg, gibt es die Datenbank ‘ADABweb‘19, ein zentrales Informationssystem der Landesdenkmalpflege Baden-Württemberg, in dem alle Daten zu den Kulturdenkmälern des Landes verwaltet werden. Im Juli 2018 waren dies landesweit etwa 8.200 archäologische Objekte als Kulturdenkmale oder Fundstellen und 96000 Objekte der Bauund Kunstdenkmalpflege dokumentiert. - das Verzeichnis der Denkmäler in Bayern, der Bayerische Denkmal-Atlas20, der die Bauund Bodendenkmäler kartographisch darstellt , - die Denkmalliste Berlin21 , - oder die Liste der Kulturdenkmäler in Schleswig-Holstein, zuletzt aktualisiert am 23. November 201822. 4. Förderung 4.1. Förderung auf Bundesebene Auf Bundesebene gibt es zahlreiche Initiativen, die die Bereiche Baukultur und Denkmalschutz ideell oder materiell fördern. Förderung bedeutet insbesondere die finanzielle Unterstützung von 19 Vgl.: https://www.denkmalpflege-bw.de/denkmale/datenbanken/adabweb/. 20 Vgl.: http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/. 21 Vgl.: https://www.berlin.de/landesdenkmalamt/denkmale/liste-karte-datenbank/denkmalliste/. 22 Vgl.: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LD/Kulturdenkmale/ListeKulturdenkmale /_documents/ListeKulturdenkmale.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 10 Vorhaben. Die Sicherung und Erhaltung von Kulturdenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland ist auch einer der Schwerpunkte der Kulturförderpolitik des Bundes. Im Rahmen der Fördermöglichkeiten sind auf Bundesebene besonders der Einsatz der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (BMI) zu nennen. Zu den Bundesprogrammen für den Denkmalschutz gehört das Programm „National wertvolle Kulturdenkmäler“, ein Programm, das die Erhaltung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern sowie historischen Parks und Gärten unterstützen soll, denen eine herausragende Bedeutung zukommt. Wie die Bundesregierung mitteilt, konnten von 1950 bis 2018 mit Mitteln aus diesem Programm über 680 Kulturdenkmäler mit rund 375 Millionen Euro erhalten und restauriert werden23. Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2007 ein Denkmalschutz-Sonderprogramm bereitgestellt, mit dem Investitionen in die kulturelle Substanz von denkmalgeschützten Gebäuden finanziert werden können. Aufgrund von Beschlüssen des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages wurden seitdem mehrere Denkmalsschutz-Sonderprogramme aufgelegt. Finanziert aus Sondermitteln und dem Konjunkturpaket II der Bundesregierung sind seit 2007 neun Denkmalsschutz-Sonderprogramme mit insgesamt rund 280 Millionen Euro für denkmalgerechte Sanierungen aufgelegt worden.24 4.2. Bundes-Landes- und regionale Förderung Die Hauptlast bei der Finanzierung des Denkmalschutzes tragen jedoch die Länder gemäß ihrer durch das Grundgesetz gewährten Kompetenz. Nach Angaben der Statistischen Ämter stellten die öffentlichen Haushalte im Jahr 2015 für den Aufgabenbereich Denkmalschutz und -pflege aus allgemeinen Haushaltsmitteln 500,4 Millionen Euro zur Verfügung. Dies entsprach einem Anteil von 4,8% an den gesamten öffentlichen Kulturausgaben . Der Aufgabenbereich Denkmalschutz und -pflege wurde im Jahr 2015 mit 235,5 Millionen Euro bzw. zu 47,1% durch die Länder und mit 187,3 Millionen Euro bzw. zu 37,4% durch die Gemeinden finanziert. Der Bund steuerte 77,6 Millionen Euro bzw. 15,5% bei25. 23 Vgl.: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur /kunst-kulturfoerderung/foerderbereiche/denkmalschutz-und-baukultur/denkmalschutz-und-baukultur- 404720. 24 Vgl.: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur /kunst-kulturfoerderung/foerderbereiche/denkmalschutz-und-baukultur. 25 Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Kulturfinanzbericht 2018, S. 38. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 11 Für die Jahre 2012 - 2015 (vorl.Ist) ergeben sich folgende öffentlichen Ausgaben für Denkmalschutz und –pflege nach Ländern und Körperschaftsgruppen26: Öffentliche Ausgaben für Denkmalschutz und –pflege nach Ländern und Körperschaftsgruppen 2012 (vorl.ist) 2013 (vorl.ist) 2014 (vorl.ist) 2015 (vorl.ist) Grundmittel in Mill EUR nach Ländern (einschließlich Gemeinden) Baden-Württemberg 47,5 47,6 48,0 52,0 Bayern 69,2 81,1 76,7 82,3 Brandenburg 30,5 27,9 30,5 27,0 Hessen 13,7 12,3 19,1 19,0 Mecklenburg-Vorpommern 27 3,3 -3,2 4,3 -3,0 Niedersachsen 22,6 23,4 27,2 24,7 Nordrhein-Westfalen 70,0 62,7 64,1 64,4 Rheinland-Pfalz 25,1 17,1 23,9 20,9 Saarland 4,1 3,8 3,7 3,3 Sachsen 48,4 49,6 48,9 50,0 Sachsen-Anhalt 11,9 12,9 9,7 10,5 Schleswig-Holstein 5,5 8.9 9,1 12,3 Thüringen 28,9 25,9 25,8 20,3 26 Die Tabelle ist ein Auszug aus der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Tabelle 4.5-1 Öffentliche Ausgaben für Denkmalschutz und –pflege nach Ländern und Körperschaftsgruppen, S. 95, im Internet abrufbar unter : https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschungKultur/Kultur/Kulturfinanzbericht 1023002189004.pdf;jsessionid=3A673CF67230A2A2E60B1D992018D113.InternetLive2?__blob=publication File. 27 Negative Werte bedeuten, dass die unmittelbaren Einnahmen die Nettoausgaben übersteigen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 12 Flächenländer zusammen 380,6 370,0 391,1 384,7 Berlin 30,8 31,9 34,5 34,0 Bremen 0,3 0,5 0,4 0,4 Hamburg 6,8 6,9 4,0 3,6 Stadtstaaten zusammen 38,0 39,2 38,9 38,1 Länder insgesamt 418,5 409,2 430,0 422,8 Nach Körperschaftsgruppen Bund 90,0 84,9 72,1 77,6 Länder 243,4 237,0 238,7 235,5 Gemeinden 175,1 172,2 191,3 187,3 insgesamt 508,5 494,1 502,1 500,4 Gemäß der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 201828 stellt der Bund den Ländern im Jahr 2018 Finanzhilfen für verschiedene Programme bereit. Zu diesen Programmen gehören auch: - Städtebaulicher Denkmalschutz Neue Länder mit 70,000 Mio. Euro - Städtebaulicher Denkmalschutz Alte Länder mit 40,000 Mio. Euro29 4.3. Anteil der Förderung am Bruttoinlandsprodukt Wie das Statistische Bundesamt in seinem Kulturfinanzbericht 2018 darlegt, wurden im Jahr 2015 gemessen als Anteil am Bruttoinlandprodukt (BIP) öffentliche Mittel in Höhe von 0,02% für 28 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2018) vom 25.07.2018/28.09.2018, im Internet abrufbar unter: https://www.staedtebaufoerderung .info/StBauF/SharedDocs/Publikationen/StBauF/VVStaedtebaufoerderung2018_Liste.pdf;jsessionid =D63E19736A37EE9CF3D04CF0E97339FE.live11291?__blob=publicationFile&v=3. 29 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018, Teil 1, Artikel 1 Abs. 2, im Internet abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/gesetztestexte/verwaltungsvorschriften/vvstbauf .pdf?__blob=publicationFile&v=5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 023/19 Seite 13 Denkmalschutz und -pflege verwendet. Der Anteil der Ausgaben am öffentlichen Gesamthaushalt belief sich auf 0,08%. Die pro-Kopf-Ausgaben für Denkmalschutz und -pflege lagen bei rund sechs Euro Die öffentlichen Ausgaben je Einwohnerin und Einwohner für Denkmalschutz und - pflege betrugen 6,09 Euro im Jahr 2015. Gegenüber 2005 sind die öffentlichen Mittel für den Aufgabenbereich von 5,03 Euro um 21,0% gestiegen. Betrachtet man nur die Länder und Gemeindeebene , wurden 5,14 Euro je Einwohnerin und Einwohner ausgegeben. Mit 12,46 Euro waren die Pro-Kopf-Ausgaben für Denkmalschutz und -pflege 2015 in Sachsen am höchsten, an zweiter Stelle folgte Brandenburg mit 10,85 Euro.30 5. Ausgleichsleistungen für den Besitzer Neben den Förderprogrammen und Initiativen, die eine direkte finanzielle Unterstützung bezwecken , sind im Rahmen einer umfassenden Betrachtung aller Fördermöglichkeiten auch Steuervergünstigungen zur Förderung der Kultur in Deutschland zu berücksichtigen. Diese sind auch im Bereich der Baukultur und des Denkmalschutzes von Bedeutung. Neben der direkten Denkmalförderung durch die Bundesregierung tragen Steuervergünstigungen nach §§ 7h, 7i und 10f Einkommenssteuergesetz (EStG) für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen in essentieller Weise zur Bewahrung des baulichen kulturellen Erbes bei. Diese Möglichkeiten erleichtern Denkmaleigentümern die Finanzierung denkmalschutzrechtlicher Erhaltungskosten . Sie sind gleichzeitig aber auch Investitionsanreiz und Förderung der mittelständischen Wirtschaft. Die Bandbreite dieser Vergünstigungstatbestände ist groß und richtet sich nach den Voraussetzungen im Einzelfall. **** 30 Statistisches Bundesamt, Kulturfinanzbericht 2018, S. 38, im Internet abrufbar unter: https://www.destatis .de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschungKultur/Kultur/Kulturfinanzbericht 1023002189004.pdf?__blob=publicationFile.