© 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 021/14 Bedingungen für den Verzicht auf Rundfunklizenzen für Livestreams über das Internet Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 2 Bedingungen für den Verzicht auf Rundfunklizenzen für Livestreams über das Internet Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 021/14 Abschluss der Arbeit: 02.04.2014 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: © 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 021/14 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Lizenzierungspflicht für Livestreams nach dem Rundfunkstaatsvertrag 4 3. Lizenzierungspflicht nach dem Telemediengesetz 6 3.1. Rechtslage nach dem 12. Staatsrundfunkänderungsvertrag 7 3.1.1. Gleichzeitigkeit des Empfangs 7 3.1.2. Entlang eines Sendeplans 7 3.1.3. Ausnahmen nach § 2 Abs.3 RStV 7 4. Der Staat als Rundfunkveranstalter 8 5. Reformanregungen für das Rundfunkrecht 11 5.1. Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft 11 5.1.1. Landesmedienanstalten 12 5.1.2. Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. 13 5.1.3. Google Stellungnahme 13 5.1.4. Staatssekretär/Rundfunkkommission der Länder 13 5.1.5. Bundesministerium für Wirtschaft und Technik 13 5.1.6. Abschlussbericht der Enquete Kommission Neue Medien 14 5.2. Bayerische Staatskanzlei 14 5.3. Bundesverband digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) 14 6. Bedingungen für eine Änderung der Rechtslage 15 6.1. Formale Voraussetzungen 15 6.2. Materielle Voraussetzungen 15 6.3. Wegfall der Lizenzierungspflicht 15 7. Weitere Voraussetzungen für den Verzicht auf Rundfunklizenzen 16 8. Fazit 17 9. Quellen 18 10. Anlage 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 4 1. Einleitung Das Rundfunkrecht, insbesondere im Bereich neuer Medien, unterliegt einer ständigen Fortentwicklung und Wandlung. Dadurch ergeben sich fortlaufend Regelungslücken und ausfüllungsbedürftige Bereiche dieses Rechtsgebiets. Der Schnelllebigkeit des Internets und seiner rasanten Entwicklung ist es geschuldet, dass viele der alten Regelungen auf neue Erscheinungen nicht mehr problemlos angewendet werden können. Aus diesem Grunde kann auch die Frage nach der Lizenzierungspflicht von Livestreams über das Internet nicht zweifelsfrei anhand der bestehenden gesetzlichen Grundlagen geklärt werden. Die grundlegenden Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk enthält der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV)1, der zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern geschlossen wurde und bundeseinheitliche Regelungen für den Rundfunk schafft. Eine “Lizenzierungspflicht“ des Rundfunks ist als „Zulassungspflicht“ im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Hier heißt es, dass private Veranstalter von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk ) einer medienrechtlichen Zulassung bedürfen (§§20ff. RStV). Diese Zulassungs-oder Lizenzierungspflicht betrifft auch Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten , sofern diese dem Rundfunk zuzuordnen sind (§ 20 Abs.2 RStV). Lediglich Hörfunkprogramme, die ausschließlich über das Internet verbreitet werden, können zulassungsfrei veranstaltet werden. Sie unterliegen einer Anzeigepflicht (§ 20b RStV), müssen die rundfunkrechtlichen Anforderungen jedoch einhalten. Die Landesmedienanstalten dienen als Lizenzierungs - und Aufsichtsbehörden des privaten Rundfunks. 2. Lizenzierungspflicht für Livestreams nach dem Rundfunkstaatsvertrag Entscheidend für die Frage nach der Lizenzierungspflicht ist nach § 20 RStV die Frage, ob ein Livestream Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmter Veranstaltungen und Verbreitungen von Angeboten von Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen bestimmt ist. 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV)-) vom 31. 08.1991, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010 (vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211) in Kraft getreten am 01.01.2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 5 Linearität liegt danach vor, wenn das Angebot von einem Veranstalter zum zeitgleichen Empfang für eine Vielzahl von Rezipienten bereitgestellt wird.2 Für einen Livestream über das Internet bedeutet das, dass er linear im Sinne der Vorschrift ist, wenn die Rezipienten zeitgleich auf das Angebot zugreifen können. Mit dem Begriff der Allgemeinheit ist gemeint, dass der Dienst sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Entscheidend ist dabei, wie viele Personen potentiell teilhaben können. Vom Gesetzgeber ausgenommen wurden Angebote, die sich an einen im Voraus bestimmbaren Adressatenkreis richten oder weniger als 500 potentielle Nutzer erreichen.3 Der überwiegende Teil heutiger Livestreams über das Internet dürfte aber ein Angebot an die Allgemeinheit im Sinne der Bestimmung sein. Als weiteres Kriterium für die Bestimmung des Rundfunkbegriffes wird eine meinungsbildende Relevanz verlangt. In früheren Fassungen des Staatsrundfunkvertrages wurde diese unter dem Merkmal der Darbietung geprüft. Dieses Merkmal ist im 12. Staatsrundfunkänderungsvertrag wegefallen . Dennoch ist ausgehend von der Begründung zum 12. Staatsrundfunkvertrag dieser Punkt nach wie vor zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Rundfunk durch seine Breitenwirkung, Suggestivkraft und Aktualität meinungsbildende Relevanz.4 Die Anforderungen an dieses Merkmal sind indessen sehr gering. Es reicht bereits, seine eigene Meinung zu äußern, für ein Produkt zu werben oder ein Geschehen zu kommentieren .5 Insbesondere im Zusammenhang mit der seit 2012 von Google angebotenen Möglichkeit, über „Google Hangouts“ Videokonferenzen zu veranstalten und diese über YouTube live auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wurde die Frage der Lizenzpflicht für Livestream-Angebote diskutiert. Vielfältige Nachfragen dazu führten schließlich zu einer öffentlichen Klarstellung der für die Lizenzerteilung zuständigen Medienanstalten. In der „Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV“ werden die für eine Lizenzpflicht entscheidenden praktischen Kriterien beschrieben.6 Auch die Debatte um das im April 2013 bekannt gewordene Vorhaben von Bundeskanzlerin Angela Merkel, einen Live-Chat im Internet zu übertragen, führte zu weiteren Klarstellungen seitens der für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen Verantwortlichen. So sah der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht Dr. Jürgen Brautmeier in derartigen Veranstaltungen keinen Rundfunk nach einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff und demnach auch keinen Notwendigkeit einer Lizenzierung nach § 20 RStV.7 Dagegen wird von anderer Seite 2 SPINDLER/SCHUSTER (2011): RStV § 2 Rn. 40. 3 HOLZNAGEL/KIBELE, in: SPINDLER/SCHUSTER (2011): RStV § 2 Rn. 41 f. 4 HOLZNAGEL/KIBELE, in: SPINDLER/SCHUSTER (2011): RStV § 2 Rn. 41 i. 5 Vgl. SCHWENKE (2012). 6 Vgl. MEDIENANSTALTEN (2013 A): im Anhang. 7 Vgl. MEDIENANSTALTEN (2013 B). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 6 gefordert, bei der Auslegung des Rundfunkbegriffes restriktiv vorzugehen und sich maßgeblich am Kriterium des Sendeplans zu orientieren.8 In diesem Zusammenhang fordert auch Cornelia Holsten, Beauftragte für Recht der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt (Brema), eine grundsätzliche Neuordnung: "Wir sehen erneut, dass wir mit den herkömmlichen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, der ja eher analog ausgerichtet ist, nicht richtig weiterkommen. Was wir brauchen, ist eine neue digitale Medienordnung.“9 Begründet wird die Lizenzierungspflicht damit, dass der Bundesgesetzgeber auch hinsichtlich des privaten Rundfunksektors dafür zu sorgen hat, dass größtmögliche Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit gewährleistet ist. So hat das Bundesverfassungsgericht in der 3. Rundfunkentscheidung von 198110 festgestellt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Veranstaltung privater Rundfunkveranstaltungen eine gesetzliche Regelung erfordert, in der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen sind. Der Gesetzgeber ist gehalten, Regelungen zu schaffen, die eine effektive Durchsetzung verfassungsrechtlicher Zielvorgaben durch den Rundfunk ermöglichen. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht für traditionellen Rundfunk die Notwendigkeit einer präventiven Kontrolle durch einen Zulassungsvorbehalt abgeleitet.11 Dies gilt als unerlässlich, um die Wahrung der Leitgrundsätze des Programms sowie die Vielfalt der Meinungen zu wahren.12 3. Lizenzierungspflicht nach dem Telemediengesetz Telemedien sind nach § 4 TMG zulassungs-und anmeldefrei. Beim Telemediengesetz handelt es sich um ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz. Telemedien sind alle elektronischen Informations -und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind. Zulassungsund anmeldefreie Telemedien sind audiovisuelle, elektronisch verbreitete Angebote, insbesondere aus dem online-Bereich. Hierzu gehören Vide-on-Demand-Angebote, die Bewegtbilder zum Abruf bzw. Herunterladen anbieten. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. 8 Vgl. HEEGE (2013). 9 Vgl. SAWALL (2013). 10 FRAG-BVerfGE 57, 295 , 326f. 11 BUMKE/SCHULZ in HAHN/VESTING (2008): § 20 Rn.22. 12 BVerfG, NJW 1981, 1774. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 7 3.1. Rechtslage nach dem 12. Staatsrundfunkänderungsvertrag Mit der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste von 200713 im zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde eine Neubestimmung des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs vorgenommen. Er orientiert sich seither an den Kategorien der EU-Richtlinie, die zwischen linearen audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehprogrammen) und nicht linearen audiovisuellen Mediendiensten (Abrufdiensten) unterscheidet. Rundfunk sind danach nur lineare Angebote , während Abrufdienste aus dem Rundfunkbegriff ausgeklammert werden.14 Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag führte als neue Begrifflichkeit für multimediale Angebote den Oberbegriff der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste ein. Ziel der Vertragschließenden war die Einordnung neuer Medien in das System von Rundfunk und Telemedien zu vereinfachen. Dies ist jedoch nur teilweise gelungen. So blieb es bei der schwierigen Abgrenzung zwischen Telemediendiensten, die nach § 20 Abs. 2 RStV zulassungspflichtig sein sollen und solchen, die den Regeln der §§ 54 ff RStV unterliegen. Telemedien nach den §§ 54 ff RStV sind weder zulassungs- noch anmeldepflichtig.15 3.1.1. Gleichzeitigkeit des Empfangs Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags liegt nur vor, wenn Inhalte zum zeitgleichen Empfang (also im Wege einer Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung) an die Allgemeinheit verbreitet werden.16 Nicht unter den Rundfunkbegriff fallen damit nicht-lineare Angebote wie beispielsweise Video-on-Demand. Mediatheken sind daher vom (einfachgesetzlichen) Rundfunkbegriff ausgenommen 3.1.2. Entlang eines Sendeplans Rundfunk kann nur vorliegen, wenn Bewegtbilder oder Töne entlang eines Sendeplans verbreitet werden. Die Inhalte müssen in zeitlich geordneter Folge nach einem Plan gesendet werden. Das ist dann der Fall, wenn der Rundfunkanbieter die einzelnen inhaltlichen Elemente seines Programms in einer gewissen Reihenfolge zusammenstellt und sie für die Nutzer nur so verfügbar sind, wie sie der Anbieter vorgegeben hat. 17 3.1.3. Ausnahmen nach § 2 Abs.3 RStV § 2 Absatz 3 RStV nimmt bestimmte Angebote, die nach den vorgenannten Kriterien Rundfunk im Sinne des Staatsvertrages darstellen, wieder aus dem Rundfunkbegriff heraus. Es handelt sich 13 EUROPÄISCHE UNION (2007). 14 HARTSTEIN/RING/KREILE (2010): B 5 § 2 Rn. 18 f. 15 HOLZNAGEL/KIBELE, in: SPINDLER/SCHUSTER (2011): RStV § 54 Rn. 4. 16 HARTSTEIN/RING/KREILE (2010): B 5 RStV § 2 Rn. 21. 17 HOLZNAGEL/KIBELE, in: SPINDLER/SCHUSTER (2011): RStV § 2 Rn. 43 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 8 dabei um solche Angebote, denen aus Sicht des Gesetzgebers Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft fehlen. Das vollständige Fehlen aber des Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung muss dazu führen, solche Angebote aus der strengen Rundfunkregulierung herauszunehmen .18 In der Begriffsbestimmung des § 2 RStV finden sich auch die Abgrenzungskriterien, die bestimmen , wann es sich nicht um Rundfunk handelt. Hierzu zählen Angebote, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden. (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV); Angebote , die zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 RStV); Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen ( § 2 Abs. 3 Nr. 3 RStV); Angebote, die nicht journalistisch gestaltet sind ( § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV); oder Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 RStV). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für private Veranstalter, etwa von Livestreaming-Angeboten , die mehr als 500 Nutzer gleichzeitig erreichen können und die übrigen Kriterien ebenfalls erfüllt sind, eine formelle Zulassung erforderlich ist Dem schließen sich auch die Medienanstalten der Länder an, die Livestreams und –chats grundsätzlich für Rundfunk halten. Entscheidend sei, ob eine journalistisch – redaktionelle Bearbeitung vorliegt und ein Sendeplan zugrunde liegt.19 4. Der Staat als Rundfunkveranstalter Beim Staat als Rundfunkveranstalter stellt sich zunächst das Problem der Staatsferne. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1961 darf es Fernsehen vom Staat grundsätzlich nicht geben.20 In dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass als erstes Rundfunkurteil bekannt ist, machte das Gericht grundlegende Ausführungen zu Presse und Rundfunk, von denen es bis heute noch nicht gänzlich abgewichen ist. Die Verfassungsrichter stellten zunächst fest, dass der Rundfunk ebenso wie die Presse zu einem unentbehrlichen Mittel der Massenkommunikation zu zählen ist. Für beide bedeute dies, dass sie institutionelle Freiheit genießen müssen. Allerdings sieht das Gericht Unterschiede der beiden Medienarten, die sich auf die Frage auswirken, wie die gewährleistete Freiheit zu erreichen ist. Demnach bestünde eine Vielzahl von Presseerzeugnissen, die selbstständig sind, miteinander konkurrieren und dadurch alle weltanschaulichen und politischen Haltungen wiederspiegeln. Der Rundfunk hingegen könne aufgrund technischer und finanzieller Einstiegsbarrieren keine derart große Anbieterzahl wie im Pressewesen erreichen. Das Bundesverfassungsgericht erkannte in dieser Entscheidung die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die damals eine Monopolstellung innehatten, als 18 HOLZNAGEL/KIBELE, in: SPINDLER/SCHUSTER (2011): RStV § 2 Rn. 43 f. 19 Vgl. MEDIENANSTALTEN (2013 B). 20 HOLZNAGEL/KIBELE, in: SPINDLER/SCHUSTER (2011): § 2 RStV Rn. 23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 9 verfassungsmäßig an. Es sei zur Sicherung der Rundfunkfreiheit berechtigt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu schaffen, die kollegial mit Repräsentanten aller bedeutsamen politischen , weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzt ist.21 Auch in später ergangenen Urteilen zur Rundfunkfreiheit (3. Rundfunkentscheidung vom 16. Juni 1981, mit denen das Bundesverfassungsgericht den privaten Rundfunk für grundsätzlich zulässig erklärte), in Zeiten also, in denen eine Knappheit der Frequenzen immer weniger vorhanden war, wich das Bundesverfassungsgericht nicht von seiner Haltung ab, dem Rundfunk eine Sonderfunktion zuzusprechen. Zwar erkannte das Gericht durchaus die Möglichkeit, dass sich durch den Wegfall des öffentlich-rechtlichen Rundfunkmonopols eine gewisse Vielfalt einstellen könnte. Allerdings sahen die Richter, in der Presse eine historisch gewachsene Struktur der Meinungsvielfalt , die zu regulieren nicht notwendig sei. Diese sei aber für den Rundfunk nicht erkennbar .22 Aus der schon in der ersten Rundfunkentscheidung aus dem Jahre 1961 gewonnenen Erkenntnis der Sonderstellung des Rundfunks im Gefüge der Medien, leitete das Bundesverfassungsgericht in seinem dritten Rundfunkurteil (1981) die Notwendigkeit einer Lizenzierung von privaten Rundfunkveranstaltern ab. Es sei unerlässlich bei jeder Zulassung privater Rundfunkanbieter vorab zu prüfen, ob die Anforderungen an die Rundfunkfreiheit, also in erster Linie die Vielfalt der Meinungen, gesichert ist.23 Das Bundesverfassungsgericht sah von dieser Forderung auch in Zeiten der modernen Massenkommunikation nicht ab. So stellte es in einem Urteil aus dem Jahr 2008 heraus, dass trotz Erweiterung der Übertragungskapazitäten an einer gesetzlichen Regulierung der Rundfunkordnung festzuhalten ist. Begründet wird diese vom Gericht hauptsächlich damit, dass der Rundfunk im Vergleich zur Presse durch die Verknüpfung von bewegtem Bild und Ton eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft erzeugen kann.24 Als juristische Person des öffentlichen Rechts bedürfte der deutsche Bundestag als Veranstalter von Rundfunk einer Zulassung. Diese dürfte der Bundestag für die Veranstaltung von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20a Abs. 3 Satz 2 RStV nicht erhalten; eine Ausnahme gilt nur für Kirchen und Hochschulen. Für eine Sendeerlaubnis im Bereich Berlin/Brandenburg schließt § 27 Abs. 3 MStV die Erteilung einer Sendeerlaubnis an den Bundestag ebenfalls aus, da staatliche Stellen hiernach keine Sendeerlaubnis erhalten können. Auch der Gesetzgeber ist Teil der Staatsgewalt . Er unterliegt als solcher der öffentlichen Kritik und Kontrolle, die wesentlich von der Freiheit der Medien abhängt. Dem Parlament und seinen Unterorganen darf aufgrund von Art. 5 21 BVerfGE 12, 205. 22 BVerfGE 57, 295. 23 BVerfGE 57, 295. 24 BVerfG, 2 BvF 4/03 vom 12.3.2008, 90 ff.. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 10 Abs. 1 Satz 2 GG kein beherrschender Einfluss auf die Programme von Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden und es darf selbst keinen Rundfunk veranstalten.25 Es wird allerdings kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt, vielmehr sei eine weitgehende Staatsferne zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung anzustreben .26 Staatsfreiheit bedeute, dass der Staat weder selbst Rundfunkveranstalter sein noch bestimmenden Einfluss auf das Programm von ihm unabhängiger Veranstalter gewinnen dürfe. Jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks solle so verhindert werden. 27 Für die Zulässigkeit des Parlamentsfernsehens kommt es daher darauf an, ob das Angebot als Rundfunk im Sinne der Staatsverträge anzusehen ist. Unkommentierte Live-Übertragungen des Parlamentsfernsehens aus dem Plenum und aus öffentlichen Ausschusssitzungen erfüllen den Rundfunkbegriff des § 2 RStV nicht. Auch der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der hier vertretenen engen Auslegung der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Danach setzt auch dieser Rundfunkbegriff eine redaktionelle Bearbeitung der Inhalte voraus .28 Art. 42 Abs. 1 GG gebietet die Öffentlichkeit der Sitzungen des Bundestagsplenums. Der Bundestag kann hieraus das Recht ableiten, die Sitzungen aufzuzeichnen und durch zeitgleiche Sendung die Öffentlichkeit gewissermaßen zu erweitern. Dieses Recht kann er auch für öffentliche Ausschusssitzungen und Anhörungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass jede redaktionelle Bearbeitung - auch durch Auswahl - entfällt. Das Recht des Bundestages zur Öffentlichkeitsarbeit und Selbstdarstellung kann die sich aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen, insbesondere das Gebot der Staatsferne des Rundfunks , nicht verdrängen. Auch das Angebot der Mediathek des Deutschen Bundestages ist als nichtlineares Angebot im Sinne des Gesetzes nicht als „Rundfunk“ einzustufen und bedarf daher keiner landesrechtlichen Zulassung. Während der Grundsatz der Staatsferne für den Rundfunk in Deutschland zu den zentralen und unbestrittenen Prinzipien gehört, hat es doch immer wieder Diskussionen um die Frage gegeben, welche Institutionen und Personen im Einzelnen der staatlichen Sphäre zuzurechnen seien. Unbestritten ist dies im Hinblick auf die Vertreterinnen und Vertreter von Regierung und Exekutive. Doch auch die Legislative – Bundestag und Landesparlamente sowie deren Mitglieder – werden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der staatlichen Sphäre zugerechnet und werden insoweit ebenfalls von der Möglichkeit einer Zulassung als Rundfunkveranstalter ausgeschlossen . 25 BVerfG 83, 238 ff. 26 BVerfGE 121, 30-69. 27 BVerfGE 121, 30-69; 28 BeckOK GG, Schemmer, Art. 5 Rn. 69. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 11 Umstritten war dagegen auch vor dem höchsten Gericht immer wieder die Frage, ob auch politische Parteien der staatlichen Ebene zuzurechnen sind. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu den Medienbeteiligungen der SPD vom 12. März 200829 festgestellt, dass die Parteien zwar kein Teil des Staates seien. Im Gegensatz zu anderen gesellschaftlichen Kräften weisen sie dennoch eine besondere Staatsnähe auf, weil sie auf die Erlangung staatlicher Macht ausgerichtet sind, entscheidenden Einfluss auf die Besetzung oberster Staatsämter ausüben und die Bildung des Staatswillens beeinflussen.30 Im Hinblick auf bereits wiederholt thematisierte Beteiligung politischer Parteien in Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten führt diese Differenzierung dazu, dass das Gebot der Staatsferne als „Beherrschungsverbot“ konkretisiert wird. Dagegen ist eine Tätigkeit als Rundfunkveranstalter , sei es in öffentlich-rechtlicher oder in privater Form, sowohl dem Staat als auch den politischen Parteien, verwehrt.31 5. Reformanregungen für das Rundfunkrecht Der Begründung des Gesetzgebers für eine allgemeine Lizenzierungspflicht nach dient diese zunächst der Sicherung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages. Außerdem soll sie die erstrebte Meinungsvielfalt schützen, indem schon im Zulassungsverfahren deren Einhaltung geprüft wird.32 Für Livestreams erscheint allerdings die Einhaltung dieser strengen Reglementierung unbillig, daher beherrscht schon seit einiger Zeit die Forderung nach Reformen in diesem Bereich das Tagesgeschehen unter den Experten dieses Gebietes. Mit diesen Beschäftigte sich auch die in der 17. Wahlperiode eingesetzte Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft . 5.1. Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft Bereits die Enquete-Kommission Neue Medien, die der Deutsche Bundestag in der 12. Wahlperiode eingesetzt hatte, stellte Überlegungen an, welche anderen Instrumente zur Steuerung dienen können, wenn die Lizenz ihre ordnungspolitische Funktion weitgehend verloren hat. Als Möglichkeit wurde hier das System der Anreizregulierung vorgeschlagen, eine Regulierungsform, die auf Freiwilligkeit setzt. Die Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft führte diese Thematik fort. Hierzu hörte ihre Projektgruppe Kultur, Medien und Öffentlichkeit Experten an, die die erforderlichen Maßnahmen vorschlugen. 29 BVerfG 121, 30 vom 12.3.2008. 30 BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014. 31 DÖRR (2011): 11ff. 32 HOLZNAGEL/KIBELE, in: SPINDLER/SCHUSTER (2011): RStV § 20, Rn. 1-2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 12 5.1.1. Landesmedienanstalten Thomas Fuchs33 antwortete auf die Frage des Abgeordneten Martin Dörmann (SPD) nach der Notwendigkeit eines neuen Rechtsrahmens für die Rundfunklizenzierung, dass er diesen Rechtsrahmen für veraltet und daher reformbedürftig halte. Die Lizenzierung habe ursprünglich der Vielfaltssicherung gedient. Die Modifikation des Rundfunkbegriffes habe aber dazu geführt, dass Internetphänomene häufig formal betrachtet lizenzpflichtig seien. Die Landesmedienanstalten betrachteten aber den Großteil derartiger Internetphänomene als nicht lizenzierungsbedüftig. Daher sehe man in der Praxis von der Forderung nach Lizenzen ab. Der einstige Zweck der Lizenzen knappe Kabelbelegungen zu verteilen, sei im Internet bedeutungslos geworden, da die Ressourcen dort unbegrenzt sind. Thomas Fuchs plädiert daher dafür, die Vorauslizenzierung abzuschaffen und die Regeln auf eine Kontrolle der Inhalte im Nachhinein umzustellen.34 In Bezug auf die Lizenzierung von Webangeboten mit mehr als 500 Nutzern, insbesondere Google Hangouts, schlug er vor, eine Regelung ähnlich der für Webradios zu schaffen. Danach sollten solche Angebote lediglich anzeigepflichtig, nicht aber lizenzierungspflichtig sein. Man könne diese Regelungstechnik auch generell auf Angebote ausweiten, die über Internet-Protokoll verbreitet werden. Ziel sei ein reines Anzeigeverfahren anstelle einer Lizenzpflicht des Rundfunks.35 Die Landesmedienanstalten schlossen sich in ihrer Stellungnahme zum Expertengespräch ihrem Vertreter an. Zwar sei das Ziel, die Sicherung der Meinungsvielfalt, nach wie vor das Gleiche, man müsse jedoch die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke überdenken. Die Steuerungsfunktion der Zuweisung von Frequenzen und Kabelkanälen sei angesichts unbegrenzter Kapazitäten unbedeutend geworden. Daher sollte nach Auffassung der Landesmedienanstalten das jetzige Verfahren von einem qualifizierten Anzeigeverfahren abgelöst werden. Als Instrument der Steuerung wurde ein System der Anreizregulierung vorgeschlagen. Danach könnten sich Sender selbst gewisse Pflichten auferlegen, deren Erfüllungen im Gegenzug zu Gewährungen führen könnte. Vor allem aber sehen die Landesmedienanstalten die Zukunft der Medienregulierung in der Sicherstellung einer chancengleichen und diskriminierungsfreien Auffindbarkeit („Must be found“) von Rundfunkangeboten. Allerdings betonten die Landesmedienanstalten auch, dass trotz allem Abbau der Regulierungen die klassischen Aufsichtsaufgaben unberührt bleiben müssen. Insbesondere seien hier der Jugendmedienschutz und das Trennungsgebot von Programm und Werbung zu nennen.36 33 Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten. 34 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2012 A): 8. 35 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2012 A): 14. 36 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2012 C): 4 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 13 5.1.2. Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. Jürgen Doetz37 betonte, dass der VPRT seit Jahren eine neue Medienordnung fordere. Dabei müssten die Überregulierungen des Rundfunkbereichs abgebaut werden. Auch er nannte als Beispiel für eine denkbare Regulierung das Anzeigeverfahren für Webradios. Außerdem befürwortet er eine neue Bestimmung dessen, was Rundfunk in Zeiten digitaler Medien ist. Er sehe die Hauptaufgabe der Regulierungsorgane in Zukunft darin einen, diskriminierungsfreien Zugang zu sichern 38 5.1.3. Google Stellungnahme Google begrüßte in seiner Stellungnahme ebenfalls das Anzeigeverfahren für Hörfunk über das Internet. Darüber hinaus forderte Google eine genaue Umschreibung des Rundfunkbegriffes. Dazu sei eine genaue Definition des Sendeplans erforderlich. Reihen aus wenigen Sendungen oder Sendungen in großem Abstand seien nicht mit traditionellem Rundfunk zu vergleichen. Weiterhin setzte Google in seiner Stellungnahme am Begriff der journalistisch- redaktionellen Gestaltung an. Insbesondere Webangebote wie Googles Hangouts on Air würden keine typische redaktionelle Verfestigung und ein Befolgen journalistischer Handlungsregeln aufweisen. Daher forderte Google eine Überdenkung der Auslegung dieser beiden Begriffe bei den Landesmedienanstalten , um insbesondere „user generated content“ von der Lizenzierungspflicht auszunehmen .39 5.1.4. Staatssekretär/Rundfunkkommission der Länder Aus der Sicht des Staatssekretärs Martin Stadelmaier gebe es weniger Anlass zu weitreichenden Veränderungen. Er sehe die aktuelle Lage aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in den entsprechenden Vorschriften als flexibel handhabbar. Er setze vielmehr auf ein System der Selbstregulierung , bei der der Gesetzgeber nur als Moderator eingreifend tätig wird.40 5.1.5. Bundesministerium für Wirtschaft und Technik Für das Bundeministerium für Wirtschaft und Technik sprach vor der Kommission der Abteilungsleiter der IT-, Kommunikations- und Postpolitik Dr. Andreas Schuseil. Er sieht bei einer an- 37 Präsident Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.. 38 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2012 B): 3 f. 39 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2012 D): 16 f. 40 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2012 A): 6 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 14 deren Regulierung des Rundfunks Probleme mit dem föderalistischen System sowie der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Daher setze man auf Zusammenarbeit, statt auf einen neuen Rechtsrahmen.41 5.1.6. Abschlussbericht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft Die Enquete-Kommission empfahl aufgrund der Verschmelzung verschiedenartiger Medientypen und einer damit einhergehende Problematik der trennscharfen Trennung der einzelnen Bereiche eine neue, einheitliche Medien-und Kommunikationsordnung zu schaffen. Die Lizenzierungspflicht sei, insbesondere da die Frage, wann ein Angebot unter Lizenzpflicht fällt, schwer zu beantworten ist, nicht mehr systemgerecht. Auch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern mit der Europäischen Union als übergeordneter Einheit, würden den Anforderungen an moderne Medien, die nicht an Landesgrenzen halt machen, nur unzureichend gerecht.42 Darüber hinaus befürwortete die Enquete-Kommission die Schaffung eines Anreizsystems. Dabei sollten die anreizenden Qualitätsanforderungen transparent gestaltet sein und kontinuierlich wissenschaftlich überprüft werden. Außerdem müssen bei einem solchen System die Interessen der Beteiligten (Sender, Plattformbetreiber, Intermediäre, Öffentlichkeit) in einen sinnvollen Ausgleich gebracht werden und es dürfe nicht zu einer Benachteiligung Dritter kommen. Dennoch notwendige und rechtmäßige Privilegierungen zu Lasten Dritter sollen durch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit ausgeglichen werden. Außerdem müsste das Anreizsystem in diesem Fall Kompensationsregeln enthalten.43 5.2. Bayerische Staatskanzlei Thomas Kreuzer von der bayerischen Staatskanzlei sprach sich in einem Interview für ein System der Selbstregulierung, Selbstkontrolle und Anreiz aus. Ferner deutet er an, man könne für Internetangebote über ein Anzeigeverfahren nachdenken. Auch er betonte, dass die inhaltliche Kontrolle rein formalen Lizenzierungsvorschriften vorgehen muss und sieht die Hauptaufgabe einer Medienordnung im digitalen Zeitalter in der Sicherung der Informations- und Meinungsfreiheit .44 5.3. Bundesverband digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) Der Bundesverband digitale Wirtschaft äußerte sich zur Umsetzung der AVMD- Richtlinie, die unter anderem im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vollzogen wurde. Inhaltlich wurde gefor- 41 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2012 A): 9 f. 42 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2013):. 81. 43 Vgl. ENQUETEKOMMISSION (2013): 82. 44 Vgl. KREUZER (2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 15 dert, dass Regelungen geschaffen werden müssen, die dafür sorgen, dass weder Video- on- demand - Angebote noch Livestreams unter die Rundfunkregulierung fallen.45 Hier sei eine noch genauere Abgrenzung im Staatsrundfunkvertrag wünschenswert. 6. Bedingungen für eine Änderung der Rechtslage Die Lizenzierungspflicht für private Rundfunkveranstalter könnte eingestellt werden, wenn der die Lizenzierungspflicht regelnde Gesetzgeber eine Medienordnung vorsieht, in der die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit garantiert ist. 6.1. Formale Voraussetzungen Für eine Änderung der im Rundfunkstaatsvertrag der Länder geregelten Lizenzierungspflicht müssten sich die den Staatsvertrag beschließenden Länder auf einen neuen Rundfunkstaatsvertrag einigen, in dem die §§ 20ff.RStV sowie die mit diesen verbundenen Bestimmungen neu zu fassen wären. In Folge dieser Änderung müssten auch die einzelnen Bundesländer, entsprechende Zulassungsbestimmungen in ihren Mediengesetzen aufheben oder ändern. Auch die Kompetenzen der Landesmedienanstalten, bei denen die Zulassung beantragt wird, müsste den neuen Regelungen angepasst werden (§ 36 Abs. 1 S. 1 RStV). Sollte eine Zulassung nicht mehr erforderlich sein, würde sich zudem die Organkompetenz der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die in § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 35 Abs. 2 1 Nr. 1, S. 2 RStV geregelt ist, ändern . Auch Rolle und Kompetenzen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die hinsichtlich der Zulassung privater Rundfunkveranstalter in den § 36 Abs.4, § 35 Abs.2 Nr.3 RStV geregelt sind, müssten angepasst werden. 6.2. Materielle Voraussetzungen Eine Einstellung der Lizenzierungspflicht setzt voraus, dass damit der bestehende verfassungsrechtliche Rahmen nicht verletzt wird und die Freiheit des Rundfunks gewährleistet ist. 6.3. Wegfall der Lizenzierungspflicht Bei einem ersatzlosen Streichen der Lizenzierungspflicht könnte der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Gebot der Präventivkontrolle verletzen. Der Gesetzgeber ist gehalten , Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen. Dies heißt auch, für größtmögliche Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit zu sorgen. Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen und Minderheiten berücksichtigt werden (§ 25 RStV). Die Meinungsvielfalt im Fernsehen wird dadurch gesichert , dass eine Vielzahl von Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten darf. 45 BUNDESVERBAND DIGITALE WIRTSCHAFT E.V. (2009): 3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 16 Diese Freiheit wird nur eingeschränkt im Falle der Vermutung einer vorherrschenden Meinungsmacht (§ 26, Abs.2, §§ 27,28 RStV), die bei einem Zuschaueranteil von 30 oder 25 % und einer marktbeherrschenden Stellung auf medienrelevanten Märkten angenommen wird. Verfassungsrechtlich ist dem Gesetzgeber hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Bestimmte Regelungsmodelle sind nicht vorgeschrieben, es muss jedoch stets eine freie und umfassende Berichterstattung gewährleistet werden. Allgemein anerkannt ist ferner, dass der Rundfunkbegriff entwicklungsoffen ist. Regelungen über den Rundfunk dürfen daher nicht nur an aktuelle technische Gegebenheiten anknüpfen, sondern müssen offen für neue Entwicklungen ausgestaltet sein. Auch solche offenen Regeln sind von der Verfassung noch abgedeckt. Ob ein völliger Wegfall der Lizenzierungspflicht auch zu einer Zersplitterung der Informationslandschaft führen würde, ist angesichts der bereits vorliegenden globalen Informationsvielfalt fraglich. Wenn es keine Lizenzpflicht gäbe, ist es fraglich, inwieweit sichergestellt werden soll, dass nach wie vor Vollprogramme mit einem ausreichenden Nachrichten- und Informationsanteil angeboten werden, wenn man in Zeiten der Globalisierung an dem Konzept des Vollprogramms festhalten wollte. Keine Gewährleistung wäre außerdem für Formen der Konzentration bestimmter Sparten denkbar, durch die die Meinungsvielfalt erheblich eingeschränkt werden könnte. Eine Möglichkeit, bisherige Lizenzierungsverfahren zu ändern, könnte darin bestehen, das derzeitige Verfahren durch ein qualifiziertes Anzeigeverfahren abzulösen. Diesen Vorschlag unterbreitete der Vorsitzende der Landesmedienanstalten (DLM) der Projektgruppe Kultur, Medien und Öffentlichkeit am 22. November 2012 (s.o. Punkt 5.1.2.). 7. Weitere Voraussetzungen für den Verzicht auf Rundfunklizenzen Weitere Voraussetzung für die Einstellung der Lizenzierungspflicht wäre die Prüfung, inwieweit eine Neuregelung etwa in Form der oben beschriebenen Anreizregulierung mit dem geltenden kartellrechtlichen Anti-Konzentrationsrecht (§§35-43 GWB (Siebter Anschnitt – Zusammenschlusskontrolle ) kompatibel wäre. §§ 35-43 GWB sehen außerdem eine Fusionskontrolle und eine Missbrauchskontrolle (§§32ff.GWB) beim Zusammenschluss bestehender Rundfunkunternehmen vor. Geprüft werden müsste, inwieweit es sich bei neuen Rundfunkveranstaltern um Unternehmen im Sinne des GWB handelt und ob die Wettbewerbsbedingungen für den Bereich dieser Anbieter vergleichbar sind. Sollte sich unter den neuen Bedingungen ein marktbestimmender Rundfunkanbieter etablieren können, wäre auch die Rundfunkfreiheit gefährdet. In diesem Zusammenhang wäre auch die ordnungspolitische Funktion des Staates zu überprüfen. Zu bedenken ist ferner, dass Medienregulierung eine Frage der staatlichen Aufsicht ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufsicht über den verfassungsrechtlichen Rundfunk staatsfern zu gestalten ist.46 Auch die Lizenzvergabe ist eine Form der Aufsicht, wobei hierfür die Landesmedienanstalten und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ihre eigenen Organe einsetzen. Teilweise wird gefordert Fragen der Aufsicht einer gemeinsamen Be- 46 BVerGE 57, 295,326; 73, 118, 159. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 17 hörde von Bund und Ländern zu übertragen. Für die Einführung einer derartigen Mischverwaltung wäre eine Grundgesetzänderung mit 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Verfassungsänderung müsste die Zusammenarbeit einer Medienanstalt der Länder und einer Regulierungsbehörde des Bundes ermöglichen, die mit echten Mitentscheidungsbefugnissen einhergeht. Art. 79 Abs. 3 GG stünde dem nicht entgegen, da eine derartige Verfassungsänderung nicht mit einem unzulässigen Aufgabenverlust der Länder einherginge.47 Außerdem sind bei einer Neuregelung europarechtliche Vorgaben zu beachten, sowie die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich des Rundfunkrechts.48 Europarechtliche Vorgaben sind im Besonderen, die Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Richtlinien hinsichtlich der Definitionen einzelner Begriffe. Die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wurde im 12. Staatsrundfunkänderungsvertrag in § 2 RStV umgesetzt. Künftige Modifikationen an den dort enthaltenen Modifikationen müssen sich an der Richtlinie orientieren.49 8. Fazit Die oben gemachten Ausführungen zeigen deutlich auf, dass in nahezu allen branchennahen Sektoren Einigkeit darüber herrscht, dass die bestehende Rundfunkregulierung reformbedürftig ist. Favorisiert werden hierbei von Seiten der Aufsichts- und Zulassungsbehörden Anzeigemodelle, in denen die heutigen Lizenzierungsbehörden die Rolle als Anzeigeempfänger übernehmen könnten. Auch die großen Internetunternehmen wie Google befürworten dies grundsätzlich. Auf der anderen Seite könnte man mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes von 1961 zu einem noch anderen Ergebnis kommen. Damals wurden als maßgebliches Argument für die Notwendigkeit einer Lizenzierung monopolartige Anbieterstrukturen bei Frequenzknappheit und bei erheblichen markteintrittsbehindernden Kapitalerfordernissen herangezogen . Im Unterschied zur Presse sei daher eine Vielzahl von Rundfunkanbietern, die zur Meinungsvielfalt beitragen können, nicht hinreichend gewährleistet. Frequenzknappheit und außergewöhnlich hohe Marktzugangsbarrieren, von denen das Bundesverfassungsgericht 1961 ausgegangen ist, gibt es Dank des technischen Fortschritts heute nicht mehr. Faktisch kann jeder Internet -Nutzer zur Meinungsvielfalt landes- und weltweit beitragen. Eine Gefahr der einseitigen Meinungsmache durch monopolartige Rundfunkbetreiber besteht heutzutage angesichts nahezu unendlicher Kapazitäten und einer enormen Zahl tatsächlicher und potentieller Anbieter wohl kaum. Außerdem bieten das Jugendschutzgesetz, das Jugendmediengesetz und auch das Strafgesetzbuch wichtige Regelungsmechanismen, um Fehlentwicklungen bei Inhalten von Rundfunksendungen zu verhindern. Zudem gelten insbesondere die Regelungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts , des Kartell- und Wettbewerbsrechts. Daher könnte auch an einen gänzlichen Verzicht auf Lizenzierung wie im Pressewesen gedacht werden. 47 SCHERER / HÖLSCHER (1999): 9. 48 SCHULZ in HAHN/VESTING (2008): § 2 Rn. 12 ff. 49 SCHULZ in HAHN/VESTING (2008): § 2 Rn. 29. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 18 Dagegen spricht die besondere Bedeutung des Rundfunks, dem das Bundesverfassungsgericht wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft im Vergleich zu Printmedien ein größeres Gewicht bis heute zuschreibt. Daher geht das Gericht auch heute (vgl. BVerfG, 2 BvF 4/03 vom 12.3.2008) noch davon aus, dass eine bereichsspezifische Regulierung der elektronischen Medien erforderlich ist.50 gez. 50 LEHR in: JOHLEN/OERDER (2012): § 22 Rn. 6 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 021/14 Seite 19 9. Quellen BUNDESVERBAND DIGITALE WIRTSCHAFT E.V. (2009). Stellungnahme zur Umsetzung der AVMD Richtlinie, 28.05.2009. Online verfügbar unter: http://www.bvdw.org/medien/stellungnahmedes -bvdw-zur-zur-umsetzung-der-avmd-richtlinie?media=793 (Stand: 27.03.2014). DÖRR, DIETER (2011). Der Grundsatz der Staatsferne und die Zusammensetzung der Rundfunkgremien , Rechtspolitisches Forum Nr. 54. 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