Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste Förderpolitik des Bundes für das sorbische Volk - Ausarbeitung - C 2008 Deutscher Bundestag 10 - 018/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser Förderpolitik des Bundes fir das sorbische Volk Ausarbeitung WD 10 - 018/08 Abschluss der Arbeit: 7 03. 2008 Fachbereich WD 1 0: Kultur: Medien und Spott Telefon : Ausarbeitungen und arldere Informationsarlgebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages: eines seiner Organe oder der Bundestagsvervvaltung wieder _ Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung_ Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt: Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. 2. Einleitung Hintergrund: Sorbische Kultur Förderung nach Art. 35 des Einigungsvertrages Zu den Kompetenzen des Bundes Künftige F örderung noch nicht geklärt Literatur 3 3 4 6 7 9 1. -3- Einleitun g Die öffentliche Förderung ist fir den Erhalt der Kulturen und Sprachen der Minderheiten von besonderer Relevanz. Die bisherige Förderung der sorbischen Kultur durch den Bund beruht auf der in der Protokollnotiz Nr. 14 zu Art. 35 des Einigungsvertrages erklärten Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber dem sorbischen Volk Jedoch hat ein bisher unveröffentlichter Bericht des Bundesrechnungshofes erhebliche Beunruhigung unter den Sorben in Brandenburg und Sachsen hervorgerufen. Die Minderheit fiirchtet um ihre im Einigungsvertrag festgeschriebene Förderung aus Bundesmitteln_ Der Auslöser der Besorgnis waren Berichte in den Medien: wonach der Bundesrechungshof dem Bund empfohlen habe, die Förderung auf eine neue Grundlage zu stellen. Besondere Besorgnis löste dabei die Feststellung des Bundesrechnungshofes aus: der : Einigungsvertrag sei als Grundlage fir die Förderung der Sorben durch den Bund verbraucht" (Tagesspiegel Beffrchtet wird deshalb , dass damit möglicherweise die rechtliche Grundlage fir die finanzielle Förderung der sorbisch-wendischen Minderheit durch den Bund in Frage steht. In der Kritik steht auch der Umgarlg mit den Fördermitteln bei der „Stiftung für das sorbische Volk' Das arn 28. August 1998 zwischen den Ländem Brandenburg und Sachsen sowie dem Bund geschlossene Finanzierungsabkommen zur Förderung der Stiftung lief am 31. Dezember 2007 aus. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen für ein neues Finanzierungsabkommen _ 2. Hintergrund: Sorbische Kultur Sorbisch, fir das von alters her auch die Bezeichnung Wendisch gebräuchlich ist, zählt zur Familie der slawischen Sprachen. Damit steht es dem Tschechischen: Polnischen und Slowakischen nahe: mit denen gememsam es die Gruppe der westslawischen Spra- Chen bildet. Sorbisch ist heute noch in Teilen der Ober- und Niederlausitz verbreitet. Das heutige: weiterentwickelte Sorbisch ist das einzige bis zur Gegenwart erhaltene slawische Idiom in Deutschland. Das schriftliche Sorbisch erhielt atl der Wende zum 18. Jahrhundert eine verbindlich normieffe Fonn_ Dabei bildete sich gleichzeitig eine weitere bis heute existierende sprachliche Besonderheit des Sorbischen heraus, die bis heute Gültigkeit hat. Es entstanden nicht — wie bei der Mehrzahl anderer Völker in frühbürgerlicher Zeit — eine einheitliche Schriftsprache: sondern zwei schriftliche Formen : a) die obersorbische Schriftsprache in der Oberlausitz und b) die niedersorbische Schriftsprache in der Niederlausitz_ Die Lausitzer Sorben sprechen und schreiben deshalb bis heute in zwei Sprachen. Sorbisch wird heute von etwa 60 000 Menschen verwendet . Sorbisch wird gegenwärtig außer im Alltag unter anderem in Kindergärten: in _4_ Schulen: in kulturellen Institutionen und Organisationen, in Gottesdiensten und in staatlichen und kommunalen Verlautbarungen sowie in den elektronischen Medien benutzt. Der Sächsische Larldtag verabschiedete 1948 das „Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung' _ Damit begann auch die staatliche Förderung sorbischer Schulen sowie sorbischer Kultur-z Bildungs- und Forschungsstätten (insbesondere Theater : National-Ensemble: Verlag, Universitäts- und Akademie-Institut). Trotz materiel- 1er Unterstützung fir die Minderheit schlitt aber auch in der DDR-Zeit die ethnische Assimilation folt_ Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990 entfaltete sich unter den Sorben ein differenziertes Vereinsleben_ Die politischen und kulturellen Bestrebungen wurden im emeuefien Dachverband „Domowina" zusammengefasst. Der Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg gewähren in ihren Verfassungen und in weiteren Gesetzen den Sorben umfassende politische Rechte Sie verpflichten sich im Erlass der von ihnen gemeinsam mit dem Bund errichteten „Stiftung für das sorbische Volk" 23 sorbische Sprache: Kultur und Wissenschaft zwecks Erhaltung der sorbischen Identität zu fördern. Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz seiner nationalen Identität ist im Land Brarldenburg eines der Staatsziele (Aff 25 LV). 3. Förderung nach Art. 35 des Einigungsvertrages Eine verlässliche und ausreichende öffentliche Finanzierung ist fir den Erhalt der Kulturen und Sprachen der Minderheiten von besonderer Relevarlz_ Unter Berücksichtigung : dass das sorbische Volk jenseits der Grenzen Deutschlands keinen Mutterstaat hat und gestützt auf die in der Protokollnotiz Nr. 14 zu Art. 35 des Einigungsvertrages erklärte Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber dem sorbischen Volk: wurde die staatliche Unterstützung fir die Sorben nach 1990 neu strukturieff_ Die Stiftung für das sorbische Volk unterstützt als gemeinsames Instmment des Bundes und der beiden Länder Brandenburg und Sachsen die Bewahrung und Entwicklung: Förderung und Verbreitung der sorbischen Sprache, Kultur und Traditionen als Ausdmck der Identität 2 Vgl. dazu ausfihrlich den Abschlußbertcht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland" (BT - Da. 16/7000: 217ff). Vgl. dazu die Informationen unter http://u-ww_domowina.sorben.com_ Die Stiftung fijr das sorbische Volk (sorbisch Zaloiba za serbski lud) mit Sitz in Bautzen, einer Außenstelle in Cottbus und Regionalbüros In Crostwitz, Hoyerswerda und Schleife unterstützt als gemeinsames Instrument des Bundes und der beiden Länder Brandenburg und Sachsen die Bewahrung und Entwicklung, Förderung und Verbreitung der sorbischen Sprache, Kultur und Traditionen als Ausdruck der Identität des sorbischen Volkes. Der Parlamentarische Beirat der Stiftung fijr das sorbische Volk setzt sich aus Vertretem des Deutschen Bundestages sowie der Landtage Brandenburgs und des Freistaates Sachsen zusammen. Vgl. dazu die Informationen unter http:/.•'www_stiftung_sorben_com_ -5- des sorbischen Volkes. So sichert die Stiftung bislarlg die materielle Basis fir eme kulturelle Infrastruktur, indem sie alle wichtigen sorbischen Einrichtungen institutionell fördert sowie Zuschüsse für Projekte und Einzelmaßnahmen zur Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Sprache und Kultur leistet. Die rechtliche Grundlage der Förderleistungen durch den Bund bilden die Vereinbarungen zur Kulturfördemng im Rahmen der deutschen Einheit. Insbesondere Art. 35 des Einigungsvertrages machten den Bund zu einem wichtigen Förderer von Kunst und Kultur in den neuen Lärldem und erweiterten damit die bundespolitische Agenda der Kulturpolitik (SCHULTZE-FILITZ 1991; KILIAN Der Einigungsvertrag schrieb die Unterstützung der sorbischen Minderheit fest. Gleichzeitig haben Sachsen und Brandenburg die Förderung der Sorben in ihren Verfassungen verankert und Gesetze zur Bewahrung ihrer Identität: Kultur und Traditionen erlassen, die umfassende politische und kulturelle Rechte gewähren. Um die Fördermittel des Bundes und der Länder Sachsen und Brandenburg unter Mitwirkung von Vertretem des sorbisch-wendischen Volkes einzusetzen: wurde 1991 vom Bund und den Ländern Sachsen und Brandenburg die Stiftung für das sorbische Volk gegründet. Im Jahr 1998 wurde diese Stiftung durch einen neuen Staatsvertrags in eine Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt und ein neues Finmziemngsabkommen6 geschlossen: das jedoch am 31 _ Dezember 2007 ausgelaufen ist. Zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes erhält die Stiftung dafiir jährlich öffentliche Zuwendungen _ Der Anteil des Bundes beträgt dabei 50% des Fehlbedarfes: die andere Hälfte decken die beiden Länder Sachsen und Brandenburg im Verhältnis 2:1. Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes werden außerdem Verwaltungseinnahmen aus dem laufenden Betrieb und Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwendet. Die seit 1992 erfolgte Reduzierung der Zuschüsse an die Stiftung von mehr als 20 % fi_ihlte zu erheblichem Personalabbau. Trotz der im Finanzierungsabkommen von 1998 avisierten jährlichen Absenkung der Bundesmittel setzten sich die Lärlder stets fir eine Förderung der Stiftung ein: welche dem tatsächlichen Aufgabenumfarlg entsprach und sich arn Finanzierungsrahmen in Höhe von insgesarnt 16:4 Mio. Euro orientierte. Das Land Brandenburg kürzte seinen Zuschuss erstmalig im Jahre 2003 um 149.800 Euro: des Weiteren im Jahre 2005 um 151 _OOO Euro. Lediglich der Freistaat Sachsen unterstützt die Stiftung seit 1998 in konstarlter Höhe. Die aktuelle Zuwendungssumme von Bund: Land Brandenburg und Freistaat Sachsen für das Jahr 2008 beträgt insgesamt 15:7 Mio. 4 6 Vgl. dazu Anlage Der Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung fijr das sorbische Volk" (SächsGNv'N, Jg. 1998, BI—Nr. 23: S. 629) findet sich unter http:/iwww.stlftung_sorben.com/docs.'staatsvertravpdf Die Satzung der Stiftung ist abrufbar unter _sorben.com/docs.'s Das Abkommen ist dokumentiert unter stiRun -6- Euro. Auf den Bund entfallen 726 Mio. Euro: der Freistaat Sachsen finarlziert Mio. Euro und das Land Brandenburg ist mit 2:6 Mio. Euro beteiligt. 4. Zu den Kompetenzen des Bundes Die Kulturpolitik des Bundes hat sich über vier Jahrzehnte kontinuierlich und im Rahmen der sich ausdifferenzierenden föderalen Aufgabenverteilung entwickelt. Ausgehend von der grundsätzlichen: nur von wenigen bestrittenen Annahme: dass Kultur auch wenn das Grundgesetz keine eigene Staatszielbestimmung Kultur enthält — mithin eine Staatsaufgabe mit Kulturförderpflichten sei: entwickelten sich kulturrelevante staatliche Handlungsformen mit spezifischen Aufgabenzuordnungen in der vertikalen Staatsschichtung (Föderalstruktur) und der hofizontalen Segmentierung von Ministerien und Verwaltungen (Ressortstruktur)_ Das heute vorherrschende Grundmuster entspricht dem Prinzip des kooperativen Föderalismus, der einerseits eine grundsätzliche Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern vorsieht: andererseits von einer Vielfalt von Kooperations- und Verflechtungstatbeständen zwischen den Ebenen gekennzeichnet ist. Seit Mitte der neunziger Jahre ging es um eine Justierung der institutionellen Strukturen und inhaltlichen Aufgaben der von Bund, Lärldem und Kommunen gemeinsam wahrgenommenen kulturpolitischen Verantwortung. Ein wesentlicher Fokus der Debatte war die eigenständige Rolle des Bundes in der Kulturpolitik: die in der Forderung nach der Einrichtung eines Bundeskultunninisteriums gipfelte. S Konsens bestand darin: dass aus den Veränderungen der politischen Landschaft neue Aufgaben fiir den Bund erwachsen seien und dass auch die bestehenden kulturellen Kompetenzen des Bundes stärker gebündelt werden sollten. Vor allem in den Jahren nach 1990 setzte sich die Auffassung durch: dass die Kultur- und Medienpolitik des Bundes fiir den Ausgleich kultureller Differenzen in Deutschlarld eine besondere Rolle zu spielen habe (HENSE 2000: 376f_)_ In diesem Zusammenhang ergibt sich Insbesondere aus Art. 35 des Einigungsvertrages 9 eine Legitimation für die Kulturförderung des Bundes in den neuen Ländem_ Vgl. dazu http://w-ww_stiftung_sort:•en.com/index.php?main—nemsce_finanzierung Vgl. dazu HÄBERLE (1998; 1999) sowie STEDÆR (2006). Kritisch wird vom Bundesrechnungshof eingewandt: dass der Bund Kunst und Kultur in einem Umfang Erdere: der Sich nicht mit seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit decke. Der Rechnungshof hält es deshalb geboten, „dass sich der Bund auf seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen zurückzieht. Soll der Bund mit der Förderung von Kunst: Kultur und Sport ausnahmsweise weitere gesamtetaatliche Aufgaben außerhalb der Hauptstadt wahrnehmen, so sollte dies im Grundgesetz — ggf ergänzt durch em Ausführungsgesetz oder eine verbindliche Bund-Länder-Vereinbarung — klargestellt werden" (BUNDESRECHNUNGSHOF (2007: 21). Vgl. dazu Anlage I im Anhang. 7 Hierzu gehört auch die in der Protokollnotiz Nr. 14 zu Art. 3510 des Einigungsvertrages erklärte Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber dem sorbischen Volk. Insgesamt ist nach Alt. 35 Abs. 3 die Erfiillung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung zu sichern: wobei „Schutz und Förderung von Kultur und Kunst den neuen Ländern und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen". Daraus ergibt sich: dass Bund und Länder sich — so Am 35 Abs. 1 zur Bewahrung des ungeteilten Kulturerbes und seiner übemationalen Bedeutung im Sinn der Kulturstaatsidee bekennen. Die Erfiillung kultureller Aufgaben ist gemäß Abs. 3 anharld der verfassungsmäßigen Kompetenzvertellung finanziell abzusichern. Dazu enthält auch Abs. 7 eine befristete Finanzierungszusage des Bundes „zur Förderung der kulturellen Infrastruktur einzelner kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen" _ Die Kompetenzveftellung zwischen Bund und Lärldem im Bereich der Kultur bleibt jedoch unverändert: d. h. die prinzipielle Kulturhoheit der Länder bleibt damit weiter bestehen. Den Bund trifft allenfalls die Pflicht: eine kulturelle Struktur ganz allgemein zu bewahren oder zu fördern — dies jedoch unter dem Vorbehalt der Regelkompetenz der Länder Kiliarl verwies bereits 1992 darauf, dass der Einigungsvertrag und sein Kulturanikel deshalb grundsätzlich eng auszulegen sei: „Die Kulturförderung des Bundes fi_ir die neuen Bundesländer kann also nur fiir eine überschaubare Anlauf- und Übergangszeit geltem" (KILLAN 1992: 244). 5. Künftige Förderung noch nicht geklärt Das arn 28. August 1998 zwischen den Ländem Brandenburg und Sachsen sowie dem Bund geschlossene Finanzierungsabkommen zur Förderung der „Stiftung fir das sorbische Volk" lief am 31. Dezember 2007 aus. In diesem Zusarnmenharlg hat ein Bericht des Bundesrechnungshofes zu erheblicher Besorgnis hinsichtlich der künftigen rechtlichen Fördergrundlagen gefiihrt_ Pressemeldungen zufolge hat der Bundesrechnungshof im März 2007 einen vorgelegt, der den Einigungsvertrag als Rechtsgrundlage fi_ir die Förderung der sorbischen Sprache und Kultur als „verbraucht" ansieht . Beffrchtet wird deshalb: dass darnit möglicherweise die rechtliche Grundlage fiir die finanzielle Förderung der sorbisch-wendischen Minderheit durch den Bund in Frage steht. Dalffer hinaus geht es um den Umgarlg mit Fördermitteln bei der Stiftung Rir das sorbische Volk. 10 II Vgl. dazu Anlage 2 im Anhang. Ähnlich auch SCHLITZE-FLITZ (1991 : 2459)_ Die Protokollnotiz (Nr. 14) zum Artikel 35 bekräftigt zwar die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen, verweist aber gleichzeitig auf die gegebene grundgesetzliche Zuständigkeitsvertellung zwischen Bund und Ländern. 8 Einem Zeitungsbericht zufolge bezieht sich die Hauptkritik des Rechnungshofes nicht auf die Förderung generell. Vielmehr wird kritisieff2 dass die Gelder global an die Stiftung fir das sorbische Volk überxviesen werden: die darm selbstständig über die Verteilung atl Projekte und Einrichtungen entscheidet. Der Rechnungshof moniert vor allem: dass die Stiftung nur einen geringen Teil der Fördergelder fir Sprachprojekte ausgebe. Der Bund solle künftig die einzelnen Projekte direkt fördern: vor allem solche von „nationaler Bedeutung" (TAGESSPIEGEL Der Bundesrechnungshof hat zu dem Bericht bisher nicht Stellung genommen. Auch die Bundesregierung hat sich zum Bericht noch nicht geäußert; sie hat jedoch in der Antwort auf eine Kleine Anfrage deutlich gemacht: dass sie „im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit grundsätzlich an der Förderung der sorbischen Minderheit festhalten (wird)" (BT-Drs_ 16/6758 vom 19. 10. 2007: Gleichzeitig -wurde darauf verwiesen: dass die Folgerungen aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes von der Bundesregierung und den beteiligten Ländern geprüft Gegenwärtig laufen die Verhandlungen für ein neues Finanzierungsabkommen_ Da es bis zum 31. Dezember 2007 zu keiner Einigung über eine Neufassung des Finanziemngsabkommens fir die Stiftung fir das sorbische Volk gekommen ist: wird die Bundesregierung — sofern die Stiftung einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan flir 2008 vorlegt — die Förderung auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2008 beibehalten (7:6 Mio. Euro) Wichtig erscheint der Bundesregierung außerdem : dass die Stiftung ihre Organisation und die konkreten Fördermaßnahmen einer umfassenden extemen Evaluation unterzieht (BT-Drs_ 16/6758 vom 19. 10. 2007). Ein Beschluss zum Haushaltsplan 2008 der Stiftung fir das sorbische Volk ist bislang nicht erfolgt. 14 Bereits im 2007 war der Beschluss vertagt worden: Die Zuwendungsgeber Sachsen und Brandenburg: aber auch der Bund lehnten den dort vorgelegten Entlvurf ab. Damber hinaus forderte der Haushaltsausschuss des Bundestages bis Mitte Juni ein Konsolidierungskonzept 12 13 14 In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90,Die Grünen wird außerdem darauf verwiesen: dass die Berichterstattung in den Medien nicht auf die Bundesregierung zurückgehe. Der Bericht sei ausschließlich den beteiligten Ländern, der Stiftung fir das sorbische Volk und den Berichterstattern im Kultur- und Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zeitgleich zur Verfiigung gestellt worden. Das Abkommen ist dokumentiert unter stiRun Dies war das Ergebnis der Stiftungsratssitzung im Sächsischen Staatsministerium Soziales in Dresden vom 17 _ Januar 2008_ Die Vertreter der Sorben sowie die kommunalen Vertreter gaben zu Protokoll, dass mit ihrer Ablehnung zum vorgelegten Entuurf Druck auf die Zuwendungsgeber ausgeübt werden sollte: um emen tragfähigen Entwurf eines Finanzierungsabkommens vorzulegen (Presseerklärung vom 17 Januar 2008). 6. Literatur BUNDESRECHNUNGSHOF (2007). Modernisierung der Verwaltungsbeziehungen von Bund und Ländem (Gutachten des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter fi_ir Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung). Stuttgart: Kohlhammer: abruffar unter (Stand 15 01 _08)_ HÄBERLE: Peter (1998). Verfassungslehre als Kulturwissenschqft (2. Auflage). Berlin: Duncker & Humblot. HÄBERLE: Peter (1999). Kulturhoheit Im Bundesstaat - Entwicklung und Perspektivem Archiv des öffentlichen Rechts, 124 (4) 549 - 582 HENSE: Ansgar (2000). Bundeskulturpolitik als verfassungs- und verwaltungsrechtliches Problem. Deutsches Verwaltungsblatt: 115 (6) 376-384. KILIAN: Michael (1992). Die Erhaltung der kulturellen Substanz der neuen Bundesländer in Alt. 35 II EinigungsV. Landes- und Kommunalverxvaltung- Verwaltungsrechts -Zeitschrift fir die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen: Sachsen-Anhalt und Thüringen (LKV): 2 (8) 241 — 247. SCHULZE-FIELITZ: Helmuth (1991). Art. 35 EinigungsV - Freibrief fir eine Bundeskulturpolitik ? Neue Juristische Wochenschrift: 44 (39) 2456 - 2460 STEINER: Udo (2006). Kultur. In: Isensee: Joseph; Kirchhof: Paul (Hrsg.). Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschlarld. Bd. IV: Aufgaben des Staates (3 völlig neubearbeitete und erweiterte Auff) (701-725). Heidelberg: C_F_ Müller. -10- Anlage l: 15 Art. 35 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)l (1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozess der staatlichen Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europäischen Einigung emen eigenstärldigen und unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hängen außer von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswärtigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher Zusammenarbeit. (2) Die kulturelle Substarlz in dem in Attikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden nehmen. (3) Die Erfiillung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung ist zu sichern: wobei Schutz und Förderung von Kultur und Kunst den neuen Ländem und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen. (4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft der Länder oder Kommunen über: in denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch den Bund M.-ird in insbesondere im Land Berlin : nicht ausgeschlossen. (5) Die durch die Nachkriegsereignlsse getrennten Teile der ehemals staatlichen preußischen Sammlungen (unter anderem Staatliche Museen: Staatsbibliotheken: Geheimes Staatsarchiv: Ibero-Amerikamsches Institut: Staatliches Institut fir Musikforschung ) sind in Berlin wieder zusarnmenzufiihren_ Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übernimmt die vorläufige Trägerschaft. Auch flir die künftige Regelung ist eine umfassende Trägerschaft fiir die ehemals staatlichen preußischen Sammlungen in Berlin zu finden. (6) Der Kulturfonds wird zur Förderung von Kultur: Kunst und Künstlern übergangswelse bis zum 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 3 genarlnten Gebiet weitergeführt. Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. eine Nachfolgeeinnchtung ist Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Länder der in Artikel 1 Abs. 1 genarlnten Länder zur Kulturstiftung der Länder zu verhandeln _ (7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzie- BGBI. 1990 11 S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. BGBI_ 1 S. 3230; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. BGBI_ I S. 2614. Vgl. dazu auch Bildung und Wissenschaft Sporthtml_ -11- Anlage 2: Einigungsvertrag - Protokollnotiz (Nr. 14) zum Artikel 351 16 „Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären Im Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags: 1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei. 2 _ Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet _ 3 _ Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Orgarlisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben. Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländem bleibt unbeflihrt. " Vgl. dazu http://de_wikipedia.org/wikiiSorben