Deutscher Bundestag Regelungen zum Informationszugang beim Deutschen Bundesarchiv „The right and restrictions to access the information from the National Archives” Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 10 – 3000/016-11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000/016-11 Seite 2 Regelungen zum Informationszugang beim Deutschen Bundesarchiv „The right and restrictions to access the information from the National Archives” Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 10 – 3000/016-11 Abschluss der Arbeit: 11. März 2011 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000/016-11 Seite 3 1. Bundesarchiv und Informationsfreiheitsgesetz Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) trat zum 1. Januar 2006 in Kraft und regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen1 bei Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).2 Dazu gehört auch das Bundesarchiv der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Schaffung eines Bundesarchivs wird dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen, dass Archivgut des Bundes dauerhaft zu sichern und nutzbar zu machen. Damit sind Unterlagen (Akten, Filme, Plakate, Bilder, Schriftstücke, Karten, Tonbandaufzeichnungen, maschinenlesbare Daten) gemeint, denen nach Ansicht des Bundesarchivs, bleibender Wert für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte Deutschlands zukommt, die berechtigte Belange der Bürger sichern und für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von Bedeutung sind. Die Materialien stammen aus den Zeiten des Heiligen Römischen Reiches (1495-1806), des Deutschen Bundes (1815-1866), des Deutschen Reiches (1867/71-1945), der Besatzungszonen (1945-1949), der Deutschen Demokratischen Republik (1949-1990) und der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949).3 Auf der Homepage des Bundesarchivs (http://www.bundesarchiv.de/index.html.de) findet sich eine Bestandsübersicht und eine Bilddatenbank. Während der Öffnungszeiten ist zudem die Einsichtnahme und Reproduktion vor Ort unter Einhaltung der Benutzungsregelungen möglich. 2. Umfang des Auskunftsanspruchs Nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist der Zugang zu den Informationen des Bundesarchives die Regel und eine Versagung nur in Ausnahmefällen möglich. Danach hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf Zugang zu den Informationen des Bundesarchivs, wobei ein besonderes Interesse nicht dargelegt zu werden braucht.4 Die Grenzen des Auskunftsanspruchs beginnen dort, wo anderweitige schutzwürdige Belange des Einzelnen oder der Öffentlichkeit das Informationsinteresse des Auskunftssuchenden überwiegen .5 Dazu gehören nach § 3 IFG der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen § 4 IFG der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses 1 Vgl. http://www.bundesarchiv.de/bundesarchiv/rechtsgrundlagen/informationsfreiheitsgesetz/index.html.de (Stand: 11.03.2011). 2 Vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 VwVfG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html. 3 http://www.bundesarchiv.de/bundesarchiv/aufgaben/index.html.de (Stand: 11.03.2011). 4 Vgl. § 1 Abs. 1 IFG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/englisch_ifg.html#IF- Gengl_000P1. 5 http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz (Stand: 11.03.2011). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000/016-11 Seite 4 § 5 IFG der Schutz personenbezogener Daten und § 6 IFG der Schutz geistigen Eigentums, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Schutz besonderer öffentlicher Belange ist beispielsweise dann betroffen, wenn ein Bekanntwerden der Informationen negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen, auf militärische Belange der Bundeswehr oder Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Ist einer der in § 3 IFG genannten öffentlichen Belange einschlägig, ist der Informationszugang ohne weiteres zu versagen.6 Informationen über Entwürfe und Beschlüsse zur Vorbereitung von behördlichen Entscheidungsprozessen werden nur dann herausgegeben, wenn nicht die Bekanntgabe den Erfolg der bevorstehenden Entscheidung oder behördlichen Maßnahme vereitelt.7 Ein Zugang zu personenbezogenen Daten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Informationsinteresse des Auskunftssuchenden das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Diesbezüglich kommt der Behörde ein eigener Ermessensspielraum zu.8 Mit personenbezogenen Daten sind nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person gemeint.9 Eine Auskunft über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird nur dann gewährt, wenn der Betroffene eingewilligt hat.10 3. Antrag und Verfahren 6 Vgl. § 3 IFG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/englisch_ifg.html#IFGengl _000P3. 7 Vgl. § 4 IFG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/englisch_ifg.html#IFGengl _000P4. 8 Vgl. § 5 IFG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/englisch_ifg.html#IFGengl _000P5. 9 http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html. 10 Vgl. § 6 IFG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/englisch_ifg.html#IFGengl _000P6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000/016-11 Seite 5 Der Informationszugang wird nur auf Antrag gewährt. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich, etwa per Telefon, erfolgen. Einer besonderen Form bedarf es demnach nicht.11 Allerdings können seitens der Behörde Gebühren und Auslagen in Höhe von bis zu 500,- € erhoben werden.12 Die Auskunftserteilung erfolgt „unverzüglich“, etwa durch Gewährung von Akteneinsicht, Recherche in einer Datenbank oder das Abhören lassen einer Tonbandaufzeichnung. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, gegen den behördlich und gegebenenfalls gerichtlich vorgegangen werden kann.13 11 Vgl. § 7 IFG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/englisch_ifg.html#IFGengl _000P7. 12 Vgl. § 10 IFG; im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/englisch_ifg.html#IFGengl _000P10. 13 http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz (Stand: 11.03.2011).