© 2012 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 015/12 Nationale Anti-Doping Organisationen im internationalen Vergleich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 2 Nationale Anti-Doping Organisationen im internationalen Vergleich Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 015/12 Abschluss der Arbeit: 19. April 2012 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 3 - Zusammenfassung - Doping ist nicht nur unter Profi- und Hochleistungssportlern ein verbreiteter Fehlgriff. Auch im Breiten- und Freizeitsport werden Dopingsubstanzen und Arzneimittel zur Leistungssteigerung missbraucht. Das gesundheitsgefährdende Potenzial solcher Wirkstoffe ist erheblich, zahlreiche Nebenwirkungen bis hin zu einer erhöhten Sterblichkeit werden beobachtet. Nach den vielen Dopingskandalen hat sich inzwischen die Auffassung durchgesetzt, dass Doping und Medikamentenmissbrauch mit den Grundwerten des Sports – vor allem Chancengleichheit und Fairness – unvereinbar ist. Seit längerem versucht die internationale Staatengemeinschaft, Doping als eine zentrale Fehlentwicklung des Sports zu bekämpfen. Sichtbar werden die Bemühungen etwa im institutionellen Rahmen der World Anti-Doping Agency (WADA), der sowohl vom organisierten Sport als auch von Akteuren der Staatengemeinschaft – nicht zuletzt auf der Basis internationaler Abkommen (UNESCO / Europarat) – getragen wird. Umgesetzt werden die WADA-Regelungen zumeist durch die Nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADOs), die in den letzten Jahren nach und nach entstanden sind. Die Übernahme der WADA-Systems auf nationaler Ebenen gilt als ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung des weltweiten Anti-Doping-Regimes. Eine nähere Betrachtung der Nationalen Anti-Doping-Organisationen offenbart jedoch markante Unterschiede in den jeweiligen Organisationsstrukturen und Anti-Doping-Programmen. Die NADOs unterscheiden sich nicht nur in institutioneller Hinsicht, sondern ebenso im Hinblick auf ihre Arbeitsweise und ihre finanzielle und personelle Ausstattung. Variationen zeigen sich außerdem im Grad der Autonomie gegenüber staatlichen Einrichtungen und dem organisierten Sport. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Harmonisierungstendenzen im weltweiten Anti-Doping- Kampf: Die Vorgaben der Welt-Anti-Doping- Organisation (WADA) 8 3. Anti-Doping-Regelungen und die nationale Anti-Doping- Organisationen (NADOs) in ausgewählten Ländern 13 3.1. Deutschland: Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) 16 3.2. Österreich: Nationale Anti-Doping Agentur Austria 22 3.3. Vereinigtes Königreich: UK Anti-Doping (UKAD) 25 3.4. Italien: Coordinamento Antidoping (CONI-NADO) 28 3.5. Frankreich: L'Agence française de lutte contre le dopage (AFLD) 30 3.6. Schweiz: Antidoping Schweiz 32 3.7. Australian Sports Anti-Doping Authority (ASADA) 35 3.8. United States Anti-Doping Agency (USADA) 37 3.9. Russland: National Anti-Doping Organization (RUSADA) 39 3.10. Japan Anti Doping Agency (JADA) 41 3.11. Übersicht der Organisationsstrukturen in Tabellenform 44 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven 47 5. Literatur 52 6. Anlagen 63 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 5 „Doping ist für mich, wenn einer positiv erwischt wird." (Jan Ullrich, Interview, FAZ, 13. Januar 1998) 1. Einleitung Die vielen Dopingfälle im Leistungs- und Spitzensport haben aufgezeigt, dass Doping ein weltweit verbreitetes Problem darstellt. Gerade mit dem gestiegenen ökonomischen Gewicht des Sports und den damit verbundenen monetären Anreizen für die Athleten ist auch die Wahrscheinlichkeit des betrügerischen Handelns von Sportlern oder der sie unterstützenden Umwelt gestiegen (STRULIK 2008).1 Das „Heldensystem des Spitzensports“ (Karl-Heinrich Bette) ist angesichts dadurch immer mehr unter einen selbstzerstörerischen Druck geraten.2 Eine heute geltende – jedoch nur mangelhaft durchgesetzte – Grundregel des Sports ist deshalb das Verbot des Dopings.3 Dopingverbote und Kontrollstrukturen sind entstanden und wurden ausgebaut. Den ersten nationalen Einzelaktivitäten gegen Doping folgten internationale Anstrengungen, diese Aktivitäten zu bündeln und zu vereinheitlichen (KAMBER 2011: 4ff.). Im Interesse fairer Wettkämpfe ist es ein wesentliches Ziel, international einheitliche Regeln und Vorgehensweisen hinsichtlich der Dopingbekämpfung zu erreichen. Bis Ende 2003 galt die Dopingdefinition der Medizinischen Kommission des Internationalen Olympischen Komitees (IOC). Die Regel des IOC war eine pragmatische Definition des Dopings: Doping als Verwendung von Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffgruppen sowie Anwendung verbotener Methoden. Diese Regel hatten fast alle internationalen Sportfachverbände in ihre Dopingbestimmungen einfließen lassen bzw. vollständig übernommen. Abweichungen zu dieser Regel gab es bei einzelnen Fachverbänden, wie z.B. bei der IAAF (International Amateur Athletic Federation / Internationaler Leichtathletikverband). Inzwischen gilt der Anti-Doping 1 Vgl. zur Ökonomik des Dopings den Beitrag von PITSCH, MAATS und EMRICH (2008; 2009) sowie DAUMANN (2009). 2 Dies betrifft nicht nur Handlungen einzelner Sportler, Verbände oder Staaten (etwa mit Doping), sondern auch Manipulationen im Ablauf von Sportereignissen (z. B. Wettbetrug). Vgl. dazu exemplarisch die Beiträge von TEUFEL (2009), HAHN (2010), SPITZER (2006), ROBERT-KOCH-INSTITUT und STATISTISCHES BUNDESAMT (2006), SINGLER und TREUTLEIN (2010), SINGLER (2012) sowie aus europäischer Perspektive BRISSONNEAU (2008). 3 Repräsentiert wird diese Sicht etwa in einer Stellungnahme des Wissenschaftsrats der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) in der Deutschen Zeitschrift für Sportmedizin (Nr. 11/2011: 343- 344). Anlass der Stellungnahme waren die Ergebnisse der vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) in Auftrag gegebenen Studie zur „Geschichte des Dopings in der Bundesrepublik Deutschland“ sowie das vom 12. - 14. September 2011 in Freiburg abgehaltene Symposium „Sportmedizin und Doping in Europa“ (www.evaluierungskommission.uni-freiburg.de/symposium); Informationen und Dokumente finden sich unter www.cycling4fans.de/index.php?id=5627 [Stand 15.04.12] . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 6 Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Das Regelwerk wurde 2003 ausgearbeitet und verabschiedet und ist seit 2004 gültig. Seither gilt auch die dort enthaltene Doping-Definition. Die Welt-Anti-Doping-Agentur mit Hauptsitz in Montreal organisiert seit ihrer Gründung 1999 als internationale Einrichtung weltweit die Maßnahmen gegen Doping im Leistungssport. Die WADA hat die Aufgabe weltweit Dopingfälle aufzudecken. Deshalb kontrolliert sie die Sportler während der Trainingsphasen und während der Wettkämpfe anhand verschiedener Untersuchungsmethoden. Neben den privatrechtlichen Sportorganisationen, den Einzelstaaten sowie der Europäischen Union haben sich auch die Vereinten Nationen und der Europarat der Bekämpfung des Dopings im Sport angenommen. Die Beschäftigung der Staatenwelt mit Doping hat sich lange Zeit auf rechtlich unverbindliche Resolutionen und Empfehlungen beschränkt. Verbindliche Regelungen kamen erst – und zunächst mit stark regionaler Ausprägung – mit dem Europaratsabkommen gegen Doping im Jahr 1989 zustande.4 Damit ist erstmals ein für Staaten verbindliches Regelwerk zur Dopingbekämpfung erstellt worden. Die Vertragsparteien des Europarats haben sich darin verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping festzulegen. Die Anti-Doping-Konvention des Europarates hat das Ziel, den Zugang zu Dopingmitteln einzuschränken, die Finanzierung von Dopingkontrollen zu fördern und die Einhaltung der Anti-Doping-Vorschriften zu unterstützen. Die Konvention befürwortet auch Aufklärungsprogramme und die Einrichtung von Kontrollen. Im Anhang der Konvention sind Substanzen und Techniken aufgeführt, die als Doping betrachtet werden können. Das Zusatzprotokoll, das am 1. April 2004 in Kraft trat, sieht die gegenseitige Anerkennung der Kontrollen vor und erlaubt es den Kontrolleuren der Unterzeichnerstaaten, unangekündigt Kontrollen in einem anderen Land durchzuführen. Darüber hinaus erleichtert es die Zusammenarbeit der Staaten mit der Welt-Anti-Doping-Agentur.5 In engem Zusammenhang mit der Gründung der WADA wurde im März 2003 an der Weltkonferenz gegen Doping in Kopenhagen beschlossen, ein internationales Übereinkommen gegen Doping zu schaffen, das die Verpflichtungen der Regierungen in der Dopingbekämpfung festlegt und mit dem Welt-Anti-Doping-Programm der WADA harmonisiert. Die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) hat in der Folge eine Konvention gegen Doping ins Leben gerufen, die auf den Vorarbeiten des Europarates und dessen Konvention gegen Doping beruht. Das Internationale Übereinkommen gegen Doping wurde im Jahr 2005 verabschiedet und ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen reagierte die UNESCO auf eine Reihe von Doping-Skandalen bei großen internationalen Sportveranstaltungen. Ziel war eine stärkere Einbindung der Politik in den Kampf gegen Doping. Zu einem wesentlichen Element des Übereinkommens wurde eine Liste der verbotenen Substanzen, womit erstmals ein globaler Standard im Kampf gegen Doping gesetzt worden ist.6 Sowohl bei der Anti-Doping- Konvention des Europarats (und dem Zusatzprotokoll) als auch beim UNESCO- 4 Informationen zum Übereinkommen finden sich unter www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Default_en.asp [Stand 15.04.12]. 5 Vgl. dazu http://www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/convention_en.asp [Stand 15.04.12]. 6 Mehr als 150 Staaten haben inzwischen die Anti-Doping-Konvention unterzeichnet und sich damit dem Kampf gegen Doping verpflichtet. Vgl. dazu http://www.unesco.de/1074.html [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 7 Übereinkommen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen souveränen Staaten. Die Staaten verpflichten sich darin, die gemeinsam vereinbarten Bestimmungen im nationalen Recht entsprechend umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Ziele des Staatsvertrages erreicht werden. Auffällig ist bei diesen Übereinkommen, dass sie – im Kontrast zu den privaten Sportorganisationen7 – vor allem die präventive Seite des Kampfes gegen Doping betonen. Die Sanktionsgewalt gegenüber Dopingsündern verbleibt nach beiden Übereinkommen bei den Sportorganisationen, der Schwerpunkt der staatlichen Verantwortung liegt dagegen im Bereich der finanziellen, aufklärerischen und pädagogischen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Doping. Eine unmittelbare Verpflichtung der Staaten, ein staatliches Anti-Doping-Gesetz mit entsprechender Pönalisierung zu erlassen, ist jedoch weder dem Europaratsabkommen, noch dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping zu entnehmen. Insgesamt sind die Übereinkommen von der Auffassung geprägt, dass dem Dopingproblem nur wirksam begegnet werden kann, wenn Staaten und der privat organisierte Sport zusammenarbeiten (WAX 2009: 285ff.). Prinzipiell kann daher von einem dualen System im Umgang mit Doping gesprochen werden, das durch ein komplementäres System von zivilgesellschaftlichen Domänen und staatlich-hoheitlichen Instanzen geprägt ist. Zum Ausdruck kommt dies auf nationaler Ebene in den jeweiligen – nicht leicht durchschaubaren und recht unterschiedlich gearteten – Anti- Doping-Systemen in einer spezifischen Verschränkung von Anti-Doping-Vorschriften der nationalen bzw. internationalen Sportfachverbände, den sportartübergreifenden Regeln der World Anti-Doping Agency (WADA) sowie den Gesetzen und Verordnungen, die den Umgang mit Doping regeln und in bestimmten Hinsichten auch verbieten (RÖSSNER 2008).8 Die Umsetzung der WADA-Regelungen liegt in der Regel bei den Nationalen Anti-Doping- Organisationen (NADOs), die nach der Gründung der WADA nach und nach entstanden sind. Die NADOs sind die im jeweiligen Land eingesetzten Einrichtungen, die die Hauptverantwortung und Zuständigkeit für die Einführung, Verabschiedung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen tragen. Insbesondere geht es dabei um Regelungen für die Entnahme von Proben, zum Management der Kontrollergebnisse und zur Durchführung von Anhörungen. Wenn die zuständigen Behörden keine solche Einrichtung schaffen, fungiert in der Regel das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-Doping-Organisation. Neben den nationalen Anti Doping Agenturen (NADOs) gehören die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannten internationalen Sportfachverbände (International Sports Federations, IFs)9 ebenfalls zur Anti-Doping- Community. Sie sind insbesondere für die Wettkampfkontrollen bei internationalen Wettkämpfen zuständig. Regionale Anti-Doping-Organisationen (RADO) stellen einen Zusammenschluss von verschiedenen Ländern dar, in denen es keine nationale Anti-Doping- 7 Vgl. dazu VIEWEG und SIEKMANN (2007: 49ff.). 8 Vgl. dazu ausführlich KERN (2007: 30ff.), KNÖRZER, SPITZER und TREUTLEIN (2006) sowie NICKEL und ROUS (2008; 2009). 9 Vgl. dazu http://www.olympic.org/content/the-ioc/governance/international-federations [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 8 Organisation gibt (beispielsweise die RADOs für Ozeanien oder für die Karibik10). Dazu gehören auch das Internationale Olympische und das Paralympische Komitee, Sportgroßveranstalter, Regierungen, Laboratorien, der Internationale Sportgerichtshof11 sowie die jeweiligen Stakeholder (z. B. die Geldgeber). Im Beitrag geht es zunächst um eine Darstellung des heute etablierten Dopingkontrollsystems im Rahmen der WADA (World Anti-Doping Agency, Montreal). Mit der Übernahme des Dopingkontrollsystems durch die World Anti Doping Agency (WADA) haben sich seit 2004 – zumindest in formeller Hinsicht – in vielen Ländern mehr oder weniger funktionsfähige nationale Dopingkontrollsystem etabliert. Angenommen werden kann dabei, dass die Etablierung der WADA-Regelungen sowie die eingegangenen Verpflichtungen der Staaten im Rahmen der Anti-Doping-Konventionen wichtige Schritte auf dem Weg zur Harmonisierung des weltweiten Anti-Doping-Regimes darstellen (Kapitel 2). Der Überblick über die Vorgehensweisen auf nationaler Ebene macht jedoch deutlich, dass trotz der globalen Harmonisierungstendenzen jeweils unterschiedliche nationale Anti-Doping-Strategien verfolgt werden. Gerade in der Implementation des Welt-Anti-Doping-Programms (WADP) der WADA auf nationaler Ebene zeigen sich beträchtliche Variationen. Dies zeigt sich vor allem der institutionellen Ausgestaltung der Nationalen Anti Doping Agenturen (NADOs). Ersichtlich wird, dass die Nationalen Anti-Doping-Organisationen in institutioneller Hinsicht, aber auch im Hinblick auf ihre Arbeitsweise zum Teil beträchtlich variieren. Organisationsstrukturen, Finanzierungsgrundlagen sowie Personalausstattung der nationalen Anti-Doping- Organisationen sind durch spezifische nationale Eigenheiten geprägt. Deutlich wird überdiese, dass die praktische Umsetzung der WADA-Regelungen in vielen Fällen von den Vorgaben erheblich abweicht. Dies betrifft sowohl die Autonomie gegenüber der staatlichen Ebene als auch die Eigenständigkeit gegenüber dem organisierten Sport. (Kapitel 3). Der Beitrag schließt mit einem zusammenfassendem Resümee sowie einer vergleichenden Bewertung der Harmonisierungsbemühungen im weltweiten Anti-Doping-Kampf. 2. Harmonisierungstendenzen im weltweiten Anti-Doping-Kampf: Die Vorgaben der Welt- Anti-Doping-Organisation (WADA) Nach dem Doping-Skandal des Jahres 1998, bei der die Tour de France als Sportereignis ad absurdum geführt wurde, beschloss das Internationale Olympische Komitee im Jahr 1999 im Rahmen der Weltkonferenz gegen Doping im Sport die Gründung der Welt-Anti-Doping- Agentur (WADA). Im Gegensatz zu den völkerrechtlichen Verträgen und den internationalen Organisationen (Europarat und UNESCO) handelt es sich bei der WADA um eine privatrechtliche Organisation. Die WADA wurde am 10. November 1999 durch das IOC und 10 Dazu gehören die RADOs in Osteuropa, Afrika. Asien, Ozeanien und der Karaibik (http://www.wadaama .org/en/Anti-Doping-Community/RADOs). 11 Der Internationale Sportgerichtshof (französisch Tribunal Arbitral du Sport, TAS; englisch Court of Arbitration for Sport, CAS) mit Sitz in Lausanne (Scweiz) ist die oberste Sportgerichtsbarkeit und damit die letzte Entscheidungsinstanz für die Sportverbände und Nationalen Olympischen Komitees in Streitfragen zum internationalen Sportrecht (www.tas-cas.org). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 9 einzelne Staaten als eine Stiftung nach schweizerischem Recht12 in Lausanne gegründet. Ihr Sitz ist in Montreal, Kanada. Das Ziel der WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen Dopingbekämpfung.13 Zu diesem Zweck hat die WADA den World Anti Doping Code (WADA-Code bzw. WADC) erlassen, ergänzt um eine Liste der im Sport verbotenen Substanzen und Methoden (WADA-Verbotsliste). Außerdem koordiniert die WADA die Trainingskontrollen mit den zuständigen Sportverbänden und nationalen Einrichtungen. Sie hat dazu einheitliche Standards für die Dopinganalytik sowie eine Akkreditierung von Kontrolllabors eingeführt. Im Unterschied zu den völkerrechtlichen Verträgen, die durch nationale Gesetze umgesetzt werden (müssen), hat der WADC keine unmittelbare normative Wirkung. Allerdings legt das UNESCO-Übereinkommen fest, dass die Regeln der WADA Richtschnur bei der Umsetzung sein sollen. Wesentlichste Geltungsgrundlage für den WADC ist aber die Bezugnahme darauf in den Statuten der verschiedenen Sportorganisationen. Der WADC wird somit durch privatrechtliche Vereinbarung für die Sportler – als Mitglieder eines Vereins – anwendbar und verbindlich. Nach Art. 4 des Stiftungsstatuts ist der Stiftungszweck darauf angelegt, den Kampf gegen Doping auf internationalem Niveau zu fördern und zu koordinieren. Zentrales Element der Dopingbekämpfung bildet der Welt-Anti-Doping-Code (WADC).14 Zweck des Codes ist die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirkungsvoller Anti-Doping- Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Am 5. März 2003 fand die Kopenhagener Konferenz statt, auf der die Staaten die sog. „Kopenhagener Erklärung" unterzeichneten, in der sie sich zu den Grundaussagen des WADA-Codes bekannten und zur Unterstützung nationaler Anti-Doping-Organisationen insbesondere bei der Umsetzung des WADA-Codes verpflichteten .15 Bis Ende 2004 haben nahezu alle Internationalen Sportverbände der Olympischen Bewegung die Nationalen Olympischen Komitees und die Nationalen Anti-Doping-Organisationen den Welt-Anti-Doping-Code angenommen und sich zu seiner Umsetzung verpflichtet. Im November 2007 fand in Madrid die Welt-Anti-Doping-Konferenz statt, auf der der überarbeitete WADA-Code16 verabschiedet wurde. Er trat zum 1. Januar 2009 in Kraft und wurde in den Län- 12 Die Stiftungsaufsicht wird nach Art. 19 des Stiftungsstatuts von dem Schweizer Innenministerium wahrgenommen. 13 Die WADA wird zur Hälfte aus Mitteln der olympischen Bewegung und zur anderen Hälfte von den beteiligten Regierungen finanziert. Einzelheiten zu Arbeit, Aufgaben und Geschichte der WADA finden sich unter http://www.wada-ama.org. Vgl. dazu den Überblick von POUND und CLARKE (2011); weitere Informationen finden sich in VIEWEG und SIEKMANN (2007: 45ff.), CADINI (2009), WAGNER (2009) sowie MÄTZLER (2009: 73ff.). Vgl. dazu auch die Infoformationen unter http://www.nada-bonn.de/recht/anti-dopingregelwerke [Stand 15.04.12]. 14 Vgl. http://www.wada-ama.org/World-Anti-Doping-Program/Sports-and-Anti-Doping-Organizations/The-Code [Stand 15.04.12]. 15 Vgl. dazu http://www.wada-ama.org/rtecontent/document/copenhagen_en.pdf [Stand 15.04.12]. 16 Der überarbeitete WADA-Code findet sich in deutscher Übersetzung unter http://www.nada.at/de/menu_2/recht [Stand 15.04.12]. Vgl. dazu auch ausführlich BUNDESREGIERUNG (2010: 47) sowie FEIDEN und BLASIUS (2008: 79ff.), BERNINGER (2011) sowie kritisch KNECHT (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 10 dern, die den Code angenommen haben, in ein entsprechendes nationales Anti-Doping-Regelwerk umgesetzt.17 Damit trat auch das neue Welt-Anti-Doping Programm (WADP), ein neues, internationales Regelwerk zur Dopingbekämpfung, in Kraft.18 Es besteht aus dem Code, fünf internationalen Standards19 und Modellen bester Praxis.20 Der Code und die Standards müssen vom IOK, den Sportverbänden und den Olympischen Komitees umgesetzt werden. Die Regierungen haben es im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle Elemente, die zur Sicherung eines Internationalen Doping Abkommens notwendig sind. Der WADC erlangte Geltungswirkung durch die Aufnahme in die Regelwerke des IOC, der Nationalen Olympischen Komitees (NOK) sowie der Fachverbände.21 Bis Ende 2004 haben nahezu alle Internationalen Sportverbände der Olympischen Bewegung, die Nationalen Olympischen Komitees und die Nationalen Anti-Doping-Organisationen den WADA- Code übernommen. Zu berücksichtigen ist jedoch: Der WADC und der jeweilige nationale NADA-Code liefern zwar Regeln für Dopingkontrollverfahren. Für die Verankerung in organisationsintern gültige Vorschriften und deren Anwendung ist jede Sportorganisation selbst verantwortlich .22 Grundlegendes Ziel des WADA- Codes ist die Harmonisierung des Anti-Dopingkampfes weltweit , über alle Nationen und Sportverbände hinweg. Damit soll nicht zuletzt eine Vereinheitlichung der Dopingverfahren und der Sanktionen erreicht werden. Gleichzeitig begrenzt er die Ausnahmen, unter denen die Sanktionen reduziert werden können. Der Anti-Doping-Code übernimmt das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung („strict liability rule“),23 das auch im Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung und den meisten vorliegenden Anti-Doping-Bestimmungen vorherrscht. Die WADA veröffentlicht maximal einmal im Jahr – als Element der Internationalen Standards – eine Liste der verbotenen Mitteln und Methoden 17 Vgl. dazu beispielsweise das Anti-Doping-Regelwerk in Deutschland unter http://www.nadabonn .de/recht/anti-doping-regelwerke/wada-code [Stand 15.04.12]. 18 Vgl. zum World Anti Doping Program die Informationen unter http://www.wada-ama.org/en/World-Anti- Doping-Program [Stand 15.04.12]. 19 Die WADA-Standards präzisieren die Bestimmungen des WADC (Verbotsliste, Standard für Kontrollen, Standard für Labors, Standard für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung, Standard für den Schutz der Privatsphäre). Diese detaillierten Ausführungsbestimmungen zum WADA-Code, sind für die Unterzeichner des WADA-Codes und für die anderen Beteiligten des weltweiten Doping-Kontroll-Systems der WADA ebenso verbindlich wie der WADA-Code (www.wada-ama.org) 20 Vgl. http://www.wada-ama.org/en/News-Center/Articles/Model-of-Best-Practice-for-International- Federations-Based-on-Revised-Code [Stand 15.04.12]. 21 Zu diesen „Regelanerkennungsverträgen“ ausführlich KERN (2007). 22 Der Welt-Anti-Doping-Code wird erneut bis 2013 überarbeitet. Verabschiedet wird die Neufassung des Kodexes im November 2013 in Johannesburg. Vgl. dazu WADA News vom 28. November 2011, abrufbar unter http://www.wada-ama.org/en/News-Center/Articles/Code-Review-Process-launched-by-WADA [Stand 15.04.12]. 23 Die jeweils aktuelle Verbotsliste und weitere Informationsmaterialien finden sich unter http://www.nadabonn .de/service-information/downloads/listen [Stand 15.04.12]. Vgl. dazu auch SENKEL (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 11 (WADA-Verbotsliste).24 Sie gilt weltweit und nennt die Substanzen und Vorgehensweisen, die in Training und/oder Wettkampf verboten sind. Die Liste enthält auch jene Mittel, die nur in bestimmen Sportarten Beschränkungen unterliegen oder verboten sind. Bei bestimmten chronischen Krankheiten besteht die Möglichkeit, eine medizinische Ausnahmegenehmigung zur Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe zu erhalten.25 Zentrales Element des WADA-basierten Dopingkontrollsystems sind unangekündigte Kontrollen . Jeder internationale Fachverband (IF) und jede nationale Anti-Doping-Organisation ist nach den Bestimmungen der WADA verpflichtet, Testpools nach bestimmten Kriterien festzulegen . In diesem Sinn definiert der WADC verbotene Dopinghandlungen, regelt die Kontrolle der Einhaltung und gibt einen Rahmen für die Sanktionierung vor. So führt gemäß Artikel 9 der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum automatischen Ausschluss aus dem laufenden Wettbewerb bzw. zur Aberkennung der dabei gewonnenen Titel und Auszeichnungen bzw. Preise. Nach Artikel 10 werden für den Erstverstoß zwei Jahre Sperre ausgesprochen, bei weiteren Verstößen droht eine lebenslange Sperre. Härtere Strafen gelten für Handel und Verabreichung der Dopingmittel durch Betreuer, Trainer und Ärzte. Hinzu kommt eine Kronzeugenregel . Damit ermöglicht der Code den Einstieg in eine international harmonisierte Entwicklung von Mindeststandards zur Dopingbekämpfung. Der enumerativen Dopingdefinition26 als Liste von Regelverletzungen ist eine wertethische Bewertung von Doping vorangestellt, die den Sinn des Verbots begründen soll. So wird in der Einleitung der Schutz des Grundrechts der Athleten auf Teilnahme an dopingfreiem Sport und somit weltweite Förderung der Gesundheit, Fairness und Gleichbehandlung der Athleten betont. Gleichzeitig werden die mit dem Sport ursprünglich verbundenen Werte angesprochen, die das Wesen des Olympischen Gedankens ausmachen (z. B. Fairness, Teamgeist, Einsatzbereitschaft und Engagement, Anerkennung der Regeln und Gesetze, Respekt gegenüber anderen Teilnehmern). Betont wird, dass Doping in grundlegendem Widerspruch zu diesen Prinzipien stehe.27 24 Sie entspricht der jeweils aktualisierten Fassung von Annex 1 des UNESCO-Übereinkommens; die Verbotsliste 2012 ist abrufbar unter www.nadabonn .de/fileadmin/user_upload/nada/Medizin/Verbotsliste_2012_NADA.pdf [Stand 15.04.12]. 25 Instruktiv ist hierzu etwa der UEFA-Leitfaden zur WADA-Verbotsliste und zu medizinischen Ausnahmegenehmigungen, abrufbar unter http://de.uefa.com/MultimediaFiles/Download/TUE/uefaorg/Antidoping /90/83/38/908338_DOWNLOAD.pdf; Vgl. dazu auch die Jahresberichte der WADA unter http://www.wada-ama.org/en/Resources/Publications/Annual-Report [Stand 15.04.12]. 26 Nach der sportethischen Begründung wird in den Art. 1 und 2 des WADC Doping als Regelverletzung mit einem hohen Maß an Bestimmtheit spezifiziert. Verbotstatbestände und Verstöße dagegen sowie verbotene Substanzen und Methoden werden in Listen erfasst (enumerative Dopingdefinition). Doping wird in diesem Sinn definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der im WADA-Code festgelegten Verstöße gegen Anti- Doping-Bestimmungen. 27 Eine wichtige Neuerung ist der indirekte Nachweis von Doping. Mit den Blutprofil-Richtlinien der WADA („Athlete biological passport operating guidelines") vom Dezember 2009 liegt erstmals eine klare Handlungsanweisung vor, wie Verbände mit dem indirekten Nachweis umzugehen haben (http://www.wadaama .org/en/Science-Medicine/Athlete-Biological-Passport/Operating-Guidelines). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 12 Die Ausführungsbestimmungen28 – die Internationalen Standards einschließlich der „Technical Documents“ der WADA – sind für die Unterzeichner des WADA-Code und für die anderen Beteiligten des weltweiten Dopingkontrollsystems der WADA (z. B. die Untersuchungslabore) ebenfalls verbindlich, ermöglichen jedoch den Unterzeichnern, einzelne Bereiche der Dopingbekämpfung eigenständig zu regeln. Eine entscheidende Änderung ist, dass der WADC nunmehr sowohl Minimal- als auch Maximalstandard ist. Die Welt-Antidoping-Agentur kann damit zu milde Entscheidungen der nationalen Instanzen oder der Verbände dem Internationalen Sportschiedsgericht – Tribunal Arbitral du Sport / Court of Arbitration for Sport (TAS / CAS)29 – übergeben. Strengere Regelungen in den Regelwerken anderer Anti-Doping- Organisationen, wie etwa ein internationaler Sportverband oder eine nationale Anti-Doping- Agentur, sind nicht mehr möglich. Manche internationale Sportverbände haben in ihre Statuten ausführliche Anti-Doping-Regeln aufgenommen (so etwa Chapter 3 der IAAF-Statuten). Diese Anti-Doping-Regelungen gelten für Athleten, für die die Statuten des jeweiligen internationalen Verbandes unmittelbar anwendbar sind. Sie gelten auch für solche Athleten, deren nationale Verbände die Statuten des internationalen Verbandes für anwendbar erklären. Inhaltlich sollten Anti-Doping-Bestimmungen von internationalen Verbänden jenen des WADC im Wesentlichen entsprechen. Jedoch ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Bestimmungen des internationalen Verbandes, sofern sie anwendbar sind, ergänzende oder abweichende Regelungen vorsehen. Bei widersprüchlichen Regelungen stellt sich die Frage, ob das Verbandsrecht dem WADC vorgeht. Darüber hinaus sind ausdrücklich genannte Artikel im WADC wortgetreu in untergeordnete Regelwerke zu übernehmen. Neu eingeführt wurde auch ein flexibler Strafrahmen für Doping- Verstöße. Bei der Kronzeugenregelung kann eine Sperre um bis zu 75 Prozent reduziert werden, wenn der Athlet bzw. die Athletin bei der Aufdeckung von Dopingverstößen Dritter mitwirkt. Das Geständnis eines Dopingverstoßes ermöglicht die Reduzierung der Strafe auf ein Jahr. Wichtige Änderungen enthält der WADC auch bei den Sanktionen. So erhalten etwa Athleten erst dann wieder eine Startberechtigung nach einer Dopingsperre, wenn alle zu Unrecht erhaltenen Preisgelder zurückgezahlt wurden. Während der Sperre ist es den Athleten zudem untersagt, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Der WADC sieht auch eine Nichtvergabe von internationalen Wettkämpfen an Länder vor, die die UNESCO-Konvention gegen Doping nicht unterzeichnet haben. Der WADA-Code beschreibt in Artikel 20.5 außerdem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Anti-Doping-Organisationen: – Annahme und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen und -Strategien, die dem Code entsprechen, – gegenseitige Durchführung von Dopingkontrollen zwischen den Nationalen Anti-Doping- Organisationen zu unterstützen, 28 Die WADA hat dazu ein webbasiertes Anti-Doping-Verwaltungs- und Managementsystem („ADAMS“) entwickelt. Dieses Meldesystem wurde inzwischen den Erfordernissen der neuen Regelwerke, die ab 1. Januar 2009 gelten, angepasst. Informationen zu den Neuerungen im System finden sich unter http://www.nadabonn .de/service-information/downloads/adams [Stand 15.04.12] 29 Informationen sind abrufbar unter http://www.tas-cas.org; dazu auch VIEWEG und SIEKMANN (2007: 56ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 13 – Förderung der Anti-Doping-Forschung, – während der Sperre die Bereitstellung finanzieller Mittel, sofern sie zur Verfügung gestellt werden, für Athleten oder Athletenbetreuer, die gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen haben, teilweise oder gänzlich einzustellen, – rigoros alle eventuellen Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verfolgen und dabei auch zu untersuchen, ob Athletenbetreuer oder andere Personen in den jeweiligen Dopingfall verwickelt sind sowie – Förderung der Aufklärung über Doping. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen wichtigen nationalen Organisationen und Agenturen und anderen Anti-Doping-Organisationen, aber auch mit der WADA bzw. mit anderen Nationalen Anti-Doping-Agenturen (NADOs) sowie den jeweiligen Dopingkontrolleinrichtungen soll außerdem die internationale Abstimmung sicherstellen. Neben den Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten geht es um präventive Maßnahmen, durch die vor allem junge Sportler auf die gesundheitlichen Gefahren des Dopings hingewiesen werden. Auch das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler, wie z. B. Trainer, Betreuer und Ärzte, wird ebenfalls in die präventiven Projekte einbezogen.30 Aber auch staatliche Stellen sollen im Kampf gegen Doping im Sport aktiv werden. Regierungen sollen etwa ihre Behörden bzw. Ämter ermutigen, den Anti-Doping- Organisationen Informationen zukommen zu lassen, die im Kampf gegen Doping von Nutzen sein können. Außerdem sollen allen weiteren Maßnahmen der Regierungen im Zusammenhang mit Anti-Doping mit dem WADA-Code in Einklang gebracht werden (Artikel 22).31 3. Anti-Doping-Regelungen und die nationale Anti-Doping-Organisationen (NADOs) in ausgewählten Ländern Die internationale Staatengemeinschaft hat in den letzten Jahren verstärkte Anstrengungen unternommen , Doping als Fehlentwicklung des Sports zu bekämpfen. Die Dopingbekämpfung der Staaten beruht dabei auf einem komplexen System völker-, öffentlich- und privatrechtlichen Grundlagen. Zu nennen ist zunächst das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) der WADA. Dieses privatrechtlich vereinbarte Regelsystem besteht in erster Linie aus dem Code und den Internationalen Standards. Die nationalen Anti-Doping-Organisationen sind der WADA gegenüber vertraglich verpflichtet, das WADA-Programm jeweils umzusetzen. Unterschiede zeigen sich etwa darin, in welchem Umfang und in welcher Weise der WADA-Code implementiert wird. Parallel dazu bestehen die völkerrechtlich begründeten Verpflichtungen der Staaten, etwa im Rahmen der Anti-Doping-Konventionen von UNESCO und Europarat. Neben den pri- 30 Informationen finden sich im Sportbericht der Bundesregierung (BUNDESREGIERUNG 2010: 44ff.), aber auch auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums des Innern (BMI) (www.bmi.bund.de). 31 Vgl. dazu auch KEMPER (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 14 vatrechtlichen kodifizierten Anti-Doping-Regelungen des WADA-Systems sind in diesem Zusammenhang auch die staatlichen Anti-Doping-Regelungen zu beachten.32 Auf nationaler Ebene bestehen in zahlreichen Ländern gesetzliche Regelungen, die sich mit Fragen der Dopingbekämpfung befassen. Manche Staaten haben hierzu besondere Antidoping-Gesetze erlassen, während andere Staaten spezifische Aspekte des Dopings in anderen gesetzlichen Regelungen wie etwa Heilmittel- oder Betäubungsmittelgesetzen regeln. Maßnahmen gegen Doping können durch nationales Recht, Regeln privater Organisationen oder eine Kombination davon geregelt werden (Übersicht).33 Interdependenz der Anti-Doping-Regelwerke Zivilgesellschaft - Sportsektor Politisches System / Regierung multilaterale / internationale Ebene WADA-Code / WADA Programm mit Vorgaben für Internationale Sportverbände und NADOs multilateraler Rechtsrahmen Konventionen von UNESCO / Europarat mit Vorgaben für Regierungen (verpflichtet Staaten auf das Doping-Kontroll-Systems der WADA) Europäische Ebene zivilgesellschaftliche bzw. verbandliche Zusammenarbeit auf europäischer Ebene (z. B. dopingrelevante UEFA-Regelungen) zwischenstaatliche Kooperation (z. B. EU- Sportminister); Ziel: Einrichtung eines EU- Netzwerkes der NADOs EU-Maßnahmen aufgrund Art. 167 AEUV Europarecht: Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) z. B. Meca-Medina- Entscheidung Bereich der Nationalstaaten Sportverbände müssen WADA- Regelungen übernehmen (Bedingung für Teilnahme an Wettbewerben) NADOs sind verpflichtet, WADAkonforme Anti-Doping- Kontrollsysteme zu entwickeln staatliche Ebene Umsetzung multilateraler Verpflichtungen (z. B. zwischenstaatliche Kooperation; Unterstützung der NADOs) zusätzlich (oder konkurrierend) Maßnahmen im Rahmen dopingrelevanter Gesetze 32 Eine entscheidende Frage richtet sich darauf, in welchem Umfang eine Harmonisierung der Anti-Doping Politik auf der Grundlage des WADA-Codes stattfindet und wie stark faktischen Unterschiede zwischen den nationalen Anti-Doping-Systemen ausfallen (HANSTAD et al. 2010; CASINI 2009). Ende 2011 hat die WADA in diesem Zusammenhang einen Code Compliance Report veröffentlicht. Dargestellt wird hier, welche Länder und Anti-Doping-Organisationen die WADA-Vorgaben erfüllen. Dazu wurden die einzelnen Organisationen befragt und eine Übersicht erstellt. Vgl. dazu http://www.wada-ama.org/en/World-Anti-Doping- Program/Sports-and-Anti-Doping-Organizations/The-Code/Code-Compliance--Reporting [Stand 15.04.12]. 33 Das Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander wird von BRANDSTÄTTER und GRÜNZWEIG (2010: 9ff.) am Beispiel des österreichischen Doping-Kontroll-Systems dargestellt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 15 Ein entscheidender institutioneller Aspekt ist der Grad der Autonomie des Sports im jeweiligen Rechtssystem. So besitzt etwa in Österreich der Sport eine ähnliche Autonomie wie in Deutschland. Dies unterscheidet die Situation in Österreich von anderen Ländern wie Italien oder Frankreich,34 wo der Sport ein deutlich geringeres Maß an Autonomie gegenüber dem Staat besitzt. Die Eigenständigkeit des Sports zeigt sich auch im Umgang mit Doping und der Dopingbekämpfung. Deutlich werden auch Unterschiede im Umgang mit den Vorgaben des UNESCO-Übereinkommens gegen Doping: Nach Artikel 8 Absatz 2 sollen die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen bzw. die entsprechenden Stellen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen ermutigen, um die Anwendung und den Besitz verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten im Sport zu verhüten und einzuschränken. Dabei bleibt es den Vertragsstaaten überlassen, welche Maßnahmen sie hierzu ergreifen.35 So verfügen heute einige europäische Staaten, wie beispielsweise Belgien, Frankreich, Spanien, Italien und Schweden über spezielle Anti-Doping-Gesetze, die zum Teil auch strafrechtlichen Bestimmungen enthalten.36Andere Staaten, wie etwa Deutschland, haben bislang kein spezielles Anti-Doping-Gesetz eingeführt. Gleichwohl existieren dort ebenfalls Doping-relevante rechtliche Regelungen. Neben den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen ist jedoch die Bekämpfung des Dopings in diesem Fällen weitgehend der Regelungsautonomie des Sports überlassen. Auch bei diesen sportrechtlichen Regelungen zeigen sich beträchtliche Unterschiede. Nicht überraschen kann, dass das Nebeneinander von WADA-basierter Selbstorganisation und staatlichen Rechtsvorgaben in der bisherigen Praxis nicht selten zu komplizierten und undurchschaubaren Anti-Doping-Prozeduren geführt hat (CASINI 2009: 19). Im Folgenden werden die nationalen Anti-Doping-Systeme einiger Staaten umrissen. In den meisten Fällen genießen die Anti-Doping-Organisationen eine relative Eigenständigkeit, jedoch variiert die faktische Unabhängigkeit gegenüber Staat und Sportorganisationen zum Teil beträchtlich.37 Auch bei den Organisationsstrukturen zeigen sich Unterschiede und die Personaltableaus der nationalen Anti-Doping-Organisationen fallen im internationalen Vergleich ebenfalls recht unterschiedlich aus. Hinzu kommen Outsourcing-Maßnahmen: Einige Anti-Doping-Organisationen beauftragen externe Firmen mit der Kontrolle (so auch die NADA Deutschland). Bei anderen NADOs sind die Kontrolleure fest angestellt. Auch durch die Anzahl der zu betreuenden Athleten kann die Mitarbeiterzahl variieren. Unterschiede zeigen sich auch im Umfang und der Art der Kooperationsbeziehungen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Vereinigung der Nationalen Anti-Doping-Agenturen (Association of National Anti-Doping-Organisations, ANADO). Sie wurde 2003 gegründet und sollte den 34 Auch Großbritannien ist hier als Kontrastbeispiel zu nennen (WADDINGTON 2006; HOULIHAN und COLLINS 2006). 35 Vgl. dazu auch die Berichte des Europarates umgehen („Reports on compliance with the Anti-Doping Convention“) unter http://www.coe.int/t/dg4/sport/commitments/dopingindex_rev_en.asp; vgl. außerdem http://www.coe.int/t/dg4/sport/resources/antidopingbodies_en.asp [Stand 15.04.12]. 36 Vgl. dazu etwa die Übersicht strafrechtlichen Normen hinsichtlich des Dopings im Leistungs- und Spitzensport in Deutschland, Italien, Frankreich, Schweiz und Spanien (PARZELLER u. a. 2010). 37 Eine Liste der NADOs mit Kontaktinformationen findet sich unter http://www.wadaama .org/en/Resources/List-of-NADOs [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 16 Informationsaustausch zwischen den NADOS intensivieren, gleichzeitig sollte sie auch als Interessenvertretung gegenüber anderen Akteuren auf nationaler und internationaler Ebene dienen. Aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten und einem Rückgang der Aufträge stellte die ANADO ihre Tätigkeit Ende 2010 ein. Als Nachfolgeorganisation wurde im März 2012 in Lausanne (Schweiz) das Institute of National Anti-Doping Organisations (INADO) ins Leben gerufen. Die neue Organisation soll den NADOs wieder eine eigene Stimme verleihen und ihre Position gegenüber den nationalen Verbänden und Regierungsstellen, der WADA, dem Internationalen Olympischen Komitee, der UNESCO sowie dem Europarat verbessern.38 Mehrere Länder kooperieren außerdem auf zwischenstaatlicher Ebene im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement” (IADA). Ein zentrales Projekt dieses Gremiums war die Entwicklung des Internationalen Standards für die Dopingkontrolle als Grundlage für die heutige ISO-Zertifizierung der Doping-Kontroll-Systeme.39 Hinzu kommt die Zusammenarbeit im Rahmen des Europa-Rates40 oder innerhalb der Europäischen Union41 bzw. im Rahmen der Europäischen Anti-Doping-Initiative.42 3.1. Deutschland: Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) Mit der Annahme des Welt-Anti-Doping-Codes im Dezember 2003 in Leipzig hat sich die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) zusammen mit dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland zur Umsetzung des WADA-Codes verpflichtet. Die Sportverbände haben die Regelungen des NADA-Codes (NADC) in ihrer Satzung verankert oder die Sportler anderweitig dem Code unterworfen.43 Für den deutschen Sport ist das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) das wichtigste sportartenübergreifende Regelwerk im Bereich des Dopings. Im Jahr 2003 übernahm die NADA als selbstständige privatrechtliche Stiftung die Aufgaben im Kampf gegen Doping von der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission (ADK) des Deutschen Sportbundes (DSB) und dem Nationalen Olympischen Komitee (NOK), den Vorgängerorganisationen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Nach Art. 20.5 WADA- 38 Vgl. dazu http://www.ukad.org.uk/news/article/institute-of-national-anti-doping-organisations-inadoformally -launches-in [Stand 15.04.12]. 39 Die Mitgliedsstaaten sind gegenwärtig Australien, Kanada, Dänemark, Finnland, die Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Südafrika, Schweden und das Vereinigte Königreich (www.theiada.org). 40 Vgl. http://www.coe.int/de/web/coe-portal/what-we-do/education-and-sports/doping [Stand 15.04.12]. 41 Vgl. dazu die EU-Arbeitsgruppe Anti-Doping, Informationen sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/library/documents/b23/wg_antidoping_200111_meeting_report.pdf sowie eine Expertengruppe der EU-Kommission auf der Grundlage des Rats-Arbeitsplans für Sport http://ec.europa.eu/sport/library/documents/b24/xg-ad-201110-final-rpt.pdf [Stand 15.04.12]. 42 Vgl. http://www.anti-doping-initiative.eu [Stand 15.04.12]. 43 Der WADA-Code, der als nichtstaatliches Regelwerk seit dem Jahr 2003 Grundlage für sämtliche Anti-Doping- Regelwerke war, ist durch das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, das auf der 33. Sitzung der Generalkonferenz der UNESCO am 19. Oktober 2005 verabschiedet wurde, auch auf die staatliche Ebene transportiert worden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 17 Code sind die Nationalen Anti-Doping-Organisationen für die Annahme und Umsetzung von Anti-Doping-Strategien zuständig, die dem WADA-Code entsprechen. Damit kommt der NADA die Aufgabe zu, die im WADA-Code enthaltenen Bestimmungen in Deutschland umzusetzen.44 Um dieser Forderung nachzukommen, hat die NADA im Jahr 2004 den NADA-Code beschlossen , dessen Anwendung und Überprüfung sie seitdem jährlich in einer veröffentlichten Doping -Bilanz vorstellt.45 Im Gegensatz zu Gesetzen ist der NADA-Code kein allgemeingültiges Regelwerk, sondern bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch die Verbände. Durch eine Trainingskontrollvereinbarung unterwirft sich der jeweilige Verband grundsätzlich den Regelungen des NADA-Code. Damit dieser verbandsintern Gültigkeit erlangt, muss er anschließend in den Rechtsgrundlagen des Verbandes umgesetzt werden.46 Die NADA schließt mit den Organisationen des deutschen Sports Verträge, auf deren Grundlage Dopingkontrollen durchgeführt werden. Die NADA hat solche Verträge mit den nationalen Sportfachverbänden, Wettkampfveranstaltern, mehreren Profiligen sowie den Landessportbünden geschlossen. Diese Organisationen, die die NADA mit der unabhängigen Planung und Durchführung von Dopingkontrollen bei ihren Athleten beauftragen, sind bei einem Dopingverstoß zuständig für die Durchführung des Sanktionsverfahrens gegen den betroffenen Athleten, sofern sie dies nicht unmittelbar dem Deutschen Sportschiedsgericht (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit – DIS) übertragen haben. Gegen die Entscheidung steht der NADA, der WADA sowie den anderen laut Art 13 WADC festgelegten Organisationen ein Rechtsmittel zu. Die Anti-Doping-Bestimmungen der NADA bilden weitgehend eine inhaltsgleiche Umsetzung des Werkes der WADA, wenngleich der WADC nicht bei allen Vorschriften, sondern nur bei den Schlüsselbestimmungen eine wörtliche Übernahme fordert. Daneben existieren in einzelnen Sportfachverbänden eigene Anti-Doping-Ordnungen, die als Minimalstandard die Bestimmungen des NADA-Codes enthalten, jedoch in Einzelfällen davon abweichen. Das Anti- Doping-Regelwerk der NADA umfasst also nicht nur die zwingenden Vorschriften des WADA- Code und der für die praktische Arbeit der NADA relevanten Standards der WADA, sondern versucht auch die bereits im deutschen Sport existierenden sportartenübergreifenden Anti-Doping -Regelwerke mit einzubeziehen. Dementsprechend wurden die „Rahmenrichtlinien“ der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission von DSB und NOK (heute DOSB) und auch das „Doping -Kontroll-System“ in den NADA-Code übernommen. Inzwischen ist der NADA-Code auf der Grundlage des neuen WADA-Codes (2009) revidiert worden. Nach ausführlichen Beratungen mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und Anti-Doping- Beauftragten sowie Rechtsexperten von Sportverbänden, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), dem Bundesministerium des Innern sowie europäischen Anti-Doping- 44 Vgl. dazu auch den Aktionsplan des DOSB (2006). 45 Die NADA-Regelwerke finden sich unter http://www.nada-bonn.de/serviceinformation /downloads/regelwerke [Stand 15.04.12]. 46 Vgl. zur Gründung der NADA auch die Informationen des Deutschen Olympischen Sportbundes, abrufbar im Internet unter http://www.dosb.de/de/olympia/anti-doping [Stand 15.04.12]. Vgl. dazu auch KERN (2007: 40ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 18 Organisationen ist der NADA-Code 2009 (NADC 09) am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.47 Die Umsetzung des NADA-Codes - in der revidierten Fassung vom 1. Juli 2010 - stellt die Basis für alle Anti-Doping-Maßnahmen der Verbände dar. Insgesamt ist das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA-Code) das wichtigste sportartenübergreifende Regelwerk für den deutschen Anti-Doping-Kampf. Sportorganisationen, die sich an den NADA-Code halten, haben Doping als regelwidriges Verhalten definiert und verboten. Der entsprechende Verbotskatalog muss in den jeweiligen Verbandsstatuten / Vereinsregeln und/oder Arbeitsverträgen verankert werden, gilt prinzipiell nur innerhalb der jeweiligen Organisation und betrifft dann in erster Linie Sportler, aber auch Personen im Umfeld der Sportler. Daneben existieren teilweise noch in einzelnen Sportfachverbänden eigene Anti-Doping-Ordnungen, die als Minimalstandard die Bestimmungen des NADA-Codes enthalten, jedoch in Einzelfällen darüber hinausgehen können.48 Die Zusammenarbeit zwischen der WADA, der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und den deutschen Dopingkontrolleinrichtungen soll die internationale Abstimmung sicherstellen. Die NADA bildet zusammen mit den beiden WADA-akkreditierten Dopingkontrolllaboren in Köln und Kreischa, die Zuwendungen des Bundes zur Durchführung von Wettkampf- und Trainingskontrollen einschließlich Dopingforschung erhalten, das Rückgrat der Dopingbekämpfung, die nach Angaben der Bundesregierung mit jährlich über 8000 Kontrollen weltweit mit an der Spitze liegt. Die Kontrollmöglichkeiten werden durch die Forschungsaufträge des Bundesinstituts für Sportwissenschaft und die Forschung der beiden Dopinglabore laufend weiterentwickelt. Wie ein Prüfbericht der Projektgruppe Sonderprüfung Doping feststellt (BMI 2007), nehmen alle Bundessportfachverbände am nationalen Dopingkontrollsystem teil und haben den NADA- Code als geltendes Anti-Doping-Regelwerk anerkannt. Jedoch – so der Abschlussbericht der Projektgruppe – erfolgte die formale Umsetzung des NADA-Codes in die Rechtsgrundlagen der Verbände (Satzung, Athletenvereinbarungen, Vereinbarungen mit Beschäftigten) nicht immer zufriedenstellend.49 47 Seit dem 1. Juli 2010 gilt die revidierte Fassung des NADA-Codes 2009 (NADC 09), abrufbar unter http://www.nada-bonn.de/service-information/downloads/regelwerke; vgl. auch die Synopse http://www.nadabonn .de/fileadmin/user_upload/nada/Downloads/Regelwerke/101210_NADC09_Revision2010-Synopse.pdf [Stand 15.04.12]. Vgl. zum NADA-Code auch FEIDEN und BLASIUS (2008: 81ff.) sowie SPITZ (2009). 48 Vgl. zur Antidoping-Praxis die Jahresberichte und andere Materialen der NADA, abrufbar unter http://www.nada-bonn.de, eine Übersicht findet sich außerdem bei THEVIS u. a. (2008). Weitere Informationen unter http://www.doping-prevention.de/de/doping-in-general/anti-doping-code.html [Stand 15.04.12]. 49 Nach den Feststellungen der Projektgruppe wurde die Komplexität der rechtlichen Umsetzung des NADA- Codes in der Vergangenheit von allen Beteiligten unterschätzt. Der Abschlussbericht vom 19. Dezember 2007 fordert etwa eine Stärkung der Unabhängigkeit der NADA und enthält außerdem Empfehlungen und zur Finanzierung der NADA: „Zur Stärkung des nationalen Dopingkontrollsystems ist es notwendig, die personelle und finanzielle Ausstattung der NADA nachhaltig zu verbessern. Der Bund hat das Stiftungskapital der NADA im Jahr 2006 um zwei Mio. Euro erhöht. Weitere Aufstockungen des Stiftungskapitals sind für die Jahre 2008 bis 2011 um je eine Mio. Euro vorgesehen. Zusätzlich wird diesem Zeitraum jährlich je eine Mio. Euro für Projekte bereitgestellt. Für die finanzielle Unabhängigkeit der NADA ist es erforderlich, dass auch Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 19 Das Doping-Kontroll-System der NADA (DKS) übernimmt in enger Zusammenarbeit mit einer externen Organisation50 die Planung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen außerhalb und partiell innerhalb von Wettkämpfen. Laut Stiftungsverfassung ist das Ziel der NADA, ein einheitliches Doping-Kontroll-System für Deutschland umzusetzen, also auch die Kontrollen bei Wettkämpfen zu übernehmen. Bisher übernimmt die NADA nur teilweise Wettkampfkontrollen , die auf Grundlage individueller Vereinbarungen mit Verbänden, Ligen und Projektpartnern erfolgen.51 Seit 2011 übernimmt die Nationale Anti Doping Agentur im Auftrag des Deutschen Olympischen Komitees für Reiterei (DOKR) zudem den Aufbau eines Systems zur Durchführung von Medikationskontrollen bei Pferden außerhalb des Wettkampfs. Zudem übernimmt die NADA national und international auch Kontrollaufträge für Dritte (beispielsweise die WADA sowie internationale Sportfachverbände).52 Eine enge Zusammenarbeit zwischen der WADA und NADA sowie den jeweiligen Dopingkontrolleinrichtungen soll die internationale Abstimmung sicherstellen. Neben den Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten geht es um präventive Maßnahmen, durch die vor allem junge Sportler auf die gesundheitlichen Gefahren des Dopings hingewiesen werden. Auch das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler, wie z. B. Trainer, Betreuer und Ärzte, wird in die präventiven Projekte einbezogen.53 In gleicher Weise sollen staatliche Stellen im Kampf gegen Doping im Sport aktiv werden.54 So arbeitet die Bundesregierung – zuständig ist das Bundesministerium des Innern (BMI) – beispielsweise mit einer Reihe von Partnern auf europäischer und internationaler Ebene zusammen. Zu nennen sind vor allem die UNESCO und der Europarat, bei denen die anderen Beteiligten (Länder, Sport, Wirtschaft) ihre Hilfen für die NADA deutlich aufstocken.“ (BMI 2007: 8). 50 Die NADA beauftragt zur Durchführung der Dopingkontrollen das international tätige Unternehmen PWC GmbH (Professional Worldwide Controls, www.pwc-dopingkontrolle.de). Die zu kontrollierenden Athleten wählt die NADA aus, die Probenahme und der Probenversand erfolgen durch den Auftragnehmer. Insgesamt sind etwa 120 Kontrolleure an verschiedenen Standorten in ganz Deutschland tätig. 51 Für die Dopingkontrollen außerhalb dieser Vereinbarungen sind die Sportfachverbände zuständig. Vgl. dazu die Informationen unter http://www.nada-bonn.de/doping-kontroll-system [Stand 15.04.12]. 52 Mit Blick auf die Olympischen Spiele in London 2012 rief die NADA zu Beginn des Jahres 2011 eine Task Force ins Leben. In dieser arbeiten interdisziplinär die sportwissenschaftlichen, medizinischen und juristischen Experten der NADA mit den Dopingforschern der WADA-akkreditierten Labore in Köln und Kreischa sowie den staatlichen Ermittlungsbehörden zusammen. 53 Hierzu gehört vor allem der Nationale Dopingpräventionsplan, der im Jahr 2009 durch den Bund, die Länder, die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) und den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verabschiedet wurde. Im Jahr 2011 wurden 21 Projekte und Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von rund 370.000 Euro aus Mitteln des NDPP gefördert. Diese Mittel wurden im Wesentlichen durch den Bund bereitgestellt. Informationen finden sich im Sportbericht der Bundesregierung (BUNDESREGIERUNG 2010: 44ff.), aber auch auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums des Innern (BMI) (www.bmi.bund.de). Vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP „Ziele und Wege einer effizienten Anti-Doping-Politik in der Bundesrepublik Deutschland“ (BT-Drs. 16/4264, 05. 02. 2007) und davor bereits die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der CDU/CSU „Doping im Spitzensport und Fitnessbereich“ (BT-Drs. 14/1867 vom 27. 10. 99). Zu den Reformmöglichkeiten vgl. die Arbeitsergebnisse der RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING (2005). 54 Vgl. dazu ausführlich KEMPER (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 20 internationale Übereinkommen zur Dopingbekämpfung gezeichnet wurden.55 Auf der Ebene der Europäischen Union nehmen deutsche Vertreter an der im Jahr 2008 eingerichteten Anti-Doping -Expertengruppe teil. Deutschland ist zudem in einigen Gruppen der WADA vertreten (etwa der Science Group, dem Think Tank und der Gruppe der Laborleiter).56 Neben der Bundesregierung – die sich auf nationaler Ebene und auch international völkerrechtlich zur Dopingbekämpfung verpflichtet hat (BUNDESREGIERUNG 2010: 44ff.) – ist auch die Ständige Konferenz der Sportminister und -senatoren57 sowie der Sportausschuss des Deutschen Bundestages 58 mit dem Thema Doping befasst. Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bonn. Sie wurde im Jahr 2002 auf Initiative des Bundes als eine Stiftung des privaten Rechts gegründet.59 Sie löste ab 2003 die gemeinsame Anti-Doping- Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees ab, die in den zehn Jahren zuvor die Dopingbekämpfung koordiniert hatte. Für die NADA wurde die Stiftungsform gewählt, um eine Institution zu schaffen, die weder an den organisierten Sport noch an den Staat angegliedert ist. In das Stiftungskapital, mit welchem die NADA unabhängig agieren können sollte, zahlten neben dem Bund auch die Länder, die Stadt Bonn (Sitz der NADA), der Sport und die Wirtschaft ein. Diese sogenannten Stakeholder sind auch in dem Kuratorium der NADA vertreten. Das Kuratorium ist ein Aufsichtsorgan, das keinen Einfluss auf die praktische Dopingkontrolltätigkeit der NADA nehmen kann, aber über die Verwendung des Stiftungskapitals und die Grundentscheidungen der NADA wacht. Ein weiteres Organ der NADA ist der Stiftungsvorstand, dem neben fünf ehrenamtlichen Experten aus den einzelnen Fachbereichen auch der Geschäftsführer angehört. Dieser Vorstand beschließt die wesentlichen Anti-Doping-Maßnahmen der NADA. Bei ihrer Gründung hatte die NADA neben dem Geschäftsführer nur fünf weitere hauptamtliche Mitarbeiter, die unter anderem die Dopingkontrollen planten, die von einer externen Firma durchgeführt werden. Bei der NADA waren im Jahr 2010 etwa 30 Personen beschäftigt, davon 19 in Vollzeit, sechs in Teilzeit und fünf geringfügig Beschäftigte. Inzwischen ist die NADA auf 18 hauptamtliche Mitarbeiter und vier Teilzeitkräfte angewachsen. Auch die Zahl der jährlichen Dopingkontrollen wurde von 55 Vgl. dazu insbesondere den Bericht des Evaluationsteams des Europarates vom 27. April 2010; er ist in einer deutschen Fassung abrufbar unter www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/1088334/publicationFile/87801/wada_bericht_deutsch_neu.pdf [Stand 15.04.12]. 56 Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Die Bedeutung des Sports in der Politik der Bundesregierung“ der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/6672: 10f.). 57 Vgl. dazu www.sportministerkonferenz.de/beschluesse.asp [Stand 15.04.12]. 58 Vgl. dazu etwa das Protokoll der öffentlichen Anhörung zum Thema Doping des Sportausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. September 2006, abrufbar unter http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=1373&id=1136 [Stand 15.04.12]. 59 Organigramm und Stiftungsverfassung finden sich unter www.nadabonn .de/fileadmin/user_upload/nada/Recht/110225_Verfassung_der_Stiftung_NADA.pdf (Anlage 1). Der Bericht zur Selbstevaluierung im Rahmen des Europarates findet sich unter www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/1088334/publicationFile/87801/wada_bericht_deutsch_neu.pdf [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 21 ursprünglich ca. 4.500 auf inzwischen etwa 8.000 Trainingskontrollen erhöht. Neben den Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen, die immer noch den Schwerpunkt der Kontrolltätigkeit der NADA darstellen, übernimmt die NADA – abhängig von den Kapazitäten – nun auch verstärkt die Wettkampfkontrollen von Sportverbänden und Profiligen. Insgesamt werden über 12.000 Dopingkontrollen (Training und Wettkampf) im Jahr in Deutschland durchgeführt. Inzwischen haben sich auch Kooperationsbeziehungen mit NADOs anderer Länder intensiviert. So wurde kürzlich eine stärkere Kooperation mit Großbritannien vereinbart. Mit dem dortigen Pendant UK Anti Doping (UKAD) hat die NADA ein Datenaustausch-Abkommen geschlossen. Ziel der intensivierten Zusammenarbeit beider Agenturen ist der Austausch von Informationen zu Dopingaktivitäten, die potenziell auch das Partnerland betreffen.60 Die Finanzierung der NADA erfolgt nach einem sogenannten Stakeholder-Modell von Staat, Sport und Wirtschaft. Die finanzielle Situation der NADA hat sich nach ersten Schwierigkeiten in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere durch Bundeszuwendungen sowie der Erhöhung des Stiftungskapitals verbessert. Auch die Steigerung der Wettkampfkontrollen sowie der Einnahmen aus internationalen und nationalen Sonderkontrollen führten zu einer Stabilisierung der finanziellen Situation der NADA. Im Jahr 2010 hat die NADA insgesamt 5,9 Millionen Euro eingenommen. Weitere zwei Millionen Euro sind über die NADA an die Labore für die Analyse der Dopingproben und die Verbesserung der Nachweisverfahren geflossen. Das Stiftungsvermögen der NADA belief sich Ende 2010 auf ca. 12,5 Millionen Euro. Neben den Zustiftungen standen der NADA 2010 für ihre operativen Aufgaben rund 4,6 Millionen Euro an Einnahmen zur Verfügung. In gleicher Höhe lagen auch die Ausgaben.61 Die Zuwendungen des Bundes zum Budget der NADA (einschließlich der von der NADA weitergeleiteten Zuwendungen für den Forschungsbereich der Dopinglabore) betragen für die Jahre 2010 und 2011 jeweils etwa 3,4 Mio. Euro. Dieser Betrag war auch für die Jahre 2012 und 2013 geplant. Der Beitrag der Länder für die NADA liegt im Jahr 2011 bei 100 000 Euro, hinzu kommen weitere 50 000 Euro für das Stiftungskapital der NADA (der Bund hat demgegenüber seinen Beitrag zum Stiftungskapital um 1 Mio. Euro erhöht). Der Beitrag der Wirtschaft für die NADA liegt 2011 bei 640 000 Euro, für eine Erhöhung des Stiftungskapitals sind keine Beträge genannt worden. Die Zuwendungen des selbstverwalteten Sports an die NADA betrugen im Jahr 2011 640 000 Euro. Außerdem sind die Bundessportfachverbände verpflichtet, die Abnahmekosten der Dopingkontrollen zu finanzieren. Da die Verbände die entstandenen Kostensteigerungen nicht komplett übernehmen konnten, hat der Bund einen Teil dieser Kosten auf dem Wege einer Anschubfinanzierung bis zum Jahr 2012 übernommen.62 Für das Jahr 2013 hat die NADA ein Budget von rund 6,6 Mio. Euro zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen. Der NADA droht nun jedoch eine Finanzkrise, nachdem der Bund die in den vergangenen fünf Jahren gezahlte Anschubfinanzierung von einer Million Euro zum Etat der Agentur nicht mehr beisteuern will. Zusätzlich sinken die Sponsorenbeiträge der NADA bei 60 Vgl. http://www.nada-bonn.de/aktuelles/news/details/archiv/2012/maerz/08/artikel/nada-kooperiert-mitgrossbritannien / [Stand 15.04.12]. 61 Vgl. dazu den Jahresbericht 2010 (NADA 2011: 30). 62 Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung vom 26. Juli 2011 auf die Kleine Anfrage „Die Bedeutung des Sports in der Politik der Bundesregierung“ der Fraktion der SPD (BT-Drs. 17/6672: 11f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 22 zugleich steigenden Betriebskosten, nicht zuletzt infolge des weiteren Ausbaus des Dopingkontrollsystems , der Übernahme des Ergebnismanagements und steigender Prozesskosten. Damit zeichnet sich für 2013 ein Fehlbetrag im NADA-Haushalt von mindestens 1,35 Mio. Euro ab. Die Bundesregierung hält dabei das vorliegende Finanzierungsmodell für unzureichend, insbesondere werden die Beiträge der Länder und der Wirtschaft als deutlich zu gering angesehen . Anzustreben sei deshalb eine ausgewogenere Finanzierungsbeteiligung zwischen Bund, Ländern und Wirtschaft. Die Länder seien seit Jahren aufgefordert worden, ihren Beitrag deutlich zu erhöhen. Außerdem habe die Bundesregierung die Länder gebeten, die NADA als Destinatär der Glückspielabgaben aufzunehmen und damit eine dauerhafte finanzielle Sicherung der NADA zu gewährleisten. Auch hier gebe es bislang keine entsprechende Zusage. Auch die Wirtschaft müsse ihre Anstrengungen erhöhen. Der Bund habe durch viele Gespräche – bislang weitgehend erfolglos – versucht, auch die Wirtschaft stärker an der Finanzierung der NADA zu beteiligen.63 Bundesinnenminister Friedrich hat dazu Ende Februar 2012 Vertreter der Länder, der Wirtschaft und des Sports zu einem Runden Tisch zur Finanzierung der NADA nach Berlin eingeladen. Ziel des Treffens war es, ein mittel- und langfristiges Finanzierungskonzept sicherzustellen und die NADA als national und international hoch anerkanntes Kompetenzzentrum für die Dopingbekämpfung zu stärken.64 3.2. Österreich: Nationale Anti-Doping Agentur Austria Der Sport liegt in Österreich in erster Linie in der Kompetenz der Bundesländer. Jedoch besitzt der Bund im Bereich des Spitzensports ebenfalls eine Reihe maßgeblicher Kompetenzen.65 Dabei kann der Bund im Rahmen der Bundessportförderung für diese Förderungen Bedingungen festlegen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber zunächst im Bundessportförderungsgesetz und später im Anti-Doping-Bundesgesetz Gebrauch gemacht. Konkret hat der Gesetzgeber somit eine Verknüpfung zwischen der Sportförderung und der Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen vorgenommen. Daneben haben die einzelnen Bundesländer in Landessportgesetzen ebenfalls Anti-Doping-Regelungen aufgenommen, die im Wesentlichen im Einklang mit der Anti-Doping-Konvention des Europarats und auch dem Anti- Doping-Bundesgesetz stehen. Das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Anti-Doping-Bundesgesetz 63 Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung vom 26. Juli 2011 auf die Kleine Anfrage „Die Bedeutung des Sports in der Politik der Bundesregierung“ der Fraktion der SPD (BT-Drs. 17/6672: 12ff.). 64 Vgl. dazu die Mitteilung des BMI „Runder Tisch zur Finanzierung der Nationalen Anti Doping-Agentur“ vom 28. Februar 2012, abrufbar unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2012/02/nada.html [Stand 15.04.12]. Eine pointierte Darstellung der aktuellen Debatte findet sich in RÜTTENAUER (2012). 65 In Österreich sind einerseits staatliche Institutionen für Agenden des Sport zuständig, die wiederum auf Bundes, – sowie auf Länderebene agieren und andererseits nicht-staatliche Organisationen, wie zum Beispiel die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO), das Österreichische Olympische Comité (ÖOC), das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC), Special Olympics Österreich (SOÖ), die Dach,- und Fachverbände sowie ca. 14.200 organisierte Sportvereine (MÄTZLER 2009: 88ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 23 (ADBG)66 regelt die Definition von Doping, Einrichtung und Organisation der österreichischen Anti-Doping-Agentur NADA Austria,67 Ablauf der Dopingkontrollen und -verfahren, medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Mitwirkungspflichten des Sportlers. Hinzu kommt das Suchtmittelgesetz, das den Handel und Konsum von Rauschgiften unter gerichtliche Strafe stellt. Das Arzneimittelgesetz verbietet unter anderem den Handel mit Arzneimitteln, wenn diese für Dopingzwecke verwendet werden sollen. Dies soll jedoch nicht die Athleten treffen, sondern die Akteure im Hintergrund, die den Handel mit diesen Substanzen organisieren. Daneben gelten aber auch die jeweiligen Verbandsvorschriften, so etwa die Anti-Doping-Bestimmungen der Verbände sowie der WADA bzw. NADA. Im Gesetz ist dabei auch festgelegt, dass nur jene Sportorganisationen staatliche Förderungen erhalten, die einen ausführlichen Katalog von Pflichten einhalten. Sie müssen sich unter anderem verpflichten, regelmäßig Doping-Kontrollen durchzuführen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 (die das Blutdoping berücksichtige sowie die Möglichkeit der Veröffentlichung der Namen der Dopingsünder schuf), wurde zum 1. Januar 2010 das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Strafgesetzbuch novelliert (BRANDSTETTER und GRÜNZWEIG 2010; SPINDLER 2012; CIZEK 2007). Das novellierte Anti-Doping-Bundesgesetz übernimmt die Begriffsbestimmungen aus dem WADA-Code 2009 und wird damit mit dem WADA-Code 2009 harmonisiert.68 Hinzu kommt ein verstärktes Augenmerk auf Dopingprävention. Vorgesehen ist nun auch ein lebenslänglicher Ausschluss wegen Dopingvergehen gesperrter erwachsener Sportler und Betreuungspersonen von der Bundessportförderung. Außerdem werden Sportler bei nachgewiesenem Dopingvergehen zur Rückzahlung der Bundessportförderungsmittel verpflichtet. Gleichzeitig werden die rechtlichen Möglichkeiten für Maßnahmen der Zollbehörden bei der Einfuhr von Dopingmitteln verbessert und die Rechtsgrundlage für die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und der NADA Austria im Kampf gegen Doping geschaffen. Schließlich wird im Strafgesetzbuch § 147 Abs. 1 erweitert, so dass nun bestraft wird, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der jeweils aktuellen Verbotsliste, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht. Damit wurde auch ein Straftatbestand Sportbetrug eingeführt. Der Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre.69 Bereits im Jahr 1991 ratifizierte Österreich die Anti-Doping Konvention des Europarates und richtete in der Folge das Österreichische Anti-Doping-Comité (ÖADC), das bis zur Gründung der NADA Austria für die Anti-Doping Belange zuständig war. Das UNESCO-Übereinkommen 66 Vgl. dazu die Informationen des Österreichischen Sportministeriums, das auch die rechtlichen Regelungen zur Verfügung stellt: http://www.sportministerium.at/de/menu_main/themen/anti-doping [Stand 15.04.12]. 67 Vgl. dazu http://www.nada.at. 68 Vgl. die gesamte Rechtsvorschrift zum Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung vom 29.02.2012 unter http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005360 [Stand 15.04.12] 69 Vgl. die Informationen der NADA unter http://www.nada.at/de/menu_2/recht/gesetzesnovelle-2010 [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 24 gegen Doping im Sport ist dagegen erst im Jahr 2007 in Österreich in Kraft getreten. Österreich hat diese völkerrechtlichen Vereinbarungen zunächst im Bundessportförderungsgesetz und später im ADBG in nationales Recht übernommen. Die Nationale Anti-Doping Agentur GmbH (NADA Austria) wurde am 1. Juli 2008 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Wien gegründet. Rechtliche Grundlage ist das Anti-Doping Gesetz vom 29.Juni 2007, das in § 4 die Aufgaben und Tätigkeiten der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ festlegt. Gesellschafter70 sind der Bund (53 %), die neun Länder (je 5 %), das Österreichische Olympische Comité (ÖOC) 71 und die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) (je 1 %).72 Die NADA Austria beschäftigt fünf Personen, wobei die Dopingkontrollen durch jeweils beauftragte externe Dopingkontrolleure erfolgen.73 Die Finanzierung des Gesamtetats der NADA von insgesamt etwa 2,1 Mio. Euro erfolgt zunächst auf im Rahmen der Besonderen Sportförderung:74 Im Jahr 2011 waren dies einschließlich der Unterstützung der Prävention und dem WADA-Beitrag nahezu 1,5 Mio. Euro. Hinzu kommen Förderbeiträge der Gesellschafter Bund und Länder von etwa 440 000 Euro sowie die Erlöse aus Kontrolltätigkeiten und anderen Beiträgen im Umfang von etwa 240 000 Euro.75 Die NADA Austria ist auf dieser finanziellen und institutionellen Grundlage für den Vollzug des Anti-Doping-Bundesgesetzes und des WADA-Codes in Österreich verantwortlich. Vorgesehen ist im Anti-Doping-Gesetz außerdem, dass die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ eine Reihe von Kommissionen einrichten soll (Ethikkommission, Ärztekommissionen, Rechtskommission und Auswahlkommission). Die gegenwärtigen Regelungen und rechtlichen Vorgaben sind kompatibel mit dem WADA-Code, voll anwendbar sind auch die fünf Internationalen Standards der WADA und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping -Substanzen den WADA-Regeln.76 Die Hauptaufgabe der NADA Austria ist die uneingeschränkte Bekämpfung des Dopings im Sport durch ein effizientes, modernes Dopingkontrollsystem und Prävention im Sinne von Aufklärung, Information und Bewusstseinsbildung.77 Zu 70 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt 35.000,- Euro; dabei übernimmt der Bund übernimmt eine Stammeinlage von 18.550,- Euro, jedes Bundesland 1750,- Euro, das ÖOC und das BSO 350,- Euro. Vgl. dazu www.nada.at/de/menu_2/nada-austria/gesellschafter [Stand 15.04.12]. 71 Vgl. http://www.oeoc.at. 72 Vgl. http://www.bso.or.at. 73 Vgl. dazu http://www.nada.at/de/menu_2/nada-austria/mitarbeiter 74 Vgl. dazu http://www.sportministerium.at/files/doc/Foerderungsmittel/Aufteilung-Besondere- Sportfoerderung.pdf [Stand 15.04.12]. 75 Vgl. zu NADA Austria Anlage 2. 76 Bereits im Jahr 1991 wurde die Europäische Anti-Doping-Konvention in die österreichische Rechtsordnung übernommen. Ein weiterer wichtiger Schritt erfolgte 2002 durch die Ratifizierung des Link öffnet in externem Fenster: Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention des Europarates. Seit September 2007 ist das "Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport“ der UNESCO auch in Österreich in Kraft. Vgl. dazu http://www.sportministerium.at/de/menu_main/themen/anti-doping [Stand 15.04.12]. 77 Festzustellen ist freilich, dass die österreichische NADA keinen Jahresbericht veröffentlicht; vgl. dazu http://www.nada.at/de/menu_2/nada-austria [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 25 den Kontrolltätigkeiten gehören unter anderem die Planung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen, die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren, die Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und die Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen. Das Anti-Doping-Kontrollsystem der österreichischen NADA Austria – zertifiziert nach ISO 900178 – bekämpft die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden durch Dopingkontrollen in- und außerhalb des Wettkampfs. Im Falle eines Verstoßes gegen Anti-Doping Bestimmungen wird die Rechtskommission der NADA Austria tätig.79 Diese Kommission entscheidet für den jeweils betroffenen Fachverband, dem der beschuldigte Sportler angehört. Diese sportrechtliche Regelung gilt für alle Fachverbände der Bundessportorganisation. Dadurch sind einerseits Konsequenz und Konstanz in der Sanktionierung gewährleistet, andererseits werden Interessenskonflikte in den Fachverbänden vermieden. Als zweite Instanz im Dopingverfahren fungiert die Unabhängige Schiedskommission . Sie wird aktiv, wenn eine Berufung gegen eine Entscheidung der Rechtskommission eingelegt wurde.80 Die NADA Austria arbeitet dabei eng mit allen zuständigen Ministerien, Forschungszentren und Universitäten zusammen und bindet alle österreichischen Sportausbildungsorganisationen in ihre Tätigkeit ein und pflegt die internationale Zusammenarbeit. Sie unterstützt und fördert die präventive und informative Zusammenarbeit mit den nationalen Sportverbänden, der Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO), dem Österreichischen Olympische Comité (ÖOC) und der österreichischen Sporthilfe.81 3.3. Vereinigtes Königreich: UK Anti-Doping (UKAD) Zuständig für Fragen des Sports ist auf der Seite der Regierung das Department for Culture, Media and Sport (DCMS),82 wo auch die Verantwortung für alle Maßnahmen gegen Doping liegt. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen fällt der Umgang mit Dopingsubstanzen unter den „Medicines Act“ von 1968 sowie den „Misuse of Drugs Act“ von 1971, der nach Konzeption und Inhalt dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ähnelt. Strafbar ist danach insbesondere die Produktion, die Weitergabe und das Angebot zur Weitergabe der im Rahmen des Gesetzes 78 Vgl. http://www.nada.at/de/menu_2/nada-austria/iso-zertifizierung [Stand 15.04.12]. 79 Aufgrund des medialen Drucks infolge eines der Presse zugespielten Tondokuments zu einem Anti-Doping- Verfahren wurde der Geschäftsführer der NADA Austria, Andreas Schwab, am 30. März 2012 seines Amtes enthoben und die Rechtskommission vom Sportministerium mit sofortiger Wirkung aufgelöst (Pressemitteilung der NADA Austria vom 30.3.2012). 80 Die Rechtskommission ist in ihren Entscheidungen unabhängig, die NADA Austria hat wie auch der betroffene Fachverband nur Parteienstellung im Verfahren. Als zweite Instanz im Dopingverfahren fungiert die Unabhängige Schiedskommission. Auch der Gang vor ein Zivilgericht oder zum CAS ist möglich. Strafrechtliche Tatbestände werden durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) erhoben. Außerdem besteht eine Kooperationsmöglichkeit der sportrechtlichen Ermittlungsbehörden (NADA Austria) mit den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden; vgl. dazu http://www.nada.at/de/menu_2/recht/rechtskommission [Stand 15.04.12]. 81 Vgl. http://www.sporthilfe.at. 82 Vgl. http://www.culture.gov.uk/about_us/sport/default.aspx [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 26 erfassten Substanzen, daneben aber auch der Besitz dieser Substanzen, insbesondere zum Zwecke der Weitergabe, des Imports, des Exports oder der Produktion. Der Konsum für sich betrachtet hingegen ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Neben anderen Dopingsubstanzen in den Klassen A und B der im Gesetz aufgelisteten Wirkstoffe finden sich in der Klasse C (bei den weniger gefährlichen Substanzen) die maßgeblichen anabolen Steroide, insbesondere Testosteron , Nandrolon, Stanozolol und deren Verbindungen. Straftaten unter Verwendung der in Gruppe C genannten Wirkstoffe können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden, daneben können Geldstrafen verhängt werden. Auch Sportler werden von diesen Regelungen erfasst. Hinzu kommen Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Behörden („information sharing gateways“) sowie gesetzliche Regelungen zum Datenschutz („Data Protection Act“).83 Seit 2009 existiert ein neues System der Anti-Doping-Kontrolle, das den Vorgaben des Anti- Doping-Abkommen der UNESCO und des Europarates folgt und gleichzeitig mit dem WADA- Code 2009 harmonisiert ist. Partnerschaften mit der World Anti-Doping Agency (WADA), der UNESCO (UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport sowie dem Europarat (Abkommen zum Anti-Doping) sind integrale Bestandteile der Anti-Doping-Politik Grußbritanniens.84 Gleichzeitig wurde UK Anti-Doping (UKAD) als Nationale Anti-Doping Organisation des Vereinigten Königreichs eingerichtet. UK Anti-Doping wurde damit zur zentralen Einrichtung in Großbritannien für den Schutz des Sports gegen die Gefahren des Doping im Sport. Die Tätigkeitsbereiche der Organisation bestehen hauptsächlich aus der Entwicklung und Bereitstellung von Bildungs- und Informationsprogrammen sowie der Durchführung von Dopingkontrollen in mehr als 40 Sportarten. Diese Aufgabe umfasst neben der Entwicklung einer langfristig orientierten Anti-Doping-Politik die Planung und Umsetzung der Anti-Doping-Maßnahmen einschließlich Monitoring und Evaluation (BATT 2011).85 In dieser Rolle fungiert UK Anti-Doping zugleich als maßgebliche Beratungsinstanz für die britische Regierung (DCMS). UK Anti-Doping wurde als ein Non-Departmental Public Body (NDPB)86 83 Hinweise zur Doping-bezogenen Gesetzgebung in Großbritannien finden sich unter http://www.wadaama .org/Documents/World_Anti-Doping_Program/WADP- Legal_Library/National_Legislation/UK_Anti_Doping_Legislation_Sept_2010.pdf [Stand 15.04.12]; der Text ist dokumentiert in der Anlage 3. Vgl. zum historischen und institutionellen Hintergrund auch die Beiträge von HOULIHAN und COLLINS (2006), WADDINGTON (2006) sowie Parry (2006). 84 Die gegenwärtigen Regelungen und rechtlichen Vorgaben sind kompatibel mit dem WADA-Code, voll anwendbar sind auch die fünf Internationalen Standards der WADA und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping-Substanzen den WADA-Regeln. Eine Übersicht der Leitlinien, Regeln sowie Verbotslisten finden sich unter www.sportresolutions.co.uk/page.asp?section=103§ionTitle=UK+Anti-Doping+Rules+%26+WADA+Code [Stand 15.04.12]. 85 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.ukad.org.uk. 86 Eine Besonderheit der britischen Exekutive ist die Vielzahl ihrer nachgeordneten Behörden, sogenannter Non- Departmental Public Bodies (NDPBs); diese „nichtministeriale öffentliche Verwaltung“ sind in relativer Unabhängigkeit für die Umsetzung exekutiver Zielvorgaben verantwortlich. Mit dieser besonderen Form quasi-autonomen Verwaltungshandelns verringerte sich seit den achtziger Jahren nicht nur der Umfang ministerieller Kompetenzen, sondern auch der Verantwortlichkeitsrahmen der Minister gegenüber dem Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 27 eingerichtet, d. h. die Anti-Doping Agentur ist kein unmittelbarer Teil des Regierungssystems, sondern eine in gewisser Distanz zu Regierung und Parlament agierende Einrichtung. UK Anti-Doping ist in relativer Unabhängigkeit für die Umsetzung exekutiver Zielvorgaben verantwortlich sind und kann die zugewiesenen öffentlicher Gelder eigenverantwortlich und relativ unabhängig gegenüber dem zuständigen Ministerium (DCMS) – jedoch im Rahmen vertraglich festgelegter Zielvereinbarungen – in eigenen Verantwortungsbereich verausgaben („arm´s length-Prinzip“). Gleichzeitig ist die Einrichtung im Gegenzug dem zuständigen Ministerium (DCMS) und damit auch gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig. Diese relative Unabhängigkeit kommt zum Ausdruck im Funding Agreement zwischen DCMS und UK Anti Doping, das die strategischen Zielsetzungen im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen umreißt und im Gegenzug die öffentliche Finanzierung garantiert („Grant-in-Aid“).87 In der Vereinbarung für die Jahre 2011-2012 werden die folgenden strategischen Ziele festgehalten:88 – Compliance: Umsetzung des WADA-Codes und Ausrichtung an den International Standards der WADA; Übereinstimmung mit den Vorgaben der UNESCO-Konvention; Übernahme dieser Vorgaben durch die Sport-Verbände; – Doping-Kontrollen: Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen, d. h. Entwicklung und Implementation von Test-Programmen bei mehr als 45 olympischen, paralympischen und professionellen Sportarten; – Prävention: Finanzierung und Durchführung wissenschaftlicher Studien im Bereich der Doping-Forschung; Entwicklung von Präventionsprogrammen für junge Sportler („antidoping education strategies“); – Internationale Kooperation: Als international ausgerichtete Institution arbeitet UKAD eng mit der World Anti-Doping Agency (WADA), der UNESCO, der Vereinigung nationaler Anti-Doping Organisationen sowie dem Council of Europe zusammen; Parlament erheblich (Wettenhall 2005; Clancy/Murphy 2006). Vgl. dazu auch die Informationen unter http://www.civilservice.gov.uk/about/resources/information-on-public-bodies [Stand 15.04.12]. 87 Vgl. „Funding Agreement between the Department for Culture, Media and Sport & UK Anti-Doping for 1 April 2011 – 31 March 2012” (Anlage 4). Eine ausführliche Erörterung findet sich in BATT (2011). 88 Dieses Grundlinien werden auch verdeutlicht im neuen „UK Anti-Doping Strategic Plan 2011-2015”, er ist abrufbar unter http://www.ukad.org.uk/assets/uploads/Files/2011/Corporate policies/UK_Anti- Doping_Strategic_Plan_2011-15.pdf [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 28 außerdem Zusammenarbeit mit anderen Anti-Doping-Organisationen,89 etwa im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement“ (IADA);90 – Olympische und Paralympische Spiele 2012: Forcierte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Olympischen bzw. Paralympischen Komitee (IOC und IPC).91 Für die Geltungsdauer der Vereinbarung – in der laufenden Periode vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 - garantiert das Department for Culture, Media and Sport (DCMS) eine finanzielle Ausstattung von etwa 6,4 Mio. £ (ca. 7,6 Mio. Euro). In ähnlicher Höhe beliefen sich die Finanzhilfen in der Vorperiode mit Netto-Ausgaben in Höhe von 6,7 Mio. £. (ca. 8 Mio. Euro). Als wesentliche Ausgabenposten sind die laufenden Labor-Kosten und die Durchführung der Kontrollen (ca. 2,9 Mio. £) sowie Personalkosten für 46 Vollzeitstellen in Höhe von 2,1 Mio. £.92 3.4. Italien: Coordinamento Antidoping (CONI-NADO) Die sportlichen Aktivitäten werden von der Sportbewegung organisiert, deren Basis die Vereine sind und deren Spitze das Nationale Italienische Olympische Komitee ist. Dabei wird in organisatorischer Hinsicht das Sportsystem Italiens von einer starken zentralistischen Position des Nationalen Olympischen Komitees (Comitato Olimpico Nazionale Italiano, CONI)93 geprägt, das neben seiner Rolle als nationales olympisches Komitee auch die Funktionen eines nationalen Dachverbandes und eines unabhängigen öffentlichen Organs erfüllt. Das CONI koordiniert und leitet alle nationalen Sportinstitutionen und bereitet die Teilnahme der italienischen Athleten an den Olympischen Spielen bzw. anderen nationalen und internationalen Wettbewerben und Sportveranstaltungen vor. Außerdem sorgt das CONI für die Bereitstellung aller notwendigen Einrichtungen, Strukturen und des entsprechenden Personals sowie die Überwachung der Trainingsbedingungen der Sportler. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Bekämpfung des Dopings (DIGEL und BARRA 2004: 86ff). Jedoch wurde mit der 89 Dabei wurde auch zwischen UK Anti-Doping (UKAD) und der deutschen NADA ein Daten-Austausch- Abkommen geschlossen. Ziel der intensivierten Zusammenarbeit beider Agenturen ist das Teilen von Informationen zu Dopingaktivitäten, die potenziell auch das Partnerland betreffen. vgl. dazu http://www.nada-bonn.de/aktuelles/news/details/archiv/2012/maerz/08/artikel/nada-kooperiert-mitgrossbritannien [Stand 15.04.12]. 90 Vgl. www.theiada.org. 91 Mit einer so genannten „Intelligence Unit“ versucht UKAD, gezielter zu kontrollieren und Doping- Netzwerken auf die Spur zu kommen. Im April 2010 vereinbarten und UK Anti-Doping und das Organisations-Komitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele in London (LOCOG) eine Vereinbarung zu den Anti-Doping-Maßnahmen im Verlauf der Spiele, der Text ist abrufbar unter http://www.ukad.org.uk/news/article/locog-mou [Stand 15.04.12]. 92 Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die eigenen Einnahmen von UK Anti-Doping aufgrund von Test- Maßnahmen für andere Verbände; vgl. dazu die Übersichten in Anlage 4. 93 Informationen zum Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI) finden sich unter http://www.coni.it. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 29 Verabschiedung eines Anti-Doping-Gesetzes94 die Dopingbekämpfung – zumindest im Hinblick auf die repressiven Aspekte – aus den Händen der Sportverbände in die des Staates gelegt. Der Staat beschnitt damit zugleich die Autonomie des Nationalen Olympischen Komitees (CONI). Der italienische Gesetzgeber hat durch das Antidoping-Gesetz Nr. 376 vom 14. 12. 2000 die strafrechtliche Verfolgung des Dopings deutlich intensiviert. Ziel ist eine generalpräventive Wirkung gerade der Strafvorschrift. Das Gesetz sieht vor, dass der Sportler bei vorsätzlicher Einnahme von Dopingwirkstoffen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe sanktioniert wird. Daneben ist außerdem strafbar, wer diese Substanzen anderen verschafft, verabreicht oder wie auch immer deren Gebrauch fördert. Bestraft wird auch die aktive und passive Anwendung weiterer – nichtmedikamentöser – Behandlungsmethoden. Dopingwirkstoffe im Sinn des Gesetzes sind diejenigen, die in einer ministeriellen Verordnung vom 15. 10. 2002 des italienischen Gesundheitsministers und später nachfolgenden Änderungsverordnungen veröffentlicht wurden (COLUCCI 2010: 103ff.; DONATI 2006; HAUPTMANN und RÜBENSTAHL 2007: 274f.). Die gegenwärtigen Regelungen und rechtlichen Vorgaben werden als WADA-konform ausgewiesen.95 Voll anwendbar sind auch die fünf Internationalen Standards der WADA und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping-Substanzen den WADA-Regeln.96 Allerdings ist die italienische Anti- Doping Organisation faktisch beim nationalen olympischen Komitee angesiedelt, d. h. das olympische Komitee fungiert als nationale Doping Agentur. Sie besitzt nicht den unabhängigen Status, den die meisten anderen beschriebenen NADOS auszeichnet (COLUCCI 2010: 111ff.). Als Folge ist Arbeitsweise, Personalstruktur und Finanzierung auf dem Anti-Doping-System des CONI ausgerichtet. Auch die Unabhängigkeit ist nicht gewährleistet. Statt die bereits existierende nationale Vigilanzkommission gegen Doping – die insbesondere für den Amateursport vorgesehen ist – den Richtlinien der WADA entsprechend umzuorganisieren und anzupassen, ist die italienische Regierung den Interessen des Italienischen Nationalen Olympischen Komitees (CONI) gefolgt. Die italienische Regierung folgte dem Wunsch des CONI, die Nationale Anti-Doping-Organisation in sein Organisationsgefüge zu integrieren. Besonders problematisch ist dies durch den Umstand, dass das CONI gleichzeitig die Tätigkeit der Sportverbände organisiert und finanziert.97 94 Gesetz Nr. 376 vom 14. Dezember 2000, Gazzetta Ufficiale vom 18. Dezember 2000, Nr. 29; eine englische Übersetzung („Regulation of Health Standards in Sports Activities and the Fight against Doping”) ist abrufbar im Internet unter www.federciclismo.it/antidoping/documenti/legge376_2000eng.pdf [Stand 15.04.12]. Vgl. dazu auch JARVERS (2001). 95 Vgl. dazu die entsprechenden kritischen Hinweise in einer Studie über die Kontroll-Praktiken europäischer NADOs (PALMER u. a. 2010: 12f.). 96 Vgl. dazu auch NORME SPORTIVE ANTIDOPING 2011, verfügbar – in italienischer Sprache – unter www.coni.it/fileadmin/antidoping/2011/NORME_SPORTIVE_ANTIDOPING_- _versione_2011_Giunta_del_1_marzo_2011.pdf [Stand 15.04.12]. 97 Die Informationen resultieren aus der persönlicher Kommunikation mit Caterina Pesce (Universität Rom) bzw. Alessandro Donati. Ausführliche Informationen über Finanzierung, Organisationsstruktur und personelle Ausstattung sind bisher nicht veröffentlich worden; der jüngsteveröffentlichte Evaluations-Bericht des Europarates datiert vom November 2002 (www.coe.int/t/dg4/sport/commitments/antidoping/T- DO_2002_36_EN_eval_Report_Commit_Italy.pdf); vgl. die knappe Übersicht sowie ein Buchauszug (COLUCCI 2010: 101-112) in Anlage 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 30 3.5. Frankreich: L'Agence française de lutte contre le dopage (AFLD) Wesentliche Kennzeichen der Organisation des französischen Spitzensports sind die umfassende Verbindung zur staatlichen Politik sowie der hohe Grad der Zentralisierung seiner Steuerung . Dies gilt nicht nur für den Hochleistungssport, sondern für das französische Sportsystem insgesamt (BAYLE, DURAND und NIKONOFF 2008). Die Förder- und Auslesepraxis der zentralstaatlichen Sportförderungen im Hochleistungssport entspricht dabei den französischen kulturellen Traditionen. Der Spitzensport wird – wie die Grande Ecoles oder die Verwaltung – der Funktionslogik des Staates unterworfen. Die bedeutet nicht nur die Zuweisung entsprechender symbolischer Positionen (im Sinne Bourdieus), sondern – auf der institutionellen Ebene – ein Rekrutierungs- und Belohnungssystem, das auf der Grundlage sportlicher Leistungskriterien begabte Jugendliche frühzeitig selektiert und in die separierte Welt des Elitensports integriert. Dabei wird die Sportelite einer staatlich definierten Norm unterworfen, die sie in die Hierarchie der Elitepositionen einordnet (BRAUN 2000). Sport steht in Frankreich auf der Regierungsebene inzwischen unter der Obhut eines eigenen Sportministeriums.98 Das Ministère des Sports99 ist dabei auch verantwortlich für die Förderung aller Arten von sportlichen Aktivitäten für alle Altersgruppen. Der „Code du Sport“ vom 5. April 2006 regelt umfassend die „organisation et promotion des activités physiques et sportives“. Er enthält – wie bereits das Sportgesetz von 1984100 – Vorschriften zur Förderung des Sports, zur Organisation der Verbände, zur Stellung der Sportler, aber auch zum Doping.101 Anders als etwa in Österreich und Deutschland hat Frankreich den Kampf gegen Doping im Sport stets als staatliche Aufgabe angesehen.102 Die Anti-Dopingpolitik in Frankreich geht auf das sogenannte Mazeaud-Gesetz (loi Mazeaud) vom 1. Juni 1965 zurück. Dieses Gesetz sah Geld- oder Haftstrafen für die Einnahme von leistungssteigernden Produkten oder Substanzen im Sport vor, ohne damit die Bestrafung durch die Sportverbände außer Kraft zu setzen. Inzwischen ist die Anti-Doping-Gesetzgebung mehrfach überarbeitet worden. Zwar steht den französischen Verbänden, ähnlich wie den deutschen, grundsätzlich die Disziplinargewalt über die in den Vereinen organisierten Sportler zu, gleichwohl müssen sie diese mit den staatlichen Stellen teilen. Mit dem „Code du Sport“ (Buch II, Abschnitt 3)103 schließlich wird die Prävention 98 Sportkompetenzen liegen außerdem beim Bildungsministerium („Ministère de l'Éducation nationale, de la Jeunesse et de la Vie associative“), wobei letzteres für den Bereich der Erziehung und Bildung im sportlichen Bereich, also für Ausbildungskonzepte und den Schulsport zuständig ist (www.education.gouv.fr). 99 Vgl. http://www.sports.gouv.fr [Stand 10.04.12]. 100 Vgl. Gesetz Nr. 84-610 vom 16. Juli 1984 („Loi du 16 juilliet 1984 rélative à l’organisation et à la promotion des activités physiques et sportives“); abrufbar unter http://admi.net/jo/loi84-610.html [Stand 10.04.12]. 101 Vgl. http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071318 [Stand 15.04.12]. 102 Ausführlich hierzu BRISSONNNEAU und DEPIESSE (2006) sowie MAGALOFF (2006). 103 Ein entsprechender Auszug aus dem „Code du Sport“ mit den Doping-bezogenen Regelungen sowie eine Durchführungsverordnung finden sich unter www.wada-ama.org/en/World-Anti-Doping-Program/Legalarticles -case-law-and-national-laws/National-Laws [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 31 und Repression im Anti-Dopingkampf intensiviert. Mit ihm wird zudem die nationale Gesetzgebung besser mit den internationalen Regelungen – insbesondere dem WADA-Code – in Einklang gebracht. Zudem werden die rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten verbessert sowie der Gesundheitsschutz der Sportler ausgeweitet. Die neuen Regelungen und rechtlichen Vorgaben sind kompatibel mit dem WADA-Code und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping-Substanzen den WADA-Regeln (KERN 2007: 42ff.).104 Vorgesehen sind zunächst strafrechtliche Regelungen. Wer danach verbotene Dopingsubstanzen verschreibt, sie anbietet, weitergibt oder sonst deren Einnahme erleichtert, muss mit einer hohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen. Diese können bis zu sieben Jahre Haftstrafe und 150.000 Euro Bußgeld betragen, falls die Taten in organisierten Gruppen und beim Umgang mit Minderjährigen begangen werden. Andernfalls beträgt das Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsentzug und 75.000 Euro Geldstrafe. Es können noch zusätzliche Strafen verhängt werden: Das Schließen sportlicher Einrichtungen, in denen der Handel mit Dopingprodukten stattgefunden hat oder beispielsweise ein Berufsverbot für den Beschaffenden. Jedoch gilt gleichzeitig der Grundsatz der Dépénalisation der Athleten, d. h. strafrechtliche Regelungen gegen die dopenden Sportler sind nicht vorgesehen. Verbandsrechtlich kann die Weitergabe und der Handel mit Dopingsubstanzen mit einer Sperre von 4 Jahren bzw. einer lebenslangen Sperre geahndet werden. Eingerichtet wurde außerdem eine neue unabhängige Verwaltungsbehörde:105 Die französische Agentur zum Kampf gegen Doping (Agence Française de lutte contre le Dopage, AFLD) löste den Rat der Prävention und des Anti-Dopingkampfes (CPLD)106 ab und stellte das französische Doping-Kontroll-System auf eine neue Grundlage.107 Damit gelten in Frankreich für die Bekämpfung des Dopings die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen des Sportgesetzes sowie ergänzend die Beschlüsse der französischen Anti-Doping-Agentur mit einem eigenen Kontroll-System.108 Gleichzeitig wird die AFLD durch das für den Sport zuständige Ministerium finanziell unterstützt. Insgesamt wurden 2011 für Anti-Doping-Maßnahmen über 12 Mio. Euro aufgewendet, davon waren nahezu 8 Mio. Euro für die Unterstützung der AFLD vorgesehen. Die restlichen Finanzmittel betrafen den Jahresbeitrag zur WADA (0,5 Mio. Euro), die Arbeit der medizinischen Beratungsstellen für Doping-Prävention (0,6 Mio. Euro), 104 Die Konformität des französischen Rechts mit dem Welt-Anti-Doping-Code wurde durch eine Verordnung vom 14. April 2010 sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen (Erlasse vom 13.1.2011) hergestellt. Eine instruktive Übersicht der Regelungen findet sich unter https://www.afld.fr/ressources.php sowie http://www.wada-ama.org/en/World-Anti-Doping-Program/Governments/Legal-articles-case-law-andnational -laws [Stand 15.04.12]. 105 Vgl. dazu auch BRISSONNEAU und OHL (2010) sowie BRISSONNEAU UND DEPIESSE (2006). 106 Auch diese Vorgängerorganisationen war bereits eine verwaltungsunabhängige Einrichtung mit eigenen Befugnissen (MÜLLER und BRITZ 1999: 38). 107 Vgl. www.afld.fr; der Jahresbericht 2010 findet sich – ausschließlich in französischer Sprache – unter https://www.afld.fr/docs/ressource327_RA2010.pdf [Stand 15.04.12]. 108 Vgl. dazu eine aus dem französischen übersetzte Übersicht der Arbeitsweise der französischen Anti-Doping- Agentur (Anlage 5). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 32 Forschungsförderung (0,33 Mio. Euro),109 die Förderung von Präventionsmaßnahmen (0,27 Mio. Euro) sowie die Finanzierung der dezentralen regionalen Dienste (2 Mio. Euro). Letztere dienten insbesondere der Förderung der Sportmedizin, der Gesundheitsförderung durch Sport, der Dopingprävention und der Arbeit der regionalen Kommissionen zur Bekämpfung des Handels mit Dopingmitteln. Hinzu kommt eine neue Struktur von Beratungsstellen (Antennes Médicales de Prévention et de Lutte contre le Dopage, AMPD) für Sportler, die Dopingprodukte benutzt haben bzw. die sich dieser behelfen könnten. Ein Netzwerk aus 24 beratenden Ärzten, das den Jugend- und Sportdirektoren auf regionaler und Departementebene angegliedert wurde, komplettiert die staatlichen Kontrollen. Als Ergänzung zu einem Netz aus 21 Vertragsärzten und einem medizinischen Leiter, 8 Masseuren/Kinesitherapeuten und 22 Krankenpflegern (aus Zentralverwaltung , regionalen Einrichtungen des Ministeriums und dem Forschungsinstitut INSEP110), koordinieren die beratenden Ärzte in jeder Region die Umsetzung der Politik im Bereich Sportmedizin, die auf nationaler Ebene beschlossen wurde und fördern neue lokale Präventionsprojekte , wie z.B. Plakate gegen Dopinggebrauch in Allgemeinarztpraxen und pharmazeutischen Laboren oder Projekte in Schulen. Die Ärzte nehmen auch an verschiedenen Aktionen teil, die vom Interministeriellen Ausschuss zur Drogen- und Suchtbekämpfung geleitet werden .111 Zu nennen ist außerdem der Austausch von Informationen zwischen AFLD und den französischen Ermittlungsbehörden.112 3.6. Schweiz: Antidoping Schweiz Auch in der Schweiz gibt es ein Anti-Doping-Gesetz, wobei sowohl der privatrechtlich organisierte Sport als auch der Staat Verantwortung übernehmen. Nicht zuletzt die Erfahrungen bei der Tour de France 1998 haben gezeigt, dass bei Dopingvergehen oft das Umfeld mit verantwortlich ist. Nur aufgrund entsprechender Gesetze und durch das Eingreifen des französischen Staats konnten diese Verflechtungen festgestellt und durch die staatlichen Gerichte aufgearbeitet werden. Deshalb wurde das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport von 109 So etwa im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Erforschung von Blut-Doping im Rahmen des Forschungskonsortium SIAB (http://siab.org.au). 110 Vgl. http://www.insep.fr. 111 Vgl. http://www.sports.gouv.fr/index/sport-sante-et-prevention/prevention-et-lutte-contre-le/prevention- 900/programme-national-de-prevention/les-ampd-antennes-medicales-de [Stand 15.04.12]. 112 Beispiele finden sich im WADA-Bericht „Koordinierung von Ermittlungen und Austausch von Informtionen und Beweismitteln zur Dopingbekämpfung“, abrufbar unter http://www.wadaama .org/Documents/Useful_links/WADA_Investigations_Guidelines_May2011_GER.pdf [Stand 10.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 33 1972 (Art. 11b ff.)113 unter anderem mit einem entsprechenden Dopingverbot sowie begleitenden Informations- und Präventionsmaßnahmen ergänzt. Es trat am 1. Januar 2002 in Kraft.114 Es sieht vor, dass der privatrechtliche Sport für die Kontrollen verantwortlich ist und dabei Minimalanforderungen zu erfüllen hat (Dopingkontrollverordnung). Zudem erlässt der Bund eine Dopingliste (Dopingmittelverordnung), die eng der internationalen Liste folgt und für das Umfeld von Sporttreibenden gilt. Jedoch wird der Konsum von Dopingmitteln selbst nicht bestraft. Möglich ist die Bestrafung nur im Hinblick auf Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben oder Abgeben von Dopingmitteln oder das Anwenden von Dopingmethoden an Dritten.115 Zu beachten ist ebenso, dass der bloße Besitz von verbotenen Substanzen nicht als Tathandlung im rechtlichen Sinn gilt und somit straflos ist. Der Besitz kann jedoch als ein Indiz für eine im Gesetz genannte strafbare Handlung angeführt werden.116 Die Schweizer Regelwerke sind kompatibel mit dem WADA-Programm. In der Schweiz setzten die verschiedenen Verantwortlichen alle relevanten Dokumente des WADA-Programms in Form von Reglementen im Doping-Statut von Swiss Olympic sowie in den Ausführungsbestimmungen von Antidoping Schweiz um.117 Die nationale Anti-Doping-Organisation der Schweiz besteht auf privatrechtlicher Grundlage. Die Stiftung Antidoping Schweiz118 ist seit dem 1. Juli 2008 das unabhängige Kompetenzzentrum der Dopingbekämpfung in der Schweiz. Die Stiftung bezweckt auf Basis entsprechender nationaler und internationaler Vorschriften und Richtlinien insbesondere: 113 Vgl. zur Sportpolitik der Schweiz die Übersicht von Chappelet (2010). 114 Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (Stand am 1. Januar 2008) (Anlage 6). Ein neues Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) ist bereits verabschiedet und wird voraussichtlich im Herbst 2012 in Kraft treten. Darin werden die Strafbestimmungen gegen das Dopingumfeld von Athleten verschärft, außerdem werden Rechtsgrundlagen geschaffen, um den Datenaustausch mit nationalen und internationalen Anti-Doping-Stellen zu gewährleisten. Damit kommen auf die Antidoping-Behörde neue Aufgaben zu. Der Wortlaut des neuen Gesetzes findet sich unter www.parlament.ch/sites/doc/CuriaFolgeseite/2009/20090082/Schlussabstimmungstext 1 NS D.pdf [Stand 15.04.12]. 115 Dazu lautet die Strafbestimmung in Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport: „Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.“ 116 Das Doping-Statut und der WADA-Code regeln die Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen. Außerdem haben Ärztinnen und Ärzte in ihrer Standesordnung Ende 2002 einen Dopingartikel eingeführt. Diese Änderungen und zwei dazugehörige Verordnungen – eine Dopingmittel- und eine Kontrollverordnung – traten zusammen mit dem Heilmittelgesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. Vgl. dazu die Informationen unter www.dopinginfo.ch sowie die Beiträge von MAHLER-KÖNIG und KAMBER (2006) sowie BOHNENBLUST u. a. (2002). 117 Die völkerrechtlichen Grundlagen der schweizerischen Dopingbekämpfung sind dementsprechend das Übereinkommen gegen Doping des Europarats vom 16. November 1989 und das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 19. Oktober 2005. 118 Vgl. www.antidoping.ch. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 34 – Einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Doping im Sport zu leisten; – Wirksame Dopingkontrollen durchzuführen; – Prävention, Aus- und Weiterbildung sowie Information zu den Themen Doping und Dopingbekämpfung zu fördern; – Angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Dopingnachweises und der Dopingbekämpfung durchzuführen; – Nationale und internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Doping zu pflegen und zu fördern.119 Die schweizerische NADO wird vor allem durch staatliche und verbandliche Zuwendungen getragen. Anti-Doping Schweiz wird im Wesentlichen vom Bund und von Swiss Olympic finanziert. Von den Ausgaben von nahezu 5 Mio. Fr. (4,1 Mio. Euro) im Jahr 2010 wurden etwa 2,7 Mio. (2,2 Mio. Euro) vom Bund und etwa 1,8 Mio. Fr. (1,5 Mio. Euro) beigesteuert. Hinzu kommen Einnahmen aus Sponsoring sowie aus Verkäufen und Dienstleistungen.120 Grundlage ist das Doping-Statut, das von der Delegiertenversammlung von Swiss Olympic, das so genannte Sportparlament, erlassen wurde. Das Statut sollt die Umsetzung des Wada-Codes sicherstellen.121 Dazu haben Antidoping Schweiz und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS)122 unterzeichneten im Jahr 2008 eine mehrjährige Rahmenvereinbarung. Diese bildet die Basis für die jährlichen Leistungsvereinbarungen, in welchen die finanziellen Beiträge des Bundes sowie die Ziele und Leistungen von Antidoping Schweiz festgehalten werden. Swiss Olympic übernimmt diese Ziel- und Leistungsvorgaben für Antidoping Schweiz jeweils als Basis für die Ausrichtung ihres finanziellen Beitrags. Die Leistungsbestellung erfolgt über Leistungsaufträge, von Swiss Olympic und dem Bundesamt für Sport. Sie bilden die Grundlage für die Finanzierung und legen die Ziele von Antidoping Schweiz fest. Auf dieser Grundlage ist Antidoping Schweiz – seit 2004 ist der gesamte Kontrollablauf ISO-zertifiziert – verantwortlich für alle Dopingkontrollen der Mitgliedverbände von Swiss Olympic. Dies beinhaltet die Planung und Durchführung der Kontrollen, die Administration der Proben und das Management der Analyseresultate . Außerdem werden auch Kontrollen im Auftrag Dritter durchgeführt. Diese betrifft etwa 119 Vgl. zu den Leitgedanken die Informationen unter http://www.antidoping.ch/general/about_us/mission [Stand 15.04.12]. 120 Vgl. dazu Jahresbericht 2010, ein Auszug findet sich als Anlage 6. 121 Öffentlich-rechtliche Grundlage der schweizerischen Dopingbekämpfung ist gegenwärtig noch das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (Stand vom 1. 1.2008) (Anlage); das neue Schweizer Sportförderungsgesetz wird im Herbst 2012 in Kraft treten, Informationen finden sich unter www.baspo.admin.ch/internet/baspo/de/home/aktuell/dossiers/revision_sportfoerderungsgesetz/gesetz.html [Stand 15.04.12]. 122 Vgl. http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home.html [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 35 nationale oder internationale Veranstalter, internationale Sportverbände, die Welt-Anti-Doping- Organisation oder andere nationale Anti-Doping-Organisationen. Hinzu kommen Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern hinsichtlich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung, insbesondere in den Bereichen Medizin und Analytik.123 Anti-Doping Schweiz ist ebenfalls eingebunden in – zumeist europäisch ausgerichtete – internationale Kooperationsbeziehungen. Dies betrifft etwa Partnerschaften zu internationalen und nationalen Organisationen, aber auch die Zusammenarbeit mit Behörden, zum Beispiel mit dem Bundesamt für Sport BASPO, den Zollbehörden oder Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut). Damit sollen Synergien genutzt und die Effizienz der Dopingbekämpfung erhöht werden. Außerdem organisierte die schweizerische NADO im Rahmen eines Vier-Länder-Abkommens mit den Anti-Doping-Organisationen in Deutschland, Österreich und Frankreich sowie des Abkommens mit Luxemburg im Juli 2010 einen Workshop zum Thema Blutkontrollen. Im November 2010 fand in Österreich eine gemeinsame Ausbildung von Kontrollpersonal aus Deutschland, Österreich und der Schweiz statt. Zu nennen ist außerdem die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der ANADO bzw. der neuen INADO. Die Schweiz erfüllt damit zugleich Verpflichtungen, die sie mit der Unterzeichnung der Konventionen gegen Doping des Europarats und der UNESCO eingegangen ist.124 3.7. Australian Sports Anti-Doping Authority (ASADA) Obwohl das Sportsystem nicht zuletzt auf (nichtmonetären) zivilgesellschaftlichen Ressourcen gründet, wird der australische Spitzensport zu einem wesentlichen Teil durch staatliche Unterstützungsleistungen unterhalten. Die Australian Sports Commission (ASC)125 ist eine zentrale Instanz der staatlichen Sportförderpolitik. Sie untersteht der australischen Regierung und spielt eine wesentliche Rolle in der Entwicklung und Regulierung des australischen Sportsystems. Die Kommission berät außerdem die Regierung in wichtigen Fragen der Entwicklung des Sports und seiner Finanzierung.126 Von besonderer Bedeutung für den australischen Spitzensport ist dabei das Australian Institute of Sport (AIS).127 Das Institut mit Sitz in Canberra wurde 1981 gegründet. Es versteht sich als ein international führendes Zentrum des Hochleistungssports 123 Wichtigster Forschungspartner ist das Laboratoire Suisse d’Analyse du Dopage in Epalinges. Vgl. dazu http://www.doping.chuv.ch/lad_home.htm [Stand 15.04.12]. 124 Vgl. dazu auch den „Follow up Report by Switzerland on the recommendations of the Monitoring Group of the Anti-Doping Convention“, abrufbar unter http://www.coe.int/t/dg4/sport/commitments/antidoping/T- DO_2007_05_EN_Followup_report_Switzerland.pdf [Stand 15.04.12]. 125 Vgl. dazu im Hinblick auf Anti-Doping http://www.ausport.gov.au/supporting/nso/antidoping [Stand 15.04.12]. 126 Vgl. dazu die Übersicht von HOYE und NICHOLSON (2009) sowie die Informationen unter http://www.ausport.gov.au. Die gesetzliche Grundlage ist der Australian Sports Commission Act 1989; die aktuelle Fassung des Gesetzes findet sich unter http://www.austlii.edu.au/au/legis/cth/consol_act/asca1989347/notes.html [Stand 15.04.12]. 127 Vgl. dazu http://www.ausport.gov.au/ais [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 36 sowie der Entwicklung von Spitzensportlern und Trainern. Die Kommission berät außerdem die Regierung in wichtigen Fragen der Entwicklung des Sports und seiner Finanzierung. Die Kommission arbeitet dabei auch eng zusammen mit der australischen Anti-Doping-Agentur. Die Australian Sports Anti-Doping Authority (ASADA) ist seit 2006 mit den Aufgaben der Nationalen Anti-Doping-Organisation betraut. Die staatliche Behörde ist die Nachfolgeorganisation der Austrian Sports Drug Agency (ASDA), die nach der Annahme des WADA-Codes und der UNESCO-Konvention zunächst eingerichtet wurde (JOLLY 2009: 3f.). Australien erfüllt damit seine Verpflichtungen, die mit der Unterzeichnung der Konventionen gegen Doping der UNESCO im Hinblick auf die Umsetzung der WADA-Regelungen im Jahr 2006 eingegangen ist. Dies betrifft auch internationale Kooperations-Beziehungen, insbesondere im Rahmen der Anti- Doping-Konventionen des Europarates128 und der UNESCO. Zu nennen ist außerdem die Zusammenarbeit mit WADA-Einrichtungen und anderen Anti-Doping-Organisationen, etwa im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement“ (IADA).129 Die australische Anti-Doping-Behörde wurde eingerichtet als sogenannte „statutory authority“: Die Australian Sports Anti-Doping Authority ist damit eine vom unmittelbaren Regierungshandeln relativ unabhängige staatliche Behörde (im Unterschied zu UK Anti-Doping, das unternehmensrechtlich verfasst ist). Die ASADA wurde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet, die neben der Entwicklung einer langfristig orientierten Anti-Doping-Politik die Planung und Umsetzung der Anti-Doping-Maßnahmen einschließlich Kontrollen, sportrechtliche Sanktionen , Monitoring und Evaluation umfassen.130 Die rechtliche Grundlage bildet der „Australian Sports Anti-Doping Authority Act 2006“ (ASADA Act)131 sowie die „Australian Sports Anti- Doping Authority Regulations 2006“ (ASADA Regulations).132 Eingebettet ist die ASADA in ein umfassendes Anti-Doping-System mit einer Reihe weiterer Einrichtungen (ASADA Advisory Group; Australian Sports Drug Medical Advisory Committee; Anti-Doping Rule Violations Panel). Die Ausgaben der ASADA beliefen sich im Jahr 2011 auf 14,7 Mio. AUD (11,8 Mio. Euro), gedeckt wurden diese Ausgaben durch eigene Einnahmen der ASADA (Dienstleistungen etc.) im Umfang von 1,7 Mio. AUD (1,4 Mio. Euro) sowie den staatlichen Zuwendungen im 128 Die Anti-Doping-Konvention des Europarates ist eine „offene“ Konvention, das heißt, sie kann auch von Nichtmitgliedsländern des Europarates und nichteuropäischen Staaten angenommen werden. Derzeit umfasst sie 50 Staaten: 46 gehören zu den Mitgliedstaaten des Europarates, hinzu kommen vier Nicht-Mitgliedstaaten, darunter Australien, Weißrussland, Kanada und Tunesien. 129 Vgl. www.theiada.org. 130 Dies umfasst jedoch keine Kompetenzen im Bereich der polizeilichen Ermittlung oder strafrechtlicher Maßnahmen. 131 Vgl. http://www.comlaw.gov.au/Details/C2011C00690 [Stand 15.04.12]. 132 Vgl. http://www.comlaw.gov.au/Series/F2006L00765. Im Hinblick auf Finanzierung und personelle Ausstattung gelten “Financial Management and Accountability Act 1997” (http://www.finance.gov.au/financial-framework/fma-legislation/fma-agencies.html) bzw. „Public Service Act 1999” (http://www.apsc.gov.au/publications/legislation.htm) [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 37 Umfang von 13,0 Mio. AUD (10,5 Mio. Euro).133 Die personelle Ausstattung umfasst gegenwärtig ca. 60 Public-Service-Angestellte sowie etwa 300 weitere Beschäftigte. Der Erfolg der ASADA bei ihren Ermittlungen hängt in weiten Teilen vom Informationsaustausch mit Regierungs- und Strafverfolgungsbehörden ab. Aufgrund des ASADA-Gesetzes und der ASADA-Satzung verfügt die ASADA über die rechtliche Befugnis, Informationen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erwirbt, weiterzugeben. Dank ihrer Rechtsstellung als öffentliches Organ können umgekehrt andere staatliche Behörden Informationen für den Zweck von Ermittlungen an die ASADA weiterzugeben . In diesem Zusammenhang kann die ASADA eine Reihe anderer staatlicher Organe an Informationen, die sie im Rahmen förmlicher Ermittlungen erwirbt, teilhaben lassen, darunter die australischen Zoll- und Grenzschutzbehörden und Strafverfolgungsorgane auf Bundesund Bundesstaatenebene, die australische Arzneimittelbehörde (Therapeutic Goods Administration , TGA) sowie ausländische und internationale Strafverfolgungsorgane, nationale und ausländische ärztliche Aufsichtsbehörden und Sportorgane. 3.8. United States Anti-Doping Agency (USADA) Der Hochleistungssport wird vom amerikanischen Olympischen Komitee (USOC), getragen.134 Zu den Aufgaben von USOC gehört dabei insbesondere die Koordination der Aktivitäten der verschiedenen Vereinigungen einzelner Sportarten (National Governing Bodies, NGBs). Unter diese Organisationen fallen etwa USA Cycling, USA Rollersports oder USA Swimming. Jedoch sind die verschiedenen Sportarten in recht unterschiedlicher Weise in das „laissez-faire system “ (SPARVERO, CHALIP und GREEN 2008: 269) des US-amerikanischen Hochleistungssports eingebunden. Die Vereine (Clubs) und Fachverbände sind dabei weniger Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Betätigung, sondern vor allem eine Basis privatwirtschaftlicher Interessenverfolgung , in der – insbesondere bei populären neuen Sportarten – club-ähnliche Unternehmen („z. B. retail-based clubs“) den Athleten eine Basis für Training und Wettkampfbeteiligung bieten . Während das staatliche Engagement im Hochleistungssport in anderen Ländern immer mehr zugenommen hat, findet die Entwicklung des Hochleistungssports in den USA weiterhin ohne nennenswerte direkte staatliche Förderung statt (NAFZIGER 2009). Eine besondere Bedeutung für den Hochleistungssport erhielt – neben Title IX des Education Amendments von 1972135 – insbesondere der Olympic and Amateur Sports Act (OASA).136 Das Gesetz erweitert die Zuständigkeit des Olympischen Komitees und regelt zugleich die Zuständigkeit des Olympischen Komitees für die einzelnen Sportorganisationen im Bereich des Hochleistungssports. 133 Vgl. dazu den Jahresbericht der ASADA 2011, abrufbar unter http://www.asada.gov.au/publications/annual_reports/asada_annual_report_2010_11/ASADA_annual_report_ 2010_11.pdf; ein Auszug findet sich – neben dem „National Anti-Doping Framework“ - in der Anlage 7. 134 Vgl. http://www.teamusa.org. 135 Dieses Gesetz hat großen Einfluss auf die Verteilung der Sportarten im universitären Bereich (SPARVERO, CHALIP und GREEN 2008: 243f.). 136 Das Gesetz novelliert den ursprünglichen Amateur Sports Act von 1978; vgl. hierzu und zu anderen sportbezogenen Regelungen die Übersicht unter http://www.teamusa.org/legal/governance-documents [Stand 10.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 38 Es befugt das USOC zu einer exklusiven Rechtshoheit hinsichtlich der Teilnahme der USA an Olympischen, Paralympischen und Panamerikanischen Spielen (ebd.: 244f.). Auch die Anti-Doping-Aktivitäten waren lange Zeit in den organisatorischen Rahmen des amerikanischen Olympischen Komitees eingebunden. Inzwischen werden jedoch alle mit dem Kampf gegen Doping in Zusammenhang stehende Fragen von der unabhängigen Anti-Doping- Agentur (USADA) koordiniert. Die USADA ist eine nichtstaatliche, unabhängige Agentur, die die Einhaltung des Anti-Doping-Kodex der World Anti-Doping Agency in den Vereinigten Staaten durchsetzen soll.137 Die Anti-Doping-Organisation nahm ihre Arbeit am 1. Oktober 2000 auf. Die USADA wird – obwohl keine Regierungs-Organisation – vor allem aus Bundes-Zahlungen (Federal Grant) über das „Office of National Drug Control Policy“ (ONDCP) finanziert.138 Weitere Einnahmen resultieren aus Zahlungen des Olympischen Komitees (USOC) und der Sport- Organisationen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Durchführung eines umfassenden Anti-Doping-Programms – mit Doping-Forschung, Entwicklung von Bildungsprogrammen, Test- und Sanktionsverfahren – beim Olympischen und Paralympischen Sport sowie für den Sport der Panamerikanischen Spiele. Hinzu kommen Einnahmen aus der Durchführung von Auftrags-Tests. Der Etat der USADA, der die Durchführung von Dopingtests, die Finanzierung von Forschungsprojekten zur Entwicklung neuer Analyse- und Testmethoden, die Erarbeitung und Umsetzung von Aufklärungskampagnen sowie die Durchführung von Rechtsverfahren obliegt , umfasste im Jahr 2010 Gesamtausgaben in Höhe von gut 15 Mio. USD (ca. 11 Mio. Euro). Finanziert wurden die Ausgaben mit staatlichen Zuwendungen in Höhe von 10,0 Mio. USD (7,6 Mio. Euro), Zahlungen des USOC in Höhe von 3,5 Mio. USD (3,4 Mio. Euro) sowie Einnahmen aus anderen Quellen (insbesondere aus der Durchführung von Dopingtests) in Höhe von 1,5 Mio. USD (1,1 Mio. Euro).139 Im August 2004 erfolgte die Übernahme des WADA-Codes durch die USADA. Auch hinsichtlich der Anti-Doping Gesetzgebung gab es eine entscheidende Weiterentwicklung. Am 22. Oktober 2004 unterzeichnete Präsident Bush eine Novelle des „Anabolic Steroid Control Act”, die am 20. Januar 2005 in Kraft trat und nahezu alle sogenannten Steroid Precurser einschließlich der so genannten Designer Steroide Tetrahydrogestrinon (TGH) und Androstenedion („Andro“) auf die Liste verbotener Substanzen setzte. Außerdem wurden 15 Millionen US-Dollar zur Aufklärung von Kindern über die Gefahren des Steroid-Missbrauchs bereitgestellt und der Drug Enforcement Agency das Recht eingeräumt, ohne weitere gesetzgeberische Formalitäten in Zukunft neue Substanzen zur Liste hinzuzufügen (REGNER 2008). Im Jahr 2008 wurde mit dem 137 Vom US-Congress wurde die USADA am 12. November 2001 als offizielle Anti-Doping-Agentur anerkannt: „The Congress of the United States recognizes the United States Anti-Doping Agency (USADA) as the official anti-doping agency for Olympic, Pan American, and Paralympic sport in the United States.” (Public Law 107- 67, Treasury and General Government Appropriations Act 2002, SEC. 644). 138 The United States Anti-Doping Agency is a non-profit corporation under the direction of an independent Board of Directors. Headquartered in Colorado Springs, Colorado, USADA's professional staff is responsible for managing and coordinating the agency's program initiatives that include testing, research, education and adjudication. 139 Umfassende Informationen finden sich in den Jahresberichten der USADA, abrufbar unter http://www.usada.org/past-annual-reports [Stand 10.04.12]; eine Übersicht der wesentlichen Daten ist als Anlage 8 beigefügt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 39 USOC der Aufbau einer speziellen USADA-Olympiaabteilung vereinbart, die auf der Sportartengruppenebene mit dem USOC kooperiert und das Ziel hat, das Kontrollsystem zum integralen Bestandteil des Trainings zu machen und den Sportlern und Verbänden den bestmöglichen Service anzubieten (REGNER 2010).140 Um die enormen Kosten, die mit der Forschung auf dem Gebiet der Dopinganalytik verbunden sind, in den Griff zu bekommen, arbeitet die USADA mit anderen nationalen Anti-Doping- Agenturen zusammen. Ein Beispiel ist etwa – neben Kooperationen im Rahmen von WADA und Europarat141 – die multilaterale Zusammenarbeit zwischen USADA, UK Anti-Doping und dem Canadian Centre for Ethics in Sport (CCES) beim gemeinsamen Management von Global Drug Reference Online (Global DRO).142 Außerdem bündeln vier nationale Verbände und die Weltorganisation ihre Mittel, um in Zusammenarbeit mit der privaten australischen Forschungseinrichtung „Science and Industry Against Blood Doping Research Consortium“(SIAB) grundlegende Fragen des Blutdopings zu untersuchen.143 In den USA kooperiert die USADA mit verschiedenen Profisportverbänden im Rahmen einer Partnership for Clean Competition (PCC). Die Fußballliga NFL, Basketballliga MLB und das USOC haben eine Partnerschaft geschlossen , die darauf abzielt, die Dopingproblematik, die von den Beteiligten als nationale Herausforderung eingestuft wird, in den Griff zu bekommen (REGNER 2010). Zu nennen ist außerdem der Austausch von Informationen zwischen USADA und den amerikanischen Bundesbehörden .144 3.9. Russland: National Anti-Doping Organization (RUSADA) Ein Kennzeichen des russischen Sports ist dessen weitgehende Abhängigkeit von der zentralstaatlichen Steuerung und Finanzierung. Hinzu kommt in jüngerer Zeit die Unterstützung durch staatlich eingebundene Unternehmen (wie etwa Gazprom), die sich in den letzten Jahren verstärkt dem Sponsoring des Sports und sportlicher Veranstaltungen widmen. Gleichwohl ist die institutionelle Struktur des Spitzensports weiterhin außerordentlich in die zentralstaatliche Lenkung und Steuerung eingebunden. Die föderale Ebene der Union spielt demgegenüber eine vergleichsweise geringe Rolle. Allein durch die finanzielle Abhängigkeit des Sports mangels alternativer Finanzierungsmöglichkeiten ist nach wie vor ein großer Einfluss des Staates im Hochleistungssport gegeben, der auch die Strukturen des Anti-Doping-Kontrollsystems kenn- 140 Vgl. zu den Anti-Doping-Regelungen auch http://www.teamusa.org/legal/anti-doping-rules [Stand 10.04.12]. 141 Vgl. dazu auch http://www.usada.org/ar-international-partnership [Stand 10.04.12]. 142 Informationen finden sich unter http://www.globaldro.com [Stand 10.04.12]. 143 Finanziert wird das Forschungskonsortium mit Zuwendungen von WADA, USADA, dem Australian Government's Anti Doping Research Panel (ADRP), Anti-Doping Danmark (ADD) und der französischen AFLD. Vgl. dazu die Informationen unter http://siab.org.au [Stand 10.04.12]. 144 Beispiele finden sich im WADA-Bericht „Koordinierung von Ermittlungen und Austausch von Informationen und Beweismitteln zur Dopingbekämpfung“, abrufbar unter http://www.wadaama .org/Documents/Useful_links/WADA_Investigations_Guidelines_May2011_GER.pdf [Stand 10.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 40 zeichnet. Sichtbar wird dies nicht zuletzt durch die Maßnahmen des früheren Ministerpräsidenten und jetzigen Präsidenten Putin, der durch eine Reihe von Reformen – etwa durch die Gründung des „Rats für Körperkultur und Sport“ – die Belange des Spitzensports in die direkte Kontrolle des Präsidenten gebracht hat. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass nach den Spielen von Peking in der Verwaltung des Präsidenten eine Abteilung für Körperkultur und Sport geschaffen wurde. In den vergangen Jahren wurde versucht, mit einer Reihe von Maßnahmen Veränderungen sowohl auf staatlicher wie auch auf regionaler Ebene den Niedergang des russischen Spitzensports aufzuhalten. Es wurden an verschiedenen Stellen strukturelle Veränderungen eingeleitet, Verantwortlichkeiten neu geordnet, zahlreiche Gesetze und Verordnungen erlassen, Gremien und Kommissionen gebildet. Bereits im Jahr 2007 erfolgte die Bildung eines einheitlichen Ministeriums für Sport, Tourismus und Jugendpolitik. Die Föderale Agentur für Körperkultur und Sport (Rossport) ist diesem Ministerium untergeordnet. Hinzu kommt das Gesetz „Zu Körperkultur und Sport in der Russischen Föderation“, das Anfang 2008 in Kraft trat und die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für die Absicherung der notwendigen sozial-ökonomischen Bedingungen für die Entwicklung des Massen-, Nachwuchsund Hochleistungssports schaffen soll, gleichzeitig aber auch das Doping-Kontrollsystem auf eine neue Grundlage stellte. Auch die finanziellen Mittel des Staats zur Unterstützung der im Sport wirksamen Forschungsinstitute, einschließlich der Anti-Doping-Maßnahmen, wurden von 1,88 Mio. Euro 2007 auf 3,03 Mio. im Jahr 2009 erhöht. Auf dieser Grundlage fließen seit 2009 jährlich etwa 500.000 Euro in den Fond zur Bekämpfung des Dopings im Sport (FRANZ 2008; 2010).145 Eine wichtige Maßnahme war in diesem Zusammenhang die im Jahr 2008 erfolgte Gründung der staatsfernen, unabhängigen nationalen Anti-Doping-Agentur Russlands (RUSADA).146 Die Gründung der stiftungsähnlich verfassten Agentur (non-profit partnership) folgte einer Initiative der Föderalen Agentur für Körperkultur und Sport (Rossport), nachdem Russland im Jahr 2006 die UNESCO-Konvention gegen Doping unterzeichnete und sich damit zur Einrichtung eines WADA-konformen Anti-Doping-Systems verpflichtet hatte. Im May 2008 wurde die RUSADA von der WADA als NADO anerkannt und in die Liste der Anti-Doping-Organisationen aufgenommen.147 Eines der Hauptanliegen, das mit der neuen Organisationen verbunden wurde, war die Gewährleistung eines möglichst effektiven Doping-Kontrolle-Systems im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking. Schließlich wurde im Jahr 2009 die Doping-Regeln der RUSADA als WADA-konform eingestuft. Ein weiterer Schritt nach vorn war die Akkreditierung des modernen russischen Dopingtestlabors („Anti-Doping-Zentrum“) durch die WADA. Das Zentrum, in das der Staat „in den letzten Jahren“ etwa zehn Millionen USD investiert hat, entspricht modernem internationalen Standard. 2009 führte das Labor knapp 16.000 Analysen von Proben russischer Athleten durch und gehörte mit dieser Zahl zu den drei weltweit führenden Labors. Durch den Ausbau des Labors und die weitere Modernisierung der Analysetechnik sollen im laufenden Jahr die Analysemethoden noch weiter verfeinert werden. Außenstellen sollen in Kasan (Universiade 2013) und Sotschi (Winterspiele 2014) eingerichtet werden. Dazu 145 Obwohl inzwischen ein Jahresbericht der RUSADA für 2009 sowie eine statistische Übersicht für 2010 vorliegen, sind Daten zur Finanzierung der RUSADA nicht veröffentlich worden. 146 Vgl. http://www.rusada.ru. 147 Vgl. dazu auch http://www.rusada.ru/en/about/history [Stand 10.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 41 wurde eine spezielle Abteilung mit entsprechender technischer Ausrüstung und Personal für das Kontrollpersonal gebildet. Das Kontrollpersonal umfasst gegenwärtig etwa 25 Personen, die innerhalb der Organisation für die Analysen zuständig sind sowie sechs Personen, die in den Regionen die Kontrollen organisieren. Auch wurde eine Datenbank mit den biologischen Werten der Athleten aufgebaut. Die RUSADA arbeitet nach eigenem Bekunden eng mit der WADA und den anderen nationalen Anti-Doping-Agenturen zusammen. Im Jahr 2009 trat die RUSADA außerdem der „Association of National Anti-doping organizations” (ANADO) bei. Hinzu kommen Kooperationen mit der RADO Osteuropa.148 Ein Vertreter der RUSADA ist heute Mitglied in der Bildungskommission der WADA. Die RUSADA führt Dopingkontrollen bei allen nationalen Wettkämpfen (Meisterschaften), maximal 10 Tage vor der Ausreise zu internationalen Wettkämpfen sowie von den Verbänden angeforderte wie auch unangemeldete Trainingskontrollen durch. Schließlich wurden im Jahr 2010 die gesetzlichen Grundlagen für den Anti-Doping-Kampf durch Ergänzungen im Gesetz „Zu Körperkultur und Sport in der Russischen Föderation“ und die Aufnahme der Begriffe „Doping“, „Anti-Doping- Bestimmungen“ und „Dopingkontrolle“ erweitert, die damit erstmals in einer russischen Gesetzgebung auftauchen (FRANZ 2010).149 3.10. Japan Anti Doping Agency (JADA) Die Anforderungen, denen sich der Sport in Japan heute zu stellen hat, sind komplex und vielfältig . Wurde der Sport in der Vergangenheit primär als Erziehungsinstrument und als Bühne für die Präsentation nationaler Erfolge betrachtet,150 so muss er heute auch den Erwartungen der Kulturindustrien (Mode, Fitness, Medien, etc.), der regionalen Strukturentwicklung und der Gesundheitspolitik gerecht werden. Der japanische Staat hat eine wichtige Rolle in der Planung und Supervision dieses Transformationsprozesses eingenommen (Kimura 2007). Dies betraf nicht zuletzt die öffentliche Unterstützung für den Hochleistungssport. Erst in den frühen sechziger Jahren, wurde die öffentliche Förderung des Sports erstmals explizit anerkannt. Das 1961 verabschiedete Sportförderungsgesetz (Supotsu Shinko Ho) sah vor, mit dem Ausbau der öffentlichen Sporteinrichtungen die vom raschen Wirtschaftswachstum in Mitleidenschaft gezogene Lebensqualität zu verbessern. Gerade das Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie (MEXT),151 das mit dem „Sport and Youth Bureau“ die 148 Vgl. dazu http://www.rusada.ru/en/about/activities/international-cooperation [Stand 10.04.12]. 149 Mit einer Änderung des Gesetzes „Zu Körperkultur und Sport in der Russischen Föderation“ wurden im Jahr 2010 die Kompetenzen von RUSADA erweitert und gleichzeitig wurde – nicht zuletzt mit Blick auf die kommenden Olympischen und Paralympischen Winterspiele in Sotschi 2014 – die Organisationsstruktur des Anti-Doping-Systems in Russland verändert. Vgl. dazu „Annual Statistics and Reporting 2010“, ein Auszug findet sich in Anlage 9. 150 Vgl. zur historischen Entwicklung der japanischen Sportmodells YAMAMOTO (2008); vgl. auch MAGUIRE und NAKAYAMA (2006) und GUTTMANN und THOMPSON (2001). Ein britisch-japanischer Vergleich findet sich in HENRY und UCHIUMI (2001). 151 Auf staatlicher Ebene sind das Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie (MEXT) sowie auf Präfekturebene die jeweiligen Sportkomitees für die Planung, Erstellung und Umsetzung der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 42 wesentlichen Kompetenzen im Bereich des Sports besitzt, fokussierte die Sportförderpolitik im „Grundlagenplan für die Förderung des Sports“ vom 13. September 1999 (MANZENREI- TER 2004).152 Hinzu kamen weitere Neuerungen wie etwa die Schaffung des Japan Institute of Sport Science (JISS)153 und eine stärkere Kooperation mit dem Japanischen Olympischen Komitee (JOC) im Rahmen des Nippon Revival Project von 2003.154 Das Japanische Olympische Komitee (JOC), die Mitgliedsverbände des Japanischen Sportverbands155 sowie staatliche Stellen wirken bei der Förderung zusammen. Der Grundlagenplan von 1999 betont – nicht zuletzt infolge der gleichzeitigen Etablierung der weltweiten Anti-Doping-Agentur WADA – auch für Japan die Notwendigkeit einer effektiven Anti-Doping-Politik und die Schaffung einer Nationalen Anti-Doping-Organisation (NADO): „It will therefore be necessary to reinforce the anti-doping activities also in Japan by instituting an organization (National Anti-Doping Organization) responsible for conducting activities on a unified and neutral basis.“156 Damit waren mehrere Zielsetzungen verbunden. Zum einen ging es darum, dass Regierung, der organisierte Sport und die dopingrelevante Wissenschaft (Sportmedizin und Sportwissenschaft) als Gemeinschaftswerk eine Nationale Doping Organisation ins Leben rufen. Die NADO sollte als Non-Profit-Einrichtung in relativer Unabhängigkeit von Staat und organisiertem Sport betrieben werden, gleichzeitig sollten die Stakeholder für die notwendige finanzielle Unterstützung sorgen. Außerdem sollte die Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene ermöglicht werden.157 Gegründet wurde die Japan Anti-Doping-Agency (JADA)158 schließlich im Jahr 2001. Eingebunden in den Rahmen des Japanischen Instituts of Sport Science (JISS) ist die JADA zuständig für sämtliche Anti-Doping-Aktivitäten im Japanischen Sport, was insbesondere auch die Entwicklung und Durchführung von Doping-Kontrollen und Test-Verfahren sowie die Implementierung von Präventionsprogrammen für junge Sportler beinhaltet. Hinzu kommt die Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene im Rahmen der WADA sowie mit NADOs in anderen Ländern,159 angestrebt werden außerdem Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern in Forschung und Entwicklung (z. B. in den Sportförderpolitik verantwortlich. Verantwortlich für die Spitzensportförderung ist das „Sport and Youth Bureau“ innerhalb des MEXT (http://www.mext.go.jp/english/sports_promotion/index.htm). 152 Die rechtliche Grundlage ist der – inzwischen in Überarbeitung befindliche - „Sports Promotion Act” aus dem Jahr 1961. Der Grundlagenplan findet sich unter http://www.mext.go.jp/english/sports_promotion/1303920.htm [Stand 10.04.12]. 153 Vgl. http://www.jiss.naash.go.jp/english/index.html [Stand 10.04.12]. 154 Vgl. http://www.joc.or.jp/english [Stand 10.04.12]. 155 Vgl. zum Japanischen Sportverband http://www.japan-sports.or.jp/english/index.html [Stand 10.04.12]. 156 Vgl. den Grundlagenplan unter http://www.mext.go.jp/english/sports_promotion/1303928.htm [Stand 10.04.12]. 157 Vgl. http://www.mext.go.jp/english/sports_promotion/1303920.htm [Stand 10.04.12]. 158 Vgl. http://www.playtruejapan.org; eine kurze Übersicht ist in Anlage 10 enthalten. 159 Vgl. die auf der Homepage verzeichneten Organisationen unter http://www.anti-doping.or.jp/links.php#nado [Stand 10.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 43 Bereichen Medizin und Analytik). Im August 2003 wurde der World Anti-Doping Code der WADA von der Japan Anti-Doping Agency anerkannt, die Anti-Doping-Regelungen der WADA werden seither im Anti-Doping-Kontroll-System Japan umgesetzt.160 Finanziert wird die japanische Anti-Doping-Agentur durch den Staatssektor: Von den für 2010/2011 veranschlagten Gesamteinnahmen der JADA kam der größte Teil aus dem staatlichen Haushalt. 160 Der Japan-Anti-Doping-Code 2009 findet sich unter http://www.antidoping .or.jp/downloads/code/JADA_Code_Ver2_0_en.pdf [Stand 10.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 44 3.11. Übersicht der Organisationsstrukturen in Tabellenform Länder Gründung / Berichterstattung Organisationsform / Rechtsgrundlagen Finanzierung und Personal Nationale Anti- Doping-Agentur Deutschland NADA kompatibel mit dem WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2007; regelmäßige Berichterstattung, zuletzt Jahresbericht 2010; www.nada-bonn.de Privatrechtlich verfasste Stiftung mit Sitz in Bonn; gegründet 2002; unabhängig von Staat und Sport mit finanzieller Eigenständigkeit; Stiftungsmodell mit Stakeholdern kein genuines Anti-Doping- Gesetz; bislang wesentlich durch Staat finanziert Bund als wesentlicher Geldgeber (etwa 3,4 Mio. Euro von Gesamtausgaben der NADA in Höhe von ca. 4,6 Mio. Euro in 2011); weitere Zuwendung durch Länder, Wirtschaft und Sport; die NADA beschäftigt ca. 20 Personen Österreich: Nationale Anti- Doping Agentur Austria NADA kompatibel mit dem WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2007; bislang keine regelmäßige Berichterstattung; www.nada.at unabhängige Dopingkontroll- Einrichtung mit Sitz in Wien; Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gegründet 2008; Gesellschafter sind Bund (53%), Länder (49%), ÖOC und BSO (je 1%); rechtliche Grundlage: Anti- Doping-Gesetz vom 29.Juni 2007(mit strafrechtlichen Sanktionen); seit 2009 sportrechtliche Sperren bis zu lebenslang möglich; wesentlich durch Staat finanziert NADA Austria beschäftigt fünf Personen; Outsourcing der Kontrollen und Analysen; Finanzierung der NADA erfolgt entsprechend der Gesellschaftsanteile: Bund 800 000 Euro, 700 000 Euro von Ländern, ÖOC und BSO; hinzu kommt Zusatzförderung des Bundes von ca. 500 000 Euro; Gesamtetat 2 Mio. Euro Vereinigtes Königreich: UK Anti-Doping (UKAD) kompatibel mit dem WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2006; Jahresberichte werden veröffentlicht; www.ukad.org.uk unabhängige Einrichtung als Non-Departmental Public Body („nichtministeriale öffentliche Verwaltung“) mit Sitz in London, errichtet als Private Limited Company (Grundlage: Companies Act 1985); gegründet 2009 „arm´s length-Prinzip“ mit relativer Unabhängigkeit bei Umsetzung exekutiver Zielvorgaben („Department for Culture, Media and Sport“) wesentlich durch Staat finanziert staatlich finanziert (Grantin -Aid); finanzielle Ausstattung ca. 6,7 Mio. £. (ca. 8 Mio. Euro) für 2010/2011; 46 Vollzeitstellen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 45 Länder Gründung / Berichterstattung Organisationsform / Rechtsgrundlagen Finanzierung und Personal Italien: Coordinamento Antidoping (CONI) Ratifikation der UNESCO-Konvention 2008; deklariert als kompatibel mit WADA-Code; bisher keine Veröffentlichung von Jahresberichten; www.coni.it italienische NADO ist Teil des Olympischen Komitees (CONI) mit Sitz in Rom; nominell unabhängig, faktisch jedoch Teil des CONI; rechtliche Grundlage des Anti- Doping-Systems: Anti-Doping- Gesetz (mit strafrechtlichen Sanktionen); keine veröffentlichten Daten zu Finanzierung und Personal; Frankreich: L'Agence française de lutte contre le dopage (AFLD) Ratifikation der UNESCO-Konvention 2007; kompatibel mit WADA-Code; regelmäßige Berichterstattung, zuletzt Jahresbericht 2010; www.afld.fr unabhängige öffentliche Einrichtung mit finanzieller und organisatorischer Eigenständigkeit, Sitz in Paris; gegründet 2006; rechtliche Grundlage: Code du Sport; wesentlich durch Staat finanziert Staatliche Unterstützung der AFLD im Umfang von 8 Mio. Euro; weitere 4 Mio. Euro für Prävention, Forschungsförderung, Jahresbeitrag WADA sowie regionale Dienste; AFLD beschäftigt ca. 20 Personen Antidoping Schweiz kompatibel mit WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2008; regelmäßige Berichterstattung, zuletzt Jahresbericht 2010; www.antidoping.ch unabhängiges Kompetenzzentrum der Dopingbekämpfung mit Sitz in Ittigen (Bern); gegründet 2008; privatrechtliche Stiftung mit Stiftungsrat, der für die strategische Ausrichtung der nationalen Antidoping-Agentur verantwortlich ist; rechtliche Grundlage: Anti- Doping-Gesetzgebung (mit strafrechtlichen Sanktionen); wesentlich durch Staat finanziert Antidoping Schweiz wird vom Bund mit 2,7 Mio. Fr. (2,2 Mio. Euro) und von Swiss Olympic mit 1,8 Mio. Fr. (1,5 Mio. Euro) finanziert; insgesamt incl. Sponsoring und andere Einnahmen ca. 5 Mio. Fr. (4,1 Mio. Euro); personelle Ausstattung ca. 20 Vollzeitstellen in der Geschäftsstelle plus ca. 40 Kontrolleure Australian Sports Anti- Doping Authority ASADA kompatibel mit WADA-Code; Ratifikation Konventionen der UNESCO und Europarat; regelmäßige Berichterstattung, zuletzt Jahresbericht 2010/11; www.asada.gov.au Staatliche Einrichtung als „statutory authority“ mit eigenständigen Kompetenzen; gegründet 2006; untersteht dem Sportminister; Rechtsstellung als öffentliches Organ, unterliegt den „public service“-Regelungen; rechtliche Grundlage „ASADA Act“ ca. 65 Beschäftigte des Public Service; ca. 300 weitere Beschäftigte; Finanzierung durch Zentralstaat im Umfang von ca. 13,0 Mio. AUD (10,5 Mio. Euro); Gesamtbudget ca. 15 Mio. AUD (12 Mio. Euro); eigene Einnahmen ca. 1,7 Mio. AUD (1,4 Mio. Euro) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 46 Länder Gründung / Berichterstattung Organisationsform / Rechtsgrundlagen Finanzierung und Personal U.S. Anti- Doping Agency USADA kompatibel mit WADA-Code; Ratifizierung der UNESCO-Konvention 2008; jährliche Berichterstattung seit 2001; www.usantidoping.or g unabhängige, nichtstaatliche Einrichtung; gegründet 2000; verfasst als Non-Profit- Unternehmen, geleitet durch einen unabhängigen Verwaltungsausschuss (Board of Directors) mit Sitz in Colorado Springs, Colorado anerkannt als US NADO durch WADA; keine polizeilichen oder strafrechtliche Befugnisse (jedoch Austausch von Informationen mit Strafverfolgungsbehörden); weitgehend staatlich finanziert Gesamtausgaben 2010 in Höhe von ca. 15 Mio. USD (ca. 11 Mio. Euro), finanziert durch Federal Grants in Höhe von 10,0 Mio. USD (7,6 Mio. Euro); hinzu kommen Zahlungen des USOC in Höhe von 3,5 Mio. USD (3,4 Mio. Euro) sowie Einnahmen aus anderen Quellen 1,5 Mio. USD (1,1 Mio. Euro); ca. 44 Personen Russland: National Anti- Doping Organization RUSADA kompatibel mit WADA-Code UNESCO-Konvention ratifiziert 2006; Kontrollsystem ISOzertifiziert ; jährliche Berichterstattung seit 2009; www.rusada.ru/en Staatsunabhängige Non-Profit Partnership mit Sitz in Moskau; 2008 anerkannt von der WADA als russische NADO; weitgehend durch die Russische Föderation finanziert ca. 30 Personen für Analyse und Kontrollen; Daten zur Finanzierung sind nicht verfügbar (keine Angaben im Jahresbericht) Japan: Anti Doping Agency JADA kompatibel mit WADA-Code UNESCO-Konvention ratifiziert 2006; jährliche Berichterstattung seit 2009, zuletzt JADA Annual Report 2010 (nicht im Internet verfügbar); Non-Profit-Einrichtung in relativer Unabhängigkeit von Staat und organisiertem Sport: angesiedelt beim Japanischen Institut of Sport Science (JISS) in Tokio; weitgehend staatlich finanziert beschäftigt sind ca. 30 Personen; www.playtruejapan.org Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 47 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven Die internationale Staatengemeinschaft hat in jüngerer Zeit forcierte Anstrengungen zur Eindämmung von Doping und Sportbetrug unternommen. Sowohl im globalen internationalen Recht als auch im kontinentalen internationalen Recht sind Voraussetzungen für die Verschärfung des Kampfes gegen Doping geschaffen worden. Wichtige Rechtsakte sind das Übereinkommen des Europarats von 1989 und das Übereinkommen der UNESCO von 2005. Die 1999 eingerichtete Welt-Antidoping-Agentur WADA (World Anti-Doping Agency) ist demgegenüber – als hybride Organisation mit vielschichtiger funktionaler Ausrichtung (WAGNER 2009) – ein privatrechtliches Gremium, bei der immerhin die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder Regierungen vertritt. Mit dem WADA-Code 2009 ist ein großer Schritt vorwärts gemacht worden, den Kampf gegen Doping im Sport zu harmonisieren und zu standardisieren. Vielfach wird festgestellt , dass seit der Gründung der WADA und der Institutionalisierung und Umsetzung der WADA-Regeln bereits sehr viel erreicht worden sei. Insgesamt ist festzustellen, dass der neue WADA-Code (und analog der unten beschriebene NADA-Code) einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer internationalen Vereinheitlichung der Anti-Doping-Bemühungen und damit zu Chancengleichheit darstellt. Ein wesentliches Ziel ist es dabei, dass die Anti-Doping-Organisationen als unabhängige Einrichtungen fungieren können. Dies betrifft sowohl die Autonomie gegenüber den staatlichen Ebene als auch Unabhängigkeit gegenüber dem organisierten Sport. In den meisten Fällen genießen die Anti-Doping Organisationen – zumindest in formeller Hinsicht – in beiden Hinsichten eine relative Eigenständigkeit, jedoch variiert die faktische Unabhängigkeit gegenüber Staat und Sportorganisationen zum Teil beträchtlich.161 Die Untersuchung macht deutlich, dass die Nationalen Anti Doping Agenturen (NADOs), die das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) der WADA auf der jeweils nationalen Ebene umsetzen sollen, auch heute noch in recht unterschiedlich Weise vorgehen. So lässt der WADA-Code den nationalen Akteuren (insbesondere den Sportverbänden) recht großen Spielraum. Die jeweiligen Regelwerke weisen große Unterschiede auf und ebenso weicht – soweit dies festgestellt werden konnte – die praktische Umsetzung vielfach von den Vorgaben erheblich ab. Deutlich wird insbesondere, dass die nationalen Anti-Doping- Systeme nicht selten von den nominellen Regelungen abweichen. Die Implementation des WADA-Systems auf nationaler Ebene folgt offensichtlich eigenen spezifischen Anreizsystemen und ist darüber hinaus durch differierende Ressourcenausstattung geprägt. Außerdem bestehen in vielen Fällen für die jeweilige NADO erhebliche Schwierigkeiten, mit den vorhandenen Ressourcen – etwa Kontrollen oder Tests betreffend – ein effizientes Kontroll-System zu etablieren. Einige der NADOS können dabei als staatliche Organisationen interpretiert werden; sie sind Teil der öffentlichen Verwaltung und werden direkt aus dem staatlichen Haushalt finanziert. Insgesamt dürfte – nach Schätzungen – etwa die Hälfte der 129 nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADOs) staatlich organisiert sein. Dazu zählt bei den oben beschriebenen Ländern neben Australien auch Frankreich. Andere NADOs wie etwa in Österreich, Schweiz (und auch die Niederlande) sind auf privatrechtlicher Basis organisiert, entweder als eine Art Unternehmen wie etwa in USA, Großbritannien und Österreich, oder in der Form einer privatrechtlichen Stiftung oder in 161 Vgl. dazu in einem kursorischen Gesamtüberblick eine Studie zur Umsetzung des WADA-Codes in den Ländern der Europäischen Union (SIEKMANN und SOEK 2010). Instruktive Einsichten vermitteln außerdem SKILLE, HANSTAD, und TJERNSBEKK (2011) und HANDSTAD, SKILLE und LOLAND (2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 48 ähnlicher Weise organisiert (z. b. Schweiz, Deutschland). Einige der NADOs sind im Sportsystem selbst – d. h . nicht als unabhängige Einrichtung – organisiert, so beispielsweise in Schweden ,162 Island163 oder auch in Italien, wo die Organisationsstrukturen der NADO weitgehend mit dem Olympischen Komitee verwoben sind (CONI).164 Insgesamt nehmen die NADOs eine Schlüsselrolle im weltweiten Kampf gegen Doping im Sport ein. Dabei werden diese vielfach durch staatliche Beiträge finanziert. Zumeist agieren sie dabei auch in relativer Unabhängigkeit gegenüber dem organisierten Sport und den staatlichen Behörden. Neben der wichtigen Aufgabe der Prävention, Forschung und Informationen spielen die NADOs auch eine zentrale Rolle bei den Doping-Test und den Analysen. Demgegenüber werden die Anti-Doping-Aktivitäten von Sportverbänden und ihren Dachorganisationen nicht selten als unzureichend angesehen. Hinzu kommt, dass es trotz der Fortschritte seit der Gründung der WADA immer noch zahlreiche Länder und Regionen gibt, in denen eine ausreichende Anti-Doping-Infrastruktur weitgehend fehlt.165 Weitere Anstrengungen sind deshalb erforderlich , um die angestrebte Harmonisierung auf hohem Niveau zu erreichen.166 Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, neben Verbesserungen in der materiellen und personellen Ausstattung die Unabhängigkeit der nationalen Anti-Doping-Organisationen herzustellen bzw. zu stärken. Da die NADOs bislang nicht in den Entscheidungsgremien der WADA repräsentiert sind, können ihre Belange nur auf indirektem Weg auf der Ebene der WADA sichtbar gemacht werden. Entsprechende Forderungen werden seit längerem von den Vertretern der NADOs vorgetragen. So sollten künftig – so KAMBER (2011: 6) – die NADOs im Exekutiv -Komitee und dem Stiftungsrat der WADA vertreten sein. Erforderlich erscheint außerdem eine verbesserte Kooperation zwischen den NADOs. So vereinbarten Anfang 2010 die Nationalen Antidoping-Agenturen der Schweiz, Österreichs, Frankreichs und Deutschlands eine engerer Zusammenarbeit. Im April 2010 nahmen sie gemeinsam, mit Ausnahme Frankreichs, Stellung zu dem Compliance-Katalog der WADA. Mittels eines To-Do-Katalogs stellten sie Forderungen auf bzw. machten Vorschläge, wie die internationale Arbeit der WADA verbessert werden bzw. den Forderungen des WADA-Codes schneller entsprochen werden könnte.167 Hinzu kommt auch die Kooperation mit dem neuen Institute of National Anti-Doping Organisations (INADO), das kürzlich als Nachfolgeinstitution Vereinigung der Nationalen Anti-Doping-Agenturen (ANADO) gegründet worden ist. Die neue Organisation soll den NADOs wieder eine ei- 162 Vgl. http://www.rf.se/Vi-arbetar-med/Antidoping2 [Stand 15.04.12]. 163 Vgl. http://www.isisport.is/ [Stand 15.04.12]. 164 Eine Liste findet sich unter http://www.wada-ama.org/en/Resources/List-of-NADOs [Stand 15.04.12]. 165 Der Entwicklungsstand der nationalen Anti-Doping-Kontroll-Systeme lässt sich etwa anhand der „Reports on Compliance with the Anti-doping Convention” des Europa-Rates ablesen; die Berichte sind abrufbar unter http://www.coe.int/t/dg4/sport/commitments/dopingindex_rev_en.asp#TopOfPage [Stand 15.04.12]. 166 Vgl. dazu insbesondere die „Model Rules for National Anti-Doping Organizations“ (Models of Best Practice) der WADA (jüngste Version vom November 2011) (Anlage 11). 167 „Überlegungen zur Stärkung der WADA, zur Verbesserung der Dopingbekämpfung und des Testregimes und zur Gleichbehandlung der Athletinnen und Athleten“ (Anlage 12); auch abrufbar unter http://www.nadabonn .de/service-information/downloads/dokumente. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 49 gene Stimme verleihen und ihre Position gegenüber den nationalen Verbänden und Regierungsstellen , der WADA, dem Internationalen Olympischen Komitee, der UNESCO sowie dem Europarat verbessern.168 Mehrere Länder kooperieren außerdem auf zwischenstaatlicher Ebene im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement” (IADA). Initiativen existieren auch auf der Ebene der Europäischen Union (EU-KOMMISSION 2009). So wird etwa in der Mitteilung der Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM(2011)12, 18.1.11)169 die Rolle der WADA, der Nationalen Anti-Doping-Agenturen (NADAs), der akkreditierten Labors, des Europarats und der UNESCO hervorgehoben. Zustimmend erwähnt wird auch, dass die NADOs zunehmend als unabhängige Stellen organisiert sind. Außerdem werden die Mitgliedstaaten ermuntert, nationale Anti-Doping-Aktionspläne, die die Koordinierung zwischen allen relevanten Akteuren gewährleisten, zu beschließen und auszutauschen. Gleichzeitig wird auch darauf hingewiesen, dass die Anti-Doping-Vorschriften und Anti-Doping-Verfahren im Einklang mit dem EU-Recht stehen müssten, d. h. dass Grundrechte , Achtung des Privat- und Familienlebens, Datenschutz, Recht auf einen fairen Prozess und Unschuldsvermutung zu respektieren seien.170 Auch auf der Ebene des Rates der Europäischen Union finden Anti-Doping-Aktivitäten statt.171 So wurde etwa im 18-Monats-Programm der spanischen, belgischen und ungarischen Präsidentschaft (2010/2011) die Unterstützung von Kooperationen zwischen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen Doping als wichtige Aufgabe festgehalten.172 Im darauffolgenden Trio-Programm der Vorsitze Polen, Dänemark und Zypern (2011/2012) wird betont, dass sich die EU sich bei der internationalen Bekämpfung des Dopings im Sport besser einbringen soll (Rats-Dokument 11447/11, 17.6.11). Bereits im Jahr 2007 gab es eine Initiative der Deutschen Ratspräsidentschaft, die darauf abzielte, die nationalen 168 Vgl. dazu http://www.ukad.org.uk/news/article/institute-of-national-anti-doping-organisations-inadoformally -launches-in [Stand 15.04.12]. 169 Unterstützt wird dies auch in der „Entschließung über die europäische Dimension des Sports“ des EU- Parlaments vom 2. Februar 2012 (P7_TA(2012)0025). Das Dokument ist – zusammen mit den Stellungnahmen verschiedener Ausschüsse – abrufbar unter www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=- //EP//NONSGML+REPORT+A7-2011-0385+0+DOC+PDF+V0//DE [Stand 15.04.12]. 170 Neben dem Europarat hat sich die Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU-Kommission, der Zusammenschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union (EU), mit dem Thema beschäftigt; letztere kommt zum Ergebnis, dass der WADA-Datenschutzstandard in vieler Hinsicht gegen nationales und europäisches Datenschutzrecht verstoße; vgl. dazu Møller (2011; 2010) sowie die umfassende Dokumentation unter https://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/20110726-positionspapier-dopingbekaempfung.html [Stand 15.04.12]; vgl. dazu auch NOLTE (2011) und NIEWALDA (2011). 171 Vgl. etwa die „Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Rolle der EU im internationalen Kampf gegen Doping“ (EU-ABl. C/324/18, 1.12.10). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Lissabon-Vertrag der EU eine (eingeschränkte) Sportförderkompetenz zuweist (Artikel 165 AEUV). Das Europäisches Parlament und der Ministerrat können im Gesetzgebungsverfahren entsprechende „Fördermaßnahmen“ erlassen (MERKEL 2009). Die Kommission schlägt vor, die Sportbelange in das künftige Programm „Erasmus für alle" (2014-2020) aufzunehmen (KOM(2011)788, 23.11.2011), abrufbar unter http://ec.europa.eu/education/erasmus-for-all/doc/legal_de.pdf [Stand 15.04.12]. 172 Vgl. dazu Ratsdokument 16771/09 vom 27. November 2009. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 50 Anti-Doping-Organisationen (NADOs) auf der Ebene der Europäischen Union besser miteinander zu vernetzen und ein Kommunikationsnetzwerk aufzubauen.173 Wesentliches Ziel war (und ist weiterhin)174 die Einrichtung eines EU-Netzwerkes von nationalen Anti-Doping-Agenturen sowie eine auf EU-Ebene agierende Doping-Monitoring-Task-Force. Vorgesehen war außerdem ein regelmäßiger informeller Austausch und verbesserte Zusammenarbeit in den Bereichen Doping-Testsystem, Medizin, Forschung, Prävention, Recht sowie die Kooperation der NADOs mit staatlichen Stellen, Sportverbänden und der EU-Kommission.175 Angestrebt wurde außerdem, das Testsystem EU-weit zu optimieren und die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Doping zu verstärken.176 Konkrete Vorgehensweisen sind festgelegt im Arbeitsplan des Rats für den Sport 2011-2014.177 Vorgesehen ist dort auch die Ausarbeitung eines Entwurfs von Bemerkungen der EU zur Überarbeitung des Antidoping-Codes der WADA. Bis zum Jahr 2015 soll der WADA-Code in mehreren Phasen überarbeitet werden.178 Die überarbeitete Fassung soll im November 2013 auf der World Conference in Johannesburg beschlossen werden und im Januar 2015 in Kraft treten. Der Europarat hat dazu umfangreiche Vorschläge zur Veränderung des Codes vorgelegt. So soll die Transparenz des WADA-Systems, die Flexibilität der Sanktionen und die Effizienz des Kontrollsystems verbessert werden. Gleichzeitig soll der Datenschutz künftig besser beachtet wer- 173 Vgl. Schlussfolgerungen des Vorsitzes der EU-Ratspräsidentschaft vom Informellen Treffen der Sportminister der Europäischen Union vom 12. bis 13. März 2007 in Stuttgart („Stuttgarter Schlussfolgerungen“), abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/library/documents/b21/doc458_de.pdf [Stand 15.04.12]. 174 Ein offizielles, durch die EU getragenes, Netzwerk nationaler Anti-Doping-Agenturen kam bisher nicht zustande. Wie weit die Initiative gediehen ist, wird etwa dokumentiert in einer Podiums-Diskussion von Doping-Experten und Vertretern nationaler Anti-Doping-Agenturen (BLUMENTHAL 2010: 83ff.). 175 Angestrebt wird von der EU-Kommission außerdem ein Mandat des Ministerrats für Verhandlungen über einen Beitritt der EU zur Antidopingkonvention des Europarates. In der Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ heißt es: „Es ist zu prüfen, welche Wirkung die durch Artikel 165 AEUV festgelegte Zuständigkeit der Union für eine eventuelle Beteiligung der EU an den Leitungsstrukturen der WADA hat.“ (KOM(2011)12, 18.1.11: 4f.). 176 Bekräftigt wird das Anliegen auch in einem Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und CSU vom 16. Juni 2010. Die Bundesregierung wird darin aufgefordert, den Kampf gegen Doping im Sport durch die Einrichtung eines Netzwerkes der europäischen Anti-Doping-Organisationen (NADOs) sowie einer „Monitoring-Task-Force“ zu unterstützen (BT-Drs. 17/2129); der Antrag wurde in der Plenarsitzung vom 8. Juli 2010 angenommen (Plenarprotokoll 17/55; Beschlussempfehlung und Bericht des Sportausschusses, BT-Drs. 17/2468, 7.7.10). 177 Vgl. die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014) (EU-ABl. C 162/1, 1.6.11), abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:162:0001:0005:de:PDF [Stand 15.04.12]. 178 Der „Code Review Plan“ der WADA findet sich unter http://www.wada-ama.org/Documents/World_Anti- Doping_Program/WADP-The-Code/Code_Review/Code Review 2011-2013/WADA-Code-Review-Plan- Nov2011-EN.pdf [Stand 15.04.12]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 51 den. Gestärkt werden soll außerdem die Stellung der Nationalen Anti-Doping-Agenturen gestärkt werden.179 Durch die Aufnahme eines Verweises in Artikel 20.5 (Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Anti-Doping-Organisationen) soll besonders hervorgehoben werden, dass die NADOs sowohl in ihrer Arbeitsweise als auch in ihren Entscheidungen unabhängig sind. Schließlich sollen die NADOs nunmehr die Möglichkeit haben, Dopingkontrollen bei internationalen Wettkampfveranstaltungen in ihrem eigenen Land auch ohne Genehmigung des internationalen Sportfachverbands oder der WADA durchzuführen (Artikel 15.1). Neben dem Europarat beteiligt sich auch die Europäische Union an der Überarbeitung des Welt-Anti- Doping-Codes.180 179 Eine Liste mit den Empfehlungen für die Überarbeitung des Welt-Anti-Doping-Code findet sich unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/mitMarginalspalte/12/wada.html [Stand 15.04.12]. 180 Hier geht es insbesondere um die Regelungen mit Bezug zu Datenschutz und freiem Datenverkehr. Hierzu wurde auf Ratsebene im Februar 2012 von der Gruppe „Sport“ auf Ersuchen des Vorsitzes ein Beitrag der Europäischen Union zur ersten Phase des Überarbeitungsprozesses des WADA-Codes erstellt. Grundlage ist ein Papier der Expertengruppe „Antidoping“, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage des Rats-Arbeitsplans für Sport (2011-2014) eingesetzt wurde (Dokument 6846/12) (Anlage 13). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 015/12 Seite 52 5. Literatur181 ASMUTH, Christoph (Hrsg.) (2010). Was ist Doping? Fakten und Probleme der aktuellen Diskussion. Bielefeld: Transcript. BANNENBERG, Britta; RÖSSNER, Dieter (2006). Straftat gegen den Wettbewerb - Plädoyer für den Einsatz des Strafrechts bei Dopingverstößen. In: Weinreich, Jens (Hrsg.). Korruption im Sport: Mafiose Dribblings, organisiertes Schweigen. Leipzig: Forum Verlag. BATT, Amanda (2011). The role of UK Anti-Doping in the fight against doping in sport, in: International Journal of Sport Policy and Politics, 3 (2) 261-270. BAYLE, Emmanuel; DURAND; Christophe; NIKONOFF, Luc (2008). France. In: HOULIHAN, Barry; GREEN, Mick (Eds.) (2008). Comparative Elite Sport Development. 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Anlagen – Anlage 1: Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland (NADA) – Anlage 2: Nationale Anti-Doping Agentur Austria – Anlage 3: UK Anti-Doping (UKAD) – Anlage 4: Coordinamento Antidoping (CONI) – Anlage 5: L'Agence française de lutte contre le dopage (AFLD) – Anlage 6: Antidoping Schweiz – Anlage 7: Australian Sports Anti-Doping Authority (ASADA) – Anlage 8: United States Anti-Doping Agency (USADA) – Anlage 9: National Anti-Doping Organization (RUSADA) – Anlage 10: Japan Anti Doping Agency JADA – Anlage 11: Model Rules for National Anti-Doping Organizations (Nov. 2011, Auszug) – Anlage 12: Beteiligung der Europäischen Union an der Überarbeitung des Welt-Anti- Doping-Kodex – Anlage 13: Überlegungen zur Stärkung der WADA (April 2010)