© 2016 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 014/16 Finanzierung privater regionaler Fernsehsender aus dem Rundfunkbeitrag Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 2 Finanzierung privater regionaler Fernsehsender aus dem Rundfunkbeitrag Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 014/16 Abschluss der Arbeit: 16.03.2016 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zum ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 4 2. Bestimmung der Mittel des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 4 3. Finanzierung privater Rundfunkveranstalter 4 4. Die Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 RStV aus dem Beitragsaufkommen 5 4.1. Nutzung Beitragsfinanzierter offener Kanäle durch private regionale Fernsehsender 5 4.2. Förderung nichtkommerzieller Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk 6 4.3. Finanzierung aufgrund landesgesetzlicher Zweckbestimmung gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV 7 4.4. Widerspruch innerhalb des § 40 RStV 9 5. Ergebnis 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 4 1. Von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zum ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bestand bis zum 31. Dezember 2012. Sie zog von 1976 bis 2012 die Rundfunkgebühren ein. Seit dem Wechsel zum Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 zieht der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice den Rundfunkbeitrag ein. Er ist eine von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Der Beitragsservice leitet die eingezogenen Gelder an die Landesrundfunkanstalten der ARD, an das ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die 14 für die Aufsicht des privaten Rundfunks zuständigen Landesmedienanstalten weiter. 2. Bestimmung der Mittel des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)1 geregelt. Dies ist ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern und Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Gemäß § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)2 sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Gemäß § 12 Abs. 1 RStV hat die Finanzausstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen ; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. Auf die Aufgaben nach § 40 RStV wird unter 4. eingegangen. 3. Finanzierung privater Rundfunkveranstalter Private Veranstalter können gemäß § 43 RStV ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag erklärt § 43 Abs. 1 Satz 2 RStV ausdrücklich als unzulässig. Nach Satz 3 der Vorschrift bleibt aber § 40 RStV unberührt. Nach den bisherigen Ausführungen wäre eine Finanzierung privater regionaler Fernsehsender aus dem Beitragsaufkommen nur möglich, wenn ihre Aufgabe von § 40 RStV erfasst würde, denn 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Januar 2013, http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell /RundfunkbeitragsStV.pdf (Der Stand der Abrufe in dieser Arbeit entspricht dem Abgabedatum). 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des Achtzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) in Kraft seit 1. Januar 2016, http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download /Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/RStV_18.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 5 außer der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient der Beitrag noch den Aufgaben nach § 40 RStV. 4. Die Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 RStV aus dem Beitragsaufkommen Die Vorschrift des § 40 RStV regelt die Finanzierung besonderer Aufgaben der Landesmedienanstalten . Sie können den ihnen zukommenden Anteil am Beitragsaufkommen für die in § 40 RStV aufgeführten Aufgaben verwenden. Dieser Anteil beträgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)3 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens. § 40 Abs. 1 Satz 1 RStV sieht vor, dass dieser Beitragsanteil (unter dem Vorbehalt landesgesetzlicher Limitierungen nach Abs. 2) für die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten verwendet werden kann (Nr. 1) sowie zur Förderung offener Kanäle (Nr. 2) und technischer Infrastruktur. Nach besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber können auch Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV). Soweit die Landesmedienanstalten ihren Anteil nach Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Für die Verwendung dieser Mittel kann der Landesgesetzgeber den Landesrundfunkanstalten eine landesgesetzliche Zweckbestimmung vorgeben (§ 40 Abs. 3 RStV). 4.1. Nutzung beitragsfinanzierter offener Kanäle durch private regionale Fernsehsender Offene Kanäle sind Einrichtungen, die jedem Bürger die Möglichkeit bieten sollen, ohne die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für private Programmanbieter oder –veranstalter erfüllen zu müssen, gelegentlich oder wiederholt, nichtkommerzielle Rundfunkbeiträge herzustellen und selbst zu verbreiten.4 Die Studios, die der unentgeltlichen Nutzung durch die Allgemeinheit offenstehen , werden entweder von den Landesmedienanstalten selbst errichtet und getragen oder durch von ihnen lizensierte Trägervereine.5 Offene Kanäle ermöglichen dem Einzelnen oder einer Gruppe Sendungen zu produzieren und zu senden, die nicht über die finanziellen Mittel zur Er- 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) vom 26. August bis 11. September 1996, : mehrfach geändert durch Artikel 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 4. bis 17. Juli 2014 (GVOBl. MV 2015 S. 83), in Kraft am 1. April 2015/1. Januar 2017 gemäß seines Artikel 2, http://www.die-medienanstalten .de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/RundfunkfinanzierungsStV_01.04.2015.pdf. 4 Vgl. Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 14. 5 Vgl. Fechner, Medienrecht, 17. Auflage 2016, 10. Kapitel, Rn. 202. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 6 richtung eines eigenen Senders verfügen und dienen somit der Verwirklichung von Rundfunkfreiheit .6 Ferner dienen sie der Qualifizierung der lokalen Kommunikation, der Belebung des öffentlichen Lebens im lokalen und regionalen Bereich sowie der Erweiterung des Meinungsspektrums in kommunalen und regionalen Fragen.7 Die Ausformung der offenen Kanäle obliegt dem Landesgesetzgeber.8 Die meisten Landesgesetze haben die Errichtung eines offenen Kanals vorgesehen.9 Deren Grundprinzipien gleichen sich in allen Bundesländern: Die Nutzung der Einrichtung ist kostenfrei und die Sendungen dürfen keine Werbung enthalten und müssen nichtkommerziell sein. Die Ausstrahlung erfolgt aus Gründen der Chancengleichheit nach dem Prinzip der Warteschlange, was eine einheitliche Programmstruktur ausschließt.10 Wegen dieser Nichtplanbarkeit von Sendungen ist die Nutzung beitragsfinanzierter offener Kanäle für private regionale Fernsehsender, die regelmäßige Sendungen mit gesellschaftlichem Bildungsauftrag planen, nicht geeignet. 4.2. Förderung nichtkommerzieller Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk § 40 Abs. 1 Satz 4 1. Alt. RStV lässt unter dem Vorbehalt besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber die Förderung der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk aus dem Beitragsaufkommen zu. Voraussetzung hierfür ist also eine landesrechtliche Ermächtigung und die Sendungen mit lokalem oder regionalem Charakter müssen nichtkommerziell sein. Dies ist der Fall, wenn mit der Sendung kein Erwerbsstreben verbunden ist; eine Finanzierung der Programme aus Werbung und Sponsoring ist dementsprechend unzulässig .11 Während die offenen Kanäle einzelnen Bürgern die Möglichkeit zu gelegentlichen Sendungen eben sollen, wird mit dieser Ermächtigung Interessengruppen die Gelegenheit zu regelmäßigen Rundfunksendungen gegeben.12 Hintergrund der Regelung ist die Erkenntnis, dass auf lokaler und regionaler Ebene aus ökonomischen Gründen zumeist nur ein eingeschränktes Angebot privater Anbieter existiert und die Förderung damit die Meinungsvielfalt vergrößert.13 6 Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 14. 7 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2004, § 17 Rn. 77. 8 Krone, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, RStV § 40 Rn. 9. 9 Vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, 5. Kapitel Rn. 105 mit Nachweisen in Fn. 217. 10 Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, 5. Kapitel Rn. 106. 11 Krone, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, RStV § 40 Rn. 15. 12 Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 17. 13 Krone, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, RStV § 40 Rn. 15. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 7 Eine Förderung der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem oder regionalem Rundfunk sehen die Landesmediengesetze14 in einigen Bundesländern vor: § 40 HPRG15, §§ 25 ff 16 NMedien G, §§ 40 ff LMG NRW17, § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsPRG18, § 22 MedienG LSA19; nur Hörfunkprogramme in Schleswig-Holstein, § 28a Medienstaatsvertrag HSH 20; Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayMG21. Die Einzelheiten werden in der Regel in Richtlinien der Landesmedienanstalten festgelegt.22 In den Ländern, die eine entsprechende Ermächtigung hierfür erlassen haben, ist die Förderung von nichtkommerziellen privaten regionalen Rundfunksendern mit gesellschaftlichem Bildungsauftrag aus dem Beitragsaufkommen nach § 40 Abs. 1 Satz 4 1. Alt. RStV möglich. 4.3. Finanzierung aufgrund landesgesetzlicher Zweckbestimmung gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV § 40 Abs. 3 RStV sieht vor, dass der Anteil der Landesmedienanstalten aus dem Beitragsaufkommen , soweit er von ihnen nicht in Anspruch genommen wird, den Landesrundfunkanstalten zusteht (Satz 1) und der Landesgesetzgeber für dessen Verwendung eine Zweckbestimmung erlassen kann (Satz 2). Gemäß § 40 Abs. 2 RStV können die Landesgesetzgeber bestimmen, dass den Landesmedienanstalten von vornherein nur ein Teil des ihnen nach § 10 RFinStV zukommenden Anteils am Beitragsaufkommen zuzuweisen ist. Von dieser Ermächtigung haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht, denn nur auf diese Weise können verlässliche finanzielle Mittel für 14 Landesmediengesetze abrufbar über die Seite der Medienanstalten, http://www.die-medienanstalten.de/service /rechtsgrundlagen/landesmediengesetze.html. 15 Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz – HPRG). 16 Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG). 17 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW). 18 Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG); Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Förderprogramm der Sächsischen Landesmedienanstalt beginnt, 18.02.2015, http://www.slm-online.de/11457/foerderprogramm-dersaechsischen -landesmedienanstalt-beginnt. 19 Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA). 20 Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH). 21 Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG); zu den Besonderheiten der Bayerischen Regelung, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden kann Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag , Kommentar, Stand: Februar 2016, B 5 § 40 RStV Rn. 42, § 64 Rn. 1 ff; Lorenzmeier, Die Rechtmäßigkeit der Lokalrundfunkfinanzierung im Freistaat Bayern, -Verfassungs- und europarechtliche Aspekte-, Gutachten erstattet im Auftrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bayerischen Landtag, 2011, http://www.gruene-fraktion-bayern.de/sites/default/files/downloads/pdf/gutachten_lokalrundfunkfinanzierung _2011.pdf. 22 Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 17. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 8 Zweckbestimmungen nach § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV geschaffen werden, da die Höhe der Rückflüsse nach Abs. 3 Satz 1 nicht kalkulierbar ist.23 Mehrere Bundesländer haben die ihnen nach § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV zuerkannte Regelungskompetenz genutzt und Zweckbestimmungen über die nicht in Anspruch genommenen und danach den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zustehenden zusätzlichen Rundfunkbeitragsanteile getroffen .24 In einigen Ländern sollen die Mittel für Zwecke der Film- und Medienförderung verwendet werden, zumeist aber der Finanzierung der Landesanstalt dienen.25 Zu prüfen wäre, ob der Landesgesetzgeber als Zweckbestimmung die Förderung der Veranstaltung von privatem lokalen und regionalen Rundfunk vorsehen könnte; sie würde in diesem Fall durch die Landesrundfunkanstalten erfolgen, während es oben unter 4.2. um eine Förderung durch die Landesmedienanstalten ging. In beiden Fällen aber würden Mittel aus dem Beitragsaufkommen verwendet. Da es sich hierbei nicht um freie Finanzmittel der jeweiligen Bundesländer handelt, sondern um die der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zustehenden Rundfunkbeitragsmittel , ist der Gestaltungsrahmen nach § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV eng auszulegen.26 Die Grenzen der Zweckbestimmung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV ergeben sich aus finanzverfassungsrechtlichen Erwägungen. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Vorzugslast für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags steht in einem Wechselseitigkeitsverhältnis zur Einräumung der Möglichkeit der Rundfunknutzung als Vorteil. Das Beitragsaufkommen dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Dementsprechend ist die Höhe des Rundfunkbeitrags von Verfassungswegen durch den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur bestimmt, sondern zugleich auch begrenzt.27 Zweckbestimmungen im Rahmen von § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV sind daher finanzverfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie solche Aufgaben definieren, die unmittelbar der Herstellung oder Verbreitung von Rundfunkprogrammen oder Inhalten der jeweiligen (öffentlich-rechtlichen) Landesrundfunkanstalt dienen, also eine hinreichende Rückbindung an den spezifischen Programmauftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt aufweisen.28 Nicht zulässig wäre eine Zweckbestimmung, die 23 Vgl. Krone, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, RStV § 40 Rn. 17; Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 28. 24 Vgl. Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 33. 25 Zu den einzelnen Zweckbestimmungen der Länder vgl. die Übersicht bei Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht , 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 35 ff. 26 So Krone, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, RStV § 40 Rn. 19; Hoffmann -Riem, Finanzierung und Finanzkontrolle der Landesmedienanstalten, 1993, S. 103 ff. 27 So Wieland, Finanzverfassungsrechtliche Rechtsfragen der Förderung unabhängiger Produzenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags, ZUM 2016, 134, 136. 28 Hain/Wierny, Filmförderung vor dem Hintergrund von Programmautonomie und Funktionsauftrag der öffentlich -rechtlichen Anstalten, K&R 2013, 448, 452 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 9 lediglich im weiteren Zusammenhang möglicherweise Rundfunkzwecken zugutekommen könnte.29 Die Förderung der Herstellung von Film- oder Fernsehproduktionen durch die Landesrundfunkanstalten wird im Rahmen der Zweckbestimmung nach Abs. 3 Satz 2 für zulässig gehalten, da an diesen Fördergegenständen der jeweiligen Rundfunkanstalt ohne Schwierigkeiten Senderechte eingeräumt werden können.30 Entscheidend ist die auf die Erfüllung des Programmauftrags gerichtete Zweckrichtung der Filmförderung31; die Rundfunkanstalt muss Nutznießerin der Förderung sein32, es muss ein konkreter Bezug zu ihrem Programm bestehen33 bzw. die Förderung muss dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk real zu Gute kommen.34 Eine Förderung privater lokaler oder regionaler Rundfunkanbieter wäre über die Zweckbestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV danach nicht zulässig, denn die Landesrundfunkanstalt wäre selbst nicht Nutznießerin der Förderung. Private Lokalsender können für Meinungsvielfalt auf lokaler und regionaler Ebene sorgen und damit rundfunkpolitisch wünschenswerte Einrichtungen sein. Ihre Förderung aus Beitragsmitteln wäre bei dieser engen Sicht auf eine zulässige Zweckbestimmung nach Abs. 3 Satz 2 aber finanzverfassungsrechtlich unzulässig. 4.4. Widerspruch innerhalb des § 40 RStV Da der primäre Verwendungszweck der Beitragsmittel nach § 40 RStV aber im Bereich der privatwirtschaftlichen Säule des Rundfunksystems liegt, stellt diese enge Sicht auf eine zulässige Zweckbestimmung einen Systemwiderspruch dar.35 Es geht bei der Zweckbestimmung um die Verwendung des den Landesmedienanstalten nach § 40 Abs. 1 RStV zustehenden Anteils am Rundfunkbeitrag, den die Landesmedienanstalten selbst für den Zweck der Förderung von lokalem nichtkommerziellem Rundfunk einsetzen können, wenn eine landesrechtliche Ermächtigung hierfür vorliegt (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV). Fehlt eine entsprechende Ermächtigung oder wird sie von den Landesmedienanstalten nicht genutzt, fällt dieser Anteil am Rundfunkbeitrag den Landesrundfunkanstalten zu (§ 40 Abs. 3 Satz 1 RStV). Da es nur um diesen Anteil am Rundfunkbei- 29 Zum Ganzen Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 45; zustimmend Hain/Wierny, Filmförderung vor dem Hintergrund von Programmautonomie und Funktionsauftrag der öffentlich -rechtlichen Anstalten, K&R 2013, 448, 452 f. 30 So Kühn ebenda. 31 Wieland, Finanzverfassungsrechtliche Rechtsfragen der Förderung unabhängiger Produzenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags, ZUM 2016, 134, 138. 32 Vgl. die Aufzählung der Mindestparameter bei Kühn, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 40 Rn. 51. 33 Wieland, Finanzverfassungsrechtliche Rechtsfragen der Förderung unabhängiger Produzenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags, ZUM 2016, 134, 137. 34 Hoffmann-Riem, Finanzierung und Finanzkontrolle der Landesmedienanstalten, 1993, S. 104. 35 Vgl. Hoffmann-Riem, Finanzierung und Finanzkontrolle der Landesmedienanstalten, 1993, S. 107. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 014/16 Seite 10 trag geht und nicht um den der Landesrundfunkanstalt für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zugewiesenen Beitragsanteil, ist nicht ersichtlich, warum die Landesrundfunkanstalt jene Gelder nicht für die Förderung derselben Aufgaben einsetzen dürfen sollte, wie es den Landesmedienanstalten erlaubt wäre.36 Es ist daher anzunehmen, dass die Landesgesetzgeber die Rundfunkanstalten im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV zur Förderung von nichtkommerziellem lokalem oder regionalem Rundfunk verpflichten können. 5. Ergebnis Eine Förderung von privaten regionalen Fernsehsendern aus dem Beitragsaufkommen ist zulässig , wenn es sich um nichtkommerziellen Rundfunk handelt und eine entsprechende landesrechtliche Ermächtigung vorliegt. Der Landesgesetzgeber kann die Landesmedienanstalten nach § 40 Abs. 1 Satz 4 RStV zur entsprechenden Förderung ermächtigen oder eine Zweckbestimmung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 RStV für die Landesrundfunkanstalten vornehmen. 36 Vgl. zum Ganzen Hoffmann-Riem, Finanzierung und Finanzkontrolle der Landesmedienanstalten, 1993, S. 107.