© 2021 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 012/21 Die Austragung von Fußballspielen im Liga-Regelbetrieb nach 22.00 Uhr Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 2 Die Austragung von Fußballspielen im Liga-Regelbetrieb nach 22.00 Uhr Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 012/21 Abschluss der Arbeit: 04.03.2021 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Schutz vor Lärmimmissionen 4 2.1. Allgemeines 4 2.2. Bedeutung für abendliche Fußball-Bundesligaspiele 7 3. Schutz vor Lichtimmissionen 10 3.1. Allgemeines 10 3.2. Bedeutung für abendliche Fußball-Bundesligaspiele 11 4. Exkurs: Jugendschutzrecht 12 5. Fazit 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 4 1. Vorbemerkungen Seit der Gründung der Fußball-Bundesliga im Jahr 1963 haben sich die Terminierung der Spieltage sowie die Anstoßzeiten der einzelnen Partien stark gewandelt. Fanden die Spieltage ursprünglich vornehmlich samstagnachmittags1 statt, werden in der aktuellen Saison 2020/2021 in der 1. Bundesliga regulär freitags (20.30 Uhr), samstags (15.30 Uhr und 18.30 Uhr) und sonntags (13.30 Uhr, 15.30 Uhr und 18.00 Uhr) die Spiele ausgetragen. In der 2. und 3. Bundesliga gelten wiederum jeweils andere Zeiten. Hinzu kommen die sogenannten Englischen Wochen, in denen auch unter der Woche gespielt wird. Insbesondere für Anwohner können mit der Austragung von Profifußballspielen ungewünschte Belästigungen einhergehen. Finden die Begegnungen in den Abendstunden statt, gilt dies umso mehr. Um sowohl den wirtschaftlichen Interessen der Stadionbetreiber als auch dem Ruhebedürfnis der Anwohner gerecht zu werden, ist die Austragung von Profifußballspielen insbesondere mit Fragen aus dem Bereich des Immissionsschutzrechts eng verknüpft, welche im Folgenden behandelt werden sollen. 2. Schutz vor Lärmimmissionen 2.1. Allgemeines Sportveranstaltungen weisen aufgrund der hohen Impulshaftigkeit der damit einhergehenden Geräusche ein erhöhtes Störungspotenzial auf.2 Die Austragung von Profifußballspielen geht daher regelmäßig mit schädlichen Umwelteinflüssen einher. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gem. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)3 Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dies gilt insbesondere bei der Stadionnutzung in den Abendstunden, da hier besondere Ruhezeiten gelten. Die immissionsschutzrechtlichen Belange stehen dabei denen der Stadionbetreiber gegenüber, die eine möglichst umfangreiche Nutzung ihrer Spielstätten anstreben. Um beiden Interessen gerecht zu werden, erließ die Bundesregierung im Jahr 1991 die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV)4. Darin wurden erstmals verbindliche Maßstäbe für die Beurteilung der von Sportanlagen ausgehenden schädlichen 1 Vgl. etwa Bundesliga-Spielplan 1963/1964. Abrufbar unter: https://www.fussballdaten.de/bundesliga /1964/spielplan/, [zuletzt wie alle URL dieser Arbeit abgerufen am: 23. Februar 2021]. 2 Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen in: Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen , Bauordnungsrecht Brandenburg, 20. juris (=75. AL). Update April 2020, 4. Sportanlagenlärm – 18. BIm- SchV. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html. 4 Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/bimschv_18/BJNR015880991.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 5 Umwelteinwirkungen durch Geräusche gesetzt. Der Verordnungsgeber bezweckte mit dem Verordnungserlass die Schaffung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Der Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung umfasst neben Vorgaben für die Errichtung und Beschaffenheit von Sportanlagen auch deren Betrieb, soweit die Sportanlagen zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)5 nicht bedürfen (§ 1 Abs. 1 18. BImSchV). Sportanlagen sind gem. § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind. Durch die offene Formulierung sind nahezu alle Arten von Sportanlagen erfasst, u. a. auch Fußballstadien .6 Nach § 1 Abs. 3 S. 2 18. BImSchV gehören zur Nutzungsdauer der Sportanlage auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs, sodass auch Verkehrsgeräusche unter die Vorschrift fallen. Weitere erfasste Geräusche sind insbesondere die der Sporttreibenden (z. B. Treten des Fußballs, Pfiffe des Schiedsrichters, Zuruf von Spielern und Trainern) sowie technische Einrichtungen und Geräte (z. B. Lautsprecherdurchsagen, Megaphone), Zuschauer (z. B. Beifall, Torschreie, Pfiffe).7 Fußballstadien bedürfen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV8 keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, da Sportanlagen nicht im Anhang 1 zur 4. BImSchV aufgezählt sind.9 Etwas anderes gilt beispielsweise für Schießstände für Handfeuerwaffen, die sich nicht in geschlossenen Räumen befinden .10 Gem. § 2 Abs. 1 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten bzw. zu betreiben, dass die in Absatz 2 bis Absatz 4 genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Für den Betrieb von Fußballstadien gelten insbesondere die Vorschriften der § 2 Abs. 2 und Abs. 4, 1. Hs. 18. BImSchV, die sich auf Immissionsorte außerhalb von Gebäuden beziehen. Die Immissionsrichtwerte variieren je nach Art der baulichen Nutzung und sind damit an die Schutzbedürftigkeit der konkreten Umgebung angepasst.11 Darüber hinaus unterscheiden sich die Immissionsrichtwerte gem. § 2 Abs. 5 S. 1 18. BImSchV je nach Tageszeit bzw. Wochentag wie folgt: 1. tags an Werktagen 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr, 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html. 6 Bundesrat-Drucksache 17/91, S. 37. Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1991/D17+91.pdf. 7 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 2 Rn. 61 ff. m. w. N. 8 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/BJNR097310013.html. 9 Nomos-BR/Hesselbarth, 18. BImSchV/Thorsten Hesselbarth, 2. Aufl. 2019, 19. BImSchV § 1 Rn. 25. 10 Stüer/Middelbeck, Sportlärm bei Planung und Vorhabenzulassung, BauR 2003, 38. 11 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 2 Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 6 2.nachts an Werktagen 0.00 bis 6.00 Uhr  und 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr  und 22.00 bis 24.00 Uhr, 3.Ruhezeit an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr  und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr  und 20.00 bis 22.00 Uhr. So gelten beispielsweise in Gewerbegebieten mit 50 bis 65 db (A) höhere Immissionsrichtwerte als in reinen Wohngebieten (35 bis 50 db [A]) oder in Kurgebieten (35 bis 45 db [A]). Die in § 2 Abs. 2 18. BImSchV genannten Richtwerte stellen auf innerhalb von der maßgeblichen Beurteilungszeit gemittelte Beurteilungspegel ab.12 Für einzelne kurzfristige sogenannte Geräuschspitzen (z. B. Zuschauerjubel)13 sind § 2 Abs. 4 18. BImSchV engere Grenzen gesetzt: Demnach sollen derartige Geräuschspitzen tagsüber nicht mehr als 30 db (A) und nachts nicht mehr als 20 db (A) überschreiten. Hintergrund der Vorschrift ist, dass Geräuschspitzen tagsüber Schrecksituationen mit den entsprechenden physiologischen und psychologischen Folgen hervorrufen , während sie nachts zu Aufweckreaktionen führen, die einen ungestörten Schlaf verhindern .14 Auf den gemittelten Beurteilungspegel wirken sich die Geräuschspitzen hingegen aufgrund der Kurzfristigkeit kaum aus. Um die damit einhergehenden negativen Folgen dennoch zu vermeiden, wurden die Richtwerte für die Geräuschspitzen unter den regulären Grenzwerten angesetzt . Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist der Sportanlagenbetreiber verpflichtet, geeignete Lärmminderungsmaßnahmen vorzunehmen. Eine beispielhafte Liste möglicher Maßnahmen findet sich in § 3 18. BImSchV. So haben Stadionbetreiber etwa gem. § 3 Nr. 3 18. BImSchV Vorkehrungen zu treffen, dass Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden. In der Praxis erfolgt dies regelmäßig durch ein Verbot derartiger Gegenstände in der Hausordnung des Stadionbetreibers15 und durch Personenkontrollen im Eingangsbereich, um ein Mitführen lärmintensiver Gegenstände zu vermeiden.16 12 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 2 Rn. 48. 13 Nomos-BR/Hesselbarth, 18. BImSchV/Thorsten Hesselbarth, 2. Aufl. 2019, 19. BImSchV § 2 Rn. 15. 14 Bundesrat-Drucksache 17/91, S. 42. Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1991/D17+91.pdf. 15 Etwa § 10 Abs. 1 lit. h) der Stadionordnung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA. Abrufbar unter: https://www.bvb.de/Tickets/Infos-AGBs/Stadionordnung. 16 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 3 Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 7 2.2. Bedeutung für abendliche Fußball-Bundesligaspiele Gleichwohl reichen die zuvor genannten Maßnahmen nicht immer zur Einhaltung der Richtwerte aus. Zu beachten ist jedoch, dass die in § 2 Abs. 2 18. BImSchV festgelegten Richtwerte nicht abschließend sind. Vielmehr stellen die dort genannten Werte eine Orientierungshilfe für den Regelfall dar.17 Damit können Abweichungen von den festgelegten Immissionsrichtwerten zulässig sein.18 Es bleibt daher zu fragen, inwieweit ein (teilweiser) Spielbetrieb in der Fußballbundesliga auch nach 22 Uhr und damit innerhalb der Ruhezeiten ermöglicht werden kann. In Betracht kommt zunächst eine Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit einer Betriebszeitenfestsetzung nach § 5 Abs. 2 S. 1 18. BImSchV. Demnach kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Immissionsrichtwerte nach ihrem Ermessen sogenannte Betriebszeiten festsetzen , also solche Zeiten, in denen eine Sportanlage betrieben werden darf.19 Möglich ist etwa eine Spielzeitbeschränkung zur Verminderung der Geräuschbelastung.20 Die Betriebszeiten sind von den Sportanlagenbetreibern einzuhalten und können bei Nichteinhaltung dieser Pflicht durch die zuständige Behörde zwangsweise durchgesetzt werden.21 Indes lässt die Sportanlagenlärmschutzverordnung im Hinblick auf die Anordnung von Betriebszeiten auch Privilegien zugunsten der Sportanlagenbetreiber zu. So kann die zuständigen Behörde gem. § 5 Abs. 5 18. BImSchV von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebes einer Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs 1 zur 18. BImSchV 1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB (A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten : tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A), und 2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. 17 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 2 Rn. 17. 18 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 2 Rn. 17 m. w. N. 19 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 5 Rn. 20. 20 Ketteler, Gerd, Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), 1998, S. 117 f. 21 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 5 Rn. 60. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 8 Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Interesse von Sportanlagenbetreibern gerecht werden, in begrenztem Umfang Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe durchzuführen , auch wenn dabei im Vergleich zum Regelbetrieb wesentlich höhere Geräuschimmissionen auftreten.22 Selten sind Ereignisse, die an bis zu 18 Tagen des Jahres stattfinden.23 Ob daraus geschlussfolgert werden kann, dass jährlich bis zu 18 Spiele im Ligaregelbetrieb die Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 2 18. BImSchV überschreiten dürfen, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass an den Begriff des seltenen Ereignisses keine hohen Anforderungen zu stellen seien.24 Seltene Ereignisse können demnach auch solche sein, die regelmäßig stattfinden.25 Begründet wird dies damit, dass seltene Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 5 18. BImSchV als „seltene Lärm- und nicht als seltene Sportereignisse“ verstanden werden sollen.26 Zudem solle die Vorschrift es gerade ermöglichen, Großveranstaltungen zuzulassen.27 Der Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.28 Zum einen steht dem der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 5 18. BImSchV entgegen, welcher von „seltenen Ereignissen“ und nicht von „seltenen Lärmereignissen“ spricht. In Nr. 1.5 der Anlage 1 zur 18. BImSchV werden unter „seltene Ereignisse“ ausdrücklich „besondere Ereignisse und Veranstaltungen“ gefasst. Aus dem Umkehrschluss der Formulierung folgt bereits, dass daher nicht der regelmäßige Spielbetrieb begünstigt werden soll.29 Insoweit bietet der Wortlaut keinen Raum für eine extensive Auslegung; vielmehr können nur „Sportveranstaltungen“ gemeint sein. Dass ein generelles Überschreiten der Immissionsrichtwerte an 18 Kalendertagen im Jahr nicht dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, schlägt sich darüber hinaus in der Systematik der 18. BImSchV nieder, welches einem Regel-Ausnahme-Prinzip folgt. Während die grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwerte sich aus § 2 Abs. 2 18. BImSchV ergeben, sind in § 5 Abs. 5 18. BImSchV lediglich Ausnahmen für seltene Ereignisse geregelt. Ein generelles Überschreiten der Richtwerte hätte im Zusammenhang mit der Fußballbundesliga folgende Auswirkungen: In 22 Bundesrat-Drucksache 17/91, S. 46. Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1991/D17+91.pdf. 23 Bundesrat-Drucksache 17/91, S. 46. Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1991/D17+91.pdf. 24 VG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 2 B 277/09 –, Rn. 19, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. März 2003 – 4 K 1447/00 –, Rn. 79, juris; zustimmend Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 5 Rn. 66. 25 VG Berlin, Urteil vom 6. April 2005 – 19 A 299.02 –, Rn. 70, juris; Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 5 Rn. 66. 26 VG Berlin, Urteil vom 6. April 2005 – 19 A 299.02 –, Rn. 70, juris. 27 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 93. EL August 2020, 18. BImSchV § 5 Rn. 66. 28 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2020 – 3 S 2948/19 –, Rn. 43, juris; Nomos-BR/Hesselbarth , 18. BImSchV/Thorsten Hesselbarth, 2. Auflage 2019, 19. BImSchV § 5 Rn. 28 ff.; Ketteler, Gerd, Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), 1998, S. 126 ff. 29 So auch Ketteler, Gerd, Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), 1998, S. 126. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 9 der 1. und 2. Bundesliga spielen derzeit 18 Mannschaften, sodass in der Hin- und Rückrunde insgesamt 34 Spieltage (ohne Relegationsspiele) stattfinden. Damit trägt jede Mannschaft 18 Heimspiele pro Saison aus. Würde man ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 2 18. BImSchV an allen 18 Heimspielen als zulässig erachten, so könnten bei jedem Heimspiel im Liga-Regelbetrieb die Ausnahmeregeln des § 5 Abs. 5 18. BImSchV Anwendung finden. Die grundsätzlich maßgeblich Richtwerte aus § 2 Abs. 2 18. BImSchV liefen damit faktisch ins Leere. Dies widerspräche jedoch dem Regel-Ausnahme-Charakter und damit der Systematik des § 5 Abs. 5 18. BImSchV. Zudem soll die Ausnahme nach dem Wortlaut an „höchstens“ 18 Kalendertagen erlaubt sein. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass ein regelmäßiges Ausschöpfen der Möglichkeit vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Vielmehr können nach dem Sinn und Zweck der Verordnung nur solche Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 5 18. BImSchV Berücksichtigung finden, die sich vom Liga- Regelbetrieb abheben und deshalb geeignet sind, ein erhöhtes Zuschauerinteresse zu wecken.30 Dazu zählen neben Turnieren etwa Pokalspiele und Derbys31, Relegationsspiele32 oder auch sogenannte „Montagsspiele“ der 2. Bundesliga33. Letztere fallen durch ihre Austragung zwischen 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr nahezu vollständig in die Ruhezeit, wobei pro Spieltag allerdings nur eine Begegnung montags stattfindet.34 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Interessen der Sportstättenbetreiber durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportlärmschutzschutzverordnung vom 1. Juni 201735 bereits gestärkt wurden. Dabei wurden die in § 2 Abs. 2 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst und um 5 Dezibel erhöht.36 Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei Erlass der Verordnung einen Ausgleich beider Interessen angestrebt hat, scheint eine extensive Auslegung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV zugunsten der Stadionbetreiber erst recht nicht geboten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Lärm allgemein schon dazu geeignet ist, das Wohlbefinden der Anwohner zu beeinträchtigen.37 Darüber hinaus sind auch die Besonderheiten des Sportlärms zu berücksichtigen: Die mit der Austragung von Fußballspielen einhergehende spezifische Lästigkeit beruht gerade darauf, dass der 30 VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2011 – 11 K 1118/10 –, Rn. 88, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2020 – 3 S 2948/19 –, Rn. 48, juris. 31 So VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2011 – 11 K 1118/10 –, Rn. 88, juris. 32 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 A 2581/09 –, Rn. 31 ff., juris. 33 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 A 2579/09 –, Rn. 30 f., juris. 34 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 A 2579/09 –, Rn. 30 f., juris. 35 Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzschutzverordnung vom 1. Juni 2017. Abrufbar unter: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1468.pdf. 36 Bundestags-Drucksache 18/10483, S. 8. Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag .de/dip21/btd/18/104/1810483.pdf. 37 Ketteler, Gerd, Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), 1998, S. 22 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 10 Lärm häufig in Zeiten auftritt, die allgemein zur Entspannung und Erholung genutzt werden – nämlich an Wochenenden und/oder in den Abendstunden.38 Darüber hinaus enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung zwar in § 6 S. 1 18. BImSchV eine weitere Ausnahmeregelung, wonach die zuständige Behörde für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 18. BImSchV, einschließlich eines Überschreitens der Anzahl seltener Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen kann. Nach dem zuvor Gesagten hat die Vorschrift jedoch insoweit keine Relevanz für den Bundesliga-Regelbetrieb. Ob eine nationale wie internationale Sportveranstaltung herausragende Bedeutung hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.39 Je seltener ein Ereignis ist und je größer das Zuschauer - und Medieninteresse, desto eher hat die Veranstaltung herausragende Bedeutung.40 Der Anwendungsbereich ist für den Bundesliga-Regelbetrieb vor diesem Hintergrund schon nicht eröffnet . Angesichts der Normalität für diese Sportanlagen wird man nicht von einer herausragenden Bedeutung der Veranstaltung sprechen können.41 3. Schutz vor Lichtimmissionen 3.1. Allgemeines Denkbar sind darüber hinaus auch Störungen durch Lichtimmissionen. Denn die Austragung von Fußballspielen in den Abendstunden erfolgt stets unter dem Einsatz von Flutlichtanlagen. Lichtimmissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung vergleichbarer Regelung existiert allerdings nicht, sodass es derzeit keine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen gibt.42 Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, wird unter Beachtung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots beurteilt.43 Zu berücksichtigen ist 38 Scheidler, Alfred, Anpassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) an den neuen Baugebietstypus Urbane Gebiete (§ 6a BauNVO), UPR 2017, 475; Ketteler, Gerd, Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), 1998, S. 23. 39 Nomos-BR/Hesselbarth, 18. BImSchV/Thorsten Hesselbarth, 2. Auflage 2019, 18. BImSchV § 6 Rn. 7. 40 Nomos-BR/Hesselbarth, 18. BImSchV/Thorsten Hesselbarth, 2. Auflage 2019, 18. BImSchV § 6 Rn. 7. 41 Nomos-BR/Hesselbarth, 18. BImSchV/Thorsten Hesselbarth, 2. Auflage 2019, 18. BImSchV § 6 Rn. 7. 42 Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Umweltrecht Besonderer Teil (BImSchV u. a.), Werkstand: 93. EL August 2020, Kapitel 4.3, Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Rn. 1 f. 43 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10 –, Rn. 40, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 –, Rn. 46, juris; Stüer, Bau- und FachplanungsR, 5. Auflage 2015, A. Bauleitplanung Rn. 892. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 11 dabei die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit , soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind.44 Als sachverständige Beurteilungshilfe können die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10. Mai 2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise)45 für die Prüfung im Einzelfall herangezogen werden.46 Die LAI-Hinweise differenzieren ähnlich wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung nach Gebietsart und Tageszeit.47 Die Schutzbedürftigkeit der Anwohner kann im Einzelfall davon abhängen, inwieweit sie sich im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten etwa durch Anbringung von Vorhängen oder Jalousien im Wohnbereich selbst vor Lichtimmissionen schützen können (Selbstschutzmaßnahmen ).48 Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des Anlagenbetreibers ist in die Abwägung einzustellen , inwieweit die Lichtemissionen tatsächlich notwendig sind oder vermieden werden können (z. B. durch Auswahl, Platzierung, Ausrichtung der Leuchten, Anbringung von Abschirmblenden , Begrenzung der Betriebsdauer etc.).49 3.2. Bedeutung für abendliche Fußball-Bundesligaspiele Zu Fragen bleibt, inwieweit sich das oben Gesagte auf den Betrieb von Stadien in den Abendstunden auswirkt und ob ein Liga-Regelbetrieb vor diesem Hintergrund möglich ist. Lichtimmissionen können bei dem Betrieb von Stadien in den Abendstunden jedenfalls nicht vermieden werden. Der Betrieb von Flutlichtmasten in den Abendstunden ist zwingend notwendig, da andernfalls kein ordnungsgemäßer Spielbetrieb gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für Flutlichtanlagen von Großstadien aufgrund der besonderen lichttechnischen Anforderungen (TV-Tauglichkeit) eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich ist. Gleichwohl kann etwa durch die Begrenzung der Betriebszeit auch die Interessen der Nachbarschaft berücksichtigt werden. Letztlich kann jedoch keine allgemeingültige Aussage über die Zulässigkeit von Lichtimmissionen beim Stadionbetrieb 44 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 –, Rn. 46, juris. 45 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Stand 8. November 2012. Abrufbar unter: https://umwelt.hessen.de/sites/default/files /media/hmuelv/lichthinweise_2015-11-03mit_formelkorrektur_aus_03_2018.pdf. 46 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10 –, Rn. 40, juris. 47 Vgl. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Stand 8. November 2012, S. 5 ff. Abrufbar unter: https://umwelt.hessen.de/sites /default/files/media/hmuelv/lichthinweise_2015-11-03mit_formelkorrektur_aus_03_2018.pdf. 48 Landmann/Rohmer UmweltR/Heilshorn/Sparwasser, 93. EL August 2020, BImSchG § 22 Rn. 28. 49 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Stand 8. November 2012, S. 15. Abrufbar unter: https://umwelt.hessen.de/sites /default/files/media/hmuelv/lichthinweise_2015-11-03mit_formelkorrektur_aus_03_2018.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 12 getroffen werden kann, da bei der Beurteilung stets eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. 4. Exkurs: Jugendschutzrecht Eine weitere Frage, die sich im Zusammenhang mit der Austragung von Profifußballspielen nach (teilweise) 22.00 Uhr stellen kann, betrifft den Schutz minderjähriger Spieler. Nach § 14 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)50 dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Daraus folgt, dass minderjährige Fußballspieler in der Zeit danach nicht spielen dürfen. Das JArbSchG lässt zwar auch Ausnahmen zu, etwa für Jugendliche, die in der Landwirtschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 JArbSchG) oder in Bäckereien (§ 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 JArbSchG) beschäftigt werden. Auch für Musik- und andere Aufführungen dürfen Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 JArbSchG bis 23.00 Uhr mitwirken. Diese Ausnahmen gelten hingegen nicht für Sportveranstaltungen.51 Zum einen werden diese schon vorm Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst.52 Zum anderen ergibt sich der Umstand aus der Systematik: In den §§ 16 Abs. 2 Nr. 9, 17 Abs. 2 Nr. 6 JArbSchG wird die Beschäftigung „beim Sport“ ausdrücklich neben den Musikaufführungen als Ausnahme vom Verbot der Samstags- bzw. Sonntagsarbeit zugelassen .53 Praktische Relevanz dürfte diese Frage allerdings kaum haben. Auch wenn es im Profifußball Gang und Gäbe ist, minderjährige Spieler zu beschäftigen,54 so dürfte der Großteil der Mannschaften volljährig sein. Im Zweifelsfall stehen den Mannschaften ausreichend Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Die Frage dürfte vor diesem Hintergrund keine Auswirkungen auf die generelle Zulässigkeit von Fußballspielen in den Abendstunden haben. 5. Fazit Die abendliche Austragung von Fußballspielen in den Bundesligen steht insbesondere im Spannungsverhältnis zur Sportanlagenlärmschutzverordnung, welche für die u. a. abends geltenden Ruhezeiten vergleichsweise niedrige Immissionsrichtwerte festlegt. Dies ist zugunsten der An- 50 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg /BJNR009650976.html. 51 Nomos-BR/Weyand JArbSchG/Joachim Weyand, 2. Auflage 2016, JArbSchG § 14 Rn. 25. 52 Schulz, Profifußball im Spiegel des Arbeitsrechts, ArbRAktuell 2019, 163. 53 Nomos-BR/Weyand JArbSchG/Joachim Weyand, 2. Auflage 2016, JArbSchG § 14 Rn. 25; Gutzeit/Vrban, „Jungprofi “ oder „Jugendlicher“ – 3:2 für Schalke oder Nachtruhe für Draxler?, SpuRt 2011, 60; a. A.: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Giesen, Band 2: Individualarbeitsrecht II, 4. Auflage 2018, § 168 Arbeitsverhältnisse der Sportler, Rn. 17. 54 Vgl. Bundesliga.com, DFL-Mitgliederversammlung beschließt neues Mindestalter für die Erteilung einer Spielerlaubnis . Abrufbar unter: https://www.bundesliga.com/de/bundesliga/news/dfl-mitgliederversammlung-neuesmindestalter -spielerlaubnis-16-jahre-10722. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 012/21 Seite 13 wohner auch vom Gesetzgeber so gewollt. Lediglich in Ausnahmefällen – bei sogenannten seltenen Ereignissen – soll etwas anderes gelten. Seltene Ereignisse sind etwa Pokalspiele oder auch Spiele der Europa- bzw. Weltmeisterschaft. Im Liga-Regelbetrieb kann der Spielbetrieb nur im Einzelfall, etwa bei den Montagsspielen der 2. Bundesliga, zulässig sein. Eine generelle Ausdehnung der Spielzeiten kommt demnach unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht . Auch im Zusammenhang mit Lichtimmissionen können unter Umständen die Belange der Anwohner in Stadionnähe nicht vollumfänglich geschützt werden. Problematisch ist vor allem, dass Flutlichtanlagen den Vorgaben der LAI-Hinweise nicht gerecht werden können, ohne Einbußen an Tauglichkeit zur Übertragung im Fernsehen zu erfahren. ****