Kostenkontrolle in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 10 - 012/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Kostenkontrolle bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten - Am Beispiel des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) Sachstand WD 10 - 012/08 Abschluss der Arbeit: 13. März 2008 Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Pluralistische Meinungsbildung in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten 5 2.1. Programmgrundsatz Ausgewogenheit 5 2.2. Verpflichtung zur Ausgewogenheit 6 2.3. Diskussion über die demokratische Legitimation des öffentlichrechtlichen Rundfunks 6 3. Mechanismen der Haushalts- und Wirtschaftsführung 7 3.1. Hauseigene Innenrevision 7 3.2. Landesrechnungshöfe 7 3.3. Mittelbare Auswirkungen 7 4. Maßstäbe zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit 8 4.1. Prinzip der Wirtschaftlichkeit 8 4.2. Künstlerische Qualitätsmerkmale 8 4.3. Umgang mit den Finanzen 9 5. Finanzkontrolle durch den Staat 9 5.1. Sachkunde der Rechnungshöfe 10 5.2. Verfassungsrechtliche Grenzen 10 5.3. Politische Wirkung durch Landesparlamente 10 6. Kostenkontrolle am Beispiel des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) 11 6.1. Globale Vorgaben 11 6.2. Inhaltliche Konzeption 11 6.3. Laufende Kostenkontrolle 12 6.4. Produktionsdurchführung 12 6.5. Fremdproduktionen 12 6.6. Nachbewilligungsverfahren 12 6.7. Übergeordnete Planung 12 7. Literaturverzeichnis 13 - 4 - 1. Einleitung Die Rechnungskontrolle in den öffentlichrechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten befasst sich mit dem Ausgabengebaren eines bereits abgeschlossenen Haushaltsjahres. Diese Kontrolle wird für jede Anstalt gesondert durchgeführt. Die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle für die Verwendung öffentlicher Mittel ist unbestritten, da der Gebührenzahler als Rundfunkteilnehmer keine Möglichkeit hat, sich der Zahlungspflicht zu entziehen. Allerdings ist nicht zweifelsfrei, wie eine derartige Kontrolle verfassungsrechtlich in einwandfreier Weise durchgeführt werden kann.1 1 Hesse, Rundfunkrecht, Rd. 162. - 5 - 2. Pluralistische Meinungsbildung in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - und Fernsehanstalten Wesentlicher Bestandteil der internen Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist die Normierung von Programmgrundsätzen in den einzelnen Rundfunkgesetzen .2 Die Formulierungen sind im Einzelnen unterschiedlich, der sachliche Gehalt jedoch weitgehend identisch.3 In diesen Bereich gehören zunächst die Regelungen , die als Verhaltensnormen zu bezeichnen sind. Sie entsprechen weitgehend den Anforderungen , die sich aus der in den Landespressegesetzen normierten journalistischen Sorgfaltspflicht auch für die private Presse ergeben, wie zum Beispiel die Prüfung der Zuverlässigkeit von Informationsquellen.4 Der zweite Bereich von Programmgrundsätzen lässt sich als Inhaltsnormen bezeichnen. Hiermit werden die Anforderungen an die Beschaffenheit von Sendungen gestellt.5 So verlangen die Rundfunkgesetze die Achtung der Menschenwürde und des Individuums, verbieten eine Diskriminierung von Minderheiten und sehen ein Eintreten für Freiheit und Gerechtigkeit, Frieden und Völkerverständigung vor. Gleichzeitig untersagen sie eine Verletzung sittlicher Gefühle der Menschen und betonen die kulturelle Verantwortung des Rundfunks. Dadurch soll im Ergebnis die Sicherung eines bestimmten Programmniveaus erreicht werden, das schließlich die Legitimation für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk darstellt. 2.1. Programmgrundsatz Ausgewogenheit Der bekannteste Programmgrundsatz ist die Verpflichtung zur Ausgewogenheit. Diese Verpflichtung soll sicherstellen, dass im Programm alle Auffassungen zu Wort kommen können. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Presse6 und zum Teil auch zum privaten Rundfunk, bei denen ein vielfältiges Angebot durch eine Vielzahl miteinander konkurrierender Unternehmen bewirkt werden soll, die jeweils eine eigene Tendenz verfolgen. Im Gegensatz dazu darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk keine bestimmte Tendenz verfolgen,7 sondern muss in seinen Programmen allen Meinungsrichtungen 2 Jank, Die Rundfunkanstalten der Länder und des Bundes, 1957, S. 63 ff. 3 Hesse, Rundfunkrecht, Rd. 100. 4 Art. 4 Abs. 2 Nr. 9 BR-G; § 3 Nr. 4 HR-G; § 8 Abs. 3. MDR-StV; § 8 Abs. 2 NDR-StV; $ 4 Abs. 5 RBB-StV; § 4 Abs. 4 RB-G; § 6 Abs. 3 SWR-StV; § 5 Abs. 5 WDR-G; § 1 ZDF-StV; § 7 Abs. 1 DLR-StV; § 5 Abs. 3 DW-G zur journalistischen Sorgfaltspflicht – vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., 1994, S. 318 ff. 5 Art. 4 BR-G; § 3 HR-G; §§ 6, 8, 9, 10, 11 MDR-StV; §§ 7, 8, 9 NDT-StV; § 4 RBB-StV; §§ 3, 4, RB-G; § 23 SMG; §§ 3, 4, 6, 7 SWR-StV; §§ 4, 5, 6 WDR-G; §§ 5, 6, 8 ZDF-StV; §§ 6, 7, 8 DLR- StV; §§ 4, 5, 6 DW-G. 6 BVerfGE 52, 283, 296 (Tendenzschutz). 7 BVerfGE 59, 231, 258. - 6 - Platz gewähren. Er ist daher auch als „tendenzloser Tendenzbetrieb“ bezeichnet worden .8 2.2. Verpflichtung zur Ausgewogenheit Die Verpflichtung zur Ausgewogenheit bezieht sich nicht auf die einzelne Sendung. Denn andernfalls wäre es nicht möglich, extreme und damit unausgewogene Standpunkte zutreffend darzustellen. Andererseits kann man auch nicht am Gesamtprogramm ansetzen , weil sonst der Begriff konturlos wird. Richtig dürfte es daher sein, der Anforderung jeweils Arten von Sendungen zu unterwerfen.9 Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen , dass Beiträge zur Meinungsbildung nicht nur in politischen Sendungen oder Nachrichtensendungen enthalten sind, sondern jeder Programmbeitrag eine Übermittlung von Meinung bewirken kann. Das Gebot der Ausgewogenheit gilt daher umfassend für das gesamte Programm.10 2.3. Diskussion über die demokratische Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Im Zusammenhang mit einer nicht vorgesehenen direkten Beteiligung der Gebührenzahler an der Programmherstellung und zugleich -darstellung hat in jüngster Zeit eine Diskussion über eine mögliche mangelnde demokratische Legitimation des öffentlichrechtlichen Rundfunks nach der hier zur Verfügung stehenden Primär- und Sekundärliteratur nicht stattgefunden. Allerdings hat 1974/75 eine vom damaligen Vorsitzenden der CDU-Westfalen/Lippe und stellvertretenden CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden sowie WDR-Rundfunkratsmitglied Heinrich Windeln über das seiner Ansicht nach nicht ausgewogene Programm des Westdeutschen Rundfunks stattgefunden. Er hatte in einer Rede Ende 1974 kritisiert, dass sowohl Programmbeiträge als auch die personelle Besetzung in den WDR-Redaktionen politisch einseitig und nicht ausgewogen seien. Seine Formulierung, der WDR dürfe „kein Rotfunk“ sein, stieß damals auf große Aufmerksamkeit . Es kam zu einer breit angelegten Diskussion in der Öffentlichkeit sowie auch im WDR sowohl in den Gremien als auch in den Redaktionen selbst. Begleitet wurde diese Debatte durch die Broschüre des damaligen Innenressort-Chefs des „Rheinischen Merkur“ Jürgen Wahl mit dem Titel „Welle mit Schlagseite“, die vergriffen ist. Hier 8 Lerche, Landesbericht Bundesrepublik Deutschland, S. 25 in Bullinger/Kübler (Hrsg.); Rundfunkorganisation und Kommunikationsfreiheit 1979; Ossenbühl, Rundfunk zwischen Staat und Gesellschaft ; Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln, S. 36. 9 Hesse, Rundfunkrecht, Rd. 103. 10 BVerfGE 12, 205, 260; 31, 314, 326, 202, 222; 59, 231, 258. - 7 - wurden eine ganze Reihe von Beispielen der Unausgewogenheit im WDR-Programm – Rundfunk und Fernsehen – dokumentiert. Im diesem Umfeld gründete sich eine Bürgerinitiative für mehr „Mitbestimmung in Rundfunk und Fernsehen“, die sich für mehr Transparenz – vor allem im WDR – zum Teil erfolgreich einsetzte. 3. Mechanismen der Haushalts- und Wirtschaftsführung Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlich-rechtlichen Anstalten wird in mehreren Ebenen überprüft. Zunächst unmittelbar durch: 3.1. Hauseigene Innenrevision In jeder Anstalt prüft eine hauseigene Innenrevision die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Darüber wird Bericht erstattet.11 Zusätzlich wird jede Anstalt jährlich von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft untersucht. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen versetzen den Verwaltungsrat, den Finanzausschuss des Rundfunkrates und letztendlich den gesamten Rundfunkrat in die Lage, sowohl die Jahresrechnung als auch den Jahresbericht kontrollieren und genehmigen zu können.12 3.2. Landesrechnungshöfe Als weitere Stufe sind in diesem Verfahren die Landesrechnungshöfe einzuschalten, die die Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu untersuchen haben. 3.3. Mittelbare Auswirkungen Diese Arten der unmittelbaren Kontrolle werden durch mittelbare Auswirkungen ergänzt , die sich aus den folgenden Umständen ergeben. Auf der Einnahmenseite ist den 11 Heuft, Kostenkontrolle in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in: Lüder (Hrsg.), Rundfunk im Umbruch, Stand und Entwicklung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten, Berlin, 1985, S. 123 ff. 12 Art. 13 Abs. 3 BR-G; § 19 HR-G; § 35 Abs. 1. MDR-StV; § 34 Abs. 1 NDR-StV; § 30 RBB-StV; § 21 Abs. 4 RB-G; § 40 SMG; § 35 SMG; § 35 Abs. 1, SWR-StV § 42 Abs. 1 WDR-G; § 30 Abs. 3 ZDF-StV; § 55 Abs. 1 DW-G; §30 Abs. 3 DLR-StV; vgl. Karpen, Rechnungsprüfung bei den Rundfunkanstalten und Datenschutz, München, 1989. - 8 - Rundfunkanstalten der Finanzrahmen vorgegeben: Die Gebühren werden von den Parlamenten festgesetzt, eine Ausweitung der Werbung ist nicht möglich. Durch diese automatisch vorgegebene Sparsamkeit bedingt, besteht in den Redaktionen das Interesse, mit den vorhandenen finanziellen Mitteln einen möglichst großen publizistischen Erfolg zu erzielen. Außerdem wird die Arbeit der Rundfunkanstalten von einer kritischen öffentlichen Meinung – vor allem in der Presse – begleitet.13 4. Maßstäbe zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit In nahezu allen Rundfunkgesetzen ist die Verpflichtung der Anstalten auf eine den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Haushaltsführung niedergelegt.14 Dies dient als Kontrollmaßstab für die Rechnungsprüfung und besagt, dass ein vorgegebenes Ziel mit möglichst geringen finanziellen Mitteln erreicht werden soll. 4.1. Prinzip der Wirtschaftlichkeit Wirtschaftlichkeit ist somit ein Prinzip, dem eine Vorgabe vorauszugehen hat. Vorgabe ist die Programmgestaltung. Darüber zu entscheiden, liegt in der Autonomie der Rundfunk - und Fernsehanstalten.15 Daran hätte sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung anzuschließen , ob das geplante Programm mit möglichst effizienten Mitteleinsatz verwirklicht wurde. 16 4.2. Künstlerische Qualitätsmerkmale Es ist allerdings das rundfunkspezifische Problem, da es an eindeutig messbaren Parametern zur Erfassung der Vorgabe fehlt. Stellt man darauf ab, dass am Tag eine bestimmte Anzahl von Stunden Programm einer bestimmten Kategorie – etwa Information oder Unterhaltung – gesendet werden soll, kann dieses Ziel mit sehr unterschiedlichem 13 Weiß, Meinungsgestaltung im Interesse der Zeitungen? Media Perspektiven 1988, S. 469. 14 § 13 Abs. 1 RfStV; § 18 HR-G; §32 Abs. 1 MDR-StV; §31 Abs. 2 NDR-StV; § 24 Abs. 1 RBB-StV; §37 Abs. 1 SMB; §31 Abs. 1 SWR-StV; § 39 Abs. 2 WDR-G; § 30 Abs. 2 ZDF-StV; § 52 DW-G; § 30 Abs. 2 DLR-StV. 15 Hesse, Rundfunkrecht, Rd. 165. 16 Püttner, Wirtschaftlichkeit und deren Durchsetzung in Rundfunkanstalten aus rechtlicher Sicht, in Stern, Programmauftrag und Wirtschaftlichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, München , 1984, S. 94 f. plädiert für eine Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsaspekts im Rahmen einer Abwägung bereits auf der Ebene der Programmvorgabe mit der Folge, dass von zwei gleichermaßen zur Unterhaltung geeigneten Filmen der preisgünstigere gesendet werden muss. - 9 - Aufwand erreicht werden. Im Bereich der Information kann aus wirtschaftlicher Sicht gegebenenfalls eine Agenturmeldung ausreichend sein. Im Umkehrschluss könnte das journalistische Stilmittel des Interviews oder der Bericht eines Auslandskorrespondenten als unwirtschaftlich angesehen werden. Dies könnte ebenso für Eigenproduktionen von Unterhaltungssendungen gelten, wenn die Sendezeit auch durch den Ankauf eines Spielfilms ausgefüllt werden könnte.17 Durch eine Programmgestaltung dieser Art verfehlten die Rundfunkanstalten jedoch offensichtlich ihren Auftrag. Die Vorgabe muss sich deshalb auf weitere Kriterien erstrecken als die bloße Sendezeit. Dazu gehört vor allem die publizistische und künstlerische Qualität einer Sendung. Ob diese Vorgabe erreicht wurde, kann jedoch nicht mit dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit festgestellt werden. Da Marktpreise nicht ermittelt werden können, muss auf die Produktionskosten einer Sendung zurückgegriffen werden. Diese wiederum können nichts über die Qualität aussagen. Denn der Publikumserfolg als Indiz für publizistische Qualität beispielsweise kann nämlich erst nach der Ausstrahlung der Sendung festgestellt werden. Hieran zeigt sich nach Hesse18 „erneut das grundsätzliche Dilemma ökonomischer Bewertung kultureller Leistungen, das solange bestehen wird, wie es Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, gerade solche Leistungen zu erbringen“. 4.3. Umgang mit den Finanzen Somit kann sich die Finanzkontrolle im Wesentlichen nur auf die Festestellung erstrecken , ob die Mittel – wie im Haushaltsplan veranschlagt – auch ausgegeben wurden. Letztendlich ist also darauf zu vertrauen, dass die Kontrollmechanismen durch ihr Vorhandensein die gebotene Sparsamkeit im Umgang mit den Finanzen herbeizuführen. 5. Finanzkontrolle durch den Staat In welchem Umfang sich der Staat an der Finanzkontrolle beteiligen darf, ist eine problematische Frage.19 So hat er einerseits eine funktionsadäquate Finanzierung sicherzustellen . Hierfür wiederum bedarf es entsprechender Informationen. Andererseits ist es offensichtlich, dass über die Kontrolle der Finanzen auch Einfluss auf das Programm genommen werden kann. 17 Ausführliche Beispiele bei Lehr, Programmauftrag und Wirtschaftlichkeit einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt in Stern, Programmauftrag und Wirtschaftlichkeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, München, 1984, S. 27 ff. 18 Hesse, Rundfunkrecht, Rd. 165. 19 Ossenbühl, Rundfunkfreiheit und Rechnungsprüfung, Frankfurt, 1994; Krempel, Rechnungshöfe und Rundfunk-Beteiligungsunternehmen, Baden-Baden, 1996. - 10 - 5.1. Sachkunde der Rechnungshöfe Das Problem der Einflussnahme auf das Programm stellt sich bei der für alle Rundfunkanstalten vorgesehenen Beteiligung der Rechnungshöfe am Prüfungsverfahren. Sie ist solange unbedenklich, als die Rechnungshöfe für die Rundfunkanstalten prüfen und damit lediglich ihre Sachkunde zur Verfügung stellen. Weitergehend sehen manche Gesetze eine Weiterleitung des Berichts an die Landesregierung vor, ohne sich über die weiteren Konsequenzen zu äußern.20 Dies wird als Rechtsaufsicht mit der sich daraus ergebenen Beschränkungen auf Subsidiarität und Evidenzkontrolle für zulässig angesehen werden können.21 5.2. Verfassungsrechtliche Grenzen Die Grenze des verfassungsrechtlich Erlaubten ist allerdings dann erreicht, wenn eine Rundfunkanstalt in vollem Umfang in die staatliche Rechnungsprüfung einbezogen wird.22 So kann im Programmbereich nur geprüft werden, ob die Mittel wie im Haushaltsplan veranschlagt, ausgegeben wurden. So ist für die Programmfreiheit auch wichtig , dass der Rechnungshof nur abgeschlossene Vorgänge prüfen darf. Eine begleitende Prüfung scheidet aus.23 5.3. Politische Wirkung durch Landesparlamente Neben den Rechnungshöfen befassen sich auch die Landesparlamente mit dem Wirtschaftsgebaren der Rundfunkanstalten. Zwar liegt hierin kein unmittelbarer Eingriff in deren Tätigkeitsbereich vor, so entfalten hier gefasste Beschlüsse doch politische Wirkung , die sich als mindestens ebenso nachhaltig erweisen kann. Aus diesem Grunde wird die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber dürfe sich nur aus konkretem Anlass mit 20 § 35 Abs. 2 MDR-StV; § 34 Abs. 1 NDT-StV; § 30 Abs. 1 RBB-StV; § 40 Abs. 3 SMG; § 35 Abs. 3 SWR-StV; § 44 Abs. 1 WDR-G; § 30 Abs. 3 ZDF-StV; § 55 Abs. 3, 4 DWG; § 30 Abs. 3 DLR-StV. Teilweise ist in diesen Bestimmungen auch eine Weiterleitung an den Landtag vorgesehen. Zur Prüfung von Tochtergesellschaften Hahn, Finanzkontrolle der Rechnungshöfe über Beteiligungsgesellschaften öffentlich- rechtlicher Rundfunkanstalten, ZUM 2001, S. 775 ff. 21 Ossenbühl, Rundfunkfreiheit und Rechnungsprüfung, Frankfurt 1994, S. 69. 22 VG Stuttgart, ZUM 1993, S. 624; Die unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde des SDR gegen seine Einbeziehung in die LHO wurde als unzulässig verworfen; BVerfGE 74, 69. Für „entsprechend“ anwendbar erklären § 35 Abs. 4 MDR-StV, § 34 Abs. 4 NDR-StV und § 35 Abs. 5 SWR-StV die jeweilige LHO. 23 Hesse, Rundfunkrecht, Rd. 169 f. - 11 - diesem Thema befassen, etwa bei der Entscheidung über eine Gebührenerhöhung.24 Für eine Information der Öffentlichkeit fehlt es dagegen an einem entsprechenden Bedürfnis , so dass eine eigene Öffentlichkeitsarbeit der Rechnungshöfe in Bezug auf die Prüfungsergebnisse der Rundfunkanstalten unzulässig ist.25 6. Kostenkontrolle am Beispiel des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) In allen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten findet ein umfassendes Netz der Kostenplanung und der Kostenkontrolle statt, das hier am Beispiel des ZDF nachfolgend dargestellt ist:26 6.1. Globale Vorgaben Die globalen Vorgaben für die finanziellen Ansätze in den Programmbereichen für die Sendungen werden auf der Basis der restriktiven Etatvorgabe des ZDF aus der mittelfristigen Finanzplanung und der Entwicklung der Ist-Kosten errechnet und beziehen sich auf die spezifischen Kostenanforderungen der unterschiedlichen Genres. 6.2. Inhaltliche Konzeption Die Projekte selbst werden auf der Grundlage der inhaltlichen Konzeptionen im Einzelnen und sehr detailliert nach den einschlägigen Kalkulationsmustern für die Fernsehproduktion kalkuliert und im ZDF nach Prüfung durch unterschiedliche unabhängige Stellen bewilligt. Die Kalkulation erfolgt durch das für jeden Programmbereich etablierte von den Redaktionen unabhängige Produktionsmanagement, das für die organisatorische und wirtschaftliche Planung der Projekte zuständig ist. 24 Ossenbühl, Rundfunkfreiheit und Rechnungsprüfung, Frankfurt 1994, S. 53 ff; vgl. dazu J. Linck, Parlament und Rundfunk, NJW 1984, S. 2433, der darin eine verhältnismäßige Beschränkung der Rundfunkfreiheit sieht, weil ein Aufruf zu Sparsamkeit nicht in den Kernbereich, die Programmgestaltung , eingreife. Knöpfle, Information des Parlaments über das Finanzgebaren der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, 1990; Nach OVG Koblenz AfP 1995, S. 705 stellt die Weitergabe des Berichts an das Parlament einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 5 GG dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. 25 VG Stuttgart, ZUM, 1993, S. 624; OVG Koblenz, AfP 1995, S. 705. 26 Angaben des Zweiten Deutschen Fernsehens. - 12 - 6.3. Laufende Kostenkontrolle Im Produktionsmanagement ist auch die laufende Kostenkontrolle für die Produktionen angesiedelt. Diese erfolgt durch Produktionsleiter, die wiederum durch das Produktionsmanagement und genaue Kostenkontrolle mittels Obligorechnung und Freigabe und Entscheidung über die einzelnen Kostenpositionen überwacht werden. 6.4. Produktionsdurchführung Die Produktionsdurchführung wird zusätzlich dokumentiert und überwacht durch Dispositionen und Tagesberichte. 6.5. Fremdproduktionen Bei Fremdproduktionen sind sensible Kostenbereiche gegebenenfalls nachzuweisen oder der Kalkulationsrahmen wird durch Festpreise gedeckelt. 6.6. Nachbewilligungsverfahren Bei Abweichungen von den Planansätzen greift ein abgestuftes Nachbewilligungsverfahren . 6.7. Übergeordnete Planung Die übergeordnete Planung und Kontrolle der Sendungen und für den Programmaufwand des ZDF insgesamt liegt in der Verantwortung der Direktoren des Programms und erfolgt in der Ausführung durch die planenden und Mittel kontrollierenden Stellen der Programmwirtschaft. - 13 - 7. Literaturverzeichnis Hesse, Albrecht, Rundfunkrecht, 3. Auflage, München, 2003. Heuft, Otto, Kostenkontrolle in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten; in Klaus Lüder (Hrsg.), Rundfunk im Umbruch, Stand und Entwicklung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Berlin, 1985. Jank, Klaus Peter, Die Rundfunkanstalten der Länder und des Bundes, Berlin, 1957. Karpen, Ulrich, Rechnungsprüfung bei den Rundfunkanstalten und Datenschutz, München , 1989. Knöpfle, Franz, Information des Parlaments über das Finanzgebaren der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, Köln, 1990. Krempel, Stephan, Rechnungshöfe und Rundfunk-Beteiligungsunternehmen, Baden- Baden, 1996. Lehr, Wolfgang, Programmauftrag und Wirtschaftlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in K. Stern, Programmauftrag und Wirtschaftlichkeit der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten, München, 1984. Lerche, Peter, Landesbericht Bundesrepublik Deutschland, in Bullinger/Kübler (Hrsg.) Rundfunkorganisation und Kommunikationsfreiheit, München, 1979. Püttner, Günter, Wirtschaftlichkeit und deren Durchsetzung in Rundfunkanstalten aus rechtlicher Sicht, in K. Stern, Programm und Wirtschaftlichkeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, München, 1984. Ossenbühl, Fritz, Rundfunk zwischen Staat und Gesellschaft, Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität Köln, 1975; Rundfunkfreiheit und Rechnungsprüfung, Frankfurt, 1994. Weiß, Hans-Jürgen, Meinungsgestaltung im Interesse der Zeitung, Media Perspektiven, Frankfurt/Main, 1988. Wenzel, Karl E., Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Köln, 1994.