© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 011/19 Kabelweitersendungsrecht und Antennengemeinschaften Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 2 Kabelweitersendungsrecht und Antennengemeinschaften Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 011/19 Abschluss der Arbeit: 12.04.2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Die Ebenen des Kabelfernsehnetzes 4 3. Regelungsgegenstand des § 20b UrhG 4 3.1. Entstehungsgeschichte 5 3.2. Tatbestand 6 3.3. Systematische Stellung 7 4. Antennengemeinschaft 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Dieser Sachstand informiert über die Entstehungsgeschichte des § 20b Urheberrechtsgesetz1 (UrhG) und dessen systematische Stellung im Kontext des Urheberrechtsgesetzes. Außerdem gibt er Auskunft über die Entwicklung und die Bedeutung von Antennengemeinschaften in Deutschland . 2. Die Ebenen des Kabelfernsehnetzes Zwecks besserer Einordbarkeit des hier untersuchten Kabelweitersendungsrechts wird im Folgenden das Mehrebenensystem des deutschen Kabelfernsehnetzes knapp erläutert.2 Das Kabelfernsehnetz lässt sich in vier Netzebenen gliedern. Auf der ersten Ebene befinden sich die Programmerzeuger , also TV- und Hörfunkstudios. Auf der zweiten Ebene werden die erzeugten und als Programme zusammengestellten Inhalte auf unterschiedlichem Wege (zB via Satellitenausstrahlung ) an die erreichbaren Fernsehtürme und sonstigen Sendestationen weitergeleitet. Von dort wird das Signal durch Rundfunkwellen via DVB-T oder via Satellit an die Kabelkopfstationen gesandt. An dieser Stelle werden die empfangenen Signale verstärkt und gegebenenfalls kodiert und anschließend in das Kabelverteilnetz der Netzebene 3 eingespeist. Das Kabelverteilnetz reicht dann bis zu den so genannten Übergabepunkten, an welche Wohnhäuser angeschlossen sind. Die Netzebene 4 bilden schließlich die Hausverteileranlagen, die die Signale von den Übergabepunkten bis zu den Anschlussdosen leiten. 3. Regelungsgegenstand des § 20b UrhG Die Schnittstelle zwischen Netzebene 2 und Netzebene 3 ist Gegenstand der Regelung des § 20b I UrhG. Diese Norm wurde in Umsetzung der europäischen Richtlinie 93/83/EWG3 mit Wirkung zum 1. Juni 1998 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Die Norm regelt die Frage, wie ein Unternehmen Nutzungsrechte für Werke erwerben kann, wenn es ausgestrahlte Fernsehprogramme 1 Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965, zuletzt geändert am 28.11.2018 (BGBl. I S. 2014). 2 Vgl. hierzu: Kalbelnetz - Übertragungstechnik und Infrastruktur, abrufbar unter: https://www.bpb.de/system/files /dokument_pdf/TuM_03_Kabelnetz_0.pdf. 3 Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABL Nr. L 248 vom 06/10/1993 S. 0015 – 0021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 5 von der oben erläuterten Netzebene 2 in die Netzebene 3 einspeist und diese dann an Kunden weitersendet.4 Die zugrunde liegende Richtlinie zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Kabelweiterverbreitung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Einführung einer Verwertungsgesellschaftenpflicht5 für das Recht der Kabelweitersendung zu erleichtern.6 Die Verwertungsgesellschaftenpflicht für grenzüberschreitende Weiterleitung hat der deutsche Umsetzungsgesetzgeber jedoch nach der Auffassung von Dreier überschießend ausgelegt, indem er diese Pflicht auch für die Kabelweitersendung von Programmen, die in Deutschland im Sinne des § 20 UrhG ausgestrahlt werden, erweiterte.7 Von der Richtlinie ebenfalls nicht zwingend vorgegeben sei der selbstständige Vergütungsanspruch des § 20b II UrhG gewesen. Der Urheber kann danach von demjenigen Kabelunternehmen Vergütung verlangen, welches die Kabelweitersendung vornimmt. Dieser Anspruch soll dem individuellen Schutz des Urhebers dienen, in dem er verhindert, dass dieser sein Kabelweitersenderecht an Sendeunternehmen abtritt, ohne dafür eine gesonderte Vergütung zu erhalten.8 3.1. Entstehungsgeschichte Ausgangspunkt für die Einführung des § 20b UrhG war die Annahme des Gesetzgebers, dass neuartige Techniken in der Werkereproduktion dem Urheber zunehmend die Kontrolle über die Nutzung seiner Werke entziehen würden und dieser dadurch nicht in adäquater Weise an Gewinnen beteiligt werden könne.9 Dieses Problem stelle sich namentlich bei den „neuen Arten der Werkverwertung über Satellit und Kabel“.10 Der Gesetzgeber führt aus, dass „die Satellitensendung […] durch einen einzigen Sendeakt ein vielfach größeres Publikum [erreicht,] als die herkömmliche terrestrische Ausstrahlung, so daß mit einem einzigen Vertragsschluß wirtschaftlich zumindest annähernd das erlöst werden muß, was früher mehrere Verträge innerhalb der Ausleuchtzone des 4 Wesselmann, Jan: Brauchen wir eine Neuregelung der bestehenden Regelung der Kabelweitersendung (§ 20b UrhG), insbesondere in Bezug auf etwaigen Änderungsbedarf aufgrund der technologieneutralen Ausgestaltung angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung? Abrufbar unter: https://www.telemedicus.info/uploads /Dokumente/Seminararbeit_Kabelweitersendung.pdf. 5 Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche durchzusetzen, die von den Rechtsinhabern selbst mit vertretbarem Aufwand nicht realisiert werden könnten. (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807223.pdf). 6 BeckOK UrhR/Hillig UrhG § 20b Rn. 1. 7 Dreier in: Schulze/Dreier, UrhG § 20b Rn. 3. 8 ebd. 9 BT-Drs. 13/4796, S. 10. 10 ebd. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 6 Satelliten erbracht haben.“11 Beim Recht der Kabelweitersendung würden die Dinge jedoch anderes liegen. „Als Zweitverwertungsrecht fällt es in den Bereich massenhafter Werknutzung und seiner inneren Logik folgend in den Aufgabenbereich der kollektiven Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften , denen nach dem Wahrnehmungsgesetz die Verpflichtung obliegt, Vergütungen auszuhandeln , zu realisieren und angemessen zu verteilen (vgl. BVerfGE 79, 1, 17f.). Davon profitieren sowohl die Urheber als auch die Primärverwerter ihrer Werke, mit denen sie sich zur gemeinsamen Rechteauswertung verbunden haben, ohne daß danach unterschieden wird, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat“.12 Mit dieser Regelung soll die „schöpferischen Leistung“ des Urhebers als „geistiges Eigentum” im Sinne von Artikel 14 Grundgesetz13 (GG) geschützt werden. 3.2. Tatbestand Tatbestandlich setzt § 20b I UrhG stets das Vorliegen einer Kabelweitersendung voraus. Unter dem Begriff der Kabelweitersendung versteht man die zeitgleiche Weiterübertragung eines bereits gesendeten Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme, § 20 I 1 HS 1 UrhG. Die Annahme einer Kabelweitersendung ist an drei Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss es sich um ein bereits gesendetes Werk handeln. Dies beurteilt sich nach § 20 UrhG, welcher das Senderecht regelt. Demnach muss die Erstsendung „durch Funk“ der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden, wobei der Begriff „Funk“ extensiv auszulegen ist.14 Dieses Kriterium schließt jene Sendungen aus dem Anwendungsbereich des § 20b UrhG aus, die per Richtfunk oder per Kabel direkt an die Kabelkopfstationen gesendet werden. In solchen Fällen handelt es sich nicht um eine Kabelweitersendung, sondern um eine Erstsendung.15 Außerdem muss das Werk im Rahmen eines „zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms“ weitergesendet werden. Eine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b I UrhG liegt folglich dann nicht vor, wenn sich das weitersendende Unternehmen nicht auf den Transport von Signalen beschränkt, sondern eine aktive Rolle einnimmt, indem es zum Beispiel eigene Werbung schaltet oder selbständig Programme zusammenstellt.16 Schließlich muss das Programm durch „Kabel- oder Mikrowellensysteme“ weitergesendet werden. 11 BT-Drs. 13/4796, S. 10. 12 ebd. 13 Grundgesetz vom 23. Mai 1949, (BGBl. I S. 404). 14 Vgl. BT-Drs. IV/270, S. 50. 15 Wesselmann, Jan: Brauchen wir eine Neuregelung der bestehenden Regelung der Kabelweitersendung (§ 20b UrhG), insbesondere in Bezug auf etwaigen Änderungsbedarf aufgrund der technologieneutralen Ausgestaltung angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung? Abrufbar unter: https://www.telemedicus.info/uploads /Dokumente/Seminararbeit_Kabelweitersendung.pdf. 16 ebd. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 7 Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine Kabelweitersendung und der Urheber kann seine Rechte in Bezug auf die weitergesendeten Werke gemäß § 20b I 1 HS 1 UrhG nur über eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. Möchte der Urheber also seine Rechte geltend machen , ist er aufgrund der Regelung des § 20b I UrhG gezwungen, einer Verwertungsgesellschaft beizutreten. § 20b II S. 1 UrhG dient hingegen nicht der unmittelbaren Umsetzung der Richtlinie, sondern verleiht dem Urheber einen Vergütungsanspruch gegen die Kabelunternehmen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den Urheber – als regelmäßig schwächere Partei gegenüber den Werkverwertern – schützen und ihm eine angemessene Teilhabe an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes im Einklang mit dem Grundgedanken des Erwägungsgrundes 29 der Richtlinie17 ermöglichen.18 Inwieweit diese Regelung vor dem Hintergrund der §§ 32, 32a UrhG überflüssig ist, ist umstritten.19 3.3. Systematische Stellung Unklar ist ferner, wie § 20b UrhG in das Gefüge des Urheberrechts einzuordnen ist und ob es sich bei dem Recht der Kabelweitersendung um ein selbstständiges Recht handelt oder um einen Unterfall des Senderechts aus § 20 UrhG. Einige Stimmen in der Literatur20 gehen davon aus, dass es sich bei dem Recht der Kabelweitersendung um ein eigenständiges Nutzungsrecht handelt, das von sonstigen Werkverwendungsrechten abgespalten werden kann. Folgt man dieser Auffassung, könnte der Urheber das Senderecht und das Kabelweitersenderecht unabhängig voneinander gewähren.21 Vertreter dieser Ansicht gehen auch davon aus, dass sich das Kabelweitersenderecht nicht aus § 20b UrhG ergebe , sondern aus § 20 UrhG. Die Bedeutung des § 20b UrhG erschöpfe sich dagegen nur in der Ausgestaltung des Kabelweitersenderechts. Dies ergebe sich aus dem Umstand der gesonderten Nennung der Kabelweitersendung in § 20b UrhG.22 17 Der Erwäggrund Nr. 29 der RL 93/83/EWG lautet: Die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahmeregelung wirkt sich nicht einschränkend auf die Möglichkeit der Rechtsinhaber aus, ihre Rechte einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen und sich so eine direkte Beteiligung an der vom Kabelunternehmen für die Kabelweiterverbreitung gezahlten Vergütung zu sichern. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31993L0083&from=DE S. 4. 18 Vgl. BT-Drs. 13/4796, Seite 10f. 19 Vgl. hierzu und zu dem Risiko einer Doppelvergütung des Urhebers: Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 20b Rn. 14f. 20 Dreier in: Dreier/Schulze, § 20b UrhG Rn 1; Erhardt in: Wandtke/Bullinger, §§ 20 - 20b UrhG, Rn 19 ; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, § 31 UrhG, Rn. 44f. 21 Vgl. Fn. 12. 22 mwN: Wesselmann, a.a.O. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 8 Andere sehen in der Kabelweitersendung gerade kein eigenständiges Nutzungsrecht.23 Eine eigenständige , verkehrsfähige Nutzungsart liege nicht vor, weil sich aus Sicht des Verbrauchers „die Werkvermittlung in ihrem Wesen nicht ändere“,24 bei einer Betrachtung des Ergebnisses also kein Unterschied erkennbar ist.25 Der Gesetzgeber versteht das Kabelweitersenderecht als Zweitverwertungsrecht, das eindeutig von der Erstsendung abzugrenzen ist.26 Konsequenterweise müsste die erstgenannte Auffassung demnach auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Auch das OLG München hat das Recht der Weitersendung im Rahmen eines Internet-Videorekorders als selbstständige Nutzungsart angesehen .27 Somit dürfte die Annahme der Selbstständigkeit des § 20b UrhG herrschende Auffassung sein.28 4. Antennengemeinschaft Seit Beginn der 1980er Jahre beteiligen sich vor allem Bürger in den östlichen Gebieten Deutschlands an der Gründung und dem Betrieb sogenannter Antennengemeinschaften.29 Mittels zentral errichteter Antennen- und Kabelanlagen konnten Rundfunkprogramme in Gebieten empfangen werden, in denen aus geographischen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten der Empfang sonst nicht möglich gewesen wäre.30 Dies war insbesondere in Abschattungsgebieten von Hochhäusern oder in Gebieten mit öffentlich-rechtlichen Antennenverboten der Fall.31 Außerdem ermöglichten sie den Bürgern der ehemaligen DDR, auch Rundfunk- und Fernsehsender aus dem westlichen Bundesgebiet zu empfangen. Gesetzliche Grundlage zur Gründung einer Antennengemeinschaft in der DDR war die damals geltende 2. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen vom 21. 23 Mand, Das Recht der Kabelweitersendung, 2004, S. 20. 24 ebd. S. 18. 25 Wesselmann, a.a.O. 26 BT-Drs. 13/4796, A II 2. b), A III 4. 27 OLG München ZUM 2011, 167. 28 Der BGH hat zu dieser Frage noch keine Stellung bezogen. 29 Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Zur Einspeisung westlicher Sender in die Kabelnetze der DDR, WD 10 - 3000 - 022/16, 01.04.2016. 30 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Lizenzgebührenpflichtigkeit sog. Antennengemeinschaften , WD 10 - 3000 - 030/11, 20.04.2011. 31 Dreier, in: Dreier/Schulze, § 20 Rn. 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/19 Seite 9 Juni 1985.32 Durch Art. 19 des Einigungsvertrages wurden alle Gemeinschaftsantennenanlagen der damaligen DDR als Empfangsantennenanlagen genehmigt und können bis heute weiterbetrieben werden.33 Rechtlich34 sind die Antennengemeinschaften vorwiegend als Gemeinschaft nach Bruchteilen oder eingetragener Verein organisiert. Der Vereinszweck liegt in der Errichtung und in dem Betrieb von Antennen- und Satellitenanlagen, die alle Mitglieder sowohl mit analogen, als auch mit digitalen Radio- und Fernsehprogrammen versorgen sollen.35 Es existieren keine gesicherten Zahlen, die Auskunft über die aktuelle Anzahl von Antennengemeinschaften geben. Im Freistaat Sachsen reichen die Schätzungen bezüglich aktuell bestehender Antennengemeinschaften allerdings von 280 - 1000.36 Eine bundesweite Organisation in der Gestalt eines Dachverbandes ist nicht ersichtlich. Auch ist bisher unklar, wie hoch die jährlichen Einnahmeverluste durch eine eventuelle Gebührenbefreiung der Antennengemeinschaften sein werden. **** 32 GBl DDR I 1985, 246, § 1 Abs. 2. 33 In Art. 19 des Einigungsvertrags heißt es: „Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam.....“abrufbar unter: http://bundesrecht.juris .de/einigvtr/art_19.html. 34 Für detaillierte Informationen zur rechtlichen Einordnung von Antennengemeinschaften, vgl.: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Lizenzgebührenpflichtigkeit sog. Antennengemeinschaften, WD 10 - 3000 - 030/11, 20.04.2011. 35 Vgl. z.B. Satzung der Antennengemeinschaft Dittersdorf http://www.antennengemeinschaft-dittersdorf.de/satzung .htm. 36 280 Antennengemeinschaften zählt die FreiePresse, vgl. https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/antennengemeinschaften -sollen-von-gema-gebuehr-befreit-werden-artikel10229441 ; 1000 Antennengemeinschaften existieren nach Aussage des MDR, vgl. https://www.mdr.de/sachsen/bundesrat-antennengemeinschaft-sachsenbefreiung -gema-gebuehren-100.html.