© 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 011/14 Aktuelle Informationen zum Thema „Digitaler Staat“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 2 Aktuelle Informationen zum Thema „Digitaler Staat“ Verfasser/in Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 011/14 Abschluss der Arbeit: 19.02.2014 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Deutschland: e-Parlament 5 2.1. Bund 5 2.1.1. Deutscher Bundestag 5 2.1.1.1. Informationsangebote 5 2.1.1.2. Bürgerbeteiligung 6 2.1.2. Bundesrat 6 2.2. Länder 7 2.2.1. Informationsangebote 7 2.2.2. Bürgerbeteiligung 7 3. E-Government 8 3.1. Bund 8 3.2. Länder 10 3.2.1. Baden-Württemberg 11 3.2.2. Bayern 11 3.2.3. Berlin 12 3.2.4. Brandenburg 12 3.2.5. Bremen 12 3.2.6. Hamburg 12 3.2.7. Hessen 13 3.2.8. Mecklenburg-Vorpommern 13 3.2.9. Niedersachsen 13 3.2.10. Nordrhein-Westfalen 13 3.2.11. Rheinland Pfalz 14 3.2.12. Saarland 14 3.2.13. Sachsen 14 3.2.14. Sachsen-Anhalt 14 3.2.15. Schleswig-Holstein 14 3.2.16. Thüringen 15 3.3. Kommunen 15 4. Open Data 16 4.1. Bund 17 4.2. Länder 17 4.2.1. Berlin 17 4.2.2. Hamburg 18 4.2.3. Bayern 18 5. Quellenverzeichnis 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 4 1. Einleitung Unter dem Stichwort „Digitaler Staat“ oder auch „E-Demokratie“ lassen sich verschiedene Entwicklungen der letzten vier bis fünf Jahre zusammen fassen, mit denen staatliches Handeln mehr und mehr den Bedingungen der digitalisierten Welt angepasst wird. Diese haben neben neuen technischen Möglichkeiten der sehr kurzfristigen Informationsübermittlung auch neue Wege für Partizipation, Transparenz und Teilhabe eröffnet und damit auch das Kommunikationsverhalten und die Erwartungen von Nutzern bzw. Bürgerinnen und Bürgern verändert. Mit Blick auf die öffentlichen Kassen ist die durchgängige Digitalisierung interner und externer Verwaltungsvorgänge und damit verbundene Effizienzsteigerungen zudem aus Kostengründen attraktiv. Vor diesem Hintergrund gibt es etwa seit der Jahrtausendwende weltweit verstärkte Bemühungen , Instrumente, Methoden und Verfahren des E-Government zu realisieren. So haben die Vereinten Nationen zwischen 2003 und 2012 in sechs vergleichenden Untersuchungen die Fortschritte von 190 Staaten im Bereich des E-Government untersucht.1 Die Europäische Kommission verabschiedete auf der Basis der im Mai 2010 beschlossenen „Digitalen Agenda für Europa“ 2 im Dezember 2010 bereits ihren zweiten „European eGovernment Action Plan 2011-2015“.3 In Deutschland wird E-Government seit dem Jahr 2000 als „zentrale Regierungsaufgabe“ angesehen .4 Seitdem wurden die gesetzlichen Grundlagen für elektronisch basierte Verwaltungsabläufe und –verfahren geschaffen und neue Strukturen und Gremien für die Umsetzung der „Nationalen E-Government-Strategie“ (NEGS) der Bundesregierung vom 24. September 2010 eingerichtet.5 Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick zu den wichtigsten Bereichen des E-Government , zu denen das elektronische Parlament (E-Parliament), die „elektronische Regierung“ (E- Government), und „offene Daten“ (Open Data) gehören.6 1 Vgl. UNITED NATIONS E-Government Surveys, URL: http://unpan3.un.org/egovkb/global_reports/10report.htm. Einführende Informationen über die “United Nations E-Government Data Base” finden sich online unter: http://unpan3.un.org/egovkb/about/index.htm. (beide Stand 07.02.2014). 2 Vgl. EU COMMISSION. Digital Agenda for Europe. Online unter: http://ec.europa.eu/digital-agenda/digital-agendaeurope (Stand: 18.02.2014). 3 Vgl. EU COMMISSION. Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and Committee of the Regions. The European eGovernment Action Plan 2011-2015 (SEC (2010) 1539 final). Online unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ .do?uri=COM:2010:0743:FIN:EN:PDF (Stand: 18.02.2014). 4 Vgl. IT-BEAUFTRAGTE DER BUNDESREGIERUNG auf ihrer Webseite zum Thema. Online unter: http://www.cio.bund.de/Web/DE/Strategische-Themen/E-Government/egovernment_node.html (Stand: 18.02.2014). 5 Vgl. IT-PLANUNGSRAT. Nationale E-Government Strategie (NEGS). Online unter: http://www.it-planungsrat .de/DE/Strategie/negs_node.html (Stand: 18.02.2014). Näheres zu den Gremien und Strukturen auch weiter unten ab S. 9. 6 Im nachfolgenden Text werden die in diesem Zusammenhang weithin gebräuchlichen englischen Bezeichnungen verwendet. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 5 2. Deutschland: e-Parlament Die Ansätze von Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern können grob in zwei Gruppen unterschieden werden: bei Kommunikationsformen nach dem „Top-Down-Prinzip“ liegt die Initiative auf staatlicher Seite. Dazu zählen z.B. reine Informationsangebote, die zum Abruf im Internet bereitgestellt werden. Auch Konsultationen oder Online-Befragungen zählen dazu. Im Gegensatz dazu liegt bei Kommunikationsformen nach dem „Bottom-Up-Prinzip“ die Initiative bei den Bürgerinnen und Bürgern. Sie können auf diese Weise durch Kampagnen oder auch Eingaben /Beschwerden oder Petitionen in der Öffentlichkeit um Unterstützung für ein bestimmtes Anliegen werben (ENQUETE 2013: 27/28.).7 Nachfolgend wird anhand von Beispielen der Stand der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von e-Parlament dargestellt. 2.1. Bund 2.1.1. Deutscher Bundestag 2.1.1.1. Informationsangebote Der Deutsche Bundestag ist seit 1997 mit seiner eigenen Webseite www.bundestag.de im Internet vertreten und bietet dort zahlreiche Informationen zur Arbeit des Parlaments an. Dies sind neben grundlegenden Informationen über rechtliche Grundlagen und die Geschäftsordnung auch die fortlaufend aktualisierte Tagesordnung der Plenarsitzungen oder Hinweise zu öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse oder anderer Gremien. Zudem können alle Parlamentsdrucksachen sowie die Protokolle und Stellungnahmen öffentlicher Sachverständigenanhörungen online abgerufen werden.8 Auch über jeden der gut 600 Bundestagsabgeordneten wird auf der Homepage des Deutschen Bundestages informiert. Zum Online-Angebot des Deutschen Bundestages gehören auch die Übertragungen von Plenarsitzungen , öffentlichen Ausschusssitzungen oder parlamentarischen Sonderveranstaltungen. Sie können per Livestream9 oder auch über die Mediathek10 des Deutschen Bundestages nachträglich abgerufen werden. 7 Des Weiteren gibt es Zwischenformen wie Kooperationen oder Dialoge (z.B. in sozialen Netzwerken oder Twitter ), die Elemente beider Formen aufweisen (ENQUETE 2013: 28). 8 Über das gemeinsam von Deutschen Bundestag und Bundesrat betriebene Dokumentations- und Informationssystem (DIP) können Drucksachen und Plenarprotokolle nach Stichworten recherchiert und von dort direkt herunter geladen werden. 9 http://www.bundestag.de/Mediathek/index.jsp?instance=m187&action=&live=true&view (Stand: 13.02.2014). 10 http://www.bundestag.de/Mediathek/index.jsp (Stand: 13.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 6 Darüber hinaus bietet die Bundestags-Internetseite zielgruppengerechte Informationen für Kinder 11 und Jugendliche12. 2.1.1.2. Bürgerbeteiligung Der Deutsche Bundestag bietet seit dem Jahr 2005 im Bereich Petitionswesen die Einreichung von Petitionen über ein online-Formular an. Öffentliche Petitionen können zudem - nach einem entsprechenden Zulassungsverfahren – für vier Wochen auf der Webseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und zur Mitzeichnung und Kommentierung frei gegeben werden.13 Neue Formen der Online-Bürgerbeteiligung hat insbesondere die Enquêtekommission Internet und digitale Gesellschaft in der 17. Wahlperiode angeboten. Sie hatte auf ihrer eigenen Webseite zu den von ihr bearbeiteten Themen sowohl ein Diskussionsforum als auch einen Blog eingerichtet , wo Bürgerinnen und Bürger ihre Positionen und Kommentare zur Arbeit der Enquéte einbringen konnten. Darüber hinaus stellte die Enquêtekommission eine Beteiligungsplattform zur Verfügung , über die Bürgerinnen und Bürger ihre Vorschläge und Ideen erstmals von Beginn des Bestehens eines parlamentarischen Gremiums in dessen laufende Arbeit einbringen konnten.14 2.1.2. Bundesrat Auch der Bundesrat verfügt mit www.bundesrat.de über eine eigene Internetpräsenz. Auch hier sind vielfältige Informationen zu Aufgaben und Arbeitsweise der Länderkammer abrufbar. Über einen Newsletter oder RSS-Feed sind laufend aktualisierte Informationen verfügbar. Auch Drucksachen und Plenarprotokolle sind per Download erhältlich und können über das gemeinsam mit dem Deutschen Bundestag betriebene Dokumentationssystem DIP recherchiert werden. Für den 10. März 2014 ist ein Relaunch der Webseite des Bundesrates avisiert. Wie es in der Ankündigung heißt, wird das „neue Angebot (…) sich nicht nur im Layout grundlegend von seinem Vorgänger unterscheiden, sondern bringt auch zahlreiche funktionale Verbesserungen, ein responsives Design und neue Inhaltsangebote wie die Rubrik Plenum KOMPAKT mit sich.“15 11 https://www.kuppelkucker.de/ oder auch http://www.bundestag.de/Mediathek/index.jsp?categorie=Politibongo &action=search&mask=search&contentArea=common&instance=m187 (Stand: 13.02.2014). 12 https://www.parlamentsprofi.de/ (Stand: 13.02.2014). Als interaktives Angebot gibt es seit 2011 das Jugendportal „Mitmischen.de” (http://www.mitmischen.de/%20), das registrierten Nutzern die Möglichkeit bietet, aktuelle Themen oder Beiträge der Webseite zu kommentieren oder über regelmäßig angebotene Chats mit Bundestagsabgeordneten zu diskutieren. Zudem werden Online-Abstimmungen zu bestimmten Fragen durchgeführt. 13 Vgl. https://epetitionen.bundestag.de/ (Stand: 13.02.2014). Weitere Informationen dazu im Bericht der ENQUÊTEkommission 2013: 40/41. 14 Die Beteiligungsplattform galt als Modellprojekt von „Adhocracy“ … Vgl. die noch einsehbare Webseite der nicht mehr bestehenden Enquetekommission unter https://enquetebeteiligung.de/ (Stand: 12.02.2014). 15 http://www.bundesrat.de/cln_321/nn_6898/DE/service/thema-aktuell/14/20140211-relaunch.html?__nnn=true (Stand 13.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 7 Mit „Föderalion“ unterhält auch der Bundesrat ein eigenes Jugendportal, das zielgruppengerecht insbesondere Föderalismus-bezogene Kenntnisse vermittelt. 2.2. Länder 2.2.1. Informationsangebote Die Bundesländer haben mit dem Parlamentsspiegel bereits im Jahr 1964 ein gemeinsames Informations - und Erschließungssystem für Dokumente und Materialien der Länderparlamente geschaffen . Seit einigen Jahren können hier alle öffentlich verfügbaren Drucksachen und Plenarprotokolle der Länderparlamente zentral und online recherchiert und herunter geladen werden.16 Überdies verfügen alle Bundesländer über eigene Internetpräsenzen17, auf denen jeweils Informationen über Aufgaben und Arbeitsweise der Parlamente bereitgestellt sowie (ähnlich dem DIP auf Bundesebene) Dokumentationssysteme für Drucksachen und Plenarprotokolle angeboten werden. Unterschiede gibt es bei den darüber hinaus gehenden Angeboten. So bieten mit Ausnahme von Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und dem Saarland alle Landesparlamente Live- Übertragungen der Plenarsitzungen im Internet an.18 Des Weiteren verfügen einige der Landtage über eigene Kanäle bei Twitter, YouTube oder in Sozialen Netzwerken.19 Schließlich halten acht Länderparlamente ein eigens auf Jugendliche ausgerichtetes Angebot im Internet bereit.20 2.2.2. Bürgerbeteiligung Formen einer internetbasierten Bürgerbeteiligung beschränken sich bei den Länderparlamenten überwiegend auf die Möglichkeit, Petitionen über ein online-Formular einzureichen. Nur die Bre- 16 Bis zum Jahr 2002 waren an diesem – zunächst analog arbeitenden – Informationsverbund auch Bundestag und Bundesrat beteiligt. Auch auf die Erschließung von Dokumenten europäischer Gremien wird seither verzichtet (vgl. „Über den Parlamentsspiegel“, unter http://www.parlamentsspiegel.de/ps/inhalt/parlamentsspiegel.jsp (Stand 13.02.2014)). 17 Siehe http://www.landtag-bw.de/; http://www.bayern.landtag.de; http://www.parlament-berlin.de; http://www.landtag.brandenburg.de; http://www.bremische-buergerschaft.de; http://www.hamburgische-buergerschaft .de; http://www.hessischer-landtag.de; http://www.landtag-mv.de; http://www.landtag-niedersachsen .de; http://www.landtag.nrw.de; http://www.landtag.rlp.de; http://www.landtag-saar.de; http://www.landtag .sachsen.de; http://www.landtag.sachsen-anhalt.de; http://www.landtag.ltsh.de; http://www.thueringer-landtag .de (alle Stand 13.02.2014). 18 Die Plenardebatten des Niedersächsischen Landtages werden vom Norddeutschen Rundfunk (NDR) jeweils live übertragen. Für Berlin und Brandenburg bietet der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) auf seiner Webseite Aufnahmen der Plenardebatten als Video-on-Demand an (ENQUÊTE 2013: 32ff.).. 19 Hierzu zählen die Landtage in Bayern und Schleswig-Holstein, sowie die Bürgerschaften von Bremen und Hamburg (ENQUÊTE 2013: 32ff.). 20 Dazu zählen Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Thüringen (ENQUÊTE 2013: 32ff.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 8 mische Bürgerschaft bietet darüber hinaus ähnlich wie der Deutsche Bundestag die Option öffentlicher Petitionen, die über das Internet von anderen Nutzern eingesehen und auch online mit gezeichnet werden können.21 3. E-Government Der Begriff E-Government kann in einem engeren und einem weiteren Sinne verstanden und ausgelegt werden. Im engeren Sinne kommt dem E-Government als „Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang von Regieren und Verwaltung (Government) mit Hilfe in Informationsund Kommunikationstechniken über elektronische Medien“ (ENQUÊTE 2013: 51) eine primär technische Bedeutung zu, die auf den Bereich der Transaktion beschränkt bleibt. Das weiter gefasste Verständnis des Begriffs bezieht auch die Konzepte von „E-Administration“ und „E-Democracy“ mit ein und verbindet sie zu einem „Balanced E-Government“, das neben der technisch veränderten Verwaltungsdienstleistung und Information auch auf gestärkte Partizipationsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zielt (ENQUÊTE 2013: 51). Trotz umfangreicher Bemühungen zur Realisierung von E-Government auf allen Ebenen von Regierung und Verwaltung ist die Akzeptanz der neuen Verfahren in der Bevölkerung in Deutschland bislang erst begrenzt vorhanden. Einer im Auftrag der EU-Kommission erstellten Studie von 2012 zufolge, belegt Deutschland bei der Nutzung von E-Government-Dienstleistungen im europäischen Vergleich bislang einen der hinteren Plätze, da hier nur gut ein Drittel (34 Prozent) der befragten Bürger Online -Angebote der Behörden nutzten.22 Nachfolgend wird der Stand der Umsetzung in Bund, Ländern und Kommunen überblicksartig beschrieben. 3.1. Bund Die Bundesrepublik Deutschland hat etwa seit der Jahrtausendwende den Grad der Umsetzung von E-Government-Maßnahmen bei Behörden und Verwaltung aller staatlichen Ebenen deutlich steigern können. Wichtige Stationen für die Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen waren das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001, die gesetzliche Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften im Jahr 2003 sowie die Einführung des neuen Personalausweises (2010), die Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes (2011) und zuletzt des E-Government-Gesetzes durch den Deutschen Bundestag (2013). Darüber hinaus führte insbesondere die Grundgesetzänderung durch Einführung des neuen Artikels 91c (Informationstechnische Systeme) vom 29. Juli 2009 zu weitreichenden strukturellen Veränderungen im Hinblick auf die Umsetzung von E-Government. 21 Vgl. https://petition.bremische-buergerschaft.de/ (Stand 13.02.2014). 22 Am weitesten verbreitet ist demnach die Nutzung von Online-Dienstleistungen in Dänemark, Schweden, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und Finnland. Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION. Vertretung in Deutschland. E- Government: Mehr Bürger nutzen Online-Dienstleistungen. http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases /11417_de.htm (Stand 14.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 9 So konnten am 19. November 2009 zwischen der Bundesregierung und den Ländern per Staatsvertrag 23 die rechtlichen Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung für den Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern geschaffen werden. Das zentrale Steuerungsgremium ist hierfür der IT-Planungsrat, in dem Bund und Länder 24 vertreten sind und der institutionell unterhalb der Ebene der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien angesiedelt ist.25 Die Projekte des Bundes im IT-Bereich werden dem 2007 von der Bundesregierung verabschiedeten Konzept „IT-Steuerung Bund“ zufolge durch die neu geschaffene IT-Beauftragte der Bundesregierung und die IT-Steuerungsgruppe des Bundes koordiniert.26 Am 24. September 2010 wurde durch den IT-Planungsrat von Bund und Ländern die „Nationale E-Government-Strategie“ (NEGS) beschlossen, die erstmalig eine von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam getroffene strategische Übereinkunft darüber darstellt, wie elektronische Abwicklungen von Verwaltungsangelegenheiten über das Internet optimiert und harmonisiert werden sollen.27 Die zur Umsetzung der NEGS erfolgenden Maßnahmen sollen sich auf vier übergeordnete Querschnittthemen beziehen. Diese sind die Verbesserung der Rahmenbedingungen für E-Government, die Standardisierung (Interoperabilität und Sicherheit) im europäischen Kontext , der weitere Auf- und Ausbau einer serviceorientierten, föderalen E-Government Infrastruktur und die Weiterentwicklung der Kooperation und Kommunikation. In jährlich statt findenden Fachkongressen des IT-Planungsrates werden die in Bund, Ländern und Kommunen gesammelten Erfahrungen zu Umsetzung und Herausforderungen von E-Government zusammen getragen.28 Im September 2013 wurde eine interaktive und datenbankbasierte E-Government -Landkarte, in der E-Government-Projekte und - Lösungen aller Verwaltungsebenen und Bundesländer gesammelt und dargestellt werden, vom IT-Planungsrat im Internet eingestellt.29 23 Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG. Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 663). Online abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/ggart91cvtr/BJNR066300010.html (Stand: 14.02.2014). 24 Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sind mit beratender Stimme vertreten. 25 Ausführlichere Informationen zu Struktur und Befugnissen des IT-Planungsrates finden sich in ENQUÊTE 2013: 52f. 26 http://www.cio.bund.de/Web/DE/Politische-Aufgaben/politische_aufgaben_node.html (Stand: 14.02.2014). 27 http://www.cio.bund.de/Web/DE/Strategische-Themen/E-Government/egovernment_node.html (Stand: 14.02.2014). 28 Siehe „Baden-Württemberg richtet eGovernment-Kongress aus.“ Online unter: http://www.egovernment-computing .de/projekte/articles/426528/ (Stand: 14.02.2014). 29 Darauf weist die Firma cosinex als „Lösungsanbieter im Bereich E-Government“ hin. Allerdings lässt sich der dort angebotene Link zu der Webseite derzeit nicht aufrufen. Vgl. „E-Government-Landkarte Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 10 Ein weiterer wesentlicher Schritt war die Verabschiedung des E-Government-Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 18. April 2013. Nach Zustimmung des Bundesrates trat das Gesetz am 01. August 2013 in Kraft. Zu seinen Kernpunkten gehören die Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs; Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens; die Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren; die Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter; die Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen; eine Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung ("open data").30 Wie das Bundesministerium des Innern weiterhin erläutert, werden als wünschenswerte Weiterentwicklungen bei der Umsetzung von E-Government in deutschen Verwaltungen insbesondere die Einrichtung von Zwei-Wege-Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürgern31 sowie medienbruchfreie elektronische Verwaltungsprozesse angesehen. 3.2. Länder Mit dem E-Government-Gesetzes des Bundes wurde ein neuer rechtlicher Rahmen für das E- Government in Deutschland geschaffen, der nachfolgend in die Länder transferiert und umgesetzt werden muss. Bislang hat nur Schleswig-Holstein ein eigenes E-Government-Gesetz geschaffen.32 In Berlin gibt es bereits seit 2010 einen entsprechenden Referentenentwurf.33 gestartet“. Vgl. http://blog.cosinex.de/2013/09/10/E-Government-landkarte-gestartet/ (Stand: 14.02.2014). 30 Diese Aufzählung wurde der Darstellung der IT-Beauftragten des Bundes entnommen. Vgl. http://www.cio.bund.de/Web/DE/Strategische-Themen/E-Government/E-Government-Gesetz/egovernment_gesetz _node.html (Stand: 14.02.2014). 31 Bislang böten die Internetseiten der Verwaltungen „vor allem reine Information. Oft fehlt es noch an einem Rückkanal.“ BUNDESMINISTERIUM DES INNERN. REFERAT O2. Minikommentar zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften. Online abrufbar unter: http://www.cio.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Strategische-Themen /egov_mk.pdf?__blob=publicationFile (Stand: 14.02.2014). 32 Das Gesetz wurde bereits im Jahr 2009 als Auswirkung der EG-Dienstleistungsrichtlinie verabschiedet. Vgl. dazu http://www.schleswig-holstein.de/GDISH/DE/Service/Gesetzlichegrundlage/egovernment/egovernment _node.html (Stand: 14.02.2014). 33 Vgl. Senatsverwaltung für Inneres und Sport. „Ein E-Government-Gesetz für Berlin!“Online unter: http://www.berlin.de/sen/inneres/moderne-verwaltung/servicestadtberlin/E-Governmentgesetz_berlin.pdf (Stand: 14.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 11 Gemäß den Vorgaben des IT-Staatsvertrags haben die meisten Bundesländer einen zentralen Beauftragten für IT-Angelegenheiten (Chief Information Officer – CIO) benannt.34 Diese Funktion beinhaltet nicht nur die Vertretung des Landes im nationalen IT-Planungsrat, sondern auch innerhalb des jeweiligen Bundeslandes die ressortübergreifende strategische Koordination aller Maßnahmen im Bereich von E-Government.35 Zur Koordinierung und Steuerung ihrer jeweiligen Maßnahmen und Projekte im Bereich E- Government haben die meisten Bundesländer einen sogenannten Masterplan E-Government erstellt . 3.2.1. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg wurde mit dem Portal „service-bw.de“ bereits im Jahr 2003 eine E- Government-Plattform für Bürger, Unternehmen und die Verwaltungen eingerichtet.36 Derzeit läuft ein Ausschreibungsverfahren zur Umgestaltung des Serviceportals, das modernisiert und „an die heutigen Anforderungen an innovative Verwaltungsportale angepasst werden“ soll.37 Auf einer E-Government Regionalkonferenz in Tübingen am 22.10.2013 wurden die erfolgreichsten E-Government-Projekte des Landes vorgestellt. Ziel ist es, eine Plattform zu schaffen, um über die Initiativen des Bundesministeriums des Innern, aber auch Landesinitiativen und regionale Projekte zu berichten.38 3.2.2. Bayern Informationen zu Konzeption und Umsetzung der E-Government-Strategie des Landes finden sich auf den Webseiten des bayerischen IT-Beauftragten (CIO).39 Die zentralen Ansätze und Projekte werden anhand von vier übergreifenden Querschnittsthemen (Infrastruktur, Mobilität, IT-Sicherheit und Digitale Souveränität) und sechs ausgewählten Handlungsräumen (Arbeiten, Gesundheit, Wohnen & Energie, Konsum, E-Government und Bildung) unter der Überschrift „Zukunftspfade Digitales Bayern 2020“ zusammengefasst.40 34 Für nähere Informationen zu den IT-Beauftragten der Länder siehe die Webseite Public ICT. „Die IT- Chefs der Länder“. http://www.cio.de/public-ict/2281789/index.html (Stand: 18.02.2014). 35 Vgl. dazu CIOs braucht das Land. Online unter http://www.kommune21.de/meldung _13271_CIOs+braucht+das+Land.html (Stand: 14.02.2014). 36 Vgl. http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/welcome.do;jsessionid =EFB592ABB304A42D73EA0CCE888F14D3 (Stand: 18.02.2014). 37 Vgl. http://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vergabeverfahren-zur-modernisierung -des-serviceportals-wwwservice-bwde-gestartet/ (Stand: 18.02.2014). 38 Vgl. http://www.rz-kiru.de/,Lde/Startseite/Service/regionalkonferenz.html (Stand: 18.02.2014). 39 Vgl. http://www.cio.bayern.de/internet/cio/4/19645/ (Stand: 18.02.2014). 40 Vgl. http://www.zukunftspfade.bayern.de/ (Stand: 18.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 12 3.2.3. Berlin In Berlin liegt die Zuständigkeit für E-Government-Maßnahmen bei Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Hier wird das Themenfeld insgesamt unter der Überschrift „Modernisierungsprogramm ServiceStadt Berlin 2016“ behandelt. Die Verabschiedung einer „Berliner E-Government- Strategie (BEGS) ist derzeit in Vorbereitung.41 3.2.4. Brandenburg Im Land Brandenburg liegt die Zuständigkeit der Landesregierung für IT-Fragen beim Ministerium des Innern und dort beim Chief Process Information Officer (CPIO). Die aktuelle Richtlinie für die Organisation des E-Government und des Einsatzes der Informationstechnik in der Landesverwaltung Brandenburg (E-Government- und IT-Organisationsrichtlinie) stammt aus dem Jahr 2009 und steht nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer im Jahr 2014 für eine Aktualisierung an.42 3.2.5. Bremen In Bremen liegt die zentrale Zuständigkeit für E-Government bei der Senatorin für Finanzen. Auf deren Webseite wird unter der Überschrift „Neue Verwaltung/ E-Government“ über die Strategie des Landes und deren bisherige Umsetzung informiert.43 3.2.6. Hamburg In Hamburg obliegt die zentrale Steuerung von E-Government-Maßnahmen der Finanzbehörde mit einer modernen CIO-Organisation. Ergänzend koordinieren die Behörden mit ihren IT-Stellen ihre Bedarfsplanungen. Die derzeit gültige „E-Government-und IT-Strategie der Freien und Hansestadt Hamburg“ wurde im Jahr 2011 verabschiedet und steht in 2015 zur Aktualisierung an.44 41 Vgl. SENATSVERWALTUNG DES LANDES BERLIN FÜR INNERES UND SPORT. Modernisierungsprogramm ServiceStadt Berlin 2016. http://www.berlin.de/sen/inneres/moderne-verwaltung/servicestadtberlin/auftrag/modernisierungsprogramm _servicestadt_berlin_2016.pdf (Stand: 18.02.2014). 42 Vgl. http://www.mi.brandenburg.de/media_fast/4055/E-Government-%20und%20IT-Organisationsrichtlinie.pdf (Stand: 18.02.2014). 43 Vgl. http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.742.de (Stand: 18.02.2014). 44 Vgl. http://www.hamburg.de/contentblob/4268764/data/summery-2014.pdf (Stand: 18.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 13 3.2.7. Hessen Nach dem Ausscheiden deslangjährigen hessischen IT-Beauftragten Westerfeld, der dem zuständigen Ministerium für Inneres und Sport unterstand, bleibt abzuwarten, wie die hessische Landesregierung dieses Aufgabengebiet zukünftig organisiert. Eine für E-Government-Fragen eingerichtete Webseite enthält weniger originäre inhaltliche Beiträge als weiterführende Links.45 3.2.8. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wird die Umsetzung des E-Government auf allen Verwaltungsebenen als ein grundlegendes Element der „Verwaltungs- und Organisationsstrategie“ des Landes angesehen. Dabei setzt die Landesregierung dem „Masterplan E-Government Mecklenburg-Vorpommern 2011“ zufolge unter anderem folgende Schwerpunkte: Integration von E-Government in die Verwaltungsmodernisierung, sicherer Daten- und Informationsaustausch zwischen Wirtschaft , Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern, einfacher Zugang zur Verwaltung.46 3.2.9. Niedersachsen Niedersachsen hat seine Maßnahmen im E-Government-Bereich in einem „E-Government-Masterplan des Landes Niedersachsen 2010“ gebündelt. der online abrufbar ist. Dort finden sich auch Informationen zu den Konzeption und Projekten.47 3.2.10. Nordrhein-Westfalen Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2005 eine Rahmenempfehlung zum E-Government verabschiedet, die im Jahr 2009 durch einen konkreteren Aktionsplan ergänzt wurde. Die Zuständigkeit für diesen Themenbereich beim Ministerium für Inneres und Kommunales signalisiert die enge Verzahnung von E-Government-Fragen mit den kommunalen Spitzenverbänden.48 45 Vgl. http://www.egovernment.hessen.de/irj/eGovernment_Internet (Stand: 18.02.2014). 46 Vgl. INNENMINISTERIUM DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN. Masterplan 2011. Die E-Government-Strategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Stand Juni 2011. Online unter: http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal _prod/Regierungsportal/_downloads/IM/IT-Beauftragte/Masterplan_2011.pdf (Stand: 19.02.2014). 47 Vgl. NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR INNERES UND SPORT. eGovernment-Projekte. Online unter http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=15032&article_id=62353&_psmand=33 (Stand: 18.02.2014). 48 Näheres dazu unter http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/moderne-verwaltung/E-Government/aktuelles /rahmenempfehlung-E-Government.html (Stand: 18.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 14 3.2.11. Rheinland Pfalz In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit für E-Government beim Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur. Die Gesamtkonzeption ist in einem umfangreichen Aktionsplan niedergelegt . Details zu den bereits umgesetzten Projekten sind online abrufbar.49 3.2.12. Saarland Im Saarland liegt der Schwerpunkt der E-Government-Umsetzung auf der Verbesserung und Erweiterung von Onlinediensten der Verwaltung für Bürgerinnen/ Bürger und Wirtschaft sowie der Verbesserung der anschließenden inner- und zwischenbehördlichen Abläufe durch eine ressortund ebenenübergreifend genutzte Infrastruktur. Dabei soll vor allem die Effizienz der Verwaltungsprozesse mit Hilfe von IT optimiert werden. 3.2.13. Sachsen In Sachsen wird die Landesstrategie zum E-Government von den Landes- und Kommunalverwaltungen gemeinsam gestaltet. E-Government wird als ein interdisziplinärer Prozess verstanden, der eine Veränderung von Organisation, Technologie und Kultur gleichermaßen mit sich bringt. Einzelheiten zur Konzeption und zur bisherigen Umsetzung von E-Government-Projekten werden auf der Webseite der Landesregierung dargestellt.50 3.2.14. Sachsen-Anhalt Das Land Sachsen-Anhalt hat im Jahr 2003 ein Grundkonzept zum E-Government entwickelt, auf der Basis dessen kontinuierlich ein „E-Government-Aktionsplan“ fortgeschrieben wurde. Beide Papiere sowie umfangreiche weitere Informationen zu technischen, strukturellen und praktischen Fragen in diesem Zusammenhang sind auf der Webseite der Landesregierung einzusehen.51 3.2.15. Schleswig-Holstein Als einziges Bundesland hat Schleswig-Holstein bereits im Jahr 2009 ein eigenes E-Government- Gesetz verabschiedet. Darüber hinaus gibt es auch hier eine enge Zusammenarbeit mit den Kommunen , die ebenfalls im Jahr 2009 in der „Vereinbarung zwischen Landesregierung und Kommunalen Landesverbänden zur Harmonisierung der IT-Infrastruktur“ niedergelegt wurde.52 49 Vgl. http://isim.rlp.de/moderne-verwaltung/E-Government/ (Stand: 18.02.2014). 50 Vgl. http://www.egovernment.sachsen.de/37.htm (Stand: 18.02.2014). 51 Vgl. http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=9213 (Stand: 18.02.2014). 52 Näheres unter http://www.schleswig-holstein.de/STK/DE/Schwerpunkte/EGovernment/EGovernment _node.html (Stand: 18.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 15 3.2.16. Thüringen Die Landesregierung Thüringens sieht die Umsetzung von E-Government als einen Schwerpunkt der Landespolitik an und betont zugleich die Kooperation mit allen Ebenen des Verwaltungshandelns – insbesondere auch der Kommunen.53 Die Federführung für E-Government-Projekte liegt beim Staatsministerium der Justiz und für Europa.54 3.3. Kommunen Da die strukturellen und technischen Rahmenbedingungen für Verwaltungsabläufe auf kommunaler Ebene in der Regel eng mit der jeweiligen Landesebene zusammen hängen, gibt es in den Flächenländern auch hinsichtlich der Umsetzung von E-Government meist eine intensive Kooperation . Dennoch gibt es Besonderheiten bei den Kommunen. So sind dort insbesondere im Bereich der Bürgerbeteiligung bereits zahlreiche online-basierte Angebote zu verzeichnen, die insbesondere im Bereich E-Partizipation innovativ sind. Mit einem Verbreitungsgrad von derzeit 460 Städten, Gemeinden oder Bezirken55 gelten vor allem die sogenannten „Bürgerhaushalte“ mittlerweile als etabliertes Verfahren. Dabei können sich Bürgerinnen und Bürger auf die Haushaltsaufstellung und Mittelverwendung ihrer Stadt oder Gemeinde Einfluss nehmen, indem sie selbst Vorschläge unterbreiten und andere Vorschläge bewerten. Die erfolgreichsten Ideen werden dann auf die Tagesordnung der Stadt- oder Gemeinderatssitzungen aufgenommen. Darüber hinaus planen einige Städte die Einrichtung weitergehender Bürgerbeteiligungsplattformen im Internet. 56 53 So legte das Land zwischen 2004 – 2006 ein Förderprogramm „Kommunales E-Government“ auf. (Vgl. http://www.egovernment.sachsen.de/100.htm (Stand: 18.02.2014)). 54 Nähere Informationen dazu unter http://www.egovernment.sachsen.de/37.htm (Stand: 18.02.2014). 55 Vgl. http://www.buergerhaushalt.org/ (Stand: 13.02.2014). 56 Vgl. die Zusammenfassung des Artikels „Bürgerbeteiligung. Angebote der e-Partizipation ergänzen zunehmend herkömmliche Möglichkeiten“ von Christian HERZOG und Christian HEISE im Blog carta.de. Online unter http://www.carta.info/70065/online-burgerbeteiligung-im-aufwind/ (Stand: 13.02.2014). Das Original wurde in der Zeitschrift „Der Gemeinderat“ 2/2014, S. 30-32, veröffentlicht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 16 4. Open Data Wie die vorangegangene Darstellung gezeigt hat, bezieht sich die Umsetzung des E-Government in Deutschland bisher hauptsächlich auf die Digitalisierung von Behördenabläufen und deren Zugänglichkeit für Bürgerinnen und Bürger über das Internet, während Formen von Bürgerbeteiligung eher noch selten eröffnet werden. Die Idee von Open Data dagegen baut auf das Engagement der Nutzerinnen und Nutzer, die öffentlich verfügbaren Daten in sinnvolle Anwendungen zu überführen.57 Während es sich bei Informationen meist um bereits verarbeitete Daten handelt, sind Daten an sich eher nicht-textliches Material, wie Karten und Satellitenaufnahmen, „Rohdaten“ wie Wetter -, Geo- und Umweltdaten oder Daten aus der Forschung (z.B. Genome), aus der Medizin sowie Formeln aus Wissenschaft oder Mathematik. Als Schlagwort in der gegenwärtigen Debatte zum großen Komplex Open Government wird Open Data in der Regel auf Open Government Data bezogen und meint damit die großen Mengen an Daten, die laufend von Behörden, Gerichten und Verwaltung produziert werden.58 Als „offen“ im Sinne des Open Data- Konzeptes sind diese Daten dann anzusehen, wenn sie durch jedermann und für jegliche Zwecke genutzt, weiterverarbeitet und weiterverbreitet werden können“ (DIETRICH 2011).59 Abzugrenzen sind Open Data- Angebote von den Zugangsoptionen durch das Informationsfreiheitsgesetz vor allem dadurch, dass Letzteres sich sowohl auf digitale wie auf analoge Informationen bezieht, die nur auf Anfrage und häufig ohne den Anspruch auf eine Weiterverwendung verfügbar sind.60 In den vergangenen fünf Jahren hat die Idee von Open Government und Open Data in Deutschland auf allen föderalen Ebenen zunehmend mehr politische Unterstützung gefunden. Nachfolgend wird der Stand der Umsetzung von Open Data- Projekten im Bund wie auch in einigen Bundesländern kurz dargestellt. 57 So hat das Bundesministerium des Inneren im Vorfeld des Starts der Internetplattform „GovData“ den Wettbewerb „Apps4Deutschland“ veranstaltet, der Designer, Entwickler, Journalisten, Forscher und die breite Öffentlichkeit dazu einlud, Anwendungen zu schaffen, die Open Data nutzbar machen. Vgl. http://www.appsfuerdeutschland.de/wp-content/uploads/2011/10/Apps4Deutschland_Flyer.pdf (Stand: 19.02.2014). 58 Dazu gehören Umwelt- und Wetterdaten, Geodaten, Verkehrsdaten, Haushaltsdaten, Statistiken, Publikationen, Protokolle, Gesetze, Urteile und Verordnungen. (DANIEL DIETRICH. Was sind offene Daten? Bundeszentrale für Politische Bildung. Berlin: 2011. Online unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/opendata/64055/wassind -offene-daten (Stand: 19.02.2014). 59 In diesem Sinne auch BARNICKEL / KLESSMANN 2012: 129f. Dort werden die Kriterien, die tatsächlich „offene“ Daten zu erfüllen haben, unter folgenden Stichpunkten weiter ausgeführt: Vollständigkeit, Primärquellen, zeitliche Nähe, leichter Zugang, Maschinenlesbarkeit, Diskriminierungsfreiheit, Verwendung offener Standards, Lizensierung , Dauerhaftigkeit und Nutzungskosten. 60 Vgl. BARNICKEL / KLESSMANN 2012: 133. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 17 4.1. Bund Die Vorbereitungen für Open Data- Projekte der Bundesregierung nahmen ihren Ausgang mit dem Beschluss des IT-Planungsrates vom 13. Oktober 2011 zur Förderung von Open Government . Darauf folgte die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die die Schaffung einer über alle Verwaltungsebenen gemeinsamen Datenplattform begleiten sollte. Damit sollten alle Daten zusammen geführt werden, die zwischenzeitlich bereits in zunehmend mehr Open Data- Projekten in Ländern, Kommunen und einzelnen Behörden61 vorhanden waren. Am 19. Februar 2013 startete die Bundesregierung zunächst für eine einjährige Testphase das Portal „GovData.de“, dessen Datenangebot seitdem kontinuierlich ergänzt und erweitert wird. Vor dem Start musste eine Verständigung auf Mindestanforderungen an die aufzunehmenden Daten herbeigeführt werden. Demnach können Daten in den Fundus aufgenommen werden, die digital verfügbar und maschinenlesbar sind und über klare Nutzungsbestimmungen verfügen. Dabei werden auch Daten zugelassen, die entweder kostenpflichtig sind oder nicht kommerziell genutzt werden dürfen - und somit eigentlich nicht als wirklich „offene Daten“ anzusehen sind. Für diese Entscheidung wurde die Bundesregierung von Open Data-Befürwortern kritisiert.62 Jedoch beharrt das federführend Bundesministerium des Innern darauf, diese Einschränkungen übergangsweise zulassen zu müssen, um möglichst viele Behörden aller Ebenen zur Freigabe ihrer Daten bewegen zu können, die einen „Kulturwandel“ bedeute.63 4.2. Länder Beispielhaft werden hier die Open Data- Projekte der drei Länder Berlin, Hamburg und Bayern vorgestellt. 4.2.1. Berlin Bereits vor dem Start der zentralen bundesweiten Plattform gab es in einigen Bundesländern Open Data-Projekte. Eine Vorreiterrolle hatte hier das Land Berlin, das als erstes Bundesland am 14. September 2011 auf der Plattform „Berlin Open Data“ (berlin.daten.de) seine Verwaltungsdaten zur Verfügung stellte. Seit dem 1. Oktober 2013 stehen auch die amtlichen Geodaten des Landes online zur Verfügung, womit das Land auf diesem Gebiet wiederum eine im Vergleich weitgehende Öffnung implementierte.64 Seit dem Start der bundesweiten Plattform GovData ist das Berliner Daten-Angebot auch über das zentrale Portal verfügbar. 61 Vorreiter waren hier beispielsweise das Statistische Bundesamt (destatis.de) oder das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (SCHULZKI-HADDOUTI 2012: 73). 62 Vgl. die gemeinsame Erklärung von verschiedenen Vertretern der „Open Data-Community“. Den Standard endlich auf „öffentlich“ setzen! Online unter: http://not-your-govdata.de/ (Stand: 19.02.2014). 63 Vgl. die Rede der Vertreterin des BMI, Frau Uta Dauke, auf dem Berlin Open Data Day 2013 am 24.06.2013. Online unter http://berlin.opendataday.de/ (Stand: 19.02.2014). 64 Vgl. „Macht doch damit was Ihr wollt“. In: Die Tageszeitung vom 09.10.2013. und http://www.golem .de/news/open-data-berlin-stellt-geodaten-kostenfrei-online-1310-101925.html (Stand: 19.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 18 4.2.2. Hamburg Die Hamburgische Bürgerschaft verabschiedete am 13. Juni 2012 ein „Transparenzgesetz“, das durch eine Volksinitiative von Open Data-Gruppen angeregt worden war. Dieses Gesetz trat am 6. Oktober 2012 in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende Informationsfreiheitsgesetz des Landes. Die Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt erhalten damit zum einen den Anspruch auf Auskunft gegen alle Hamburger Behörden und erhalten darüber hinaus ab dem 6. Oktober 2014 online kostenlos Zugang zu einer Vielzahl von Dokumenten, die die Behörden in einem elektronischen Register zu veröffentlichen haben.65 4.2.3. Bayern Die bayerische Staatsregierung hat unter „Open Data Bayern.de“ eine Open Data-Plattform eingerichtet , auf der derzeit (Stand Februar 2014) 45 freie Datensätze angeboten werden. Auf der Startseite werden die Nutzerinnen und Nutzer dazu aufgefordert, die Daten als Informationsquelle oder zur Entwicklung neuer Anwendungen oder Dienste zu nutzen.66 65 Vgl. Behörde für Justiz und Gleichstellung. Hamburgisches Transparenzgesetz. Online unter http://www.hamburg .de/transparenzgesetz/ (Stand: 19.02.2014). 66 Vgl. http://opendata.bayern.de/index.html (Stand: 19.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 011/14 Seite 19 5. Quellenverzeichnis ENQUÊTEKOMMISSION DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (2013). Siebter Zwischenbericht der Enquêtekommission „Internet und digitale Gesellschaft“. Demokratie und Staat. Deutscher Bundestag. 17. Wahlperiode. Drucksache 17/12290. NILS BARNICKEL / JENS KLESSMANN 2012. Open Data – Am Beispiel von Informationen des öffentlichen Sektors. In: Open Initiatives: Offenheit in der digitalen Welt und Wissenschaft. 2012. S. 127-158. CHRISTIANE SCHULZKI-HADDOUTI (2012). Daten fürs Volk. Für mehr Transparenz und Kontrolle: Open Data in Deutschland. In: c’t 2012. Heft 1. S. 72 – 77.