AUSARBEITUNG Thema: Rundfunkgebühren - Regelungen in Bezug auf Rechner und Mobiltelefone Fachbereich X Kultur und Medien Tel.: (030) 227-33436/32444 Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 20. Februar 2006 Reg.-Nr.: WF X - 011/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 1. Die Gebühreneinzugszentrale – GEZ 3 2. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren 3 2.1 Rundfunkempfangsgeräte nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag 5 2.2 Neuregelungen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte 6 2.3 Technische Voraussetzungen 8 2.4 Zur Diskussion über die Einstufung von Computern und Mobiltelefonen als Rundfunkempfangsgeräte 9 2.5 Durchführbarkeit der Regelung 10 3. Ergebnis 11 Literaturverzeichnis 12 Anlagen: Rundfunkgebührenstaatsvertrag Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - 3 - Vorbemerkung Pressemeldungen zufolge müssen Nutzer von Rechnern mit Internetzugang als auch Besitzer von Mobiltelefonen1 zukünftig Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für diese Dienste zahlen. Mobiltelefone und Rechner sollen laut einer Gesetzesänderung abgabepflichtig werden2. Im Folgenden wird kurz die Institution GEZ dargestellt , um dann die gesetzlichen Grundlagen, die Hintergrund und Auslöser dieser Meldungen waren, darzustellen. 1. Die Gebühreneinzugszentrale – GEZ Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios . Sie ist eine Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und wurde 1976 durch Verwaltungsvereinbarung der Rundfunkanstalten gegründet 3. Das Verfahren des Einzugs ist durch gleich lautende Satzungen der jeweiligen Landesrundfunkanstalten geregelt (Hesse 2003: Rd.129). Da die Erhebung von Rundfunkgebühren eine hoheitliche Tätigkeit ist, finden neben den speziellen rundfunkrechtlichen Vorschriften auch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der jeweiligen Bundesländer für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens Anwendung . 2. Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Rundfunkgebühren Für die derzeit bestehende Rechtslage zur Gebührenfinanzierung des Rundfunks sind Urteile des Bundesverfassungsgerichts4 und des Bundesverwaltungsgerichts5 maßgebend , die unter anderem die Zuständigkeit der Länder für die Organisation und damit für die Finanzierung der Rundfunkveranstaltungen begründen. 1 Für die umgangssprachliche Bezeichnung „Handy“ wird hier der in der Begründung zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag verwendete Begriff „tragbare Telefone (Handy)“ oder Mobiltelefone verwandt. 2 So Thomas H. Wendel in der Berliner Zeitung vom 07. Januar 2006 zum Thema Rundfunkgebühren . Zum selben Thema: Christian Stöcker in Spiegel Online vom 7. Februar 2006 sowie ein Interview mit Eckhard Ohlinger von der GEZ in Spiegel Online vom 6. Februar 2006. 3 Die Geschichte der GEZ ist auf den Internetseiten des Unternehmens dargestellt, http://www.gez.de/institution/institution/index.html. 4 Vgl. BVerfG 1. Senat, Urteil vom 22. Februar 1994, Az.: 1 BvL 30/88. 5 BVerwG 7. Senat, Urteil vom 15. März 1968, Az VII C 18966 (BVerwG 29, 214). - 4 - Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RfFinStV)6 ist in den §§ 1 bis 7 ein dreistufiges Verfahren geschaffen worden. Dies besteht darin, dass zunächst die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs – KEF anmelden (§ 1 RfFinStV). Dieser Finanzbedarf wird auf einer zweiten Stufe von der KEF fachlich geprüft (§ 3 Abs. 1 RfFinStV). Die KEF ist eine unabhängige Kommission gemäß § 2 RfFinStV, deren 16 Mitglieder auf fünf Jahre von den Ländern aus den Bereichen Wirtschaft, Technik, Medien und Rechnungshöfe berufen werden (§ 4 RfFinStV). Die KEF erstattet den Landesregierungen einen Bericht, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und eine Stellungnahme zur Erhöhung der Rundfunkgebühren abgibt (§ 3 Abs. 5 RfFinStV). Auf der Grundlage des KEF-Berichts wird die Rundfunkgebühr dann durch Staatsvertrag der Länder festgesetzt (§ 7 Abs. 2 RfFinStV). Bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind Staatsverträge über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens. Am 31. August 1991 haben die Ministerpräsidenten sämtlicher Bundesländer den „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland“ unterzeichnet, der am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Dieser Staatsvertrag enthält acht Artikel, die wiederum auf Staatsverträge Bezug nehmen, so ist Art. 1 der Rundfunkstaatsvertrag, Art. 4 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag , oder Art. 5 der oben genannte Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Dieser mittlerweile acht Mal geänderte Staatsvertrag beinhaltet Grundsatzregelungen für den öffentlich -rechtlichen und den privaten Rundfunk. Die Staatsverträge werden durch Zustimmungsgesetze der einzelnen Bundesländer in Landesrecht transformiert, die die gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung bilden (Hesse 2003, Rd.129). Rundfunkgebühren werden von der GEZ im Auftrag der Landesrundfunkanstalten eingezogen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren und für den Gebühreneinzug ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Hierbei handelt es sich um einen Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde zuletzt durch den achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Oktober 2004 geändert. Die Änderung trat am 1. April 2005 in Kraft7. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden auch Neufassungen anderer Staatsverträge wirksam, so die Fassung des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages , der Verfahren zur Rundfunkgebühr oder die Höhe der Rundfunkgebühr regelt. 6 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, i.d.F. des Achten Staatvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. April 2005. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, in der Fassung des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8.10./15.10.2004, in Kraft seit 1. April 2005. - 5 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurden durch Rechtsverordnungen der einzelnen Länder ergänzt, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bestimmten. In der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind die Befreiungstatbestände in § 6 RGebStV in Anlehnung an die bisherigen Regelungen der Befreiungsverordnungen der Länder normiert8. Die Befreiungsverordnungen der Länder entfallen mit dieser Regelung. Satzungen der einzelnen Landesrundfunkanstalten geben Auskunft über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr . 2.1. Rundfunkempfangsgeräte nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag Der achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und mit ihm die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages betreffen im Schwerpunkt die Vereinheitlichung des Befreiungsrechts und sollen eine Nachfolgeregelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium (siehe 2.2) schaffen. Maßgeblich für die Beurteilung der Regelungen, die die Anzeige-und Gebührenpflicht von Rechnern und tragbaren Telefonen betreffen, ist die Einstufung dieser Geräte als „Rundfunkempfangsgeräte“. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag definiert Rundfunkempfangsgeräte in §1 Abs.1: „Rundfunkemfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen , die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Höroder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind(…)“. und Rundfunkteilnehmer in §1 Abs.2 Satz 1: „Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält . (…)“ Es kommt nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes begründet den Tatbestand, Rundfunkteilnehmer zu sein. So kann ein Rechner ebenso wie ein technisch entsprechend ausgestattetes Mobiltelefon Rundfunkempfangsgerät nach § 1 Abs. 2 Satz 2 sein: „Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangenen Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.“ 8 Begründung zum 8. RÄSV abgedruckt in epd medien Nr. 84 v.27.10.2004. - 6 - Sollte ein Rechner oder ein Funktelefon technisch so ausgestattet sein, dass Rundfunkdarbietungen empfangen werden können, wäre dieses Gerät als Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 des RGStV einzustufen. Jeder Inhaber eines empfangsbereiten Gerätes – dies sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör-und Sehstellen (§1 Abs.1 Satz 2 RGebSV) muss Gebühren zahlen. Diese Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr, die am 1. April 2005 um 0,20 EUR auf 5,52 EUR erhöht wurde und darüber hinaus für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr. Diese wurde um 0,68 Euro auf 11,51 EUR angehoben, so dass die aktuelle Rundfunkgebühr 17,03 EUR beträgt9. Die Höhe der Rundfunkgebühr wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ). 2.2. Neuregelungen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Für die Gebührenpflicht, die Rechner und Mobiltelefone betreffen soll, ist insbesondere die Regelung des § 5 RGebSV zu untersuchen. § 5 Abs.1 RGebSV, der Zweitgeräte von natürlichen Personen zur privaten Nutzung betrifft, entspricht der bisherigen Rechtslage und besagt, dass Privatpersonen keine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte zu entrichten haben, wenn diese in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden oder es sich um ein tragbares, mobiles Rundfunkempfangsgerät handelt (§ 5 Abs. 1 RGebSV). § 5 Abs. 2 RGebSV ist eine Regelung, die den nicht-privaten Bereich betrifft, damit Unternehmen und Gewerbetreibende. Für diese gilt, dass grundsätzlich jedes Rundfunkgerät angemeldet werden muss: „Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden“(§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebSV) Diese Regelung soll klarstellen, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art von Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt. Ausdrücklich wird dies auch für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes und in Ferienwohnungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebSV normiert. 9 Die Entwicklung der Rundfunkgebühr abrufbar auf den Internetseiten der KEF unter http://www.kef-online.de/inhalte/entwicklung.htm. Hier findet sich auch eine grafische Darstellung der Entwicklung seit 1954. - 7 - Wichtige Änderungen bezüglich neuartiger Rundfunkempfangsgeräte enthält § 5 Abs. 3 RGebSV, der Regelungen zu Zweitgeräten und gebührenbefreiten Geräten beinhaltet. „Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können ) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten , wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.“ Für den nicht-privaten Bereich bedeutet dies, dass für einen Rechner keine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, wenn bereits andere angemeldete Geräte vorhanden sind. Werden keine herkömmlichen, sondern ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte pro Grundstück oder zusammenhängendem Grundstück eine Rundfunkgebühr zur entrichten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebSV). Die generelle Rundfunkgebührenpflicht, wie sie § 5 Abs. 2 RGebSV für gewerblich genutzte Zweitgeräte normiert, entfällt damit unter bestimmten Umständen . Ziel der Regelung, die der Konvergenz der Medien Rechnung tragen soll, ist eine umfassende Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte. Zu diesen zählen neben Rechnern, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, auch tragbare Telefone, die Hörfunk-oder Fernsehprogramme empfangen können (Begründung zum 8. RÄStV). Diese Gesetzesänderung war als notwendig angesehen worden, da es keine Änderung bzw. Verlängerung für die Gebührenbefreiung für Rechner geben wird, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Die Übergangsbestimmung des § 11 Abs. 2 RGebStV besagt im Umkehrschluss, dass ab 1. Januar 2007 für internetfähige Rechner Rundfunkgebühr zu zahlen ist: „Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.“ Damit lässt sich folgendes für Unternehmen zusammenfassen: - „Für Unternehmen, die ausschließlich herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, ändert sich nichts. Nach wie vor ist jedes dieser Geräte rundfunkgebührenpflichtig , auch wenn die Geräte auf einem Grundstück oder zusammenhängendem Grundstücken bereitgehalten werden (§ 2 Abs. 2 RGebStV). - 8 - - Für Unternehmen, die neben herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten neuartige Rundfunkempfangsgeräte auf ein und demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken bereithalten, gilt: Für jedes herkömmliche Rundfunkempfangsgerät ist eine Rundfunkgebühr zu entrichten, während für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte keine Rundfunkgebühr anfällt (§ 5 Abs.3 1.Unterabsatz RGebSTV n.F.). - Unternehmen, die auf einem Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, müssen für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine einzige Rundfunkgebühr bezahlen (§ 5 Abs.2 2.Unterabsatz RGebSTV n.F.). Soweit es sich jedoch bei diesen neuartigen Rundfunkempfangsgeräten um Rechner handelt, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, sind nach § 11 Abs. 2 RGebSTV n.F. bis zum 31. 12. 2006 keine Rundfunkgebühren zu entrichten. - Halten Unternehmen Rundfunkgeräte auf verschiedenen, nicht zusammenhängenden Grundstücken bereit, sind die aufgezählten Gebührentatbestände für jedes Grundstück getrennt zu beurteilen.“ (Schreier 2005:573). - Für den privaten Bereich bleibt die bestehende Zweitgerätebefreiung erhalten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Zweitgerät um ein herkömmliches oder ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät handelt. Wer privat einen PC und einen Fernseher nutzt, hat nur ein Gerät anzumelden und dafür Gebühren zu zahlen (§ 5 Abs. 1 RGebSV). Angesichts der Tatsache, dass nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2003 94,4 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet waren, dürfte die Zahl derjenigen, die lediglich einen Computer, aber kein angemeldetes TV-Gerät besitzen, daher eher gering sein. Sollte der Fernseher ordnungsgemäß angemeldet sein, würde der privat genutzte Computer unter den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 RGebStV fallen. Lediglich derjenige, der keinen Fernseher hat und zukünftig über den Computer oder das Mobiltelefon Rundfunk empfangen kann, müsste dieses Gerät als Rundfunkempfangsgerät anmelden. 2.3. Technische Voraussetzungen In der Diskussion um die Anwendbarkeit der Gebührenpflicht auf Computer und Mobiltelefone ist der technische Standard der Geräte von entscheidender Bedeutung. Dieser technische Standard ist ausschlaggebend dafür, ob es sich um ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt. Zu unterscheiden ist zwischen tragbaren Multimedia-Telefonen und tragbaren UMTS- Telefonen. Charakteristisch für tragbare Multimedia-Telefone ist die interaktive Verwendung verschiedener Medientypen wie Sprache, Fotos, Musik. Diese Multimediaanwendungen basieren auf digitaler Technik. Mit einem tragbaren Multimedia- Telefon kann der Besitzer die Möglichkeit haben, Telekommunikationsanbieter zu - 9 - empfangen. Für diese neuartigen Rundfunkempfangsgeräte ist wie für die oben dargestellten Rechner grundsätzlich ab 2007 Rundfunkgebühr zu zahlen. Sollte es sich bei einem Mobiltelefon um ein Rundfunkempfangsgerät handeln, bestünde eine Anzeigepflicht nach § 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Entsprechend hat die GEZ in einer E-Mail auf Anfrage der Berliner Zeitung (Berliner Zeitung vom 7. Januar 2006) festgestellt, dass für TV-taugliche Mobiltelefone „grundsätzlich eine Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag in seiner derzeit gültigen Fassung“ bestehe. Damit könnte unter Umständen eine Gebühr ab dem 1. Juli 2007 für dieses neuartige mobile Rundfunkempfangsgerät anfallen. Bei UMTS handelt es sich um einen vom European Telecommunications Standards Institute (ETSI) festgelegten Mobilfunkstandard, zu dessen Leistungsumfang neben Sprach- und Audiodiensten die schnelle Übertragung von Multimediainhalten, insbesondere aufwendigen Internetseiten gehören (Brockhaus Computer und Informationstechnologie 2002). Vereinfacht dargestellt sei unter UMTS die Konvergenz zwischen Mobilfunk und Internet zu verstehen (Gharsig-Krag 2005: 24). Mobile UMTS-Telefone seien so die GEZ, in ihrer Mitteilung an die Berliner Zeitung10 nicht nur meldepflichtig, sondern bereits zum jetzigen Zeitpunkt gebührenpflichtig. Begründet wird dies damit, dass der Empfang von Rundfunkinhalten über UMTS kein Empfang über das Internet sei. Damit sei ein tragbares UMTS-Telefon ein mobiles Rundfunkempfangsgerät nach aktuell gültigem Recht. Wie oben dargestellt, sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, ab dem 1. Januar 2007 Gebühren zu entrichten. Die GEZ weist aber auf ihren Internetseiten darauf hin, dass für einen Rechner , der mit einer TV-/Radio Karte ausgerüstet ist, das Gerät unabhängig von einem Internet-Zugang grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig ist, da die TV- /Radiokarte ein Rundfunkempfangsteil sei und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät darstelle. 2.4. Zur Diskussion über die Einstufung von Internet-PCs und Mobiltelefonen als Rundfunkempfangsgeräte Die Legaldefinition des Rundfunkempfangsgerätes, wie sie in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 RGebSV konzipiert ist, ist primär inhalts- und nicht technologiebezogen. Entscheidend ist, dass es sich bei dem vom Gerät dargestellten Programm um Rundfunk handelt. Damit ist der Begriff des Rundfunkempfangsgerätes technologieoffen und 10 Siehe Bericht der Berliner Zeitung vom 7. Januar 2006. - 10 - damit auch entwicklungsoffen. Die zeitgleiche Übertragung ist einzige technische Voraussetzung an den Übertragungsstandard (Schreier 2005:573). Die Meinungen über die Zulässigkeit der Regelungen divergieren demzufolge entsprechend der Einstufung von Computern und Mobiltelefonen als Rundfunkempfangsgeräten 11. Diskutiert werden neue technische Standards, die zeitgleichen Empfang von Rundfunk über Computer und Mobiltelefon ermöglichen und damit diese Geräte zu Rundfunkempfangsgeräten machen können. Zu diesen Möglichkeiten gehört „Livestream “, die inhaltsidentische und zeitgleiche Verbreitung der normalen Rundfunkprogramme im Internet, die dort wie in klassischen Kanälen ausgestrahlt werden (Tschentscher 2001: 93). Befürworter der Regelung betonen die Technologieneutralität des Empfangsgerätebegriffs , während die Gegner die Ansicht vertreten, Inhalte, die über das Internet übertragen werden, seinen keine Rundfunkdarbietungen, da es ihnen aufgrund der noch mangelhaften Übertragungsqualität im Internet, seiner fehlenden Breitenwirkung und Interaktivität an der für den Rundfunk typischen Suggestivkraft fehle (Schreier 2005: 573). 2.5 Durchführbarkeit der Regelung Auf den derzeit von der GEZ bereitgehaltenen Formularen, ist die Angabe über das Vorhandensein eines Radios oder eines Fernsehers vorgesehen. Nach Auskunft der GEZ12 vom 17. Februar 2005 sei derzeit technisch noch nicht beweisbar, dass es sich bei den neuartigen Geräten (Computer oder Mobiltelefone, mit Internetzugang) um Rundfunkempfangsgeräte handele. Aus diesem Grund könne auch noch nichts Näheres zum Verfahren der Anmeldung gesagt werden. Zukünftig wird die technische Entwicklung und die Nachfrage nach diesen Standardsmöglicherweise zu geänderten Modalitäten des Anmeldeverfahrens führen. So hat beispielsweise die Niedersächsische Landesmedienanstalt jüngst eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten für die beiden Standards DVB-H (Digital Video Broadcasting- Handheld) und DMB (Digital Multimedia Broadcasting) gestartet, für die 30 Anträge eingegangen sind. Interesse an der Verbreitung ihrer Programme via DMB haben der NDR, das Konsortium Big 4 (Radio Antenne Niedersachsen, Radio FFH, Radio ffn, Antenne Bayern sowie Truck Radio gezeigt13. Sollte für derartige Angebote eine Nachfrage bestehen, wird es wahrscheinlich auch Modifikationen für die Anmeldung entsprechender Rundfunkempfangsgeräte geben. 11 Zustimmend: Gharsig-Krag 2005:55; ablehnend: Ricker 1997; Tschentscher 2001. 12 Telefonat mit Herrn Wichterich, GEZ, vom 17.02.2005. 13 Pressemeldung Textintern vom 20. 02.2006, http://www.textintern.de. - 11 - Ergebnis Mit der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 1. April 2005 hat der zuständige Landesgesetzgeber Regelungen geschaffen, die der fortschreitenden technischen Entwicklung bei Computern und Mobiltelefonen Rechnung tragen soll. Gleichzeitig sollte eine Nachfolgeregelung für das 2007 auslaufende PC-Moratorium geschaffen werden. Die neuen Gebührenregelungen, insbesondere die Befreiungstatbestände für Zweitgeräte in Unternehmen, sollen eine Berücksichtigung der zukünftigen technologischen Entwicklung ermöglichen. Die grundsätzliche Anmelde- und Gebührenpflicht für Rundfunk- und Fernsehen, wird nunmehr durch die entsprechenden Regelungen ergänzt . Anlagen: Rundfunkgebührenstaatvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) in Kraft seit 1. April 2005 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) i Kraft seit 1. April 2005. - 12 - Literaturverzeichnis CONRAD, Rainer (2002), Rundfunk online, Media Perspektiven 3:114. HESSE, Albrecht (2003), Rundfunkrecht 3. Auflg., Verlag Franz Vahlen München. GHARSI-KRAG, Anna Jasmin (2005), Die Gebührenpflichtigkeit von PC-und Handy- Rundfunk, Verlag Dr. Kovac Hamburg. RICKER, Reinhart (1997), Rundfunkgebühren für Computer mit Internet-Zugang? NJW Heft 48: 3199-3205. RIDDER, Christa-Maria (2002), KEF-Symposium Rundfunk online, Diskussionsbericht , Media Perspektiven 3:148-149. RÜTER, Klaus (2002), Medienrechtliche und –politische Aspekte von Rundfunk online , Media Perspektiven 3:144-147. SCHREIER, Torsten (2005), Der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag, MultiMedia und Recht, 9:572-576. STÖCKER, Christian, PC-Gebühren bringen GEZ 163 Millionen Euro, Spiegel Online vom 7. Februar 2006. TSCHENTSCHER, Axel (2001), Gebührenpflichtigkeit des Internet- und Handy- Rundfunks? AfP 2:93-97. WENDEL, Thomas, H., Griff nach dem Handy, Berliner Zeitung vom 7. Januar 2006.