© 2017 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 010/17 Räumlicher Anwendungsbereich des Telemediengesetzes Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 – 3000 – 010/17 Seite 2 Räumlicher Anwendungsbereich des Telemediengesetzes Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 010/17 Abschluss der Arbeit: 9. Februar 2017 Fachbereich: Telefon: WD 7: Kultur, Medien und Sport +49 (0)30 227 33735 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 – 3000 – 010/17 Seite 3 Gegenstand der vorliegenden Dokumentation ist die Frage, inwieweit die gesetzlichen Verpflichtungen , welche das Telemediengesetz (TMG)1 Diensteanbietern auferlegt, für Diensteanbieter mit Niederlassungen im EU-Ausland bzw. mit Niederlassungen in Drittstaaten gelten. Damit wird der räumliche Anwendungsbereich des TMG angesprochen, welcher durch das in den Regelungen des § 3 TMG niedergelegte Herkunftslandprinzip bestimmt ist. Seine Reichweite wird bespielhaft bei Dieter Martiny, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, § 3 TMG Rn. 7 – Anlage 1 – folgendermaßen beschrieben: „Der räumliche Anwendungsbereich des TMG erstreckt sich auf das Inland. Erfasst werden in Deutschland niedergelassene Diensteanbieter (service provider); § 3 Abs. 1 (früher § 4 Abs. 1 TDG). Das Gesetz gilt aber auch für Teledienste, die in Deutschland geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden (§ 3 Abs. 2). Das Herkunftslandprinzip bezieht sich nur auf Staaten innerhalb des Geltungsbereiches der ECRL (§ 3 Abs. 1, 2). Es ist daher nicht auf die Dienstleistungen von inländischen Unternehmen anwendbar, welche sich auf Märkte außerhalb der EU beziehen. […] Auch Diensteanbieter außerhalb der EU werden nicht erfasst. […] Das europäische Sitzland wird in § 2a näher bestimmt. Nach Abs. 1 bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters innerhalb des Geltungsbereiches der E- CRL danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet. Abs. 2 bis 4 präzisieren das Sitzland des Diensteanbieters für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (vgl. § 2 S. 1 Nr. 6). Insoweit wird die Regelung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste präzisiert. […] Für den Empfang in Drittländern bestehen Sonderregeln (§ 1 Abs. 6).“ Zu weiteren Unterrichtung vergleiche nachfolgend aufgeführte Materialien: Dirk Heckmann, in: Heckmann (Hrsg.), juris Praxiskommentar (jurisPK)-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 1, § 3 TMG Rn. 154-224; zum Anwendungsbereich des TMG vgl. dort Rn. 170-179 – Anlage 2 – Matthias Weller, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar Informationsund Medienrecht, 14. Edition (Stand: 01.02.2016), § 3 TMG Rn. 6-10 1 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 – 3000 – 010/17 Seite 4 – Anlage 3 – Gerald Spindler, Herkunftslandprinzip und Kollisionsrecht – Binnenmarktintegration ohne Harmonisierung? Die Folgen der Richtlinie im elektronischen Geschäftsverkehr für das Kollisionsrecht, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ) 2002, S. 633-709; zur Reichweite des Herkunftslandsprinzips vgl. dort S. 679 ff. – Anlage 4 – ***