© 2016 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 010/16 Die Förderung des Behindertensports in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 2 Die Förderung des Behindertensports in Deutschland Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 010/16 Abschluss der Arbeit: 3. März 2016 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Inklusion und barrierefreier Sport: Die UN-Konvention über die Rechte der Behinderten 6 3. Barrierefreier Sport in Deutschland: Fördermaßnahmen von Bund und Ländern 13 3.1. Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung 13 3.2. Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderung 14 3.3. Breiten-, Präventions- und Rehabilitationssport 15 3.4. Barrierefreie Sportstätten 17 3.5. Beiträge der Länder und Kommunen 19 4. Literatur 21 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 4 1. Einleitung Menschen mit Behinderungen sind heute in vielfältiger Weise in den Sport eingebunden.1 So haben sich im Breitensport neue Verbandsstrukturen für die Interessenvertretung in vielfältigen Profilen und Strukturen herausgebildet und ebenso ist in vielen Vereinen der Behindertensport gut etabliert.2 Ein ähnliches Bild zeigt sich im Hochleistungssport.3 Sowohl Menschen mit körperlicher als auch mit geistiger Behinderung können heute an internationalen, den Olympischen Spielen ähnlichen Wettbewerben teilnehmen, so etwa an den Paralympischen Spielen, den Special Olympics oder am Visa Paralympic World Cup.4 Diese Veranstaltungen sind Ereignisse des Sports, die die Vielseitigkeit und das Leistungsvermögen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen bezeugen, gleichzeitig aber auch Fragen hinsichtlich Barrieren, Möglichkeiten der Leistungssteigerung und Grenzen der Belastbarkeit aufwerfen.5 Auffällig ist freilich, dass der Sport von Menschen mit Behinderungen sich in vielen Fällen noch jenseits der herkömmlichen Sportstrukturen bewegt. Zwar hat sich die Situation gegenüber früher, als noch eine deutliche Trennung der Sportaktivitäten von Menschen mit und ohne Behinderung bestand, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Integrative Ansätze sind im Sport heute weitgehend etabliert und in jüngerer Zeit werden dabei auch zunehmend inklusive Formen erkennbar.6 Die damit verbundenen Chancen und Probleme, die sich mit der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am 1 Im Behindertensport ist insgesamt zu unterscheiden zwischen dem Spitzensport, dem Breitensport und dem Rehabilitationssport als gesetzlich geregelte Form des Behindertensports (BUNDESREGIERUNG 2014: 48). 2 Träger des vereinsorientierten Sports der Menschen mit Behinderung sind die Behindertensportvereine und - gruppen, die im Deutschen Behindertensportverband (DBS, etwa 651.000 Mitglieder), im Deutschen Gehörlosen-Sportverband (DGS, etwa 8 600 Mitglieder), im Deutschen Blinden- und Sehbehinderten- Schachbund (DBSB, etwa 300 Mitglieder) und bei Special Olympics Deutschland (SOD), dem Sportverband für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung (ca. 49 300 Mitglieder), zusammengefasst sind (BUNDESREGIERUNG 2014: 50ff.; BREUER/FEILER 2015; MÜLLER 2010). 3 Der paralympische Sport ist inzwischen – wie zuvor der herkömmliche Sport – zu einem vertrauten Bild in der Sportberichterstattung geworden (SCHIERL/BERTLING 2007). 4 Vgl. auch die Informationen zu den Paralympischen Spielen 2016 unter http://www.rio2016.com/en/thegames /paralympic/event. 5 Hinzu kommen die technischen Innovationen, die Athleten mit Behinderungen neue Möglichkeiten der Teilnahme am sportlichen Geschehen bieten. Dabei sind sportliche Höchstleistungen auch im Behindertensport keine Zufallsprodukte, sondern nicht zuletzt das Ergebnis staatlicher oder sonstiger Fördermaßnahmen. Dies betrifft etwa die Unterstützungsleistungen für die aktiven Leistungssportler, die Bereitstellung nachfragegerechter Sportstätten und einer entsprechenden Infrastruktur, aber auch die Formen der Talentsichtung und Talentförderung (JOBLING 2012; COENEN u.a. 2010; RUSHBY-SMITH/DOUGLAS (2012); WOLBRING 2012; DEPAUW/GAVRON 2005; GILBERT/SCHANTZ 2009; Scheid 2000; SCHEID u. a. 2003). 6 So trainieren heute Leistungsportler aus den paralympischen Sportarten bereits in Nichtbehinderten-Vereinen. Auch in Deutschland haben sich vielfältige Kooperationsformen mit den Fachverbänden und den Olympiastützpunkten etabliert. Gesellschaftlicher Hintergrund dieser Entwicklung ist der seit den 1990er Jahren insbesondere im Bildungsdiskurs feststellbare Begriffswandel von der Integration zur Inklusion („Inclusive Education“), der nach und nach auch im Sport Eingang findet (BÜRLI u. a. 2009; SEITZ 2008). Allerdings wird zu Recht auch darauf verwiesen, dass Inklusion in der modernen Gesellschaft immer nur als Partialinklusion im Hinblick auf einzelne Rollen stattfindet und somit eine ganzheitliche Inklusion keine praktikable Option darstellt (BURZAN u. a. 2008). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 5 Sportleben ergeben, werden inzwischen breit diskutiert. Übergeordnetes Ziel sind der Gewinn von Lebensqualität und die aktive und gleichberechtigte Partizipation am Sport. Von besonderer Bedeutung sind dabei insbesondere die Anforderungen, die inzwischen auch in Deutschland wirksame „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Behindertenrechtskonvention, BRK) der Vereinten Nationen an die kollektiven und individuellen Akteure des Sports stellen. Auch die Europäische Union hat das Abkommen ratifiziert und ist nunmehr Vertragspartei. Das UN-Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten und die Europäische Union, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu garantieren. Erreicht werden soll, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte gleichbehandelt werden. Die Selbstbestimmung behinderter Menschen, die Abkehr von Fremdbestimmung und Segregation, die Sicherung von Barrierefreiheit und die volle Teilhabe (Inklusion) am allgemeinen gesellschaftlichen Leben stehen im Vordergrund der Konvention. Dabei stellt sich zugleich die Frage, inwieweit die damit verbundene Schaffung eines europäischen Anti-Diskriminierungsraumes – der die Bereiche von Ökonomie, Sport und Sozialem neu verknüpft – auf die Inklusionspraktiken in den Sportsystemen der Mitgliedstaaten zurückwirkt (SINGER 2012). Zur Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen im Spitzen-, Breiten- und Rehabilitationssport werden von Bund, Ländern und Kommunen Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Dabei werden insbesondere der Zugang zu den Sporteinrichtungen und die unterschiedlichen Formen der Teilhabe durch gezielte Leistungsangebote und gesetzliche Regelungen gewährleistet .7 Welche Implikationen die UN-Konvention für die diversen Akteure des Sports mit sich bringt, und in welcher Weise der öffentliche Sektor zur Entwicklung des Behindertensports beiträgt, ist Gegenstand des Beitrages. 7 Allerdings zeigen sich im europäischen Vergleich recht unterschiedlichen Formen und Arrangements der Partizipation. Die Unterschiede werden etwa verdeutlicht durch die unterschiedlichen Governance-Strukturen im Bereich des Sports insgesamt, gleichzeitig aber auch durch die gesellschaftlichen Bedingungen für die sportliche Betätigung von Menschen mit Behinderungen (SINGER 2009). Eine ausführliche Analyse der unterschiedlichen Arrangements in der Behindertenpolitik der Mitgliedstaaten der EU findet sich bei MASCHKE (2008: 193ff.) sowie SCHULTE (2003). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 6 2. Inklusion und barrierefreier Sport: Die UN-Konvention über die Rechte der Behinderten In der Europäischen Union hat – wenn man den Daten von Eurostat folgt8 – etwa jede sechste Person eine leichte bis schwere Behinderung.9 Das sind etwa 80 Millionen Menschen. Mehr als ein Drittel der über 75-Jährigen haben Behinderungen, die sie in gewissem Maße beeinträchtigen. Diese Prozentsätze dürften weiter ansteigen, da die Bevölkerung in der EU immer älter wird. Zu häufig bleibt der großen Mehrheit dieser Menschen eine volle Teilhabe an Gesellschaft und Wirtschaft wegen physischer oder sonstiger Barrieren, aber auch aufgrund von Diskriminierungen, verwehrt. Zwar wird die Situation für den Sport von Menschen mit Behinderung noch immer in starkem Maß von den jeweiligen nationalen Bedingungen – und insbesondere von den nationalen Sportmodellen – bestimmt, zunehmend macht sich jedoch der Einfluss von Recht und Politik der Europäischen Union bemerkbar. So haben etwa die Regelungen des europäischen Rechts und die Rechtsprechung europäischer Gerichte die Sportsysteme in den Ländern der Europäischen Union erheblich unter Druck gesetzt. Gleichzeitig veränderte sich auch der institutionellkulturelle Rahmen des Politikfeldes „Sport“, was sich nicht zuletzt darin zeigt, wie die spezifischen Belange des Sports sich mit den Zielsetzungen anderer Politikfelder verbinden.10 Inzwischen hat die Europäische Union und die Mitgliedstaaten ein ausdifferenziertes Regelwerk zum Sport entwickelt, das vielfach mit sozialen und wirtschaftlichen Fragen verknüpft ist, das aber auch vielfältige Fragen des Gesundheitsschutzes einschließt.11 Die Verbesserung, die Erhaltung oder die Wiedererlangung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Problemkreis der eigenen Gesundheit wurde damit zu einem zentralen Ziel der sportlichen Betätigung erklärt. Bedeutsam 8 Diese Zahlen werden auch der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (2010- 2020) zugrunde gelegt (KOM(2010) 636, 15.11.11). Zu beachten ist freilich, dass sich in den Ländern der Europäischen Union recht unterschiedliche Begriffsbestimmungen finden; auch auf europäischer Ebene wird der Begriff „Behinderung“ im Recht der Europäischen Union bereichsspezifisch höchst unterschiedlich verwendet (MASCHKE 2008: 30). Vgl. dazu auch die von der EU-Kommission in Auftrag gegebene vergleichende Untersuchung „Definitionen des Begriffs ´Behinderung´ in Europa“ der Brunel-Universität (2002), abrufbar unter http://www.arbeitundbehinderung.at/downloads/complete_report_de-1.pdf. Weitere international vergleichende Daten finden sich auf der Website des ANED (Academic Network of European Disability Expertes) unter http://www.disability-europe.net. 9 In der Europäischen Union (EU) mit ihren derzeit 28 Mitgliedstaaten leben fast 500 Millionen Menschen. Vgl. die Fakten und Zahlen der EU unter http://europa.eu/about-eu/facts-figures/living/index_de.htm. 10 Vgl. dazu etwa die Diskussion über die Positionsbestimmung des deutschen Sports im europäischen Kontext aus dem Jahr 2002 (DEUTSCHER SPORTBUND 2002: 73ff.). Weitere Informationen finden sich unter https://www.dosb.de/de/service/sport-mehr/eu-buero-des-dosb/. 11 Ein Überblick zur Sportpolitik der Europäischen Union findet sich unter http://www.kontaktstelleefbb .de/fileadmin/user_upload/1_Das_Programm_f%C3%B6rdert/Sportpolitik_der_Europ%C3%A4ischen_Unio n_2013.pdf. Vgl. außerdem http://www.euoffice.eurolympic.org/eu-sport-policy sowie MERKEL (2009), SINGER (2010) sowie SANDER/SASDI (2009). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 7 wurde in diesem Zusammenhang etwa die Europäische Charta „Sport für alle“12 (verabschiedet 1975), die sich am Ideal der Einbeziehung aller Menschen in das Sportgeschehen orientiert. Wie weitreichend die Überlegungen hinsichtlich einer Beteiligung aller Menschen am Sport inzwischen gehen, zeigt sich an der zunehmenden Bedeutung des Inklusionsgedankens.13 Gerade mit der Betonung des Diskriminierungsaspektes – verstanden als der Verstoß gegen zivile, politische oder soziale Rechte – wird Behinderung heute vielfach als gesellschaftlich konstruiert verstanden . Grundlage dieser Vorstellung ist die Annahme, dass Behinderung nicht mit medizinisch diagnostizierbaren Beeinträchtigungen gleichgesetzt werden kann, sondern nicht zuletzt aus sozial konstruierten Barrieren hervorgeht. In diesem Sinn wird zunehmend von „Inklusion“ gesprochen , wenn es darum geht, Teilhabe und Partizipation von Behinderten als politische Leitidee zu verankern. Das damit verbundene politisierte Verständnis von Behinderung führt zu einer erweiterten Betrachtungsperspektive und prägt mit einem emanzipatorischen Ansatz den gegenwärtigen diskursiven Rahmen der Behindertenpolitik (THEUNISSEN/SCHWALB 2009).14 Wird Behinderung nicht mehr als Defizit, sondern als soziale Benachteiligung im Sinne einer Einschränkung von Teilhabechancen angesehen, und werden Menschen mit Behinderung nicht länger als Objekte der Fürsorge, sondern als mit Bürgerrechten ausgestattete, selbstbestimmte Subjekte begriffen, reicht es nicht, spezielle Sportangebote für Menschen mit Behinderung – unter Einschluss des Hochleistungssports – zu schaffen. Das Ziel ist nunmehr, durch die Entwicklung und Organisation von inklusiven sportlichen Angeboten Menschen mit und ohne Behinderung zusammenzubringen (BÜRLI 2010; BÜRLI u. a. 2009; KONRAD-ADENAUER-STIFTUNG 2012).15 Allerdings besteht auf europäischer Ebene – und ebenso in den Mitgliedstaaten – immer noch eine große Kluft zwischen dem Grundprinzip der Inklusion und seiner Verwirklichung in den verschiedenen Politikfeldern. So sind etwa in Deutschland die Sportstrukturen noch weitgehend von Segregation gekennzeichnet, während in manchen anderen Ländern der Inklusionsgedanke im paralympischen Sport inzwischen eine größere Popularität gewonnen hat. Ebenso zeigen sich im internationalen Vergleich unterschiedliche Grade der Beteiligung von Athleten und Athletinnen mit einer Behinderung bei Paralympics, Special Olympics und Deaflympics. Immer noch gibt es zahlreiche Länder, die sich bisher nicht an internationalen Wettkämpfen beteiligt haben. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Einbindung der verschiedenen Organisationen des Sports 12 Die für den Sport zuständigen europäischen Minister der Mitgliedstaaten des Europarates haben die Europäische Charta „Sport für alle" im Jahr 1975 verabschiedet; 1992 wurde sie in einer geänderten Fassung zur Europäischen Sportcharta. Das Dokument ist abrufbar unter http://www.sportministerium.at/files/doc/Gesetze/Eu-Recht/NeueEuropaeischeSport_1975.pdf. 13 Erheblichen Einfluss hierauf hatte die Entwicklung des Behindertenrechts und der Rehabilitationssysteme und der daraus folgende Umfang von Angeboten für behinderte Menschen (MASCHKE 2008: 119ff.). 14 Grundlegend hierfür sind die Beiträge der Disability Studies, in denen Behinderung vornehmlich als soziale, historische und kulturelle Konstruktion verstanden wird. Die Forschungsrichtung der Disability Studies ist in den 1980er Jahren aus der internationalen politischen Behindertenbewegung hervorgegangen. Sie sieht Behinderung als Folge gesellschaftlich verursachter Umstände und problematisiert Sichtweisen und Praktiken, die dazu führen, dass Menschen an einer gleichberechtigten und gleichwertigen gesellschaftlichen Teilhabe gehindert werden (WALDSCHMIDT/SCHNEIDER 2007); kritisch dazu TRUNK (2011). 15 Vgl. dazu auch aus institutioneller LE CLAIR (2011) sowie rechtwissenschaftlicher Perspektive WOLBRING (2008) und ROY (2007). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 8 behinderter Menschen in internationale Netzwerke (DOLL-TEPPER 2008b). Gleichzeitig hat sich der organisierte Behindertensport in der Folge – behinderungsspezifisch – unterschiedlich entwickelt.16 Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen (SCHEID u. a. 2003), stößt Inklusion im Leistungssport vor diesem Hintergrund recht schnell an Grenzen (RADTKE 2011). Dagegen bestehen im Breiten- und Freizeitsport, und noch mehr im Schulsport und im Hochschulsport schon seit längerem integrative Sportangebote. Inklusive Strukturen sind aber auch hier noch immer die Ausnahme. Dies zeigt sich etwa an der fehlenden Zugänglichkeit zu den Sportstätten sowie an der mangelnden Qualifikation der Übungsleiter (DAIMINGER 2011).17 Erkennbar ist jedoch zunehmend immerhin das Bestreben, den defektorientierten Behinderungsbegriff zu überwinden und ihn durch die positivere, das Umfeld einbeziehende Sichtweise zu ersetzen. Der wichtigste Paradigmenwechsel erfolgte in der Übernahme integrativer und inklusiver Prozesse in gleichzeitiger Abkehr von den bisher vorherrschenden separierenden Formen. Deutlich wird dies zunächst anhand der Rechtssetzung der Europäischen Union im Rahmen des Lissabon-Vertrages. So verpflichtet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Union, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10); außerdem ist sie befugt , Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19). Hinzu kommt die – dem Lissabon-Vertrag beigefügte – Charta der Grundrechte18 der Europäischen Union, die in Artikel 21 ein Verbot von Diskriminierungen aller Art, u. a. auch wegen einer Behinderung, vorsieht19 und in Artikel 26 die Integration von Menschen mit Behinderung for- 16 Die Sportler mit Gehörschäden waren die ersten, die sich in Vereinen organisierten. Bereits um 1900 gab es in einigen europäischen Ländern entsprechende Sportvereine, so etwa in Berlin den Turnverein für Taubstumme oder in Paris den 1899 gegründeten „Club cycliste des Sourds-Muets“. Im Anschluss an die ersten Weltfestspiele für Gehörgeschädigte im Jahr 1924 in Paris wurde der Weltsportverband CISS (Comité International des Sports des Sourds / Internationales Komitee des Sports von Gehörgeschädigten) ins Leben gerufen. Gleichzeitig haben sich sportliche Wettkämpfe unter Körperbehinderten etabliert (DEPAUW/GAVRON 2005; HIGGS/VANLANDEWIJCK 2007; SCHEID u. a. 2003). 17 Ausführlich hierzu INNENMOSER/ABEL/KUCKUCK (2015), HEBBEL-SEEGER/HORKY/SCHULKE (2014), DOLL-TEPPER (2009, 2008a), ANNEKEN (2009) sowie NIEHOFF (2009). Vgl. aus der Perspektive der Vereinten Nationen die Informationsübersicht „Disability and Sports“ unter www.un.org/disabilities/default.asp?id=1563. 18 Der Text der Charta ist nicht Bestandteil des Vertrages, jedoch stellt eine Erklärung im Vertrag klar, dass die Charta rechtsverbindlich ist (EU-ABl. C 83/337, 30.03.2010). Hinzu kommen Ausnahmeregelungen in Protokoll Nr. 30 für Polen und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Anwendung der Charta (EU-ABl. C 83/201, 30.03.2010) sowie eine Erklärung der Tschechischen Republik. 19 Dort heißt es in Absatz 1: „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“ Ausführlich zu Artikel 21 der Charta der Grundrechte auch MAYER (2011). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 9 dert: „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.“20 Darüber hinaus haben sich die Europäische Union und sämtliche 27 Mitgliedstaaten21 durch die Unterzeichnung der Behindertenrechtskonvention22 dazu verpflichtet, ein barrierefreies Europa zu schaffen. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen hat damit eine große Bedeutung für die Akteure des Sports erlangt und stellt neue Anforderungen an die Sportpolitik der Europäischen Union. Die im Jahr 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Konvention konkretisiert die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen und markiert damit ein inklusives Leitbild der Teilhabe. Die Konvention soll Menschen mit Behinderung vor allen Formen der Diskriminierung schützen und umfasst bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Damit werden qualitativ neue Maßstäbe für die Ausgestaltung der Behindertenpolitik der Vertragsstaaten gesetzt .23 Wesentliches Ziel des Übereinkommens ist es, Menschenrechte und Grundfreiheiten Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang zukommen zu lassen. Zentrales Leitmotiv der UN-Konvention ist damit die Inklusion und die Durchsetzung des „Disability Mainstreaming“, also die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Anliegen der Menschen mit Behinderungen in allen Prozessen von Politik, Recht, Gesellschaft und Wirtschaft zu berücksichtigen (SCHULTE 2011). Es würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens und überwindet damit das vielfach noch angewandte Prinzip der Fürsorge. Die Vertragsstaaten der Konvention haben sich insbesondere dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen , um Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz zu sichern. Entscheidend ist vor allem in Artikel 30 (5), wo unter dem Titel „Teilhabe am kulturellen Leben sowie Erholung, Freizeit und Sport“ das Prinzip einer gleichberechtigten Teilhabe 20 Vgl. auch die Entschließung des Rates zu einem neuen Europäischen Rahmen für Menschen mit Behinderungen, der sich auf die in den Europäischen Verträgen, der Strategie „Europa 2020“ und dem VN- Übereinkommen verankerten Werte stützt (EU-ABl. C 316/1 vom 20.11.2010). 21 Vgl. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1138. 22 Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung geht auf eine Initiative von Mexiko im Jahre 2002 zurück. Es ist die erste UN-Konvention seit der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien aus dem Jahre 1990. Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnete die UN-Konvention, nicht aber ein Zusatzprotokoll, das ein Beschwerdeverfahren vorsieht, das einige Mitgliedstaaten als zu weitreichend bewerten. Das optionale Protokoll ermöglicht es Individuen und Gruppen, bei einer mutmaßlichen Verletzung ihrer Rechte eine Petition an den UN-Expertenausschuss zu richten, sobald alle nationalen Verfahren dafür ausgereizt sind. Ausführlich hierzu www.behindertenrechtskonvention.info. 23 Im offiziellen deutschen Text der Konvention wird jedoch der Begriff der Inklusion nicht verwendet; er findet sich vielmehr in der sogenannten Schattenübersetzung, die aus einer Kritik an der offiziellen Übersetzung hervorgegangen ist; die Dokumente finden sich unter http://www.dbsv.org/dbsv/aufgaben-undthemen /behindertenrechtskonvention. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 10 an Sportaktivitäten betont wird.24 Die Behindertenrechtskonvention verdeutlicht damit zugleich einen Wandel des Verständnisses von einem Leben mit Behinderung.25 Die Europäische Union hat die UN-Konvention am 23. Dezember 2010 ratifiziert.26 Mit der förmlichen Ratifizierung der Konvention ist die Europäische Union Vertragspartei des ersten jemals geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags geworden, der die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Gegenstand hat. Die Konvention soll gewährleisten, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte gleichbehandelt werden. Die globalen Zielvorgaben werden detailliert in die einzelnen Politikfelder einbezogen. Gleichzeitig finden sie ihren Niederschlag in einer verpflichtenden Rahmenstrategie für die behindertenpolitische Arbeit in den Institutionen der EU. Durch den Beitritt der EU wird das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bestandteil des europäischen Regelwerkes zur Behindertenpolitik. Flankiert wird die UN- Konvention durch einen Aktionsplan des Europarates.27 Das wesentliche Instrument zur Koordinierung der Maßnahmen, die sich aus der UN-Konvention ergeben und mittels derer das Leben behinderter Menschen verbessert werden soll, ist auf EU- Ebene die Europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen. Ihr zentrales Ziel ist es, die Chancengleichheit und die Gleichberechtigung aller Menschen mit Behinderungen zu fördern. Die Europäische Kommission hat im November 2010 die neu gefasste Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 („European Disabilty Strategy“) vorgelegt 24 Vgl. zu Inhalt und Umsetzung der Konvention insbesondere die Beiträge in KIUPPIS/KURZKE-MAASMEIER (2012) sowie SCHULTE (2010; 2011), AICHELE (2010), GRÜBER (2010) und DEINERT/NEUMANN (2009). Informationen finden sich auch in der Themenausgabe der Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ (23/10), abrufbar unter www.bpb.de/publikationen/RY3M9B,0,0,Menschen_mit_Behinderungen.html. 25 RADTKE (2011) erläutert etwa die Verschiebung des Diskurses vom ursprünglichen Versehrtensport bzw. Behindertensport hin zu einem neuen Verständnis der Teilhabe von behinderten Menschen am sportlichen Geschehen. Dabei erfordere der zunächst in den Erziehungswissenschaftlichen geprägte (HINZ 2002; LEE 2010) inklusive Ansatz weniger einen Anpassungsprozess auf individueller Ebene als vielmehr eine Verschiebung der Perspektive auf institutioneller Ebene. Deshalb gehe es vor allem um die Frage, wie Sportangebote gestaltet werden können, um möglichst alle Mitglieder einer heterogenen Gesellschaft die Teilhabe zu ermöglichen. Vgl. weitere Informationen unter http://www.info-behindertensport.de sowie http://www.einfachteilhaben .de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/sport_inhalt.html. 26 Ein zusätzliches Protokoll, durch das ein Beschwerdeverfahren eingerichtet worden wäre, kam hingegen nicht zustande. Vgl. dazu den Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft einschließlich der Anlage zum Anhang, in der die Rechtsakte der Gemeinschaft zu den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten aufgeführt sind (EU-ABl. L 23/35, 27.1.2010). Ausführliche Informationen finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1138 sowie www.behindertenbeauftragte.de/DE/Themen/Internationales/EU/EU_node.html. 27 Der Europarat gehört nicht zum System der Europäischen Union, allerdings beschäftigt sich der Europarat seit mehr als dreißig Jahren mit zentralen Themen des Sports, darunter auch das Anliegen der vollen Teilhabe behinderter Menschen im Sportgeschehen; vgl. dazu http://www.coe.int/t/dg4/epas/about/history_en.asp. Der Aktionsplan des Europarates wurde bei der Europäischen Konferenz über Menschen mit Behinderungen vom 21. bis 22. September 2006 im russischen Sankt Petersburg gestartet (www.coe.int). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 11 (KOM(2010) 636, 15.11.2010).28 Mit dieser Strategie will die EU auch ihren Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention nachkommen, die sie und ihre Mitgliedstaaten im Jahr 2007 unterzeichnet haben. In der Strategie werden Maßnahmen auf EU-Ebene benannt, mit denen die nationalen Maßnahmen ergänzt werden sollen, und es werden die Mechanismen aufgezeigt, die zur Durchsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf EU- Ebene, auch innerhalb der EU-Institutionen, notwendig sind. Außerdem verdeutlicht die Strategie , welche Unterstützung in den Bereichen Bereitstellung von finanziellen Mitteln, Forschung, Bewusstseinsbildung, Statistik und Datensammlung erforderlich ist. Allgemeines Ziel dieser Strategie ist es, Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ihre vollen Rechte wahrzunehmen und uneingeschränkt an der Gesellschaft und der europäischen Wirtschaft teilzuhaben. Sie soll Programme unterstützen, mit denen der Zugang behinderter Menschen zu Gebäuden, Dienstleistungen und neuester Technik – auch auf dem Gebiet des Sports – verbessert wird. Neben der humanitären Begründung für ihr behindertenpolitisches Engagement spielt auch der wirtschaftliche Aspekt eine wichtige Rolle. Dies betrifft nicht zuletzt auch die Europa-2020-Strategie,29 deren Erfolg auch von einer uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen abhängen dürfte. Konkret geht es um den Zugang zu EU-Fördermitteln , bewusstseinsbildende Maßnahmen und die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, enger zusammenzuarbeiten, um die Eingliederung von Behinderten zu ermöglichen. Dies gilt nicht zuletzt für das Recht auf Freizügigkeit sowie das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu Kultur-, Erholungs- und Sportaktivitäten. Angesprochen ist insbesondere der barrierefreie Zugang zu Organisationen , Aktivitäten, Veranstaltungen und Begegnungen im Bereich des Sports.30 So sind entsprechende Vorschläge seit längerem in die Projekte und Maßnahmen der EU- Kommission eingeflossen. Ausgangspunkt und Grundlage ist zunächst das Weißbuch „Sport“ der EU-Kommission. Dies gilt nicht zuletzt für den Schwerpunkt der sozialen Integration im und durch den Sport. Das Weißbuch und der Aktionsplan „Pierre Coubertin“ sehen hierzu eine Reihe von Projekten vor. Hier geht es etwa um verbesserte sportliche Infrastrukturen, bessere Zugänglichkeit der Sporteinrichtungen und -anlagen sowie eine forcierte Forschungstätigkeit über spezielle Sportgeräte. Für den Bereich des paralympischen Hochleistungssports ist überdies der Ausbau einer spezifischen sportwissenschaftlichen Forschung von besonderer Bedeutung. Die im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung vorgesehene Methode der offenen 28 Der Vorschlag der Kommission – bezeichnet auch als Zehnjahresstrategie für ein barrierefreies Europa“ – wird ergänzt durch begleitende Arbeitspapiere der Kommission (SEK(2010)1323) sowie ein Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenstrategie (SEK(2010)1324). Ausführliche Informationen finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1137. 29 Vgl. dazu http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm. 30 Das Aktionsprogramm ist für die Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich, sondern ergänzt die nationalen Handlungen in Politik und Recht für Menschen mit Behinderungen mit Förderprogrammen. Besonders wichtig erscheint etwa ein spezifisch strukturiertes Instrument der Offenen Methode der Koordinierung (OMK), mit dem best practices bei den vielfältigen Formen der Teilhabe innerhalb der Union ermittelt werden können. Zur Zehnjahresstrategie für ein barrierefreies Europa vgl. auch http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1137. Vgl. dazu auch ein Handbuch des Europarates “Promoting the participation of people with disabilities in sports” vom März 2013; das Dokument mit Praxisbeispielen aus verschiedenen Ländern ist abrufbar unter http://www.coe.int/t/DG4/EPAS/Publications/Handbook3_disability_en.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 12 Koordinierung (OMK) soll in diesem Zusammenhang auch die Belange des Sports einschließen. Angestrebt wird der gleichberechtigte Zugang zum Sport, eine auf Inklusion ausgerichtete Schulung von Übungsleitern, Freiwilligen und Personal von Sportvereinen und Sportverbänden. Gefragt sind außerdem – diese Aufforderung richtet sich vor allem an die Mitgliedstaaten und die Verbände des Sports – verbesserte Infrastrukturen bei den Sportstätten, eine neue Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung sowie verstärkte Anstrengungen bei der Entwicklung von Sportgeräten.31 Hinzu kommt das Ziel eines verbesserten Dialoges mit Vertretern des paralympischen Sports bei Seminare, Konferenzen und Konsultationsverfahren.32 31 Vgl. dazu die behindertenspezifischen Zielsetzungen und Verfahren in der europäischen Sportpolitik unter http://ec.europa.eu/sport/policy/societal_role/social_inclusion_en.htm. 32 Beteiligt ist dabei vor allem das Europäische Paralympische Komitee (EPC). Das EPC gewährt, kontrolliert und überwacht europäische Meisterschafts- und Cupveranstaltungen in einer Reihe von Sportarten für vier Behindertengruppen (Sehbehinderte, Athleten mit zerebraler Lähmung, Athleten mit geistiger Behinderung und Athleten mit körperlicher Behinderung) (www.europaralympic.org); hinzu kommt Special Olympics Europe/Eurasia (SOEE), das die Interessen des Sport für Menschen mit geistiger Behinderung vertritt und dabei auch die Teilnahme europäischer Sportler an den alle vier Jahre stattfindenden Special Olympics World Games koordiniert (http://www.specialolympicsee.eu). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 13 3. Barrierefreier Sport in Deutschland: Fördermaßnahmen von Bund und Ländern 3.1. Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung Deutschland hat die Behindertenrechtskonvention ebenfalls unterzeichnet: Das Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.33 Die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für die speziellen Bedürfnisse und Lebenslagen behinderter Menschen. Damit die UN-Konvention in der Praxis durchsetzbar wird, enthält sie auch Regelungen zur Durchsetzung. So muss der Staat die Konvention und ihre Ziele bekannt machen und sich für die Umsetzung einsetzen. Zur Umsetzung der Konvention werden umfangreiche Programme und Maßnahmen auf nationaler Ebene erarbeitet. Gleichzeitig werden Anlaufstellen geschaffen, wohin sich Betroffene wenden und Unterstützung holen können. Hierzu wird beim Deutschen Institut für Menschenrechte eine staatlich unabhängige Monitoring-Stelle eingerichtet. Als staatliche Anlaufstelle fungiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.34 Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen koordiniert die vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention. Gleichzeitig sollen auch die Bundesländer die Durchsetzung der Konvention sichern und Anlaufstellen für die Betroffenen einrichten.35 Als zentrales Instrument der Umsetzung der Behinderten-Konvention dient der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung (BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES 2011).36 Der Aktionsplan dokumentiert alle Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung die Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft verfolgt. Insgesamt sind es 213 große und kleine Vorhaben, Projekte und Aktionen aus allen Lebensbereichen. Ein wichtiger Aspekt ist Barrierefreiheit: Menschen mit Behinderungen sollen ohne Hindernisse und gleichberechtigt mit anderen an Kunst-, Kultur-, Sport-, Freizeit- und Tourismusaktivitäten teilnehmen können. Die Behindertenrechtskonvention verpflichtet den Bund gemeinsam mit Ländern und Kommunen, Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen die Teilhabe an Sportaktivitäten37 zu ermöglichen insbesondere 33 Ausführlich dazu http://www.behindertenrechtskonvention.info/. Zur innerstaatlichen Überwachung des Übereinkommens wurde das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) als unabhängige Stelle nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens benannt. Dort finden sich auch alle wesentlichen Informationen und Materialien zum Übereinkommen sowie seiner Umsetzung in Deutschland. Vgl. hierzu http://www.institutfuer -menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/. 34 Vgl. http://www.bmas.de. 35 Ausführlich hierzu http://www.behindertenbeauftragte.de. 36 Informationen zum Nationalen Aktionsplan finden sich unter http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a740-aktionsplan-bundesregierung.html. 37 Vgl. http://www.budget.bmas.de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/sport_node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 14 aufgrund Artikel 30 „Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“.38 Erfasst werden Schul-, Berufsschul- und Hochschulsport, Breiten- und Leistungssport, der Rehabilitationssport , die Teilhabe in Verbänden des Behindertensports ebenso wie die aktive (als Sportler) und passive Teilhabe (als Zuschauer) an Sportangeboten außerhalb des Behindertensports sowie in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.39 3.2. Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderung Nicht nur die Anzahl sondern insbesondere das Ansehen der Leistungssportler mit Behinderungen hat in Deutschland während der letzten Jahre zugenommen.40 Dies geht einher mit deutlich gestiegenem Medieninteresse. Im Vordergrund der Öffentlichkeit steht nicht die Behinderung sondern die sportliche Leistung.41 Das Leistungssportprogramm42 der Bundesregierung aus dem Jahr 2005 sieht die Gleichbehandlung des Spitzensports von Athletinnen und Athleten mit und ohne Behinderungen vor. Dabei wird der Leistungssport von Menschen mit Behinderungen vom Bundesministerium des Innern (BMI) grundsätzlich nach den gleichen Kriterien gefördert wie der Spitzensport der Nichtbehinderten (z. B. Finanzierung von Trainingslehrgängen, der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben und Vorbereitung hierauf, Übernahme von Personalkosten der Geschäftsstellen der Behinderten- Sportverbände). Aus dem Haushalt des Bundesministeriums des Innern wird der Leistungssport 38 Dem Thema Sport widmet sich der Nationale Aktionsplan ausführlich in Handlungsfeld 9. Das Ziel der Bundesregierung ist die Einbeziehung behinderter Menschen in Sportvereinen. Veranschlagt wird die Förderung des Leistungs-, Breiten- und Rehabilitationssports für Menschen mit Behinderungen für die Periode 2010-2013 mit insgesamt mehr als 20 Millionen Euro (BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES 2011: 79; 175). Eine ausführliche Darstellung findet sich im Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen (BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES 2013: 207ff.; 347ff.; 423ff.). Vgl. außerdem den sportbezogenen Teil der Evaluation des Nationalen Aktionsplans (PROGNOS 2014: 190). 39 Vgl. dazu auch den Beitrag des Bundeskompetenzzentrums Barrierefreiheit e. V. (BKB), einem privaten Zweckverband von derzeit 15 bundesweit tätigen Sozial- und Behindertenverbänden. Sein Ziel ist die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), insbesondere die Herstellung von Barrierefreiheit (http://www.barrierefreiheit.de). 40 Das Präsidium des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) hat in seinem Arbeitsprogramm für die Jahre 2011 bis 2014 die Inklusion von Menschen mit Behinderung als eines seiner Arbeitsthemen benannt. Inzwischen wurden bereits einige Maßnahmen in die Wege geleitet, wie das Anfang 2013 gemeinsam mit dem Deutschen Behinderten-Sportverband, dem Deutschen Gehörlosen-Sportverband und Special Olympics Deutschland erstellte Informationspapier über die Hintergründe der UN-Behindertenrechtskonvention. Seit 2015 liegt ein Strategiekonzept des DOSB mit einer Situationsanalyse vor. Die Zielsetzung ist es, künftig mehr Begegnungs- und Wahlmöglichkeiten zu schaffen, die ein gleichwertiges, gleichberechtigtes und auch gemeinsames Sporttreiben von Menschen mit und ohne Behinderungen fördern. Im Strategiekonzept sind die Chancen und Risiken, Stärken und Schwächen sowie wichtige Handlungsfelder der Inklusion im und durch Sport festgehalten. Vgl. Grundsatzpapiere und andere Dokumente des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zur Inklusion im Bereich des Sports unter www.dosb.de/de/inklusion. 41 Vgl. www.budget.bmas.de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/Leistungssport/leistungssport_node.html. 42 Vgl. zum paralympischen Hochleistungssport auch die Informationen unter http://www.dbsnpc .de/leistungssport-aktuelles.html und http://www.paralympic.org. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 15 der Menschen mit Behinderung gegenwärtig jährlich mit etwa 6 Mio. Euro gefördert (BUNDESREGIERUNG 2014: 49). Gefördert werden auch die Sportverbände im Hinblick auf Leistungssportpersonal, Sportjahresplanung und Organisationskosten für bedeutende nationale und internationale Veranstaltungen.43 Die geförderten Verbände sind der Deutsche Behindertensportverband (DBS), der Deutsche Gehörlosen-Sportverband (DGS), der Deutsche Blinden-Schachbund (DBSB) und Special Olympics Deutschland (SOD).44 Hinzu kommt die Öffnung der Olympiastützpunkte für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler mit Behinderung. Das Bundesministerium des Innern (BMI) unterstützt die Bemühungen der Behindertensportverbände , die Betreuung von Leistungssportlerinnen und -sportlern mit Behinderung zu verbessern. Die Olympiastützpunkte werden hierbei soweit wie möglich einbezogen. Seit dem Jahr 2000 sind alle Olympiastützpunkte für Sportlerinnen und -sportler mit Behinderung der A- und B-Kader geöffnet. Im Rahmen der Grundversorgung der Athleten geht es in den Olympiastützpunkten etwa um medizinische Versorgung, medizinische Leistungsdiagnostik in Teilbereichen , Physiotherapie, psychologische Grundberatung, Ernährungsberatung und Laufbahnberatung . Angestrebt wird auch, Athletinnen und Athleten mit Behinderung auch die Angebote der Bundesleistungszentren zur Verfügung zu stellen.45 3.3. Breiten-, Präventions- und Rehabilitationssport Auch zur Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen im Breitensport46 stellen Bund und Länder finanzielle Mittel zur Verfügung, darunter solche zur Förderung des Deutschen Behindertensportverbands, der Maßnahmen im Breiten-, Präventions- und Rehabilitationssport organisiert.47 Gerade der Rehabilitationssport48 wird als ergänzende Leistung als ein wichtiger und fester Bestandteil der medizinischen Rehabilitation und Teilhabe angesehen. Er soll mit den 43 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens in diesen Bereichen. Vgl. dazu http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_ZMV/Zuwendung_Themen/Themenbereich_ Sport/Sportf%C3%B6rderung_vMmBehinderung/sportf%C3%B6rderung_vMmB_node.html. 44 Vgl. http://www.budget.bmas.de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/sport_node.html, außerdem die Informationen des Deutschen Behindertensportverbands (DBS) unter http://www.dbs-npc.de/leistungssportathletenfoerderung .html sowie http://www.einfachteilhaben .de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/Leistungssport/leistungssport_node.html. 45 Vgl. http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Sportfoerderung/Foerderung-Leistungssports- Behinderung/foerderung-leistungssports-behinderung_node.html. Vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion vom 26. Juli 2012 (BT-Drs. 17/6672). 46 Vgl. www.dbs-npc.de/sportentwicklung-breitensport-aktuelles.html sowie www.budget.bmas.de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/Freizeit-%20und%20Breitensport/freizeitsport_node.html. 47 Zum Rehabilitatitions- und Versehrtensport vgl. ausführlich BUNDESREGIERUNG (2014: 90ff.) sowie die Informationen unter http://www.dbs-npc.de/sportentwicklung-rehabilitationssport-aktuelles.html. 48 Vgl. www.budget.bmas.de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/rehabilitationssport/rehabilitationssport_node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 16 Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf den behinderten oder von Behinderung bedrohten, sowie chronisch kranken Menschen einwirken, um insbesondere Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten. Hilfe zur Selbsthilfe hat zum Ziel, Selbsthilfepotentiale zu aktivieren, die eigene Verantwortlichkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen für seine Gesundheit zu stärken sowie ihn zu motivieren, langfristig selbständig und eigenverantwortlich Bewegungstraining durchzuführen (BUNDESREGIERUNG 2014: 90).49 Sportund Bewegungstherapie sind auch ein fester Bestandteil der medizinischen Rehabilitation und findet nicht nur im Rahmen von Rehabilitationssport und Funktionstraining seine Berücksichtigung.50 Dabei fördert auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Behindertensport im Rahmen der Bundeszuständigkeit für die Koordination des Behindertensports, soweit er als medizinische Rehabilitationsmaßnahme anzusehen ist.51 Hinzu kommen außerdem sportliche Aktivitäten bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Seitens der BA als einem Träger der Rehabilitation sind in deren Leistungsbeschreibungen sowohl in allgemeinen als auch in reha-spezifischen Maßnahmen Freizeit- oder gezielt Sportangebote vorgesehen, z.B. Aktivierungshilfen für Jüngere („regelmäßiges Sport- und Bewegungsangebot“), besondere Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen (z.B. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) oder Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (BUNDESREGIERUNG 2014: 92). Hinzu kommen Maßnahmen im Bereich des Versehrtensports: Nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (§ 10 Abs. 3 BVF i.V.m. der Versehrtenleibesübungen-Verordnung) haben Beschädigte Anspruch auf Teilnahme am Versehrtensport zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Dies gilt auch für Personen, die nach Gesetzen versorgt werden, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vorsehen, wie z.B. das Soldatenversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz (ebd.). 49 Seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – ist der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining als Anspruchsleistung festgeschrieben. In der Folge wurden die Durchführung und die Rahmenbedingungen von Rehabilitationssport und Funktionstraining als Leistung des SGB IX nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) durch die Rahmenvereinbarung in der aktuellen Fassung vom 1. Januar 2011 geregelt; vgl. hierzu und zu den finanziellen Leistungen der Rentenversicherung BUNDESREGIERUNG (2014: 90f.). 50 Neben anderen Rehabilitationsträgern wie den gesetzlichen Krankenkassen erbringen die Rentenversicherungsträger ambulanten Rehabilitationssport nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 28 SGB VI als ergänzende Leistungen. Die Durchführung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen, die in der auf Ebene der BAR abgeschlossenen Rahmenvereinbarung in der Fassung vom 1. Januar 2011 enthalten sind (BUNDESREGIERUNG 2014: 91f). 51 Vgl. http://www.budget.bmas.de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/sport_node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 17 Eine behindertenpolitische Initiative wird darüber hinaus vom Auswärtigen Amt (AA) gefördert: Das Auswärtige Amt vermittelt und entsendet Experten, die in der Ausbildung von Trainern im Behindertensport und in Projekten wie etwa dem Rollstuhlsport Pionierarbeit leisten.52 Hinzu kommen Förderungen des Schulsports:53 Bereits seit Jahren fördert das BMI den Schulsportwettbewerb „Jugend trainiert für Olympia (JTFO). Als Pendant dazu hat das BMI ab 2011 einen neuen bundesweiten Schulsportwettbewerb für Schüler und Schülerinnen mit Behinderung „Jugend trainiert für Paralympics“ (JTFP) fördern.54 Um einen aktiven Beitrag zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu leisten, wurde das Programm der Bundesjugendspiele um das Angebot „Bundesjugendspiele für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung“ erweitert. Damit können nun auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an den Bundesjugendspielen gleichberechtigt neben Schülerinnen und Schülern ohne Behinderung teilnehmen. Gefördert wird dies vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).55 3.4. Barrierefreie Sportstätten Der Besuch von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen zählt für viele Menschen zu den wichtigsten Freizeitaktivitäten. Inzwischen gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Sportstätten die inzwischen barrierefrei zugänglich sind und Menschen mit Handicap die Möglichkeiten bieten, als Zuschauer oder Aktive an großen oder kleinen Sportevents teilzunehmen. Die großen 52 Die Förderung und Durchführung von Behindertensportprojekten stehen im besonderen Fokus der Internationalen Sportförderung des Auswärtigen Amts. Jedoch stehen den Projekten auch Hürden entgegen, da häufig nur schwache Strukturen auf Partnerseite vorhanden und entsprechende technische Sportgeräte nur schwer zu beschaffen sind. In Zusammenarbeit mit dem „Deutschen Rollstuhl-Sportverband“ ist es 2013 gelungen, den Aufbau eines nationalen Rollstuhlbasketball-Programms in Uganda weiter voranzutreiben sowie ein Rollstuhlbasketball-Projekt in Ghana zu fördern. Vgl. dazu den 18. Bericht der Bundesregierung zur Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (BT-Drs. 18/5057: 14). 53 Ein wichtiges Bindeglied zwischen dem autonomen Sport und dem ländergetragenen Schulsektor bilden in diesem Zusammenhang die jährlichen Gespräche zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Kultusministerkonferenz (KMK). Anzumerken ist freilich, dass in den „Gemeinsamen Handlungsempfehlung der Kultusministerkonferenz und des DOSB zur Weiterentwicklung des Schulsports" aus dem Jahr 2007 zunächst keine inklusionsorientierten Empfehlungen enthalten sind (https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2007/2007_09_20-Handlungsempf- KMK-DSB-Schulsport.pdf). Dies erfolgt erst im Jahr 2008 mit der „Gemeinsamen Handlungsempfehlungen Sport für Kinder und Jugendliche mit Behinderung“, die zur Integration und Gleichstellung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung beitragen soll. In Ablösung früherer Vereinbarungen berücksichtigt die Empfehlung den in den letzten Jahren vollzogenen Paradigmenwechsel im Miteinander von Behinderten und Nichtbehinderten (http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2008/2008_09_18- Behindertensport-Kinder-Jugendliche.pdf). 54 Vgl. dazu http://www.jtfo.de/jtfp/; die Deutsche Schulsportstiftung als Träger des Wettbewerbs hat sich seit längerem dafür eingesetzt, dass gemeinsame Finalentscheidungen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler stattfinden können. Vgl. dazu auch BUNDESREGIERUNG (2014: 89). 55 Vgl. https://www.bundesjugendspiele.de/wai1/showcontent.asp?ThemaID=4711. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 18 Stadien und Hallen sind heutzutage moderne Multimedia-Arenen, in denen neben Sport, auch Musikkonzerte und weitere kulturelle Aufführungen stattfinden. Der Barrierefreiheit der Sportstätten56 kommt somit eine große Bedeutung zu. Es gilt, Bewegungseinschränkungen, Sinnesbehinderungen und andere Handicaps zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen fordert in vielen wichtigen Bereichen des Alltags eine barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen aus den Bauordnungen der Länder, Baurichtlinien und Normen, die Menschen mit Behinderungen den Zugang und die Nutzung ermöglichen und erleichtern.57 Im Fachgebiet Sportanlagen vergibt etwa das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) Forschungsvorhaben. Dazu gehören beispielsweise Projekte zur barrierefreien Ausgestaltung von Sportanlagen im Hinblick auf den Sport von Menschen mit Behinderung. Im Jahr 2007 wurde beispielsweise das Forschungsprojekt „Bauliche Voraussetzungen von Sportanlagen für den Paralympischen Sport“ vergeben. Ziel war die Schaffung eines Kriterienkataloges zur nutzerorientierten Planung von Sportstätten, der neben grundlegenden Anforderungen des Inclusive Design auch die aus dem paralympischen Sport resultierenden spezifischen Anforderungen beinhaltet.58 Zusammengefasst ergeben sich folgende sportstätten- und sportartenspezifischen Anforderungen: – Für Sporthallen oder Sporthallen für Mehrwecknutzung, in denen Sitzvolleyball, Rollstuhlbasketball und Rollstuhlrugby sowie Goalball gespielt werden können, ergeben sich die wesentlichen baulichen Anforderungen durch die Abmessungen eines Sportrollstuhls für Rollstuhlbasketball und Rollstuhlrugby, die maßgeblich über die des Standardrollstuhls hinausgehen. Diese wurden analysiert und die erforderlichen baulichen Maße (Durchgangsbreiten, Bewegungsflächen, Raumbedarf) abgeleitet. Des Weiteren liegt der Schwerpunkt des Kriterienkataloges auf Gestaltungsaspekten bezüglich Materialität, Sportfeldmarkierungen und -abmessungen sowie Flexibilität in der Nutzung. – Schwimmhallen sind Sportstätten, in denen ein sehr breites Angebot, welches sich aus Breiten-, Rehabilitations- und Leistungsport zusammensetzt, besteht. Die Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass die funktionalen Abläufe sich im Wesentlichen gleichen. Jedoch werden die unterschiedlichen Nutzergruppen unterschiedliche Ansprüche an Umkleide- und Sanitärbereiche haben, die zu berücksichtigen sind. Auch die Gestaltung des Schwimmbeckens und dessen Umfeld spielen eine wichtige Rolle. Hier müssen u. a. Anforderungen an Sicherheit und Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen berücksichtigt werden sowie der Ein- und Ausstieg körperbehinderter Menschen in bzw. aus dem Schwimmbecken sorgfältig überlegt werden. Der Kriterienkatalog zeigt verschiedene Lösungsmöglichkeiten auf. 56 Vgl. www.budget.bmas.de/DE/StdS/Mobilitaet/Sport/stadien_sportstaetten/stadien_sportstaetten_node.html. 57 Vgl. http://www.iaks.info sowie http://www.dguv-forum.de/files/594/09-36-126_DGUV_Forum_9-2009.pdf. 58 Vgl. hierzu SCHMIEG u.a. (2009; 2010) sowie SCHMIEG (2010). Eine Zusammenfassung mit weiteren Verweisen findet sich unter https://www.bisp-surf.de/discovery/Record/PU201011008368. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 19 – In Eissportanlagen, in denen unter anderem Ice-Sledge-Hockey gespielt wird, steht die Flexibilität in Hinsicht auf die Nutzbarkeit durch verschiedene Sportarten bzw. sportunabhängige Nutzungen unter Maßgabe kurzer Wege und klarer Orientierung im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt auf der Ausbildung der Mannschaftsbereiche und der Bande, die ein Sichthindernis für alle rollstuhlgebundenen Athletinnen bzw. Athleten und Zuschauer darstellen kann. – Für Leichtathletikanlagen in denen Bahn-, Sprung- und Wurfwettbewerbe sowie Mehrkämpfe ausgeübt werden können, stehen insbesondere die spezifische Sportausstattung von Athletinnen bzw. Athleten mit Behinderungen wie Rennrollstühle oder Wurfstühle und die entsprechend notwendige bauliche Modifikation der Leichtathletikanlage im Vordergrund der Betrachtung. Zudem werden funktionale Abläufe, speziell in Wettkampfsituationen, erläutert und wichtige Wege- und Raumbeziehungen abgeleitet. Die Umsetzung der in diesem Forschungsprojekt ermittelten Grundlagen wird sich nicht nur auf die Trainings- und Wettkampfstätten des Leistungssports beschränken. Die grundlegende Barrierefreiheit und Möglichkeit der selbständigen Nutzung von Sportstätten ist eine zentrale Voraussetzung für die Ausübung von Rehabilitations-, Schul- und Breitensport. Auch im Zuge der demografischen Entwicklung, die von einer ansteigenden Zahl alter Menschen gekennzeichnet ist, wird den barrierefrei zugänglichen Sportstätten für den Rehabilitations- und Breitensport eine wachsende Bedeutung beigemessen (SCHMIEG u.a. 2009; 2010; SCHMIEG 2010).59 3.5. Beiträge der Länder und Kommunen Beiträge zur Förderung des barrierefreien Sports erfolgen auch auf der Ebene der Länder und Kommunen. Die einzelnen Länder im Bereich Freizeit, Kultur und Sport treten zwar nur relativ selten als unmittelbar selbst organisierende Träger von allgemein zugänglichen Angeboten auf, wichtig ist allerdings die Rolle der Länder und Kommunen,60 die sie als Geldgeber für den Bereich des Sports einnehmen. So sind Länder und Kommunen wesentlich für die Förderung des Breitensports zuständig.61 Hier werden auch von den Ländern Initiativen bei der Umsetzung der UN-Behindertenkonvention entwickelt. Deutlich wird etwa der Paradigmenwechsel von der Fürsorge und Versorgung hin zur gleichberechtigten Teilhabe für Menschen mit Behinderung. Im Vordergrund stehen Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion mit dem Ziel, Menschen mit Behinderung ein Leben in der Mitte der Gesellschaft zu ermöglichen. Sichtbar wird dies auch in den sportpolitischen Aktivitäten auf Länderebene. So werden insbesondere in den Breiten- und 59 Vgl. zur Förderung barreriefreier Sportanlagen auch DOLL-TEPPER/SCHÖNHERR (2004). 60 Für die kommunale Ebene vgl. etwa eine Projektarbeit zur Umsetzung der Konvention der Rechte von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene (Schleswig-Holstein); sie ist abrufbar unter http://www.landtag.ltsh.de/export/sites/landtagsh/beauftragte/lb/daten/download-publikationen/Konvention-d- Rechte-v-Menschen-mit-Behinderung.pdf. 61 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse der Sportministerkonferenz unter http://www.sportministerkonferenz.de/beschluesse. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 20 Schulsportkonzepten der Länder vielfach neue Ansätze beim Aufbau von integrativen bzw. inklusiven Sportangeboten sichtbar. Die Integration von Menschen mit Behinderung soll auf diese Weise mit den Mitteln des Sports weiter vorangetrieben werden, um damit einen positiven Beitrag auf dem Weg zur Inklusion gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention zu leisten. Gleichzeitig geht es um die Unterstützung der Teilhabe bei Massenveranstaltungen, z. B. durch ausgewiesene Behindertenparkplätze. So wird etwa in Bayern der Behindertenbreitensport vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (StMAS) mit derzeit jährlich rund 1 Mio. Euro gefördert. Hervorzuheben ist außerdem das Breitensportkonzept EISs (Erlebte integrative Sportschule) des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Bayern mit dem Schwerpunkt Kinder und Jugendliche, das den Aufbau von integrativen Sportangeboten fördert.62 In Rheinland-Pfalz werden etwa Projekte des Behindertensports, besonders die Landesjugendspiele für blinde, seh- und körperbehinderte Kinder und Jugendliche, die Landesjugendspiele der Schulen für Gehörlose und Schwerhörige (Förderschulen) und das Landessportfest für Menschen mit einer geistigen Behinderung bezuschusst.63 Darüber hinaus wird der Landesverband „Special Olympics“ durch Projektmittel der Sportförderung in Form einer jährlichen festen Zuwendung in Höhe von 50.000 Euro unterstützt. Der Behindertensport bekommt zudem Zuschüsse im Rahmen der Förderung des Leistungssports und über das von Lotto Rheinland-Pfalz, dem Landessportbund Rheinland-Pfalz und dem Ministerium des Innern und für Sport initiierte Projekt „Team Rheinland-Pfalz - Spitzensportförderung". Auch die Schaffung barrierefreier Anlagen ist ein wichtiges Anliegen: Barrierefreiheit gilt als ein wichtiges Element bei der Gewährung von Landesmitteln zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen (gemäß § 4 Abs. 2 Sportförderungsgesetz).64 Die vorgesehen Maßnahmen der Länder finden sich vor allem in den Landesaktionsplänen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Sie enthalten kurz-, mittel- oder langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Menschen mit Behinderungen. Enthalten sind hierin zumeist auch Maßnahmen im Bereich des Sports.65 62 Vgl. dazu Schwerpunkte der bayerischen Politik für Menschen mit Behinderung im Lichte der UN- Behindertenrechtskonvention (Entwurf eines Aktionsplans), abrufbar unter www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/behinderung/unkonvention-ap-entw.pdf. 63 Zu erwähnen sind hier auch die angestrebten Zielvereinbarungen des „Bundeskompetenzzentrums Barrierefreiheit“ mit dem Landessportbund Rheinland-Pfalz. Dabei geht es sowohl darum, dass Menschen mit Behinderungen Sportveranstaltungen besuchen, als auch darum, dass sie selbst Sport treiben können. Im Juli 2010 fand ein erstes Sondierungsgespräch mit dem Landessportbund Rheinland-Pfalz statt, dem der Entwurf eines Zielvereinbarungstextes folgte (http://www.barrierefreiheit.de/403.html). 64 Vgl. den Bericht „Inklusives und barrierefreies Rheinland-Pfalz“, abrufbar unter https://www.rlp.de/fr/service/presse/einzelansicht/news/detail/News/baetzing-lichtenthaelerroesch-inklusivesund -barrierefreies-rheinland-pfalz-1/. 65 Eine Übersicht zum Stand der Aktions- und Maßnahmenpläne zur Umsetzung der UN-BRK in Bund und Ländern findet sich beim Institut für Menschenrechte unter http://www.institut-fuermenschenrechte .de/monitoring-stelle-un-brk/monitoring/aktions-und-massnahmenplaene/uebersicht-zumstand -der-aktionsplaenemassnahmenplaene-zur-umsetzung-der-un-brk-in-bund-und-laendern/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 010/16 Seite 21 4. Literatur66 AICHELE, Valentin (2010). 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