© 2015 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 010/15 Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone/DDR entzogen wurde Historischer Hintergrund und Überblick der gegenwärtigen Problemlagen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 2 Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone/DDR entzogen wurde Historischer Hintergrund und Überblick der gegenwärtigen Problemlagen Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 010/15 Abschluss der Arbeit: 12. Februar 2015 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und historischer Überblick 4 2. Kulturgut des Adels: Die Zuordnung kultureller Einrichtungen und Kulturgüter nach 1918 7 3. Ausgewählte Beispiele: Erhalt und Weiterführung alter Kunstsammlungen 15 3.1. Der Kunstbesitz des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach 15 3.2. Stiftung Schloss Friedenstein Gotha 18 4. Perspektiven: Rückgabeprozesse und weiterer Forschungsbedarf 19 5. Literatur 25 6. Hinweise zu Informationsquellen im Internet 31 7. Anlagen 33 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 4 1. Einleitung und historischer Überblick Sowohl in der sowjetischen Besatzungszone als auch in der DDR wurden Kunstwerke, Bücher und andere Kulturgüter ihren Eigentümern entschädigungslos entzogen. Dies erfolgte beispielsweise im Kontext der Bodenreform oder im Zuge politischer Verfolgung. Zum Teil geschah dies direkt durch eine Übergabe von staatlichen Stellen der DDR an die Museen. In anderen Fällen kauften die Museen selbst solche unrechtmäßig entzogenen Objekte im Kunsthandel ohne ein Wissen um deren Herkunft. Gerade die Auswirkungen der Zeit der sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 und der DDR von 1949 bis 1990 beschäftigen bis heute zahlreiche Institutionen. Dabei geht es bei der Restitution von Kunst- und Kulturgüter nicht zuletzt um das Eigentum enteigneter Adeliger und Großgrundbesitzer. Im Blickpunkt stehen deshalb nicht nur Entziehungen in der Zeit der DDR, die sich aus heutiger Sicht in vielen Fällen als unrechtsbehaftet darstellen. Hinzu kamen in erheblichem Maß die Maßnahmen aus der Bodenreform und der sogenannten Schlossbergungen.1 Seit Herbst 1945 waren im Zuge der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone alle größeren, meist adeligen Landgüter enteignet worden. Gleichzeitig wurde auch das nichtlandwirtschaftliche Inventar enteignet, vom barocken Tisch über das Tafelbesteck bis zum Ahnenporträt. Zu einem beträchtlichen Teil resultieren diese Kulturgüter aus dem Vermögen des Adels. Während der Novemberrevolution 1918 waren die deutschen Fürsten entmachtet worden, auch wurde ihr Vermögen vielfacht beschlagnahmt. Die Weimarer Reichsverfassung brachte dies dadurch zum Ausdruck, dass in Artikel 155 die sogenannten Fideikommisse aufzulösen seien.2 Am genauesten regelte Preußen durch die Schaffung eines neuen Adelsgesetzes die rechtlichen Verhältnisse des Adels. So wurde mit dem Preußischen Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens vom 23. Juni 1920,3 das andere Länder des Deutschen Reiches in ähnlicher Form übernahmen,4 der Adel rechtlich als privilegierte gesellschaftliche Gruppe in Deutschland abgeschafft. Es begannen langwierige Verhandlungen der einzelnen Länderregierungen mit ihren ehemaligen Fürstenhäusern. Häufig ging es um große Ländereien, die insbesondere für kleinere Länder wie Mecklenburg-Strelitz von hoher wirtschaftlicher Bedeutung waren; für die großen Länder wie Bayern oder Preußen waren 1 Schlossbergungen waren spezifische Enteignungen, die ausschließlich auf dem ehemaligen Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone nach dem Zweiten Weltkrieg stattfanden. Sie wurden im Zuge der Bodenreform 1945/1946 durchgeführt. Wesentliches Ziel war, alle Adelssitze zu enteignen. Schlossbergungen wurden vornehmlich durch die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) und danach durch die Sowjetische Kontrollkommission (SKK) durch den Befehl Nr. 209 angeordnet, waren also ganz bewusste Enteignungen. Die SMAD und SKK bildeten die oberste Besatzungsbehörde und waren vom Juni 1945 bis November 1949 befehls- und regierungsberechtigt (GEIßDORF 2012; WINTER 2012). 2 Mit Hausfideikommissvermögen wird ein unveräußerliches, unteilbares, nur innerhalb einer Familie vererbbares und einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Sondervermögen bezeichnet. Hauptzweck eines Fideikommisses und ähnlicher Rechtsformen war es, eine Vermögensmasse auf Generationen hinaus einem Adelsgeschlecht zu erhalten, indem dem unmittelbaren Eigentümer die Verfügung über das Vermögen entzogen wurde. 3 Das Dokument findet sich unter http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/que/normal/que4592.pdf. 4 Zu den Regelungen in den einzelnen Ländern vgl. ausführlich HOYNINGEN-HUENE (1992: 32ff.) sowie JUNG (1990). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 5 diese weniger bedeutsam. Eine gesamtstaatliche Lösung entfiel jedoch mit dem Scheitern des Volksentscheids über die Fürstenenteignung. Eine Einigung mit den Fürstenhäusern musste in Zukunft durch direkte Verhandlungen erzielt werden (Fürstenabfindung).5 So kam es meist zu einem Vergleich mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen (z. B. ein Land erhielt einen Teil Land und einen Teil der Schlösser und Gärten, während der andere Teil bei dem Fürstenhaus verblieb). Theater, Museen oder Bibliotheken, die einst den Fürsten gehört hatten, wurden häufig in Stiftungen umgewandelt6 und waren nun der Öffentlichkeit zugänglich.7 Eine besondere Situation entstand vor diesem Hintergrund nach dem Zweiten Weltkrieg in Ostdeutschland: In der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR hingegen fanden nur wenige Rückerstattungen von entzogenen bzw. geraubten Kulturgütern statt, da nach der damaligen Geschichtsschreibung „die faschistische Machtübernahme durch die Monopolkapitalisten verursacht und die Arbeiterklasse missbraucht" worden war und nun nicht zur Verantwortung zu ziehen sei. Dem entsprechend gab es auch keine gesetzliche Regelung (SPANNUTH 2000; HARTUNG 2005).8 Nach 1945 waren in der sowjetisch besetzten Zone unter dem Slogan „Junkerland in Bauernhand“ nicht nur privater Landbesitz ab 100 Hektar einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftsgebäude und Geräte enteignet worden; auch die Ausstattung der herrschaftlichen Häuser und der darin verbliebene Kunstbesitz wurden kurzerhand verstaatlicht. Sowohl in der sowjetischen Besatzungszone als auch in der DDR wurden damit Kunstwerke, Bücher und andere Kulturgüter ihren Eigentümern entschädigungslos entzogen. Dies erfolgte etwa im Kontext der Bodenreform oder im Zuge politischer Verfolgung. Ein Teil der Objekte gelangte in die Sammlungen der damaligen Staatlichen Museen zu Berlin (Ost). Zum Teil geschah dies direkt durch eine Übergabe von staatlichen Stellen der DDR an die Museen. In anderen Fällen kauften die Museen selbst solche unrechtmäßig entzogenen Objekte im Kunsthandel ohne ein Wissen um deren Herkunft. Hinzu kommen jedoch weitere Enteignungen und Entziehungen von Kulturgütern, die insbesondere in späteren Jahren der DDR zumeist unter Missachtung des 5 In diesen Auseinandersetzungsverträgen wurden die Fürstenfamilien für den Verzicht auf die Thron- und Domänenrechte entschädigt. 6 Vgl. zur Entwicklung von Stiftung im kulturellen Sektor ausführlich STRACHWITZ (2010). 7 Bei Restitutionen von 1945 beschlagnahmten Beständen im Zusammenhang mit der Fürstenabfindung kann es deshalb wichtig sein, zu wissen, welche Gemälde, Skulpturen oder Möbel bzw. Teile einer Schlossausstattung zum Hausfideikommissvermögen gehörten, weil dieses zumindest bei der Einrichtung des Fideikommisses, in der Regel aber auch danach mehrfach, stückgenau verzeichnet worden ist und aufgrund seines rechtlichen Charakters die widerlegliche Vermutung besteht, dass kein Verkauf oder sonstige Abgaben aus diesem Bestand bis zum Ende der Bindung stattgefunden haben. 8 Beispielhaft wird dies in einem Beitrag der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ dargelegt (KOLDEHOFF 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 6 damals geltenden Rechts durch das Zusammenwirken von MfS, Kriminalpolizei, Steuerorganen und staatlicher Kunsthändler erfolgte.9 Mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 änderte sich die Situation. In der öffentlichen Diskussion , erwachsen aus der Forderung nach Rückerstattungen von sozialisiertem Eigentum, entstand eine neue Debatte um den Raub des Eigentums der Verfolgten und Ermordeten im Nationalsozialismus . Zum 29. September 1990 wurde durch das noch bestehende DDR-Parlament das Vermögensgesetz erlassen mit dem Ziel, die Eigentumsverluste seit 1945 rückgängig zu machen. Auf Druck jüdischer Organisationen wurde das Gesetz dergestalt ergänzt, dass nun auch Eigentumsverluste aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen in der Zeit zwischen 1933 und 1945 in die Restitution berücksichtigt wurden. Damit sollten die im Rahmen der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen im September 1990 von Deutschland übernommenen Wiedergutmachungsverpflichtungen des alliierten Rückerstattungsrechts erfüllt werden (BERTZ und DORRMANN 2008). Jedoch wurde die Rückübertragung in einer späteren Regelung grundsätzlich ausgeschlossen. Die DDR-Volkskammer hatte wenige Tage vor dem Beitritt zur Bundesrepublik im September 1990 die Unumkehrbarkeit der Bodenreform in einem Vermögensgesetz festgeschrieben , das im Einigungsvertrag ins Bundesrecht übernommen wurde. Erst 1994, nicht zuletzt auf massiven Druck der Bodenreform-Opfer, wurde das DDR-Vermögensgesetz durch das „Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ (EALG) aufgeweicht. Das neue Gesetz ermöglichte nun die Restitution des 1945 enteigneten mobilen Eigentums, also sämtlicher einstmals verstaatlichter Ausstattungsgegenstände . Eine Besonderheit kam - von ostdeutschen Abgeordneten durchgesetzt – hinzu: Demnach sollte öffentlich ausgestelltes Kulturgut noch zwanzig Jahre in den Museen und Schlössern verbleiben dürfen, bis es zum 1. Dezember 2014 an die ursprünglichen Besitzer zurückgegeben werden muss. Das EALG sollte die Verluste mindern, die Adel und besitzendem Bürgertum durch die Bodenreform entstanden waren. Ende 2014 ist die sogenannte „2014er Regelung“ über das Kulturgut deutscher Adelsfamilien ausgelaufen, die nach Kriegsende 1945 im Rahmen der Bodenreform enteignet worden sind. Vom 1. Dezember an müssen sämtliche Möbel, Bücher, Schmuck, Gemälde und andere Kunstwerke, die noch in Museen, Bibliotheken, Schlössern und Herrensitzen ausgestellt sind, an ihre ursprünglichen Eigentümer herausgegeben werden, sofern 9 Allein in den achtziger Jahren wurden durch willkürlich eingeleitete Steuerstrafverfahren schätzungsweise zweihundert, zum Teil bedeutende Sammlungen zerschlagen und auf dem westlichen Kunstmarkt angeboten. Die Behörden der DDR erschlossen sich damit eine wichtige Deviseneinnahmequelle, denn der Großteil der eingezogenen Kunstwerke wurde anschließend in westlichen Ländern verkauft. Der ostdeutsche Aussenhandelsbetrieb (AHB) Kunst und Antiquitäten GmbH verkaufte auf diese Weise in den siebziger und achtziger Jahren unzählige Kunstwerke und Antiquitäten in den Westen. Der von der Stasi gesteuerte geheime Kunsthandel spülte harte Devisen, durchschnittlich 25 Millionen Mark pro Jahr, in die Kassen von KoKo-Chef und Stasi-Oberst Alexander Schalck-Golodkowski (Schulz 2011; ZEITZ 2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 7 in den letzten 20 Jahren keine einvernehmliche Lösung zwischen Neu- und Alteigentümern gefunden werden konnte.10 Die 20-jährige Übergangsfrist haben die meisten betroffenen Kunstsammlungen und Kommunen für einvernehmliche Lösungen mit den rechtmäßigen Besitzern der Kunstgegenstände genutzt. Die Restitutionsfragen, die sich aus dem EALG ergeben, sind inzwischen weitgehend geklärt worden.11 Weitgehend ungeklärt sind hingegen die Folgen des staatlich organisierten Kunstraubes, der in den späteren Jahren der DDR stattfand. Es ging dabei um die staatlich organisierte Enteignung von Kunstwerken und Antiquitäten, mittels derer in den siebziger und achtziger Jahren unzählige Kunstwerke und Antiquitäten in den Westen verkauft worden sind. Viele ostdeutsche Privatsammler und Antiquitätenhändler verloren ihre dadurch ihre Kunstsammlungen. Häufig wurden sie Opfer fingierter Steuerverfahren, an deren Ende die Übernahme ganzer Sammlungen durch die DDR-Behörden stand.12 Die folgende Darstellung gibt zunächst eine Darstellung der wesentlichen historischen Ereignisse, daran anschließend wird anhand einzelner Beispiele die Zuordnung und Weiterentwicklung von kulturpolitisch bedeutsamen Einrichtungen erläutert. Ein abschließender Teil liefert eine Darstellung der Restitutionsproblematik nach der deutschen Wiedervereinigung. 2. Kulturgut des Adels: Die Zuordnung kultureller Einrichtungen und Kulturgüter nach 1918 Bereits das 17. Jahrhundert kannte die Doppelstellung des Fürsten: Als Regent einerseits und Privatperson andererseits. Aus dieser Doppelrolle prägte sich im Verlauf der Geschichte der Staat als Rechtssubjekt und die Trennung zwischen Staatsrecht und Privatrecht immer deutlicher heraus . Damit einher ging eine eigentumsrechtliche Trennung der Vermögensmassen. Durchgehend wurden drei Eigentumskategorien unterschieden: Staatseigentum, Hausfideikommisseigentum 10 Das EALG vom 27. September 1994 umfasst als sogenanntes Artikelgesetz insgesamt zehn Gesetze bzw. Änderungsgesetze. Das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG), das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) sowie das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) sind hierbei besonders zu erwähnen. Diese drei Gesetze regeln die Entschädigung von Vermögensverlusten, die nicht mehr durch Rückgabe wiedergutgemacht werden können und decken jeweils einen unterschiedlichen Zeitraum ab. Informationen finden sich beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, abrufbar unter www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/Entschaedigungsrecht/AllgemeineAusfuehrungen/start.html. 11 Betroffen sind adlige und sonstige Privatvermögen, die in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) 1945-49 ohne Entschädigung beschlagnahmt wurden. Es geht im Wesentlichen um Objekte aus Schlössern, Herrenhäusern, Rittergütern und Gutshäusern (z. B. Bücher, Handschriften, Gemälde, Waffen und Möbel). Vor allem alte Adelsfamilien erheben Ansprüche auf nach dem Zweiten Weltkrieg konfiszierte Kunstwerke. Vgl. dazu eine Darstellung des MDR, abrufbar unter http://www.mdr.de/mdr-figaro/restitution-bodenreformniessbrauchrecht 100_page-0_zc-2dd86629_zs-d94c1f38.html. 12 Die zum Bereich Kommerzielle Koordinierung gehörende Kunst und Antiquitäten GmbH betrieb in der DDR jahrelang in organisierter Weise und planmäßig die Enteignung von Kunst- und Antiquitätenbesitzern und verkaufte konfiszierte Sammlungen oder deren Einzelstücke gegen Devisen im Westen. Die Kunst und Antiquitäten GmbH arbeitete dabei eng mit dem MfS und der DDR-Steuerverwaltung zusammen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 8 und Privateigentum. Das Haus- oder Hoffideikommissgut war mit dem Monarchen als Staatsperson untrennbar verbunden.13 Denn die Hofausstattung diente Rang und Glanz des fürstlichen Hauses, nicht den privaten Bedürfnissen des Herrschers als Person. Die Hofausstattung gehörte zur öffentlich-rechtlichen Amtsausstattung des Regenten als Staatsperson (Zubehör der Krone). In dieser Funktion unterlag das Hoffideikommissgut einem Sonderrecht: Es war unveräußerlich, unbelastbar, unteilbar und nur an den Thronfolger vererbbar.14 Daher wurden Staats- und Hausfideikommisseigentum, aber auch das (immobile) Domänenvermögen vom jeweiligen Regierungsnachfolger des Regenten übernommen. In diesem Sinn bildete sich im Lauf des 19. Jahrhundert eine vielfältige Struktur kultureller Einrichtungen und – damit verbunden – eine entsprechende höfisch-landesfürstliche Kulturpolitik heraus (WAGNER 2009). Das Vordringen des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit seit dem 18. und mehr noch im 19. Jahrhundert brachte die Vermögenssphäre des Monarchen zunehmend unter die Herrschaft des öffentlichen Rechts: Als funktionaler Bestandteil des Regierungshandelns wurde Sachherrschaft in der Hand des Regenten historisch in wachsendem Maß öffentlich. Aus höfischen, von den Interessen und Vorlieben der fürstlich-höfischen Herren abhängigen kulturellen Einrichtungen wurden staatliche Institute, aus Hof- wurden Nationaltheater, aus fürstlichen Bücherkammern Staats- und Landesbibliotheken, aus höfischen Kunstsammlungen staatlich getragene öffentliche Museen. In Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hannover entstanden in der ersten Jahrhunderthälfte eigenständige Kultusministerien, die mit der Zeit mit Referenten für Kunstangelegenheiten und einem eigenen Kunstetat ausgestattet waren. Ein Teil der vormals höfischen Kultureinrichtungen ging in Landeseigentum über, ein anderer Teil wurde über die fürstliche 13 Das Familienvermögen – keineswegs nur Immobilien, sondern mitunter auch Barvermögen oder Kunstsammlungen als kulturelle Sachgesamtheiten – sollte ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes, meist des Erstgeborenen , bleiben, der dann auch nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung erhielt. Bereits seit dem späten 19. Jahrhundert intensivierten sich die Bestrebungen der Legislative, dieses Rechtsinstitut flächendeckend aufzulösen. Doch obwohl sich diese Tendenzen während der Weimarer Republik und zumal während der NS-Zeit durch mehrere Fideikommiss-Gesetze verschärften, wurden die deutschen Fideikommisse nicht restlos aufgelöst. Während in der Sowjetischen Besatzungszone die Bodenreform ihre Existenz vollständig beendete, besteht das Fideikommiss in den alten Bundesländern in einigen Fällen bis heute fort. 14 Es war deshalb seit langem eine demokratische Forderung, diese Relikte des Feudalismus aufzulösen und abzuschaffen; bereits der Entwurf der Reichsverfassung von 1849 forderte in § 170 die Auflösung der gebundenen Vermögen. Dennoch blieben Familienfideikommisse und verwandte Institute im 19. Jahrhundert die am weitesten verbreitete Rechtsform des Grundadelsvermögens. Die gebundenen Adelsvermögen sind auch durch das am 1. 1. 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht beseitigt worden. Die Weimarer Reichsverfassung forderte in Art. 155 Abs. 2 Satz 2 zwar, Fideikommisse und sonstige gebundene Vermögen aufzulösen, dennoch hielten sie sich auch in der Weimarer Zeit trotz einer Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen der Länder zäh am Leben (HOYNINGEN-HUENE 1992: 41ff.). So erfolgte die Auflösung der gebundenen Adelsvermögen erst durch Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse (FidErIG) vom 6. 7. 1938 und durch die Durchführungsverordnung hierzu (DV FidErIG) vom 20.3. 1939. Diese Rechtsvorschriften sind heute noch in Kraft; sie gelten als Landesrecht weiter (§ 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28.12. 1950 - BGBl. I S. 820) und finden sich in den entsprechenden Landesgesetzen (z. B. in Regelungen hinsichtlich schützenswerter Kulturgüter). Das Fideikommissabwicklungsrecht wird dabei auch nicht im Widerspruch mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes betrachtet, da mit dieser Regelung nicht ursprünglich freies Eigentum kraft obrigkeitlichen Eingriffs eingeschränkt und gebunden worden sei, sondern die Inhaber der betroffenen Vermögen von früher bestehenden Eigentumsbindungen unter dem Vorbehalt einzelner im Interesse der Allgemeinheit weiter bestehender Einschränkungen befreit worden seien. Vgl. dazu beispielsweise die Kommentierung zum hessischen Fideikommissabwicklungsrecht in DÖRFFELDT/VIEBROCK (1991). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 9 „Privatschatulle“ (die sog. Zivilliste)15 gefördert. Die meisten Hoftheater und -orchester blieben jedoch im Eigentum der Krone, und die etwa zwei Dutzend höfischen Theater gingen erst mit dem Ende der Monarchie 1918 in Landesträgerschaft über. In gleicher Weise ging die Hofausstattung – Bibliotheken, Gemälde, Sammlungen – als Pertinenz, d. h. Zubehör des Herrscheramtes, mit dem Ende der Monarchie durch die Revolution auf die Republik über (ebd.).16 Die Novemberrevolution beendete die Herrschaft der regierenden Fürstenhäuser in Deutschland. Vielfach wurde das Vermögen der Fürsten beschlagnahmt, jedoch wurden die Fürstenhäuser – etwa im Unterschied zur Situation in Österreich – nicht sofort enteignet. Auf Reichsebene fanden keine Beschlagnahmungen statt, denn es gab keinen entsprechenden Besitz. Darum verzichtete das Reich auf eine reichsweit einheitliche Regelung und überließ es den Ländern, wie diese die Konfiskationen jeweils regeln wollten. Überdies fürchtete der Rat der Volksbeauftragten, mit solchen Enteignungen Begehrlichkeiten der Siegermächte zu nähren, die auf enteignete, frühere fürstliche Vermögensmassen Reparationsansprüche hätten stellen können. Damit zerriss die Revolution von 1918 in den deutschen Einzelstaaten nicht nur das staatsrechtliche Verhältnis der Dynastien zu ihrem Land, sondern warf auch ein vermögensrechtliches Problem auf. Während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit war das Hausvermögen der regierenden Familie mit den Gütern, die zu den lehenrechtlich vom Kaiser verliehenen Fürstentümern gehörten, z. B. mit dem bayerischen Herzogsgut, gemeinsam verwaltet worden. Als Ergebnis waren die beiden Vermögensmassen derart vermengt worden, dass eine saubere Trennung nicht mehr möglich war. Versuche, diesen Komplex der so genannten „Domänen“ zwischen Staat und Haus aufzuteilen, wie sie etwa in Preußen und mehreren norddeutschen Kleinstaaten versucht wurden, endeten in der Regel in politisch bedingten Kompromissen, wonach entweder der Staat dem Herrscherhaus eine fixierte Rente (Zivilliste, Krondotation) auszahlen musste oder die als Hausvermögen anerkannten Domänen mit Leistungen an den Staat – etwa eine Domanialrente oder die Übernahme bestimmter Lasten, z. B. Unterhalt des Hoftheaters – belastet wurden. In einigen Ländern kam es im 19. Jahrhundert zu überhaupt keiner Vermögensteilung. Die praktische Zuordnung konnte dann beim Haus liegen, wie in Mecklenburg, oder beim Staat, wie in Bayern (SCHÜREN 1978). Im Streit um die Fürstenenteignung in der Weimarer Republik ging es um die Frage, was mit dem Vermögen der deutschen Fürstenhäuser geschehen solle, die im Zuge der Novemberrevolution 15 Als Zivilliste wird der jährliche Betrag bezeichnet, der einem Monarchen und seinen Angehörigen aus der Staatskasse gewährt wird. Darin enthalten sind die Apanage – die Abfindung der nichtregierenden Mitglieder zur Deckung eines standesgemäßen Lebenswandels – und die Aufwendungen für den herrschaftlichen Haushalt . 16 Was der jeweilige Monarch als Staatsorgan in Ausübung seines Amtes, als höchster Repräsentant des Landes, als Bewahrer und Förderer von Kultur und Kunst im öffentlichen Interesse erwarb oder von seinem Vorgänger in der Regierung übernommen hatte, lässt sich deshalb als Gut nicht der privaten fürstlichen Sphäre zurechnen, auch wenn es in Einzelfällen der persönlichen Disposition des Regenten unterworfen blieb. Entsprechend gilt dies auch für die im frühen 19. Jahrhundert säkularisierten Vermögensgüter, die nach allgemeiner Ansicht in der Regel auf Dauer Staatseigentum, nicht privates Eigentum des regierenden Fürsten geworden sind. Da die Liegenschaften der Klöster und deren Mobilien für staatliche Zwecke bestimmt waren, wurden durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 die säkularisierten Vermögensgüter Staatseigentum (KLEIN 2007: 50ff.). Vgl. hierzu auch das Gutachten der Expertenkommission „Eigentumsfragen Baden“, das auf der Grundlage einer verfassungs- und rechtsgeschichtlichen Analyse Kriterien für die Güterzuordnung ermittelte (LAUFS et al. 2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 10 politisch entmachtet worden waren. Diese Auseinandersetzungen begannen bereits in den Revolutionsmonaten . Sie dauerten in den Folgejahren als Vertragsverhandlungen bzw. Gerichtsverfahren zwischen einzelnen Fürstenhäusern und den jeweiligen Ländern des Deutschen Reiches an.17 Die fürstlichen Besitztümer waren in der Revolution 1918/19 zwar beschlagnahmt, jedoch nicht enteignet worden. Da die Weimarer Verfassung in Artikel 153 das Privateigentum18 garantierte , forderten die Fürsten nun hohe finanzielle Entschädigungen für entgangene Gewinne und die freie Verfügungsgewalt über ihren Besitz zurück. Ein Großteil der vielfach unter sozialer Not leidenden Bevölkerung reagierte empört, als 1925 Gerichtsurteile bekannt wurden, welche die Fürstenabfindungen unterstützten. Die Empörung politisch ausnutzend, forderte die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) mit großem propagandistischem Aufwand, die Fürsten zugunsten sozial bedürftiger Schichten zu enteignen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und mit Rücksicht auf die Stimmung in der Arbeiterschaft unterstützte die Führung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) den Vorstoß der Kommunisten. Höhepunkte des Konflikts waren in der ersten Hälfte des Jahres 1926 ein erfolgreiches Volksbegehren und nachfolgend ein letztlich gescheiterter Volksentscheid zur entschädigungslosen Enteignung. Nach dem gescheiterten Volksentscheid am 20. Juni 1926 einigten sich die meisten Länderregierungen mit ihren Fürstenhäusern relativ zügig auf finanzielle Kompromisse. In Preußen kam bereits am 15. Oktober 1926 ein Ausgleich zwischen dem Land und dem Haus Hohenzollern zustande (IMMLER 2009).19 In den Ländern mussten Einigungen mit den Fürstenhäusern von nun an endgültig auf dem Verhandlungsweg gesucht werden. Die Position der Länder wurde dabei bis Ende Juni 1927 durch ein so genanntes Sperrgesetz gesichert, das Versuche der Fürstenhäuser unterband, gegen die Länder gerichtete Ansprüche auf dem Wege von Zivilklagen durchzusetzen. In Preußen kam die gewünschte Einigung am 6. Oktober 1926 zustande – ein entsprechender Vertragsentwurf wurde vom Land Preußen und vom Generalbevollmächtigten der Hohenzollern, Friedrich von Berg, unterzeichnet . Bereits vor der gesetzlichen Regelung zwischen Preußen und den Hohenzollern waren die meisten Streitfälle zwischen Ländern und Fürstenhäusern einvernehmlich geregelt worden .20 Mit den ehemals herrschenden Fürstenhäusern stritten nach Oktober 1926 allerdings noch die Länder Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und vor allem Lippe. Zum Teil dauerten die Verhandlungen noch viele Jahre an. Insgesamt sind 26 Verträge 17 Die Fürstenabfindung erwies sich als ein recht schwieriges Unterfangen; dies vor allem, wenn gütliche Einigungen nicht zustande kamen oder aufgrund der Hyperinflation des Jahres 1923 die wirtschaftlichfinanzielle Grundlage, auf der sie basierten, erschüttert worden war. Diese schwierige Situation veranlasste sowohl das Haus Hohenzollern in Preußen als auch einige Angehörige der mittel- und norddeutschen kleinstaatlichen Dynastien dazu, bereits geschlossene Verträge gerichtlich anzufechten oder auf die Herausgabe umstrittener Vermögenswerte zu klagen (SCHÜREN 1978: 21ff.). 18 Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 garantierte mit Artikel 153 einerseits das Eigentum. Andererseits hatte sie mit diesem Artikel die Möglichkeit eröffnet, Enteignungen vorzunehmen, wenn dies dem Allgemeinwohl diente. Eine solche Enteignung musste auf gesetzlicher Basis erfolgen und die Enteigneten waren „angemessen“ zu entschädigen. Für Streitfragen sah Artikel 153 den Rechtsweg vor. 19 Vgl. auch SCHÜREN (1978), KAUFHOLD (2004), BREDT (1926), COHRS (2003), JUNG (1989: 49ff.). 20 Vgl. mit einer kurzen Übersicht http://www.preussen.de/de/geschichte/preussenlexikon/nz /vermoegensauseinandersetzung.html. Zu Preußens Kulturstaatlichkeit vgl. außerdem NEUGEBAUER (2010), HOLTZ (2010) sowie VOM BRUCH 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 11 zur Regelung der Vermögensauseinandersetzungen zwischen den Ländern und den Fürstenhäusern abgeschlossen worden. Mit diesen Verträgen wurden die Fürstenfamilien für den Verzicht auf die Thron- und Domänenrechte entschädigt. Während das Kammergut (Domänen) und der Hausfideikommiss zwischen Staat und Fürstenhaus geteilt wurden, gingen Residenzschlösser, Parks, Theater, Bibliotheken und Museen größtenteils auf den Staat über. Im Gegenzug erhielten die Fürsten umfangreiche Bestände an Kunst- und Kulturgütern, Immobilien, die ihnen als Wohnsitz dienten, eine großzügige, repräsentative Ausstattung dieser Immobilien mit Möbeln und Kunstwerken sowie zum Teil auch einmalige Geldabfindungen oder Renten. Durch diese Verträge gingen die so genannten Lastobjekte in der Regel an den Staat. Dazu zählten Schlösser, Bauten oder Gärten. Renditeobjekte, wie beispielsweise Wälder oder wertvoller Grund, wurden überwiegend den Fürstenhäusern zugewiesen. In vielen Fällen gingen Sammlungen, Theater, Museen, Bibliotheken und Archive in neu gegründete Stiftungen ein. Der Staat übernahm außerdem auf der Basis dieser Verträge oftmals die Hofbeamten und -bediensteten sowie die mit ihnen verbundenen Versorgungslasten. Apanagen und die so genannten Zivillisten, also jener Budgetteil , der einst für das Staatsoberhaupt und seine Hofhaltung deklariert gewesen war, fielen gegen einmalige Ausgleichszahlungen in aller Regel fort (STENTZEL 2000). Eine rasche Einigung wurde beispielsweise noch 1919 im Freistaat Coburg mit der Gründung der Coburger Landesstiftung erzielt. In Bayern fanden Staat und Wittelsbacher 1923 mit der Gründung des Wittelsbacher Ausgleichsfonds und der Wittelsbacher Landesstiftung einen Kompromiss . In beiden Fällen wurden die Domänen zwischen Staat und Dynastie aufgeteilt und die Kunstsammlungen in eine Stiftung eingebracht. Die Unzufriedenheit mit den Ansprüchen mancher ehemaligen Fürstenhäuser führte freilich zur Forderung nach der Fürstenenteignung 1926. Die Verhandlungen der einzelnen Länderregierungen mit den Fürstenhäusern zogen sich aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen zur Entschädigungshöhe in die Länge. Auch rangen die Verhandlungsparteien oft um die Klärung der Frage, was den vormals regierenden Fürsten als Privateigentum zustand, im Unterschied zu solchen Besitztümern, auf die diese nur in ihrer Eigenschaft als Landesherren Zugriff gehabt hatten (Domänenfrage).21 Einige Fürstenhäuser forderten mit Blick auf Artikel 153 der Verfassung überdies die vollständige Herausgabe ihres früheren Eigentums sowie Ausgleichszahlungen für entgangene Vermögenserträge. Verkompliziert wurde die Lage durch die fortschreitende Geldentwertung im Zuge der Inflation in Deutschland, die den Wert von Entschädigungszahlungen minderte. Einzelne Fürstenhäuser fochten darum die Verträge an, die sie zuvor mit den Vertragspartnern auf Länderseite abgeschlossen hatten. Auch Preußen verhandelte lange mit dem Haus Hohenzollern. Am 13. November 1918, vier Tage nach dem Sturz der Monarchie, wurde das Vermögen des Hauses Hohenzollern durch die neue Regierung beschlagnahmt. Der bisherige umfangreiche Besitz wurde unter Zwangsverwaltung des 21 Als Domänenfrage bezeichnet man den Konflikt um das ehemalige fürstliche Kammergut in den deutschen Bundesstaaten bis 1918 sowie in der Weimarer Republik. Während die parlamentarischen Vertretungen der Ansicht waren, dass diese Güter Staatseigentum seien, beanspruchten sie die regierenden Häuser als Privateigentum. Hintergrund war, dass die Domänen als Anhängsel der Souveränität betrachtet wurden. Ihr Übergang in Staatseigentum bedeutete damit zugleich den Verlust der Souveränität für den Landesherrn. Staatseigentum konnten die Domänen aber nur im rechtspersönlichen Staat werden. Da im 19. Jahrhundert noch nicht alle Glieder des Deutschen Bundes oder Deutschen Reiches rechtspersönliche Staaten waren, drehte sich der Streit um die Domänen auch um die Staatswerdung selbst (KLEIN 2007: 50ff.). Aktuelle politische Brisanz erhielt die Domänenfrage im Herbst 2006 bei der Affäre um die Handschriftenverkäufe der Badischen Landesbibliothek. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 12 preußischen Finanzministeriums gestellt. Ein Vergleich sollte das schwierige Problem der künftigen Besitzverhältnisse regeln. Die schwierigen Verhandlungen zwischen dem vormaligen Königshaus und dem preußischen Staat dauerten acht Jahre. Bis 1925 wurden zwei Vergleichsvorschläge unterbreitet, die beide keine Zustimmung des preußischen Landtages fanden. Ein dritter war bereits am 12. Oktober 1925 vom preußischen Finanzminister Dr. Hermann Aschoff und von dem Generalbevollmächtigten des vormaligen Königshauses, Geheimrat Friedrich von Berg unterzeichnet worden. Doch wollte der Landtag vor einer Ratifizierung erst den Ausgang des Volksentscheids über das „Gesetz zur Enteignung der Fürstenvermögen“ abwarten. Die Abstimmung vom 20. Juni 1926 brachte zwar statt der zur Annahme des Gesetzes notwendige Stimmenzahl von 20 Millionen nur 14,4 Millionen, doch war im Anschluss daran das Königshaus zu weiteren Zugeständnissen bereit, so dass am 6. Oktober 1926 der Abänderungsvertrag zwischen dem Generalbevollmächtigten des vormaligen Königshauses und der preußischen Staatsregierung abgeschlossen werden konnte. Mit dem Vertrag wurde der Staat Eigentümer von 75 Schlössern und Gärten.22 Dem Königshaus verblieben 39 Gebäude und Grundstücke, darunter in Berlin das Palais Kaiser Wilhelms I. und das Niederländische Palais, in Süddeutschland die Burg Hohenzollern , Burg Sonneck, Burg Stolzenfels und Burg Rheinstein, außerdem in Potsdam die Villen Ingenheim, Liegnitz und Alexander. Dem Kronprinzen Wilhelm und seiner Gemahlin Cecilie, sowie den Kindern und Enkelkindern wurde das Potsdamer Schloss Cecilienhof als Wohnsitz auf Lebenszeit belassen. Die Kroninsignien (Zepter, Reichsapfel, Reichssiegel, Reichsfahne und Reichshelm), die das Königshaus bereits früher den Staatlichen Schlössern und Gärten leihweise überlassen hatte, gingen in den Besitz des Staates über, während die Kronjuwelen dem Königshaus verblieben. Für das Hausarchiv der Hohenzollern wurde eine gemeinsame Verwaltung ver- 22 Dazu gehören auch die Preußischen Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg: Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem preußischen Staat und den Hohenzollern wurde am 1. April 1927 die „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ gegründet. Die auf dem Gebiet der damaligen DDR liegenden Schlösser und Gärten standen von 1946 an unter der Verwaltung der „Staatlichen Schlösser und Gärten Potsdam -Sanssouci“. In Berlin (West) wurde 1949 für die dortigen Liegenschaften ebenfalls eine „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ gegründet. Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten arbeiteten die beiden Verwaltungen eng zusammen. Am 1. Januar 1995 trat der Staatsvertrag über die Errichtung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" in Kraft. In ihr sind die zuvor getrennten Schlösserverwaltungen vereint, Träger der Stiftung sind die Länder Brandenburg und Berlin sowie der Bund. Die Stiftung hat die Aufgabe, die Kulturgüter zu pflegen und zu bewahren, sie wissenschaftlich auszuwerten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das aus den 20er Jahren stammende Konzept der "Museumsschlösser" ist für die Stiftung unverändert aktuell und maßgeblich (RAABE 2006: 65ff.). Vgl. dazu auch verschiedene Beiträge in NEU- GEBAUER und HOLTZ (2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 13 einbart. Die Bestände des Hohenzollernmuseums Schloss Monbijou verblieben im Besitz des Königshauses . Ihre Verwaltung übernahm der Staat, der diese Aufgabe 1927 der Schlösserverwaltung übertrug (SCHÜREN 1978: 26ff.).23 Der NS-Staat schuf nach anfänglichem Zögern am 1. Februar 1939 per Gesetz die Möglichkeit, in abgeschlossene Auseinandersetzungsverträge einzugreifen. Im Ganzen war dieses Rechtsinstrument allerdings ein Präventions- und Drohmittel, weniger ein Mittel der Rechtsgestaltung. Ansprüche von Fürstenhäusern gegen den Staat, die es in den ersten Jahren des Dritten Reichs gelegentlich gegeben hatte, sollten mit diesem „Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“ abgewehrt werden .24 Die Drohung, als Gegenmaßnahme gegen fürstliche Klagen die Vermögenslage zugunsten des NS-Staates ganz neu zu gestalten, sollte alle entsprechenden Beschwerden und Klagen von fürstlicher Seite nachhaltig unterdrücken. Eine Gleichschaltung der Vertragslage war damit jedoch nicht beabsichtigt (JUNG 1990). Nach dem 2. Weltkrieg wurden in der Sowjetischen Besatzungszone die Eigentümer von Grundstücken von mehr als 100 Hektar in der Bodenreform von 1945 bis 1948 entschädigungslos enteignet .25 Zu zwei Dritteln ging das enteignete Land als eingeschränktes Eigentum (unverkäuflich, nicht belastbar, nur eingeschränkt vererbbar) an die Familien von Landarbeitern, an landlose Bauern, Umsiedler und Kleinpächter. Das restliche Drittel gelangte in sogenanntes Volks- und nach der Wiedervereinigung in Staatseigentum. Die gesetzliche Grundlage war mit den in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen dem 3. und 11. September 1945 auf Befehl der Sowjetischen Militäradministration verabschiedeten Bodenreformverordnungen geschaffen worden.26 Ab 1952 ging der Landbesitz zumeist in die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) über, während das eingeschränkte Eigentum bis zum Ende der DDR und darüber hinaus bei den Landempfängern der Bodenreform verblieb. Die im Einigungsvertrag vom 31. August 23 Eine späte Folge dieser Entwicklung ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die 1957 gegründet wurde. Sie sollte bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung Deutschlands die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter bewahren, pflegen und ergänzen. Die neu gegründete Bundesrepublik Deutschland machte die Zusammenführung des preußischen kulturellen Erbes zu einer nationalen Aufgabe. Das 1949 verabschiedete Grundgesetz gab dem Bund die Möglichkeit, Fragen zum Vermögen nicht mehr bestehender Länder bei überwiegendem Interesse des Bundes gesondert zu regeln. Artikel 135 (4) GG wurde zur rechtlichen Grundlage für die Schaffung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz". Am 25. Juli 1957 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz über die Errichtung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung". Eigentum und Verwaltung des preußischen Kulturbesitzes wurden einer vom Bund und den Ländern gemeinsam zu tragenden bundesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts anvertraut. Mit dem Einigungsvertrag von 1990 übernahm die Stiftung auch jene vormals preußischen Bestände, die in DDR-Einrichtungen bewahrt worden waren. Vgl. dazu http://www.preussischerkulturbesitz .de/ueber-uns/profil-der-spk/geschichte.html sowie http://www.preussen.de. 24 RGBl. I. S. 129; der Wortlaut findet sich – in der durch die sogenannte „Kundmachung durch den Reichstatthalter“ ab 1939 auch im angeschlossenen Österreich geltenden Fassung (Gesetzblatt für das Land Österreich, S. 609) – unter http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=glo&datum=19390004&seite=00000609. 25 Vgl. dazu die Übersicht im Wikipedia-Eintrag unter http://de.wikipedia.org/wiki/Bodenreform_in_Deutschland. 26 Vgl. dazu ausführlich SCHRÖDER (2011: 19ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 14 1990 getroffene Festlegung, dass Enteignungen in der SBZ auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind, wurde vom Bundesverfassungsgericht am 23. April 1991 und 18. April 1996 bestätigt.27 Betroffen waren hiervon Eigentümer von landwirtschaftlichen Großbetrieben, aber auch Industrielle. Neben diesen sachlichen Voraussetzungen wurden auch Kriegsverbrecher und ihnen gleichgestellte Personen entschädigungslos enteignet. Soweit diese Personen auch nach heutigem Maßstab ein wichtiger Teil des NS-Systems waren, bleiben diese Enteignungen erhalten. Die Großgrundbesitzer verloren mit der Bodenreform aber häufig nicht nur ihre landwirtschaftlichen Flächen und ihre Schlösser oder Herrenhäuser, sondern auch deren komplette nichtlandwirtschaftliche Ausstattung . Darunter fiel außerdem jegliches, in diesen Räumlichkeiten vorhandenes Kulturgut (Schlossbergung).28 Viele Objekte wurden von der sowjetischen Besatzungsmacht den Museen zugeteilt und gingen durch die Enteignung später in das Eigentum der DDR über.29 Hierzu sieht das 1994 verabschiedete Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) bei fristgerecht gestelltem Antrag30 und nachweisbarem Eigentum die Rückgabe vor. Jedoch wurde den Ausstellungshäusern bis zur endgültigen Herausgabe und zu etwaigen Rückkäufen bzw. Ausgleichszahlungen ein auf 20 Jahre befristetes Nießbrauchrecht für Ausstellungsstücke eingeräumt. Ab dem 1. Dezember 2014 müssen die Kunst- und Kulturgüter bei berechtigtem Anspruch an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Ausgleich vereinbart werden konnte.31 27 Erläutert wird der Problemkomplex am Beispiel Brandenburgs in einem Gutachten für die Enquete Kommission „Aufarbeitung der Geschichte und Bewältigung von Folgen der SED-Diktatur und des Übergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg“ (SCHRÖDER 2011); mit anderem Blickwinkel auch PAFFRATH (2004). 28 Der Begriff „Schlossbergung“ wurde offenbar von den mit der Sicherung und Bergung von Kulturgut aus den Schlössern und Herrenhäusern beauftragten Museumsleuten im Winter 1945/46 geprägt. Vgl. dazu hinsichtlich der Kunstwerke und des Archivguts auch Anlagen 1 und 2. 29 Zu den Auswirkungen des EALG auf den Bestand an Kultur- und Kunstgut in öffentlichen Einrichtungen vgl. insbesondere die Beiträge in BLÜBAUM/MAAZ/SCHNEIDER (2012); zur Situation im Land Sachsen-Anhalt vgl. auch die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 6/923, 14.03.2012); das Dokument ist abrufbar unter http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d0923dak.pdf. 30 Auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes konnten die Rückforderung beweglicher Güter oder eine Ausgleichszahlung bis zum 31. Mai 1995 (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. 31 Das Gesetz ermöglichte die Restitution des 1945 enteigneten mobilen Eigentums, hinzu kam jedoch eine Sonderregelung: Danach soll öffentlich ausgestelltes Kulturgut noch zwanzig Jahre in den Museen und Schlössern verbleiben dürfen, bis es zum 1. Dezember 2014 an die ursprünglichen Besitzer zurückgegeben werden muss. Dies bedeutet, dass nach diesem Zeitpunkt der Nießbrauchsberechtigte die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann (§ 5 Abs. 2 AusglLeistG) (FÖRSTER 2014). Das Gesetz findet sich unter http://www.gesetze-im-internet.de/ausglleistg/BJNR262800994.html. Vgl. dazu als Überblick auch CHEMNITZ (1995) sowie GEIßDORF (2012) und KÖNIG (2012), enthalten in Anlagen 3 und 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 15 3. Ausgewählte Beispiele: Erhalt und Weiterführung alter Kunstsammlungen Insgesamt hatte sich auf der Basis der reichhaltigen höfisch-fürstlichen Kulturlandschaft im Kaiserreich und der Weimarer Republik eine Landeskulturpolitik herausgebildet, die mit ihren Einrichtungen , Strukturen und Schwerpunkten noch heute die Kulturpolitik vieler Bundesländer mitprägt. Dominierend und vielfach maßstabgebend war dabei die Kulturpolitik Preußens, das etwa zwei Drittel des Reichsgebietes umfasste und mit Berlin auch das kulturpolitische Zentrum des preußischen König- wie des Kaiserreiches und später der Weimarer Republik stellte. Kulturpolitischer Antipode und ebenfalls mit großer nationaler Wirkung war Bayern, das in etwa das heutige Territorium umfasste. Danach folgten bei den kulturpolitischen Aktivitäten die alten Mittelstaaten Sachsen, Württemberg und Baden sowie Thüringen und Mecklenburg und dann die kleinen Länder Pfalz und Hessen. Neben der preußischen Hauptstadt und Potsdam verfügten besonders die bayrischen, sächsischen und thüringischen Städte über eine vielfältige Kulturlandschaft mit zahlreichen Bauwerken und Kultureinrichtungen landesherrschaftlicher Herkunft . Die inhaltlichen und finanziellen Schwerpunkte der Landeskulturpolitik im Kaiserreich und in der Weimarer Republik bildeten besonders in den fürstlich-höfisch geprägten Residenzstädten die Museen der verschiedensten Art und die allgemeine Kunstpflege und -förderung. Geringer war die Aufmerksamkeit, die der Denkmalpflege, der Förderung des Kunstgewerbes und dem Ausbau von Landes- und Staatsbibliotheken beigemessen wurde. In noch bescheidenerem Umfang bewegte sich die Unterstützung der kommunalen Volks- und Stadtbibliotheken. Die Theater- und Musikförderung blieb lange Zeit eine fürstliche Domäne und wurde erst mit der Weimarer Republik zu einem immer wichtigeren Teil der staatlichen Kulturpolitik.32 Deutlich wird jedoch in der folgenden Darstellung einzelner Beispiele der massive Einschnitt, der sich – im Unterschied zur Entwicklung in der alten Bundesrepublik – aus den Enteignungen im Zuge der Bodenreform in den sowjetisch besetzten Gebieten nach 1945 ergab, die nicht nur die Immobilien und Gebäude betraf, sondern ebenso Bibliotheken sowie Guts- und Herrschaftsarchive. Gerade die Auswirkungen der Zeit der sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 und der DDR von 1949 bis 1990 beschäftigen bis heute zahlreiche Institutionen. Im Blickpunkt stehen dabei nicht nur die Themen der Bodenreform und der Schlossbergung, sondern auch die Erwerbungen in der Zeit der DDR, die sich aus heutiger Sicht in vielen Fällen als unrechtsbehaftet darstellen. 3.1. Der Kunstbesitz des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach Die Klassik Stiftung Weimar ist am 1. Januar 2003 aus dem Zusammenschluss der Stiftung Weimarer Klassik mit den Kunstsammlungen zu Weimar hervorgegangen. Durch diese Fusion kamen wesentliche Teile des Kunstbesitzes des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach in den Verantwortungsbereich der Klassik Stiftung.33 Sie vereint heute über 20 Museen, 32 Ausführlich zur historischen Entwicklung im Kaiserreich bei WAGNER (2009: 125ff.); vgl. außerdem NEUGEBAUER und HOLTZ (2010). 33 Wesentliche Teile der umfangreichen, einst der Familie Sachsen-Weimar und Eisenach gehörenden Sammlungen wurden erst im Jahre 2003 durch die Gütliche Einigung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem ehemals regierenden Großherzoglichen Hause Teil des Stiftungsvermögens. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 16 Schlösser und historische Häuser, die Herzogin Anna Amalia Bibliothek,34 das Goethe- und Schiller-Archiv sowie mehrere Parkanlagen.35 Die Wurzeln der Klassik Stiftung reichen zurück ins späte 19. Jahrhundert. So fielen 1885 Goethes Haus am Frauenplan und seine Sammlungen an das Großherzogtum, nachdem der letzte Goethe-Enkel, Wolfgang Walther von Goethe, dies testamentarisch so verfügt hatte. Goethes schriftlichen Nachlass erbte Großherzogin Sophie. Daraufhin kam es noch im gleichen Jahr zur Gründung des Goethe-Nationalmuseums und des Goethe -Archivs, das nach der Übergabe des Schiller-Nachlasses 1889 in Goethe- und Schiller-Archiv umbenannt wurde. Nach der Abdankung des letzten Großherzogs Wilhelm Ernst im Jahr 1918 entwickelten sich aus dem fürstlichen Kunstbesitz die Staatlichen Kunstsammlungen zu Weimar, während das Goetheund Schiller-Archiv zunächst im Eigentum der großherzoglichen Familie verblieb. Im Frühjahr 1919 gründete Walter Gropius in Weimar das Staatliche Bauhaus, so neben die bewahrende Pflege des kulturellen Erbes auch die Entfaltung neuer kultureller und künstlerischer Impulse trat. Das ehemals regierende Haus Sachsen-Weimar und Eisenach und der Freistaat Thüringen konnten sich jedoch nicht abschließend darüber verständigen, welche Sammlungsteile dem Privatvermögen der Familie Sachsen-Weimar und Eisenach zuzuordnen seien. Zudem sah sich das Großherzogliche Haus aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zuge von Inflation und Weltwirtschaftskrise gezwungen, einzelne historisch bedeutsame Objekte auf dem internationalen Kunstmarkt zu veräußern. Die Staatlichen Kunstsammlungen zu Weimar verwalteten seit 1923 außerdem den ehemals fürstlichen Kunstbesitz im Schlossmuseum und im Schloss Belvedere. Die historische Ausstattung der bis dahin nicht museal genutzten Schlösser, vor allem Belvedere und Ettersburg, die nun zu den Liegenschaften des Landes Thüringen gehörten, verblieb dagegen im Besitz des ehemals regierenden Hauses. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde auch in Thüringen eine Vielzahl von Kunstgütern 1945 geplündert; darüber hinaus sind viele Kulturgüter staatlichen Stellen zur Ausschmückung von Amtsräumen zur Verfügung gestellt worden und sind seitdem verschollen. Bekannt geworden sind einzelne Kunstwerke, die im Lauf der letzten Jahrzehnte auf dem Kunstmarkt auftauchten. Umfangreicher, privater Kunstbesitz des Fürstlichen Hauses befand sich auch auf der Wartburg, deren Ausstattung im Rahmen der Einigung von 1923 auf eine Stiftung öffentlichen Rechtes überging, in deren Gremien das Großherzogliche Haus jedoch die Stimmrechtsmehrheit behalten hatte.36 Mit dem Fürstenenteignungsgesetz vom 14. Dezember 1948 enteignete das Land Thüringen entschädigungslos den gesamten privaten Kunstbesitz, der dem Großherzoglichen Haus Sachsen- Weimar und Eisenach bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs gehörte. Die an den Wirkungsstätten Goethes, Schillers, Wielands und ihrer Zeitgenossen und Nachfahren, vor allem der Herzöge von 34 Zu Geschichte der Anna Amalia Bibliothek vgl. die Informationen unter http://www.klassikstiftung .de/uploads/tx_lombkswmargcontent/3.1.2.4.4Geschichte_ausfuehrlich_04.pdf. 35 Die Klassik Stiftung Weimar bildet damit ein einzigartiges Ensemble von Kulturdenkmalen. Mit ihren mehr als 20 Museen, Schlössern, historischen Häusern und Parks sowie den Sammlungen der Literatur und Kunst zählt sie zu den größten und bedeutendsten Kultureinrichtungen Deutschlands. Elf Liegenschaften des Ensembles sind zugleich als Teil des „Klassischen Weimars“ in der Liste des Weltkulturerbes der UNESCO aufgeführt (www.klassik-stiftung.de). Vgl. dazu auch die Übersicht in GERMELMANN (2013: 463ff.) sowie im Internet unter http://www.konferenz-kultur.de/mitglieder/klassik-stiftung-weimar.php. 36 Auch die wertvolle Carl-Alexander Bibliothek mit dem Bibliotheksgebäude und weiterer Immobilienbesitz in Eisenach blieben nach der Fürstenabfindung der zwanziger Jahre im Eigentum des Großherzoglichen Hauses. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 17 Sachsen-Weimar-Eisenach in Weimar und im Thüringer Land überlieferten oder entstandenen Dichterhäuser, Gedenkstätten, Schlösser, Museen, Sammlungen und Forschungseinrichtungen wurden 1953 auf Beschluss des Ministerrats der DDR in den Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur in Weimar (NFG) zusammengeführt und durch Übernahme weiterer Institutionen abgerundet. Nachdem sie zunächst der Akademie der Künste in Berlin unterstellt wurden, waren die Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten seit 1970 eine wissenschaftliche Einrichtung, die dem Ministerium für Kultur der DDR zugeordnet war. Um Gerichtsklagen von vornherein unmöglich zu machen, wurden den Angehörigen des Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach die Bürgerlichen Rechte durch Landesgesetz aberkannt. Wichtige Teile der Ausstattung des Stadtschlosses zu Weimar und der Wartburg gingen in den Jahrzehnten bis zum Ende der DDR durch vorsätzliche Vernichtung oder durch unsachgemäße Lagerung verloren . Weitere Teile der Sammlungen, z. B. die ehemalige Ettersburger Gewehrsammlung, aber auch Gemälde und Möbel wurden in andere Museen (Dresden, Meiningen etc.) verbracht und sind bis heute nicht zurückgekehrt.37 Nach der Wiedervereinigung beantragte das Großherzogliche Haus Sachsen-Weimar und Eisenach 1990 die Rückübertragung seines mobilen und immobilen Vermögens. Im Rahmen des „Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG)“ wurde die Vermögensrestitution grundsätzlich ausgeschlossen, zugleich trat aber die Regelung in Kraft, nach der das mobile Vermögen und damit auch der gesamte ehemalige Kunstbesitz der Familie Sachsen-Weimar und Eisenach 38 bis 2014 an diese hätte zurückgegeben werden müssen. Vor dem Hintergrund seiner Urheberschaft für große Teile des Weimarer Kunst- und Kulturbesitzes und der daraus erwachsenden Gesamtverantwortung entschied sich das Haus Sachsen-Weimar und Eisenach dafür, seine Rechtsansprüche an den Freistaat Thüringen abzutreten. Der Freistaat zahlte im Gegenzug einen Ausgleich, der vor dem Hintergrund des Gesamtwertes des Großherzoglichen Kunstbesitzes eher symbolischen Charakter hatte.39 Die Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten wurden 37 Vgl. dazu ausführlich RAABE (2006: 85ff.). 38 Thüringen besitzt außerdem eine historisch gewachsene Theater- und Orchesterlandschaft von außerordentlicher Dichte, Vielfalt und Qualität. Die über 300-jährige Tradition der Thüringer Theater spannt sich von den vorrangig repräsentativen Zwecken dienenden Hoftheaterbauten in den ehemaligen Residenzen der Ernestiner, Reußen und Schwarzburger im 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart. Wichtige Etappen dieser lebendigen Tradition markieren exemplarisch das Ekhof-Theater im Schloss Friedenstein Gotha (1685), eine der ältesten deutschen Spielstätten mit der wohl einzigen gut erhaltenen barocken Kulissenbühne in Deutschland, das Theater in Hildburghausen (1755), das älteste freistehende deutsche Theater, in dem ununterbrochen Theater gespielt wurde, und das ehemalige Meininger Hoftheater. Auch dem Deutschen Nationaltheater Weimar und dem Meininger Theater, kommen bis heute eine besondere Bedeutung zu. Letzeres firmierte, nachdem der Herzog am 10. November 1918 abdanken musste und das Herzogtum in einen Freistaat umgewandelt wurde, zunächst als Hof- und Landestheater im Freistaat Sachsen-Meiningen, ehe es ab 1921 als Landestheater vom neugebildeten Land Thüringen und der Stadt Meiningen getragen wurde. Weitere Theater wie das Alte Opernhaus in Erfurt oder das Stadttheater Eisenach sind dagegen bürgerliche Gründungen des späten 19. Jahrhunderts. Das Landestheater in Eisenach wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nach Plänen des Leipziger Architekten Karl Weichardt im Auftrag des Eisenacher Mäzens Baron Julius von Eichel-Streiber errichtet; der Stadt wurde das Theater am 1. Januar 1879 übergeben. Vgl. dazu auch das Kulturkonzept Thüringen, abrufbar unter http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbwk/kulturportal/kulturkonzeptthueringen .pdf. 39 Vgl. dazu auch ausführlich http://www.klassikstiftung .de/uploads/tx_lombkswmargcontent/Kunstbesitz_SWE.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 18 im Oktober 1991 in ihrer Gesamtheit in die Stiftung Weimarer Klassik umgewandelt. Das Thüringer Gesetz über die Stiftung wurde am 8. Juli 1994 im Landtag beschlossen. Die Klassikerstätten wurden 1998 in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen. Spätestens seit dem Europäischen Kulturstadtjahr 1999 haben Weimar und die Stiftung wieder Weltgeltung bekommen. Die Stiftung übernahm zum 1. Januar 2003 die bis dahin von der Stadt verwalteten Kunstsammlungen. Durch die Fusion erhält die Stiftung, die 2005 in „Klassik Stiftung Weimar“ umbenannt wurde, neben der Literatur und der bildenden Kunst ein zweites Aufgabenfeld. Neben dem Thema „Klassisches Weimar“ wird der Themenkomplex „Moderne in Weimar“ einen Schwerpunkt in der neuen Gesamtstiftung ausmachen. Die Stiftung führt jedes Jahr ein umfangreiches Kulturprogramm an vielen Orten durch. In den Museen, Dichterhäusern und Gedenkstätten finden neben den Dauerausstellungen zahlreiche Wechselausstellungen zu Themen statt, die mit Weimar im Zusammenhang stehen. Die Umwandlung der ehemaligen NFG in die Stiftung Weimarer Klassik findet vor allem in der Neugestaltung des Goethe-Nationalmuseums und in der Erschließung und Modernisierung der Herzogin Anna Amalia Bibliothek ihren sichtbaren Ausdruck (RAABE 2006: 85ff.).40 3.2. Stiftung Schloss Friedenstein Gotha Die Stiftung Schloss Friedenstein Gotha wurde am 1. Januar 2004 gegründet41 und geht auf die gütliche Einigung im Jahr 2001 zwischen dem Freistaat Thüringen, der Stadt Gotha und dem Haus Sachsen-Coburg und Gotha zurück. Vorher waren die Museen als „Museen der Stadt Gotha" und bis Ende 2003 unter dem Dach des „Gothaer Kulturbetriebes" in kommunalem Besitz.42 Die aus dem Vermögen des Landes und der Stadt gegründete Kulturstiftung hat die Aufgabe, die Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen, die im vor allem aus dem früheren Vermögen und den Beständen der Stiftung der Herzog von Sachsen, Coburg und Gotha'schen Familie sowie der Herzog von Sachsen, Coburg und Gotha'schen Stiftung für Kunst und Wissenschaft stammen, zu bewahren, zu ergänzen, zu erschließen, zu erforschen und zu vermitteln. Erwartet wird ein kooperatives Zusammenwirken mit den weiteren im Schloss untergebrachten Institutionen, so dass „die historisch gewachsenen Sammlungen als einzigartiges Zeugnis der Kulturgeschichte in ihrer Einheit erfahrbar gemacht werden“. Die Kulturstiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Träger der Stiftung sind die Stadt Gotha und das Land Thüringen. Der Stiftungsrat besteht aus je zwei Vertretern des Freistaates Thüringen und der Stadt Gotha, einem Vertreter des Herzoglichen Hauses Sachsen Coburg und Gotha sowie vier weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. 40 Vgl. dazu auch Anlagen 5 und 6. 41 Im Blaubuch 2003 wurde dieses Vorgehen vorgeschlagen; mit der Stiftung sollt Gotha zu einem zweiten kulturellen Schwerpunkt im Freistaat Thüringen werden (RAABE 2003). Allerdings wird einige Jahre später darauf verwiesen, dass die Umsetzung nach den geschaffenen Vorgaben ohne die Hilfe des Bundes nur schwer möglich sei (RAABE 2006: 226). 42 Vgl. dazu http://www.stiftungfriedenstein.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 19 Außerdem wurde ein künstlerisch-wissenschaftlicher Beirat berufen. Die Stiftung vereint die Sammlungen des Schlossmuseums, des Historischen Museums sowie des Museums der Natur.43 Der im Jahr 1919 versuchte Einzug des im vormaligen Herzogtum Sachsen-Gotha belegenen Herzoglichen Vermögens wurde mit Beschluss des Reichsgerichts 1925 für von Anfang an reichsverfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Museen und Sammlungen auf Schloss Friedenstein und im Herzoglichen Museum standen, ebenso wie das Schloss und der Museumsbau selbst, weiterhin im Herzoglichen Eigentum. Im Jahre 1928 übertrug Herzog Carl Eduard von Sachsen Coburg und Gotha die Museen und Sammlungen sowie den Herzoglichen Museumsbau auf die von ihm neu gegründete Herzog von Sachsen Coburg und Gotha´sche Stiftung für Kunst und Wissenschaft ; das Schloss Friedenstein übertrug der Herzog parallel auf die von ihm ebenfalls neu gegründete Stiftung der Herzog von Sachsen Coburg und Gotha´schen Familie. Das Vermögen der beiden Herzoglichen Stiftungen in Gotha wurde nach dem Zweiten Weltkrieg entschädigungslos enteignet. Während die Bibliotheksbestände 1946 in die damalige Sowjetunion verbracht, aber 1956 zum größten Teil zurückgegeben wurden, ist das Museum in ein Naturhistorisches Museum (Museum der Natur) umgewandelt worden. Im Schloss wurden die Kunstsammlungen zu einem Schlossmuseum vereinigt. Die Stiftung plant eine Neuordnung der Sammlungen, die bislang in einem Schlossmuseum untergebracht sind, teilweise aber auch als Kunstsammlung fungiert. Diese Neuordnung wird erhebliche Veränderungen und Zuordnungen im Schlossmuseum zur Folge haben. Das bisherige Museum für Regionalgeschichte und Volkskunde soll dabei in ein Museum für Landes- und Stadtgeschichte umgewandelt werden. Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten als Eigentümerin der Liegenschaft hat inzwischen den Entwurf eines Masterplans vorgelegt, in dem eine neue Zuordnung der unter dem Dach des Schlosses vereinigten Institutionen dargestellt wird. Im Hinblick auf das Reformationsjubiläum 2017 haben sich die Stiftung Schloss Friedenstein in Gotha, die Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha und die Theologische Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität in Jena, unterstützt vom Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, zu einer „Projektgruppe Reformationsgeschichte“ zusammengeschlossen , um der Reformationsforschung auf dem Gebiet der Verbreitung reformatorischen Gedankengutes neue Impulse zu geben.44 4. Perspektiven: Rückgabeprozesse und weiterer Forschungsbedarf Auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) konnten insgesamt im wiedervereinigten Deutschland eine Vielzahl von Kunstgegenständen, die aufgrund von Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 entzogen worden sind, restituiert werden. Darüber hinaus konnten auch viele Sammlungen im Rahmen von Rückgabevereinbarungen oder auch Leihverträgen in den bisherigen Museen, Bibliotheken und Depots verbleiben. Wie oben dargestellt, konnten entzogene Kulturgüter , die in Ausstellungen der Öffentlichkeit präsentiert wurden, für einen Zeitraum von 20 Jahren unentgeltlich an ihren Ausstellungsorten bleiben. Das Ausgleichsleistungsgesetz sieht bei 43 Vgl. http://www.stiftungfriedenstein.de/index.php?id=1152. 44 Vgl. http://www.stiftungfriedenstein.de/index.php?id=1084. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 20 fristgerecht gestelltem Antrag und nachweisbarem Eigentum nach Ablauf einer zwanzigjährigen Frist die Rückgabe von Kulturgütern vor. Diese Frist ist im November 2014 abgelaufen, so dass vom 1. Dezember 2014 an diese Kulturgüter an ihre ursprünglichen Besitzer herausgegeben werden müssen. Als vorläufiges Fazit – die empirische Sachlage ist nicht völlig ersichtlich - kann zunächst festgehalten werden, dass diese 20-jährige Übergangsfrist von den meisten betroffenen Kunstsammlungen und Kommunen für einvernehmliche Lösungen mit den rechtmäßigen Besitzern der Kunstgegenstände genutzt worden ist. Es ging dabei um zehntausende Objekte aus Schlössern, Herrenhäusern, Rittergütern und Gutshäusern (Bücher, Handschriften, Gemälde, Waffen und Möbel). Nicht alle waren von hohem Wert, einige jedoch gelten als historisch und wissenschaftlich bedeutsam oder sind repräsentative Ausstellungsstücke. Viele Objekte lagern in Archiven, andere sind sammlungsprägend und werden öffentlich gezeigt. So haben sich beispielsweise der Freistaat Sachsen und das Fürstenhaus der Wettiner im Jahr 2014 über eine Vielzahl von enteigneten Kunstwerke geeinigt. Es ging dabei um 10 000 Objekte, zu vier Fünfteln Bücher und Handschriften, die in der Sächsischen Landesbibliothek gehütet werden. Das fünfte Fünftel betrifft die in den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden vereinten Museen. Bis auf zwei Handvoll Objekte – darunter eine königliche Kutsche – verbleiben alle Gegenstände in den öffentlichen Einrichtungen des Freistaats; das Haus Wettin erhält im Gegenzug eine Ausgleichszahlung von 4,8 Millionen Euro – und 1312 Buchdubletten (SCHULZ 2014).45 Ein weiteres Beispiel betrifft die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, die 2012 das restituierte Gemälde "Tempel der Sibylle bei Tivoli" (um 1770) des Landschaftsmalers Jakob Philipp Hackert dauerhaft für die Gemäldegalerie Alte Meister erworben haben. Ein exakter und vollständiger Überblick der Rückgabeprozesse ist jedoch kaum herzustellen. Herkunftsforschung, rechtliche Bewertung und die Aushandlung der Rückgabemodalitäten finden oft jenseits öffentlicher Wahrnehmung statt. Hinzu kommen die verschlungenen Pfade, auf denen viele Kulturgüter – nicht nur in Deutschland – an ihre späteren Zielorte gelangt sind. Zudem blieb das Inventar bei der Enteignung in der damaligen SBZ vielfach nicht in einer vollständigen Sammlung, sondern wurde in Einzelstücke an unterschiedlichen Orten gelagert und in mehrere Museen verbracht. In einer solchen unübersichtlichen Situation ist es äußerst schwierig, die ursprünglichen Eigentümer zu ermitteln. Nicht für alle Kulturgüter konnten bisher einvernehmliche Lösungen in Gestalt einer Rückgabe gefunden werden.46 Jedoch bleibt – wenn Kulturgüter nicht zurückgekauft werden können – immer noch die Möglichkeit, Leihverträge auszuhandeln. Doch selbst diese einvernehmliche Lösung kann problematisch werden. Denn mit dem Verbleib von enteigneten Kunstgegenständen als Leihobjekte entstehen für die Museen neue Verbindlichkeiten wie Versicherungen und die konservatorische sowie restauratorische Betreuung. Ein wichtiger Ansprechpartner der Museen und Archive ist in diesem Zusammenhang die in Berlin ansässige Kulturstiftung der Länder, deren Kernaufgabe der Bewahrung wertvollen 45 Weitere Beispiele aus Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt werden in einem Beitrag von MDR Kultur aufgelistet; vgl. dazu http://www.mdr.de/kultur/gesellschaft/restitution-bodenreformniessbrauchrecht 102.html. 46 Ein Beispiel dafür ist das Fürst-Pückler-Museum Branitz. Dort konnte mit den Erben keine Einigung über einen Teil der Inneneinrichtung und die Bibliothek erzielt werden (MOZ Online, 04.02.2015, www.moz.de/artikelansicht /dg/0/1/1365638). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 21 Kulturguts die Problematik der Rückgabe von Kulturgütern in der ehemaligen DDR umfasst.47 Die Kulturstiftung der Länder unterstützt deutsche Museen, Bibliotheken und Archive bei der Erwerbung bedeutender Kunstwerke und Kulturgüter. Gerade die Kulturstiftung der Länder hat viele Rückgabeverhandlungen über diese Kulturgüter in den letzten Jahren beratend begleitet und einzelne Ankäufe von Kunstobjekten mit insgesamt vier Millionen Euro unterstützt. Zuletzt konnte mit ihrer Hilfe beispielsweise die „Stiftung Dome und Schlösser Sachsen-Anhalt“ das Gemälde „August Neidhardt von Gneisenau im Kreis seiner Offiziere“ von Franz Krüger für das Kunstmuseum Moritzburg in Halle erwerben (FÖRSTER 2014).48 Eine genaue Übersicht über die offenen und gelösten Restitutionsfälle lässt sich jedoch nicht herstellen. Befürchtet wird aber weiterhin, dass die Rückgabe einschneidende Folgen für Depots, Bibliotheken und Museen haben könnte.49 Bisher nur wenig aufgearbeitet ist hingegen die enteignete Kunst aus den Jahren nach 1949. Dies betrifft insbesondere das Problem des Kunstraubes, der unter dem Dach der DDR-Staatssicherheit im Lauf der 1970er und 1080er Jahre von Alexander Schalck-Golodkowskis geheimem Wirtschaftsapparat „Kommerzielle Koordinierung“50 (KoKo) – als „Räuber im eigenen Land“ (Bernhard Schulz) – im Ministerium für Außenhandel organisiert wurde. Ab Mitte der 1960er Jahre wurde im DDR-Außenministerium der Bereich „Kommerzielle Koordinierung“ aufgebaut, um durch verdeckte Geschäfte mit dem Ausland Devisen zu erwirtschaften und die Zahlungsfähigkeit der DDR abzusichern. Wegen der politischen Brisanz war der Bereich KoKo personell eng mit dem Ministerium für Staatssicherheit verflochten; Leiter war bis 1989 Alexander Schalck- Golodkowski. Wichtige Devisenquelle im Geflecht der KoKo war die „Kunst und Antiquitäten 47 Über die finanzielle Beteiligung an wichtigen Akquisitionen hinaus leistet die Kulturstiftung der Länder umfassende fachliche Beratung, hilft bei der Suche nach Experten und Förderern (www.kulturstiftung.de). 48 Die offenen und gelösten Restitutionsfälle werden jedoch weder statistisch noch zentral erfasst. Allein in Sachsen jedoch sollen bis 1994 rund 180 Adelsfamilien Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern beim Landesamt für Vermögensfragen gestellt haben. 49 Vgl. dazu einen Beitrag des MDR unter http://www.mdr.de/mdr-figaro/restitution-bodenreformniessbrauchrecht 100_page-0_zc-2dd86629_zs-d94c1f38.html. 50 Die Arbeitsgruppe Bereich Kommerzielle Koordinierung (AG BKK) bildete der 1966 im Ministerium für Außenund Innerdeutschen Handel (MAI) gegründete Bereich gleichen Namens (kurz: KoKo). Der von Alexander Schalck-Golodkowski geleitete Bereich KoKo mit etwa 3000 Mitarbeitern umfasste mehr als 150 Handelsgesellschaften, Betriebe, Briefkastenfirmen und Geschäftsstellen. Er unterlag einem exorbitanten Sicherheitsstandard und bildete eine hochkomplexe, dynamische Symbiose eines halb- bis illegalen Außenhandels mit geheimdienstlichen Institutionen und Aktivitäten. Sein Leistungsprofil beinhaltete fiskalische und Handelsgeschäfte unterschiedlichster Art, embargobrechende Technologieimporte, Waffenexporte, Import von Sondermüll aus der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin, Provisionseinnahmen durch Zwangseinschaltung von Vertreterfirmen, Transit- und Touristikgeschäfte, Kirchengeschäfte und Häftlingsfreikäufe sowie der Export von Kunst- und Kulturgegenständen (BUTHMANN 2004). Zum Wirtschaftsimperium des Alexander Schalck-Golodkowski vgl. auch JUDT (2013) sowie den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses „Kommerzielle Koordinierung“ vom 27. Mai 1994 (BT-Drs. 12/7600), abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/076/1207600.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 22 GmbH“,51 die Bestände aus DDR-Museen52 sowie Gegenstände aus Privatbesitz über ausgewählte Kunsthändler53 ins westliche Ausland vertrieb, vor allem in die Bundesrepublik. Bereits seit Mitte der 1950er Jahre führte der VEH (Volkseigener Handelsbetrieb) Moderne Kunst bzw. der VEH Antiquitäten, mit Ministerratsbeschluss von 1974 dann als VEH Bildende Kunst und Antiquitäten , Kunstwerke aus der DDR ins Ausland aus. Die nicht selten kunst- oder kulturhistorisch bedeutenden Kunstschätze aus Privatbesitz waren zuvor zum Teil ihren rechtmäßigen Eigentümern auf verschiedene Weise entzogen oder abgepresst worden.54 Bereits Ende der sechziger Jahre wurde dieser „unkonventionelle“ Kunsterwerb für den Export getestet. 1973 beschloss der Ministerrat sogar, Museumsbestände im Wert von 55 Millionen sogenannter „Valutamark“55 für den Export anzubieten, jedoch überwog zunächst die Furcht, solche Verkäufe könnten in den Medien als Zeichen des Niedergangs der DDR interpretiert werden. In den achtziger Jahren, so BISCHOF (2013), begann in der DDR die flächendeckende Suche nach exportgeeigneten Privatsammlungen.56 Seit dieser Zeit waren auch der Bundesregierung die Machenschaften der Kunst und Antiquitäten GmbH und das Vorgehen gegen Bürger bei angeblicher Steuerhinterziehung durch gemeinsames Handeln von MfS, Kriminalpolizei, Mitarbeitern der Finanzorgane und Gutachtern der Kunst und Antiquitäten GmbH bereits bekannt. Gleichwohl wurden im innerdeutschen Handel keine Gegenmaßnahmen getroffen. Der Bezug von Antiquitäten aus der DDR, der bis 1987 einzelgenehmigungspflichtig war, wurde nach Abschluss des Kulturabkommens allgemein genehmigt. Gleichwohl wurden im innerdeutschen Handel keine Gegenmaßnahmen getroffen. Der Bezug von Antiquitäten aus der DDR, der bis 1987 einzelgenehmigungspflichtig war, wurde nach Abschluss des Kulturabkommens allgemein genehmigt. Folgerichtig kam der Untersuchungsausschuss einvernehmlich zur Rechtsauffassung, dass den ursprünglichen Eigentümern – da gutgläubiger Erwerb kaum unterstellt werden kann – ein Herausgabeanspruch gegen die heutigen Besitzer 51 Zur Kunst und Antiquitäten GmbH im Bereich Kommerzielle Koordinierung vgl. insbesondere BISCHOF (2003) sowie BLUTKE (1990). 52 Zum Zweck der Export-Warenbeschaffung war auch ein umfassender Angriff auf die Museumsdepots der DDR geplant; das Vorhaben scheiterte, nicht zuletzt weil die die Museen die Zusammenarbeit verweigerten (BISCHOF 2003). 53 Zum Schicksal privater Kunstsammlungen vgl. auch eine Sendung des DLF vom 14. August 2010; das Manuskript findet sich in Anlage 7. 54 Diese Maßnahmen müssen jedoch auch im kunstpolitischen Kontext der damaligen DDR betrachtet werden werden (STEINKAMP 2008; OFFNER/SCHROEDER 2000). 55 Die Valutamark (VM) war die dem Währungskurs entsprechende einheitliche Ausdrucksform ausländischer Währungen in Mark der DDR. Für die Umrechnung galt 1 VM = 1 D-Mark (VOLZE 1999). 56 Eine ausführliche Darstellung der Praktiken des Bereichs Kommerzielle Koordinierung bei der Beschaffung und Verwertung von Kunstgegenständen und Antiquitäten findet sich im dritten Teilbericht des Untersuchungsausschusses in der 12. Wahlperiode vom 15. März 1993 (BT-Drs. 12/4500); das Dokument ist abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/045/1204500.pdf (sowie Ergänzung in BT-Drs. 12/4832). Eine Zusammenfassung des Teilberichtes findet sich Abschlussbericht des Ausschusses vom 27. Mai 1994 (BT- Drs. 12/7600: 170ff); ein Textauszug findet sich in Anlage 8. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 23 zustehe.57 Gegenstände, die aufgrund solcher Umstände in Museen gelangt sind, müssen bei einer Rückforderung der tatsächlichen Eigentümer restituiert werden.58 Dies gilt jedoch nicht für Objekte, die sich heute in Privateigentum befinden. Da die Herkunft der Kunstgüter beim Verkauf meist unzureichend dokumentiert wurde, gestalten sich die Recherchen nach den früheren Eigentümern jedoch ausgesprochen schwierig.59 Diese zeigte auch ein Projekt mit dem Titel „Archivrecherche zu den Beziehungen zwischen der Potsdamer Schlösserverwaltung (Staatliche Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci) und dem Staatlichen Kunsthandel der DDR“, das Anfang 2013 abgeschlossen wurde.60 Insgesamt steht die Erforschung der Kunst, die sich der DDR-Staat unrechtmäßig aneignete, erst am Anfang. Wie im Koalitionsvertrag von SPD und CDU vereinbart, sei zunächst eine verstärkte Forschungsarbeit zu leisten: „Die Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone/DDR den rechtmäßigen Eigentümern entzogen wurde, ist eine noch nicht abgeschlossene Aufgabe. Zur Klärung der Ansprüche früherer Eigentümer muss auch in diesen Fällen die Provenienzforschung verstärkt werden.“ (CDU, CSU und SPD 2013: 91). Um die Ausgestaltung einer systematischen Provenienzforschung im Hinblick auf DDR-Kunstraub will sich insbesondere die Kulturstiftung der Länder gemeinsam mit der Konferenz nationaler Kultureinrichtungen (KNK) kümmern.61 In mehreren Beratungsrunden mit Vertretern der KNK und Sachverständigen wurde inzwischen mit der systematischen Aufarbeitung der Enteignungspraxis in der DDR begonnen. Deutlich wird bereits jetzt, dass es dabei um mehrere Fallgruppen gehen dürfte, die jeweils unterschiedlich bewertet werden müssen. Bis zu einer Regelung, die eine Wiedergutmachung unrechtmäßiger Enteignungen von DDR- 57 Vgl. Abschlussbericht des Ausschusses vom 27. Mai 1994 (BT-Drs. 12/7600: 515) sowie BISCHOF (2003). 58 Neben dem Erfurter Angermuseum haben auch die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Teile einer in der DDR enteigneten Privatsammlung an den Erben zurückgegeben. Vgl. dazu einen Bericht des MDR THÜRINGEN vom Juli 2014, abrufbar unter www.mdr.de/thueringen/kunstraub_ddr_dietel_rueckgabe_kunstsammlung_dresden100.html. 59 Fundierte und umfangreiche Informationen zum Kunsthandel in der DDR und zur KoKo bietet der auf Fragen des Kunstrechts spezialisierte Jurist Ulf Bischof in seiner 2003 erschienenen Dissertation (BISCHOF 2013). 60 Das Projekt wurde von der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur gefördert und bildet eine wichtige Grundlage für künftige Provenienzrecherchen an Kunstwerken, die zwischen 1945 und 1989 durch die Staatlichen Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci aus dem Kunsthandel erworben wurden. Vgl. dazu den Jahresbericht 2013 der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG), abrufbar unter http://www.spsg.de/fileadmin/user_upload/SPSG-Jahresbericht_2013.pdf. 61 Vgl. http://www.konferenz-kultur.de/projekte/Museumsgut-und-Eigentumsfragen.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 24 Kunstsammlern unterstützen wird, sei es allerdings noch ein weiter Weg (FÖRSTER 2015).62 Verbesserungen ergeben sich etwa mit dem neuen Deutschen Zentrum Kulturgutverluste63 (German Lost-Art Foundation), das am 1. Januar 2015 seine Arbeit aufgenommen hat.64 Das Zentrum will die Vernetzung der Provenienzforschung vorantreiben, nationale und internationale Kooperationen initiieren und begleiten sowie mit universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen kooperieren. Wesentliches Ziel dieser Einrichtung ist es, öffentliche und private Einrichtungen bei der Provenienzrecherche und bei Restitutionsfragen zu unterstützen. Für die Umsetzung des Koalitionsvertrages, der die Aufarbeitung von Kulturgutverlusten in der SBZ/DDR als Aufgabe der Provenienzforschung vorsieht, soll auch die Stiftung tätig werden. In diesem Sinn wird die Erforschung der entzogenen Kulturgüter in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR zu einer der Aufgaben des Zentrums gehören.65 62 Weitere Hinweise bei TARLI (2015) sowie FÖRSTER (2015); vgl. zur rechtlichen Problematik einen Leitfaden zum Erwerb von Museumsgut (Anlage 9) sowie den Leitfaden Provenienzforschung und Restitution des Deutschen Museumsbundes (Anlage 10). Das Verzeichnis der Anschriften des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Behörden für den Bereich Regelung offener Vermögensfragen ist als Anlage 11 beigefügt. 63 Das „Deutsche Zentrum Kulturgutverluste“ erhält neben den Beiträgen aller Stifter zum Stiftungskapital jährliche Zuwendungen von Bund und Ländern. Kulturstaatsministerin Grütters stellt für die Stiftungsgründung 2014 rund 4 Millionen Euro zur Verfügung. Für den Bereich Provenienzforschung wird der Bund ab 2015 insgesamt 6 Millionen Euro aufwenden, einen Großteil davon für das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste. Die Länder werden zusätzlich zur Mitfinanzierung der dezentralen Provenienzforschung ihre bisherigen Engagements für die Koordinierungsstelle Magdeburg und die Arbeitsstelle für Provenienzforschung in Höhe von 608.000 Euro pro Jahr auf das Zentrum überleiten. Die Stiftung geht zunächst mit 20 Mitarbeitern an die Arbeit, einschließlich der bisher bei der Arbeitsstelle für Provenienzforschung und der Koordinierungsstelle Magdeburg Beschäftigten. Das für die Stiftung vorgesehene und derzeit in Herrichtung befindliche Gebäude in Magdeburg wird Anfang April 2015 bezogen werden (http://deutsches-zentrum-kulturgutverluste.org). 64 Der Stiftungsrat der neuen Stiftung ist am 22. Januar erstmals in Berlin zusammen gekommen. Bei der Sitzung im Bundeskanzleramt wurde Kulturstaatsministerin Monika Grütters zur Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gewählt. Die Stiftung soll öffentliche Einrichtungen bei der Suche nach geraubtem Kulturgut in den Beständen beraten. Zusätzlich sollen künftig auch Privatsammler und Privatmuseen, die vermuten, Raubgut zu besitzen, die Hilfe des Zentrums in Anspruch nehmen können. 65 Wenig Berücksichtigung findet jedoch die Provenienzforschung etwa für außereuropäische Sammlungen, die künftig im Humboldt-Forum des wiedererbauten Berliner Schlosses präsentiert werden sollen. Vgl. dazu die Beiträge der Initiative http://www.no-humboldt21.de/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 25 5. Literatur66 BEISSEL, Charlotte (2012). Deutscher Kulturföderalismus im Wandel der europäischen Integration, Baden-Baden: Nomos. 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April 2012 im staatlichen Museum Schwerin – Museum Schloss Güstrow) (15-24), Halle: Mitteldeutscher Verlag. SPANNUTH, Jan Phillip (2000). Rückerstattung Ost. Der Umgang der DDR mit dem "arisierten" und enteigneten Eigentum der Juden und die Gestaltung der Rückerstattung im wiedervereinigten Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 30 Deutschland. Dissertation Universität Freiburg, abrufbar unter http://www.freidok.unifreiburg .de/volltexte/262/pdf/Rueckerstattung_Ost.pdf. STEINKAMP, Petra (2008). Das unerwünschte Erbe: Die Rezeption „entarteter“ Kunst in Kunstkritik, Ausstellungen und Museen der Sowjetischen Besatzungszone und der frühen DDR, Berlin: Akademie Verlag. STENTZEL, Rainer (2000). Zum Verhältnis von Recht und Politik in der Weimarer Republik. Der Streit um die sogenannte Fürstenenteignung, Der Staat, 39 (2) 275-297. STRACHWITZ, Rupert Graf (2010). Die Stiftung - ein Paradox? 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Museumsgut und Eigentumsfragen. Die Nachkriegszeit und ihre heutige Relevanz in der Rechtspraxis der Museen in den neuen Bundesländern (Tagung der Konferenz nationaler Kultureinrichtungen in Zusammenarbeit mit der Kulturstiftung der Länder am 18. und 19. April 2012 im staatlichen Museum Schwerin – Museum Schloss Güstrow) (45-48), Halle: Mitteldeutscher Verlag. ZEITZ, Lisa (2012). Tatort: DDR Devisen gegen geraubte Kunst, in: FAZ.NET, 2012-02-08, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunstmarkt/tatort-ddr-devisen-gegen-geraubte-kunst- 11636854.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 31 6. Hinweise zu Informationsquellen im Internet – Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung. Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/- forschung beim Institut für Museumsforschung der Staatlichen Museen zu Berlin, Dr. Uwe Hartmann, www.smb.museum/provenienzforschung. – Bischof, Ulf: Autor des Bandes „Die Kunst und Antiquitäten GmbH im Bereich Kommerzielle Koordinierung“, Rechtsanwaltskanzlei Bischof & Paetow, spezialisiert auf Kunstrecht (insbesondere Raubkunst- und Beutekunst); Dr. Ulf Bischof ist außerdem Herausgeber des Journals Kunst und Recht (KUR), das sich mit aktuellen Fragen des Kunstrechts, des Urheberrechts und kulturpolitischen Themen beschäftigt. (http://www.bpr-partner.de/index.html). – Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV): Im Bereich der offenen Vermögensfragen besteht die Aufgabe des BADV in der Wiedergutmachung von Vermögensverlusten im Zeitraum 1933 bis 1989. Dazu gehört auch die Rückgabe von Kulturgütern nach dem Vermögensgesetz (www.badv.bund.de/). Das Verzeichnis der Anschriften des Bundesamtes sowie entsprechender Landesbehörden findet sich unter www.badv.bund.de/DE/Service/Behoerdenverzeichnis/start.html. – Datenbank Lost Art: Die Lost Art-Internet-Datenbank dient der Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht, verlagert oder – insbesondere jüdischen Eigentümern – verfolgungsbedingt entzogen wurden. Sie wird von der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg betrieben (www.lostart.de). – Deutscher Museumsbund: Der Deutsche Museumsbund ist der bundesweite Interessenverband aller Museen sowie derjenigen, die dort arbeiten. Er vertritt die Belange historischer, kulturhistorischer, technikhistorischer, naturwissenschaftlicher Museen und Kunstmuseen sowie weiterer Museumsgattungen (http://www.museumsbund.de). – Deutsches Zentrum Kulturgutverluste: Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste führt unter anderem die Aufgaben der ehemaligen Koordinierungsstelle Magdeburg, die im April 2000 www.lostart.de online schaltete, und der ehemaligen Arbeitsstelle für Provenienzforschung fort. Die Stiftung solle sich auch mit den Kulturgutverlusten in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und in der DDR befassen. Die Online-Präsenz des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste befindet sich im Aufbau. (http://www.deutscheszentrum -kulturgutverluste.org). – Die Kulturstiftung der Länder: Die Kulturstiftung der Länder unterstützt deutsche Museen, Bibliotheken und Archive bei der Erwerbung bedeutender Kunstwerke und Kulturgüter. Über die finanzielle Beteiligung an wichtigen Akquisitionen hinaus leistet die Kulturstiftung der Länder umfassende fachliche Beratung, hilft bei der Suche nach Experten und Förderern. Mit der institutionellen Förderung der Berliner „Arbeitsstelle für Provenienzforschung“ engagiert sich die Kulturstiftung der Länder seit 2008 bei der Aufklärung von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kunst- und Kulturgut in öffentlichen Museen, Bibliotheken und Archiven (http://www.kulturstiftung.de). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 32 – Konferenz Nationaler Kultureinrichtungen (KNK): Die Konferenz Nationaler Kultureinrichtungen (KNK) ist ein Zusammenschluss von derzeit 23 national bedeutenden musealen Institutionen. Gemeinsam präsentieren sie hier ihre Aufgaben, Aktivitäten und übergreifende Projekte (http://www.konferenz-kultur.de/). – Moses Mendelssohn Zentrum für europäisch-jüdische Studien (Potsdam): Das Moses Mendelssohn Zentrum für europäisch-jüdische Studien ist eine interdisziplinär arbeitende wissenschaftliche Einrichtung, die historische, kulturwissenschaftliche, religions- und sozialwissenschaftliche Grundlagenforschung betreibt. Veranstalter der Tagung „Kunst gegen Valuta. Der staatliche Ausverkauf von Kunst und Antiquitäten zur Devisenbeschaffung in der DDR“; Informationen unter http://www.mmzpotsdam .de/konferenz-kunst-gegen-valuta.html. – Staatlichen Kunstsammlungen Dresden: Forschungsprojekt Museum und Kunst in totalitären Systemen, Kontakt: Prof. Dr. Gilbert Lupfer, Wissenschaftlicher Leiter in den SKD (http://www.skd.museum). – Stiftung Preußischer Kulturbesitz (In der DDR entzogenes Kulturgut): http://www.preussischer-kulturbesitz.de/schwerpunkte/provenienzforschung-undeigentumsfragen /eigentumsfragen/in-der-ddr-entzogenes-kulturgut.html. – Bischof, Ulf: Autor des Bandes „Die Kunst und Antiquitäten GmbH im Bereich Kommerzielle Koordinierung“, Rechtsanwaltskanzlei Bischof & Paetow, spezialisiert auf Kunstrecht (insbesondere Raubkunst- und Beutekunst); Dr. Ulf Bischof ist außerdem Herausgeber des Journals Kunst und Recht (KUR), das sich mit aktuellen Fragen des Kunstrechts, des Urheberrechts und kulturpolitischen Themen beschäftigt. (http://www.bpr-partner.de/index.html). – Provenienzforschung Klassik Weimar: Die Gegenstände sind auf die Sammlungen der drei Direktionen – Museen, Herzogin Anna Amalia Bibliothek sowie Goethe- und Schiller- Archiv – verteilt. Ausgehend von den Inventaren und Zugangsbüchern, werden die Objekte im Bestand ermittelt und auf Spuren von Vorbesitzern überprüft (http://www.klassikstiftung .de/forschung/provenienzforschung). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 010/15 Seite 33 7. Anlagen – Anlage 1: Von der Sowjetischen Besatzungszone zur DDR. Anmerkungen aus politischhistorischer Sicht (Winter 2012) – Anlage 2: Der Umgang der Archive mit restitutionsbelasteten Beständen (Höroldt 2012) – Anlage 3: Die Entziehung und Verlagerung von Kulturgütern als offene Vermögensfrage (König 1012) – Anlage 4: Zur Praxis der rechtlichen Prüfung von Restitutionsansprüchen in den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (Geißdorf 2012) – Anlage 5: Der Kunstbesitz des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach (Stiftung Klassik Weimar) – Anlage 6: Restitution – nur Last oder auch Lust der Wiedervereinigung? Ein kritischer Erfahrungsbericht aus der Klassik Stiftung Weimar (Seemann 2012) – Anlage 7: Abgepresst und versilbert: Das Schicksal privater Kunstsammlungen in den Zeiten der KoKo (Beitrag im Deutschlandfunk Beitrag vom 14.08.2010) – Anlage 8: Handel mit Kunst und Antiquitäten (Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses vom 27. Mai 1994, BT-Drs. 12/7600, Auszug) – Anlage 9: Leitfaden zum Erwerb von Museumsgut (Checchin/Thielecke 2013, Auszug) – Anlage 10: Leitfaden Provenienzforschung und Restitution des Deutschen Museumsbundes – Anlage 11: Verzeichnis der Anschriften des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Behörden für den Bereich Regelung offener Vermögensfragen