© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 009/19 9 Einzelne Aspekte des Sports in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 2 Einzelne Aspekte des Sports in Deutschland Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 009/19 Abschluss der Arbeit: 19. Februar 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Verhältnis von Staat und Sport 4 3. Grundlagen der öffentlichen Sportförderung 5 4. Gleichstellung der Geschlechter im deutschen Sport 7 4.1. Rechtsakte zum Thema Gleichstellung im Sport 7 4.2. Relevante Arbeiten zur Gleichstellung im Sport 8 5. Breitensport in Deutschland 8 5.1. Rechtsakte zum Breitensport 8 5.2. Relevante Arbeiten zur Lage des Sports 8 5.3. Relevante Arbeiten zur Lage des Breitensports 9 5.4. Public Private Partnership im Sportbereich 9 5.5. Rolle des Staates und des Privatsektors im Breitensport 9 5.6. Mittel der öffentlichen Hand zur Förderung des Breitensports 10 5.6.1. Öffentliche Mittel zur Förderung des Breitensports in den letzten 10 Jahren 10 5.6.2. Anteil der Förderung des Breitensports an der Sportförderung, am Bundeshaushalt und am deutschen BIP 11 6. Anlagen 12 6.1. Literaturhinweise zum Thema „Gleichstellung im Sport“ 12 6.2. Publikation, Gieß-Stüber, Petra: Frauen- und Geschlechterforschung im Sport. Forschungsfelder, Entwicklungen und Perspektiven; Freiburger GeschlechterStudien Bd. 23; Freiburg 2009. 12 6.3. Literaturhinweise zum Thema „Lage des Breitensports“ 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Dieser Sachstand enthält eine Überblicksdarstellung zu ausgewählten Aspekten des Sports in Deutschland. Hierbei wird insbesondere auf die Themen Sportförderung, Gleichstellung der Geschlechter und Breitensport eingegangen. 2. Verhältnis von Staat und Sport Der Sportbereich in Deutschland genießt eine weitgehende Organisationsfreiheit, in die der Staat nicht eingreift. In der Spitze der deutschen Sportverbandsorganisation steht der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB)1, dem seine Spitzenfachverbände, Landessportbünde und die weiteren Untergliederungen folgen. „Dieser pyramidale Aufbau des Verbandswesens steht im Zentrum der Organisation des Sports und wird im Umfeld des Profisports durch eine Vielzahl weiterer Akteure ergänzt und unterstützt (Sponsoren, Agenturen, Medien- und Beratungsunternehmen).“2 Zum grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Verhältnis von Sport und Staat in Deutschland ist Folgendes festzuhalten: „Das Verhältnis von Staat und Sport ist gekennzeichnet durch die Dualität von staatlichem Recht in seiner Gesamtheit einerseits und dem vom organisierten Sport selbst gesetzten, autonomen Recht andererseits. […] Das selbst gesetzte Recht des organisierten Sports erklärt sich vor allem aus der verfassungsrechtlich begründeten Unabhängigkeit der Sportverbände und ihrer Vereine sowie der daraus resultierenden Subsidiarität staatlichen Handelns. […] Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) übertragen dabei den (Sport-)vereinen und -verbänden die Autonomie für ein Vereins- und Verbandswesen ohne Beeinflussung durch den Staat als Abwehrrecht.“3 Im besagten Artikel 9 Abs. 1 GG heißt es wörtlich: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“4 Verbände und Vereine regeln eigene Angelegenheiten also eigenständig mit Satzungen und bestimmen , wie sie im Einzelfall anzuwenden sind. Ebenso erlassen sie satzungsnachrangige Normen wie Ordnungen oder Statuten und setzen sie durch. „Fairer Wettbewerb wie Chancengleich- 1 Der DOSB ging am 20. Mai 2006 aus dem Zusammenschluss des Deutschen Sportbundes (DSB) und des Nationalem Olympischen Komitees für Deutschland (NOK) hervor. Der DOSB vertritt als Sportdachverband somit auch als NOK die deutschen Interessen im Internationalen Olympischen Komitee (IOC). Der DOSB ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. 2 Holzhäuser, Felix/Bagger, Tim/Schenk, Maximilian: Ist E-Sport „echter“ Sport?; in: SpuRt. Zeitschrift für Sport und Recht; 2016; Nr. 3. S. 95. 3 Abgeordnetenhaus von Berlin, Wissenschaftlicher Parlamentsdienst: Gutachten über Voraussetzungen und Auswirkungen der Anerkennung von eSport als Sportart; Berlin 2016; S. 2 f. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 5 heit unter den Sporttreibenden sollen durch aufgestellte Regularien genauso gewährleistet werden wie die Vergleichbarkeit ihrer Leistungen. Mit der Ausformung einheitlicher Regelwerke gehen innerhalb des organisierten Sports der pyramidenförmige Aufbau und das sogenannte ‚Ein- Platz-Prinzip‘ einher. Ersteres meint die hierarchische Struktur innerhalb einer Fachsportart, in der das sporttreibende Mitglied einem Sportverein angehört, der wiederum Mitglied eines übergeordneten Landessportverbands ist und dieser sich innerhalb des Bundesfachsportverbands, der ‚Spitze der Pyramide‘, organisiert hat. Als Resultat des ‚Ein-Platz-Prinzips‘ akzeptieren sämtliche übergeordnete Verbände im jeweiligen geographischen Gebiet nur einen untergeordneten Verband als Mitglied. Innerhalb des Verbands- und Vereinswesens verfügt der organisierte Sport aber auch über eine eigene, der Gemeinschaft entspringenden sportbezogene Wert- und Maßstabsbildung, die es ihm ermöglicht, sportethische Anschauungen und Vorstellungen zu entwickeln. Diese verfassungsrechtlich gesicherte Autonomie des Sports führt zur Subsidiarität staatlichen Handelns. Danach darf der Staat lediglich dann tätig werden, wenn der Sport die Kräfte und Mittel nicht mehr aufbringt , um seine Aufgaben eigenständig zu erledigen und ein Schaden für die Gesellschaft drohen würde. […] Will der Staat in den verbands- und vereinsorganisierten Sport eingreifen, so steht ihm neben Art. 9 Abs. 2 GG als Grundrechtsschranke kollidierendes Verfassungsrecht zur Verfügung. Gerechtfertigt wäre ein Eingriff in den organisierten Sport möglicherweise zum Schutze eines stärkeren Grundrechts, z.B. um in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols individuelle Rechte der Sporttreibenden zu schützen. Aber auch außerhalb des vom Sport selbst gesetzten Rechts wirkt die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie des verbands- und vereinsorganisierten Sports. Der Staat hat in Rechtsetzung wie Rechtsprechung, aber auch innerhalb seines gesamten exekutiven Handelns die Besonderheiten des Sports wie etwa die Typizität der einzelnen Sportarten zu berücksichtigen. Staatliches Handeln, das die Ausübung des organisierten Sports behindert oder einschränkt, ist als unzulässiger Eingriff in den Kernbereich von […] Art. 9 Abs. 1 GG/Art. 12 Abs. 1 EU-GR-Charta anzusehen . Ein staatlicher Akt außerhalb des organisierten Sports muss deshalb daran gemessen werden , ob er in die Autonomie des verbands- und vereinsorganisierten Sports eingreift und – wenn ja – dabei in den geschützten Kernbereich vorstößt, indem er den organisierten Sport bei seiner Ausübung stört. Im zweiten Fall ist der Eingriff generell unzulässig. Andernfalls ist zu prüfen, ob das staatliche Handeln gerechtfertigt sein kann. Wird der Staat dagegen auf staatlicher Ebene außerhalb des organisierten Sports tätig, ohne dabei in dessen Autonomie einzugreifen, so ist dies ohne Einschränkung möglich.“5 3. Grundlagen der öffentlichen Sportförderung Die staatliche Sportförderpolitik der Bundesrepublik und damit deren öffentliche Sportverwaltung zeichnet sich durch einige – gerade im internationalen Vergleich – besondere Merkmale aus. Dabei beruht die Sportförderpolitik auf den Prinzipien der „Autonomie des Sports, der Subsidiarität der Sportförderung sowie der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Organisationen 5 Abgeordnetenhaus von Berlin, S. 3 ff., a.a.O. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 6 des Sports“6. Die Stärke des deutschen Sports wird nicht zuletzt darin gesehen, dass er sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung selbst regelt. Für den Breitensport sind die wesentlichen Träger des organisierten Sports die Sportvereine, die zumeist in Kreis-, Bezirks- und Landesfachverbänden organisiert sind. Die Bundesfachverbände regeln alle Angelegenheiten ihrer Sportart (z.B. Aufstellung der Nationalmannschaften, Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, Durchführung von deutschen Meisterschaften, Länderkämpfen, Europa- und Weltmeisterschaften). Ihnen obliegt auch die Vertretung in den internationalen Föderationen . Die Grundlage ihrer Arbeit ist ein verbandseigenes Regelwerk. Dabei ergeben sich für den Sport als integrierendem Bestandteil der Gesellschaft insbesondere dort Konsequenzen, wo die Vergabe öffentlicher Mittel an die Einhaltung der gesetzlich normierten Rahmenbedingungen geknüpft ist. Für den gesamten Bereich des Sports liegen die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern, ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für eine Bundesförderung ergibt sich aus seiner Aufgabe für die gesamtstaatliche Repräsentation, die auf dem Gebiet des Sports vornehmlich und prioritär auf den Spitzensport gerichtet ist.7 Dabei zielt die Sportförderung des Bundes darauf ab, eine herausragende Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an internationalen Wettbewerben wie den Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, den Deaflympics der Gehörlosen und den Special Olympics der geistig Behinderten sicherzustellen. Dazu gehören die Vorbereitung der Athletinnen und Athleten sowie ihre Teilnahme und das Schaffen der dafür notwendigen Strukturen sowie der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Insgesamt ist die öffentliche Sportförderung in Deutschland durch ihre Vielfalt geprägt. Einerseits unterstützt der Staat den Sportbereich durch mittelbare Transferleistungen. Hier verzichtet der Staat auf Einnahmen wie beispielsweise bei der Gewährung von Steuervorteilen für die gemeinnützigen Sportvereine oder er verzichtet auf Einnahmen aus staatlichen Sportwetten und Lotterien zugunsten der Sportanbieter. Andererseits erhält der Sportbereich unmittelbare Transferleistungen , sowohl in realer als auch in monetärer Form. Der Staat trägt die Kosten von Gütern , die er dem Sportbereich weitgehend unentgeltlich zur Verfügung stellt, selbst, was insbesondere bei der umfassenden Bereitstellung der Sportinfrastruktur der Fall ist. Er transferiert aber auch direkt Gelder an die Akteure des Sports, z.B. durch Zweckzuweisungen für den vereinseigenen Sportstättenbau, finanzielle Unterstützung (Beihilfen) bei der Gerätebeschaffung oder anteilige Übernahme von Übungsleiterkosten. Auch beteiligt sich die öffentliche Hand, gerade bei Sport-Großveranstaltungen, an den Risiken der Sportinstitutionen durch die Übernahme von Ausfallbürgschaften oder Defizitgarantien. 6 Deutscher Bundestag: Zur umfassenden und nachhaltigen Förderung der Entwicklung des Sports in Deutschland (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der CDU/CSU vom 24. April 2002); BT-Drs 14/8865; Berlin 2002; S. 4. 7 Vgl. dazu auch ausführlich: Deutscher Bundestag: 11. Sportbericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 4. Dezember 2006); BT-Drs 16/3750; Berlin 2006; S. 13 ff. Sowie: Deutscher Bundestag : 12. Sportbericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung, vom 3. September 2010); BT-Drs 17/2880; Berlin 2010; S. 15 ff. Sowie: Streinz, Rudolf: Deutschland als „Sportstaat“ – Gegenseitige Erwartungen von Sport und Verfassung; in: Pitschas, Rainer/Uhle, Arndt (Hrsg.): Wege gelebter Verfassung in Recht und Politik. Festschrift für Rupert Scholz zum 70. Geburtstag; Berlin 2007; S. 355-380. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 7 Zu erwähnen ist im Bereich des Spitzensports auch die Unterstützung durch die Deutsche Sporthilfe . Die Stiftung Deutsche Sporthilfe (DSH) wurde 1967 von der Deutschen Olympischen Gesellschaft und dem Deutschen Sportbund gegründet. Sie dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck, Sportlerinnen und Sportler, die sich auf sportliche Spitzenleistungen vorbereiten, solche erbringen oder erbracht haben, zum Ausgleich für ihren gesellschaftlichen Beitrag und ihren Beitrag zur nationalen Repräsentation ideell und materiell durch alle dazu geeigneten Maßnahmen zu fördern. Die DSH unterstützt die Aktiven nicht nur bei der Entwicklung und Erhaltung ihrer sportlichen Leistungsfähigkeit, sondern gewährt ihnen darüber hinaus soziale Unterstützung, damit sie sich entsprechend ihrer Anlagen, Fähigkeiten und Einsatzfreude in der beruflichen Aus- und Weiterbildung entfalten können. Mit jährlichen Fördergeldern von zehn bis 15 Millionen Euro leistet sie einen Beitrag zur Vielfalt und Leistungsfähigkeit des deutschen Sports.8 Adressat der öffentlichen Förderung sind nahezu ausschließlich die Institutionen des selbstverwalteten Sports. Dieser besteht wie eingangs beschrieben aus dem DOSB als Dachverband, seinen 16 Landessportbünden und den 66 Fachverbänden.9 Der DOSB finanziert sich – neben den öffentlichen Geldern – durch Mittel der Fernsehlotterie Glücksspirale, die außerdem auch die Landessportbünde und das Nationale Olympische Komitee mitfinanziert, zum anderen durch Mitgliedsbeiträge . Der DOSB ist der einzige vom Staat offiziell anerkannte Dachverband des Sports, so dass in erster Linie die Sportverbände und -vereine unter seinem Dach von der öffentlichen Förderung profitieren. Erwerbswirtschaftliche Sportanbieter werden demgegenüber nicht gefördert .10 4. Gleichstellung der Geschlechter im deutschen Sport Rechtsakte zum Thema Gleichstellung im Sport Auf Grund der beschriebenen Autonomie des Sports bestehen keine gesetzlichen Regelungen, die die Gleichstellung der Geschlechter betreffen. Davon abgesehen besteht das Allgemeine Gleichstellungsgesetz 11 („Antidiskriminierungsgesetz“), das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse 8 Deutsche Sporthilfe: Über uns; URL: https://www.sporthilfe.de/ueber-uns/ (Zugriff: 12.02.2019). Die Einnahmen setzen sich aus den Mitteln der Glücksspirale, aus Spenden, Veranstaltungserlösen sowie anderen eigenen Aktivitäten zusammen; URL: https://www.sporthilfe.de/ueber-uns/finanzen/ (Zugriff: 12.02.2019). 9 Deutscher Olympischer Sportbund: Spitzenverbände; URL: https://www.dosb.de/ueber-uns/mitgliedsorganisationen /spitzenverbaende/?Spitzenverb%C3%A4nde= (Zugriff: 12.02.2019). 10 Langer, Mathias: Öffentliche Sportförderung: Eine ordnungspolitische Betrachtung; URL: https://www.econstor .eu/bitstream/10419/42569/1/508378095.pdf (Zugriff: 12.02.2019). Sowie vgl.: Langer, Mathias: Öffentliche Förderung des Sports. Eine ordnungspolitische Analyse; Berlin 2006. 11 Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 8 oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll“12. Relevante Arbeiten zur Gleichstellung im Sport Die zu diesem Thema vorliegenden Arbeiten in englischer Sprache gehen teilweise auf die Situation in Deutschland ein und sind in Anlage 1 aufgeführt. Die Arbeit „Frauen- und Geschlechterforschung im Sport“13 von Petra Gieß-Stüber liegt nur in deutscher Sprache vor und finden sich in Anlage 2. Darüber hinaus geht der Sportbericht der Bundesregierung, der in unregelmäßigen Abständen veröffentlicht wird, auf das Thema ein.14 Auch der DOSB hat für das Jahr 2018 einen Gleichstellungsbericht 15 veröffentlicht und Statistiken16 über die Gesamtmitgliederzahl des Deutschen Olympischen Sportbundes, der Landessportbünde, der Spitzenverbände und weiterer Mitgliedsorganisationen erhoben. Beide Publikationen liegen nur in deutscher Sprache vor. 5. Breitensport in Deutschland Rechtsakte zum Breitensport Wie in den Gliederungspunkten 2 und 3 beschrieben, besteht auf Grund der Selbstverwaltung des Sports keine spezielle Sport-Gesetzgebung.17 Relevante Arbeiten zur Lage des Sports 12 § 1 ebenda. 13 Gieß-Stüber, Petra: Frauen- und Geschlechterforschung im Sport. Forschungsfelder, Entwicklungen und Perspektiven ; Freiburger GeschlechterStudien Bd. 23; Freiburg 2009. 14 Deutscher Bundestag: 13. Sportbericht der Bundesregierung; BT-Drs 18/3523; URL: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/18/035/1803523.pdf (Zugriff: 12.02.2019). 15 Deutscher Olympischer Sportbund: Bericht des Präsidiums und des Vorstands zur 15. Mitgliederversammlung 2018. Gleichstellungsbericht; URL: https://cdn.dosb.de/user_upload/Frauen_und_Gleichstellung/Bericht _Gleichstellung_20181029_final.pdf (Zugriff: 11.02.2019). Im Downloadbereich finden sich zudem eine Vielzahl von gleichstellungspolitischen Informationen im Sportbereich, URL: https://gleichstellung.dosb.de/service /downloads/ (Zugriff: 12.02.2019). 16 Deutscher Olympischer Sportbund: Mitgliederstatistik; URL: https://www.dosb.de/medien-service/statistiken/ (Zugriff: 11.02.2019). 17 Die Veröffentlichung des DOSB mit dem Titel „‚Das habe ich im Sport gelernt!‘ Bericht 2013. Die Leistungen des Sports für lebenslanges Lernen“ geht auf das Thema Breitensport ein, URL: https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand /fm-dosb/arbeitsfelder/Ausbildung/downloads/Das_habe_ich_im_Sport_gelernt_-_Bericht_2013.pdf (Zugriff : 13.02.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 9 Die im zweijährigen Turnus erscheinenden Sportentwicklungsberichte „Analysen zur Situation des Sports in Deutschland“ basieren auf Daten, die von 20.000 deutschen Sportvereine erhoben werden und somit eine valide Analyse der aktuellen Situation des Vereinssports, aber auch Hinweise auf bedeutsame Veränderungen liefern. Das Vorhaben wird vom DOSB, seinen 16 Landessportbünden sowie dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft finanziert. Mit der Projektleitung ist das Institut für Sportökonomie und Sportmanagement der Deutschen Sporthochschule Köln beauftragt.18 Der Sportentwicklungsbericht für den Zeitraum 2015/2016 liegt in seiner Kurzfassung auch in englischer Sprache vor.19 Der bereits in Gliederungspunkt 4.2 genannte Sportbericht der Bundesregierung informiert ebenfalls über die aktuelle Lage des Sports in Deutschland. Relevante Arbeiten zur Lage des Breitensports Die zu diesem Thema vorliegenden Arbeiten in englischer Sprache sind in Anlage 3 aufgeführt. Der bereits in Gliederungspunkt 4.2 genannte Sportbericht der Bundesregierung geht ebenfalls auf die aktuelle Lage des Breitensports in Deutschland ein. Public Private Partnership im Sportbereich Wie eingangs dargestellt besteht durch die Autonomie des Sports weitgehende Organisationsfreiheit der Sportverbände, die vor allem durch das Vereinsrecht begrenzt wird. Neben Sponsoring von Sportveranstaltungen durch private Firmen sind ebenfalls öffentlich-private Partnerschaften z.B. bei der Finanzierung des Sportstättenbaus möglich.20 Rolle des Staates und des Privatsektors im Breitensport Der Breitensport wird durch den Deutschen Betriebssportverband e.V. (DBSV) organisiert. Der im Jahr 1954 gegründete Verband „ist ein wichtiger Teil des gesamten organisierten Sports in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist als Verband mit besonderen Aufgaben Mitglied im DOSB und vertritt derzeit rund 270.000 dem Verband gemeldete aktive Sportlerinnen und Sportler, die in den Bereichen Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport in rund 90 verschiedenen Sportarten 18 Deutscher Olympischer Sportbund: Sportentwicklungsbericht – Hintergrund; URL: https://www.dosb.de/sportentwicklung /sportentwicklungsbericht/ (Zugriff: 18.02.2019). 19 Bundesinstitut für Sportwissenschaft (Hrsg.): Sport Development Report 2015/2016. Analysis of the situation of sports clubs in Germany. Abbreviated Version; Bonn 2017; URL: https://cdn.dosb.de/user_upload /www.deutsches-sportabzeichen.de/SEB/2015/SEB15_Abbreviated_version_english_final_Druckversion.pdf (Zugriff: 13.02.2019). 20 Vgl. hierzu: ÖPP Deutschland AG: ÖPP und Sportstätten; ÖPP-Schriftenreihe, Bd. 4; Berlin 2011; URL: https://www.pd-g.de/fileadmin/Daten/Redaktionelle_Bilder/110908_OePP-Schriftenreihe_Bd- 4_Sportst%C3%A4tten.pdf (Zugriff: 18-02-2019). Vgl. auch: Bundesinstitut für Sportwissenschaft: Public Private Partnership im Breitensport am Beispiel der Sport StadiaNet GmbH (Autorin: Anja Siegert); URL: https://www.bisp-surf.de/Record/PU201301000401 (Zugriff: 18.02.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 10 aktiv sind.“21 Darüber hinaus gehen die Gliederungspunkte 2 und 3 dieser Arbeit umfassend auf dieses Thema ein. Mittel der öffentlichen Hand zur Förderung des Breitensports Der Bundeshaushalt weist für das Jahr 2019 keine Ausgaben für den Breitensport aus.22 Jedoch fällt diese Aufgabe auf Bundesebene wie beschrieben in die Zuständigkeit des DBSV, der seine Haushaltszahlen jedoch nicht veröffentlicht. Die Bundesländer finanzieren im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeit für Sport ihrerseits Breitensport nach eigener Maßgabe und unterschiedlicher Höhe. Denn: „Die Förderung des Breitensports ist eine gesamtstaatliche Aufgabe , die vornehmlich von Kommunen und Ländern wahrgenommen wird.“23 5.6.1. Öffentliche Mittel zur Förderung des Breitensports in den letzten 10 Jahren Auf Grundlage der Auswertung der Haushaltspläne 2010-2019 hat der Bund „Zentrale Maßnahmen des Breitensports“ mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wie folgt gefördert: Jahr Betrag in EUR 201924 0 201825 0 201726 0 201627 22.000 201528 45.000 21 Deutscher Betriebssportverband: Startseite; URL: https://www.betriebssport.net/ (Zugriff: 13.02.2019). 22 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2019. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 17; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2019/soll/epl06.pdf (Zugriff: 13.02.2019). 23 Bundesministerium des Innern: Sport; URL: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sport/sport-node.html (Zugriff : 14.02.2019). 24 Bundesministerium der Finanzen, Bundeshaushaltsplan 2019, a.a.O. 25 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2018. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 16; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2018/soll/epl06.pdf (Zugriff: 12.02.2019). 26 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2017. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 15; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2017/soll/epl06.pdf (Zugriff: 12.02.2019). 27 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2016. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 15; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2016/soll/epl06.pdf (Zugriff: 12.02.2019). 28 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2015. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 14; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2015/soll/epl06.pdf (Zugriff: 12.02.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 11 201429 45.000 201330 45.000 201231 45.000 201132 0 201033 0 5.6.2. Anteil der Förderung des Breitensports an der Sportförderung, am Bundeshaushalt und am deutschen BIP Für das Jahr 2016 betrug der Anteil der Förderung des Breitensports, wie sie sich aus dem Bundeshaushalt ergibt, i.H.v. 22.000 Euro folgende Anteile: – an der Sportförderung i.H.v. 178,204 Mio. Euro:34 0,0001234540189 % – am Bundeshaushalt i.H.v. 316,9 Mrd. Euro:35 6,942-8 % – am deutschen BIP i.H.v. 3,134 Bio. Euro:36 7,019-11 % 29 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2014. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 16; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2014/soll/epl06.pdf (Zugriff: 12.02.2019). 30 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2013. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 29; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2013/soll/epl06.pdf (Zugriff: 12.02.2019). 31 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2012. Einzelplan 06. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; S. 23; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2012/soll/epl06.pdf (Zugriff: 12.02.2019). 32 Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsgesetz 2011; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin /de.bundeshaushalt/content_de/dokumente/2011/Bundeshaushaltsplan_2011.zip (Zugriff: 12.02.2019). 33 Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsgesetz 2010; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin /de.bundeshaushalt/content_de/dokumente/2010/Bundeshaushaltsplan_2010.zip (Zugriff: 12.02.2019). 34 Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltsplan 2016, S. 14, a.a.O. 35 Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsgesetz 2016; S. 30; URL: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin /de.bundeshaushalt/content_de/dokumente/2016/soll/Haushaltsplan-2016.pdf (Zugriff: 14.02.2019). 36 Statistisches Bundesamt: Bruttoinlandsprodukt 2016 für Deutschland; S. 6; https://www.destatis.de/DE/Presse- Service/Presse/Pressekonferenzen/2017/BIP2016/Pressebroschuere_BIP2016.pdf?__blob=publicationFile (Zugriff : 14.02.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/19 Seite 12 6. Anlagen Literaturhinweise zum Thema „Gleichstellung im Sport“ Publikation, Gieß-Stüber, Petra: Frauen- und Geschlechterforschung im Sport. Forschungsfelder , Entwicklungen und Perspektiven; Freiburger GeschlechterStudien Bd. 23; Freiburg 2009. Literaturhinweise zum Thema „Lage des Breitensports“ ****