© 2018 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 009/18 Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 2 Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 009/18 Abschluss der Arbeit: 12. Februar 2018 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 3 1. Organisationsstruktur und Einrichtung von Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten In Deutschland gibt es neun Landesrundfunkanstalten. Landesrundfunkanstalten sind die Rundfunkveranstalter des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere deutsche Bundesländer Hörfunk und Fernsehen veranstalten. Diese sind der Bayerische Rundfunk (BR), der Hessische Rundfunk (HR), der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) der Norddeutsche Rundfunk (NDR), Radio Bremen, Radio Berlin Brandenburg (RBB), der saarländische Rundfunk (SR), der Südwestdeutsche Rundfunk (SWR) und der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Jede Rundfunkanstalt ist eine Organisation, deren Aufgaben durch Organwalter (Menschen, die die von der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben der Organisation/Rundfunkanstalt wahrnehmen ) und Mitarbeiter zu erfüllen sind. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat eine Organisation , die gesetzlich geregelt ist. Von den oben genannten Rundfunkveranstaltern zu unterscheiden sind öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, die Programme für ganz Deutschland, landesweite Programme, anbieten. Diese sind das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Deutsche Welle und das Deutschlandradio. Die Rundfunkgesetze der Bundesländer enthalten spezifische und differenzierte Regelungen zu den Strukturen der jeweiligen Rundfunkanstalten. Insofern hat jede Rundfunkanstalt ein eigenes Gründungsgesetz, das die jeweilige Struktur regelt. Die Grundlinien der Organisation folgen allerdings einem einheitlichen Grundprinzip.1 Die Rundfunkanstalten haben folgende Organe: - Rundfunkrat (ZDF: Fernsehrat; Deutschlandradio: Hörfunkrat) als größtes Kollegialorgan mit grundlegenden Wahl- Beschluss- und Aufsichtsfunktionen. (Der Fernsehrat des ZDF beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern aus verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, die die Vielfalt der Gesellschaft abbilden sollen. Ihre genaue Zusammensetzung ist im ZDF-Staatsvertrag2 geregelt). Die Anzahl der Mitglieder des Rundfunkrats ist in den verschiedenen Landesrundfunkgesetzen unterschiedlich geregelt. Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks . - Verwaltungsrat, ein Kollegialorgan, das je nach Landesrecht mit 7 bis 12 Mitgliedern besetzt ist. Der Verwaltungsrat ist ein Kontrollgremium der Rundfunkanstalten, das jedoch nicht für inhaltliche, sondern für wirtschaftliche Fragen der Rundfunkanstalt zuständig ist. Es ist ein Kontrollgremium zur Überwachung der Geschäftsführung. - Der Intendant als Leiter und gesetzlicher Vertreter einer Rundfunkanstalt, trägt die Programmverantwortung. 1 Hermann, Günter/Lausen Matthias, Rundfunkrecht, 2. Auflg., Verlag C.H. Beck, München 2004, § 9 Rdn. 22, § 11 RNr.10. 2 ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Oktober 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 4 2. Auftrag und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter Auftrag und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergeben sich aus der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art. 5 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. Grundgesetz (GG) garantierten Rundfunkfreiheit. Das Grundrecht lautet: “…die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet…“. Dieses Grundrecht garantiert die Rundfunkfreiheit. Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben maßgeblich die Interpretation des Konzepts der Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit bestimmt. Rundfunk ist hiernach ein Faktor der Meinungsbildung.3 Meinungsbildung kann aber nur erfolgen, wenn hierfür erforderliche materielle, organisatorische und verfahrensbezogene Regelungen durch den Gesetzgeber geschaffen worden sind. Es bedarf einer positiven Rundfunkordnung. Die landesgesetzlichen Regelungen haben verfassungskonkretisierenden Gehalt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist dem Gebot der Staatsferne und der Unabhängigkeit verpflichtet . Aus diesem Grund wird er nicht durch Steuern finanziert, sondern durch Rundfunkgebühren , die jeder Privathaushalt monatlich über den Rundfunkbeitrag entrichten muss. Den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten definiert § 11 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)4. Dieser lautet: „(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlichrechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten ; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.“ 3 BVerfG Urteil vom 28.02.1961, BVerfGE 12,205 (260) – Deutschland-Fernsehen (1. Rundfunkentscheidung). 4 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des Zwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) in Kraft seit 1. September 2017. Eine Übersetzung des Vertrages ins Englische findet sich im Internet auf den Seiten der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter: https://www.diemedienanstalten .de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag _RStV_20_english_version.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 5 3. Transparenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Transparenz ist kein Tatbestand des Grundgesetzes, sondern ein rechtspolitischer Sammelbegriff. Es ist ein Begriff, unter den sich unterschiedliche Anliegen subsumieren lassen. Zu diesen können beispielsweise Unterrichtungspflichten, Mitentscheidungspflichten oder Rechnungslegungspflichten gehören. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zu den Aufsichtsgremien des ZDF5 für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, „ein Mindestmaß an Transparenz“ gefordert . Der Gesetzgeber müsse dafür Sorge tragen, dass in den Gremien der Rundfunkanstalten ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Rundfunkaufsicht und den Vertraulichkeitsanforderungen einer sachangemessenen Gremienarbeit hergestellt werde. Im Juli 2000 wurde von der EU-Kommission die dritte Änderung der Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen („Transparenzrichtlinie“) beschlossen.6 Die auf Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag gestützte Richtlinie bezweckte hinsichtlich der Finanzierung der Unternehmen, die die Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Allgemeininteresse betrauen, eine Ausweisung der damit verbundenen Kosten und Erlöse. Die Richtlinie ist für die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz –TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3364) geändert worden ist, in nationales Recht umgesetzt worden. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter in Deutschland von Bedeutung waren insbesondere die Bestimmungen, die eine Verpflichtung im Hinblick auf die Erstellung einer getrennten Buchführung für die Finanzsituation bei den Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und den sonstigen Aktivitäten vorsehen. Allerdings fand die diesbezügliche Einbeziehung der Unternehmen eine Grenze gemäß der Bestimmung in Art. 4 der Richtlinie, sofern die ihnen gewährten staatlichen Beihilfen in jeglicher Form einschließlich Zuschüssen, Unterstützung oder Ausgleichsleistungen für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden. Für Deutschland ist unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung auf das Verfahren zur Bestimmung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten zu verweisen, das zur Grundlage der Ermittlung der Rundfunkgebührenhöhe gemacht wird. Gemäß den Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag (§ 14 Abs.2 RStV) und dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag7 (§ 3 RFinStV) ist 5 BVerfG, Urteil vom 25.3.2014, 1BVF 1/11 6 Richtlinie 200/52/EG vom 26.Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723 EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 193/75 vom 29.07.2004. Die Richtlinie ist seit 19. 12. 2006 nicht mehr in Kraft. 7 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) vom 26. August – 11. September 1996, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl.S. 566,567, BayRS 02-20-S), der zuletzt durch Art. 3 des Abkommens vom 8. Dezember 2016 (GVB. 2017 S. 86) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 6 hierfür die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zuständig, die nach Maßgabe der zu belegenden Bedarfsmeldung der Anstalten und nach Überprüfung ihrer Angaben- und Einnahmesituation alle zwei Jahre einen entsprechenden Bericht veröffentlicht. Auch die Berichterstattung durch die Rechnungshöfe (§ 14a RStV), die im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist, dient der Transparenz. § 14 a lautet wie folgt: „Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“ Zu den Bereichen, die der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regeln muss, gehören neben der Organisationsstruktur des Rundfunks, die derart ausgestaltet sein muss, dass sie das Grundrecht der freien Meinungs- und Informationsfreiheit, die Rundfunkfreiheit, gewährleistet8, folglich auch das Gebot nach einem Mindestmaß an Transparenz. Im derzeit anzuwendenden ZDF-Staatsvertrag sind diese Anforderungen an die Transparenz umgesetzt worden. § 22 Abs. 5 des neuen ZDF-Staatsvertrages sieht vor, dass die Sitzungen des Fernsehrates grundsätzlich öffentlich sind. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Als grundsätzlich nicht öffentlich werden in der Vorschrift Personalangelegenheiten und die unvermeidliche Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter genannt. Ebenso nicht öffentlich sind die Sitzungen der Ausschüsse. § 22 Abs. 6 ZDF-Staatsvertrages bestimmt, dass die Zusammensetzung des Fernsehrats und seiner Ausschüsse zu veröffentlichen ist. Die Tagesordnung von Fernsehrat und Ausschüssen müssen eine Woche vor der Sitzung bekannt gegeben werden, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Beratungen. Nach den Sitzungen sind auch die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen im Fernsehrat und seiner Ausschüsse zu veröffentlichen, wobei Einschränkungen bezüglich personenbezogener Mitarbeiterdaten und Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnisse – nicht beschränkt auf Geheimnisse Dritter – gelten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten sind. Nähere Regelungen finden sich in der Satzung zum ZDF-Staatsvertrag. 8 BVerG, Kammerbeschluss vom 15.1.1999 – 1BvR 1996/98. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 7 Für den Verwaltungsrat bestimmt § 25 Abs. 5 des ZDF-Staatsvertrages, dass seine Sitzungen grundsätzlich nicht öffentlich sind. Jedoch verweist § 25 Abs. 6 des ZDF-Staatsvertrages auf die Veröffentlichungsvorschriften des § 22 Abs. 6, sodass auch die Sitzungen des Verwaltungsrats protokolliert und seine wesentlichen Ergebnisse – unter den genannten Einschränkungen – veröffentlicht werden müssen. Die auf dem Staatsvertrag aufbauende Satzung des ZDF in ihrer derzeit geltenden Fassung9 macht für den Fernsehrat und für den Verwaltungsrat nur Vorgaben für die Öffentlichkeit der Sitzungen . So sind nach § 8 Abs.6 die Sitzungen des Fernsehrats öffentlich – außer es werden Personalangelegenheiten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter besprochen. Im Übrigen können einzelne Tagesordnungspunkte nicht öffentlich beraten werden. Für Beratungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse schließt die Satzung des ZDF die Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 4 grundsätzlich aus. Entsprechend § 24 RStV sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Die Vorschrift lautet: § 24 „Vertraulichkeit Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse , die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.“ 4. Vergabeverfahren Bei den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Auftraggeber . Sie haben daher das Vergaberecht zu beachten. Dies hat der Europäische Gerichtshof seinem Urteil vom 13. Dezember 200710 festgestellt. 9 Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen vom 02. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 11. Dezember 2015. 10 EuGH C-337/06. Siehe auch: BMWi – Vergaberrecht, im Internet abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Navigation /DE/Themen/vergaberecht.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 8 5. Organisationsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Rechnungsprüfung Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich organisationsrechtlich um bundes- bzw. landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. In allen Rundfunkgesetzen ist als Rechtsform für das Rundfunkunternehmen die „Anstalt des öffentlichen Rechts“ festgelegt. Diese sind mit einem sogenannten „Selbstverwaltungsrecht“ ausgestattet (z.B. Art. 1 Abs.1 Satz 2 BR-Gesetz; §1 Abs.2 MDR-StV; § 1 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz; § 1 Abs.3 ZDF- StV). Das Selbstverwaltungsrecht ist ein weiteres Element der von der Verfassung gebotenen Selbstständigkeit der Rundfunkanstalten. Gemäß § 55 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)11, § 111 Bundeshaushaltsordnung (BHO)12/Landeshaushaltsordnungen (LHO) steht dem Rechnungshof des Bundes oder des Landes aufgrund der staatlichen Finanzgewährleistungspflicht gegenüber den Rundfunkanstalten das Prüfungsrecht hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu. In zulässiger Abweichung13 von diesem allgemein haushaltsrechtlich statuierten Prüfungsrecht haben Bundes- und Landesgesetzgeber die Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine eigene gesetzliche bzw. staatsvertragliche Grundlage gestellt. Für einzelne Rundfunkanstalten bedeutet dies: ARD Träger der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sind die Länder. Der ARD-Staatsvertrag enthält, anders als der ZDF-Staatsvertrag keine Regelungen hinsichtlich der Prüfungsrechte und Prüfungsbefugnisse der Landesrechnungshöfe. Es kommen deshalb die rundfunkspezifischen Regelungen in den Landesrundfunkgesetzen und Staatsverträgen zur Anwendung. Hier finden sich einschlägige Vorschriften, die die Prüfung der Haushalts - und Wirtschaftsführung der Landesrundfunkanstalt unter Einbeziehung der privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen durch den jeweils zuständigen Landesrechnungshof vorsehen. Beispiele solcher Vorschriften sind: - Art. 13 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (BayGVBl. 2003, S.782ff, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. 12. 2016 (BayGVBl. 2016, Nr. 20 S.427). - § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (GVBl. Hessen 1948, S.123; 2016, S. 178). 11 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122). 12 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist. 13 Vgl. § 48 Abs.2 HGrG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 9 - §§ 42 – 45 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in der Fassung vom 06. 12. 2016. - § 40 des Gesetzes Nr. 1490 – Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913). ZDF Gemäß § 1 des durch die Zustimmungsgesetze der Länder ratifizierten ZDF-Staatsvertrages (ZDF- StV)14 sind die Länder Träger des ZDF als Anstalt des öffentlichen Rechts. Das ZDF ist zwar eine gemeinsame Einrichtung aller Bundesländer, seine Haushalts- und Wirtschaftsführung wird jedoch nach § 30 Abs. 3 ZDF-StV allein vom Rechnungshof des Sitzlandes (Sitz des ZDF ist Mainz in Rheinland-Pfalz), das heißt vom Rechnungshof Rheinland-Pfalz geprüft. Die Prüfung der Wirtschaftsführung erstreckt sich dabei auch auf solche Unternehmen des Privatrechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Nach § 30a ZDF-StV hat der Intendant nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Diese Unterlagen einschließlich des Prüfungsberichts sind den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes zur Genehmigung zu übermitteln. Gemäß § 30a Abs.4 ZDF-StV veröffentlicht der Intendant nach Genehmigung des Jahresabschlusses eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. Deutsche Welle Die Deutsche Welle ist gemäß § 1 Abs. 1 des Deutschen-Welle-Gesetzes (DWG)15 als Rundfunkanstalt des Bundesrechts eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk . Nach § 56 Abs.1 DWG prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß §111 BHO. Gemäß § 56 Abs. 3 DWG teilt der Bundesrechnungshof seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu 14 ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Oktober 2016. 15 Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ (Deutsche-Welle-Gesetz –DWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S.90), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S.626) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 10 bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten.16 Nach § 55 DWG hat die Deutsche Welle auch einen Jahresabschluss zu erstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 56 Abs.5 DWG prüfen zu lassen. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten gemäß § 56 Abs. 5 DWG die Feststellungen des Bundesrechnungshofes. Der festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 57 DWG). 6. Offenlegung persönlicher Interessen Für Mitglieder von Rundfunkanstalten, sei es Verwaltung oder Management, finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes Anwendung. Grundsätzlich steht jedem das Recht zu, selbst zu entscheiden, welche Informationen über sein persönliches Leben von anderen gesammelt und verarbeitet werden. Aus Gründen der Transparenz veröffentlichen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf freiwilliger Basis auch Daten zu Gehältern von Mitarbeitern oder Mitarbeiterstruktur.17 Datenschutzbeauftragte finden sich nicht nur auf Bundes- und Landesebene, auch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten haben eigene Datenschutzbeauftragte. Den Datenschutz bei journalistische -redaktionellen Zwecken regelt § 57 RStV: § 57 Rundfunkstaatsvertrag (1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt. (…) 16 Vgl. § 99 BHO. Gemäß § 99 Satz 4 BHO veröffentlicht der Bundesrechnungshof diesen Bericht nach Zuleitung im Internet. 17 Vgl.: http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Gehaelter_und_Verguetungen_in_der_ARD/4127124/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 009/18 Seite 11 Beteiligungsverhältnisse der Rundfunkanstalten werden auch von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) veröffentlicht. 7. Gesetzliche Grundlagen zu Transparenz und Rechenschaftspflichten Eine verbesserte Transparenz herzustellen, ist das Anliegen aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland.18 Im Saarländischen Mediengesetz (SMG)19 gibt es mit dem § 55a eine eigene Vorschrift zur Transparenz , zur der es die Landesmedienanstalt des Saarlandes (LMS) verpflichtet: § 55a SMG-Transparenz „Die LMS ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Medienrates und der von ihm eingesetzten Ausschüsse , alle Satzungen , Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LMS sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.“ Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin bzw. der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.“ Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter Punkt 1-6 dieser Arbeit zu verweisen. **** 18 So gibt es bei den Rundfunkanstalten mittlerweile eigene Webseiten, die der Transparenz dienen sollen: vgl: Transparenzportal des ZDF, im Internet abrufbar unter: https://www.zdf.de/zdfunternehmen/transparenz- 100.html, Deutschlandradio, Transparenz, im Internet abrufbar unter: http://www.deutschlandradio.de/transparenz .2082.de.html, oder eine Veröffentlichung zur Verwendung des Rundfunkbeitrags durch die ARD, im Internet abrufbar unter: http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Verwendung_der_17_50_Euro_Rundfunkbeitrag /309602/index.html. Oder: Der NDR, Zahlen, Daten, Fakten, im Internet abrufbar unter: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/index.html. 19 Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498,754) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913).