© 2015 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 009/15 TTIP und Kultur Die Rolle von Kultur und Medien im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 2 TTIP und Kultur Die Rolle von Kultur und Medien im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 009/15 Abschluss der Arbeit: 4. Februar 2015 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Hintergrund: Kultur und internationaler Handel 7 3. Grundregeln für die kulturelle Globalisierung: Die UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen 8 4. Die Rolle von Kultur und Medien im Rahmen von TTIP 16 4.1. Zum Verhandlungsprozess 17 4.2. Das Verhandlungsmandat und die Kultur 21 5. Literatur 27 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 4 1. Vorbemerkung1 Das Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) TTIP soll ein umfassendes Handelsabkommen werden, das neben der Beseitigung von Zöllen vor allem den Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen vorantreibt.2 Hinzu kommen Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe, Investitionen, Schutz geistigen Eigentums, Wettbewerb, Umwelt und Soziales.3 Im Sommer 2013 einigte sich der EU-Ministerrat auf ein Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission. Der Weg für die Gespräche über das bilaterale Handels- und Investitionsabkommen war frei gemacht worden, nachdem sich Frankreich mit der Forderung durchgesetzt hatte, Film, Musik und andere Medien aus den Verhandlungen auszuschließen.4 Gleichwohl wird über die TTIP-Verhandlungen in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert. Insbesondere sind zahlreiche Besorgnisse geäußert worden, dass bewährte europäische Standards im Bereich des Umwelt- und Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt werden könnten. Auch die Berücksichtigung von Kultursektors und Medien sowie Fragen des Investitionsschutzes sind in der Diskussion von besonderem Interesse. Schließlich wird oft gefragt, ob Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge durch das TTIP privatisiert werden müssten. Viele sorgen sich um die kulturelle Vielfalt in Europa und sehen deren Fortbestand durch ein mögliches Abkommen in Gefahr. Zu nennen sind hier zum Beispiel europäische Formen der Kulturförderung, Buchpreisbindung, reduzierte Mehrwertsteuer, Urheberrecht oder Filmförderung oder auch die etablierten Formen der sozialen Sicherung (wie etwa die Künstlersozialkasse). TTIP ist nicht das einzige bilaterale Handelsabkommen. Gerade in der Folge des stockenden Verlaufs der Doha-Runde der Welthandelsorganisation (WTO) werden Liberalisierungsbestrebungen in fast allen Regionen auf bilateraler und regionaler Ebene sichtbar. Vor allem die Staaten in Asien und der Pazifik-Region verhandeln zurzeit untereinander eine Vielzahl von Freihandelsabkommen und regionalen Zusammenschlüssen. Seit einiger Zeit gibt es die Tendenz, bilaterale bzw. regionale Handelsabkommen abzuschließen.5 Nicht zuletzt wegen des stockenden Verlaufs der Doha-Runde der WTO finden inzwischen Handelsliberalisierungen 1 Der Text ist eine überarbeitete Fassung einer Arbeit aus dem Jahr 2014 (WD 10-3000-082/14). 2 Vgl. umfassend Bundestags-Bibliothek zum Thema „Transatlantisches Freihandelsabkommen“ unter www.bundestag.btg/ButagVerw/I/D/1/Internet-Links/Uebersicht.php?task=details&id=27465#anchor27465. 3 Vgl. http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/united-states. 4 Vgl. kritisch THE ECONOMIST (2013). 5 In den letzten Jahren trat immer klarer zum Vorschein, dass im Zuge der Doha-Verhandlungen auf der Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) mit keinem Ergebnis zu rechnen ist (LANGHORST 2007). Die Europäische Union versucht deshalb verstärkt, mit verschiedenen Drittstaaten bilaterale Abkommen auszuhandeln. Vgl. dazu die Übersicht unter http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/agreements. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 5 im Wesentlichen nur noch auf bilateraler und regionaler Ebene statt.6 Vor allem die Staaten in Asien und der Pazifik-Region verhandeln zurzeit untereinander eine Vielzahl von Freihandelsabkommen und regionalen Zusammenschlüssen. Dazu zählen neben zahlreichen bilateralen Abkommen etwa das nordamerikanischen Freihandelsabkommen (NAFTA)7, die Transpazifische Partnerschaft (TPP)8 und die Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP) einer Reihe südost-asiatischer Staaten.9 Auch die Europäische Union verfolgt seit Jahren eine aktive Handelspolitik. Seit der 2006 veröffentlichten Handelskonzeption „Global Europe: Competing in the World“10 sind Freihandelsabkommen neben der multilateralen Liberalisierung ein wichtiger Ansatz, die wirtschaftliche Tätigkeit zu intensivieren. Dabei sollen Abkommen geschlossen werden, die weit über klassische Marktzugangsthemen hinausgehen. Die Kriterien für die neuen Handelsabkommen sind Marktpotenzial, Offenheit für EU-Exporte und bereits bestehende Freihandelsabkommen von Wettbewerbern, insbesondere der USA, Japans und Chinas.11 Die Vorteile des Projekts sind aufgelistet in einer Analyse der High Level Working Group (HLWG), die auf dem EU-US Gipfel Ende 2011 vom damaligen EU-Handelskommissar Karel De Gucht12 und dem damaligen13 US-Handelsbeauftragten Ron Kirk ins Leben gerufen worden war.14 6 Alle geplanten Freihandelsabkommen und Zollunionen müssen bei der WTO gemeldet werden, um das globale Handelssystem transparent zu gestalten. Nach dem Bericht des WTO-Generalsekretärs vom Januar 2014 wurden bis November 2013 432 regionale Handelsabkommen angemeldet, von denen 250 bereits in Kraft waren. Zusätzlich geht die WTO davon aus, dass es rund 100 Abkommen gibt, die bereits in Kraft sind, ihr aber noch nicht gemeldet wurden. Seit 2003 treten jährlich im Durchschnitt 14 weitere Abkommen in Kraft. Fast alle 160 Mitgliedstaaten der WTO sind inzwischen Teil eines regionalen Abkommens. Vgl. dazu auch WTO, Overview of Developments in the International Trading Environment, Annual Report by the Director-General, WT/TPR/OV/16, docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/DDFDocuments/122134/q/WT/TPR/OV16.pdf. 7 Vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/october/tradoc_130376.pdf. 8 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Transpazifische_strategische_wirtschaftliche_Partnerschaft. 9 Vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/Regional_Comprehensive_Economic_Partnership. 10 Vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/october/tradoc_130376.pdf. 11 Vgl. dazu auch die Handelsstrategie der EU-Kommission vom November 2010 „Trade, Growth and World Affairs“, abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2010/november/tradoc_146955.pdf. 12 Die neue EU-Kommission Juncker hat ab November 2014 ihre Arbeit aufgenommen, nachdem das Europaparlament den Ernennungen am 22. Oktober zustimmte. Neue Handelskommissarin ist die schwedische Politikerin der liberalen Volkspartei und bisherige EU-Kommissarin für Inneres Cecilia Malmström. Allerdings wird außerdem der für Rechtstaatlichkeit und die Grundrechtecharta zuständige Vizepräsident der neuen Kommission, der Niederländer Frans Timmermans, beim TTIP-Verhandlungsprozess – insbesondere hinsichtlich des vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahrens zum Schutze von Investoren – mitwirken (http://ec.europa.eu/index_en.htm). 13 Am 21. Juni 2013 wurde Michael Froman neuer US-Handelsbeauftragter (United States Trade Representative – USTR) (http://www.ustr.gov); vgl. dazu auch http://www.bmwi.de/DE/Presse/reden,did=637368.html. 14 Das Dokument vom 11. Februar 2013 findet sich unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/february/tradoc_150519.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 6 In ihrem Schlussbericht empfiehlt die Arbeitsgruppe ausdrücklich den Beginn von Verhandlungen über ein möglichst umfassendes, ehrgeiziges Freihandelsabkommen. Mit den Verhandlungen sollen in drei Bereichen weitreichende Ergebnisse erzielt werden: a) Marktzugang, b) Regulierungsfragen und nicht-tarifäre Handelshemmnisse, und c) Regeln, Prinzipien und neue Formen der Zusammenarbeit. Darüber hinaus sollen Regelungen und technische Produktstandards aufeinander abgestimmt werden, gleichzeitig wird die Öffnung der Märkte für Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Vergabewesen angestrebt. Insgesamt soll das Freihandelsabkommen neue Wachstumsimpulse für den transatlantischen Wirtschaftsraum setzen.15 Während die Befürworter mit erheblichen Wohlfahrtsgewinnen auf verschiedenen Gebieten rechnen,16 befürchten Kritiker17 einen Abbau bestehender Standards im Umwelt- und Verbraucherschutz sowie bei den Arbeitnehmerrechten.18 Erläutert wird im Beitrag Entstehung und bisheriger Verlauf der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, gefolgt von einem Überblick der inzwischen etablierten Schutzvorkehrungen auf kultur- und medienpolitischem Gebiet. Vor diesem Hintergrund werden die gegenwärtigen Verhandlungsrunden19 und Debatten über ein Freihandelsabkommen der EU mit den USA im Hinblick auf ihre kultur- und medienpolitische Relevanz dargestellt und erläutert. 15 Eine Studie des Center for Economic Policy Research (CEPR), erstellt im Auftrag der EU, prognostiziert in diesem Zusammenhang einen Anstieg der EU-Exporte um sechs Prozent; das Dokument ist abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/march/tradoc_150737.pdf. Ähnlich auch eine Studie, die vom ifo- Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Anfang 2013 erstellt wurde (FELBERMAYR et al. 2013); einer weiteren Studie von FELBERMAYR et al (2015) zufolge schafft das geplante Freihandelsabkommen auch für Entwicklungsländer günstige Bedingungen für Wachstum und Entwicklung. Kritisch dagegen BECK/OHR (2014); aus US-amerikanischer Perspektive vgl. BAILY/ELLIOTT (2013), BALASSA (2010) sowie AKHTAR/JONES (2013. 16 Nicht nur große, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen könnten von einer Verringerung der nichttarifären Handelshemmnisse im transatlantischen Handel profitieren. TTIP verspreche jedoch nicht nur Wachstum und Arbeitsplätze für die EU, sondern könne auch dafür sorgen, dass die USA und Europa auch in Zukunft die Standards auf den Märkten setzten (MILDNER/SCHMUCKER 2014). 17 Ein Zusammenschluss von Institutionen und Organisationen hat als „Initiativgruppe für verantwortungsvolle Handelspolitik“ in einem gemeinsamen Positionspapier Kritik am Freihandelsabkommen TTIP geäußert. Gefahren sehen die Organisationen vor allem im befürchteten Absenken bzw. Aufweichen nationaler Standards beim Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz (PINZLER 2015). 18 Einen umfassenden Überblick mit weiteren Verweisen bieten RICHTER/SCHÄFFER (2014). Zu den kontroversen Einschätzungen der Auswirkungen eines transatlantischen Handelsabkommens vgl. auch eine Themenseite der Bundeszentrale für Politische Bildung, abrufbar unter http://www.bpb.de/politik/hintergrundaktuell /184807/ttip-streitpunkt-freihandel. 19 Bislang fanden acht Verhandlungsrunden statt; ein Überblick zum Verhandlungsprozess findet sich unter www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Ttip/verhandlungsprozess.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 7 2. Hintergrund: Kultur und internationaler Handel Kulturelle Güter oder kulturelle Produkte dienen zur Unterhaltung und Erbauung, ermöglichen Information und Wissenstransfer und sind auf die Konstitution und Entwicklung kollektiver Identitäten ausgerichtet.20 Sie sind zumeist das Ergebnis individueller Kreativität (und sind mit Urheberrechten verbunden). Sie lassen sich entsprechend der üblichen Dualität im Handelsbereich unterscheiden in kulturelle Waren und kulturelle Dienstleistungen: Unter kulturelle Waren fallen in der von der UNESCO verwendeten Eingrenzung handelbare Konsumwaren, die als Güter exportiert oder importiert werden können. Dazu gehören vor allem Bücher und Literatur, Musik und Multimediaprodukte, Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Design, Musikinstrumente, Film und Fotographie, Radio und Television, Unterhaltungsspiele und Sport-Güter. Kulturelle Dienstleistungen hingegen sind Aktivitäten oder Maßnahmen, die kulturelle Bedürfnisse oder Interessen befriedigen; sie werden öffentlich, privat oder in einer Mischform angeboten. Unter die Kategorie der kulturellen Dienstleistungen fallen alle möglichen Arten von kulturellen Events, aber auch die Bereitstellung von kulturellen Informationen und ihre Archivierung (etwa Bibliotheken, Dokumentationsinstitutionen, Museen).21 Während der internationale Handel mit (traditionellen) kulturellen Waren relativ leicht zu erfassen ist (ein Gut wird von einem Land in ein anderes transportiert und unterliegt dabei den jeweils vorhandenen tarifären und nichttarifären Regelungen), zeigen sich bei Dienstleistungen erhebliche statistische Erhebungs- und Abgrenzungsprobleme. Der „Verbrauch“ von Dienstleistungen findet prinzipiell mit ihrer Produktion statt, Dienstleistungen können deshalb nicht einfach als Waren oder Gebrauchsgüter behandelt werden und haben heute zu einem beträchtlichen Teil „virtuellen“ Charakter. Damit ist auch vielfach die Zuordnung zum jeweiligen Sektor schwierig geworden. Aus dieser prinzipiellen definitorischen Schwierigkeit resultieren auch die meisten statistischen Unklarheiten und auch viele Auseinandersetzungen im Rahmen von Handelsvereinbarungen und anderer rechtlicher Regelungen. Im Bereich der kulturellen Waren lassen sich am ehesten verlässliche Daten ermitteln. Allerdings konzentriert sich der Handel mit Kulturgütern seit langem auf einige wenige Länder: Im Jahr 1980 waren dreizehn Staaten verantwortlich für mehr als vier Fünftel der Importe und 12 Staaten für den gleichen Anteil an den Exporten (an der Spitze USA, Japan, Deutschland, UK Frankreich, China). Im Jahr 1980 waren die APEC-Länder (u. a. USA, Kanada, Mexiko, China und Korea) und die Europäische Union für 91 Prozent aller Importe und 94 Prozent der Exporte von kulturellen Waren verantwortlich. Gleichzeitig fand der größte Teil des Handels zwischen entwickelten Ländern statt (78 Prozent der Importe). An diesem Befund hat sich seither einiges geändert : Im Jahr 2005 sind es drei Regionen, die für etwa zwei Drittel der Exporte im Kreativbereich verantwortlich sind: Ein Drittel der Exporte stammt nunmehr aus China,22 fast ein Drittel aus der EU-27 und 11 Prozent kommen aus den USA. Insgesamt belief sich der Anteil des Kreativsektors 20 Sie bilden zugleich eine wesentliche Grundlage der sozial-ökonomischen Entwicklung (SPOLAORE/WACZIARG 2013; DISDIER et al. 2010). 21 Vgl. dazu WT0 (2010); außerdem ausführlich zu Definitionen und Abgrenzungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen das Handbuch zum Dienstleistungshandel, das gemeinsam entwickelt und veröffentlicht worden ist von WTO, EU-Kommission, IWF, OECD, UNCTAD und Vereinten Nationen (UNITED NATIONS et al. 2012). 22 Vgl. zum Handel der Europäischen Union mit China insbesondere die Studie von KEA (2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 8 am gesamten Welthandel im Zeitraum 2000-2005 auf durchschnittlich etwa 3,6 Prozent. Die globalen Exporte wuchsen im gleichen Zeitraum jährlich etwa um 1,7 Prozent und erreichten im Jahr 2005 einen Wert von ca. 270 Billionen Euro. Zwei Drittel der globalen Exporte erfolgten dabei im Bereich Design, gefolgt von Publishing (13 %). Auffällig ist, dass jene Sektoren mit relativ niedrigem Anteil – Musik (4 %), audiovisuelle Güter (0.2 %) und Neue Medien (4 %) – zu jenen mit den höchsten Wachstumsraten im Zeitraum 2000 bis 2005 gehörten (EU-KOMMISSION 2010: 173f).23 Deutlich wird auch, dass nach 1990 auch der Handel mit Kulturdienstleistungen (wie auch der Dienstleistungsbereich insgesamt) außerordentlich stark angestiegen ist. Verantwortlich dafür ist der Boom im Multimediabereich, audiovisuellen Gütern, Software und anderen Herstellern von copyright-basierten Produkten. Auch wenn man die Probleme mit der statistischen Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der Daten und auch die Schwierigkeiten der Abgrenzung zum Handel mit kulturellen Waren berücksichtigt, zeigen die vorliegenden statistischen Übersichten ein überproportional starkes Wachstum der kulturellen Dienste im Vergleich zu den traditionellen kulturellen Waren.24 3. Grundregeln für die kulturelle Globalisierung: Die UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen Mit dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen war 2005 eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eine spezifische nationale Kulturpolitik geschaffen worden („cultural protectionism“).25 Das Übereinkommen wendet sich gegen Bestrebungen, die Märkte der Kulturindustrie wie andere Dienstleistungen zu liberalisieren. Mit der Konvention soll eine Handhabe dafür geschaffen werden, dass jeder Staat im Rahmen seiner nationalen Kulturpolitik Maßnahmen zur Herstellung, Verbreitung und zum Schutz vielfältiger kultureller Dienstleistungen und Güter setzen kann. Dabei soll zugleich ein Ausgleich zwischen der Autonomie nationaler Politiken und den Regelungen für die internationale Zusammenarbeit gefunden werden. Deutschland hat das UNESCO-Übereinkommen 2007 ratifiziert und ist seither aktiv an der Erarbeitung der operativen Richtlinien beteiligt. Insbesondere Kulturschaffende und ihre Organisationen haben politische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens diskutiert (DEUTSCHE 23 Auch die gesamtwirtschaftlichen Zahlen zeigen das gewachsene wirtschaftliche Gewicht des Kultursektors in der wirtschaftlichen Entwicklung: In der EU liegt der Anteil des Kreativsektors am Bruttoinlandsprodukt bei etwa 3,3 Prozent (USA: ca. 4 Prozent) mit nahezu 7 Mio. Beschäftigten in diesem Sektor (ca. 3 % der Gesamtbeschäftigung) (EU-KOMMISSION 2010: 163ff.; GORDON und BEILBY-ORRIN 2007; EUROSTAT 2011). 24 Statistische Daten finden sich in EU-KOMMISSION (2010: 163ff.), EUROSTAT (2011), UNESCO INSTITUTE FOR STATISTICS (2005; 2012), UNCTAD (2010; 2011), WTO (2010), WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION (2013), UNITED STATES INTERNATIONAL TRADE COMMISSION (2011), DOYLE (2012: 5ff.) sowie UNITED STATES INTERNATIONAL TRADE COMMISSION (2013). Einen Überblick zum EU-Handel mit kulturellen Waren und Dienstleistungen – auch mit Hinweisen zu methodischen Problemstellungen – geben STAINES/MERCER (2013) in einem Report des „European Expert Network on Culture“ (EENC) vom Februar 2013; das Dokument ist abrufbar unter http://www.eenc.info/news/report-on-export-and-internationalisation-strategies-for-the-cultural-and-creativeindustries /. 25 Vgl. dazu ausführlich BEKHUIS/MEULEMAN/LUBBERS (2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 9 UNESCO-KOMMISSION 2007; 2009).26 Das UNESCO-Übereinkommen soll sicherstellen, dass auch im Rahmen offener Märkte weiterhin die bisherigen Schutzvorkehrungen für die nationalen Besonderheiten auf dem Feld des Kulturellen (und der Bildung) erhalten bleiben.27 Die Europäische Union hat am 18. Dezember 2006 das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert. Zeitgleich haben auch diejenigen EU-Mitgliedstaaten, deren innerstaatliche Ratifizierungsverfahren bereits abgeschlossen sind, ihre Urkunden bei der UNESCO hinterlegt (in zwei Staaten dauert der Ratifizierungsprozess derzeit noch an). Ein wesentlicher Grund für die Beteiligung der EU liegt darin, dass die vom UNESCO-Übereinkommen betroffenen Bereiche teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft , teils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (KLAMERT 2009). Deshalb sind sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien, um den in dem UNESCO-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen gemeinsam nachzukommen und im Falle geteilter Zuständigkeiten die durch das UNESCO-Übereinkommen gewährleisteten Rechte auszuüben.28 Die Konvention ist von der Überzeugung geprägt, dass die Globalisierungsprozesse eine Bedrohung der Vielfalt darstellen und zu einer Verarmung kultureller Ausdrucksformen führen können .29 Das wesentliche Ziel der Konvention ist es vor diesem Hintergrund, „die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern“ (Art 1 lit a). Diese Zielsetzung verbindet sich mit der Annahme einer „besonderen Natur von kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen als Träger von Identität, Werten und Sinn“ (Art 1 lit g). Hinzu kommt die Proklamation des souveränen Rechts der Staaten „die Politik und die Maßnahmen beizubehalten, zu beschließen und umzusetzen, die sie für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet für angemessen erachten“ (Art 1 lit h). Die mit den genannten Zielbestimmungen korrespondierenden substantiellen Regelungen der Konvention sind in den Artikeln 5 bis 8 enthalten. Diese gewähren unter anderem das Recht, schützende oder fördernde regulatorische Maßnahmen vorzunehmen. In diesem Sinn zielt das UNESCO- 26 Vgl. auch die Internetseite der österreichischen UNESCO-Kommission unter http://kulturellevielfalt.unesco.at/. 27 Vgl. http://www.unesco.de/kulturelle-vielfalt.html. 28 Vgl. dazu http://ec.europa.eu/culture/index_en.htm, wo auch der Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen enthalten ist. 29 Mit Blick auf die spezifische Ausrichtung der Kultur- und Medienpolitik der Europäischen Union vgl. BOGDANDY (2007), HOCH (2012), KÖSTLIN (2011), PSYCHOGIOPOULOU (2012), SASSATELLI (2009), SHORE (2006) und SINGER (2007); in globaler Perspektive auch GRANT (2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 10 Übereinkommen darauf ab, den Eigensinn künstlerischer und kultureller Ausdrucksformen gegenüber ökonomisch begründeten Transaktionen zu betonen.30 Die Konvention postuliert, dass kulturelle Waren und Dienstleistungen besonders schutzwürdig sind und nicht allein in ihrer ökonomischen Funktion betrachtet werden sollen. Die Konvention, die eine Reihe nationaler und internationaler Rechte und Pflichten zum Schutz und zur Förderung kultureller Vielfalt festlegt, will sicherstellen, dass die Staaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, aktive Politik zur Förderung der kulturellen Vielfalt zu betreiben (z. B. Quotenvorgaben, Filmförderung) und wendet sich gegen Bestrebungen, die Märkte der Kulturindustrie wie andere Dienstleistungen zu liberalisieren. Die Konvention bekräftigt außerdem in Artikel 6 die besondere Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Hinzu kommen Maßnahmen, Non-Profit-Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Medien- und Kulturbereiches zu fördern und zu unterstützen.31 Daneben steht gleichzeitig die Verpflichtung, die kulturelle Vielfalt auch auf globaler Ebene zu schützen und zu fördern. Entwicklungshilfe wird in der Konvention als ein Mittel angeführt, um die genannten Hauptziele zu erreichen. Erwähnung findet dies auch an zahlreichen Stellen der Präambel. Die damit korrespondierenden, substantiellen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 12 bis 16 der Konvention. In diesem Kontext wurde offensichtlich die Terminologie der WTO übernommen, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung zu gewähren („Preferential treatment“). Die Stellung der Konvention bezüglich des Regelwerks der WTO war bereits in den Verhandlungen über die Schaffung des UNESCO-Regelwerks äußerst umstritten.32 Der seinerzeit nach langen Verhandlungen erreichte Kompromiss sieht vor, dass eine widerspruchsfreie Eingliederung der Konvention in bestehende Regelungen angestrebt wird und die Vertragsstaaten aufgefordert werden, die Konvention zu berücksichtigen, wenn sie andere internationale Verträge interpretieren bzw. anwenden. Mit dieser Formel wurde eine Blockade der Konvention durch wichtige Staaten verhindert; zugleich bleibt damit aber der grundsätzliche Konflikt mit der WTO bestehen. Schon während der Verhandlungen zur Doha-Runde ist deutlich geworden, dass zahlreiche Delegationen zunehmend für die Anliegen der Konvention sensibilisiert sind. Inzwischen zeichnet 30 Dies gilt nicht zuletzt auch für die europäische Kulturpolitik. Obwohl Artikel 167 AEUV (ex-Art. 151 EGV) der Gemeinschaft - bei grundsätzlicher Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - nur einen ergänzenden Beitrag zur Kulturförderung einräumt, haben sich in den letzten Jahren die kulturpolitischen Aktivitäten auf europäischer Ebene zunehmend erweitert und vertieft (www.europa-foerdert-kultur.info). Besonders deutlich wurde dies mit der Annahme der Europäischen Agenda für Kultur im Jahr 2007. Eines der Anliegen der Agenda – und des Arbeitsplans des Rates im Kulturbereich – ist die Unterstützung und Umsetzung des UNESCO- Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Vgl. dazu die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (EU-ABl. C 287/1 vom 29.11.07). 31 Vgl. dazu auch zwei Studien des EU-Parlaments (AVOCATS 2010; BURRI 2010), die Auskunft über verschiedene Ansätze zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten geben und Aufgaben und Maßnahmen benennen, die zur Erfüllung der Zielsetzungen der Konvention beitragen können. Vgl. dazu auch die Internetseite http://www.diversitystudy.eu/index.html. 32 Zum Konfliktpotential zwischen den Regelungen des UNESCO-Übereinkommens und dem WTO-Regelsystem vgl. insbesondere UIBELEISEN (2012), SCHORLEMER/STOLL (2012), GRABER (2010), ACHESON/MAULE (2006), WOUTERS/DE MEESTER (2008), ALTOBELLI (2012), GRASSTEK (2006), SCHULZE (1999; 2011) sowie BOSSCHE (2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 11 sich jedoch ab, welche Wirkungen die in ihren Formulierungen recht allgemein gehaltene Konvention entfalten kann (GLASZE/MAYER 2009: 194).33 In Anbetracht der Tatsache, dass die Konvention vornehmlich Rechte einräumt, deren Wahrnehmung vor allem im Belieben der Vertragsparteien verbleibt, erscheint es zweifelhaft, dass die Konvention die insbesondere von nationalen Kulturschaffenden erwartete rechtliche Schutzfunktion – auch im Hinblick auf die geplanten Handelsvereinbarungen zwischen der EU und den USA – in der handelspolitischen Praxis erfüllen kann.34 Festzuhalten ist insbesondere, dass die USA die Konvention weder unterzeichnet noch ratifiziert haben. Darüber hinaus sind die USA aktiv bemüht, der Konvention keinen Platz als Gegengewicht zum Freihandel zukommen zu lassen.35 So wurde auch in einem Streitschlichtungsfall, in dem sich China - das die Konvention im Jahr 2007 angenommen hat - auf die Regelungen der UNESCO-Konvention berufen hat, die Position der USA, wonach die Konvention keine Änderung der WTO-Verträge impliziere, im Wesentlichen bestätigt.36 WOUTERS und DE MEESTER (2008: 48) betonen deshalb wohl zu recht: “It seems unlikely that the Convention on Cultural Diversity can be applied to interpret WTO provisions in a dispute between, e.g., the United States (who will arguably be the main challenger of measures that protect cultural diversity) and another WTO Member. Indeed, the United States has not ratified the Convention, and will most likely not do so in the future. Not all WTO Members are Party to this Convention and hence the Convention could not be used to interpret the WTO Agreements. The only opening that is still left for the Convention as a tool of interpretation, even if not all WTO Members are Party to it, is to use it to define the ordinary meaning of some terms in the WTO Agreements.” Nach überwiegender Einschätzung bewirkt die UNESCO-Konvention keine Änderung anderer Abkommen (z. B. WTO-Abkommen ), sie soll aber die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Ziele der kulturellen Vielfalt und die Bestimmungen der Konvention auch bei Handelsregelungen zu berücksichtigen. Angesprochen ist insbesondere Artikel 20 der Konvention, der Aussagen macht über das Verhältnis zu anderen Verträgen: „(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und allen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben. Ohne dieses Übereinkommen anderen Verträgen un- 33 Graber fasst dies in folgender Weise zusammen: “Although the Convention does not impose enforceable responsibilities on the Contracting Parties, it may be seen as a first step towards the achievement of a more coherent international legal order, where not only economic but also other societal values, such as cultural diversity, are taken seriously. There is an opportunity for the Convention to be used as a point of reference when the definition of boundaries between trade and culture is discussed in future WTO trade negotiations or dispute settlement procedures. This potential is however not a given but needs to be developed and strengthened, both by affirmative action of the CCD Parties and within the WTO structure.” (GRABER 2006: 574) 34 Vgl. dazu www.kulturrat.de/detail.php?detail=2532&rubrik=142. Vgl. außerdem BLINN (2013) und die Beiträge in der Zeitschrift politik & kultur (4/2013: 7ff.). 35 So wurde bereits im Rahmen der Doha-Runde die Liberalisierung des Kultursektors gefordert, gleichzeitig wurden Argumente abgewehrt, die die UNESCO-Konvention als Referenz für kulturelle Ausnahmen in WTO-Regelungen erscheinen ließen (UIBELEISEN 2012: 161; UYTSEL 2012). Vgl. dazu auch BRUNER (2007) sowie BAUGHN/BUCHANAN (2001). 36 Vgl. den Bericht „China – Measures Affecting Trading Rights and Distribution Services for Certain Publications and Audiovisual Entertainment Products” (WT/DS363/AB/R, 21. 12. 09, Rn. 4.207); das Dokument ist abrufbar unter www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/363r_e.pdf; Vgl. dazu auch BURRI (2013: 6ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 12 terzuordnen, a) fördern sie daher die wechselseitige Unterstützung zwischen diesem Übereinkommen und anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind; b) berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Auslegung und Anwendung anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie sind, oder bei Eingehen anderer internationaler Verpflichtungen die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens. (2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verändere es die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind.“37 Ein Meilenstein der Debatte waren dabei die Verhandlungen über ein Handelsabkommen für Dienstleistungen (GATS). Die EU, unter hohem politischem Druck Frankreichs und Belgiens, forderte eine kulturelle Ausnahmeklausel („exception culturelle“) im GATS, um ihre kulturellen Besonderheiten zu schützen, aber auch um ihre Filmindustrie vor dem amerikanischen Wettbewerb abzuschirmen. Insbesondere Vertreter der europäischen Film- und Fernsehindustrie forderten, dass der gesamte audiovisuelle Bereich vom GATS-Abkommen ausgeschlossen bleiben sollte, um Kultur und kreative Produktion der einzelnen Länder zu schützen. Andere befürworteten eine Ausnahmeregelung für bestimmte Bereiche in Anerkennung der kulturellen Besonderheiten dieses Sektors. Demgegenüber drängten die USA stark auf Marktöffnung in Europa.38 Der Rat hatte der Kommission in diesem Zusammenhang das Mandat übertragen, bei den WTO- Verhandlungen wie schon in der Uruguay-Runde darauf zu achten, die Sonderrolle des Kulturbereiches aufrechtzuerhalten und die kulturelle Vielfalt zu wahren. Grundlage der Verhandlungen der Kommission war das Verhandlungsmandat, das die Mitgliedstaaten ihr erteilt haben: Die EU-Mitgliedstaaten hatten mit der EU-Kommission im Oktober 1999 eine gemeinsame handelspolitische Position erarbeitet, die in den „Schlussfolgerungen vom 26.10.1999 des Rates für Allgemeine Angelegenheiten der EU“ festgehalten ist: Danach „achtet die Union bei den nächsten WTO-Verhandlungen wie bereits bei der Uruguay-Runde darauf, dass der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten bleibt, ihre Befugnis zur Bestimmung und Umsetzung ihrer Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zu wahren und auszubauen, um so 37 BOSSCHE (2007) resümiert: „It is also clear that it would not have been possible to achieve agreement on the UNESCO Convention without the inclusion of a provision such as Article 20 that leaves WTO rights and obligations fully applicable. For some countries, and in particular and most problematically, the United States, the UNESCO Convention was not ‘acceptable’, even with inclusion of Article 20. To the extent that countries choose this policy option, namely the adoption of international rules for the protection of cultural values outside the WTO context, the result may well be a puzzling and highly uncertain legal situation in which conflicting international norms apply simultaneously. Moreover, the United States currently is, and may remain in the future, unwilling to choose this policy option.” Vgl. auch GRABER (2006; 2010) SOWIE HAHN (2006). 38 Hinsichtlich des Unterschiedes von WTO-Regelungen und bilateralen Handelsverträgen vgl. beispielsweise MILDNER/SCHMUCKER (2013), die auch auf die Notwendigkeit der WTO-Kompatibilität des transatlantischen Abkommen verweisen: Bilaterale Abkommen seien nur dann sinnvoll, wenn sie einen Zwischenschritt für multilaterale Liberalisierung bildeten. Daher sollten sich die transatlantischen Partner parallel zu den TTIP- Verhandlungen weiter für einen Abschluss der Doha-Runde einsetzen. Zudem solle die TTIP so gestaltet werden, dass sie mit WTO-Recht kompatibel sei. Noch deutlicher wird LANGHAMMER (2013): „In summa ist der Einstieg in eine TAFTA in meiner Sicht nicht allein der Sargnagel für die Doha-Runde. Er ist auch gleichbedeutend mit einem endgültigen Ansehensverlust der WTO und eine weitere Degradierung von ´global governance´.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 13 die kulturelle Vielfalt zu erhalten“.39 Damit ist das Prinzip der kulturellen Vielfalt auch zur Leitschnur für die Europäische Kommission in den WTO-Verhandlungen geworden.40 Der Kultur- und Bildungsbereich, der Bereich Gesundheit und Soziales sowie öffentliche Versorgungsunternehmen zählten deshalb nicht zu den im Rahmen der GATS-Verhandlungen zur Liberalisierung von Dienstleistungen vorgeschlagenen Sektoren; Liberalisierungen bleiben dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Zwar ist der audiovisuelle wie auch der kulturelle Bereich grundsätzlich vom GATS-Übereinkommen erfasst, die Europäischen Union (EU) hat jedoch 1994 beim Abschluss des Übereinkommens keine spezifischen Verpflichtungen zur Liberalisierung übernommen und darüber hinaus eine Reihe von Ausnahmen durchgesetzt. Auch wenn es den Europäern in der Uruguay-Runde nicht gelungen ist, eine „exception culturelle“ durchzusetzen und den audiovisuellen Sektor gänzlich aus GATS herauszuhalten, scheint die Strategie der EU aufgegangen zu sein, über bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung von GATS einen Status quo für den kulturellen und audiovisuellen Bereich zu halten. In der Uruguay-Runde war es ihnen gelungen, einen Ausnahmestatus in Bezug auf das so genannte Meistbegünstigungsprinzip zu erreichen. Außerdem konnte verhindert werden, dass für den Film- und Fernsehsektor Verpflichtungen zu einer Liberalisierung eingegangen werden mussten. Die einzige Auflage, die die EU seitdem zu erfüllen hat, ist die Transparenz der Regulierung im audiovisuellen Bereich. Die Mitgliedstaaten der EU haben weiterhin freie Hand, Förder- und Schutzmaßnahmen für ihren jeweiligen kulturellen und audiovisuellen Sektor aufrechtzuerhalten (PAUWELS/LOISEN 2004). In gleicher Weise haben sich kulturelle Ausnahmebereiche auch in der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie niedergeschlagen. Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt verabschiedet (EU-ABl. L 376/36, 27.12.2006).41 Ihre Bestimmungen mussten bis zum 28.12.2009 von allen zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. In (11) der Richtlinie heißt es zum kulturpolitischen Bereich: „Diese Richtlinie greift nicht in die Maßnahmen ein, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern; dies gilt auch für deren Finanzierung . Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Grundregeln und Prinzipien für die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung anzuwenden. In (24) heißt es zum audiovisuellen Bereich: „Audiovisuelle Dienste, auch in Kinos, sollten unabhängig von der Art ihrer Ausstrahlung ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Ebenso wenig sollte diese Richtlinie für Beihilfen gelten, die von den Mitgliedstaaten im audiovisuellen Sektor gewährt werden und die unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fallen.“ 39 Vgl. dazu ein kritischer Überblick in der Zeitschrift „Kulturpolitische Mitteilungen“ (Nr. 100, 1/2003), abrufbar unter www.kupoge.de/kumi/pdf/kumi100/kumi100_12-14.pdf. 40 Das Vertragswerk findet sich unter http://www.wto.org/english/tratop_e/serv_e/gatsqa_e.htm. Das GATS- Abkommen wurde am Ende der Uruguay-Runde unterzeichnet und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Zugleich wurde damals beschlossen, den Vertrag nach fünf Jahren zu überarbeiten. So wird das GATS seit Beginn 2000 neu verhandelt. Die Verhandlungen sollten bis zum Ende der „Doha Runde“ abgeschlossen sein. Zu einem Verhandlungsabschluss kam es aber aufgrund unterschiedlicher Ansichten der WTO-Mitglieder bisher nicht. Zum Fortgang der Verhandlungen vgl. http://www.wto.org/english/tratop_e/serv_e/s_negs_e.htm. 41 Der Text der Richtlinie und weitere Materialien finden sich unter www.dienstleisten-leicht-gemacht.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 14 Die kulturelle Vielfalt ist insofern ein besonderes Merkmal der Europäischen Union, aus historischen Gründen und wegen der vielfältigen Traditionen, die nebeneinander auf dem Kontinent bestehen. Die EU hat zudem Kultur- und Kreativindustrien, die nicht nur von wesentlicher Bedeutung für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa sind, sondern die auch zu den Branchen mit der größten Dynamik in Europa gehören und ein wichtiger Anbieter von hochwertigen Arbeitsplätzen sind. Rund 5 Millionen Menschen in der EU arbeiten in diesen Branchen. Sie umfassen unter anderem die Sparten darstellende Kunst, angewandte Kunst, Kulturerbe, Film, Fernsehen und Radio, Musik, Verlagswesen, Presse, Videospiele, neue Medien, Architektur, Grafik- und Modedesign und Werbung. Diese Sektoren tragen rund 2,6 % zum BIP der EU bei.42 Der Kultursektor in der EU ist daher ein wichtiges Element für die Attraktivität der EU und ein Teil seiner strategischen Vision für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Gute kulturelle Projekte tragen zur Wettbewerbsfähigkeit und zum sozialen Zusammenhalt der Regionen und Städte bei. In diesem Zusammenhang gelten der Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt zentrale Ziele der EU, die sich auf alle Bereiche der Tätigkeiten der EU auswirken. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Mandat, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Artikel 167 Absatz 4 niedergelegt ist. Danach trägt die EU „bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen“. Freihandelsabkommen gehören zu diesen „anderen Bestimmungen der Verträge“. Darüber hinaus hat die EU als Unterzeichnerin der „UNESCO-Konvention von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ auch eine internationale, rechtsverbindliche Verpflichtung übernommen, die kulturelle Vielfalt zu fördern. In Bezug auf die vertragliche Gestaltung von Freihandelsabkommen bedeutet dies, dass die Europäische Union darauf achtet, dass die Vertragspartner Maßnahmen zur Förderung kultureller Aktivitäten zu ergreifen können. Beispiele hierfür sind: – Die EU schließt in der Regel den audiovisuellen Sektor von jeglichen Liberalisierungsverpflichtungen in Handelsabkommen aus. Das bedeutet zum Beispiel, dass es der EU und den Mitgliedstaaten völlig freisteht, Rechtsvorschriften zu verabschieden, die ausländische Anbieter audiovisueller Dienstleistungen benachteiligen. Das bekannteste Beispiel für diese Art der Diskriminierung ist das gegenwärtige System der Quoten. Quoten wurden ursprünglich in der „Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ von 1989 eingeführt, die 2010 durch die „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ ersetzt wurde, die heute die wichtigste EU-weite rechtliche Grundlage für den Sektor darstellt. – In wenigen Ausnahmefällen (Abkommen mit Korea und den Karibikstaaten) hat die EU in Freihandelsabkommen Verpflichtungen im audiovisuellen Bereich übernommen, die diesen Partnern in eng definierten Fällen Zugang zu Fördermaßnahmen und Quoten gewähren. Derartige Verpflichtungen werden in sogenannten „Protokollen über kulturelle Zusammenarbeit“ getroffen, die alle erforderlichen Schutzmechanismen gewährleisten. TTIP wird der bisherigen Praxis in vollem Umfang folgen. Die Verhandlungsrichtlinien des 42 Vgl. etwa das Grünbuch der EU-Kommission „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“ vom 27. April 2010 (KOM(2010) 183/3). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 15 Rates schließen den audiovisuellen Sektor voll aus den Liberalisierungsverpflichtungen des Abkommens aus. Dies bedeutet, dass die Kommission keine Verhandlungen über die Liberalisierung dieses Sektors führen darf. Die Kommission wird auch darauf hinarbeiten, dass die Präambel des Abkommens einen Hinweis enthält auf das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen zur Förderung der kulturellen Vielfalt gemäß dem UNESCO-Übereinkommen. Obwohl der audiovisuelle Sektor prinzipiell von Liberalisierungsverpflichtungen ausgenommen ist, bezieht sich diese Sonderrolle nicht notwendigerweise auf andere Sektoren, die im weiteren Sinne zur Kultur gehören. Zugrundgelegt ist dabei, dass es keine allgemein gültige Definition von „Kultur“ im Bereich Handel gibt. Im Rahmen der Sektorklassifizierung, die dem WTO- Dienstleistungsabkommen GATS zugrunde liegt, ist der Sektor „Freizeit-, Kultur- oder Sportdienstleistungen“ gegliedert in Teilsektoren wie Unterhaltungsdienstleistungen (Theater, Orchester, Zirkus), Nachrichten- und Presseagenturen, Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen sowie Sport- und sonstige Erholungsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen weisen dabei eine mehr oder weniger starke kulturelle Komponente auf. Dennoch wird etwa der Teilsektor „Druck und Veröffentlichung, beispielsweise als „Unternehmensdienstleistung“ geführt, nicht als Teil der „Kultur“ und der Vertrieb von Videos fällt unter den Sektor „Vertriebsdienstleistungen“ statt in den Bereich der Kultur. Bedeutsam wird diese Klassifizierung eines Sektors ist aus folgendem Grund: Je nachdem, in welchen Sektor eine Dienstleistung eingestuft wird, ergeben sich für die EU und die Mitgliedstaaten unterschiedliche Verpflichtungen im Rahmen des GATS. Vor diesem Hintergrund muss die EU ihre bestehenden GATS-Verpflichtungen in all den Fällen berücksichtigen, in denen ein bilaterales Handelsabkommen abgeschlossen wird.43 Die EU kann gleichwohl weiterhin Bereiche wie Bibliotheken, Archive und Museen, in denen die EU kaum Verpflichtungen im Rahmen des GATS eingegangen ist, vor einer Marktöffnung schützen. Möglich sind auch weiterhin Subventionen im Kulturbereich. Nach gängiger Praxis werden Subventionen von den EU Handelsabkommen ausgeschlossen. Das künftige Handelsabkommen TTIP wird deshalb das Recht der Mitgliedstaaten in keiner Weise beeinträchtigen, den Kultursektor (oder jeden anderen Sektor) zu unterstützen. Bund und Länder werden auch weiterhin frei sein, öffentliche Zuschüsse zu geben für alle Arten von kulturbezogene Tätigkeiten (Live-Veranstaltungen, Festivals, Theater, Musicals, Verlagswesen usw.). Wenn sie es wünschen, können sie auch ausländische (d.h. US) Anbieter von derartigen Zuschüssen ausschließen. Die finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand kann hierbei verschiedene Formen annehmen, z. B. direkte Zuschüsse, Steuervergünstigungen oder Bürgschaften. Dies erfasst auch die öffentliche Unterstützung der Sozialkassen (wozu auch die 43 Beispielsweise haben im GATS viele Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) die Verpflichtung übernommen, Theaterunternehmen von außerhalb der EU in ihrem Hoheitsgebiet freie Niederlassung zu gewähren und zu gleichen Bedingungen tätig werden zu lassen wie Theaterunternehmen aus der EU. Ein weiteres Beispiel sind Tätigkeiten von Nachrichten- und Presseagenturen, für die die meisten Mitgliedstaaten ähnliche Verpflichtungen übernommen haben (und für die Unternehmen aus der EU auch Zugang zu Märkten außerhalb der EU suchen). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 16 Künstlersozialversicherung gehört).44 Insgesamt wird - auch durch die Vorgaben des EU-Vertrages – die Förderung der kulturellen Vielfalt ein Leitprinzip für das Abkommen sein. Zu erwarten ist deshalb - gerade mit Blick auf den audiovisuellen Bereich45 –, dass die Verhandlungen strukturelle Ähnlichkeiten mit den früheren GATS-Verhandlungen aufweisen werden. 4. Perspektiven: Die Rolle von Kultur und Medien im Rahmen von TTIP Am 14. Juni 2013 verständigte sich der Ministerrat der Europäischen Union auf ein Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission, das den Einstieg in den Verhandlungsprozess über ein Freihandelsabkommens der EU mit den USA ("Transatlantic Trade and Investment Partnership", TTIP) ebnete sollte (HÖLTSCHI 2013a, 2013b).46 Der Entscheidung, die von den Handelsministern der 27 Mitgliedstaaten getroffen wurde, lag die Einschätzung zugrunde, dass eine entsprechende Freihandelszone den Warenverkehr und Investitionen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung von Regeln für ein weltweites Handelssystem leisten könne. Hierbei seien etwa der Abbau von Zöllen, ein verbesserter Marktzugang und die Harmonisierung von Normen und Produktstandards bedeutsam. Beide Seiten, die gemeinsam nahezu 50 Prozent der globalen Wirtschaftsleistung ausmachen, versprechen sich hierdurch neue Impulse für mehr Wirtschaftswachstum und die Entstehung zusätzlicher Arbeitsplätze.47 44 Die einzigen Vorschriften, die weiterhin beachtet werden müssen, sind die Vorschriften aus dem EU- Beihilferecht einschließlich der Ausnahmeregelungen für den Kultursektor (ALBIN/STÖBENER 2010; 2011; HENTSCHEL 2006). 45 Dabei ist das besondere Verfahren im Rahmen von Art. 207 AEUV (ex-Artikel 133 EGV) über die gemeinsame Handelspolitik zu achten. Die kulturpolitische Besonderheit besteht außerdem darin, dass Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen weiterhin der Einstimmigkeit bedürfen, wenn diese die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen können (Art. 207, Nr. 4 AEUV). Der Wortlaut findet sich unter http://dejure.org/gesetze/AEUV/207.html. 46 Die Bundesregierung verweist darauf, dass es sich um ein gemischtes Abkommen handeln werde, bei dem sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien werden; vgl. dazu die Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 5. Juni 2013 (BT-Drs. 17/13735, 05.06.2013; 18/1118, 10.04.2014). Gemischte Abkommen sind völkerrechtliche Übereinkommen an denen auf europäischer Seite sowohl die Europäische Union als auch die Mitgliedsstaaten als Parteien beteiligt sind. Ein gemischtes Abkommen ist zwingend erforderlich, wenn dessen Inhalt über die Kompetenzen der EU hinausgeht und auch in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten fällt (etwa im Bereich von Kultur und Medien). Gemischte Abkommen bedürfen der Zustimmung der Union und aller 28 Mitgliedstaaten nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Für das deutsche Recht bedeutet dies, dass Bundestag und Bundesrat dem Abkommen gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zustimmen müssen. Auf europäischer Ebene ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments gem. Art. 218 Abs. 6 UAbs. 2 lit. (a) AEUV erforderlich. Vgl. dazu BINGS (2014) und KLAMERT (2009). 47 Anfang Juli 2013 fand die erste Verhandlungsrunde in Washington statt; die Verhandlungen sollen insgesamt bis 2015 abgeschlossen werden. Zur organisationellen und personellen Grundlage der Verhandlungsführung auf beiden Seiten vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. Juni 2013 (BT-Drs. 17/13735) sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 16. September 2013 (BT-Drs. 17/14755). Zur Debatte in Deutschland vgl. GREIVE (2014a; 2014b) und GRIEBEL (2014a). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 17 Festzuhalten ist dabei, dass der Kommission in der Gemeinsamen Handelspolitik eine Schlüsselrolle zukommt. Sie schlägt dem Rat die Aufnahme von Verhandlungen vor und dieser ermächtigt die Kommission, im Namen der EU Verhandlungen durchzuführen. Ist zu Beginn der Verhandlungen bereits sicher, dass das potentielle Abkommen auch Kompetenzen der Mitgliedstaaten berühren wird oder ist dies zumindest wahrscheinlich, wird die Kommission im Ministerrat regelmäßig auch zugleich ermächtigt, im Namen der Mitgliedstaaten zu verhandeln. Für das TTIP wurde diese Ermächtigung zeitgleich mit der Ermächtigung zum Verhandeln im Namen der EU erteilt. Vertreter der Mitgliedstaaten sind daher nicht formell an den Verhandlungen beteiligt . Von besonderem Interesse sind dabei die Leitlinien,48 die regelmäßig neben Aussagen zu den Zielen eines Abkommens auch konkrete Vorgaben für die einzelnen geplanten Kapitel enthalten . Eine Veröffentlichung dieser Leitlinien war zunächst nicht vorgesehen.49 Das Europäische Parlament (EP) ist an der Mandatserteilung nicht beteiligt. Es ist allerdings nach der interinstitutionellen Rahmenvereinbarung50 zwischen Kommission und Parlament in allen Phasen der Verhandlungen, „einschließlich der Festlegung von Verhandlungsleitlinien“, zu unterrichten.51 4.1. Zum Verhandlungsprozess Die Verhandlungen über ein umfangreiches Handels- und Investitionsabkommen, das den transatlantischen Handel mit Waren und Dienstleistungen liberalisieren und unterschiedliche Regularien harmonisieren soll, haben im Sommer 2013 begonnen und sollen – so die ursprüngliche Vereinbarung, 2015 abgeschlossen werden.52 Die Verhandlungen über TTIP werden auf europäischer Seite von der EU-Kommission, genauer der Generaldirektion Handel, geführt.53 EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström ist die für die TTIP-Verhandlungen politisch verantwortliche EU-Kommissarin. Ignacio Garcia Bercero aus der Generaldirektion Handel ist der Hauptverhandlungsführer der EU-Kommission. Die EU-Verhandlungsführer 48 Der Beschluss des Rats, Verhandlungen aufzunehmen, die Ermächtigung der Kommission, auch im Namen der Mitgliedstaaten zu verhandeln und die Verhandlungsleitlinien des Rats werden in der öffentlichen Debatte als „Mandat“ bezeichnet. 49 Dennoch gelangten die Leitlinien bereits im Frühjahr 2014 an die Öffentlichkeit (www.ttip-leak.eu). 50 Nr. 23 Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (EU-ABl. L 304/47, 20.11.2010). 51 Nach Artikel 108 („Internationale Abkommen“) der Geschäftsordnung kann das EP zu jedem Zeitpunkt von Handelsverhandlungen mittels eines Berichts seinen Standpunkt zu geplanten Abkommen darlegen. Im EU- Parlament wird auf dieser Grundlage ein Bericht mit dem Titel „Die Empfehlung des Parlaments an die Kommission für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)“ erarbeitet (www.europarl.europa.eu/committees/de/inta/home.html). 52 Vgl. die Informationen der Kommission unter http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-andregions /countries/united-states. 53 Informationen zum Verhandlungsprozess Über das Handelsabkommen TTIP finden sich unter www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Ttip/verhandlungsprozess.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 18 werden von Experten aus den jeweiligen Generaldirektionen der EU-Kommission und den verschiedenen Regulierungsbehörden begleitet. Zusätzlich hat die EU-Kommission Ende Januar 2014 ein 14-köpfiges Beratungsgremium berufen, das sich aus Experten aus dem Verbraucherschutz und den Gewerkschaften und verschiedener Wirtschaftsbranchen zusammensetzt.54 Die EU-Kommission ist durch das Verhandlungsmandat, das ihr der Handelsministerrat im vergangenen Jahr 2013 erteilt hat, an die Vorgaben der EU-Mitgliedstaaten gebunden.55 Dabei soll es nicht nur um den Abbau von Zollschranken gehen, sondern auch um andere Handelshemmnisse, um den Investitionsschutz oder die Vergabe öffentlicher Aufträge. Zugleich könnten Sicherheitsvorschriften, etwa in der Auto- und Pharmaindustrie, angepasst werden.56 Im Frühjahr 2014 wurde die fünfte Verhandlungsrunde abgeschlossen; in diese Runde wurde über Zölle, die Marktöffnung für Dienstleistungen und Investitionen, regulatorische Zusammenarbeit, die öffentliche Auftragsvergabe und über ein Nachhaltigkeitskapitel verhandelt.57 Im Juli 2014 fand in Brüssel die sechste Verhandlungsrunde statt. Beraten wurden Themen wie Landwirtschaft, Energie und Rohstoffe, Umweltschutz und Arbeitsrecht, Marktzugang für kleine und mittelständische Unternehmen sowie öffentliche Beschaffungsmärkte. Im Vordergrund der Diskussionen standen technische Details. So soll der Grundstein für die weitere Zusammenarbeit gelegt werden, damit 2015 politische Themen in den Mittelpunkt der Verhandlungen rücken können. Im Herbst 2014 fand in den USA die siebte Verhandlungsrunde statt.58 Vorrangig ging es bei dieser Runde darum, die Verhandlungen auf technischer Ebene voranzubringen. Schwerpunkt war unter anderem die Auslotung der Möglichkeiten zur regulatorischen Zusammenarbeit. Die achte Verhandlungsrunde fand Anfang Februar 2015 in Brüssel statt. Es ging dabei vor allem um die Annäherung bei Regulierungen und Standards in technischen 54 Vgl. dazu http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ttip/index_de.htm. 55 Auf der US-Seite ist der Handelsbeauftragte der USA, Michael Froman (Office of the United States Trade Representative - USTR) politisch verantwortlich. Hauptverhandlungsführer der US-Seite ist Dan Mullaney. Vgl. dazu http://www.ustr.gov/ttip. 56 In einem ersten Positionspapier erläuterte die Europäische Kommission im Juli 2013 wie die EU und die USA noch enger zusammenarbeiten könnten. Insbesondere bezieht sich das Positionspapier dabei auf die Ausarbeitung zukünftiger Verordnungen und Deregulierungen. Das Papier findet sich unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/july/tradoc_151622.pdf. 57 Vgl. http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ttip/. Wie die Verhandlungen geführt werden, zeigt ein Dokument der DG Trade unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2012/june/tradoc_149616.pdf. 58 Vorrangig ging es bei dieser Runde darum, die Verhandlungen auf technischer Ebene voranzubringen. Aufbauend auf der 6. Verhandlungsrunde wurde weiter über die Rolle von Interessengruppen in regulatorischen Konsultationsprozessen sowie über die verschiedenen Verfahren bei der Gesetzesfolgenabschätzung diskutiert. Themen waren die Sektoren Maschinenbau, Automobile, Arzneimittel, Medizinprodukte sowie technische Handelshemmnisse. Ein weiteres Thema waren Gefahren in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 19 Fragen, bei Energie und Rohstoffen sowie bei Dienstleistungen, Investitionen und dem öffentlichen Beschaffungswesen.59 Nachdem die bisherigen Verhandlungsrunden60 in der Öffentlichkeit eine überaus kritische Resonanz erhielten (HECKING 2014),61 hat die EU-Kommission sich stärker den Anliegen von Zivilgesellschaft, Wirtschaftsverbänden und Forschungseinrichtungen geöffnet. Bereits im Vorfeld der Verhandlungen wurden auf EU-Ebene mehrere Konsultationen durchgeführt.62 Die EU- Kommission hat außerdem Gutachten und Positionspapiere veröffentlicht.63 Darüber hinaus werden während den Verhandlungsrunden Anhörungen64 durchgeführt. Informationsveranstaltungen 65 der EU-Kommission begleiten das Verfahren zusätzlich (GRIEBEL 2014a).66 Mit der Zunahme der kritischen Resonanz – und besonders nach Arbeitsbeginn der neuen EU-Kommission Ende 2014 – wird in der Kommission deutlich stärker auf Transparenz geachtet. Nachdem bereits die Verhandlungsleitlinien veröffentlicht worden sind, hat die Kommission am 7. Januar 2015 ein umfangreiches Positionspapier zum TTIP veröffentlicht, in dem Verhandlungspositionen und Textvorschläge für unterschiedlichste Regelungen des Abkommens formuliert sind. Damit reagiert sie auf Kritik an der bisher fehlenden Transparenz der Verhandlungen und ihrer Inhalte.67 In ähnlicher Weise haben sich auch die Regierungen der Mitgliedstaaten auf ein zunehmend transparentes Verfahren ausgerichtet. So werden etwa vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Dialogveranstaltungen mit Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsver- 59 Hinzu kamen Regulierungen für Lebensmittel und der Schutz geografisch geschützter Angaben sowie Regeln zur Nachhaltigkeit, zum Zollabbau, Wettbewerb und kleinere und mittlere Unternehmen. Informationen zu den Stakeholder-Veranstaltungen finden sich unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/events/index.cfm?id=1239. 60 Vgl. www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Ttip/verhandlungsprozess.html. 61 Zur Wahrnehmung der mit TTIP verbundenen Problemlagen auf der Seite der Kritiker vgl. etwa WEINGARTNER (2014) und SIRLESCHTOV (2015). Vgl. auch die kontroverse Diskussion beim EBD-Exklusiv (28.03.14), abrufbar unter http://www.netzwerk-ebd.de/news/historische-chance-oder-gefahr-fuer-die-zivilisation-in-europakontroverse -diskussion-beim-ebd-exkl/. 62 Vgl. die Übersicht der Konsultationen unter http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/; vgl. dazu auch den Beschluss des Bundesrates vom 11. Juli 2014 hinsichtlich (BT-Drs. 295/14 (Beschluss); das Dokument ist abrufbar unter http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0201-0300/295-14%28B%29.pdf. 63 Vgl. http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ttip/documents-and-events/index_en.htm#_documents. 64 Vgl. http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ttip/documents-and-events/index_en.htm#_events sowie http://trade.ec.europa.eu/doclib/events/index.cfm?action=list. 65 Vgl. die Übersicht unter http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ttip/. 66 Die EU-Kommission hat im März 2014 eine dreimonatige öffentliche Online-Konsultation zur Klärung offener Fragen zum Bereich Investitionsschutz gestartet; im Konsultationsdokument besonders umstrittene Elemente des völkervertraglichen Investorenschutzes erläutert. Vgl. dazu eine Übersicht mit Konsultationsdokumenten unter http://trade.ec.europa.eu/consultations/index.cfm#_tab_2014. 67 Vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1230 sowie http://ec.europa.eu/trade/policy/infocus /ttip/about-ttip/process/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 20 bänden und Gewerkschaften durchgeführt, um über den Verlauf der Verhandlungen zu informieren .68 Die Veröffentlichungen geben Aufschluss über die diskutierten Themenbereiche oder weiterhin zu bearbeitende Themenfelder, jedoch finden sich dort nur wenige konkrete Ergebnisse.69 Gestiegen ist auch das Interesse, Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Vertreter weiterer gesellschaftlicher Gruppen während der TTIP-Verhandlungen über das geplante Abkommen in die Gespräche einzubeziehen und sie zu informieren. EU-Kommission 70 und Bundesregierung71 nutzen dabei auch die Möglichkeit, Einschätzungen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Interessengruppen zu erhalten und ihre Positionen zu erfragen. Seit Oktober 2014 finden außerdem Bürgerforen unter dem Titel "TTIP - Wir müssen reden" statt, bei denen Bürgerinnen und Bürger mit Verbänden, Unternehmen, Organisationen und Institutionen über die Chancen und Risiken von TTIP diskutieren können.72 68 Vgl. http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Ttip/transparenz-ttip.html. Vgl. außerdem die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Haltung der Bundesregierung zu den TTIP-Verhandlungen“ (BT-Drs. 18/2405, 26.08.2014). 69 So hat die EU-Kommission am 19. März 2014 ein Papier mit dem Titel „Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) – aktueller Stand der Verhandlungen“ veröffentlicht, das ausführlich auf die generell zu verhandelnden Inhalte der TTIP eingeht, die erwarteten Vorteile aufzeigt und den Verhandlungsprozess zwar umreißt, aber keine Auskunft über den tatsächlichen Stand der Verhandlungen in den einzelnen Bereichen gibt (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/march/tradoc_152274.pdf). 70 Allerdings hat die EU-Kommission eine von NGOs und Parteien eingereichte Bürgerinitiative gegen das Freihandelsabkommen nicht zugelassen. Die Verhandlungen seien eine Verwaltungs-Angelegenheit, eine Mitwirkung der Bürger ist hier nicht vorgesehen. Die Initiatoren kündigten Widerstand gegen diese Missachtung des Bürgerwillens an. Vgl. dazu http://www.spiegel.de/thema/freihandelsabkommen_eu_usa/. 71 Am 21. Mai 2014 konstituierte sich auch ein von Bundeswirtschaftsminister Gabriel einberufener TTIP-Beirat. Dem neuen Beirat gehören unter anderem Vertreter von Gewerkschaften, Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden sowie des Kulturbereichs an. Das Gremium soll über die fortlaufenden TTIP- Verhandlungen beraten und zur deutschen Positionierung bei dem geplanten Handelsabkommen beitragen (http://www.bmwi.de/DE/Ministerium/beiraete,did=639536.html). Vgl. zur Einbeziehung der Anliegen von Zivilgesellschaft, Wirtschaftsverbänden und Forschungseinrichtungen die Informationen unter http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Ttip/transparenz-ttip.html. Zur konfrontativen Situation im Beirat vgl. jedoch einen Bericht der Zeitung „Die Welt“ vom 29. Januar 2015 (DOLL/GREIVE/STURM 2015). 72 Die Bürgerforen sollen bis Mitte 2015 weitergeführt werden. Veranstaltet sie von der überparteilichen Europa- Union (EUD) (www.europa-union.de/ttip-buergerdialoge). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, über die Online-Plattform Publixphere mitzudiskutieren (publixphere.net/i/publixphere-de/category/125). Weiterhin wird jedoch Kritik an der Veröffentlichungspraxis der Kommission geübt. Vgl. dazu www.euractiv.de/sections/ eu-aussenpolitik/ttip-geheimniskraemerei-kommission-droht-untersuchung-durch-eu. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 21 4.2. Das Verhandlungsmandat und die Kultur Die Leitlinien für das TTIP sehen vor, dass der audiovisuelle Markt von Film- und Musikproduktionen – und damit auch die deutsche und europäische Kreativwirtschaft – nicht in die Verhandlungen einbezogen werden.73 Unterstrichen wird dabei auch das Recht der jeweiligen Vertragsparteien , „die für die Verwirklichung legitimer Gemeinwohlziele erforderlichen Maßnahmen auf dem von Ihnen zweckmäßig erscheinenden Schutzniveau in den Bereich Gesundheit, Sicherheit , Arbeit, Verbraucher, Umwelt und Förderung der kulturellen Vielfalt, wie in dem Übereinkommen der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kulturelle Ausdrucksformen festgelegt, zu treffen“. Festgehalten ist außerdem in den Zielsetzungen, dass das Abkommen keine Bestimmungen enthalten dürfe, die die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union oder ihren Mitgliedstaaten – insbesondere im kulturellen Bereich – beeinträchtigten. Damit ist insgesamt verdeutlicht, dass kulturelle Aspekte, wie etwa die Buchpreisbindung, aber auch die öffentliche Kulturförderung (einschließlich Künstlersozialversicherung) vom Verhandlungsmandat nicht erfasst werden und dass von gegenwärtigen den Verhandlungen über TTIP kaum eine Änderung der deutschen Regelungen in diesem Sektor ausgehen dürfte. Ein wesentlicher Streitpunkt war die Frage, ob audiovisuelle und kulturelle Dienstleistungen von Beginn an aus den Verhandlungen ausgeschlossen werden sollten. Der gefundene Kompromiss sieht vor, dass audiovisuelle Dienstleistungen nicht verhandelt werden.74 Betont wurde insbesondere die Gefahr, dass nationale Buchpreisbindungen und die heimische Kulturund Filmförderung mit dem Freihandelsabkommen in Konflikt geraten könnten.75 So sei zu befürchten, dass Preisbindungen umgangen und Filmsubventionen im Zuge der Verhandlungen eingeschränkt werden könnten. Nach derzeitigem Stand ist weder geplant noch ausgeschlossen, diese Bereiche zu einem späteren Zeitpunkt noch in die Verhandlungen aufzunehmen. Beim Schutz geistigen Eigentums streben die Verhandlungspartner indessen keine vollständige Harmonisierung der jeweiligen Regelungen an, wollen sich jedoch grundlegender Fälle annehmen, in denen die Unterschiede beider Rechtsordnungen bislang zu grundlegenden Problemen führt. Allerdings versetzt eine Öffnungsklausel die Kommission in die Lage, im Laufe 73 Das 18-seitige Dokument ist die EU-Grundlage für die seit Juli 2013 laufenden Gespräche mit den USA über ein Freihandelsabkommen. Das Dokument findet sich unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/ttipmandat ,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf. 74 Der Weg für die Gespräche über das bilaterale Handels- und Investitionsabkommen war schließlich frei gemacht worden, nachdem sich Frankreich mit der Forderung durchsetzte, Film, Musik und andere Medien aus den Verhandlungen zunächst auszuschließen. Die französische Vorgehensweise ist dabei Ausdruck einer spezifischen Reaktion auf die neuen Herausforderungen, mit denen gerade die Kulturindustrie und noch stärker die audiovisuelle Industrie in der Weltwirtschaft konfrontiert sind. Diese Vorgehensweise Frankreichs zieht sich seit langem durch die Geschichte der internationalen Handelspolitik (HAHN 2006; VOON 2010; BAUGHN/BUCHANAN 2001) 75 Kultur- und medienpolitische Akteure haben immer wieder betont, dass das Freihandelsabkommen Ausnahmeregelungen für den Kultur- und Mediensektor vorsehen soll. So unterzeichneten am 13. Mai 2013 die Kulturminister aus Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Spanien, Ungarn, Italien, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei und Slowenien auf Initiative der damaligen Frankreichs Kulturministerin Aurélie Filippetti einen Brief an die irische Ratspräsidentschaft und die Europäische Kommission; das Dokument findet sich unter http://www.culturecommunication.gouv.fr/Presse/Communiques-depresse /Exception-culturelle-la-France-n-est-pas-seule. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 22 der Verhandlungen Ergänzungen des Mandats zu jedem Thema zu beantragen. Diese müssten dann von den Mitgliedstaaten nach demselben Verfahren wie das Mandat, d.h. einstimmig, beschlossen werden.76 Damit soll sichergestellt werden, dass die vorhandenen Politiken auf EUund mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich Kultur und audiovisuelle Medien beibehalten werden können. Das Mandat beinhaltet keine Vorfestlegung, in diesen Bereichen Verpflichtungen einzugehen. Bei näherer Betrachtung der – erst im Herbst 2014 veröffentlichten77 – Leitlinien für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (Verhandlungsmandat ) zeigt sich, dass in wesentlichen Punkten die – insbesondere von kulturpolitischen Akteuren – formulierten „roten Linien“ in den Vorgaben für die Verhandlungen berücksichtigt worden sind. Zunächst betrifft dies den Mediensektor: Audiovisuelle Dienstleistungen sind aus dem Verhandlungsmandat ausgeschlossen worden.78 Auch für den Kultursektor der EU und der Mitgliedstaaten sind Schutzklauseln im Verhandlungsmandat eingebaut.79 Im Mandatstext sind dazu klare Vorgaben enthalten. So muss berücksichtigt werden, dass Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Vielfalt – wie in der einschlägigen UNESCO-Konvention niedergelegt – getroffen werden können. Das Abkommen darf zudem weder Regelungen enthalten, die die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten, noch dürfe es die Union und ihre Mitglieder davon abhalten, existierende Maßnahmen zur Förderung des kulturellen Bereichs aufrecht zu erhalten.80 Daraus folgt, dass der geltende Regelungsumfang und das Schutzniveau im kulturpolitischen Bereich - etwa bei der Buchpreisbindung - nicht angetastet werden darf. Im TTIP-Verhandlungsmandat wird in der Beschreibung der Zielsetzungen festgehalten, dass im 76 Das Mandat besteht aus einem Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahmen von Verhandlungen (Ratsdokument 7398/13), einem Ratsbeschluss, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wird (Ratsdokument 7399/13), sowie aus Verhandlungsleitlinien (Ratsdokument 11103/13). Gebilligt wurde das Mandat am 14. Juni 2013, vgl. dazu die Mitteilung an die Presse (Ratsdokument 10862). Zusätzlich wurde vom Rat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2013 die Erklärung der Kommission zur Behandlung des Sektors der audiovisuellen Dienste im TTIP in sein Protokoll aufgenommen (Ratsdokument 10846/13). 77 Nach längerer Gemeinhaltung haben die 28 Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union am 9. Oktober 2014 entschieden, das Verhandlungsmandat für das TTIP-Abkommen zu veröffentlichen. Vgl. dazu http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Ttip/verhandlungsprozess.html. 78 In Ziffer 21 heißt es: „Audiovisuelle Dienste werden von diesem Kapitel nicht erfasst.“ 79 Zusätzliche Sicherheit wird durch die Vorgabe gewonnen, dass nur Einstimmigkeit von Seiten der EU- Mitglieder das Verhandlungsergebnis in Kraft setzen könne. Bundestag und Bundesrat könnten letztlich ein nicht gewünschtes Abkommen blockieren. Hinzu kommt, dass auf europäischer Ebene auch die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist. 80 So soll in der Präambel des Vertrages daran erinnert werden, dass die die Partnerschaft mit den Vereinigten Staaten auf gemeinsamen Grundsätzen und Werten beruht, die mit den Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union in Einklang stehen. Bezug genommen werden soll insbesondere auf das Recht der Vertragsparteien, die für die Verwirklichung legitimer Gemeinwohlziele erforderlichen Maßnahmen auf dem ihnen zweckmäßig erscheinenden Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit, Verbraucher, Umwelt und Förderung der kulturellen Vielfalt, wie in dem Übereinkommen der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen festgelegt, zu treffen. ZEIT ONLINE veröffentlichte im Februar 2014 die Position der EU-Kommission in den Freihandelsgesprächen. Das Papier formuliert die Wünsche, mit denen die Kommission in die Verhandlungen geht (PINZLER 2014). Das Dokument vom 2. Juli 2013 ist abrufbar unter http://s3.documentcloud.org/documents/1030459/eu-kommission-positionin -den.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 23 künftigen Abkommen festgehalten werden solle, „dass die Vertragsparteien den Handel oder ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das Niveau der internen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz senken oder die Kernarbeitsnormen oder die Politik und die Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern“. (Ziffer 8). Außerdem wird betont: „Das Abkommen darf keine Bestimmungen enthalten, die die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union oder ihren Mitgliedstaaten – insbesondere im kulturellen Bereich – beeinträchtigen würden, wobei es die Union und ihre Mitgliedstaaten auch nicht an der Weiterführung bestehender Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung des kulturellen Sektors in Anbetracht des Sonderstatus dieses Sektors in der EU und in den Mitgliedstaaten hindern darf. Das Abkommen wird nicht die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen in diesem Sektor zur Berücksichtigung der Entwicklungen insbesondere im digitalen Umfeld beeinträchtigen.“ (Ziffer 9)81 Damit ist die Kultur zwar nicht völlig aus den Verhandlungen ausgenommen, jedoch sind damit klare kulturpolitische Zielsetzungen im Verhandlungsmandat verankert worden.82 Auch Bundeswirtschaftsminister Gabriel bekräftigte, dass kulturelle Vielfalt und Kulturförderung in Deutschland durch TTIP nicht gefährdet seien. Er verwies im Rahmen eines Treffens der Mitglieder des Beirats zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) am 26. Juni 2014 darauf , dass die in der Diskussion befindlichen Befürchtungen in Bezug auf die Kultur nicht begründet seien. Die Europäische Kommission habe klargemacht, dass von europäischer Seite keine Verpflichtungen zu Lasten der kulturellen Vielfalt übernommen werden. Es drohe auch keine Klagewelle von Kulturinstitutionen aus den USA. Kultursubventionen würden nicht angetastet und die kulturelle Vielfalt und Kulturförderung in Deutschland und der EU seien nicht gefährdet . Schon jetzt seien die Bereiche Film und Fernsehen von den TTIP-Verhandlungen ausgeklammert .83 Bestätigt wird dies auch in einem umfangreichen Positionspapier der EU-Kommission, das Anfang 2015 veröffentlicht wurde. Formuliert werden dort Verhandlungspositionen und Textvorschläge für unterschiedlichste Regelungen des Abkommens. Im Papier “TTIP and Culture” etwa wird festgehalten: "National authorities will remain free to subsidise any type of cultural activities, such as live performances, festivals, theatres, musicals and publishing. They will also be able to discriminate against US suppliers. Such public financial support may take a variety of forms, such as direct grants, tax advantages, debt offsetting and guarantees. The only 81 Der Wortlaut des Dokuments findet sich unter www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Ttip/transparenzttip .html. Vgl. dazu auch http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1230. 82 Vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsminister Bernd Neumann (BKM) in der 91. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien vom 26. Juni 2013 (Protokoll Nr. 17/91: 8ff.). 83 Vgl. dazu die Pressemitteilung „Kulturelle Vielfalt und Kulturförderung in Deutschland durch TTIP nicht gefährdet“ (26.06.14), abrufbar – zusammen mit weiteren Dokumenten – abrufbar unter www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=644388.html. Vgl. auch SCHLEGELMILCH (2014), zuständiger Direktor der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission, der über den aktuellen Stand der Verhandlungen in diesem Bereich berichtete. Vgl. dazu die Dokument unter http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=644388.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 24 legal constraint is that the subsidy complies with EU rules on state aid."84 Das TTIP werde also keinerlei Einfluss auf die Subventions- und Förderpolitikpolitik einzelner Staaten im Bereich der Kultur nehmen. Bereits in der Erklärung der Kommission zur Behandlung des Sektors der audiovisuellen Dienste im TTIP (Ratsdokument 10846/13) wurde die Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer kultur- und medienpolitischen Politiken bekräftigt.85 In dieser Erklärung geht es um die Bedenken einer Reihe von Mitgliedstaaten hinsichtlich möglicher negativer Auswirkung des Abkommens auf die kulturelle Vielfalt in der EU. Betont wird, dass zum einen keine bestehenden Fördermaßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten für europäische Werke durch ein Abkommen beeinträchtigt werden dürfen. Zum anderen sollen Formen von Subventionen für audiovisuelle Dienste von einem Abkommen ausgenommen werden und schließlich sollen Union und Mitgliedstaaten auch künftig die Möglichkeit haben, Rechtsvorschriften im digitalen Umfeld zu erlassen , um ihre kulturelle Eigenständigkeit zu schützen und zu erhalten. In gleicher Weise argumentierte auch die Bundesregierung in einer Erklärung zur Bundesratsdebatte über die „Entschließung zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den USA andererseits (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP“ vom 7. Juni 2013 (BR-Pr 910/13: 343f.).86 Der damalige Staatsminister von Klaeden betonte mit Blick auf den Schutz der kulturellen Diversität in den Mitgliedstaaten, dass im abschließend formulierten Mandat der EU „sichergestellt (werde), dass alle bestehenden Maßnahmen und Politiken auf EU- und mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich Kultur und Audiovision beibehalten werden können“. Dabei beinhalte das Mandat keine Vorfestlegung darauf, im Bereich Audiovision oder Kultur Verpflichtungen einzugehen. Für Deutschland gelte deshalb: Verpflichtungen bei Audiovision oder Kultur könnten nur im Einvernehmen mit den Ländern eingegangen werden. Gegen neue Verpflichtungen hätten sich die Länder bereits deutlich ausgesprochen. Dies werde vom Bund respektiert. Anders als es in der Entschließung des Bundesrates zum Ausdruck käme, sehe die Bundesregierung deshalb die kulturelle Diversität durch das geplante Handelsabkommen mit den USA nicht gefährdet (ebd.). Gleichwohl wird auf der Seite der Länder die Gefahr gesehen, dass die TTIP-Verhandlungen die kulturelle Vielfalt in Deutschland und Europa bedrohten . So werde im Mandat zwar das Ziel verfolgt, dass das Abkommen keine Bestimmungen enthält, die die kulturelle Identität und die sprachliche Vielfalt in Europa bedrohen könnten. 84 Das Dokument findet sich unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1230. Vgl. außerdem das Papier „Kultur im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)“ der EU- Kommission, abrufbar unter www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/ttip-kulturinformationspapier ,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf. 85 Die Erklärung der Kommission “Treatment of Audiovisual Sector on TTIP: Guarantees in the EU Negotiating Directives Regarding Protection and Promotion of Cultural Diversity“ wurde vom Rat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2013 in sein Protokoll aufgenommen (Ratsdokument 10846/13). 86 Vgl. auch die Entschließung des Bundesrates zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den USA andererseits (Transatlantic Trade and Investment Partnership - TTIP) vom 7. Juni 2013 (BR-Drs 463/13 (Beschluss), abrufbar unter http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2013/0401-0500/463-13(B).pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 25 Sicheren Schutz für einen bestimmten Bereich biete nur der komplette Ausschluss aus dem Verhandlungsmandat . Dies sei bei audiovisuellen Dienstleistungen geschehen, Kulturdienstleistungen seien jedoch nicht ausdrücklich aus dem Verhandlungsmandat ausgenommen.87 Zwar wird von den meisten Akteuren des Kultur- und Mediensektors bekräftigt, dass sie die Ausklammerung der audiovisuellen Medien und die Schutzklauseln für Kultur im Verhandlungsmandat für wichtig erachten. Befürchtet wird vor allem ein Verbot von Subventionen und Marktregulierungen, dem die staatliche Kulturpolitik und damit die Filmförderung ebenso wie die Buchpreisbindung zum Opfer fallen könnten.88 Eine Beschränkung nationaler Gesetzgebung89 wird auch vom Investitionsschutz für auswärtige Unternehmen erwartet, der den Firmen die Klage vor nicht öffentlichen Schiedsgerichten ermöglicht, wenn sie sich durch Regulierungen am Markt diskriminiert sehen.90 Kulturstaatsministerin Monika Grütters betonte deshalb ausdrücklich , dass im Bereich Kultur und Medien keine neuen Liberalisierungsverpflichtungen über 87 Vgl. etwa eine Vorlage zu einer Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landtages von Rheinland-Pfalz vom 2. August 2013; das Dokument ist abrufbar unter www.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2854-V-16.pdf. 88 Die Bedenken sind nicht nur auf den Kultursektor beschränkt. So hat Ende Januar 2015 ein Zusammenschluss von Institutionen und Organisationen – darunter die Akademie der Künste, der Deutsche Kulturrat, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die IG Metall und Verdi, der Verbraucherzentrale Bundesverband, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW), der Deutsche Naturschutzring (DNR) und Transparency Deutschland – in einem gemeinsamen Positionspapier Kritik an den Verhandlungen zum Freihandelsabkommen TTIP geäußert. Befürchtet wird ein Aufweichen der Standards im Arbeits-, Gesundheits-, Umweltbereich und auch im Kultursektor. Betont wird, dass im Kulturbereich die bestehenden Rahmenregelungen und Förderinstrumente auf europäischer und nationaler Ebene für Kultur und Medien nicht gefährdet werden dürfen. Das Dokument findet sich unter http://www.kulturrat.de/dokumente/ttip-verbaendepapier.pdf. 89 Ein weiterer Punkt ist die Frage, ob durch ein Freihandelsabkommen der Datenschutzstandard in Deutschland und Europa berührt ist. Vgl. dazu etwa eine kritische Stellungnahme von Thilo Weichert vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vom 8. September 2014 („Freihandelsabkommen contra Datenschutz?“); das Dokument ist abrufbar unter www.datenschutzzentrum.de/internationales/20140908-freihandelsabkommen-ttip-contra-datenschutz.html. 90 Besonders markant der Beitrag von Jens JESSEN (2014), ähnlich auch HERBOLD (2014) und GRIEBEL (2014b); die vorgetragenen Vorwürfe werden jedoch vom damaligen EU-Handelskommissar Karel de Gucht zurückgewiesen: TTIP bedrohe weder die Kultur noch die Demokratie. Zurückgewiesen wird insbesondere die Behauptung, ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten untergrabe die staatliche Kulturförderung in der EU. De Gucht verweist – zu Recht – darauf, dass audiovisuelle Dienstleistungen überhaupt nicht Gegenstand des Verhandlungsmandats seien. Er betont außerdem, dass die europäischen Verträge die EU und ihre Mitgliedsstaaten verpflichten, kulturelle Vielfalt zu schützen und zu fördern. Dies sei auch in der UNESCO- Konvention aus dem Jahr 2005 festgelegt, der auch die EU beigetreten sei. Eingeschlossen sei damit ausdrücklich auch die Förderung europäischer Produzenten. De Gucht betont, dass er niemals ein Abkommen aushandeln oder einem solchen zustimmen würde, das das europäische System der Filmförderung infrage stellen würde. Dies treffe auch auf andere Kultur- und Medienbereiche zu, ob es sich um die Buchpreisbindung oder die besondere Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland handele (DE GUCHT 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 26 WTO/GATS hinaus aufgenommen werden dürften.91 Sie wirbt für eine Generalklausel für den Kulturbereich im geplanten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA. Darüber hinaus forderte sie mehr Transparenz und erinnerte daran, dass TTIP als gemischtes Abkommen zu betrachten sei und durch Bundestag und Bundesrat ratifiziert werden müsse. Nur so könne eine breite demokratische Grundlage hergestellt werden. Abschließend betonte sie, dass auch Kultur- und Medienpolitiker hinter einem Erfolg für TTIP stünden; es gehe ihr nicht um das "Ob", sondern um das "Wie" des Abkommens.92 Allerdings werden inzwischen auch Stimmen laut, die auf die Nachteile einer vollständigen Ausklammerung des kulturellen Sektors in künftigen Handelsvereinbarungen verweisen.93 91 Kulturstaatsministerin Monika Grütters und EU-Handelskommissar Karel de Gucht sind am 3. Juli 2014 in Berlin zu einem Gespräch über das transatlantische Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP) zusammengetroffen. Grütters verwies auf ihrer Ansicht nach fortbestehende Sorgen der Kultur- und Medienakteure in Deutschland und drängte auf stärkere Schutzmechanismen zugunsten der Kultur. Die Bedenken des Kulturbereiches seien ernst zu nehmen und deshalb sei es auch richtig, in der Präambel des künftigen Abkommens den Schutz der kulturellen Vielfalt unter Bezug auf die UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt zu verankern (Pressemitteilung 220, 03.07.2014). 92 Zudem forderte sie eine aktive Mitwirkung der für Kultur und Medien zuständigen Dienststellen in der Europäischen Kommission (hib Nr. 303, Mi, 04. Juni 2014). 93 Vgl. etwa GASTEIGER/KOLB (2014), STEINFELD (2014), BRÜGGEMANN (2014), SEIDL (2014), BÖHME (2014), POSENER (2014), GÜNTNER (2014), SCHIPPER (2014) sowie einen Beitrag im Magazin STERN vom 14. August 2014, abrufbar unter http://www.stern.de/lifestyle/glaubenskrieg-um-freihandel-kulturvielfalt-in-gefahr- 2130954.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 009/15 Seite 27 5. Literatur94 ACHESON, Keith/MAULE, Christopher (2006). Culture in International Trade, in: Victor A. Ginsburg and David Throsby (Hrsg.): Handbook of the Economics of Art and Culture (1141– 1182), Amsterdam: Elsevier. AKHTAR, Shayerah Ilias/JONES, Vivian C. (2013). Proposed Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP): In Brief (Congressional Research Service 7-5700). Washington D.C.: CRS, abrufbar unter http://www.fas.org/sgp/crs/row/R43158.pdf. ALBIN, Silke/STÖBENER, Angela Regina (2010). Kulturförderung unter europäischer Beihilfenkontrolle (Teil 1), in: Zeitschrift für Beihilfenrecht - BRZ, Vol. 3(4), 202-210. ALBIN, Silke/STÖBENER, Angela Regina (2011). Kulturförderung unter europäischer Beihilfenkontrolle (Teil 2), in: Zeitschrift für Beihilfenrecht - BRZ, Vol. 4(1), 5-16. 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