© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 008/19 Staatsrechtliche Verträge zwischen den Kirchen und dem Staat Eine Darstellung der vertraglichen Verflechtung auf Bundes- und Landesebene Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 2 Staatsrechtliche Verträge zwischen den Kirchen und dem Staat Eine Darstellung der vertraglichen Verflechtung auf Bundes- und Landesebene Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 008/19 Abschluss der Arbeit: 28. Januar 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien, Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Verträge auf Bundesebene 5 3. Verträge auf Landesebene an ausgewählten Beispielen 6 Konkordate 7 Staatskirchenverträge 8 Zusammenfassung 9 4. Anlage 10 Baden-Württemberg 10 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden 10 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg von 2007 10 Bayern 10 Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 10 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern [Bayerisches Konkordat vom 29. März 1924] 10 Berlin 10 Abschließendes Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen von 1970 10 Vertrag mit der Evangelische Kirche von 2006 11 Brandenburg 11 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2003 11 Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1996 11 Bremen 11 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2004 11 Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 2001 11 Hamburg 11 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2005 11 Vertrag mit der Nordelbischen Lutherkirche von 2005 11 Hessen 12 Preußisches Konkordat von 1929 12 Verträge mit den Katholischen Bistümern in Hessen aus den Jahren 1963 und 1974 12 Preußischer Kirchenvertrag von 1931 12 Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1960 12 Mecklenburg-Vorpommern 12 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1997 12 Güstrower Vertrag von 1994 12 Niedersachsen 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 4 Konkordat aus dem Jahr 1965 12 Loccumer Vertrag von 1955 13 Nordrhein-Westfalen 13 Preußisches Konkordat von 1929 13 Vertrag mit der Lippischen Landeskirche von 1958 13 Rheinland-Pfalz 13 Preußisches Konkordat von 1929 13 Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1962 13 Saarland 13 Preußisches Konkordat von 1929 13 Preußischer Kirchenvertrag von 1931 13 Sachsen 13 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1996 13 Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1994 13 Sachsen-Anhalt 14 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1998 14 Wittenberger Vertrag von 1993 14 Schleswig-Holstein 14 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2009 14 Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1957 14 Thüringen 14 Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1997 14 Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1994 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 5 1. Einleitung Dieser Sachstand informiert über die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Staat auf Bundesund Landesebene und der Katholischen und Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Bezeichnung der Verträge zwischen den Kirchen und den Ländern ist konfessionsabhängig. Verträge zwischen dem Staat und der Katholischen Kirche werden als Konkordate bezeichnet; die Verträge zu der Evangelischen Landeskirche als Staatskirchenverträge.1 Ohne die umfangreichen Vertragsinhalte vollumfänglich darzustellen, wird im Folgenden ein Überblick über die geregelten Themenkomplexe gegeben. Zu Gunsten einer besseren Überschaubarkeit wird dabei auf die Darstellung lediglich Verfassungsrecht wiederholender Inhalte verzichtet . Auch bleiben Loyalitätsbekundungen beider Vertragsparteien außer Betracht. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Erläuterung rechtsbegründender Vertragsbestandteile , insbesondere solcher, die den Kirchen Vorteile gewähren. Im Anhang sind aktuell gültige Verträge zwischen den Kirchen und den Ländern gelistet. Diese Liste umfasst ausschließlich Rahmenverträge, welche teilweise durch Spezialverträge, beispielsweise in Bezug auf die Einrichtung von Privatschulen, ergänzt wurden. 2. Verträge auf Bundesebene Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich aus dem Jahr 19332 (Reichskonkordat3) gilt noch immer4 und stellt die aktuelle Quelle bundesrechtlicher Konkordate dar. Aufgrund der Länderzuständigkeit für Kultur- und Religionsangelegenheiten (Art. 7, 30, 70 ff. GG) stellt dieses Bundeskonkordat eine Ausnahme dar.5 In der Präambel des Reichskonkordats heißt es daher, dass es sich bei dem Vertrag um eine „feierliche Übereinkunft [handele,] welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll“. Ziel dieser Übereinkunft ist folglich nicht die detaillierte Festsetzung konkreter Rechte und Pflichten, wie es bei den landesrechtlichen Konkordaten geschah, sondern die Definition des all- 1 Konkordate und (Staats-) Kirchenverträge mit den christlichen Kirchen, abrufbar unter: https://dbk.de/themen /kirche-staat-und-recht/konkordate-und-kirchenvertraege/. 2 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679). 3 Im Folgenden RK abgekürzt. 4 Vgl. BVerfGE 6, 309. 5 Ebd. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 6 gemeinen Verhältnisses des Deutschen Reichs zum Heiligen Stuhl. Art. 2 RK stellt klar, dass dieser Rechtssetzungsakt nicht die zuvor mit Bayern6 (1924), Preußen7 (1929) und Baden8 (1932) geschlossenen Verträge ersetzt, sondern diese nur ergänzt. Von Interesse dürften vorliegend folgende Bestimmungen sein: • Der Abschluss von Länderkonkordaten darf nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung geschehen , Art. 2 RK. • Geistliche genießen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates, Art. 5 RK. • Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten, Art. 8 RK. • Geistliche erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Gerichten und Behörden, Art. 9 RK. • Es existiert ein freies Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates, Art. 14 RK. • Das Eigentum der Katholischen Kirche wird gewährleistet. Ein Abriss kirchlicher Gebäude ist nur nach Absprache mit der zuständigen kirchlichen Behörde zulässig, Art. 17 RK. • Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer wird gewährleistet, Art. 13 des Schlussprotokolls. Ein vergleichbar umfangreicher Staatskirchenvertrag zwischen dem Bund und der Evangelischen Kirche ist nicht ersichtlich. Grund dafür ist Organisationsstruktur der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist auf Landesebene organisiert und damit regelmäßig kein Vertragspartner für den Bund. 3. Verträge auf Landesebene an ausgewählten Beispielen Jedes der 16 deutschen Bundesländer pflegt eigene vertragliche Beziehungen zur Katholischen und Evangelischen Kirche. 6 Abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKonk-2-42. 7 Abrufbar unter: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IEVR/Arbeitsmaterialien/Staatskirchenrecht /Deutschland/Religionsnormen/Dritter_Teil_A_2.pdf. 8 Abrufbar unter: http://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/archivio/documents/rc_segst _19321012_santa-sede-baden_ge.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 7 Konkordate Eine Auflistung mehrerer Konkordate findet sich in der Anlage. Im Folgenden werden am Beispiel des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg aus dem Jahr 20039 für alle Bundesländer typische Regelungsinhalte aufgezeigt. • Die Katholische Kirche hat das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben (Art. 5 I). • Geistlichen Seelsorgern wird ein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannt (Art. 9). • Das Land erklärt, angemessene Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen-Rundfunk für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche, zur Verfügung stellen zu wollen (Art. 10 I). • Die Katholische Kirche hat das Recht, eigene Friedhöfe anzulegen, welche unter dem gleichen staatlichen Schutz wie kommunale Friedhöfe stehen. Ferner hat die Katholische Kirche das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste abzuhalten (Art. 13). • Zum Zwecke der Personalkostendeckung zahlt das Land Brandenburg jährlich eine Million Euro an die Katholische Kirche (Art. 15 I). • Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude mit einem jährlichen Zuschuss von 100.000€. • Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten (Art. 19). • Die Katholische Kirche ist von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient (Art. 20).10 • Zur Gewährleistung des kirchlichen Meldewesens hat die Katholische Kirche einen kostenneutralen Anspruch gegen die zuständige Meldebehörde auf Übermittlung der erforderlichen Daten aus dem Melderegister (Art. 21 I, IV). • Die (Erz-)Bistümer, die Kirchengemeinden und die Gesamtverbände sind berechtigt, Steuern zu erheben (Art. 17 I). 9 Vertrag vom 12.11.2003, (GVBl.I/04 [Nr. 9], S.223, 224). 10 Vgl. § 20 Nr. 3 Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 zuletzt geändert am 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 8 Staatskirchenverträge Eine Auflistung sämtlicher Staatskirchenverträge ist in der Anlage enthalten. Als repräsentatives Beispiel kann der Loccumer Vertrag11 (LV), welcher im Jahr 1955 zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelischen Landeskirche geschlossenen wurde, herangezogen werden. Aufgrund seines umfassenden Regelungsgehalts kam ihm bei der Ausgestaltung anderer Staatskirchenverträge eine besondere Vorbildfunktion zu. Im Hinblick auf kirchliche Begünstigungen sind die folgenden vertraglichen Regelungen erwähnenswert: • Es existiert eine Einrichtungsgarantie für theologische Fakultäten und das Recht der Evangelischen Kirche, sich an deren Besetzung zu beteiligen(Art. 3 LV). • Die Kirchengemeinden haben das Recht, freiwillige Spenden von ihren Mitgliedern einzuziehen (Art. 14 I LV). • Die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen (Art. 15 LV) sind von den Gebühren der ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, den Gebühren der Justizverwaltungsbehörden und den Gebühren der Arbeitsgerichtsverwaltung befreit.12 • Die Kirchen erhalten einen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen das Land Niedersachsen an solchen Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind (Art. 17 I 1 LV). Bei der Eigentumsübertragung sind gemäß Art. 17 I 1 LV die Kirchen darüber hinaus von der Grunderwerbssteuer und den Gerichtsgebühren befreit; das Gleiche gilt für die Weiterübertragung des Eigentums von den Kirchen auf die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht (Art. 17 I 3 LV). • Die Kirchen stellen das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei. Im Gegenzug erhält die Kirche eine einmalige Ausgleichszahlung (Art. 17 III, IV LV). • Bei der Anwendung enteignungleicher Vorschriften sind auf die kirchlichen Belange besondere Rücksicht zu nehmen (Art. 18 II 1 LV). • Die Kirchen und die Kirchengemeinden sind berechtigt Kirchensteuern zu erheben (Art. 12 I LV). 11 Abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-oldenburg.de/pdf/23158.pdf. 12 Vgl. § 1 I Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 9 Zusammenfassung Inhaltlich kommen den Verträgen im Wesentlichen drei Funktionen zu. Sie besitzen eine Absicherungsfunktion hinsichtlich aller wesentlichen Rechtsfragen, eine Kooperationsfunktion, die das Zusammenleben und -wirken zwischen Staat und Kirche strukturieren soll und eine Förderund Verpflichtungsfunktion, welche die Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien regelt.13 Das einvernehmlich geschlossene Vertragsstaatskirchenrecht bzw. Konkordatsrecht soll den staatlichen und kirchlichen Interessen gleichermaßen entgegenkommen. Diese paritätische Rechtsetzung resultiert aus der staatlichen Souveränität und der kirchlichen Selbstbestimmtheit gemäß Art. 137 III WRV. 13 Konkordate und (Staats-) Kirchenverträge mit den christlichen Kirchen, abrufbar unter: https://dbk.de/themen /kirche-staat-und-recht/konkordate-und-kirchenvertraege/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 10 4. Anlage Auflistung der Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Bundesländern. Baden-Württemberg Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden abrufbar unter: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IEVR/Arbeitsmaterialien /Staatskirchenrecht/Deutschland/Religionsnormen/Dritter_Teil_A.pdf S. 588. Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg von 2007 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekiba.de/document/4126. Bayern Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayELKV?AspxAutoDetect CookieSupport=1. Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern [Bayerisches Konkordat vom 29. März 1924] abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKonk/true. Berlin Abschließendes Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen von 1970 abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/kultur/_.../abschlie_endes_protokoll _1970_kk_1_.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 11 Vertrag mit der Evangelische Kirche von 2006 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/4. Brandenburg Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2003 abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-242586. Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1996 abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-211572. Bremen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2004 abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen 2014_tp.c.68228.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template =20_gp_ifg_meta_detail_d. Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 2001 abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen 2014_tp.c.66421.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template =20_gp_ifg_meta_detail_d. Hamburg Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2005 abrufbar unter: https://www.erzbistum-hamburg.de/ebhh/pdf/Abteilung _Recht/StKiR/StKiV-HH_2005-11.pdf?m=1476047761. Vertrag mit der Nordelbischen Lutherkirche von 2005 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/pdf/25006.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 12 Hessen Preußisches Konkordat von 1929 abrufbar unter: http://spcp.prf.cuni.cz/dokument/k-prus.htm. Verträge mit den Katholischen Bistümern in Hessen aus den Jahren 1963 und 1974 abrufbar unter: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IEVR/Arbeitsmaterialien /Staatskirchenrecht/Deutschland/Religionsnormen/Dritter_Teil_A_9.pdf S. 729 ff. Preußischer Kirchenvertrag von 1931 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekvw.de/document/5801. Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1960 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19067. Mecklenburg-Vorpommern Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1997 abrufbar unter: https://www.erzbistum-hamburg.de/ebhh/pdf/Abteilung _Recht/StKiR/StKiV-MV_1997-09.pdf?m=1476047761. Güstrower Vertrag von 1994 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/24925. Niedersachsen Konkordat aus dem Jahr 1965 abrufbar unter: http://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/archivio /documents/rc_seg-st_19650226_concordato-sassonia-inf_ge.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 13 Loccumer Vertrag von 1955 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-evlka.de/document/20889. Nordrhein-Westfalen Preußisches Konkordat von 1929 Siehe oben Vertrag mit der Lippischen Landeskirche von 1958 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2984. Rheinland-Pfalz Preußisches Konkordat von 1929 Siehe oben Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1962 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-evpfalz.de/document/14460. Saarland Preußisches Konkordat von 1929 Siehe oben Preußischer Kirchenvertrag von 1931 Siehe oben Sachsen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1996 abrufbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5487-Vertrag-Heiliger-Stuhl- Freistaat-Sachsen#v. Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1994 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 008/19 Seite 14 Sachsen-Anhalt Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1998 abrufbar unter: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal /?quelle=jlink&query=KonkordatG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true. Wittenberger Vertrag von 1993 abrufbar unter: https://www.kirchenrecht.uni-halle.de/anhalt/Texte/KEL-Anhalt-95-02_V- LSA-Anhalt.pdf. Schleswig-Holstein Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 2009 abrufbar unter: https://www.erzbistum-hamburg.de/ebhh/pdf/Abteilung _Recht/StKiR/StKiV-SH_2009-01.pdf?m=1476047761. Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1957 abrufbar unter: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal /?quelle=jlink&query=EvKiSHVtrG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true. Thüringen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl von 1997 abrufbar unter: https://www.iuscangreg.it/conc/thueringen-1997.pdf. Vertrag mit den Evangelischen Kirchen von 1994 abrufbar unter: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IEVR/Arbeitsmaterialien /Staatskirchenrecht/Europa/EuGH/Dritter_Teil_Staatskirchenvertraege_Thueringen.pdf. ****