WD 10 - 3000 - 006/20 (09. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland darf niemand wegen seiner Sprache oder Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG). Gesetzliche Regelungen gibt es für die Amtssprache, die auf bundesstaatlicher Ebene deutsch ist (§ 23 VwVfG) und für die Gerichtssprache, die ebenfalls deutsch ist (§ 184 S.1 GVG). § 184 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gewährt auch der Bevölkerungsgruppe der Sorben das Recht, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen . „Das Grundgesetz enthält überdies aber keine allgemeinen Normen zum Schutz von nationalen Minderheiten“ (vgl.: WD 3 - 3000 - 061/18, S.4). Der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten definiert ‚Nationale Minderheiten in Deutschland‘ auf seiner Webseite als „Gruppen deutscher Staatsangehöriger, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland traditionell – d.h. seit Jahrhunderten – heimisch sind. In der Regel leben sie in ihren angestammten Siedlungsgebieten. Sie unterscheiden sich von der Mehrheitsbevölkerung durch eigene Sprache, Kultur und Geschichte (...). In Deutschland leben vier anerkannte nationale Minderheiten: die Dänen, die friesische Volksgruppe, die (deutschen) Sinti und Roma sowie das sorbische Volk.“(vgl.: https://www.aussiedlerbeauftragter .de/Webs/AUSB/DE/themen/minderheiten-sprachgruppen/minderheiten-sprachgruppen -node.html). Der Schutz und die Förderung dieser Gruppe umfassen auch deren Sprachen als Minderheitensprachen Dänisch, Nord- und Saterfriesisch, Ober- und Niedersorbisch sowie das Romanes der deutschen Sinti und Roma. Zudem ist die Regionalsprache Niederdeutsch (Plattdeutsch) ebenfalls geschützt (siehe unten). Eine darüber hinausgehende anerkannte Definition der Begriffe „Minderheit“ und „Minderheitensprache “ gibt es nicht (vgl.: Europäischen Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Kultur und Bildung, Im Auftrag des Cult-Ausschusses durchgeführte Studie – Minderheitensprachen und Bildung. Bewährte Verfahren und Schwierigkeiten, Februar 2017). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gebärdensprache als Minderheitensprache? Kurzinformation Gebärdensprache als Minderheitensprache? Fachbereich WD 10 (Kultur, Medien und Sport) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Trotz wiederholter Bemühungen, den Begriff Minderheit konkret zu erfassen, gibt es bis heute weder völkerrechtlich, noch sozial - oder sprachwissenschaftlich eine einheitliche und allgemein gültige Definition, da der Begriff Minderheit an sich eine ausgeprägt heterogene Kategorie darstellt . (Brenner, Doris, Die Geschichte der Schwedischen Gebärdensprache: eine internationale Erfolgsgeschichte ? Klagenfurt 2006, S.32ff. mit weiteren Nachweisen- https://www.bundestag .de/resource/blob/556752/7d3474669b55fda18e99cd1ccf1b7452/WD-3-061-18-pdf-data.pdf). In der allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Diskussion zu Minderheitenfragen wird grundsätzlich zwischen sprachlichen, religiösen, nationalen und ethnischen Minderheiten bzw. Volksgruppen unterschieden. Eine eindeutige Trennung der Kategorien ist jedoch meist nicht möglich, da die Zugehörigkeit einer Gruppe zu mehreren Kategorien gegeben sein kann. Eine sprachliche Minderheit ist z.B. in den meisten Fällen auch eine ethnische und vice versa. Gehörlose bilden in diesem Zusammenhang insofern eine Ausnahme, als ihr einziges gemeinsames Merkmal die Gebärdensprache ist. 2012 stellte die Bundesregierung in ihrer Antwort zur Lage hörbeeinträchtigter Menschen in Deutschland (Drucksache 17/10371) fest, dass die Deutsche Gebärdensprache (DGS) seit 1. Mai 2002, mit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), als eigenständige Sprache anerkannt sei und damit das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen statuiert wurde. Die Anerkennung der Gebärdensprache in § 6 Behindertengleichstellungsgesetz – BGG als eigenständige Sprache stellt klar, dass diese von Menschen mit Hörbehinderung verwendete Sprache als einer der deutschen Lautsprache ebenbürtige Form der Verständigung zu respektieren ist. Sie ist jedoch keine Grundlage für individuelle Ansprüche. Diese sind in anderen Rechtsgrundlagen (Verwaltungsverfahren oder Sozialgesetzbücher) geregelt. (Dirk H. Dau in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX 5. Auflage 2019, Rn 1-5, beck-online). In Deutschland ist der Schutz nationaler Minderheiten sowie ihrer Sprachen durch Vorschriften des deutschen Rechts und internationaler Abkommen gewährleistet. So verbietet schon die Verfassung jede Form der Diskriminierung und damit auch jede Form der Diskriminierung aufgrund der Herkunft oder der Sprache (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz). Hieran sind sowohl die Gesetzgebung als auch die Verwaltung auf allen Ebenen gebunden. Es gibt darüber hinaus aber weitere Regelungen und Vereinbarungen zum Schutz von Minderheiten in Deutschland. Mit dem Begriff „Sprache“ in Art. 3 Abs.3 Sa.1 GG ist die Muttersprache eines Menschen gemeint und damit ein die Persönlichkeit unabänderlich prägendes Merkmal. Auch Angehörige sprachlicher Minderheiten sollen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung durch Art. 3 Abs.3 S.1 GG geschützt werden. (Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar Werkstand : 88.EL August 2010, GG Art.3 Abs.3 Rn.51-56 (Rn. 51). Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten1 verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen deren Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. In Deutschland ist das Rahmenübereinkommen am 1. Februar 1998 in Kraft getreten und hat Geltung im Rang eines Bundesgesetzes. Unterzeichnerstaaten müssten innerhalb eines Jahres nach 1 Council of Europe, Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Straßburg/Strasbourg, 1.II.1995, im Internet abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions /rms/090000168007cdc3. Kurzinformation Gebärdensprache als Minderheitensprache? Fachbereich WD 10 (Kultur, Medien und Sport) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Inkrafttreten den Europarat umfassend über die Umsetzung des Abkommens informieren. Danach müssen sie alle fünf Jahre einen Bericht erstatten. Der fünfte Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (Rahmenübereinkommen)2 wurde durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Zusammenarbeit mit anderen Bundesressorts sowie den zuständigen Behörden der Länder und unter Beteiligung der Dachverbände der nach dem Rahmenübereinkommen in Deutschland geschützten nationalen Minderheiten erstellt. In diesem heißt es, dass im Berichtszeitraum zwischen mehreren Ländern und den Landesverbänden Deutscher Sinti und Roma Staatsverträge, Rahmenvereinbarungen und gemeinsame Erklärungen abgeschlossen worden sind, auf die dieser Bericht im Detail länderbezogen eingeht. Mit der Europäischen Charta der Regional-und Minderheitensprachen3 sollen die traditionell in einem Vertragsstaat gesprochenen Sprachen als bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert werden. Die am 5. November 1992 vom Europarat gezeichnete Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen wurde durch die Bundesregierung 1998 ratifiziert und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. In Deutschland werden sechs Minderheitensprachen4 nach der Charta anerkannt und geschützt: • Dänisch bei den Dänen in Schleswig-Holstein nach Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) der Charta, • Niedersorbisch5 bei Sorben in Brandenburg, nach Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) der Charta, 2 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Fünfter Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten 2019, im Internet abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat -integration/minderheiten/5-fuenfter-staatenbericht-rahmenuebereinkommen.pdf?__blob=publication- File&v=2. 3 https://www.coe.int/de/web/european-charter-regional-or-minority-languages/wortlaut-der-charta, sowie: Council of Europe, Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen, Straßburg/Strasbourg, 5.XI. 1992, im Internet abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/148. 4 Der Unterschied zwischen Regional- und Minderheitensprachen besteht darin, dass Regionalsprachen geographisch definiert sind, Minderheitensprachen dagegen Sprachen bezeichnen, die von einer Minderheit in der Bevölkerung gesprochen werden. Vgl. hierzu: Wikipedia, Minderheitensprache, https://de.wikipedia .org/wiki/Minderheitensprache; Regional- und Minderheitensprachen in Europa, https://de.wikipedia .org/wiki/Regional-_und_Minderheitensprachen_in_Europa; Radatz, Hans-Ingo, Regional-und Minderheitensprache , in: Herling e.al. (Hg.): Weltsprache Spanisch, Auszug im Internet abrufbar unter: https://www.uni-bamberg .de/fileadmin/ba4rm97/Publikationen/Radatz__forthcoming__Regionalsprachen.pdf. 5 Die sorbische Sprache gehört zur Familie der slawischen Sprachen und ist besonders mit dem Polnischen, Tschechischen und Slowakischen verwandt. Es gibt zwei sorbische Sprachen: Niedersorbisch und Obersorbisch . Vor allem das Niedersorbische ist vom Aussterben bedroht. Niedersorbisch wird heute im Südosten des Kurzinformation Gebärdensprache als Minderheitensprache? Fachbereich WD 10 (Kultur, Medien und Sport) Wissenschaftliche Dienste Seite 4 • Obersorbisch, bei Sorben in Sachsen, nach Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) der Charta, • Nordfriesisch bei Friesen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen nach Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) der Charta, • Saterfriesisch, die Sprache der Saterfriesen, eine Variante der ostfriesischen Sprache, nach Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) der Charta, • Romanes, die Sprache der (Sinti) und Roma, nach Teil II (Artikel 7) oder Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) der Charta. Die Regionalsprache ‚Niederdeutsch‘ (Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) der Charta) wird ebenfalls als eigenständige Sprache geschützt. Sie wird in acht der sechzehn deutschen Bundesländer gesprochen: in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, sowie in Brandenburg, Nordrhein Westfalen und Sachsen-Anhalt. Für Österreich gehören zu den „Minderheitensprachen“ nach der Charta: Burgenlandkroatisch Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) Tschechisch Teil II (Artikel 7) Ungarisch Teil II (Artikel 7) oder Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14) Romanes Teil II (Artikel 7) Slowakisch Teil II (Artikel 7) Slowenisch Teil II (Artikel 7) oder Teil II (Artikel 7) und Teil III (Artikel 8-14 Die Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen ist die europäische Konvention zum Schutz und zur Förderung der von traditionellen Minderheiten verwendeten Sprachen. Zusammen mit dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten bildet sie das Engagement des Europarates für den Schutz nationaler Minderheiten. Einer vom Europarat veröffentlichten Liste: „Vertragsstaaten der Europäischen Charta der Regional - oder Minderheitensprachen und ihre Regional- oder Minderheitensprachen“ ( im Internet abrufbar unter: https://rm.coe.int/vertragsstaaten-der-europaischen-charta-der-regional-oder-minderheiten /16807709f0) ist zu entnehmen, dass in keinem der dort aufgelisteten europäischen Landes Brandenburg, Obersorbisch im Nordosten des Freistaates Sachsen gesprochen, vgl.: https://www.aussiedlerbeauftragter .de/AUSB/DE/Themen/nationale-minderheiten/sorbisches-volk/sorben_node.html;jsessionid =536EE63C6BC3D8D11F87B5045301AB9E.2_cid287. Kurzinformation Gebärdensprache als Minderheitensprache? Fachbereich WD 10 (Kultur, Medien und Sport) Wissenschaftliche Dienste Seite 5 Länder die Gebärdensprache als Minderheitensprache aufgeführt ist. Vielmehr macht die Liste deutlich, dass in allen Ländern der EU neben den offiziellen Landessprachen, die Schutz und Anerkennung erfahren, viele andere Sprachen traditionell gesprochen werden. Diese Sprachen bezeichnet man als „Minderheitensprachen“. Es sind Sprachen, die oft weder einen rechtlichen Schutz genießen noch die Legitimation offizieller Landessprachen haben. Minderheitensprachen werden in der Regel nicht nur von einer besonderen, oft kleineren Gruppe gesprochen, zunehmend gehören sie auch zu denjenigen Sprachen, die immer weniger genutzt werden, die zu den sogenannten „gefährdeten Sprachen“ gehören. „Regional- oder Minderheitensprachen“ im Sinne der Charta sind außerdem Sprachen, die traditionell in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Staatsangehörigen dieses Staates verwendet werden, die eine Gruppe bilden, die zahlenmäßig kleiner ist als der Rest der Bevölkerung des Staates. Sie unterscheiden sich von den Amtssprachen des Staates, in dem sie anzutreffen sind und enthalten weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die Sprachen von Zu- oder Einwanderern. Im Gegensatz zu Regional-und Minderheitensprachen ist die Gebärdensprache in Deutschland (und anderen europäischen Ländern) bereits als eigenständige Sprache anerkannt, (Vgl. Sachstand WD 10 – 3000-002/20). Die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen zielt jedoch auf den Schutz von herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates gebrauchten Sprachen ab, Sprachen, die vom ‚Aussterben‘ bedroht sind, da sie immer weniger verwendet werden. Auch wenn die Gruppe der Gehörlosen eine eigenständige Bevölkerungsgruppe mit identitätsstiftender sprachlicher Tradition und Kultur bilden, sind sie doch keine „Minderheit in einem Staatsgebiet“ im Sinne der Charta. Der von der Charta für Regional- und Minderheitensprachen garantierte „Schutz von herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates gebrauchten Sprache“ entfällt damit. Mit einer Petition aus dem Jahr 2011 (Petition 17637 abrufbar unter: https://epetitionen.bundestag .de/petitionen/_2011/_04/_11/Petition_17637.nc.html) wurde beantragt, die deutsche Gebärdensprache als Minderheitensprache anzuerkennen. Der Petitionsausschuss hatte dies jedoch abgelehnt unter anderem mit der Begründung, dass die Gebärdensprache nicht als Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen zu qualifizieren sei. Mit der Charta sollten die traditionell in einem Vertragsstaat gesprochenen Sprachen als Teil des europäischen Kulturerbes bewahrt und gefördert werden. Weiter heißt es in der Begründung , die Gebärdensprache sei „keine Lautsprache, sondern eine spezielle Hilfs- und Ausdruckssprache , die neben Mimik und Körperhaltung auch Handzeichen verwendet. In den Anwendungsbereich der Sprachencharta fallen jedoch lediglich Lautsprachen.“ (file:///C:/Users/verboegersa /Downloads/Petition-17637-abschlussbegruendung%20(1).pdf). Nachtrag – Finnland Für Finnland, wo die Rechte von Personen, die Gebärdensprache nutzen, in der Verfassung (Section 3 § 17) verankert sind und in einem Gebärdensprachengesetz modifiziert werden (vgl. die Internetseite des zuständigen Justizministeriums, im Internet abrufbar unter: https://oikeusministerio .fi/kielelliset-oikeudet), das 2015 in Kraft trat, ist das Justizministerium für die Förderung der Durchsetzung der Sprachrechte verantwortlich. Zu diesen gehören auch Sprachengesetze. Die Kurzinformation Gebärdensprache als Minderheitensprache? Fachbereich WD 10 (Kultur, Medien und Sport) Wissenschaftliche Dienste Seite 6 Definition der Gebärdensprache ist durch das finnische Gebärdensprachegesetz nicht an die Schwerhörigkeit einer Person gebunden. Das Gebärdensprachegesetz gilt für beide finnischen Gebärdensprachen , sowohl finnisch als auch finnisch schwedisch. Wie das zuständige Justizministerium auf seiner Internetseite jedoch ausführt, gibt es nur sehr wenige finnisch-schwedische Gebärdensprachensprecher und die Sprache sei „ernsthaft gefährdet “. (vgl.: Justizministerium Finnland, Gebärdensprachen: https://oikeusministerio.fi/viittomakielet ). Doch auch die finnische Gebärdensprache ist nicht als Minderheitensprache anerkannt. ****