Profisport in Deutschland Vereinsstrukturen und die Rolle von Kapitalgesellschaften - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 10 - 006/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Profisport in Deutschland Ausarbeitung WD 10 – 006/08 Abschluss der Arbeit: 8. Februar 2008 Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Profisport in Deutschland: Nach wie vor dominiert die Rechtsform des Vereins 4 3. Kapitalgesellschaften im Sport: Vereine als Aktionäre 7 4. Corporate Governance-Strukturen im Profisport: Probleme der Entscheidungs- und Meinungsbildung 9 5. Literatur 14 - 3 - 1. Einleitung Die Sportpolitik und ebenso die Sportförderpolitik in Deutschland beruht auf den Prinzipien der Autonomie des Sports, der Subsidiarität der Sportförderung sowie der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Organisationen des Sports. (BUNDESREGIERUNG 2002: 4).1 Die Stärke des deutschen Sports wird nicht zuletzt darin gesehen, dass er sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung selbst regelt.2 Für den Breitensport sind die wesentlichen Träger des organisierten Sports die Sportvereine, die zumeist in Kreis-, Bezirks- und Landesfachverbänden organisiert sind. Die Bundesfachverbände regeln alle Angelegenheiten ihrer Sportart (z. B. Aufstellung der Nationalmannschaften, Teilnahme an internationalen Wettkämpfen , Durchführung von deutschen Meisterschaften, Länderkämpfen, Europa- und Weltmeisterschaften). Ihnen obliegt auch die Vertretung in den internationalen Föderationen . Die Aktivitäten des Sports werden in insgesamt über 90 000 Sportvereinen organisiert . Ihre Gemeinwohlfunktion im Rahmen der Sportversorgung unterstreichen die Sportvereine auch dadurch, dass sie einen relativ hohen Anteil an der Sportstätteninfrastruktur selbst bereitstellen. Neben dem Amateursport, der zumeist in einem – gemeinnützigen – Sportverein ausgeführt wird, hat der Profisport3 in den letzten Jahren einen außerordentlichen Aufschwung erlebt. Nicht nur der Profifußball hat sich in Deutschland zu einem bedeutenden ökonomischen Faktor entwickelt, sondern auch Bundesligasportarten wie Basketball, Handball und Volleyball. Hinzu kommen reine Profisportligen wie etwa bei Golf und Eishockey, in der eine organisatorische Trennung von Amateur- und Profisport stattgefunden hat. Nach jahrelangen Diskussionen haben sich im professionellen Sport tätige Vereine zunehmend von tradierten vereinsrechtlichen Organisationsformen gelöst und Teile des Vereinsvermögens auf Kapitalgesellschaften ausgelagert. Hierfür waren zuvor Änderungen der Statuten der Dachverbände erforderlich, die dem Druck ihrer Mitgliedsverbände nachgegeben und durch Satzungsänderungen deren Going Public überhaupt erst ermöglicht hatten. Besonders deutlich ist dies im Fußball: Im Moment werden knapp 40 Fußballunternehmen aus 6 Ländern – mit Schwerpunkt in Großbritannien – in Europa an der Börse gehandelt. Der erste Fußball-Klub war Tottenham Hotspurs im Oktober 1 Vgl. dazu auch ausführlich BUNDESREGIERUNG (2006: 13ff.). 2 Das Sportverbandswesen ist gekennzeichnet durch einen pyramidenförmigen Aufbau von Sportvereinen und -verbänden, die den Status von eingetragenen Vereinen im Sinne von § 21 BGB haben. Die besonderen Merkmale des Sports sind die Systeme der Selbstregulierung (ermöglicht vor allem durch eine weitgehende Monopolstruktur und der Organisation von Sportgerichten mit dem Anspruch auf endgültige Entscheidung) sowie seine Zweispurigkeit (das Nebeneinander von Verbandsregelungen und Regelungen staatlichen sowie überstaatlichen Rechts); vgl. dazu ausführlich VIEWEG (2007) und NOLTE (2004). 3 Vgl. zur Kommerzialisierung des Sports ausführlich BRANDMAIER und SCHIMANY (1998). - 4 - 1983, das Vorzeigefußballunternehmen ist heute jedoch Manchester United. In Deutschland geht es dabei vornehmlich um die Ausgliederung des Spielbetriebs der Berufssportler oder auch weiterer wirtschaftlicher Aktivitäten auf ein oder mehrere Tochterunternehmen in verschiedenen Rechtsformen. Jedoch dominiert nach wie vor die Rechtsform des Vereins. Ein Blick ins europäische Ausland bestätigt jedoch, dass die Einführung von Sportkapitalgesellschaften nicht zwangsläufig, sondern anscheinend eher ausnahmsweise mit sportlichem und wirtschaftlichem Erfolg des betreffenden Unternehmens einhergeht. Hinzu kommen spezifische Probleme der Entscheidungsfindung , der Kontrolle und Steuerung des Unternehmens mit entsprechenden Transparenzanforderungen (Corporate Governance). Die Ausarbeitung zeigt nach einer Übersicht der strukturellen Bedingungen des Profisports in Deutschland die damit verbundenen Probleme in der Entscheidungs- und Meinungsbildung sowie den Offenlegungspflichten im deutschen Profisportsystem. 2. Profisport in Deutschland: Nach wie vor dominiert die Rechtsform des Vereins In organisierter Form wird in Deutschland Sport in der Hauptsache betrieben im Rahmen der Sportverbände (ungefähr 26 Millionen Mitglieder). Daneben gibt es noch eine Vielzahl von sogenannten kommerziellen Sportanbietern (Fitnesszentren, Tennis- Squash-Hallen, Skisport). Die Sportverbände sind „eingetragene Vereine“ gem. §§ 21 ff. BGB (sogenannter Idealverein im Gegensatz zum wirtschaftlichen Verein) und daher juristische Personen (Ausnahme der Landessportverband für das Saarland, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist). Das gleiche gilt für die Sportvereine ; regelmäßig schreiben die Verbandssatzungen sogar vor, dass Mitglieder nur Klubs in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins werden können.4 Zur Gründung eines eingetragenen Vereins muss eine Satzung errichtet werden, die insbesondere den Zweck des Vereins (Ausübung des (Fußball-)Sports festlegt und die für das Vereinsleben wichtigen Grundentscheidungen beinhalten muss. Sieben Personen müssen sie unterschrieben dem Vereinsgericht vorlegen, das die Eintragung in das Vereinsregister vornimmt ; dadurch erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als höchstes Willensbildungsorgan, das insbesondere die Satzung ändern kann und die grundlegenden Entscheidungen trifft; weiterhin der Vorstand (ein oder mehrere Personen), der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird; er 4 Vgl. ausführlich zur Situation der Sportvereine in Deutschland den Sportentwicklungsbericht 2005/2006, der unter http://www.dosb.de/de/sportentwicklung/sportentwicklung/bericht-2005-2006 zum Download bereit steht (zuletzt abgerufen am 31.01.2008). - 5 - vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Daneben können noch "besondere Vertreter" für besondere Angelegenheiten benannt werden. Große Vereine haben daneben oft noch einen Beirat, der insbesondere die finanziellen Vorgänge überwacht und den Vorstand berät (so vorgeschrieben vom DFB für die Vereine der Bundesliga).5 Der Frage der Rechtsformwahl kommt im deutschen Sport – vor allem dem Profisport – eine besondere Bedeutung zu, da hier traditionell die Rechtsform des Vereins gewählt wird. Nach wie vor ist im Bereich des Sports – auch des Profisports – der gemeinnützige Verein vorherrschend. Vereine sind körperschaftlich organisierte Zusammenschlüsse von Personen zur dauerhaften Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, der wirtschaftlicher und/oder nichtwirtschaftlicher Art sein kann. Relevanz erlangt im Bereich des Sports somit nur der Idealverein mit ausschließlich nichtwirtschaftlichen Zwecken. Zivilrechtlich ist es auch Idealvereinen gestattet, sich unternehmerisch zu betätigen, sofern diese Aktivitäten zur Erfüllung des Hauptzwecks notwendig sind oder lediglich einen Nebenzweck darstellen. Dieses so genannte steuerliche Nebenzweckprivileg wird in der Praxis weit ausgelegt, so dass auch professionalisierte Sportorganisationen weiterhin die Rechtsform des Vereins nutzen können und diese Möglichkeit meist auch wahrnehmen. Theoretisch wird dagegen – zumindest in den Fällen des Profisports – nahezu einhellig von einer Rechtsformverfehlung ausgegangen, die nicht nur darin begründet liegt, dass der Verein nicht für eine intensive Teilnahme am Wirtschaftsverkehr konzipiert ist und damit der notwendige Schutz anderer Marktteilnehmer durch Rechnungslegungspflichten nicht gegeben ist.6 Dennoch hält der Sport auch in seinem professionellen Sektor zumeist an der Rechtsform des Vereins fest. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass der Gemeinnützigkeitsstatus , über den die Sportvereine verfügen, nicht durch einen Rechtsformwechsel gefährdet werden soll. Gerade der Steuerbefreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit ist für den Sport von überragender Bedeutung, da als gemeinnützig anerkannte Vereine zum einen in den Genuss bestimmter Steuervergünstigungen kommen und zum anderen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigen. Der Begriff „Gemeinnützigkeit “ ist vom Gesetzgeber nicht zweifelsfrei abgegrenzt. Er hat sich jedoch als Oberbegriff für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. Abgabenordnung durchgesetzt . Als steuerbegünstigter Zweck gilt dabei die Ausübung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Tätigkeiten. Sport gilt explizit als gemeinnütziger Zweck, so dass in diesem Bereich nahezu alle Vereine gemeinnützig sind. Selbst die im Profisport engagierten Vereine besitzen deshalb überwiegend diesen Status. Zahlreiche Sonderfragen 5 Vgl. dazu PFISTER (1998) und FEHLAUER (2007: 21ff.). 6 Vgl. dazu ausführlich FEHLAUER (2007: 57ff.). - 6 - finden sich gerade im Bereich der Besteuerung: Dies geht vom Gemeinnützigkeitsrecht, das auch dem Sport eine Sonderstellung einräumt und steuerlich vielfältig fördert, über die Frage der steuerlichen Behandlung von sportlichen (Groß-)Veranstaltungen und diverser Sponsoringmaßnahmen, bis hin zu Fragestellungen im Rahmen grenzüberschreitender Aktivitäten von Sportlern, Veranstaltern und Sponsoren. Auch kleinere Sportvereine und vor allem der professionelle Sport wird mit zunehmender Ferne zum traditionellen Amateursport mit wirtschaftlichen Kernfragen der Finanzierung und Rechnungslegung, aber auch den Problemen der Transparenz und Entscheidungsbildung konfrontiert. Nach jahrelangen Diskussionen haben sich im professionellen Sport tätige Vereine zunehmend von tradierten vereinsrechtlichen Organisationsformen gelöst und Teile des Vereinsvermögens auf Kapitalgesellschaften ausgelagert. Hierfür waren zuvor Änderungen der Statuten der Dachverbände erforderlich, die dem Druck ihrer Mitgliedsverbände nachgegeben und durch Satzungsänderungen deren Going Public überhaupt erst ermöglicht hatten. Teils hochfliegende Erwartungen wurden seitens der Vereine mit der Ausgliederung des Spielbetriebs der Berufssportler oder auch weiterer wirtschaftlicher Aktivitäten auf ein oder mehrere Tochterunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft , der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien verbunden. Dies erfolgt im Bereich des Profifußballs meist über eine Ausgliederung der Lizenzabteilung auf eine Kapitalgesellschaft meist in der Form, dass der ursprüngliche Verein direkt Eigentümer der Kapitalgesellschaft wird. Umstritten ist, ob ein Verein mit einer Berufssportabteilung, etwa in der Fußballbundesliga , noch als Idealverein betrieben werden kann ("Rechtsformverfehlung"). Die Bedenken ergeben sich vor allem daraus, dass das Vereinsrecht des BGB weder den gleichen Gläubigerschutz (Erfordernis einer angemessenen Kapitalausstattung, Kapitalerhaltung , Bilanzierungspflicht) noch den gleichen Mitgliederschutz gewährt wie das Aktien- oder GmbH-Recht. Probleme wirft auch die "Gemeinnützigkeit" der Vereine auf, die ihnen Steuererleichterungen bringt. Konsequenzen wurden bislang zunächst im Eishockey gezogen. In der Deutschen Eishockeyliga (DEL) spielen Klubs in der Rechtsform der GmbH.7 Die DEL wird zwar noch unter dem Dach des Deutschen Eishockeybundes betrieben, ist aber weitgehend selbständig. Auch im Bereich des DFB können Sportklubs auch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder GmbH (nach englischem, französischem, italienischem und spanischem Vorbild) betrieben werden.8 7 Vgl. dazu ausführlich SCHÄFER (1998) und FEHLAUER (2007). 8 Der Deutsche Fußball-Bund e. V. hat auf dem 36. Bundestag am 24. Oktober 1998 durch eine Reform seiner Statuten die verbandsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Umwandlung der Bundesligavereine geschaffen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Lizenzspielerabteilungen auf Kapitalgesellschaften auszugliedern; diese können seither als außerordentliche Mitglieder des Deutschen Fußball-Bundes e. V. und Teilnehmer der Lizenzligen - 7 - Allerdings haben gerade die Fußballvereine eine besondere Form gefunden, die die Fortexistenz des eingetragenen Vereins sichert und gleichzeitig eine Berücksichtigung der neuen ökonomischen Anforderungen an den Profisport sicherstellen soll. Dies gelingt etwa durch die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen aus den Vereinen. Unabhängig von der Rechtsform ist inzwischen mehrfach von Gerichten klargestellt worden , dass die Vereine mit Profiabteilungen Unternehmen im Sinne des europäischen9 und deutschen Kartellrechts (Art. 81 f. EG-Vertrag, deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ) sind. Die großen Spitzenfachverbände wie der DFB sind ebenfalls Unternehmen in diesem Sinne und – da sie die Interessen der Vereine bündeln – darüber hinaus auch Unternehmensverbände (PFISTER 1998). 3. Kapitalgesellschaften im Sport: Vereine als Aktionäre Typischerweise – mitunter sogar durch den Dachverband zwingend vorgeschrieben – halten die Vereine die Mehrheit der Anteile an einem oder gar mehreren Tochterunternehmen . Hierdurch kann es zu konzernrechtlichen Strukturen mit für den Verein erheblichen Haftungsrisiken kommen. Hinzu kommen die vereins-, verbands- und vor allem auch die bislang vernachlässigten steuerrechtlichen Folgeprobleme, die mit den Maßnahmen der Vereine zur Einflusssicherung aus dem bzw. den Tochterunternehmen hervorgehen . Nachdem der DFB die Ausgliederung in Kapitalgesellschaften im Jahr 1998 zugelassen hatte, haben mehrere Fußball-Bundesligavereine eine Umstrukturierung ihrer Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft umstrukturiert.10 So hat Borussia Dortmund e. V. eine Ausgliederung des Lizenzspielerbereichs auf die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA mit anschließendem Börsengang der Fußball-Kapitalgesellschaft im Oktober 2000 vollzogen. Als Grund für die Ausgliederung gab die Vereinsführung an, dass die durch die Umsatzgrößen belegte wirtschaftliche Betätigung der Bundesligavereine eine Rechtsformverfehlung darstelle, welche in keinem Fall mehr vom Nebenzweckprivileg gerechtfertigt sei. Darüber ließe sich durch die Umwandlung die Führungs-, Steuerungs- und Kontrollinstanzen des Unternehmens verbessern, zugelassen werden. Vgl. die Erläuterungen im sog. Eckwerte-Papier des Deutschen Fußball-Bundes e. V., veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen, Nr. 3 vom 31.03.1999. Vgl. dazu FEHLAUER (2007: 23). 9 Vgl. dazu die eine von der britischen EU-Ratspräsidentschaft in Auftrag gegebene Studie zum Europäischen Sport (ARNAUD 2006) sowie die Studie des EU-Parlaments zum Profisport im Binnenmarkt (EUROPEAN PARLIAMENT 2005). Vgl. auch die Informationen der EU-Kommission unter 10 Vgl. dazu ausführlich ZACHARIAS (1999), HABERSACK (1998) und MÜLLER (2000). - 8 - wodurch Gläubigerschutz und Führungsverantwortung optimiert werden könnten.11 Die wirtschaftliche Betätigung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA erfasst nicht nur den sportlichen Bereich, sondern sie betreibt neben der Westfalenstadion Dortmund GmbH & Co. KG auch ein Sportartikelunternehmen, eine Internetgesellschaft, ein Rehabilitationszentrum und ein Reiseunternehmen.12 Ähnlich verfuhren weitere Bundesliga-Klubs. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Februar 2002 vollzog der FC Bayern München e. V. die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf die FC Bayern München AG. Der Vertrieb der Fanartikel (Merchandising) wurde vom FC Bayern München e. V. im Jahr 1992 auf die Sport Werbe GmbH ausgelagert, um den Status der Gemeinnützigkeit des FC Bayern München e. V. nicht zu gefährden. Im Dezember 2001 erfolgte nun die Umwandlung der Sport Werbe GmbH durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft, auf die der Lizenzspielerbereich ausgegliedert wurde, so dass der Sportbereich und die Marketingabteilung wieder zusammengeführt wurden.13 Ein Börsengang ist in München jedoch nicht geplant, da durch eine strategische Beteiligung der Firma Adidas-Salomon AG ein finanzkräftiger Partner gefunden wurde.14 Der TSV Bayer 04 Leverkusen e.V. hat seine Profiabteilung auf eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ausgegliedert . Ebenfalls durch Ausgliederung hat der Verein Hertha BSC Berlin e.V. seine Berufssportabteilung in eine KGaA umgewandelt. Auch hier wird kein Börsengang angestrebt . Der TSV 1860 München e.V. hat seine Lizenzspielerabteilung in ein KGaA ausgegliedert und gemeinsam mit dem FC Bayern München e.V. zu gleichen Teilen eine GmbH gegründet, die das Stadion „Allianz-Arena“ betreibt. Weitere Vereine haben ihre Berufssportabteilung bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegliedert (z. B. VfL Wolfsburg, Schalke 04, 1. FC Köln, Borussia Mönchengladbach, Werder Bremen). Bisher hat nur Dortmund den Gang an die Börse unternommen. Es liegt die Vermutung nahe, dass die anderen Fußball-Kapitalgesellschaften zunächst abwarten und daraufhin prüfen wollen, ob – gemessen am Beispiel Dortmunds – ein Börsengang einer Fußball-Kapitalgesellschaft sich langfristig erfolgreich gestalten lässt.15 Hinzu kommen reine Profisportligen wie etwa im Golf und Eishockey, in der eine organisatorische Trennung von Amateur- und Profisport stattgefunden hat. Das profes- 11 Vgl. dazu HEERMANN und SCHIEßL (2003) (Anlage). 12 Vgl. ausführlich FEHLAUER (2007: 23). Zu den Bedingungen und Perspektiven von Börsengängen im Profisport im europäischen Kontext vgl. auch die Übersicht unter www.unimainz .de/FB/Sport/alumni/pdffiles/gvHOVEMANN03BOERSE.pdf. 13 Vgl. dazu ausführlich HEERMANN und SCHIEßL (2003) sowie FEHLAUER (2007). 14 Die Firma Adidas-Salomon AG ist zu 10 Prozent an der FC Bayern München AG beteiligt. Die restlichen 90 Prozent der Aktien sind in Besitz des FC Bayern München e.V. 15 Im Oktober 2004 hat der 38. DFB-Bundestag den Weg auch frei gemacht für die Teilnahme von Fußball-Kapitalgesellschaft am Spielbetrieb der Regionalliga (eine Amateurliga). - 9 - sionelle Eishockey wird seit der Einführung von Sportkapitalgesellschaften unter der Führung einer Ligagesellschaft betrieben: Im März 1997 wurde von den Klubs der höchsten Spielklasse, der Deutschen Eishockey-Profi-Liga, die Deutsche Eishockey- Liga GmbH (DEL GmbH) gegründet. Die 16 teilnehmenden Klubs der Bundesliga wurden Gesellschafter dieser DEL GmbH. Diese Gesellschaft vergibt Spielberechtigungen im Rahmen von Franchise-Verträgen an die von den Eishockeyvereinen gegründeten Tochtergesellschaften. Für die Erteilung und das Fortbestehen der Spiellizenz mussten sich die Eishockey-Gesellschaften verpflichten, mit ihrem jeweiligen Stammverein einen „Kooperationsvertrag“ zu vereinbaren. Der Profiklub und der Stammverein stehen damit nicht beziehungslos nebeneinander, jedoch besteht eine klare organisatorische Trennung. Im Unterschied zum Fußball erfolgt die Trennung nicht im Rahmen der Verbandsstrukturen, die Profiklubs haben sich vielmehr ohne Einfluss des Verbandes auf eigene Initiative hin verselbständigt (SCHÄFER 1998). Auch im Golfsport ist eine strikte Trennung von Amateur- und Profisport anzutreffen. Von der untersten Liga bis in die 1. Bundesliga treten ausschließlich Amateursportler zum Wettkampf an. Dahinter steht der Grundgedanke, dass Amateurgolfer nicht aufgrund finanzieller Anreize spielen . Golfprofis sind dagegen Einzelsportler (wie auch im Tennis), die entweder als Golflehrer oder als Spieler bei Profigolfturnieren ihrem Beruf nachgehen (in Golfklubs existieren keine Profiabteilungen.16 4. Corporate Governance-Strukturen im Profisport: Probleme der Entscheidungs- und Meinungsbildung Die traditionelle Vereinstruktur mit ehrenamtlicher Leitungsstruktur ist in der Regel mit Entscheidungen über wirtschaftlichen Angelegenheiten des Profisports überfordert. Deshalb werden diese Entscheidungen in der Regel von professionellen Managern und hauptamtlichen Geschäftsführern getroffen, damit der Profisport in wirtschaftlich effizienter Weise betrieben werden kann. Mit der Einrichtung einer professionellen Geschäftsführung wird gleichzeitig ein gewisses Maß an Transparenz und Kontinuität erreicht . Der DFB hatte dazu im April 1995 entsprechende Rahmenregelungen vorgegeben . Danach müssen ein Aufsichts- und Verwaltungsrat sowie ein Wahlausschuss installiert werden.17 Die Bundesligavereine haben die verbandsrechtlichen Vorgaben des DFB umgesetzt und ihre Vereinssatzungen gemäß § 40 BGB entsprechend modifi- 16 Eine gänzlich andere Organisationsstruktur besitzt der Profisport in den USA mit einer strikten Trennung von Amateur- und Profisport. Auch die englische Lösung ist – beim Fußball – die Schaffung von Profiligen mit reinen Wirtschaftsunternehmen (FEHLAUER 2007: 137f.). 17 Vgl. dazu FEHLAUER (2007: 108f.). - 10 - ziert. Durch dieses an das Kapitalgesellschaftsrecht angelehnte Organisationsmodell ist ein erster Schritt auf dem Weg zur Professionalisierung der Leitungs- und Steuerung des Profifußballs eingeleitet worden.18 Derzeit ist jedoch ein Trend zu erkennen, wonach sich Profimannschaften – insbesondere im Fußball – von ihren Sportvereinen lösen. Durch Ausgliederung des Profisportbereiches soll u. a. erreicht werden, dass der ausgliedernde Bundesligaverein seine Gemeinnützigkeit bewahrt (Sportvereine können nach § 67 a AO nur in dem Umfang wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, soweit sie die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke nicht beeinträchtigt).19 Jedoch hat der DFB bzw. der Ligaverband strenge Voraussetzungen hinsichtlich Organisationsstruktur und Einflusssicherung geschaffen. Nach § 16 c DFB-Satzung bzw. § 8 Nr. 2 Ligaverband-Satzung kann eine ausgegliederte Kapitalgesellschaft nur die erforderliche Lizenz zur Teilnahme an der Bundesliga erwerben, wenn der Verein, der weiterhin über eine eigene Fußballabteilung verfügen muss, mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer KGaA20 ist die Komplementärstellung des Vereins, die mit Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet sein muss, ausreichend. Durch diese umfassende Reglementierung wird die Einflussnahme der Vereine auf die Geschäftsführung der Fußballgesellschaft gewahrt. Der Mutterverein führt – entweder unmittelbar als Komplementär oder über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft – die Geschäfte der Fußballkapitalgesellschaft und nutzt damit die mit der Beteiligung gegebenen Einflussmöglichkeiten aus. Anders als im Eishockey mit einer klaren Abgrenzung des Profisports vom Amateursport stellt sich im Fußball dadurch das Problem des Verlustes der Gemeinnützigkeit. Als Ausweg bietet sich – neben der „Lex Leverkusen“21 – die Ausgliederung in eine Gesellschaft an, deren wesentliche Anteile von einem externen Wirtschaftsunternehmen gehalten werden. Als Beispiel dient der FC Bayern München, der bereits eine strategische Partnerschaft mit einem Unternehmen eingegangen ist (Adidas-Salomon). Bei diesem Lösungsmodell verliert der Verein jedoch seinen entscheidenden Einfluss auf das Fußballunternehmen.22 18 Vorgesehen sind entsprechende Änderungen im Vereinsrecht, mit der insbesondere die Begrenzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erweitert werden soll (FEHLAUER 2007: 115f.). 19 Vgl. dazu ausführlich HEERMANN und SCHIEßL (2003). 20 Vgl. dazu ausführliche FRANCK und MÜLLER (1998). 21 Die Lizenzspielerabteilung des TSV Bayer Leverkusen 04 e.V. ist – auf der Grundlage von § 8 Nr. 2 der Ligaverbandssatzung – in eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ausgegliedert, deren alleiniger Gesellschafter die Bayer AG ist. Ähnliches gilt für den VfL Wolfsburg, wo die Volkswagen AG 90 Prozent der Anteile der GmbH hält. 22 Vgl. dazu auch die ausführliche Darstellung des Börsengangs von Borussia Dortmund (FEHLAUER 2007: 122ff.). - 11 - Die Vereine können eine Ausgliederung vornehmen, indem sie einen Teil ihres Vermögens auf eine bestehende Gesellschaft oder auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen und dadurch zunächst alle bzw. die dem Wert des übertragenen Vermögens entsprechende Anzahl der Anteile dieser Gesellschaft erhalten. Drei Gesellschaftsformen sind prinzipiell möglich: - Aktiengesellschaft (AG). Die AG ist gesellschaftsrechtlich im AktG geregelt. Sie kann durch eine Person gegründet werden. Die Geschäftsführung ist auf drei Organe verteilt: den Vorstand, den Aufsichtsrat, der den Vorstand bestellt, entlässt , überwacht und berät sowie die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre). Die Gesellschaft bietet Aktien, deren Nennwert mindestens 1 Euro oder ein Vielfaches davon beträgt, zum Kauf an. Der Gesamtnennwert aller umlaufenden Aktien muss wenigstens ein Grundkapital von 50.000 Euro ergeben . Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, weshalb im Insolvenzfall der Aktionär seinen Anteil verliert. Der Gewinn wird auf die Aktionäre entsprechend dem relativen Nennwert ihres Aktienbesitzes verteilt . Ebenso wird bei einem Liquidationsgewinn verfahren. - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Die KGaA ist gesellschaftsrechtlich im AktG geregelt. Sie muss durch mindestens fünf Personen gegründet werden. Die Geschäftsführung ist auf drei Organe verteilt: den Vorstand, der ausschließlich von den Komplementären der Gesellschaft gebildet wird, die zur Geschäftsführung und Außenvertretung berechtigt sind, den Aufsichtsrat sowie die Hauptversammlung. Das Eigenkapital wird durch Einlagen der Komplementäre sowie durch Aktienemission beschafft. Hinsichtlich der Kommanditaktionäre (oder auch Kommanditisten, sie sind von den Kompetenzen der Komplementäre ausgeschlossen) gelten die Tatbestände der AG. Für die Verbindlichkeiten haftet jeder Komplementär gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten Vermögen. Die Kommanditaktionäre haben keine persönliche Haftung zu tragen . Im Insolvenzfall verlieren die Kommanditaktionäre ihre Anteile. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH ist gesellschaftsrechtlich im GmbHG geregelt. Sie kann durch eine Person gegründet werden. Die Geschäftsführung ist auf drei Organe verteilt: die Gesellschaftsversammlung , die von ihr gewählten Geschäftsführer und den – nur bei Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern zwingend vorgeschriebenen – Aufsichtsrat. Die Gesellschaft bietet Stammeinlagen, deren Nennwert mindestens 100,- Euro beträgt , zum Kauf an. Der Gesamtnennwert aller ausgegebenen Anteile muss wenigstens ein Stammkapital von 25.000 Euro ergeben. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, weshalb im Insolvenzfall der Gesellschafter seine Stammeinlage verliert. Bei vorgesehener Nachschusspflicht kann sich die Haftung erweitern. Der Gewinn wird auf die Gesellschafter entsprechend dem relativen Nennwert ihrer Stammeinlage verteilt. Ebenso wird bei einem Liquidationsgewinn verfahren. Schon Anfang der neunziger Jahre wurde diskutiert, welche Rechtsform die geeignete für eine Ausgliederung ist. Der Wahl der Rechtsform kommt bei der Umstrukturierung der Vereine eine zentrale Bedeutung zu, da sie letztlich darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang sich die durch die Ausgliederung verfolgten Ziele erreichen - 12 - lassen. Hier spielen nicht nur die unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten 23 eine Rolle, vielmehr müssen auch die bereits dargelegten verbandsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Je nach Auswahl der jeweiligen Rechtsform ergeben sich eine Reihe von Vor- und Nachteilen. Grundsätzlich vorteilhaft für eine Ausgliederung ist die Rechtsform der AG und der KGaA, da nur mit diesen beiden Rechtsformen sichergestellt werden kann, dass neues Kapital zufließt was dem eigentlichen Ziel der Ausgliederung entspricht. Eine Ausgliederung auf eine GmbH kommt nur für Vereine in Frage, die keiner neuen Kapitalquelle bedürfen, da sie aufgrund langjähriger Zugehörigkeit eines Sponsors einen sicheren Kapitalgeber haben. Diese Möglichkeit dürfte nur für einen sehr geringen Teil der Vereine überhaupt existieren . Hinzu kommen die Folgen hinsichtlich der möglichen Einflusssicherung durch die Muttervereine. Der DFB hat mit seiner Statutenänderung das Ziel erreicht, dass Vereine ihre Lizenzspielerabteilungen auf externe Rechtsträger ausgliedern dürfen, um so eine bessere Versorgung mit Kapital zu gewährleisten und so der Konkurrenz aus dem europäischen Ausland Paroli bieten zu können. Den Vereinen ist die Möglichkeit eröffnet worden, ihre Lizenzspielerabteilung auf eine GmbH, AG oder KGaA auszugliedern. Unabhängig davon, auf welche Gesellschaftsform ausgegliedert wird, ist dem Verein eine Einflussnahme auf die ausgegliederte Kapitalgesellschaft gesichert. Bei der KGaA, die die Vereine am häufigsten wählen, scheinen die besten Einflussmöglichkeiten zu bestehen. So haben Sponsoren, Investoren, Banken oder sonstige Konzerne auf die ausgegliederte Kapitalgesellschaft keine Möglichkeit zu einer feindlichen Übernahme. Durch die Vorgaben in § 16 c DFB-Satzung ist den deutschen Vereinen die Gefahr einer feindlichen Übernahme durch externe Investoren genommen worden. Hinzu kommt: Der Mutterverein bewahrt seine Interessen.24 Der weiterhin gegebene relativ enge Zusammenhang zwischen Verein und dem Profisportunternehmen ist bestimmt durch eine Reihe von Motiven und Zielsetzungen. In der Literatur werden als Ziele der Umwandlung – auch im Hinblick auf einen Börsengang – eines Profisportunternehmens neben dem Erhalt der Gemeinnützigkeit25 des ausgliedernden Vereins die Verbesserung der Eigenkapitalsstruktur durch Kapitalzuführung , aber auch die Verbesserung der Corporate-Governance-Strukturen genannt.26 Gerade Schwächen in der Personal- und Organisationsstruktur sowie mangelnde Transparenz und Publizität werden als eine der Ursachen für wirtschaftliche Fehlsteuerung im Berufssport angesehen, wobei sich vor allem die Frage stellt, ob die traditionelle Ver- 23 Vgl. dazu ausführlich ZACHARIAS (1999), HABERSACK (1998) und MÜLLER (2000). 24 Vgl. dazu die Übersicht bei BILLERBECK (2001). 25 Hinzu kommt die Beseitigung einer Rechtsformverfehlung aufgrund § 43 Abs. 2 BGB (FEHLAUER 2007: 57ff.). 26 Vgl. dazu ausführlich FEHLAUER (2007: 108) und die dort angegebene Literatur. - 13 - einstruktur zur Führung eines Profisportklubs überhaupt geeignet ist. Wirtschaftliche Gründe wie die Notwendigkeit der Finanzierung am Kapitalmarkt oder die Implementierung einer professionellen Führung sprechen heute eher gegen die Rechtsform des Vereins. Die jüngsten Entwicklungen von einem gemeinschaftlich organisierten, auf dem Ehrenamt basierenden Sportgeschehen hin zum kommerziellen Wirtschaftsgut Sport, das inzwischen für viele Unternehmen die Grundlage für hohe Gewinne darstellt, werfen die Frage auf, ob die traditionellen Strukturen hierfür noch sinnvoll und geeignet sind. Eine Reihe von Gesetzen, die von Unternehmen mehr Transparenz und Publizität verlangen , gilt nur für börsennotierte Unternehmen bzw. Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Wichtige Regelungen resultieren in diesem Zusammenhang aus dem „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG), das der Deutsche Bundestag am 5. März 1998 verabschiedete (Bundestagsdrucksache 13/10038). Es trat am 1. Mai 1998 in Kraft (wenn auch einige Vorschriften erst später angewandt werden mussten bzw. durften). Ziel des KonTraG ist es, die Corporate Governance in deutschen Unternehmen zu verbessern. Das KonTraG betrifft nicht ausschließlich Aktiengesellschaften. Auch die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und viele GmbH (insbesondere wenn dort ein mitbestimmter oder fakultativer Aufsichtsrat existiert) sind von den Vorschriften erfasst (Ausstrahlungswirkung). Dagegen ist die sogenannte kleine AG weitgehend von der Einhaltung der durch das KonTraG neu eingeführten Vorschriften befreit. Hinzu kommen das „Transparenz- und Publizitätsgesetz “ (TransPuG), das „Gesetz zur Stärkung der Unternehmensintegrität“ sowie das „Gesetz zur Modernisierung des Anfechtungsrechtes“. Das Ziel ist vor allem, die Transparenz der Unternehmensführung und -überwachung zu erhöhen. Diese Regelungen – hinzu kommt ein „Corporate Governance Kodex“27 – sind auch von großer Bedeutung für den Profisport. Damit bleibt die Frage der Rechtsformwahl und deren Folgen für die Sportorganisation auch in Zukunft ein breites Forschungsfeld mit neuen herausfordernden Fragestellungen . Gegenwärtig sind auch die Klubs der beiden deutschen Lizenzligen ausnahmslos als eingetragene Vereine gemäß § 21 BGB organisiert. Längst hat sich aber die Erkenntnis durchgesetzt, dass diese Rechtsform nicht mehr das passende Organisationskleid für Klubs mit Millionenumsätzen ist. Auch wenn der Sport auf Grund seiner Lobby bisher weniger starken rechtlichen Zwängen unterliegt, müssen sich Theorie und Praxis für die Zukunft darauf einstellen, dass bei zunehmender wirtschaftlicher Betätigung neue Organisationsformen gewählt werden müssten. 27 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.corporate-governance-code.de/. - 14 - 5. Literatur ARNAUD, José Luis (2006). 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