© 2017 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 005/17 Die Welterbeliste der UNESCO Aufnahmeverfahren vor dem Hintergrund aktueller Initiativen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 2 Die Welterbeliste der UNESCO Aufnahmeverfahren vor dem Hintergrund aktueller Initiativen Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 005/17 Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2017 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport r Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die Welterbe-Konvention der UNESCO 5 3. Welterbeliste und Schutzinstrumente 7 4. Verfahren in Deutschland 11 5. Aktuelle Initiativen in Deutschland 17 6. Literatur 25 7. Anlagen 29 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 4 1. Einleitung Der Schutz vergangener Kulturen und einzigartiger Naturlandschaften, deren Untergang ein unersetzlicher Verlust für die gesamte Menschheit wäre, liegt nicht allein in der Verantwortung eines einzelnen Staates, sondern ist Aufgabe der gesamten Völkergemeinschaft. An diesem zentralen Ziel orientiert sich das internationale „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“, das die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) im Jahr 1972 beschlossen hat. Mehr als 180 Staaten haben die Konvention inzwischen unterzeichnet. Die Welterbe-Konvention fasst unter dem Begriff „Kulturerbe“ Denkmale, Ensembles und Stätten zusammen. Bei den deutschen Welterbestätten handelt es sich um Kirchen und Dome, um Schlösser, Gartenanlagen und Kulturlandschaften, um Museumsareale, Altstadtkerne und Industrieanlagen des 19. und 20. Jahrhunderts. Welterbestätten sind aber nicht nur historische Stätten und Zeugnisse, sondern auch Orte zeitgenössischer Begegnung und Kultur und eignen sich besonders als Sphären des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Bildung. Mit der Benennung von Kultur- und Naturstätten für die Welterbeliste der UNESCO verpflichten sich die betreffenden Staaten zu fortdauernden Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen. Die anderen Unterzeichnerstaaten verpflichten sich gleichzeitig dazu, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Schutz dieser Stätten des Menschheitserbes beizutragen. Die Unterzeichnung des Übereinkommens der Welterbekonvention ist in erster Linie eine Selbstverpflichtung auf die im Land bestehenden gesetzlichen Regelungen und Verfahren. Dies betrifft insbesondere das Verfahren zur Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste und die Regelungen zum Erhaltungsstatus der Stätten . Vorgesehen ist nach den „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ 1 die Erstellung eines Managementplans, der Auskunft darüber geben soll, wie die jeweilige Welterbestätte erhalten werden kann. Managementpläne sind das zentrale Planungsinstrument für den Schutz, die Nutzung, die Pflege und die erfolgreiche Weiterentwicklung von Welterbestätten. Neben der Beschreibung des Schutzgutes und der Schutzziele ist die Definition des Schutzgebietes im Managementplan erforderlich. Im diesem Beitrag werden zunächst die völkerrechtlichen Normen und Aufnahmekriterien für die Welterbeliste der UNESCO erläutert. Die Bedingungen und Voraussetzungen zur Aufnahme von Kultur- und Naturstätten in die Welterbeliste sind in den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens näher bestimmt. Danach soll jede in die Welterbeliste eingetragene Stätte über einen Managementplan verfügen, der erläutert, wie der außergewöhnlich universelle Wert eines Gutes erhalten werden kann. Eine zentrale Rolle kommt dabei dem Welterbekomitee der UNESCO zu: Das Welterbekomitee beschließt in jährlichen Sitzungen über die Aufnahme von Kultur- und Naturstätten in die Welterbeliste. In seiner Verantwortung liegt es auch zu prüfen, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und somit auf die „Liste des Welterbes in Gefahr“ („Rote Liste“) gesetzt oder ganz aus der Liste werden muss. Abschließend wird das Verfahren im föderalen System Deutschlands erläutert und anhand aktueller Initiativen konkretisiert. 1 Vgl. UNESCO (2015); ausführlich auch ALBERT/RINGBECK (2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 5 2. Die Welterbe-Konvention der UNESCO Mit der Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. Januar 1972 durch Bundesgesetz von 1977 hat der internationale Kulturgüterschutz für Deutschland eine neue Dimension bekommen. Das Übereinkommen zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt vom 16. 1. 1972 (BGBl. II 1977, S. 213), im Kurztitel auch „Welterbeübereinkommen“ beziehungsweise „Welterbekonvention“ genannt, ist Ergebnis der seit über 100 Jahren erfolgten Bemühungen um einen völkerrechtlichen Kulturgüterschutz.2 Den Anstoß zur Schaffung der UNESCO-Konvention gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Weitere Sicherungsmaßnahmen erfolgten etwa bei den Lagunen von Venedig oder den archäologischen Ruinen in Mohenjo-Daro. Die UNESCO hat sich vor diesem historischen Hintergrund zur Aufgabe gemacht, die Kultur- und Naturgüter der Menschheit, die einen „außergewöhnlich universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. 830 Stätten weltweit sind auf der UNESCO- Liste des Welterbes verzeichnet. Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Grundlage ist das 1972 in Stockholm verabschiedete „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ der UNESCO.3 Das Übereinkommen ist 1975 in Kraft getreten. Um in die Liste dieser Kulturgüter aufgenommen zu werden, muss ein schutzwürdiges Objekt mindestens eines der sechs nachfolgenden Merkmale erfüllen: - einzigartiger künstlerischer Wert, - Ausübung eines starken kulturellen Einflusses auf eine Region oder Epoche, - großer Seltenheitswert oder Alter, - beispielhaft für eine bestimmte künstlerische Entwicklung, - beispielhaft für eine bestimmte Architekturepoche, - bedeutungsvoll im Zusammenhang mit herausragenden Ideen oder historischen Gestalten. Inzwischen haben mehr als 180 Staaten das Abkommen unterzeichnet. Die Konvention ist das international bedeutendste Instrument, um Kultur- und Naturstätten, die einen „außergewöhnli- 2 Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert. Ein Überblick findet sich unter http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Konvention_zum_Schutz_von_Kulturgut_bei_bewaffneten_Konflikten [Stand 5.07.10]; vgl. dazu auch O'KEEFE (2006). 3 Der Wortlaut des Abkommens findet sich unter http://www.unesco.de/welterbekonvention0.html?&L=72890. Abrufbar sind dort auch weitere damit in Zusammenhang stehende Konventionen der UNESCO. Vgl. dazu auch die die englischsprachige Seite „UNESCO World Heritage“ unter http://whc.unesco.org. Vgl. dazu auch HOTZ (2004: 21ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 6 chen universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. Denkmale werden nur dann in die Liste des Welterbes aufgenommen, wenn sie die in der Konvention festgelegten Kriterien der „Einzigartigkeit“ und der „Authentizität“ (bei Kulturstätten) bzw. der „Integrität“ (bei Naturstätten) erfüllen und wenn ein überzeugender „Erhaltungsplan“ vorliegt. Die fortlaufende Überwachung des Zustands der gelisteten Welterbestätten ist eine der wichtigsten Instrumente der Welterbekonvention. Grundlage dafür ist die mit der Ratifizierung der Konvention akzeptierte Berichtspflicht, geregelt in § 29 der Welterbekonvention sowie in den Paragraphen 169 – 176, 190, 191 und 199-202 der überarbeiteten und zum 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Richtlinien (UNESCO 2015).4 Demzufolge ist über den Zustand der Welterbestätten im Rahmen der „Regelmäßigen Berichterstattung“ des Vertragsstaates zu informieren. Unabhängig davon ist das UNESCO Welterbezentrum5 über außergewöhnliche Umstände und Arbeiten, die zu einer Bedrohung der Welterbestätte führen könnten, im Rahmen der „Reaktiven Überwachung“ zu unterrichten. Wörtlich heißt es dazu in § 172 der Richtlinien: „Das Komitee für das Erbe der Welt fordert die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf, das Komitee über das Sekretariat zu benachrichtigen, wenn sie die Absicht haben, in einem aufgrund des Übereinkommens geschützten Gebiet erhebliche Wiederherstellungs- oder Neubaumaßnahmen durchzuführen oder zu genehmigen, die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes haben können. Die Benachrichtigung sollte so bald wie möglich (zum Beispiel vor Ausarbeitung der grundlegenden Unterlagen für bestimmte Projekte) und vor Entscheidungen erfolgen, die schwer zurückzunehmen wären, so dass das Komitee mithelfen kann, angemessene Lösungen zu finden, um zu gewährleisten, dass der außergewöhnliche universelle Wert des Gutes vollständig erhalten bleibt“. Das Verfahren hinsichtlich der Eingaben ist in § 174 der Richtlinien geregelt: „Erhält das Sekretariat den Hinweis dass ein in die Liste eingetragenes Gut in bedrohlichem Ausmaß verfallen ist oder die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der vorgeschlagenen Frist ergriffen worden sind, aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Vertragsstaat, so wird es in Abstimmung mit dem betreffenden Vertragsstaat Quelle und Inhalt des Hinweises nachprüfen und den Staat um seine Stellungnahme ersuchen.“6 Dies bedeutet: Eingaben setzen einen Überprüfungsprozess in Gang, der in Deutschland folgendermaßen aussieht: „Das Welterbezentrum bittet Deutschland als Vertragsstaat über die Ständige 4 Die Richtlinien liegen in der Fassung vom Juli 2013 in deutscher Übersetzung des Sprachendienstes des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vor (UNESCO 2015). Die englischen und französischen Originalfassungen der Richtlinien (Operational Guidelines for the Implementation of the World Heritage Convention / Orientations devant guider la mise en oeuvre de la Convention du patrimoine mondial) stehen in aktualisierter Version vom Juli 2015 auf der Webseite des UNESCO-Welterbezentrums zum Download zur Verfügung (http://whc.unesco.org/en/guidelines). Eine aktuelle deutschsprachige Fassung findet sich in UNESCO (2015), enthalten auszugsweise in Anlage 1. 5 Das Welterbezentrum ist das ständige Sekretariat des Welterbekomitees und organisatorisch in den Kultursektor des UNESCO-Sekretariats in Paris integriert. Es hat die Aufgabe, die vom Welterbekomitee getroffenen Beschlüsse umzusetzen, zu protokollieren, zu dokumentieren und zu publizieren. Es organisiert die Tagungen der Generalversammlung und des Komitees, nimmt die Nominierungsanträge für die Welterbeliste entgegen, koordiniert das Monitoring der Welterbestätten und organisiert die periodische Berichterstattung. Es betreut den Welterbefonds, koordiniert internationale Hilfsprojekte und unterstützt die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Ziele und Programme im Rahmen der Welterbekonvention (http://whc.unesco.org). 6 Vgl. ausführlich hierzu ALBERT/RINGBECK (2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 7 Vertretung bei der UNESCO um Stellungnahme; diese leitet die Bitte an das Außenministerium weiter, welches das Schreiben der Kultusministerkonferenz (KMK) übermittelt, die es dem zuständigen Landesministerium übergibt, das schließlich die zuständigen Behörden und die betroffene Welterbestätte informiert und um Stellungnahmen bittet. Daraus wird ein Bericht gefertigt, der nun in umgekehrter Richtung das Welterbezentrum erreicht, welches ihn zur Bewertung an die Beratungsorganisationen übergibt. Aus diesen Dokumenten resultiert eine Vorlage für das Welterbekomitee mit einem Vorschlag für ein Votum.“ (RINGBECK 2006). Die drei beratenden Fachgremien des Welterbekomitees sind die Nicht-Regierungs-Organisatoren ICOMOS7 (International Council on Monuments and Sites, Paris) für Kulturstätten, IUCN8 (World Conservation Union) für Naturstätten sowie die zwischenstaatliche Organisation ICCROM9 (International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property , Rom).10 Das Votum dieser Organisationen ist von zentraler Bedeutung für die Überwachung der Welterbestätten. Die fachliche Grundlage bilden neben der Welterbekonvention die auf internationaler Ebene verabschiedeten Entschließungen, Empfehlungen und Charten insbesondere des Europarates, der UNESCO und von ICOMOS zum Schutz von Bau-, Boden- und Gartendenkmalen sowie historischen Ensembles.11 3. Welterbeliste und Schutzinstrumente Denkmalschutz und Denkmalpflege als die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Erhaltung denkwürdiger Objekte im öffentlichen Interesse dienen, sind heute in den meisten Staaten der Welt durch Denkmalschutzgesetze rechtlich verankert. Mit der Unterzeichnung der 7 Vgl. http://www.icomos.org. In Deutschland wird der Internationale Rat für Denkmalpflege repräsentiert vom Deutschen Nationalkomitee des Internationalen Rates für Denkmalpflege (http://www.icomos.de). Eine der wichtigsten Aufgaben von ICOMOS im Rahmen der Welterbekonvention von 1972 ist die Arbeit als Beratungsgremium für das Welterbekomitee und für die UNESCO, insbesondere die Evaluierung von Denkmälern und historischen Stätten, die in der Welterbeliste verzeichnet sind oder für eine Aufnahme in die Liste in Betracht kommen (SCHEDEWY 2003). 8 Vgl. http://www.iucn.org. 9 Vgl. www.iccrom.org. 10 Das Mandat und die Aufgabe der Beratungsgremien ICOMOS, IUCN und ICCROM ergibt sich aus den Artikeln 8, 13 und 14 der Welterbekonvention in Verbindung mit den Paragraphen 30 und 31 der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“. 11 Dazu gehören insbesondere neben dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention) die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), die Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles (Charta von Venedig, 1964), die Charta der historischen Gärten (Charta von Florenz, 1981), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes (Konvention von Granada, 1985), die Internationale Charta zur Denkmalpflege in historischen Städten (Charta von Washington, 1987), die Charta für den Schutz und die Pflege des archäologischen Erbes (Charta von Lausanne, 1990) und die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes (Übereinkommen von Malta, 1992). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 8 Welterbekonvention verpflichtet sich außerdem jedes Land dazu, die innerhalb seiner Landesgrenzen gelegenen Denkmalen von außergewöhnlicher, weltweiter Bedeutung zu schützen und zu erhalten. Als Gegenleistung bekommen die Mitgliedstaaten der UNESCO Fachberatung zur Erhaltung ihrer Denkmale, die Entwicklungsländer auch finanzielle Hilfen. Die Aufnahme nationaler Denkmale in die Welterbeliste trägt im Sinne der Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zur Förderung internationaler Zusammenarbeit zwischen den Völkern bei.12 Das Komitee für das Welterbe (engl. World Heritage Committee, franz. Comité du patrimoine mondial)13 verwaltet neben der Liste des Weltkultur- und Naturerbes der Menschheit auch die Liste der Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit sowie die Liste des Weltdokumentenerbes (Buchbestände, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente). Hinzu kommt die Konvention zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser, die 2001 vom Komitee für das Erbe der Welt verabschiedet, aber noch nicht von einer ausreichenden Anzahl Staaten ratifiziert worden ist. Das Welterbekomitee der UNESCO ist das wichtigste mit der Umsetzung der Welterbekonvention betraute Gremium.14 Es ist ein zwischenstaatliches Komitee. Seine 21 Mitglieder vertreten 21 Staaten, die möglichst alle Kontinente und Kulturkreise repräsentieren. Das Welterbekomitee beschließt in jährlichen Sitzungen über die Aufnahme von Kultur- und Naturstätten in die Welterbeliste. In seiner Verantwortung liegt es auch zu prüfen, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und so auf die „Liste des Welterbes in Gefahr“ („Rote Liste“) gesetzt oder ganz aus der Liste gestrichen wird. Aufgabe des Komitees ist es auch, über Anträge von Staaten auf internationale Unterstützung und über die Verwendung der Mittel des Welterbefonds zu entscheiden. Das Welterbekomitee ist dabei immer mehr zu einer Art „Sicherheitsrat“ geworden, der sich nicht mehr nur fast ausschließlich - wie in den Anfangsjahren der Konvention - um die bedrohten Stätten in den sich entwickelnden Ländern, sondern zunehmend auch um Stätten in West- und Osteuropa kümmert. Die von der UNESCO geführte Liste des Welterbes umfasst gegenwärtig 1.052 Stätten in 165 Ländern. Davon sind 814 Kulturdenkmäler (K) und 203 Naturstätten (N). Weitere 35 Stätten 12 Außerdem hat die UNESCO das Übereinkommen zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser verabschiedet (2001). Bisher wurde es von 14 Staaten ratifiziert. Es tritt bei 20 ratifizierenden Staaten in Kraft. Bereits mit dem Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention) wurden 1954 erstmals internationale Normen zur Erhaltung des Kulturerbes gesetzt; ein Überblick hierzu findet sich unter https://www.unesco.de/kultur/welterbe.html. 13 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zum Welterbe-Komitee (einschließlich Verfahrensregeln) unter http://whc.unesco.org/en/comittee. Vgl. auch die Ergebnisse der Tagungen des UNESCO-Welterbekomitees, abrufbar unter http://whc.unesco.org/en/sessions [Stand 05.07.10]. 14 Drei beratende Fachgremien unterstützen das Welterbekomitee: Im Bereich des Kulturerbes sind dies der Internationale Rat für Denkmalpflege und das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut, im Bereich des Naturerbes die Internationale Union zur Erhaltung der Natur. Sie nehmen beratend an den Tagungen des Welterbekomitees teil. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 9 gehören sowohl dem Kultur- als auch dem Naturerbe an.15 Erstmals wurde 2007 auch eine Stätte aus der Liste gestrichen (Oman).16 Neben der Welterbeliste führt die UNESCO ein zweite Liste: Die Liste des gefährdeten Erbes der Welt.17 Nach Artikel 11 der Welterbekonvention werden in diese so genannte „Rote Liste“ Stätten des Welterbes aufgenommen, die durch ernste und spezifische Gefahren bedroht sind und für deren Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind. Derzeit stehen 30 Welterbestätten auf der Roten Liste. Es handelt sich um Stätten, die infolge von Krieg oder Naturkatastrophen, durch Verfall, durch städtebauliche Vorhaben oder private Großvorhaben ernsthaft gefährdet sind. Mit der Eintragung in die Rote Liste will das Welterbekomitee die Aufmerksamkeit der politisch Verantwortlichen und das öffentliche Interesse am Schutz der gefährdeten Kultur- und Naturerbestätten wecken. Die UNESCO mahnt für diese Stätten außerordentliche Schutzanstrengungen an. Die Rote Liste dient dazu, den betroffenen Staat zum Handeln und die Staatengemeinschaft zur Unterstützung zu bewegen.18 Die Antragstellung erfolgt seitens der UNESCO oder seitens des betroffenen Staates. Die Aufnahme erfolgt durch das Welterbekomitee mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Staatengemeinschaft soll sich finanziell, technisch und politisch an Schutz und Rettung beteiligen. Das Welterbekomitee verfügt auch über eigene Geldmittel, aus denen Hilfsmaßnahmen finanziert werden können. Nicht selten droht das Welterbekomitee, eine Stätte gegen den Willen des Staates , auf dessen Territorium sie liegt, in die Rote Liste aufzunehmen. Allein diese Ankündigung hat in den meisten Fällen erhebliche Erhaltungsanstrengungen hervorgerufen. Falls doch eine Eintragung in die Rote Liste erfolgt, formuliert das Welterbekomitee ein Programm für Abhilfemaßnahmen und versieht es mit einem Zeitplan.19 Obwohl in der Regel versucht wird, diese Maßnahmen mit dem betroffenen Staat abzustimmen, ist eine Verabschiedung auch gegen dessen Willen möglich. Das Welterbekomitee überwacht die Maßnahmen zum Schutz der Stätte und stellt fest, ob jener Geltungswert, der ursprünglich zur 15 Welterbestätten, die transnational oder grenzüberschreitend sind, werden besonders gekennzeichnet (http://whc.unesco.org/en/list). Zur deutschsprachigen Übersicht vgl. https://www.unesco.de/kultur/welterbe/welterbestaetten/welterbeliste.html; 16 Hinzu kam im Jahr 2009 die Streichung der deutschen Welterbestätte in Dresden. Das Dresdner Elbtal verlor den Welterbetitel, weil der Bau der umstrittenen Waldschlösschenbrücke die einmalige Kulturlandschaft empfindlich störe, begründete das Welterbekomitee seine Entscheidung (HILBERT 2013; SCHOCH 2014). Vgl. dazu auch die Informationen unter http://whc.unesco.org/en/list/1156. 17 Vgl. http://whc.unesco.org/en/danger. 18 Vgl. dazu auch das Welterbe-Manual (DEUTSCHE UNESCO-KOMMISSION 2009). Es informiert über die Ziele der Welterbekonvention, über das Verfahren der Anerkennung und die Aufnahmekriterien der UNESCO, über die internationalen Verpflichtungen und die Anforderungen aus Sicht der Denkmalpflege, über Monitoring- Instrumente und über die „Rote Liste“. 19 Das UNESCO-Welterbe ist zwar ein universell anerkanntes kulturelles Kooperationsprojekt der Staatengemeinschaft, jedoch droht der Erfolg der Welterbeliste ihr Ansehen durch zunehmende operative Probleme und Politisierung zu beeinträchtigen. So betont das Auswärtige Amt in einem Strategiepapier: „Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist eine Reihe grundlegender Reformen notwendig. Die Arbeitsprozesse des Komitees und des Welterbezentrums müssen den aktuellen Anforderungen angepasst werden. Von besonderer Bedeutung sind transparente Entscheidungsprozesse auf der Grundlage klar definierter Kriterien für die Anwendung der Welterbekonvention.“ (AUSWÄRTIGES AMT 2007: 29). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 10 Eintragung in die Welterbeliste Anlass gab, wieder hergestellt wird. Nach der erfolgten Bestätigung kann eine Stätte wieder von der Roten Liste gestrichen werden. Die Rote Liste hat primär präventive Funktion. Sie soll Initiativen mobilisieren, die das bedrohte Objekt doch noch vor der Gefahr der Zerstörung bewahren. Zu den möglichen Aktivitäten gehören nicht nur Maßnahmen, die der Vertragsstaat selbst trifft, er kann auch über das Welterbekomitee um internationale Unterstützung bitten. Ohne die Mitwirkung des Vertragsstaates sind allerdings Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht möglich. Die „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ enthalten die Kriterien, nach denen die Aufnahme eines Objekts erfolgen soll. Für die Aufnahme eines Objekts in die Liste der Denkmale muss eines von zehn Kriterien erfüllt werden. Bis Anfang 2005 wurden Kriterien für Kultur- und Naturgüter getrennt geführt. Seitdem werden sie für jedes Objekt gemeinsam geprüft. Zudem werden die Objekte auf ihre Unversehrtheit und/oder Echtheit geprüft. Hinzu kommt ein Schutz- und Erhaltungsplan, der geeignet ist, die Erhaltung der Welterbestätte sicherzustellen.20 Alle in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Güter müssen über ein angemessenes langfristiges Schutz- und Verwaltungssystem durch Gesetze, sonstige Vorschriften, institutionelle Maßnahmen oder Traditionen verfügen, das ihre Erhaltung gewährleistet.21 Dieser Schutz sollte auch angemessen festgelegte Grenzen umfassen. Ebenso sollten die Vertragsstaaten einen angemessenen Schutz des angemeldeten Gutes auf nationaler, regionaler, kommunaler und/oder traditioneller Ebene nachweisen. Die Richtlinien sehen hier eine parzellenscharfe Abgrenzung auf einer Karte mit entsprechendem Maßstab vor. Gleiches gilt für Pufferzonen; auch ihre Grenzen sind in der Karte darzustellen. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in den Paragraphen 103 bis 107 der Richtlinien zur Umsetzung der Welterbekonvention: „103. In allen Fällen, in denen es für die angemessene Erhaltung des Gutes erforderlich ist, sollte eine ausreichende Pufferzone vorgesehen werden. 104. Zum Zwecke eines wirksamen Schutzes des angemeldeten Gutes wird eine Pufferzone als ein Gebiet definiert, das das angemeldete Gut umgibt und dessen Nutzung und Entwicklung durch ergänzende gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regeln eingeschränkt sind, die einen zusätzlichen Schutz für das Gut bilden. Die Pufferzone sollte das unmittelbare Umfeld des angemeldeten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen . Das die Pufferzone bildende Gebiet sollte von Fall zu Fall mit Hilfe angemessener Mechanismen festgelegt werden. Einzelheiten über Größe, Merkmale und genehmigte Nutzungen einer Pufferzone sowie eine die genauen Grenzen des Gutes und seiner Pufferzone ausweisende Karte sollten der Anmeldung beigefügt werden. 105. Eine Erläuterung, inwiefern die Pufferzone das Gut schützt, sollte ebenfalls beigefügt werden. 20 Güter des Kultur- und Naturerbes werden in den Artikeln 1 und 2 des Welterbe-Übereinkommens definiert. Die Erläuterung findet sich in den „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt“ (UNESCO 2015: 15ff). 21 Vgl. dazu ausführlich HOTZ (2004: 27ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 11 106. Wird keine Pufferzone vorgeschlagen, so sollte die Anmeldung eine Erklärung enthalten, weshalb keine Pufferzone erforderlich ist. 107. Auch wenn Pufferzonen in der Regel nicht Bestandteil des angemeldeten Gutes sind, sollten Änderungen an der Pufferzone, die nach der Eintragung eines Gutes in die Liste des Erbes des Welt vorgenommen werden, durch das Komitee für das Erbe der Welt genehmigt werden.“22 Inzwischen gilt die Ausweisung von Pufferzonen als eine zentrale vorbeugende Schutzmaßnahme in der Denkmalpflege.23 Da dies bis 1998 vom Welterbekomitee nicht explizit gefordert wurde, haben bislang nur etwa 20 Prozent der Welterbestätten in Deutschland einen solchen Umgebungsschutz.24 4. Verfahren in Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland ist mit insgesamt 41 Welterbestätten auf der UNESCO-Liste des Kultur- und Welterbes vertreten.25 Dazu gehören die historischen Altstädte von Bamberg, Lübeck, Stralsund und Weimar, die Domkathedralen zu Aachen und Speyer, die Klosteranlagen Lorsch und Maulbronn, das Schloss Augustusburg in Brühl und die Wartburg, die Würzburger Residenz, die Museumsinsel in Berlin, die Zeche Zollverein in Essen und nicht zuletzt die Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin. Zuletzt aufgenommen wurden das Elbtal in Dresden (2004, gestrichen 2008), das Rathaus und die Rolandstatue in Bremen (2004), der Muskauer Park (2004), der Obergermanisch-Rätische Limes (2005), die Altstadt von Regensburg (2006) sowie die Siedlungen der Berliner Moderne (2008). Zuletzt aufgenommen wurden 2015 die „Hamburger Speicherstadt und Kontorhausviertel mit Chilehaus“ und 2016 "Zwei Häuser der Weissenhofsiedlung in Stuttgart". Vorgesehen ist die Aufnahme weiterer Stätten in die UNESCO- Liste des Kultur- und Welterbes.26 22 Vgl. dazu die Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO 2015: 31). 23 Ein Beispiel für aktuelle Vorgehensweisen bildet der Leitfaden zur Festlegung und Definition der Welterbe- Bereiche und Pufferzonen im Rahmen des Projekts Montanregion Erzgebirge (PROJEKTGRUPPE MONTANREGION ERZGEBIRGE 2009). 24 Vgl. dazu die Beiträge zur Tagung „Weltkulturerbe Deutschland - Präventive Konservierung und Erhaltungsperspektiven“ (23.-25. November 2006 in Hildesheim); sie sind erschienen als Band 10 der Schriften des Hornemann Instituts (SCHÄDLER-SAUB 2008). Neuere Publikationen aus dem Bereich der Kulturguterhaltung finden sich unter http://www.hornemann-institut.de/german/e_publication.php. 25 Die deutschen Welterbestätten sind aufgelistet und erläutert auf der Homepage der Deutschen UNESCO- Kommission unter http://www.unesco.de/kultur/welterbe/welterbestaetten.html. 26 Zu den Welterbestätten im Wartestand gehören: Höhlen der ältesten Eiszeitkunst (Schwäbische Alb), Naumburger Dom und hochmittelalterliche Kulturlandschaft an Saale und Unstrut, das Bauhaus und seine Stätten in Weimar, Dessau und Bernau (Erweiterungsantrag), Lutherstätten in Mitteldeutschland (Erweiterungsantrag); das UNESCO-Welterbekomitee wird darüber im Sommer 2017 entscheiden. Vgl. dazu http://unesco.de/kultur/welterbe/welterbestaetten/tentativliste.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 12 Die innerstaatliche Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt von 1972 liegt in Deutschland – ungeachtet der rechtlichen Unklarheiten bei der Umsetzung des Übereinkommens in nationales Recht – bei den Ländern (Kompetenz für Denkmalschutz).27 Sie beschließen im Rahmen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) eigenverantwortlich, welche Stätten bei der UNESCO zur Aufnahme in die Welterbeliste nominiert werden. Für diese werden damit besondere Verantwortung und Verpflichtungen im Sinne der Artikel 4 ff. des UNESCO-Übereinkommens übernommen. Die einzelnen UNESCO-Welterbestätten handeln mit ihren jeweiligen Trägern (z. B. Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder Privaten) selbständig und liegen im Regelfall im Verantwortungsbereich von Ländern und Kommunen, die für Angelegenheiten des Denkmalschutzes und damit auch für die Welterbestätten zuständig sind.28 Der Titel UNESCO-Weltkulturerbe stellt für viele Städte mit großer Denkmalsubstanz das ultimative Ziel ihrer Bemühungen um internationale Bekanntheit und Anerkennung dar. Doch die Aufnahme in die Welterbeliste bringt auch Einschränkungen der Planungshoheit mit sich, auf die viele Städte gerne verzichten würden. Wiederholt kam und kommt es deshalb zu Konflikten zwischen den ehrgeizigen Standards der supranationalen Organisation und den kommunalpolitischen Realitäten in Deutschland (HOTZ 2004). Dennoch sind vor allem die Kommunen daran interessiert , Kulturgüter ihrer Stadt oder Gemeinde zum Weltkulturgut erklären zu lassen. Das Auswahlverfahren für die Aufnahme in die Welterbeliste ist in den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt – entsprechend Art. 1ff. des Welterbeübereinkommens – geregelt. Die Vertragsstaaten legen Vorschlagslisten mit einem Verzeichnis derjenigen Kulturgüter vor, die sich im jeweiligen Hoheitsgebiet befinden und die für die Eintragung in die Welterbeliste für geeignet gehalten werden. Dabei wird die Anmeldung nur geprüft, wenn die angemeldeten Kulturgüter bereits in die Vorschlagsliste des Vertragstaates aufgenommen worden ist. Die Vertragstaaten sollen die Vorschlagslisten mindestens alle zehn Jahre überprüfen und erneuern. Gleichzeitig sind die Vertragstaaten gehalten, ihre Vorschlagslisten unter Beteiligung einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure, einschließlich der Verwalter der Stätten, kommunaler und regionaler Verwaltungen, lokaler Gemeinschaften, NGOs und anderer Beteiligter und Partner zu erstellen (UNESCO 2015: Nr. 62ff.). Nach den Vorgaben der Richtlinien für die Durchführung der Welterbekonvention soll jede in die Welterbeliste eingetragene Stätte über einen Managementplan verfügen, der erläutert, wie der außergewöhnlich universelle Wert eines Gutes erhalten werden kann. Managementpläne sind das zentrale Planungsinstrument für den Schutz, die Nutzung, die Pflege und die erfolgreiche Weiterentwicklung von Welterbestätten. Entsprechend den Richtlinien ist er für eingetragene 27 Die fachlichen Entscheidungen beruhen außerdem auf den Grundsätzen der Charta von Venedig und ihren Folgerdokumenten, die eine wesentliche Grundlage der Denkmalschutzgesetzgebung der Länder darstellen. Die Charta gilt als zentrale und international anerkannte Richtlinie in der Denkmalpflege. Sie legt zentrale Werte und Vorgehensweise bei der Konservierung und Restaurierung von Denkmalen fest. Vgl. dazu http://www.icomos.org/docs/venice_charter.html. 28 Die Welterbestätten in Deutschland werden durch eine komplexe Finanzierung gefördert. Vgl. dazu aus der Perspektive des Bundes die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Januar 2007 (BT-Drs. 16/4035). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 13 Welterbestätten zwingend erforderlich.29 Ein Managementplan für eine Welterbestätte ist ein integriertes Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege, die Nutzung und Entwicklung von Welterbestätten verwirklicht werden sollen. Form und Inhalt eines den Vorgaben der UNESCO entsprechenden Managementplans ergeben sich zudem aus der „Empfehlung betreffend den Schutz des Kulturund Naturerbes auf nationaler Ebene“ (Anhang A) und aus dem Fragenkatalog der in den Jahren 2004/2005 für Europa und Nordamerika erstmals durchgeführten periodischen Berichterstattung (Anhang B).30 Ein offizielles Muster der UNESCO für einen Managementplan gibt es nicht. Seine Inhalte orientieren sich an der jeweiligen Welterbestätte und ihren Besonderheiten.31 Als wesentliche Bausteine eines Managementplans werden in den Richtlinien genannt (UNESCO 2015: Nr. 96-119): - Schutzmaßnahmen durch Gesetze, sonstige Vorschriften und Verträge, - Festlegung von Grenzen für wirksamen Schutz, - Pufferzonen, - Verwaltungssysteme, - Nachhaltige Nutzung. Im Managementplan sind die einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften zu nennen, die den Schutz und den Erhalt einer Welterbestätte regeln. Neben der Beschreibung des Schutzgutes und der Schutzziele ist die Definition des Schutzgebietes im Managementplan erforderlich. Das gleiche gilt für die Festlegung von Pufferzonen, die das landschaftliche bzw. städtische Umfeld der Welterbstätten einschließen. Pufferzonen sollen demnach das unmittelbare Umfeld der angemeldeten Stätte, Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die für den Schutz einer Welterbestätte von zentraler Bedeutung sind. Dabei wird von der UNESCO inzwischen empfohlen , Pufferzonen für Welterbestätten im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Instrumentariums 29 Jede UNESCO-Welterbestätte ist dazu verpflichtet, ein geeignetes Managementsystem zum Schutz des sogenannten außergewöhnlichen universellen Werts (Outstanding Universal Value) vorzulegen. Festgelegt ist dies in Nr. 108 der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO 2015). Allerdings gibt es bisher keine standardisierten Richtlinien für die Erstellung von Managementplänen. 30 Vgl. dazu “World Heritage in Europe Today“, abrufbar unter http://whc.unesco.org/pg.cfm?cid=153. 31 Vgl. dazu den Leitfaden „Managementpläne für Welterbestätten“ der Deutschen UNESCO-Kommission (RINGBECK 2008) sowie die „Management Guidelines for World Cultural Heritage Sites” (FEILDEN und JOKILEHTO 1993). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 14 zu verankern. Größe und Festsetzungen einer Pufferzone sollen festgelegt und in einer Karte dargestellt werden, die auch die genauen Grenzen der Welterbestätte verzeichnet (RINGBECK 2008: 30).32 Insbesondere geht es hier um die Kompatibilität des Schutzes der Welterbestätten mit Maßnahmen , die aus dem Planungs- und Baurecht rühren. Insbesondere Bebauungspläne bieten demnach Möglichkeiten für den präventiven Schutz von Welterbestätten durch die Steuerung der Zulässigkeit von konkurrierenden Vorhaben. Neben den Gesetzen sind im Managementplan auch die Satzungen, die im Welterbegebiet und in der Pufferzone gelten, zu nennen. Dies können beispielsweise Erhaltungs-, Sanierungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzungen auf der Grundlage der Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen und im Städtebaurecht sein. Inhalt und Zielsetzung sollen mit Bezug zu Schutz und Erhalt der Welterbestätte erläutert werden. Sind für eine Welterbestätte oder für Teile einer Welterbestätte Regelungen vertraglich vereinbart worden, so sind auch diese im Managementplan aufzuführen. Zweck und Inhalt solcher Vereinbarungen , beispielsweise eines städtebaulichen Vertrages oder eines Nutzungs- und Überlassungsvertrages , sollten zusammenfassend dargestellt werden, wenn auf die Übersetzung und Beifügung des Dokuments verzichtet wird (ebd.: 25ff.).33 In Deutschland sind Unterschutzstellung und Pflege von Denkmalen Angelegenheit der Länder. Mögliche Anträge zur Aufnahme in die Welterbeliste werden zunächst von der vorgesehenen Welterbestätte bzw. den kommunalen Akteuren in Zusammenarbeit mit dem für Denkmal-Angelegenheiten zuständigen Ressort des entsprechenden Bundeslandes bearbeitet. Die Kultusministerkonferenz (KMK) führt die aus den Ländern kommenden Vorschläge zu einer einheitlichen deutschen Vorschlagsliste zusammen. In Deutschland koordiniert die Kultusministerkonferenz entsprechend der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit die Vorschläge der Länder für die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt. Die Ländervorschläge werden im Sekretariat der Kultusministerkonferenz zu einer einheitlichen Liste zusammengeführt.34 Diese so genannte Tentativliste dient als Grundlage für künftige Nominierungen zum Welterbe. Nach Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz dient die Vorschlagsliste als interne Grundlage für künftige Nominierungen deutscher Welterbestätten zur Aufnahme in die 32 Dies bedeutet in der Konsequenz, dass ausgewiesene Pufferzonen zu erheblichen Restriktionen im Hinblick auf die bauliche Nutzung dieser Gebiete führen können. Damit sind sie vergleichbar mit dem Ausweis von Landschaftsschutzgebieten bzw. Naturschutzgebieten. 33 Anschaulich wird dies dargestellt im Managementplan der UNESCO-Welterbestätte Quedlinburg (S. 39ff.) mit rechtlichen Grundlagen und Planungen, Förderung und Finanzierung sowie Verantwortlichkeiten; das Dokument ist abrufbar unter www.quedlinburg.de/download/3995/welterbemanagementplan.pdf. 34 Die Kultusministerkonferenz hat 2010 ein geändertes Verfahren zur Fortschreibung der „Vorschlagsliste der Bundesrepublik Deutschland für die Nominierungen zur Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt“ (Tentativliste) beschlossen. Wesentliche Kriterien sind Transparenz und der Nachweis des außergewöhnlichen universellen Wertes der Stätte. Hinzu kommt eine stärkere Orientierung an der ICOMOS-Lückenstudie „Filling the gaps“, abrufbar unter http://www.icomos.org/en/about-icomos/image-menu-about-icomos/116-englishcategories /resources/publications/258-monumentsasites-xii. Die Empfehlungen des Fachbeirates an die Kultusministerkonferenz zur Fortschreibung der deutschen Tentativliste vom April 2010 finden sich unter www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Themen/Kultur/Abschlussbericht_Fachbeirat_Tentativliste.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 15 UNESCO-Welterbeliste.35 Die Tentativliste dient nach Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz als Grundlage für die künftigen Nominierungen Deutschlands für die UNESCO-Welterbeliste. Die Vorschläge, die alljährlich im Rahmen des deutschen Kontingents zur Nominierung für die Welterbeliste anstehen, werden von den für Denkmalpflege zuständigen Länderbehörden über das Sekretariat der KMK, das Auswärtige Amt36 und das UNESCO- Welterbezentrum in Paris dem UNESCO-Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt.37 Nationale Tentativ-Listen können jederzeit geändert werden und werden in nicht vorgeschriebenen Intervallen auf den neuesten Stand gebracht und der UNESCO von der deutschen Kultusministerkonferenz, die für das Kulturerbe zuständig ist, über das Auswärtige Amt vorgelegt.38 Bei der Erarbeitung der Vorschlagslisten sind weitere Akteure beteiligt. Dazu gehört vor allem UNESCO-Welterbestätten Deutschland e.V. Dieser Verein ist ein Zusammenschluss der deutschen Welterbestätten und der jeweiligen touristischen Organisationen. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, den Bekanntheitsgrad der deutschen Welterbestätten zu erhöhen, Denkmalschutz und Tourismus besser zu koordinieren und die Welterbestätten in Fragen der touristischen Vermarktung zu beraten.39 Eine wichtige Rolle spielt auch das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz.40 Diese Organisation beeinflusst als politisches Gremium und Schnittstelle zwischen Fachebene, Regierungen und Verwaltung maßgeblich die Denkmalpolitik in Deutschland . Es ist Forum für aktuelle Fachfragen und nutzt auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte seine Kontakte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das baukulturelle Erbe. Das Deutsche Nationalkomitee des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) setzt sich für 35 Die aktuelle Tentativliste findet sich unter https://www.kmk.org/themen/kultur/welterbe.html. 36 Das Auswärtige Amt ist das für die Zusammenarbeit Deutschlands mit der UNESCO federführende Bundesressort. Es stellt über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der UNESCO in Paris den Informationsfluss zwischen der UNESCO und den zuständigen Stellen in Deutschland sicher; vgl. dazu www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/KulturDialog/02_Unesco/UNESCO_node.html. 37 Erhard Glaser, ehemaliger Sächsischer Landeskonservator, beschreibt ausführlich die Vorgeschichte der Aufnahme des Elbtals in Dresden in die UNESCO-Welterbeliste (GLASER 2004). Zum Aufnahmeverfahren vgl. auch den Beitrag von Claudia Brincks-Murmann im Welterbe-Manual, abrufbar unter https://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bibliothek/Welterbe-Manual_DUK_2009/Welterbe- Manual_2_Aufl_74-79.pdf. 38 Die Tentativlisten werden dem Welterbekomitee zur Kenntnis gebracht, dienen aber vor allem den beratenden Organen der Welterbekonvention, ICOMOS, IUCN und ICCROM als eine wichtige Grundlage für die Analyse der zukünftigen Liste. Vgl. dazu auch BRAUN (2007) und RINGBECK (2007). 39 Vgl. dazu http://www.unesco-welterbe.de. 40 Vgl. dazu http://www.nationalkomitee.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 16 die Erhaltung von Denkmalen, Ensembles und Kulturlandschaften ein.41 Zu seinen Aufgaben gehört vor allem das Monitoring der Kulturerbestätten in Deutschland, die in der UNESCO-Liste des Welterbes verzeichnet sind.42 Ziel der Deutschen Stiftung Welterbe ist es, zum Schutz und zur Erhaltung von Welterbestätten sowie zur Ausgewogenheit der Welterbeliste beizutragen. Vor allem finanzschwache Länder sollen mit Hilfe der Stiftung die Chance erhalten, ihr kulturelles und natürliches Erbe zu schützen und für künftige Generationen zu erhalten.43 Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verfolgt das Ziel, bedrohte Kulturdenkmale zu bewahren und dem Denkmalschutz in der öffentlichen Diskussion die ihm zukommende Bedeutung zu verleihen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ist auch im Bereich der Welterbepädagogik aktiv.44 Hinzu kommt die Deutsche UNESCO-Kommission (DUK). Die Deutsche UNESCO-Kommission ist eine Mittlerorganisation der Auswärtigen Kulturpolitik. Sie wirkt als Bindeglied zwischen Staat und Wissenschaft sowie als nationale Verbindungsstelle in allen Arbeitsbereichen der UNESCO. Ihre Aufgabe ist es, die Bundesregierung und die übrigen zuständigen Stellen in UNESCO-Belangen zu beraten, an der Verwirklichung des UNESCO-Programms in Deutschland mitzuarbeiten, die Öffentlichkeit über die Arbeit der UNESCO zu informieren und Institutionen, Fachorganisationen und Experten mit der UNESCO in Verbindung zu bringen. Die Umsetzung der Welterbekonvention in Deutschland bildet einen ihrer Arbeitsschwerpunkte. Sie arbeitet eng mit den für das Welterbe zuständigen Stellen zusammen (DEUTSCHE UNESCO-KOMMISSION 2009).45 41 Die in die UNESCO-Liste eingetragenen deutschen Kulturdenkmäler sind im Rahmen der üblichen rechtlichen Instrumentarien (Denkmalschutzgesetzgebung, Baugesetzgebung, Landesplanung, kommunale Satzungen etc.) geschützt und werden von den Denkmalfachbehörden der deutschen Bundesländer (Landesämter für Denkmalpflege, Landesämter für archäologische Denkmalpflege, Staatliche Hochbauämter, Schlösserverwaltungen, kirchliche Denkmalpflege) fachlich betreut (PETZET 2013). 42 Die Monitoring-Gruppe von ICOMOS für die deutschen Welterbestätten besteht inzwischen aus rd. 50 Experten, zu denen auch Kollegen von ICOMOS Österreich, Schweiz, Luxemburg und aus der Tschechischen Republik gehören. Die für einzelne Welterbestätten zuständigen Mitglieder der Arbeitsgruppe werden vom Vorstand des Deutschen Nationalkomitees benannt. Die Arbeitsgruppe hat außerdem ein für drei Jahre gewähltes Leitungsgremium, das aus dem Sprecher und drei Vertretern sowie dem jeweiligen Präsidenten des Nationalkomitees besteht. Ausführliche Erläuterungen zur Arbeit der Monitoring-Gruppe bietet PETZET (2013). Weitere Informationen zur Monitoring-Gruppe finden sich unter http://www.icomos.de/arbeitsgruppen.php. 43 Vgl. dazu http://www.welterbestiftung.de. Hinzu kommen Förderungen der Bundesebene, wie etwa das Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätten (http://www.welterbeprogramm.de), das Programm "National wertvolle Kulturdenkmäler“ und weitere Förderbereiche des Bundes. Vgl. dazu die Informationen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kun stKulturfoerderung/foerderbereiche/erhaltungDenkmaeler/_node.html. 44 Vgl. dazu http://www.denkmalschutz.de. 45 Vgl. https://www.unesco.de/kultur/welterbe.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 17 5. Aktuelle Initiativen in Deutschland Die Welterbekonvention ist zuallererst ein Instrument für die kulturelle Verständigung zwischen den Völkern: Die Welterbeliste soll ein Bewusstsein für die kulturelle Vielfalt und den Dialog zwischen den Kulturen fördern. Welterbestätten sind Orte, in denen Besucher aus aller Welt anderen Kulturen begegnen, sie kennen und verstehen lernen. Darüber hinaus sind sie Botschafter des UNESCO-Auftrags, durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Völker zum Frieden beizutragen .46 So strebt etwa der Verein „Aktion Welterbe Olympiapark“47 eine der Eintragung des Geländes der Sommerspiele 1972 in die UNESCO-Liste als Weltkulturerbe an. Schirmherr der Aktion ist Alt-Oberbürgermeister Hans-Joachim Vogel, in dessen Amtszeit der Olympiapark gebaut wurde.48 Inzwischen liegt ein Antrag im Stadtrat Münchens vor: Die Ausschussgemeinschaft LINKE/ÖDP hatte in einem Antrag vom 4. Juli 2016 vorgeschlagen, das Ensemble Olympiapark zum UNESCO-Weltkulturerbe zu erklären. Dafür solle sich der Münchner Oberbürgermeister beim Freistaat Bayern einsetzen. In der Begründung des Antrages heißt es, der Olympiapark sei bereits jetzt „de facto ein Weltkulturerbe“ und solle dementsprechend auch die offizielle Auszeichnung der UNESCO erhalten. Dadurch könnten das Olympiapark-Ensemble und damit auch die Landeshauptstadt München weiter an Attraktivität gewinnen. Der Olympiapark sei ein einzigartiges Ensemble, das die Aufnahmekriterien in die Welterbeliste der UNESCO in herausragender Weise erfülle. Der Olympiapark gilt dabei als ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft sowie als bedeutender Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung. Durch den Antrag zur Aufnahme in die Welterbeliste unterstütze und bekräftige der Münchner Stadtrat zugleich seine eigenen – auch finanziellen – Anstrengungen, das Olympiaparkensemble dauerhaft zu erhalten und zu bewahren.49 Zu beachten sind jedoch auch die Hürden für das angestrebte Bewerbungsverfahren. Dies betrifft etwa die seit 1972 eingetretenen baulichen und landschaftlichen Veränderungen des 46 Gegenwärtig befinden sich aus bayerischer Perspektive die Kulturerbeprojekte „Wasserbau und Wasserkraft, Trinkwasser und Brunnenkunst in Augsburg“ und “Gebaute Träume – Die Schlösser Neuschwanstein, Linderhof und Herrenchiemsee des Bayerischen Königs Ludwigs II“ auf der aktuellen Tentativliste der Kultusministerkonferenz; zu den transnationalen seriellen Nominierungen mit bayerischer Beteiligung gehören „Bedeutende europäische Bäder des 19. Jahrhunderts“ sowie „Grenzen des Römischen Reiches – Der Donaulimes in Österreich und Bayern“; vgl. dazu www.kmk.org/themen/kultur/welterbe.html. 47 Der Olympiapark wurde 1998 in die Denkmalliste der Stadt München aufgenommen. Zum Denkmal-Ensemble gehören der südliche Teil mit den Sportstätten (Olympiapark München GmbH) und der nördliche Teil mit dem Olympischen Dorf und der Zentralen Hochschul-Sportanlage ZHS. Vgl. dazu die Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege für die Stadt München, in der der Olympiapark als „das wichtigste Großbauprojekt der Bundesrepublik in der Zeit um 1970“ eingestuft wird (S. 4) (Anlage 2). 48 Zur Initiative vgl. etwa ANLAUF (2016) sowie http://www.welterbe-olympiapark.de. Ähnlich auch die Einwohner-Interessen-Gemeinschaft im Olympischen Dorf e.V (EIG), die ebenfalls für die Aufnahme des Münchner Olympiaparks in die UNESCO-Weltkulturerbeliste eintritt; Informationen dazu finden sich unter http://eig-olympiadorf.de/htmlneu/wp-content/uploads/2012/11/2-Olympiapark-Weltkulturerbe2.pdf. 49 Das Dokument vom 4. März 2016 findet sich unter https://www.rismuenchen .de/RII/RII/DOK/ANTRAG/3992235.pdf. Bisher wurde der Antrag im Stadtrat nicht behandelt. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft der Stadt München ersuchte außerdem im Dezember 2016 um eine Fristverlängerung; vgl. zum Stand des Verfahrens https://www.muenchen-transparent.de/antraege/3992222. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 18 Olympiaparks.50 Bereits in der Vergangenheit waren zahlreiche bauliche und landschaftsplanerische Änderungen beim Olympiapark zu verzeichnen. So wurde etwa das vormalige Olympische Dorf der Frauen mit Ausnahme von 12 Bungalows vollständig abgebrochen und durch Neubauten ersetzt. Außerdem wurde die Hochschulsportanlage zu großen Teil abgebrochen. Gleichzeitig wurden mit der BMW-Welt, dem Sea Life Centre, der Kleinen Olympiahalle und anderen Gebäuden – zum Teil aufgrund ihrer Größe deutlich störende – Neubauten in die Gesamtanlage eingefügt. Zwar wird im Eintrag der Denkmalliste darauf verwiesen, dass der Olympiapark trotz dieser Eingriffe nichts an seiner herausragenden Bedeutung als gebautes Zeugnis für die noch junge Bundesrepublik Deutschland vor 1972 verloren habe. Dennoch könnten sich diese Veränderungen am Denkmal-Ensemble bei einer künftigen Bewerbung für die Aufnahme in die Welterbeliste der UNESCO als Hürde erweisen.51 Wie schwierig der Balance-Akt zwischen Bewahren und Erneuern ist, zeigen die Debatten über aktuelle Bauvorhaben.52 Im Gegensatz zu vielen anderen olympischen Sportstätten ist der Münchner Olympiapark gut in das Stadtleben Münchens integriert. Zahlreiche Sportveranstaltungen und Kulturevents finden heute auf dem Olympiagelände statt. So sorgen etwa Action-Sport-Events mit Mountainbikern und Skateboardern für hohe Besucherzahlen, was aber zugleich hohe Sicherheits-Anforderungen an die Veranstalter stellt. Um das Areal auch in Zukunft lebendig und attraktiv für kulturelle und sportliche Nutzungen zu erhalten, müsste es dementsprechend für neue Anforderungen und Nutzungen offen sein. Noch ist nicht geklärt, wie etwa der geplante Komplex auf dem Areal des früheren Radstadions aussehen soll. Es geht dabei um eine Sportarena, die mit Nebenplätzen deutlich größer ausfallen würde als der Vorgängerbau. Auch bei anderen Bauten auf dem Olympiagelände sind Neuplanungen in der Diskussion. Gegenwärtig steht die Erweiterung der Parklandschaft im Zentrum der Planungen. Ein weiteres Beispiel für bauliche Veränderungen ist auch die Debatte um die Zukunft des ehemaligen Busbahnhofs über dem U-Bahnhof Olympiazentrum. Eine offene Frage ist deshalb, inwieweit es langfristig gelingen wird, die prägenden Qualitäten des Parks langfristig zu erhalten. Ein eigenes Gestaltungshandbuch mit Leitlinien und Normenkatalogen53 soll der künftigen Planung für das Olympiagelände Orientierung bieten.54 Gleichzeitig sorgt auch der Denkmalschutz für strenge 50 Diese nachträglichen Eingriffe werden etwa im Eintrag der bayerischen Denkmalliste festgehalten (Anlage 2). 51 Solche Veränderungen am ursprünglichen Denkmal könnten bereits im Rahmen der innerstaatlichen Bewerbung eine Restriktion darstellen, ebenso könnte sich dies auch im späteren Bewerbungsverfahren auf der Ebene der UNESCO als Hemmnis erweisen. 52 Vgl. dazu auch den Beitrag der Leiterin des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, Elisabeth Merk, zum Balance-Akt zwischen Bewahren und Erneuern (MERK 2013). 53 Vgl. dazu eine Broschüre des Referats für Stadtplanung und Bauordnung zur Entwicklung von Leitlinien für ein visuelles Gesamterscheinungsbild Olympiapark vom September 2012; das Dokument ist abrufbar unter https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/2760405.pdf. 54 Das im Auftrag des Referates für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt München erstellte „Gestaltungshandbuch Olympiapark“, das von stauss processform in Projektgemeinschaft mit Auer Weber Architekten, München, konzipiert und gestaltet wurde, ist das erste gewerkübergreifende Handbuch für die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung des Olympiageländes. Vgl. dazu http://www.processform.de/projekte/graphic-design/gestaltungshandbuch-olympiapark-landeshauptstadtmuenchen . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 19 Vorgaben.55 Weitgehend unklar ist dabei auch, wie sich eine Antragstellung auf einen Eintrag in die Weltkulturerbeliste auf die künftigen Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Olympiagelände auswirken würde. Vergleichbare Fälle zeigen jedoch, dass bereits ein Antragsverfahren erhebliche Restriktionen für die künftige Gestaltung des Münchner Olympiapark mit sich bringen könnte. Berührt ist nicht zuletzt die bisherige Rahmenplanung zum Olympiagelände, die eine integrierte Entwicklung des Olympiaparks als Sportstätte, Veranstaltungsort und Erholungspark vorsieht und damit eine besondere Herausforderung für eine UNESCO-Welterbestätte darstellen dürfte.56 Darüber hinaus könnte der bisher nicht angesprochene Aspekt des Gedenkens bei einem Bewerbungsverfahren Münchens eine Rolle spielen: Der Olympia-Park ist untrennbar verbunden mit der Erinnerung an das Attentat während der Olympia in München, das am Anfang einer vom weltweiten Terrorismus bedrohten Ära stand.57 Der Gesichtspunkt des historischen Gedenkens steht bei einem anderen Beispiel noch deutlicher im Mittelpunkt. So warb in Nürnberg eine Initiative für die Aufnahme von Gedenkstätten mit engem zeitgeschichtlichem Bezug in die Welterbeliste der UNESCO. Nürnberger Kommunalpolitiker wollten erreichen, dass die UNESCO das Reichsparteitagsgelände58 und den 55 Vgl. dazu DÜRR (2016). 56 Seit den Olympischen Spielen 1972 hat sich der Olympiapark nicht nur zu einem populären Stadtpark entwickelt, sondern wurde zugleich zu einem überregionalen Veranstaltungsort mit großen Menschenmassen und hohem Verkehrsaufkommen. Vor diesem Hintergrund wurden im Dezember 2005 Rahmenbedingungen und Ziele für die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Olympiaparks durch einen Stadtratsbeschluss festgehalten. Anlass hierzu war die Bewerbung Münchens um die Austragung der Olympischen Winterspiele 2018, worin die Stadt zugleich neue Chancen für die nachhaltige Entwicklung des Olympiaparks als Sportstätte, Veranstaltungsort und Erholungspark sah. Die damit verbundene Rahmenplanung wurde im Oktober 2010 vom Stadtrat beschlossen. Umfassende Informationen finden sich auf einer Übersichtsseite des Referats für Stadtplanung und Bauordnung der Münchner Stadtverwaltung mit den zentralen Dokumenten zur Landschaftsund stadtplanerischen Rahmenplanung unter www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer- Stadtplanung-und-Bauordnung/Projekte/Olympiapark-Rahmenplanung.html. 57 In der Parkanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zum Olympiadorf entsteht gegenwärtig ein Erinnerungsort für das Olympia-Attentat von 1972 (RIEDEL 2015); zum Baufortschritt vgl. Süddeutsche Zeitung vom 29. Januar 2017, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-ein-schnitt-ins-gruene-1.3354723. 58 Die Bauten für das Reichsparteitagsgelände sollten beeindrucken und zugleich einschüchtern, Disziplin einfordern und Gemeinschaftsgefühl vermitteln. Die Architektur wurde in den Dienst von Propaganda und Machtdemonstration gestellt. Als selbsternannter „Oberster Bauherr“ beschäftigte sich Hitler oft bis ins Detail mit den großen Bauvorhaben. Ab 1934 bevorzugte er den Architekten Albert Speer bei der Umsetzung seiner architektonischen Herrschaftsfantasien. Das Bauprogramm der Nationalsozialisten wurde nur zu einem kleinen Teil verwirklicht. Bei Beginn des Zweiten Weltkriegs stellte man die Bauarbeiten im Wesentlichen ein, während die Planungen noch bis kurz vor Kriegsende weiterliefen. Funktionslos geworden sind die immer noch riesenhaften Reste seit 1945 Zeugnisse eines Größenwahns, der in einer politischen, gesellschaftlichen und menschlichen Katastrophe endete. Zu den heute noch existierenden Teilen des Reichsparteitagsgelände vgl. die Informationen unter https://museen.nuernberg.de/dokuzentrum/themen/nationalsozialismus/dasreichsparteitagsgelaende /der-bau-des-reichsparteitagsgelaendes/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 20 Schwurgerichtssaal 600,59 in dem die Nürnberger Prozesse gegen die führenden Nationalsozialisten stattfanden, als Weltkulturerbe anerkennt.60 Das erste Ziel bestand darin, in die Tentativliste des Jahres 2014-2017 aufgenommen zu werden.61 Bisher wurden als Welterbe entweder besondere Kulturdenkmäler oder außergewöhnliche Naturräume anerkannt. Während sich andere Städte aufgrund von Alleinstellungsmerkmalen von Kultur- oder Naturdenkmälern um eine Aufnahme in die Welterbe-Liste bemühen, zielt die Initiative in Nürnberg in eine neue Richtung. Die Stadt sei Wiege des modernen Völkerstrafrechts. Hier würden wie an keinem anderen Ort Ausgangspunkte und Formen der Nazi-Diktatur mit ihrer Aufarbeitung und Überwindung an authentischen Orten zusammentreffen. Das mache Nürnberg zu einem einzigartigen Ort des Gedenkens.62 Eine zentrale Frage ist dabei, inwieweit die angesprochenen Vorschläge die Vorgaben der „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ erfüllen können. Die UNESCO-Richtlinien enthalten – wie bereits dargestellt – die Kriterien, nach denen die Aufnahme eines Objekts erfolgen soll. Eine zentrale Rolle spielt die kulturgeschichtliche Bedeutung des vorgeschlagenen Objekts. In diesem Sinn ist es entscheidend, dass das anzumeldende Objekt eines der folgenden Merkmale aufweist: – Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft, – für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf die Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik , des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigt, – ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellt, – ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellt, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen, 59 Vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 fand in Nürnberg der Hauptkriegsverbrecherprozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof statt. Von 1946-49 fanden am gleichen Ort zwölf "Nachfolgeprozesse" vor ausschließlich amerikanischen Militärtribunalen statt. Vgl. dazu https://museen.nuernberg.de/memoriumnuernberger -prozesse/dauerausstellung/schwurgerichtssaal/. 60 Vgl. dazu die Erläuterungen des Oberbürgermeisters Maly unter http://www.zeit.de/2010/24/Nuernberg- Interview. Weitere Informationen finden sich unter www.nuernberg.de/imperia/md/presse/dokumente/internet/publikationen/nh-archiv/05_memorium.pdf. 61 Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht; der Vorschlag Nürnbergs wurde bisher nicht in die Tentativliste für die Nominierungen deutscher Welterbestätten aufgenommen. 62 vgl. dazu Nürnberger Nachrichten Online vom 26. Juni 2010, abrufbar unter http://www.nnonline .de/artikel.asp?art=1249665&kat=10&man=28. Vor einigen Jahren wurde auch ein Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände errichtet (http://www.museen.nuernberg.de/dokuzentrum). Davor existierte lediglich eine privat initiierte, von der Stadt lange Zeit nur geduldete und erst in den letzten Jahren unterstützte Ausstellung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 21 – in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft ist.63 Zu den Kulturerbestätten, die bisher auf der Welterbeliste verzeichnet sind, gehören vor allem Baudenkmäler, Städteensembles, archäologische Stätten, Monumente der Technikgeschichte, Industriedenkmäler und wichtige Gedenkstätten der Menschheitshistorie. Beispiele sind das Schloss von Versailles, die Inka-Stadt Machu Picchu in Peru, der Canal du Midi oder die Industriedenkmäler von Ironbridge in Großbritannien. Dabei sind bisher nur wenige Gedenkstätten mit relativ engem zeitgeschichtlichem Bezug in die Liste des UNESCO-Welterbes aufgenommen worden.64 Für die Aufnahme in die Welterbeliste sehen die Richtlinien der UNESCO jedoch weitere Prüfkriterien vor. Dazu gehört etwa, dass die Objekte auf ihre Unversehrtheit und/oder Echtheit geprüft werden müssen.65 Hinzu kommt ein Schutz- und Erhaltungsplan, der geeignet ist, die Erhaltung der Welterbestätte sicherzustellen. Erforderlich hierzu sind eine ausführliche Schilderung der Objekte in ihrer geographischen Lage in Karten, Landkarten und Koordinaten sowie ihre Bezeichnung, eine Beschreibung und Bestandsaufnahme des Gutes hinsichtlich aller Elemente, die seine kulturelle Bedeutung ausmachen. Hinzu kommen kulturgeschichtlich relevante Gutachten (insbesondere von international renommierten Experten), die die Bedeutung des angemeldeten Gutes sowohl im nationalen als auch im internationalen Zusammenhang zeigen kann. Außerdem sind der Erhaltungszustand und sich auf das Gut auswirkende Faktoren im Hinblick auf die künftige Überwachung des Erhaltungszustandes darzustellen. Gleichzeitig sind die einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Verträge, Pläne zusammenzufassen, auch politische Aspekte , Rechtsstellung und Schutzmaßnahmen müssen erläutert werden. Benötigt wird darüber hinaus eine Übersicht der Finanzmittel, die jährlich für die Objekte zur Verfügung stehen.66 Auch 63 Das letzte Kriterium soll in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden; um als Gut von außergewöhnlichem universellem Wert zu gelten, muss ein Gut außerdem die Bedingungen der Unversehrtheit und/oder Echtheit er füllen und über einen Schutz- und Verwaltungsplan verfügen, der ausreicht, um seine Erhaltung sicherzustellen. 64 Nur wenige der Stätten auf der UNESCO-Liste sind Zeugnisse der destruktiven Seite des Menschen. So gehört etwa das ehemalige Konzentrationslager Auschwitz seit 1979 zur UNESCO-Liste des Welterbes und führte dort zunächst den Namen „Konzentrationslager Auschwitz". Weitere Gedenkstätten sind die Sklaveninsel Gorée in Senegal (aufgenommen 1978) sowie Robben Island in Südafrika (aufgenommen 1999). Diese Erinnerungsstätten könnten jedoch – wie Steffen NOACK (2001) betont – als wichtige Erkenntnisquellen über die dunkle Seite der menschlichen Entwicklung dienen. Vgl. dazu auch LORENZ-MEYER (2010). 65 Dies betrifft etwa den Umstand, dass der Olympiapark in München nachträgliche Eingriffe und Veränderungen erfahren hat. 66 Im Fall des Münchner Olympiaparks ergeben sich aufgrund der fortdauernden Nutzung als Sportstätte für Großveranstaltungen erhöhte Sicherheitsanforderungen; Risiko-Analysen erscheinen deshalb erforderlich. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 22 müssen Informationen zur Kontaktaufnahmen mit allen zuständigen Behörden und anderen öffentlichen Stellen bereitgestellt werden.67 Zunächst aber müsste das Vorhaben in einem ersten Etappenschritt in die – oben erläuterte – Tentativ-Liste aufgenommen werden.68 Dazu müsste im Fall des Münchner Olympiageländes die Stadt München einen Antrag auf die Aufnahme in die deutsche Tentativliste für das UNESCO- Weltkulturerbe beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in München einreichen.69 In dieser von der deutschen Kultusministerkonferenz verabschiedeten Liste sind diejenigen Denkmäler aufgeführt, für welche in den kommenden Jahren Anträge auf Aufnahme in die Welterbeliste der UNESCO gestellt werden sollen.70 Der nächste Schritt wäre die ausführliche Ausgestaltung des UNESCO-Antrages. Das übliche Verfahren besteht darin, dass die für die Denkmalpflege zuständigen Behörden des Landes und die betroffene Stadt diese komplexe und umfangreiche Aufgabe in einem gemeinsamen Projekt ausführen.71 Zur 67 Wie dies bei bisherigen Verfahren aussah, zeigen die Beispiele der Montanregion Erzgebirge (PROJEKTGRUPPE MONTANREGION ERZGEBIRGE 2009) oder der Hamburger Speicherstadt (DROSTE ZU HÜLSHOFF/PAULOWITZ 2005). Vgl. dazu auch RINGBECK (2007: 134f.). 68 Die aktuelle Tentativliste wurde mit Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 12. Juni 2014 verabschiedet. Die Vorschläge, die alljährlich im Rahmen des deutschen Kontingents zur Nominierung für die Welterbeliste anstehen, werden von den für Denkmalpflege zuständigen Länderbehörden über das Sekretariat der KMK, das Auswärtige Amt und das UNESCO-Welterbezentrum in Paris dem UNESCO-Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt. Turnusmäßig reicht die Kultusministerkonferenz zum Stichtag 1. Februar Vorschläge für die Aufnahme in die UNESCO-Liste des Welterbes zur Entscheidung im Folgejahr ein. Die Vorschläge, die alljährlich im Rahmen des deutschen Kontingents zur Nominierung für die Welterbeliste anstehen, werden von den für Denkmalpflege zuständigen Länderbehörden über das Sekretariat der Kultusministerkonferenz, das Auswärtige Amt und das UNESCO-Welterbezentrum in Paris dem UNESCO-Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt. Vgl. dazu http://unesco.de/kultur/welterbe/welterbestaetten/tentativliste.html sowie www.kmk.org/themen/kultur/welterbe.html. 69 Zum Verfahren vgl. auch die Vorhaben verschiedener Städte im Rahmen im Rahmen der seriellen, transnationalen Bewerbung „Great Spas of Europe“ („Bedeutende europäische Bäder des 19. Jahrhunderts“). Mögliche Partner sind Vichy in Frankreich, Montecatini in Italien, Spa in Belgien, die tschechischen Kurbäder Karlsbad, Marienbad, Franzensbad und Bad Luhatschowitz, sowie Bath in England, die österreichischen Städte Baden bei Wien und Bad Ischl sowie Bad Ems, Bad Homburg, Bad Kissingen, Bad Pyrmont und Wiesbaden (http://whc.unesco.org/en/tentativelists/5928). Zu nennen sind etwa Baden-Baden (http://www.badenbaden .de/stadtportrait/stadt/kulturerbe/antrag-als-unesco-weltkulturerbe und www.stadtwiki-badenbaden .de/wiki/Antrag_Weltkulturerbe). Der Antrag der Stadt Bad Kissingen auf die Aufnahme in die deutsche „Tentativliste“ für das UNESCO-Weltkulturerbe ist im Mai 2013 beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in München eingereicht worden. Die Bewerbung wird unter der Federführung des tschechischen Karlsbad für alle Bäder gemeinsam als sogenannte serielle, transnationale Bewerbung – mit tschechischer Federführung – erfolgen. Das Kontingent der Bundesrepublik Deutschland wird damit nicht in Anspruch genommen. Dennoch führt der Weg zur Erlangung des UNESCO Prädikates zunächst über die Aufnahme auf die deutsche Vorschlagsliste, der sogenannten Tentativliste, die die deutsche Kulturministerkonferenz der UNESCO vorlegt. Vgl. dazu ausführlich die Informationen unter https://www.badkissingen.de/de/stadt/rathaus/unesco-weltkulturerbe/index.html. 70 Vgl. https://www.kmk.org/themen/kultur/welterbe.html. 71 Zu den Landesregelungen vgl. die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege unter www.blfd.bayern.de/landesamt/index.php); Hinweise zu den örtlichen Regelungen in München finden sich beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung (Abt. 6 Denkmalschutz, Stadtgestaltung) unter www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1073937. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 23 Antragstellung müsste eine umfangreiche Dokumentation nach Vorgaben der UNESCO erarbeitet werden. Dabei geht es zum einen um den Nachweis des außergewöhnlichen universellen Werts der Anlage. Zum anderen müsste eine fundierte und überzeugende Beschreibung des Ensembles, fundiert durch externe Fachgutachten, vorgelegt werden. Darüber hinaus ist ein Managementplan72 erforderlich, der die zukünftige Erhaltung der Welterbestätte sicherstellt. Nach der Einreichung der Anträge führen Experten – insbesondere von ICOMOS73 – im Auftrag des UNESCO-Welterbezentrums eine eingehende Evaluierung durch, auf deren Grundlage schließlich das Welterbekomitee über die Aufnahme entscheidet. Mit der Anerkennung einer Natur- oder Kulturstätte als Welterbe sind keine finanziellen Zuwendungen durch die UNESCO verbunden. Vielmehr verpflichten sich die zuständigen Regierungen, die Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen eigenständig zu finanzieren.74 Zu berücksichtigen sind schließlich die Regelungen zum nationalen Nominierungsverfahren. Ein entscheidendes Datum ist das Jahr 2017. Zu diesem Zeitpunkt wird die Tentativliste, die Vorschlagsliste bedeutender Kultur- und Naturstätten zur Auszeichnung mit einem UNESCO- Welterbetitel, im Rahmen der Kultusministerkonferenz aktualisiert.75 Die Kultusministerkonferenz hat zum Stichtag 1. Februar 2017 zwei weitere deutsche Nominierungen zum UNESCO- Welterbe auf den Weg gebracht.76 Die Anträge „Jüdischer Friedhof Hamburg-Altona“ und „Haithabu und Danewerk – Eine archäologische Grenzlandschaft“ sind der Bundesregierung als offizielle deutsche Bewerbungen zur Einschreibung in die UNESCO-Welterbeliste mit der Bitte um Weiterleitung an das Welterbezentrum der UNESCO in Paris übermittelt worden. Eine Entscheidung des Welterbekomitees über die Aufnahme ist im Sommer 2018 zu erwarten. Für den Sommer 2017 werden Entscheidungen zu den im vergangenen Jahr eingereichten Nominierungen „Höhlen der ältesten Eiszeitkunst“ auf der Schwäbischen Alb und dem „Naumburger Dom und die hochmittelalterliche Kulturlandschaft an Saale und Unstrut“ erwartet. Zudem hatte die Bundesrepublik Deutschland umfangreiche Erweiterungen der bestehenden Welterbestätten des „Bauhauses“ und der „Luthergedenkstätten“ beantragt. 72 Jede UNESCO-Welterbestätte ist dazu verpflichtet, ein geeignetes Managementsystem zum Schutz des außergewöhnlichen universellen Werts (Outstanding Universal Value) vorzulegen (Nr. 108 der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens). Vgl. dazu aus bayerischer Perspektive den Managementplan für die Altstadt Regensburg, der die rechtlichen Bedingungen für die Aufnahme in die Welterbeliste und die die zukünftige Erhaltung der Welterbestätte erläutert (internationale Regelungen, bundesgesetzliche und landesgesetzliche Vorgaben, örtliche Rechtsvorschriften). Das Dokument findet sich auszugsweise in Anlage 3. 73 Vgl. http://www.icomos.de/index.php. 74 Vgl. dazu die Informationen im Welterbe-Manual unter www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bibliothek/Welterbe-Manual_DUK_2009/Welterbe- Manual_2_Aufl_74-79.pdf. 75 Turnusmäßig reicht die Kultusministerkonferenz zum Stichtag 1. Februar Vorschläge für die Aufnahme in die UNESCO-Liste des Welterbes zur Entscheidung im Folgejahr ein (www.kmk.org/themen/kultur/welterbe.html). Das Dokument findet sich in Anlage 4. 76 Vgl. https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/juedischer-friedhof-hamburg-altona-und-wikingerstaettenhaithabu -und-danewerk-zum-unesco-welterbe-nominiert.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 24 Neben der bisher üblichen Antragstellung, die auf eine Stätte abzielt, können jedoch auch andere Wege beschritten werden. Eine Möglichkeit besteht darin, mehrere Stätten im Rahmen einer nationalen oder internationalen Partnerschaft in das Antragsverfahren einzubringen.77 Die Kooperation mit nationalen Partnern erhöht die Chancen im Nominierungsverfahren innerhalb Deutschlands, Partnerschaften auf internationaler Ebene mit grenzüberschreitenden Stätten können sich hingegen vorteilhaft auf das Entscheidungsverfahren im Rahmen des Welterbekomitees der UNESCO auswirken. 77 Zu prüfen wäre im Fall Münchens, inwieweit sich das Anliegen mit ähnlich gelagerten Initiativen in Deutschland oder in anderen Ländern verbinden ließe (etwa Berlin, Athen oder Barcelona). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 25 6. Literatur78 ALBERT, Marie-Theres/RINGBECK, Birgitta (2015). 40 Jahre Welterbekonvention. Zur Popularisierung eines Schutzkonzeptes für Kultur- und Naturgüter, Berlin: De Gruyter. ANLAUF, Thomas (2016). München: Olympiapark soll auf die Unesco-Liste des Welterbes, in: sueddeutsche.de, 27. September 2016, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/aktion-welterbe-ein-park-fuer-die-ganze-welt- 1.3179656. AUSWÄRTIGES AMT (2007). Die Rolle der UNESCO (Beitrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen UNESCO-Kommission e.V. aus Anlass der EU- Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland 2007). BOGDANDY, Armin von; ZACHARIAS, Diana (2007). Zum Status der Weltkulturerbekonvention im deutschen Rechtsraum. Ein Beitrag zum internationalen Verwaltungsrecht. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 26/5, 527-532. BRAUN, Nikola (2007). Globales Erbe und regionales Ungleichgewicht: die Repräsentativitätsprobleme der UNESCO-Welterbeliste. Hamburg: Kovac. BUNDESREGIERUNG (2007). Gutachten der Bundesregierung betreffend die innerstaatliche Bindungswirkung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt (Dezember 2007), abrufbar unter http://www.neuewaldschloesschenbruecke .de/content/unesco/Gutachten_Bindungswirkung_UNESCO- Konvention-Welterbe.pdf. DEUTSCHE UNESCO-KOMMISSION (2009). Welterbe-Manual. Handbuch zur Umsetzung der Welterbekonvention in Deutschland, Luxemburg, Österreich und der Schweiz (2. Auflage). Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission; abrufbar unter https://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bibliothek/Welterbe- Manual_DUK_2009/Welterbe-Manual_2__Aufl_volltext.pdf. DOLZER, Rudolf (2007). Wirtschaft und Kultur. In: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg). Völkerrecht (4., neu bearb. Aufl.) (491-576). Berlin: De Gruyter. DROSTE ZU HÜLSHOFF, Bernd/PAULOWITZ, Bernd (2005). Hamburg besinnt sich auf die universellen Werte seines modernen architektonischen und städtebaulichen Erbes - Wissenswertes zur Anerkennung als UNESCO Welterbe (Oktober 2005), abrufbar unter http://www.duh.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/mehamburg.pdf. DÜRR, Alfred (2016). Architektur: Die Welterbe-Ehre könnte zur Bürde für den Olympiapark werden, in: sueddeutsche.de, 29. November 2016, abrufbar unter: 78 Letzter Zugriff auf die im Text zitierten Online-Dokumente und in der Literaturliste enthaltenen Einträge: 10. Februar 2017. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 26 http://www.sueddeutsche.de/muenchen/architektur-die-welterbe-ehre-koennte-zur-buerde-fuerden -olympiapark-werden-1.3270568. ENQUETE-KOMMISSION (2007). Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages vom 11. 12. 2007 (BT-Drs. 16/7000). Berlin: Deutscher Bundestag. FEILDEN, Bernard; JOKILEHTO, Jukka (1993). Management Guidelines for World Cultural Heritage Sites. Rome: ICCROM. GLASER, Gerhard (2004). UNESCO-Welterbe: Das Elbtal in Dresden. unesco heute online, Ausgabe 9, September 2004. HENNECKE, Stefanie/KELLER, Regine/SCHNEEGANS, Juliane (Hrsg.) (2013). Demokratisches Grün – Olympiapark München, Berlin: Jovis Berlin. HILBERT, Peter (2013). Die Waldschlößchenbrücke: Chronik eines Großprojekts, Dresden: Saxophon-Verlag. HÖNES, Ernst-Rainer (2004). Förderung und Finanzierung der UNESCO-Welterbestätten in Deutschland (Gutachten für die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, 9.12.2004). Berlin: Deutscher Bundestag. HÖNES, Ernst-Rainer (2008a). Zur Transformation des Übereinkommens zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt von 1972. Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 61 (2) 54-62. HÖNES, Ernst-Rainer (2008b). Zum Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler Ebene. Natur und Recht, 30, 319-325. HOTZ, Christina (2004). Deutsche Städte und UNESCO-Welterbe. Probleme und Erfahrungen mit der Umsetzung eines globalisierten Denkmalschutzkonzeptes (Wissenschaftliche Schriften zur Landeskunde, Bd. 14). Hamburg: Verlag Dr. Kovač. KILIAN, Michael (2008). Die Brücke über die Elbe: Völkerrechtliche Wirkungen des Welterbe- Übereinkommens der UNESCO. Landes- und Kommunalverwaltung (LKV), Heft 6, 248-254. KUNIG, Philip (2007). Völkerrecht und staatliches Recht. In: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg). Völkerrecht (4., neu bearb. Aufl.) (81-156). Berlin: De Gruyter. LORENZ-MEYER, Andreas (2010). Welterbe hinter Stacheldraht. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. Juli 2010. MERK, Elisabeth (2013). Zwischen Weltkulturerbe und Eventpark – Wo steht der Olympiapark heute? In: Hennecke, Stefanie/Keller, Regine/Schneegans, Juliane (Hrsg.): Demokratisches Grün – Olympiapark München, Berlin: Jovis Berlin, 214-218. NOACK, Steffen (2002) Welterbe und Menschenrechtserziehung. unesco heute online (Online- Magazin der Deutschen UNESCO-Kommission), Ausgabe 10, Oktober 2002. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 27 O'KEEFE, Roger (2006). The Protection of Cultural Property in Armed Conflict. Cambridge: Cambridge University Press. PETZET, Michael (2013). ICOMOS und die Welterbekonvention, in: UNESCO-Welterbe in Deutschland und Mitteleuropa (ICOMOS - Hefte des Deutschen Nationalkomitees LVII), 18-21, abrufbar unter http://www.icomos.de/01scripts/01files/85bd38eeb24d2e5.pdf. PROJEKTGRUPPE MONTANREGION ERZGEBIRGE (2009). Leitfaden zur Festlegung und Definition der Welterbe-Bereiche und Pufferzonen im Rahmen des Projekts Montanregion Erzgebirge (Arbeitspapier, erarbeitet im Rahmen der Pilotstudie Schneeberg, Stand: Januar 2009). Freiberg: TU Bergakademie Freiberg; abrufbar unter http://verein.montanregion-erzgebirge.eu/wpcontent /uploads/2010/10/2009_01_28-Leitfaden.pdf. RIEDEL, Katja (2015). Olympia-Attentat: Gedenkstätte im grünen Hügel, in: sueddeutsche.de, 26. Oktober 2015, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/olympia-attentatgedenkstaette -im-gruenen-huegel-1.2709458. RINGBECK, Birgitta (2006). Die Welterbekonvention - Rechtliche Rahmenbedingungen und Verpflichtungen (Beitrag zu einer Tagung des Deutschen Nationalkomitees von ICOMOS und der Diözese Hildesheim, 23.11.2006 bis 25.11.2006). Hildesheim: Hornemann Institut, abrufbar unter www.hornemann-institut.de/german/epubl_txt/ICOMOS_Ringbeck.pdf. RINGBECK, Birgitta (2007). Die Welterbekonvention – Kriterien, Verfahren und Prioritäten der Nominierung und Evaluation von Welterbestätten. In: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.), Dokumentation 14. Kongress Städtebaulicher Denkmalschutz (131- 138), Berlin: BMVB, abrufbar unter http://www.staedtebaulicherdenkmalschutz .de/service/downloads/informationsdienste/Infodienst-33.pdf. RINGBECK, Birgitta (Hrsg.) (2008). Managementpläne für Welterbestätten. Ein Leitfaden für die Praxis. Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission; abrufbar unter www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bibliothek/Managementplaene_Welterbestaetten. pdf. SCHÄDLER-SAUB, Ursula (Hrsg.) (2008). Weltkulturerbe Deutschland. Präventive Konservierung und Erhaltungsperspektiven, Regensburg: Schnell & Steiner, abrufbar unter www.icomos.de/pdf/ICOMOS_welterbe-deutschland_praeventive-konservierung.pdf. SCHEDEWY, Robert (2003). Wien – Wismar – Weltkulturerbe. Grundlagen, Probleme und Perspektiven (Wismarer Diskussionspapiere, Heft 15). Wismar: Hochschule Wismar, Fachbereich Wirtschaft. SCHOCH, Douglas (2014). Whose World Heritage? Dresden’s Waldschlößchen Bridge and UNESCO’s Delisting of the Dresden Elbe Valley, in: International Journal of Cultural Property, Vol. 21(2), 199-223. SCHORLEMER, Sabine von (2009). Compliance with the UNESCO world heritage convention: Reflections on the Elbe valley and the Dresden Waldschlösschen bridge. In: Institut für Internationales Recht / Forschungsstelle für Völkerrecht und Ausländisches Öffentliches Recht Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 28 (Hrsg.). German yearbook of international law (GYIL) / Jahrbuch für internationales Recht, Vol. 51-2008 (321 – 390). Berlin: Duncker & Humblot. UNESCO (2015). Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt (in der Übersetzung der Deutschen UNESCO-Kommission, 2. Juni 2015). Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission; abrufbar unter http://www.unesco.de/kultur/welterbe/welterbe-fragen-und-antworten/welterbe-richtlinien.html. WOLF, Rainer (2008). Weltkulturvölkerrecht und nationalstaatliche Umsetzung, in: Natur und Recht, 30, 311-319. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 005/17 Seite 29 7. Anlagen – Anlage 1: Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt (Auszug) – Anlage 2: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege: Baudenkmal Ensemble Olympiapark – Anlage 3: Welterbe-Managementplan für die Altstadt Regensburg – Anlage 4: Tentativliste (Deutsche UNESCO-Kommission 2017)