© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 004/19 Förderung internationaler Sportveranstaltungen durch den Bund Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 004/19 Seite 2 Förderung internationaler Sportveranstaltungen durch den Bund Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 004/19 Abschluss der Arbeit: 6. Februar 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 004/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Vorschriften für Förderungen 4 3. Höhe der Förderungen 5 Anlage 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 004/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Dieser Sachstand enthält eine kurze Übersicht über die Vorschriften, die seitens des Bundes für die Förderung von internationalen Sportveranstaltungen in Deutschland bestehen. Hierzu gibt der Text im Wesentlichen die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) per E-Mail v. 04.02.2019 wider. In der Anlage wurde ergänzend ein Auszug einer maßgeblichen Förderrichtlinie (Förderrichtlinie Verbände – FRV) zu Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen beigefügt. 2. Vorschriften für Förderungen Für die Förderung internationaler Sportveranstaltungen in Deutschland durch den Bund bestehen eine Reihe von Vorschriften. Folgende sind dabei anzuwenden: – §§ 23 und 44 BHO1 – VV-BHO zu §§ 23 und 44 BHO2 – das Programm des BMI zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen , Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP) vom 28. September 20053 – die Richtlinien des BMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V) vom 10. Oktober 20054 – die Rahmenvereinbarung zwischen dem BMI und dem Deutschen Olympischen Sportbund zur Beteiligung des Bundes an den Entsendungskosten der Deutschen Olympiamannschaften 2013 bis 2018 (wird zurzeit neu verhandelt) – die Richtlinien des BMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportakademien sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports (Förderrichtlinien Akademien/Maßnahmen – FR AM) vom 10. Oktober 20055 1 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl S. 307), zuletzt geändert durch das RdSchr. vom 2. Oktober 2018 (GMBl S. 938). 3 GMBl 2005, Ausgabe 63, S. 1270 ff. 4 Ebenda, S. 1276 ff. 5 Ebenda, S. 1283. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 004/19 Seite 5 – Für den Baubereich sind die Richtlinien des BMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau) vom 10. Oktober 2005 einschlägig.6 3. Höhe der Förderungen Für Welt- und Europameisterschaften in Olympischen Disziplinen können grundsätzlich bis zu 150.000 Euro, für sonstige Sportveranstaltungen grundsätzlich bis zu 75.000 Euro und für Weltund Europameisterschaften in Olympischen Disziplinen in Nicht-Olympischen Sportarten nicht mehr als ein Drittel der Beträge für Welt- und Europameisterschaften in Olympischen Disziplinen oder Sportgroßveranstaltungen Fördermittel bewilligt werden. Der Umfang der Förderung ergibt sich aus dem erheblichen Bundesinteresse nach § 23 BHO an der jeweiligen Sportgroßveranstaltung. Für die Durchführung von Sportgroßveranstaltungen im Inland (ohne Weltspiele) enthält die Ziffer 5.2.3 FR V (Anlage) ausführende Bestimmungen. „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.“7 Anlage **** 6 Ebenda, S. 1286. 7 § 23, Bundeshaushaltsordnung, a.a.O.