Deutscher Bundestag Anti-Doping im internationalen Vergleich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 004/2010 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 2 Anti-Doping im internationalen Vergleich Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 004/2010 Abschluss der Arbeit: 15. Februar 2010 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 3 - Zusammenfassung - Doping ist nicht nur unter Profi- und Hochleistungssportlern ein verbreiteter Fehlgriff. Auch im Breiten- und Freizeitsport werden Dopingsubstanzen und Arzneimittel zur Leistungssteigerung missbraucht. Das gesundheitsgefährdende Potenzial solcher Wirkstoffe ist erheblich, zahlreiche Nebenwirkungen bis hin zu einer erhöhten Sterblichkeit werden beobachtet. Auch hat sich heute die Erkenntnis durchgesetzt, dass Doping und Medikamentenmissbrauch mit den Grundwerten des Sports – vor allem Chancengleichheit und Fairness – unvereinbar ist. Seit längerem versucht deshalb die internationale Staatengemeinschaft, Doping als eine zentrale Fehlentwicklung des Sports zu bekämpfen. Der Kampf gegen Doping wird nicht nur von Sportorganisationen, sondern auch von politischen Entscheidungsträgern geführt. Typischerweise lässt sich deshalb beim Umgang mit Doping von einem dualen System sprechen, in dem zivilgesellschaftliche Akteure und staatlich-hoheitlichen Instanzen Einfluss nehmen. Zum Ausdruck kommt dies in den jeweiligen – nicht immer leicht durchschaubaren – Anti-Doping-Systemen auf nationaler Ebene mit einer Verschränkung von Anti-Doping-Vorschriften der nationalen bzw. internationalen Sportfachverbände , sportartübergreifenden Regeln der World Anti-Doping Agency (WADA) sowie Gesetzen und Verordnungen. Viele europäische Staaten haben für die Dopingbekämpfung bereits Gesetze erlassen oder sind dabei, entsprechende Regelungen festzulegen. Hinzu kommen die inzwischen erheblich verschärften (sportrechtlichen) Regeln der nach nationalem Recht zuständigen Sportorganisationen. Auch auf europäischer Ebene wird seit längerem die Notwendigkeit für Maßnahmen gegen Doping gesehen. Obwohl die Europäische Union auf diesem Gebiet keine direkten Kompetenzen besitzt, sehen sich die EU-Kommission und andere Akteure der Gemeinschaft zu verstärktem Vorgehen beim Anti-Doping aufgerufen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Dopingmittel und Dopingmethoden 9 3. Die Verbotsliste der WADA 13 4. Die internationalen Rechtsgrundlagen 18 4.1. Welt-Anti-Doping-Code (WADC) 19 4.2. Internationales Übereinkommen der UNESCO gegen Doping im Sport 22 4.3. Europäisches Überkommen gegen Doping 24 4.4. Umsetzung auf nationaler Ebene: NADA-Code 24 4.5. Weitere Ansätze zum Anti-Doping 27 5. Dopingbekämpfung und Sportbetrug im deutschen Recht 28 6. Anti-Doping-Regelungen in ausgewählten Ländern 34 7. Initiativen der Europäischen Union 41 8. Fazit und Perspektiven 46 9. Literatur 48 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 5 Wer sich bei einem Großereignis wie einer Weltmeisterschaft noch des Dopings überführen lässt, ist entweder besonders dumm oder besonders mutig. Der clevere Athlet hat leistungssteigernde Mittel längst abgesetzt (Manfred Donike, 1993) 1. Einleitung Im Laufe der Geschichte hat der Sport immer wieder bewundernswürdige Beispiele für Engagement , Einsatzbereitschaft und Fairness offenbart. Diese Ideale – wie auch die Ethik des Sports selber – werden jedoch durch Doping und Sportbetrug gefährdet. Doping – und auch andere betrügerischen Manipulationen – widersprechen dem Grundsatz des offenen und fairen Wettbewerbs und beschädigen das Image des Sports. Allgemein hat sich zwar heute die Erkenntnis im öffentlichen Diskurs durchgesetzt, dass Doping und Sportbetrug mit den Grundwerten des Sports – vor allem Chancengleichheit und Fairness – unvereinbar ist. Beendet hat dies die Praxis des Betruges jedoch keineswegs. Das Gefahrenpotential zeigt sich etwa bei den Manipulationen von Sportspielen durch bestochene Schiedsrichter und Spieler und insbesondere im Bereich des systematischen Dopings. Immer neue Dopingskandale haben die Glaubwürdigkeit des Sports in den letzten Jahren erschüttert. Der Eindruck drängt sich deshalb auf, dass es vielen Sportlerinnen und Sportlern – insbesondere in einigen Kraft- und Ausdauersportarten – nicht möglich erscheint, ohne die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden in der jeweiligen Sportart erfolgreich zu sein. Dieser Befund ist nicht allein auf den Spitzensport beschränkt. Doping und Sportbetrug ist auch im Breitensport anzutreffen. Einen besonderen Komplex bildet der Missbrauch vor allem anaboler Steroide im Fitness- und Bodybuildingbereich.1 Die dafür benötigten Substanzen werden hauptsächlich auf dem Schwarzmarkt besorgt, zum Teil werden sie auch von Ärzten verschrieben. Das gesundheitsgefährdende Potenzial solcher Wirkstoffe ist erheblich, zahlreiche Nebenwirkungen bis hin zu einer erhöhten Sterblichkeit werden beobachtet. Insgesamt muss Doping als Effekt spezifischer gesellschaftlicher Strukturen verstanden werden. Durch Tun und Unterlassen haben viele Akteure zu einem System der organisierten Unverantwortlichkeit beigetragen . 1 Abgesehen von Spekulationen in der öffentlichen Debatte über eine vermeintlich steigende Zahl von Dopern gab es bisher kaum ernsthafte Versuche, die tatsächliche Verbreitung dieses Phänomens unter deutschen Spitzenathleten empirisch zu untersuchen. PITSCH, MAATS und EMRICH (2009) kommen in einer neueren empirischen Untersuchung auf einen Doper-Anteil unter deutschen Leistungssportlern von 35%. Vgl. dazu auch weitere Beiträge in EMRICH und PITSCH (2009), NICKEL und ROUS (2008; 2009) sowie SINGLER, TREUTLEIN (2010). Weitere Informationen finden sich bei beispielsweise auf der umfangreichen Radsportseite Cycling4Fans www.cycling4fans.de, Sport Transparency http://www.sport-transparency.org, dem Zentrum für Dopingprävention http://www.contradoping.de sowie dem Doping-Webmagazin der ARD, abrufbar unter http://www.sportschau.de/sp/doping/webmagazin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 6 Gerade für den Spitzensport ist Leistung konstitutiv. Entsprechend ist eine erfolgreiche Bilanz für Athletinnen und Athleten, das Team, den Verband und bei internationalen Wettkämpfen für die Nation von großer Bedeutung. Die olympische Devise „citius, altius, fortius“ beschreibt ein zentrales Charakteristikum des modernen Hochleistungssports. Der Leistungsimperativ ist zu einem konstituierenden Merkmal des Sports geworden. Dies geht einher mit einer stark gewachsenen wirtschaftlichen Bedeutung des Sports, die sich bereits seit geraumer Zeit auf die gesamte Organisation des heutigen Sport- und Wettkampfsystems auswirkt.2 Die gesellschaftlichen Wertvorstellungen , die mit der Ausübung des Leistungssports traditionell angesprochen sind (etwa Teamgeist, Fairness und Leistungsbereitschaft),3 werden dadurch überlagert durch ein besonderes System der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Kontext einer neuer medialen Inszenierungskultur. Einen markanten Einschnitt markiert etwa die Zulassung privater Fernsehsender am Anfang der 1980er Jahre. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten haben sich inzwischen diesem Trend zur Inszenierung und Eventisierung des Sports.4 Der Hochleistungssport – häufig auch als Spitzensport bezeichnet5 – gilt gerade wegen seiner medialen Wirksamkeit als eine wichtige Visitenkarte eines Landes. Spitzensport ist insofern nicht nur ein Sinnbild für individuelle Leistung und menschliches Können, sondern auch Ausdruck des Wettbewerbs zwischen Nationen, bei dem der Gewinn möglichst vieler Medaillen im Vordergrund steht. Sportliche Höchstleistungen sind deshalb nicht nur das Ergebnis individueller Anstrengungen, sondern auch Ausdruck staatlicher Unterstützung und Förderung. Nicht zu übersehen ist deshalb, dass sich die Praxis des Spitzensports immer weiter von der ursprünglichen Idee der Partizipation in einem Wettstreit von Individuen6 entfernt hat. Festzustellen ist darüber hinaus ein deutlicher Trend zur Verrechtlichung des Sports als eine Folge der zunehmenden nationalen und internationalen Professionalisierung und Kommerzialisierung . Gerade durch die Professionalisierung haben etwa Aspekte des Arbeitsrechts vermehrt in die Rechtsprechung des Sports und deren Überprüfung durch ordentliche Gerichte Einzug 2 Oft werden die Sportler auch als Repräsentanten der Sponsoren sowohl außerhalb des Wettkampfes als auch über ihre aktive Laufbahn hinaus tätig. 3 Vgl. dazu ausführlich GÜLDENPFENNIG (2008) und BRAUN (1998; 1999; 2000). 4 Ein wichtiges Charakteristikum ist die Verwandlung von Sportarten in Medienspektakel (HORKY 2009; HOFFMANN-RIEM 2009). Karl-Heinrich BETTE (2009) verweist in diesem Zusammenhang auf eine spezifische „Ikonographie des Heldentums“: Die Sportler erscheinen hier als Retter und Erlöser oder auch als Märtyrer, die sich für Verein, Volk und Vaterland opfern. 5 Umgangssprachlich wird der Begriff Leistungssport oft mit Hochleistungssport (auch Spitzensport) gleichgesetzt. Hochleistungssport ist jedoch Leistungssport, der mit dem ausdrücklichen Ziel betrieben wird, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Die Ausübung des Hochleistungssports erfolgt in der Regel in einem von nationalen und internationalen Sportverbänden organisierten und strukturierten Wettkampfsystem. An der Spitze dieses Wettkampfsystems stehen Weltmeisterschaften und Weltcup-Serien sowie in vielen Sportarten die Olympischen Spiele. Im Englischen wird dabei von „top level sports“ oder „elite sports“ gesprochen (HOULIHAN und GREEN 2008). 6 Die Olympische Charta betont: „The Olympic Games are competitions between athletes in individual or team events and not between countries. “ Die Charta findet sich auf der Internetseite des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) (www.olympic.org). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 7 gehalten. Aus dem „Amateursport“ im klassischen Sinne wurde der Wirtschaftszweig Leistungssport . In diesem Feld kämpfen Athleten – mit lauteren und unlauteren Mitteln – nicht nur um sportlichen, sondern auch um den finanziellen Erfolg, aber auch um soziale Anerkennung. Finanziellen Erfolg streben aber auch Verbände, Sponsoren sowie Medienunternehmen an. Das Risiko des Scheiterns hat sich damit für die Beteiligten erheblich erhöht, so dass die Akzeptanz negativer Entscheidungen, insbesondere der Verbandsgerichtsbarkeit, immer mehr sinkt. Im Vergleich zur damit entstandenen juristischen Komplexität des Dopings hat sich das Sportrecht nur langsam entwickelt und genügt – nach Auffassung von Kritikern – nicht immer rechtsstaatlichen Grundsätzen. Mit dem gestiegenen ökonomischen Gewicht des Sports und den damit verbundenen monetären Anreizen für die Athleten ist auch die Wahrscheinlichkeit des betrügerischen Handelns von Sportlern oder der sie unterstützenden Umwelt gestiegen.7 Das „Heldensystem des Spitzensports “ (Karl-Heinrich Bette) ist angesichts dieser widersprüchlichen Zielsetzungen immer mehr unter einen selbstzerstörerischen Druck geraten.8 Eine heute geltende – jedoch nur mangelhaft durchgesetzte9 – Grundregel des Sports ist deshalb das Verbot des Dopings. Doch auf welcher Ebene kann die Bekämpfung des „Massenphänomens Doping“ auf effiziente Weise gelingen ? Soll der Sport sich selbst überlassen bleiben oder der Staat mit stärkeren Eingriffsbefugnissen ausgestattet werden? Inwieweit darf der Staat den dopenden Sportler selbst pönalisieren ? Eine weitverbreitete Sicht ist heute, dass die Praxis des Dopings – als kollektiv erzeugtes Problem – nur durch gemeinsame Aktivitäten auf mehreren Ebenen gelöst werden kann. Angesichts der Größenordnung, die Doping im Sport angenommen hat, ist die isolierte Betrachtung des abweichenden Verhaltens einzelner Sportler nicht ausreichend. Für ein weitgehendes Verständnis von Dopinghandeln müssen nach überwiegender Auffassung auch die jeweiligen gesellschaftlichen Kontexte geprüft werden. Gerade die hohen Gewinnaussichten an der Leistungsspitze strahlen auf den gesamten Wettkampfsport aus und führen dazu, dass bereits in der frühen leistungssportlichen Entwicklung für viele Beteiligte ein starker Anreiz entsteht, mit Hilfe unlauterer Mittel zur Spitze aufzuschließen und am Erfolg teilzuhaben. Die Erfahrung zeigt außerdem, dass immer neue Dopingsubstanzen benutzt werden. Es zeigt sich, dass die dopenden Athleten besonders jene neuen Substanzen nutzen, deren Erfassung als schwierig oder unmöglich gilt. Die Entwicklung der Dopingpraxis erweist sich deshalb als stark abhängig von den Möglichkeiten der Dopinganalyse (Kapitel 2). Mit der Übernahme des Dopingkontrollsystems durch die World Anti Doping Agency (WADA) wird seit 2004 eine Liste der verbotenen Substanzen und Methoden herausgegeben. Diese Liste ist heute eine der wesentlichen Grundlagen der Anti- Doping-Arbeit (Kapitel 3). 7 Vgl. zur Ökonomik des Dopings den Beitrag von PITSCH, MAATS und EMRICH (2008) sowie DAUMANN (2009). 8 Dies betrifft nicht nur Handlungen einzelner Sportler, Verbände oder Staaten (etwa mit Doping), sondern auch Manipulationen im Ablauf von Sportereignissen (z. B. Wettbetrug). Vgl. dazu exemplarisch die Beiträte von TEUFEL (2009) und HAHN (2010). 9 Vgl. dazu Weinreich (2006) sowie die Informationen unter http://sportnetzwerk.eu und http://www.sporttransparency .org. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 8 Die internationale Staatengemeinschaft hat inzwischen stärkere Anstrengungen zur Eindämmung von Doping und Sportbetrug unternommen. Sowohl im globalen internationalen Recht als auch im kontinentalen internationalen Recht sind Voraussetzungen für die Verschärfung des Kampfes gegen Doping geschaffen worden. Bereits im Jahr 1963 definierte der Europarat Doping als die Verabreichung oder den Gebrauch körperfremder Substanzen in jeder Form und physiologischer Substanzen in abnormaler Form oder auf abnormalem Weg an gesunde Personen mit dem einzigen Ziel der künstlichen und unfairen Steigerung der Leistung für den Wettkampf. Bei der Welt-Doping-Konferenz 1999 in Lausanne wurde eine neue Definition von Doping festgelegt, die Doping enumerativ bestimmte, d. h. als eine Liste von ausdrücklich aufgezählten verbotenen Wirkstoffen und Verhaltensweisen. Wichtige Rechtsakte sind das Übereinkommen des Europarats (1989) und das Übereinkommen der UNESCO (2005). Sportrechtlich gilt demgegenüber der Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Das Regelwerk wurde 2003 ausgearbeitet und verabschiedet und ist seit 2004 gültig. Seither gilt auch die dort enthaltene Doping- Definition. Der Anti-Doping-Code übernimmt das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung („strict liability rule“), das auch im Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung und den meisten vorliegenden Anti-Doping-Bestimmungen vorherrscht. Der Forderung, den Athleten persönlich unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, halten Gegner entgegen, die Sanktionierung des Besitzes, Konsums oder Sportbetrugs sei nicht praktikabel, kontraproduktiv und rechtsstaatlich bedenklich (Kapitel 4). Doping ist in Deutschland kein definierter Begriff des staatlichen Rechts. Unterschiedliche rechtliche Normen behandeln die Dopingproblematik. In Deutschland liegt mit der Einnahme von Dopingsubstanzen grundsätzlich kein Straftatbestand vor. Bestraft wird nur – so sieht es das Arzneimittelgesetz vor – das Inverkehrbringen, das Verschreiben oder das Anwenden von Arzneimitteln bei anderen zu Dopingzwecken. Dabei kann der Bund im vorgesehenen verfassungsrechtlichen Rahmen prinzipiell gesetzliche Maßnahmen ergreifen, um Doping wirkungsvoller zu bekämpfen. Die diesbezüglichen Möglichkeiten wurden in den vergangenen Jahren kontrovers diskutiert. Aufgrund der mangelnden Effektivität der bisherigen Doping-Bekämpfung wurde immer häufiger die Forderung erhoben, das staatliche Engagement in diesem Bereich zu verstärken. Das Ergebnis dieser Debatten ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport, das am 1. November 2007 in Kraft getreten ist. Damit ist etwa der Besitz einer nicht geringen Menge Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen verboten. Jedoch ist nach einigen Dopingskandalen im Leistungssport inzwischen immer deutlicher der Ruf nach zusätzlichen staatlichen Sanktionen gegen Dopingsünder laut geworden. Hinzu kam zuletzt eine intensiv geführte Debatte über Korruption und anderer betrügerischen Manipulationen im Sportgeschehen. Die Forderung nach gesetzgeberischem Handeln richtet sich deshalb nicht allein auf die Bekämpfung von Doping, sondern auch auf die Schaffung strafrechtlicher Instrumentarien zur Eindämmung von Korruption und Sportbetrug. Ein Beispiel dafür ist eine Gesetzesinitiative des Landes Bayern , die die Dopingbekämpfung um ein effektives strafrechtliches Instrumentarium zur Abwehr von Korruption und Sportbetrug ergänzen will (Kapitel 5). Der Überblick über die Vorgehensweisen im Kampf gegen Doping macht deutlich, das in den europäischen Ländern sehr unterschiedliche nationale Strategien verfolgt werden und zu vielen Themen divergierende Meinungen vertreten werden. So existieren zur Frage, wie der Besitz und Konsum von Dopingsubstanzen bei Sportlern oder Sportlerinnen sport- oder strafrechtlich zu ahnden ist, in den Mitgliedstaaten sehr divergierende Vorstellungen, die von einem eindeutigen strafrechtlichen Verbot des Besitzes von Dopingsubstanzen bis hin zu einer vollständigen Ablehnung der Strafbarkeit des Besitzes von Dopingsubstanzen reichen. In einigen Ländern gelten Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 9 Doping oder bestimmte Formen davon als Straftat und werden von staatlichen Organen mit hoheitlichen Maßnahmen verfolgt, etwa in Frankreich, Spanien oder Italien. Seit dem Jahr 2000 können in Italien Dopingvergehen von Sportlern mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Allerdings ist noch nie ein Sportler wegen Einnahme von verbotenen Dopingsubstanzen angeklagt oder bestraft worden, erst recht nicht mit einer Gefängnisstrafe. Die Frage, ob Dopingbekämpfung bei nichtstaatlichen Veranstaltungen eine Staatsaufgabe sein kann oder sollte, ist jedoch stark umstritten (Kapitel 6). Auch auf europäischer Ebene wird inzwischen die Notwendigkeit einer effektiven Doping-Bekämpfung gesehen, wobei es neben der Beförderung wirksamer Sanktionsinstrumente auch um die Aspekte Gesundheit und Vorbeugung geht. Zahlreiche unterschiedliche Akteure versuchen, das Dopingproblem anzugehen, und die Kommission sucht gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Möglichkeiten, die verschiedenen Akteure enger miteinander zu verknüpfen. In diesem Zusammenhang unterhält die Kommission regelmäßige Kontakte mit Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Welt-Anti-Doping-Agentur und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Kapitel 7). 2. Dopingmittel und Dopingmethoden Doping ist so alt wie der Sport selbst. Schon im antiken Griechenland versuchten Athleten durch verschiedene Substanzen ihre Leistung zu steigern. Professionelle Produkte zur Leistungssteigerung gibt es jedoch erst mit dem Aufstieg des Sports in der modernen Gesellschaft (CLASING 1992). Die heutige Wortbedeutung von Doping im Sinne von „betrügerischer Leistungssteigerung “ entstand Ende des 19. Jahrhunderts in den USA im Kontext mit Manipulationen beim Pferderennen. Noch vor dem Ersten Weltkrieg wurde „Doping“ zum festen Bestandteil des deutschen Wortschatzes.10 Doping ist in der Sportgeschichte jedoch lange Zeit nur wenig thematisiert worden. Allerdings gibt es heute viele Belege dafür, dass im gesamten Verlauf des 20. Jahrhunderts (und darüber hinaus) von einem beträchtlichen Doping-Problem ausgegangen werden muss und viel spricht dafür, dass es seit der Wiederauferstehung der Olympischen Spiele im Jahr 1896 gedopte Leichtathletik-Olympiasieger und andere Spitzensportler gab.11 Gerade infolge einer immer enger werdenden Verbindung des Hochleistungssports mit naturwissenschaftlichen Disziplinen – nicht zuletzt der Medizin – wurde die Anwendung pharmakologischer Substanzen forciert und intensiviert. Genaue Informationen über das tatsächliche Ausmaß der damaligen Dopingpraxis gab es lange Zeit nicht, vermutet wurde aber, dass Doping insbesondere im professionellen Radsport und in der Schwerathletik weit verbreitet war. Eine neue Phase des Dopings gab 10 Allerdings erlangte der aus dem Englischen übernommene Begriff erst seit den 1950er Jahren einen allgemeinen Bekanntheitsgrad, als die ersten Dopingfälle die noch junge Bundesrepublik erschütterten (JÜTTE 2008). 11 Einen kurzen Überblick der Dopingproblematik in der frühen Bundesrepublik bietet ein Beitrag des Deutschlandfunks vom 3. Dezember 2006, abrufbar unter www.cycling4fans.de/fileadmin/user_upload/vermischtes/doping/ab_1.8.2006/50er_Jahre_dlf_200612032330.m p3 [Stand 15.01.10]; offenbar werden dabei auch die bereits früh einsetzenden Aktivitäten der sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg in der Anwendung leistungssteigender Substanzen. Vgl. dazu auch die Berichterstattung der Expertenkommission zur Aufklärung von Dopingvorwürfen gegenüber Ärzten der Abteilung Sportmedizin des Universitätsklinikums Freiburg, abrufbar unter www.dopingkommission-freiburg.de [Stand 15.01.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 10 es ab Anfang der 1950er Jahre mit der Einnahme von anabolen Steroiden,12 da nun Dopingmittel erstmals auch in der Trainingsphase und nicht nur unmittelbar vor dem Wettkampf zur Leistungssteigerung eingenommen wurden. In den 1960er Jahren häuften sich spektakuläre Dopingvorkommnisse insbesondere im Radsport. So wurde nach dem Tod des Bahnradfahrers Knut Jensen während der Olympischen Spiele in Rom die Dopingbekämpfung erstmals 1964 im Regelwerk des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) verankert. Über viele Jahre hinweg war dann die Dopingbekämpfung Bestandteil des medizinischen Codes des IOC. Ein weiterer Anstoß für eine kritischere Haltung gegenüber Doping war der Tod des englischen Radprofis Tom Simpson beim Aufstieg am Mont Ventoux während der Tour de France im Jahr 1967. IOC und internationale Fachverbände erließen daraufhin neue und klarere Dopingabgrenzungen und stellten Listen mit verbotenen Substanzen auf. Außerdem wurden Dopingkontrollen bei Wettkämpfen eingeführt. Eine ernsthafte Abkehr von dem Gebrauch von Dopingmitteln wurde jedoch weder durch die Todesfälle bewirkt noch konnte sie durch die Verschärfung der Verbotsregeln und die Durchführung von Dopingkontrollen erreicht werden. Dopingmittel wurden weiterhin eingesetzt. In den Staaten des ehemaligen Ostblocks wurde Doping systematisch durch staatliche Instanzen veranlasst (WIESE 2007). In den Ländern des Westens geschah dies zumeist aufgrund individueller Entscheidungen der Athleten und ihres Umfeldes, wobei aber auch hier eine dopingfreundliche Haltung staatlicher und verbandlicher Instanzen kaum zu übersehen war.13 Eine wichtige Wende im Kampf gegen Doping setzte ab 1988 nach dem spektakulären Dopingfall von Ben Johnson bei den Olympischen Spielen in Seoul ein. Nach diesem Ereignis wurde die Notwendigkeit von Kontrollen im Training (außerhalb des Wettkampfes, engl.: out of competition) allgemein akzeptiert und zunehmend verwirklicht. Nach den Skandalen aufgrund des Missbrauchs von Anabolika wurde vom IOC 1988 eine Weltkonferenz gegen Doping einberufen. Viele weitere Dopingfälle zeugen jedoch bis heute von einer ungebremsten Dopingmentalität im Sport.14 Daran änderte auch nichts die nach der deutschen Wiedervereinigung aufgedeckte Dopingpraxis der DDR,15 die ihr Gegenstück in einer vielfach affirmativen Haltung gegenüber dem Doping auch bei den Funktionären und Politikern auf westlicher Seite gefunden hatte.16 12 Anabole Steroide sind synthetische Abkömmlinge des männlichen Sexualhormons Testosteron. Vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Anabole_Steroide [Stand 15.00.10]. 13 Die Diagnose der strukturellen Verwicklung in das Dopinggeschehen, wie sie für Sportler und Sportorganisationen angenommen werden kann, gilt insofern auch für die Politik. Einen anschaulichen Eindruck der Situation am Anfang der 80er Jahre vermittelt ein Artikel im SPIEGEL vom 22. Februar 1982 („Unheimliche Angst“), abrufbar unter http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14346398.html [Stand 15.02.10]. 14 Umfangreiche Dokumente und offizielle Berichte belegen den weltweiten Einsatz von Dopingmitteln und verdeutlichten, dass die Dopingpraxis von Allianz aus Sportlern, Funktionären und Politikern verheimlicht bzw. beschönigt worden war. Vgl. dazu und zur Geschichte des Dopings insgesamt FEIDEN und BLASIUS (2008: 53ff.) und HAUG (2006; 2009). 15 Vgl. dazu SPITZER (2004) sowie LATZEL (2009). Um weitere Klarheit zum DDR-Doping zu erhalten, hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) im Frühjahr 2008 eine unabhängige Kommission unter Vorsitz des Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 11 Doping zieht sich quer durch alle Sportarten, alle Schichten und Nationen.17 Doping findet nicht nur im Leistungssport statt, Dopingfälle verzeichnet inzwischen auch der Behindertensport18 und im Freizeit- und Breitensport19 ist der Griff zur pharmakologischen Hilfe ebenfalls zu beobachten . Studien zufolge konsumiert jeder siebte Freizeitsportler regelmäßig oder gelegentlich anabol wirkende Medikamente und jeder dritte hat zumindest schon einmal „etwas probiert“. Die Substanzen werden hauptsächlich auf dem Schwarzmarkt besorgt, zum Teil werden sie auch von Ärzten verschrieben. Das gesundheitsgefährdende Potenzial solcher Wirkstoffe ist erheblich, zahlreiche Nebenwirkungen bis hin zu einer erhöhten Sterblichkeit werden beobachtet. Der Einsatz von Dopingwirkstoffen erstreckt sich trotz erheblicher Gesundheitsrisiken vor allem auf Anabolika, Erythropoietin (Epo) und Wachstumshormone. Im Breiten- und Freizeitsport (wie ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Steiner mit den Mitgliedern Heide Ecker-Rosendahl (Goldmedaillengewinnerin) und Steffen Reiche (Präsident des Leichtathletikverbandes Brandenburg) eingerichtet (an die Stelle Reiches trat im Frühjahr 2009 Volkhard Uhlig, letzter Präsident des Basketballverbandes der DDR). Hinzu kommt eine fünfköpfige Kommission „DDR-Doping", die vom Präsidium des Deutschen Skiverbandes eingerichtet wurde. Vgl. dazu außerdem die Informationen unter http://www.cycling4fans.de/index.php?id=4600 sowie die Beiträge im Deutschlandfunk, abrufbar unter http://www.dradio.de/portale/sport [Stand 15.02.10]. Die deutsch-deutsche Dopingpraxis ist auch Thema der Ausstellung "Wir gegen uns. Sport im geteilten Deutschland" im Zeitgeschichtlichen Forum Leipzig (25.11.2009 – 5.4.2010), Informationen finden sich unter http://www.hdg.de. 16 Eine Studie mit dem Titel „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im Kontext ethischer Legitimation“ soll hier Aufklärung bringen. Das Projekt wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) im Frühjahr 2008 initiiert und wird vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) begleitet. Wissenschaftler aus allen im Projektvorhaben relevanten Disziplinen trafen sich im Oktober 2009 im BISp zu einem ersten Gedankenaustausch mit den Projektleitern Michael Krüger und Henk Erik Meier (Universität Münster) sowie Hanno Strang (HU Berlin); auch Giselher Spitzer, der im Berliner Projekt eingebunden ist, nahm an der Sitzung teil. Die Ergebnisse des Projekts sollen Aufklärung über ein teilweise sich im Dunkelfeld befindendes Phänomen und deren Einzelfälle in Gänze leisten und dieses in einen sozialgeschichtlichen Kontext bringen. Im Herbst 2010 soll dazu ein Symposium mit Zwischenergebnissen des Projekts veranstaltet werden (www.bisp.de).Etwas Licht in das Dunkel brachte bereits die (zumindest partielle) Aufdeckung der Doping-Praxis an der Universität Freiburg. Der Abschlussbericht der unabhängigen Kommission findet sich unter http://dopingkommission-freiburg.de. 17 Zu unterscheiden ist dabei die individuelle Disposition der Athleten vom jeweiligen gesellschaftlichen Umfeld. Wie die Erfahrung zeigt, können sich während der sportlichen Entwicklung bei Sportlern Einstellungen und Verhaltensweisen ausprägen, die in Dopinghandlungen münden. Hinzu kommen die gesellschaftlichen Strukturen und die „Umfeldakteure“ des Sportlers, des Sportlers in den Blick genommen werden, da diese durch spezifische Anreizstrukturen, fördernde Maßnahmen und unterlassene Handlungen das Doping fördern. Vgl. dazu ausführlich BETTE und SCHIMMANK (2006) sowie den Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zum TA-Projekt Gendoping (BÜRO FÜR TECHNIKFOLGEN-ABSCHÄTZUNG 2008: 59ff.). 18 Vgl. dazu KAMP (2008). 19 Ein zentrales Problem ist, dass das für den Leistungs- und Wettkampfsport geltende Dopingkontrollsystem im Breiten- und Freizeitsport keine Anwendung findet (BOOS u. a. 1998; ROBERT-KOCH-INSTITUT / STATISTISCHES BUNDESAMT 2006; ; BRÄUTIGAM 2009; FEIDEN und BLASIUS 2008: 63ff.); aktuelle Informationen finden sich auch in der NEUEN ZÜRCHER ZEITUNG vom 6. Januar 2010, S. 35 („Doping auch Freizeitsport verbreitet“) sowie die Informationen unter http://www.cycling4fans.de/index.php?id=3510 [Stand 15.01.10]. Vgl. dazu auch die Ergebnisse der Anhörung „Medikamentenmissbrauch im Freizeit- und Breitensport“ des Sportausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. Mai 2009, abrufbar unter http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a05/anhoerungen/index.html [Stand 15.01.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 12 auch im Hochleistungssport) geht es jedoch nicht nur um verbotene Substanzen, sondern auch um die legale (gleichwohl missbräuchliche) Anwendung von Arzneimitteln. Auf der Liste der verbotenen Mittel stehen sie nicht, doch sie erfüllen im Grunde die klassische Dopingdefinition: Ohne sie wären viele Leistungen im Sport nicht zu erreichen; dies gilt insbesondere für Trainingsumfang und Wettkampfleistung. Hinzu kommen – häufig mit Dopingsubstanzen versetzte – Nahrungsergänzungsmittel (NEM),20 die in der Regel frei im Internet verkauft werden. Insgesamt ist das Wissen im Bereich des Sports um Nebenwirkungen von Dopingmitteln relativ gering, obwohl die medizinische Fachliteratur inzwischen eine Vielzahl von Veröffentlichungen bereithält.21 Man darf jedoch vermuten, dass die Risiken viel höher sind, als viele Sportler und ihr Umfeld dies wahrhaben wollen. Ein besonders gravierendes Problem bei Doping und Medikamentenmissbrauch ist die Polymedikation – die gleichzeitige Verwendung von vielen Medikamenten . Diese liegt vor, wenn viele Medikamente und Substanzen gleichzeitig eingenommen werden. So hatte die 1987 an Dopingfolgen gestorbene Leichtathletin (Siebenkämpferin) Birgit Dressel in den Monaten vor ihrem Tod rund 120 verschiedene erlaubte und verbotene Mittel zu sich genommen, die zumindest zum Teil von ihren Ärzten verschrieben worden waren. Bei einer Dopingkontrolle wurden noch etwa ein Jahrzehnt später von einer deutschen Olympiaathletin 64 erlaubte Mittel für die 48 Stunden vor der Kontrolle angegeben.22 Die Erfahrung zeigt, dass die Athleten, die dopen wollen, auf immer neue Substanzen ausweichen , von denen sie (oder ihr Umfeld) annehmen, dass sie leistungssteigernde Effekte haben und von den Kontrollen nicht erfasst werden. In dieser Hinsicht ist die Entwicklung der Dopingpraxis deutlich geprägt von den Möglichkeiten der Analytik (MÜLLER 2009; SCHÄNZER und THEVIS 2009).23 Solange der analytische Nachweis einer verbotenen Substanz nicht möglich ist, entsteht eine Grauzone, die von Athleten ausgenutzt werden kann, um sich unfaire Leistungsvorteile zu verschaffen. Gerade neue oder modifizierte Medikamente stellen eine Herausforderung für die Dopingkontrollinstanzen dar, da deren Analytik besondere Schwierigkeiten birgt. Unbekannte Verbindungen sind für viele Nachweisverfahren unsichtbar und erst durch die Einführung von Messverfahren erkennbar, die auf konservierte Kernstrukturen ganzer Substanzklassen ausgerichtet sind und nicht auf individuelle Analyten. Neue Medikamente in fortgeschrittenen klinischen Testphasen sind möglicherweise bereits im Untergrundhandel erhältlich, werden jedoch in den meisten Fällen zunächst nicht in die Anti-Doping-Programme aufgenom- 20 Vgl. dazu JAKOB (2009). 21 Vgl. etwa die Übersicht mit Literaturverweisen in SINGLER und TREUTLEIN (2010). 22 Ausführlich dazu HAUG (2006). 23 Vgl. dazu auch die Informationen des Instituts für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln, abrufbar unter http://www.dopinginfo.de; ein guter Überblick zur aktuellen Situation in der Doping-Analytik findet sich auch in der Themenausgabe „Special Issue: Advances in Sports Drug Testing” der Zeitschrift „Drug Testing and Analysis“ (Nr. 11/12, 2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 13 men.24 Mit dem Fortschreiten der Analytik – immer einen Schritt hinter der missbräuchlichen Nutzung von Doping-Substanzen – wurden die Verbotslisten immer wieder aktualisiert. So wurde etwa bei den Olympischen Sommerspielen 1980 in Moskau, die von westlichen Ländern boykottiert wurden, zum ersten Mal das männliche Sexualhormon Testosteron bei Doping-Kontrollen festgestellt. Bei Nachkontrollen sämtlicher Proben von Moskau konnte jedoch festgestellt werden, dass mehr als 2 Prozent der männlichen und über 7 Prozent der weiblichen Athleten deutlich erhöhte Testosteronkonzentrationen im Urin aufwiesen. Höchstwerte wurden bei Schwimmerinnen und Leichtathletinnen analysiert. Die einzige Erklärung für dieses Phänomen war, dass Testosteron zum Zweck der Leistungssteigerung von außen dem Körper zugeführt worden war. Zu diesem Zeitpunkt war Testosteron als Dopingsubstanz nicht auf der Dopingliste aufgeführt. Da Testosteron ein körpereigenes Steroid ist, ergab sich für den Nachweis einer Manipulation mit dieser Substanz das analytische Problem, dass zwischen dem körpereigenen Testosteron und dem zwecks Doping exogen zugeführtem Testosteron unterschieden werden musste. Mit einem neuen Verfahren konnte daraufhin der sogenannte Testosteron /Epitestosteron-Quotient (T/EQuotient) im Urin ermittelt werden. Dieser Quotient erhöht sich nach einer Testosteronapplikation, während er unter normalen physiologischen Bedingungen konstant bleibt. Testosteron wurde erstmals 1984 für die Olympischen Spiele in Los Angeles auf die IOC-Liste gesetzt und kontrolliert.25 Weitere Substanzen und Substanzgruppen, die auf die Dopingliste gesetzt wurden, waren im Jahr 1984 Koffein, 1988 Diuretika und Beta-Blocker und seit 1989 werden erstmals Peptidhormone wie Wachstumshormon (HGH) und Erythropoietin (EPO) zu den Dopingsubstanzen gezählt (CLASING 1992; FEIDEN und BLASIUS 2008: 5ff.). 3. Die Verbotsliste der WADA Zur Harmonisierung der Dopingbekämpfungsmaßnahmen zwischen den internationalen Verbänden , zwischen den Staaten und zwischen Sport und Staat wurde die Errichtung einer weltumspannenden Anti-Doping-Organisation beschlossen. Ebenfalls beschlossen wurde die Herauslösung aller Anti-Doping-Vorschriften aus dem medizinischen Code des IOC mit der Maßgabe, ein eigenes Regelwerk, nämlich den Welt Anti-Doping Code (WADC), der weltweite Gültigkeit haben sollte, zu entwickeln. Mit der Übernahme des Dopingkontrollsystems durch die WADA (World Anti Doping Agency; Sitz in Canada)26 wurde die Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden neu gestaltet. Wie schon in den früheren Jahren unterliegt die Liste der 24 Durch ein Scouting hinsichtlich neuer Entwicklungen des pharmazeutischen Markts sollen – so schlägt etwa SCHÄNZER (2009: 67) vor – vorausschauend Methoden für neue Substanzen erstellt werden, deren Missbrauchspotential besonders hoch ist und eine frühzeitige Implementierung in bestehende Dopinganalyseverfahren notwendig macht. Auf diese Weise könne der Vorsprung, den dopende Athleten bisher bei Markteinführung neuartiger Medikamente im Anwendungsfall regelmäßig hatten, minimiert werden. 25 Ein wesentlicher Grund für diese Entscheidung waren neben den Nachkontrollen von Moskau 1980 die auffälligen Ergebnisse bei den Dopingkontrollen der Panamerikanischen Spiele in Caracas (Venezuela) im Jahr 1983. Vgl. dazu DONIKE u. a. (1983). 26 Vgl. http://www.wada-ama.org. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 14 verbotenen Wirkstoffe und Methoden einem dauernden Wandel. Die WADA veröffentlicht deshalb seit 2004 einmal im Jahr ihre Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden. Gleichzeitig sind die internationalen Fachverbände durch den WADA-Code gehalten, die Liste in ihr Regelwerk zu übernehmen. Der Grund für dieses Verbot ist, dass Medikamente Substanzen enthalten können, die nicht nur die Leistung steigern und damit dem Fair Play des Sports widersprechen , sondern dass diese Substanzen Nebenwirkungen aufweisen, die für den Menschen gesundheitsschädlich sind. Den verschiedenen Substanzklassen sind auch zahlreiche Arzneimittel zugeordnet, deren Gebrauch im Leistungssport nicht erlaubt ist. Die Verbotsliste der WADA ist deshalb eine der wesentlichen Grundlagen der Anti-Doping-Arbeit.27 Die Liste spiegelt vorrangig den Stand der wissenschaftlichen Evaluierung gesundheitsschädlicher oder leistungssteigernder Effekte der aufgelisteten Wirkstoffe wider, lässt aber auch aufgedeckte Dopingpraktiken nicht außer Acht. Zur Aufnahme in die Liste muss ein Wirkstoff oder eine Methode zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: – Die sportliche Leistung kann gesteigert werden, – es besteht ein gesundheitliches Risiko und/oder – es liegt ein Verstoß gegen den Geist des Sportes vor. Die Gruppe der verbotenen Wirkstoffe unterteilt sich in Stimulanzien, Narkotika, Anabolika, Diuretika sowie Peptid- und Glykoproteinhormone. Verboten sind auch alle Stoffe, die in ihrer Wirkung oder chemischen Struktur mit den oben genannten Stoffen verwandt sind. Einige Fachverbände haben ihre Dopinglisten um weitere Doping-Klassen erweitert, so zum Beispiel der internationale Verband der Bogenschützen (FITA), der zusätzlich Antipsychotika, Anxiolytika, Hypnotika/Sedativa und Antidepressiva auflistet, weil dadurch der Ablauf des Bogenschießens erheblich beeinflusst werden kann. Für das Jahr 2010 gilt eine aktualisierte Liste, die das Exekutiv -Komitee der WADA im September 2009 verabschiedet hat. Zu den jederzeit verbotenen Wirkstoffen und Methoden gehören:28 – Anabolika: Die „klassischen“ Anabolika sind sogenannte Steroidhormone (kurz: Steroide), die dem männlichen Sexualhormon Testosteron ähneln. Sie fördern die Eiweißherstellung in den Muskelzellen und bewirken damit den Aufbau von mehr Muskelmasse. Testosteron hat neben der anabolen auch noch eine androgene Wirkung. Da diese unterschiedlichen Wirkungsweisen immer zusammenhängen, spricht man auch von anabolen, androgenen 27 Vgl. dazu ausführlich NICKEL und ROUS (2009: 282ff.) sowie FEIDEN und BLASIUS (2008: 105ff.). Das Beispiel der seit einigen Jahren auf dem Schwarzmarkt erhältlichen Substanz S107 – ein Wirkstoff gegen Muskelermüdung – zeigt jedoch die unzureichende Vorgehensweise in der Anti-Doping-Praxis. Die hocheffektive und offenbar schon seit längerem als Dopingmittel etablierte Substanz wird von der WADA – obwohl bereits ein Nachweisverfahren existiert – bisher nicht als doping-relevant eingestuft (FAZ, 09.02.10). 28 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.nada-bonn.de/downloads/listen [Stand 15.01.10]. Mit Hilfe des proMASTERS Findex kann ermittelt werden, ob und inwieweit sich ein bestimmter Wirkstoff auf der Verbotsliste befindet: http://www.promasters-la.de/html/findex.phtml [Stand 15.01.09]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 15 Steroidhormonen (AAS). Die gebräuchlichsten synthetischen Steroidhormone sind Nandrolon , Metandienon und Stanozolol. – Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Wirkstoffe: Dies betrifft vor allem die sogenannten erythropoiese-stimulierenden Stoffe (z. B. EPO, Darbepoietin (dEPO), Hematide). Eines der bekanntesten Mittel aus dieser Gruppe ist Erythropoietin (EPO). EPO ist ein Hormon, das in der Niere gebildet wird und die Aufgabe hat, die Produktion der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) zu regulieren. Die gleiche Wirkung erzielt das inzwischen nachweisbare Methoxy Polyethylenglykol-Epoetin beta (CERA). Über die Blutbahn wird das Hormon von der Niere bis zum Knochenmark transportiert, wo es die Bildung neuer Erythrozyten anregt. Je mehr rote Blutkörperchen vorhanden sind, desto mehr Sauerstoff kann beispielsweise in die Muskeln transportiert werden. Daraus resultiert eine höhere Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich. Eine ähnliche Wirkung erzielt Hematide, ein so genanntes EPO-Mimetikum, das bisher nicht nachgewiesen werden kann. Ein weiteres Beispiel ist Somatotropin (Human Growth Hormone, HGH). Dieses Wachstumshormon beschleunigt die Teilung der Zellen, was sich in verstärktem Wachstum bemerkbar macht. Hinzu kommt Insulin, das die Wirkung von Anabolika verstärkt, indem es verhindert , dass die gewonnene Muskelmasse wieder abgebaut wird. – Beta-2-Agonisten: Beta-2-Agonisten sind in Arzneimitteln gegen Asthma enthalten. Sie verbessern die Atmung und erhöhen bei hoher Dosierung auch die Herzfrequenz und den Blutdruck. Die Substanzen haben zusätzlich eine anabole Wirkung; – Hormonantagonisten und -modulatoren: Hormon-Antagonisten und Modulatoren werden von männlichen Athleten benutzt, um unerwünschte Nebenwirkungen von Anabolika zu vermeiden. Denn Anabolika wandeln sich bei Männern im Stoffwechselprozess in Östrogene (weibliche Hormone) um. Der Missbrauch von Anabolika kann daher bei Männern eine unnatürliche Vergrößerung der Brust (Gynäkomastie) bewirken. Anti-östrogene sollen diesem Effekt entgegenwirken. Es wird außerdem vermutet, dass Antiöstrogene den Testosteronspiegel im Blut erhöhen; – Diuretika und andere maskierende Wirkstoffe: Diese Substanzen dienen dazu, den Nachweis von Dopingsubstanzen bei Urinkontrollen zu vereiteln. Diuretika sind Substanzen, die auf die Nieren einwirken und zu einer vermehrten Harnausscheidung führen. Aufgrund dieser entwässernden Wirkung können mit Diuretika Urinproben so „verwässert“ werden, dass ein Nachweis von Dopingsubstanzen nicht mehr möglich ist. Andere Maskierungsmittel wie Probenecid greifen in den Hormonstoffwechsel ein. Sie verändern oder beschleunigen die Ausscheidung von Testosteron mit dem Urin und erschweren es damit, die Einnahme von Anabolika nachzuweisen; – Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff: Zu den verbotenen Methoden gehört Blutdoping einschließlich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft. Hinzu kommt auch die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe; – Chemische und physikalische Manipulation: Jederzeit verboten ist die Verfälschung oder die versuchte Verfälschung mit dem Ziel die Integrität und Gültigkeit einer während einer Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 16 Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern (z. B. Katheterisierung, Austausch und/oder die Veränderung der Urinprobe); – Gendoping: Darunter fällt etwa die Übertragung von Zellen oder genetischem Material (z.B. DNS, RNS) oder die Verwendung von pharmakologischen oder biologischen Wirkstoffen, die die Genexpression verändern. Hinzu kommen weitere Wirkstoffe, die nur im Wettkampf verboten sind. Darunter zählen:29 – Stimulanzien: Dies sind Aufputschmittel, die sowohl die körperliche als auch die psychische Leistungsfähigkeit kurzfristig verbessern. Zu dieser Substanzklasse gehören zum Beispiel Amphetamin, Kokain und Ecstasy. Die Wirkung der Stimulanzien ist vergleichbar mit der Wirkung körpereigener Hormone wie Adrenalin und Noradrenalin. Sie helfen, Müdigkeit zu überwinden, erhöhen die Aktivität der Nerven, steigern die Aufmerksamkeit und das Selbstbewusstsein. Stimulanzien führen dem Körper jedoch keine Energie zu, sondern ermöglichen es, die Energiereserven des Organismus bis zur Erschöpfung auszubeuten. Stimulanzien sind im Wettkampf verboten; – Narkotika: Zu den Narkotika gehören Betäubungsmittel wie Heroin, Morphin und Methadon. Sie werden wegen ihrer schmerzstillenden Wirkung als Doping bei schmerzverursachenden Sportarten wie etwa im Kampfsport verwendet. In Kombination mit Stimulanzien können sie deren Wirkung verstärken; – Cannabinoide: Cannabinoide sind Substanzen wie Haschisch oder Marihuana, die den Wirkstoff THC enthalten; – Glukokortikoide: Zu den Glukokortikoiden gehören die Hormone Cortison und Cortisol, die als Medikamente gegen Asthma, Allergien und Entzündungen verwendet werden. Glukokortikoide wurden auf die Liste der verbotenen Substanzen gesetzt, nachdem sie von Athletinnen und Athleten bei einigen Sportarten ohne medizinische Begründung eingenommen oder gespritzt wurden. Glukokortikoide bewirken zwar keine unmittelbare Leistungssteigerung; sie können durch die Unterdrückung der Immunabwehr den Körper sogar eher schwächen. Glukokortikoide haben außerdem eine leicht euphorisierende Wirkung und können Müdigkeit und Schmerzempfinden unterdrücken; – Alkohol und Betablocker: Neben den genannten Substanzklassen gibt es weitere Substanzen , die nur bei bestimmten Sportarten verboten sind. Das sind neben Alkohol auch Betablocker , die in Medikamenten gegen Bluthochdruck, Migräne und Herzkrankheiten enthalten sind. Alkohol und Betablocker bewirken zwar keine Leistungssteigerung, beide haben aber eine beruhigende Wirkung, helfen gegen Wettkampfnervosität und zitternde Hände. Verboten sind sie deshalb bei Wettkämpfen in bestimmten Sportarten, vor allem solchen, bei denen eine hohe Konzentration, innere Ruhe und eine „ruhige Hand“ erforderlich sind. 29 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.nada-bonn.de/downloads/listen [Stand 15.01.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 17 Gegenüber der bisherigen Verbotsliste ergeben sich mehrere Änderungen und Erweiterungen. So ist die Substanz Pseudoephedrin (z.B. in Aspirin Complex) wieder in die Verbotsliste aufgenommen worden. Die Rubrik der Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Substanzen wurde genauer spezifiziert. Neben EPO ist nun auch CERA namentlich erwähnt. Dagegen wurden einige Eigenbluttherapien – mit Einschränkungen – freigegeben. So kann nun PRP (Platelet Rich Plasma) nach Anzeige mittels Erklärung zum Gebrauch angewandt werden. Hiervon ausgenommen ist aber die intramuskuläre Verabreichung. Weiterhin wurde die Klasse der Wachstumshormone um einige Substanzen erweitert. Bei den Cannabinoiden wurden nun auch synthetisch hergestellte Substanzen aus dieser Substanzklasse einbezogen. Bei chemischen und physischen Manipulationen ist der Gebrauch von inhalierbarem Sauerstoff nunmehr erlaubt. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die medizinischen Ausnahmegenehmigungen im Bereich Asthmaspray, die Infusionen sowie die Substanz Glycerol, die künftig ausdrücklich nur verboten ist, wenn sie als Plasmaexpander eingesetzt wird.30 Es bleibt gleichwohl eine Grauzone von leistungssteigernden Manipulationen, die nicht auf der Liste der verbotenen Methoden stehen . Dazu gehören etwa das Training unter verminderter Sauerstoffspannung durch Höhentraining bzw. mittels Trainingskammern31 sowie die Anwendung von Kältekammern.32 Unterdessen zeichnet sich eine veränderte Qualität des Dopings ab. Verantwortlich für diese Entwicklung ist vor allem die zunehmende Nutzung modernster Substanzen und Verfahren zur gezielten Beeinflussung der Genaktivität. Dabei kann es sich einerseits um gen- und zelltherapeutische Verfahren und andererseits um Methoden zur gezielten Manipulation der Genexpression durch hochspezifische Medikamente handeln (Gendoping). Gendoping kann in enger begrifflicher Fassung als Missbrauch gen- und zelltherapeutischer Verfahren angesehen werden, bei denen konkret genetisches Material in Form von DNA oder RNA einer Zelle, einem Organ oder Organismus zugeführt wird. In der erweiterten Perspektive der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), die entsprechend ihrer Verbotsliste unter Gendoping explizit auch eine Beeinflussung der Genaktivität mit anderen Methoden versteht, geht es um die nichttherapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann. In einem Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages wird dazu eine umfassende Untersuchung zu den absehbaren Entwicklungen im Bereich Gendoping vorgelegt.33 Der Bericht macht 30 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.nada-bonn.de/downloads/listen [Stand 15.01.10]. Vgl. dazu auch hinsichtlich der ärztlichen Behandlung von Leistungssportlern STRIEGEL (2009). Umfassende Informationen bietet auch der zweite Band des Anti-Doping Handbuchs mit Dokumenten, Regeln und Materialien (NICKEL und ROUS 2008). 31 Vgl. zu diesen nicht verbotenen Methoden die Übersicht in http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6hentraining [Stand 15.02.10]. 32 Im Bundesleistungszentrum Kienbaum wurde im Jahr 2009 eine Kältekammer mit Mitteln aus dem Konjunkturprogramm II errichtet (Kosten 320.000 Euro); vgl. Spitzensport-News des DOSB vom 24. Juli 2009, abrufbar unter http://tinyurl.com/ygptsrr [Stand 15.02.10]. 33 Vgl. dazu das anlässlich der Präsentation der Studie vom Sportausschusses und Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung gemeinsam veranstaltete Fachgespräch zum Thema Gendoping; das Protokoll findet sich unter www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a05/anhoerungen/index.html [Stand 15.02.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 18 deutlich, dass eine ganze Reihe neuer, meist noch in Entwicklung befindlicher medizinischpharmazeutischer Methoden und Verfahren zur illegalen Leistungssteigerung im Sport missbraucht werden könnte. Als mögliche Einfallstore werden neben dem Spitzensport das ehrgeizige Bodybuilding, längerfristig aber auch der Bereich der Anti-Aging-Medizin gesehen (BÜRO FÜR TECHNIKFOLGEN-ABSCHÄTZUNG 2008). 4. Die internationalen Rechtsgrundlagen Der Kampf gegen Doping ist seit vielen Jahren ein Handlungsfeld nicht nur von Sportorganisationen ,34 sondern auch von politischen Entscheidungsträgern. Dopingverbote und Kontrollstrukturen sind entstanden und wurden ausgebaut. Den ersten nationalen Einzelaktivitäten gegen Doping folgten internationale Anstrengungen, diese Aktivitäten zu bündeln und zu vereinheitlichen . Bis Ende 2003 galt die Dopingdefinition der Medizinischen Kommission des IOC. Die Regel des IOC war eine pragmatische Definition des Dopings: Doping als Verwendung von Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffgruppen sowie Anwendung verbotener Methoden. Diese Regel hatten fast alle Internationalen Sportfachverbände in ihre Dopingbestimmungen einfließen lassen bzw. vollständig übernommen. Abweichungen zu dieser Regel gab es bei einzelnen Fachverbänden , wie z.B. bei der IAAF (International Amateur Athletic Federation / Internationaler Leichtathletikverband).35 Inzwischen gilt der Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Das Regelwerk wurde 2003 ausgearbeitet und verabschiedet und ist seit 2004 gültig. Seither gilt auch die dort enthaltene Doping-Definition. In Deutschland hat die Nationale Anti- Doping-Agentur (NADA) den Code übernommen. Die Sportverbände haben die Regelungen des NADA-Codes in ihrer Satzung verankert oder die Sportler anderweitig dem Code unterworfen. Neben den privatrechtlichen Sportorganisationen, den Einzelstaaten sowie der Europäischen Union haben sich auch die Vereinten Nationen und der Europarat der Bekämpfung des Dopings im Sport angenommen. Die Beschäftigung der Staatenwelt mit Doping hat sich lange Zeit auf rechtlich unverbindliche Resolutionen und Empfehlungen beschränkt. Verbindliche Regelungen kamen erst – zunächst mit regionaler Ausprägung – mit dem Europaratsabkommen gegen Doping im Jahr 1989 zustande. Im Jahr 2005 wurde das Internationale Übereinkommen gegen Doping von der UNESCO verabschiedet. Auffällig ist bei diesen Übereinkommen, dass sie – im Kontrast zu den privaten Sportorganisationen – vor allem die präventive Seite des Kampfes gegen Doping betonen. Die Sanktionsgewalt gegenüber Dopingsündern verbleibt nach beiden Übereinkommen bei den Sportorganisationen, der Schwerpunkt der staatlichen Verantwortung liegt dagegen im Bereich der finanziellen, aufklärerischen und pädagogischen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Doping. Eine unmittelbare Verpflichtung der Staaten, ein staatliches Anti-Doping-Gesetz zu erlassen, ist jedoch weder dem Europaratsabkommen, noch dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping zu entnehmen. Insgesamt sind die Übereinkommen von der Auffassung geprägt, dass dem Dopingproblem nur wirksam begegnet werden kann, wenn Staaten und der privat 34 Vgl. zum Begriff der Sportorganisationen in multilateraler Perspektive VIEWEG und SIEKMANN (2007: 49ff.). 35 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.dopinginfo.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 19 organisierte Sport zusammenarbeiten (WAX 2009: 285ff.). Prinzipiell kann daher von einem dualen System im Umgang mit Doping gesprochen werden, das durch ein komplementäres System von zivilgesellschaftlichen Domänen und staatlich-hoheitlichen Instanzen geprägt ist. Zum Ausdruck kommt dies in den jeweiligen – nicht leicht durchschaubaren – Anti-Doping- Systemen auf nationaler Ebene mit einer Verschränkung von Anti-Doping-Vorschriften der nationalen bzw. internationalen Sportfachverbände, sportartübergreifenden Regeln der World Anti-Doping Agency (WADA) sowie Gesetzen und Verordnungen, die Doping verbieten bzw. sonst irgendeine Relevanz für das Thema Doping haben.36 4.1. Welt-Anti-Doping-Code (WADC) Nach dem Doping-Skandal des Jahres 1998, bei der die Tour de France erstmal als Sportereignis ad absurdum geführt wurde, beschloss das Internationale Olympische Komitee (IOC) im Jahr 1999 im Rahmen der Weltkonferenz gegen Doping im Sport die Gründung der Welt-Anti-Doping- Agentur (WADA). Die WADA wurde als eine eigenständige Organisation in der Rechtsform einer Stiftung schweizerischen Rechts gegründet.37 Sie ist hervorgegangen aus der Antidoping- Kommission des IOC und wird getragen von internationalen Sportorganisationen und Einzelstaaten . Die Stiftungsaufsicht wird nach Art. 19 des Stiftungsstatuts von dem Schweizer Innenministerium wahrgenommen. Nach Art. 4 des Stiftungsstatuts ist der Stiftungszweck darauf angelegt , den Kampf gegen Doping auf internationalem Niveau zu fördern und zu koordinieren. Zu diesem Zweck verbreitet die Stiftung u. a. die sportethischen Grundsätze eines dopingfreien Sports und stellt den Schutz der Athleten sicher, sie erstellt darüber hinaus die – bereits oben beschriebene – Liste der im Sport verbotenen Substanzen und Methoden auf (WADA-Verbotsliste ). Außerdem koordiniert sie die Trainingskontrollen mit den zuständigen Sportverbänden und nationalen Einrichtungen. Sie hat dazu einheitliche Standards für die Dopinganalytik sowie eine Akkreditierung von Kontrolllabors eingeführt. Die Grundlage für die Dopingbekämpfung bildet der Welt-Anti-Doping-Code (WADC). Zweck des Codes ist die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirkungsvoller Anti-Doping- Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Regelwerk wurde 2003 ausgearbeitet und verabschiedet und ist seit 2004 gültig. Am 5. März 2003 fand die Kopenhagener Konferenz statt, auf der die Staaten die sog. „Kopenhagener Erklärung" unterzeichneten, in der sie sich zu den Grundaussagen des WADA-Codes bekannten und zur Unterstützung nationaler Anti-Doping- Organisationen insbesondere bei der Umsetzung des WADA-Codes verpflichteten. Der WADC erlangte Geltungswirkung durch die Aufnahme in die Regelwerke des IOC, der Nationalen 36 Vgl. dazu ausführlich KERN (2007: 30ff.), KNÖRZER, SPITZER und TREUTLEIN (2006) sowie NICKEL und ROUS (2008; 2009). 37 Ihr Sitz war ursprünglich in Lausanne, ehe die Agentur im Jahr 2001 ins kanadische Montreal umzog. Die WADA wird zur Hälfte aus Mitteln der olympischen Bewegung und zur anderen Hälfte von den beteiligten Regierungen finanziert. Einzelheiten zu Arbeit, Aufgaben und Geschichte der WADA finden sich unter http://www.wada-ama.org. Vgl. dazu auch ausführlich VIEWEG und SIEKMANN (2007: 45ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 20 Olympischen Komitees (NOK) sowie der Fachverbände.38 Damit soll nicht zuletzt eine Vereinheitlichung der Dopingverfahren und der Sanktionen erreicht werden. Gleichzeitig begrenzt er die Ausnahmen, unter denen die Sanktionen reduziert werden können. Der Anti- Doping-Code übernimmt das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung („strict liability rule“),39 das auch im Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung und den meisten vorliegenden Anti-Doping-Bestimmungen vorherrscht. Die WADA veröffentlicht maximal einmal im Jahr die Liste mit den verbotenen Mitteln und Methoden.40 Sie gilt weltweit und nennt die Substanzen und Vorgehensweisen, die im Training und/oder Wettkampf verboten sind. Die Liste enthält auch jene Mittel, die nur in bestimmen Sportarten Beschränkungen unterliegen oder verboten sind. Bei bestimmten chronischen Krankheiten besteht die Möglichkeit, eine medizinische Ausnahmegenehmigung zur Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe zu erhalten. Bis Ende 2004 haben nahezu alle Internationalen Sportverbände der Olympischen Bewegung die Nationalen Olympischen Komitees und die Nationalen Anti-Doping-Organisationen den Welt- Anti-Doping-Code angenommen und sich zu seiner Umsetzung verpflichtet. Im November 2007 fand in Madrid die Welt-Anti-Doping-Konferenz statt, auf der der überarbeitete WADA-Code verabschiedet wurde. Er trat zum 1. Januar 2009 in Kraft und wurde zu diesem Zeitpunkt in den Ländern, die den WADA-Code angenommen haben, in ein entsprechendes nationales Anti- Doping-Regelwerk umgesetzt.41 Zu berücksichtigen ist jedoch: Der WADC und der jeweilige nationale NADA-Code liefern zwar Regeln für Dopingkontrollverfahren. Für die Verankerung in organisationsintern gültige Vorschriften und deren Anwendung ist jede Sportorganisation selbst verantwortlich. Jedoch kann bislang weder auf internationaler Ebene noch bei nationalen Dopingkontrollverfahren von einem einheitlichen Standard ausgegangen werden. So verfügt von den Staaten, die an Olympischen Spielen teilnehmen, bisher nur ein kleiner Teil eine Nationale Dopingorganisation (NADO), die auch den WADC anerkennt. Einige Staaten haben eine NADO, die jedoch den WADC nicht anerkennt.42 Der WADC definiert verbotene Dopinghandlungen, regelt die Kontrolle der Einhaltung und gibt einen Rahmen für die Sanktionierung vor. So führt gemäß Artikel 9 der Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen zum automatischen Ausschluss aus dem laufenden Wettbewerb bzw. zur Aberkennung der dabei gewonnenen Titel und Auszeichnungen bzw. Preise. Nach Artikel 10 werden für den Erstverstoß zwei Jahre Sperre ausgesprochen, bei weiteren Verstößen droht eine lebenslange Sperre. Härtere Strafen gelten für Handel und Verabreichung der Dopingmittel durch 38 Zu diesen „Regelanerkennungsverträgen“ vgl. ausführlich KERN (2007). 39 Vgl. dazu ausführlich SENKEL (2009). 40 Sie entspricht der jeweils aktualisierten Fassung von Annex 1 des UNESCO-Übereinkommens; vgl. dazu http://www.unesco.de/1074.html?&L=0 [Stand 145.02.10]. 41 Der Wortlaut des überarbeiteten WADA-Codes findet sich im Internet unter http://www.nadabonn .de/recht/anti-doping-regelwerke/wada-code/ [Stand 15.01.10]. Vgl. dazu auch ausführlich FEIDEN und BLASIUS (2008: 79ff.) sowie KNECHT (2009). 42 Vgl. dazu die Informationen der Association of National Anti-Doping Organisations (ANADO) unter http://www.anado.org. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 21 Betreuer, Trainer und Ärzte. Hinzu kommt eine Kronzeugenregel. Damit ermöglicht der Code den Einstieg in eine international harmonisierte Entwicklung von Mindeststandards zur Dopingbekämpfung . Der enumerativen Dopingdefinition43 als Liste von Regelverletzungen ist eine wertethische Bewertung von Doping vorangestellt, die den Sinn des Verbots begründen soll. So wird in der Einleitung der Schutz des Grundrechts der Athleten auf Teilnahme an dopingfreiem Sport und somit weltweite Förderung der Gesundheit, Fairness und Gleichbehandlung der Athleten betont. Gleichzeitig werden die mit dem Sport ursprünglich verbundenen Werte angesprochen , die das Wesen des Olympischen Gedankens ausmachen (z. B. Fairness, Teamgeist, Einsatzbereitschaft und Engagement, Anerkennung der Regeln und Gesetze, Respekt gegenüber anderen Teilnehmern). Betont wird, dass Doping in grundlegendem Widerspruch zu diesen Prinzipien stehe.44 Hinzukommen detaillierte Ausführungsbestimmungen zum WADA-Code (International Standards for Testing). Sie sind für die Unterzeichner des WADA-Code und für die anderen Beteiligten des weltweiten Dopingkontrollsystems der WADA (z.B. die Untersuchungslabore) ebenfalls verbindlich, ermöglichen jedoch den Unterzeichnern, einzelne Bereiche der Dopingbekämpfung eigenständig zu regeln.45 Eine entscheidende Änderung ist, dass der WADC nunmehr sowohl Minimal- als auch Maximalstandard ist. Die Welt-Antidoping-Agentur kann damit zu milde Entscheidungen der nationalen Instanzen oder der Verbände dem Internationalen Sportschiedsgericht - Tribunal Arbitral du Sport / Court of Arbitration for Sport (TAS / CAS)46 – übergeben. Strengere Regelungen in den Regelwerken anderer Anti-Doping-Organisationen, wie etwa ein internationaler Sportverband oder eine nationale Anti-Doping-Agentur, sind nicht mehr möglich. Darüber hinaus sind ausdrücklich genannte Artikel im WADC wortgetreu in untergeordnete Regelwerke zu übernehmen. Neu eingeführt wurde auch ein flexibler Strafrahmen für Doping-Verstöße. Bei der Kronzeugenregelung kann eine Sperre um bis zu 75 Prozent reduziert werden, wenn der Athlet bzw. die Athletin bei der Aufdeckung von Dopingverstößen Dritter mitwirkt. Das Geständnis eines Dopingverstoßes ermöglicht die Reduzierung der Strafe auf ein Jahr. Wichtige Änderungen enthält der WADC auch bei den Sanktionen. So erhalten etwa 43 Nach der sportethischen Begründung wird in den Art. 1 und 2 des WADC Doping als Regelverletzung mit einem hohen Maß an Bestimmtheit spezifiziert. Verbotstatbestände und Verstöße dagegen sowie verbotene Substanzen und Methoden werden in Listen erfasst (enumerative Dopingdefinition). Doping wird in diesem Sinn definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der im WADA-Code festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping- Bestimmungen. 44 Eine wichtige Neuerung ist der indirekte Nachweis von Doping. Mit den Blutprofil-Richtlinien der WADA („Athlete biological passport operating guidelines") vom Dezember 2009 liegt erstmals eine klare Handlungsanweisung vor, wie Verbände mit dem indirekten Nachweis umzugehen haben (http://www.wadaama .org/en/Resources1/Q-and-A/Athlete-Passport). Vgl. dazu auch die Materialien und Hintergründe im Fall der vom Eislauf-Weltverband ISU wegen erhöhter Retikulozytenwerte gesperrten Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, abrufbar unter http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/ [Stand 15.02.10]. 45 Die WADA hat dazu ein webbasiertes Anti-Doping-Verwaltungs- und Managementsystem („ADAMS“) entwickelt. Dieses Meldesystem wurde inzwischen den Erfordernissen der neuen Regelwerke, die ab 1. Januar 2009 gelten, angepasst. Informationen zu den Neuerungen im System finden sich unter http://www.nadabonn .de/athleten/adams/. 46 Informationen sind abrufbar unter http://www.tas-cas.org; dazu auch VIEWEG und SIEKMANN (2007: 56ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 22 Athleten erst dann wieder eine Startberechtigung nach einer Dopingsperre, wenn alle zu Unrecht erhaltenen Preisgelder zurückgezahlt wurden. Während der Sperre ist es den Athleten zudem untersagt, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Der WADC sieht auch eine Nichtvergabe von internationalen Wettkämpfen an Länder vor, die die UNESCO-Konvention gegen Doping nicht unterzeichnet haben.47 Insgesamt ist festzustellen, dass der neue WADA-Code (analog der NADA-Code) ein wichtiger Schritt auf dem Weg einer internationalen Vereinheitlichung der Anti-Doping-Bemühungen und damit zu Chancengleichheit darstellt. Allerdings zeigt sich auch, dass auf nationaler Ebene die Regelwerke noch immer recht unterschiedlich sind und – dies ist ein entscheidender Mangel48 – die praktische Umsetzung in vielen Fällen von den Vorgaben erheblich abweicht.49 4.2. Internationales Übereinkommen der UNESCO gegen Doping im Sport Der WADA-Code, der als nichtstaatliches Regelwerk seit dem Jahr 2003 Grundlage für sämtliche Anti-Doping-Regelwerke war, ist durch das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, das auf der 33. Sitzung der Generalkonferenz der UNESCO am 19. Oktober 2005 verabschiedet wurde, auch auf die staatliche Ebene transportiert worden.50 Darin werden die Staaten angehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Doping im Sport zu bekämpfen. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass: – sie die nationalen Aktionen koordinieren (dies kann in Zusammenarbeit mit nationalen Organisationen und Sportverbänden erfolgen); – sie die Verfügbarkeit von Dopingmitteln einschränken; – sie bei Dopingfällen gegen das mitverantwortliche Umfeld vorgehen; 47 Vgl. zum überarbeiteten WADA-Code den Beitrag von JAKOB und BERNINGER (2008); kritisch dazu auch KNECHT (2009). 48 Dies betrifft auch datenschutzrechtliche Fragen. So stellte die Datenschutzgruppe der EU in einem Bericht vom 6. April 2009 klar, dass nach ihrer Auffassung Teile des WADA-Codes gegen EU-Recht verstoßen und forderte von der WADA diesbezüglich Nachbesserungen. Die WADA kam den Forderungen am 9. Mai 2009 teilweise nach und passte Regeln des „International Standards for the Protection of Privacy and Personal Information“ an die Datenschutzanforderungen der EU an. In analoger Stoßrichtung hatten außerdem über 60 Sportler vor einem belgischen Gericht Klage gegen die Umsetzung des WADA-Codes in belgisches Recht eingereicht. Auch die internationale Fußballspieler-Gewerkschaft (FIFPro) kündigte Klagen an. Vgl. dazu weitere Informationen und Fundstellen unter http://de.wikipedia.org/wiki/World_Anti-Doping_Agency [Stand 15.02.10]. 49 Empirische Hinweise finden sich unter http://www.cycling4fans.de, http://www.sport-transparency.org und http://jensweinreich.de. 50 Vgl. dazu www.unesco.org/en/antidoping sowie die Seite der Deutschen UNESCO-Kommission, abrufbar unter http://www.unesco.de/1074.html?&L=0 [Stand 15.01.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 23 – sie für die Herstellung und den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln Qualitätsnormen fördern; – sie das nationale Programm zur Dopingbekämpfung finanziell mittragen, diesen Beitrag aber an die Erfüllung des WADA-Codes knüpfen; – sie sich für internationale Kooperation einsetzen; – sie die Bemühungen der WADA finanziell unterstützen und die Durchführung von Kontrollen durch die WADA auf ihrem Territorium erleichtern; – sie geeignete Informations- und Erziehungsprogramme durchführen; – sie die Forschung zur Dopingbekämpfung unterstützen. Nachdem das Übereinkommen von über 30 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, trat es am 1. Februar 2007 in Kraft. Der Beitritt verpflichtet die Unterzeichner, die Bestimmungen und Prinzipien des WADC in entsprechenden Gesetzen zu verankern. Nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 5 verpflichtet das Übereinkommen die Unterzeichner zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen gegen Doping im Rahmen nationaler und internationaler Zusammenarbeit. Maßnahmen können allgemeine politische Maßnahmen, Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften sein. Ein Zwang zur Verabschiedung eines nationalen Anti-Doping-Gesetzes lässt sich aus dem Abkommen nicht ableiten . Es lässt sowohl staatliches als auch privates Recht zu, geht jedoch von einem komplementären Zusammenhang beider Vorgehensweisen aus. Damit ist es erstmals gelungen, ein weltweit verbindliches einheitliches Regelwerk für die Dopingbekämpfung durch die Regierungen zu schaffen (für die Sportorganisationen gilt bereits der Welt-Anti-Doping-Code). Ziel des Übereinkommens ist die Förderung der Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport. Grundlagen bilden die Anti-Doping-Konvention des Europarats, die Erklärung der Welt-Anti-Doping Konferenz vom März 2003 in Kopenhagen und der Anti-Doping Code der WADA. Insgesamt ist das UNESCO-Übereinkommen aufgrund seiner vielfältigen Auswirkungen für Sportorganisationen und Verbände sowohl für die staatliche geführte Abwehr von Doping als auch für privatrechtlich organisierte Anti-Doping-Maßnahmen von großer Bedeutung. Die Bundesrepublik Deutschland hat das UNESCO-Übereinkommen im Jahr 2007 ratifiziert.51 51 Am 19. Januar 2007 hat der Bundestag einstimmig den Gesetzentwurf zum Internationalen Übereinkommen der UNESCO gegen Doping im Sport angenommen (16/3712). Der Sportausschuss des Bundestages sprach sich am Mittwoch, dem 17. Januar 2007, für eine einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs aus (16/4077). Vgl. dazu die Informationen unter http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2007/unesco_doping/index.html [Stand 15.01.10]. In dem Übereinkommen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einheitlichen Standards für die internationale Dopingbekämpfung. Ausführlich hierzu Wax (2009: 273ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 24 4.3. Europäisches Überkommen gegen Doping Die Anti-Doping-Konvention des Europarates ist bereits im Jahr 1989 verabschiedet worden. Dieses Abkommen war längere Zeit das einzige völkerrechtlich verbindliche Instrument gegen Doping im Sport. In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, „im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen“.52 In Art. 2 Abs. 2 sind pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden näher charakterisiert als diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind.53 Durch dieses Regelwerk einschließlich Zusatzprotokoll wurden die Antidopingpolitik der Vertragsstaaten bereits in einem gewissen Umfang harmonisiert und die bestehenden Standards angehoben. Der räumliche Geltungsbereich war allerdings auf die Vertragsstaaten des Europarates begrenzt. Um Doping-Kontrollmaßnahmen besser durchzusetzen, wurde die Anti-Doping Konvention um ein Zusatzprotokoll ergänzt.54 Das Zusatzprotokoll sieht die gegenseitige Anerkennung der Kontrollen vor und erlaubt es den Kontrolleuren der Unterzeichnerstaaten, unangekündigt Kontrollen in einem anderen Land durchzuführen. Darüber hinaus erleichtert es die Zusammenarbeit der Staaten mit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Um die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention zu überprüfen, hat die Konvention eine Beobachtergruppe eingesetzt . Diese hat auch die Aufgabe, die Entwicklungen im Bereich des Dopings zu verfolgen.55 4.4. Umsetzung auf nationaler Ebene: Der NADA-Code Für den deutschen Sport ist das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) das wichtigste sportartenübergreifende Regelwerk im Bereich des Dopings. Im Jahr 2003 übernahm die NADA als selbstständige privatrechtliche Stiftung die Aufgaben im Kampf gegen 52 Die Anti-Doping-Konvention des Europarates vom 16. November 1989 will die Normen der Anti-Doping Vorschriften harmonisieren. Sie ist derzeit die einzige internationale Konvention im Bereich der Dopingbekämpfung mit einem wirksamen und verbindlichen Kontrollmechanismus. Die Anti-Doping- Konvention des Europarates ist eine „offene" Konvention, das heißt, sie kann auch von Nichtmitgliedsländern des Europarates und nichteuropäischen Staaten angenommen werden. Vgl. dazu http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/135.htm [Stand 15.01.10] sowie die Übersichtsseite des Europarates zum Thema Doping unter http://www.coe.int/t/dc/files/themes/dopage/default_DE.asp [Stand 15.01.10]. Ausführlich hierzu auch Wax (2009: 268ff.) sowie VIEWEG und SIEKMANN (2007: 30ff.). 53 Diese Liste ist inzwischen die Verbotsliste der WADA. 54 Das Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 wurde 2007 in nationales Recht übernommen. Das Protokoll bildet die rechtliche Grundlage für Dopingkontrollen entsprechend dem WADC auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien. 55 Das Zusatzprotokoll wurde vom Ministerkomitee des Europarates am 3. Juli 2002 angenommen, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/188.htm [Stand 15.01.10]. Das deutsche Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Zusatzprotokolls ist im Mai 2007 abgeschlossen worden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 25 Doping von der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission (ADK) des Deutschen Sportbundes (DSB) und dem Nationalen Olympischen Komitee (NOK), den Vorgängerorganisationen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).56 Mit der Annahme des Welt-Anti-Doping-Codes im Dezember 2003 in Leipzig hat sich die NADA zusammen mit dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland zur Umsetzung des WADA-Codes verpflichtet. Nach Art. 20.5 WADA- Code sind die Nationalen Anti-Doping-Organisationen für die Annahme und Umsetzung von Anti-Doping-Strategien zuständig, die dem WADA-Code entsprechen. Damit kommt der NADA die Aufgabe zu, die im WADA-Code enthaltenen Bestimmungen in Deutschland umzusetzen. Um dieser Forderung nachzukommen, hat die NADA im Jahr 2004 den NADA-Code beschlossen, dessen Anwendung und Überprüfung sie seitdem jährlich in einer veröffentlichten Doping- Bilanz vorstellt. Im Gegensatz zu Gesetzen ist der NADA-Code kein allgemeingültiges Regelwerk, sondern bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch die Verbände. Durch eine so genannte Trainingskontrollvereinbarung unterwirft sich der jeweilige Verband grundsätzlich den Regelungen des NADA-Code. Damit dieser verbandsintern Gültigkeit erlangt, muss er anschließend in den Rechtsgrundlagen des Verbandes umgesetzt werden. Die Anti-Doping-Bestimmungen der NADA bilden weitgehend eine inhaltsgleiche Umsetzung des Werkes der WADA, wenn auch der WADC nicht bei allen Vorschriften, sonder nur bei den Schlüsselbestimmungen eine wörtliche Übernahme fordert. Daneben existieren in einzelnen Sportfachverbänden eigene Anti-Doping-Ordnungen, die als Minimalstandard die Bestimmungen des NADA-Codes enthalten, jedoch in Einzelfällen davon abweichen. Das Anti-Doping-Regelwerk der NADA umfasst also nicht nur die zwingenden Vorschriften des WADA-Code und der für die praktische Arbeit der NADA relevanten Standards der WADA, sondern versucht auch die bereits im deutschen Sport existierenden sportartenübergreifenden Anti-Doping-Regelwerke mit einzubeziehen. Dementsprechend wurden die „Rahmenrichtlinien“ der gemeinsamen Anti- Doping-Kommission von DSB und NOK (heute DOSB) und auch das „Dopingkontrollsystem“ in den NADA-Code übernommen. Inzwischen ist der NADA-Code auf der Grundlage des neuen WADA-Codes (2009) revidiert worden. Nach ausführlichen Beratungen mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und Anti-Doping-Beauftragten sowie Rechtsexperten von Sportverbänden, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), dem Bundesministerium des Innern sowie europäischen Anti-Doping-Organisationen ist der NADA- Code 2009 (NADC 09) am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.57 Die formale Umsetzung des NADA- Code stellt die Basis für alle Anti-Doping-Maßnahmen der Verbände dar. Sie ermöglicht es überhaupt erst, Dopingkontrollen durchzuführen, Dopingverstöße festzustellen und rechtswirksam zu sanktionieren. Insgesamt ist das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA-Code) das wichtigste sportartenübergreifende Regelwerk für den deutschen Anti-Doping-Kampf. Sportorganisationen , die sich an den NADA-Code halten, haben Doping als regelwidriges Verhalten definiert und verboten. Der entsprechende Verbotskatalog muss in den jeweiligen Verbandsstatuten/ 56 Vgl. dazu die Informationen des Deutschen Olympischen Sportbundes, abrufbar im Internet unter www.dosb.de/de/service/download-center/anti-doping [Stand 15.01.10]. 57 Vgl. dazu http://www.nada-bonn.de/recht/anti-doping-regelwerke/nada-code [Stand 15.02.10]. Vgl. dazu auch ausführlich FEIDEN und BLASIUS (2008: 81ff.) sowie SPITZ (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 26 Vereinsregeln und/oder Arbeitsverträgen verankert werden, gilt prinzipiell nur innerhalb der jeweiligen Organisation und betrifft dann in erster Linie Sportler, aber auch Personen im Umfeld der Sportler. Daneben existieren teilweise noch in einzelnen Sportfachverbänden eigene Anti- Doping-Ordnungen, die als Minimalstandard die Bestimmungen des NADA-Codes enthalten, jedoch in Einzelfällen darüber hinausgehen können.58 Die Zusammenarbeit zwischen der WADA, der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und den deutschen Dopingkontrolleinrichtungen soll die internationale Abstimmung sicherstellen. Die NADA bildet zusammen mit den beiden WADA-akkreditierten Dopingkontrolllaboren in Köln und Kreischa, die Zuwendungen des Bundes zur Durchführung von Wettkampf- und Trainingskontrollen einschließlich Dopingforschung erhalten, das Rückgrat der Dopingbekämpfung, die nach Angaben der Bundesregierung mit jährlich über 8000 Kontrollen weltweit mit an der Spitze liegt. Die Kontrollmöglichkeiten werden durch die Forschungsaufträge des Bundesinstituts für Sportwissenschaft und die Forschung der beiden Dopinglabore laufend weiterentwickelt. Wie ein Prüfbericht der Projektgruppe Sonderprüfung Doping feststellt, nehmen alle Bundessportfachverbände am nationalen Dopingkontrollsystem teil und haben den NADA-Code als geltendes Anti-Doping-Regelwerk anerkannt . Jedoch – so der Abschlußbericht der Projektgruppe – erfolgte die formale Umsetzung des NADA-Code in die Rechtsgrundlagen der Verbände (Satzung, Athletenvereinbarungen, Vereinbarungen mit Beschäftigten) nicht immer zufriedenstellend.59 International wurde die Einrichtung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) – auch finanziell – und die Entwicklung des WADA-Codes unterstützt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der WADA, der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und den deutschen Dopingkontrolleinrichtungen soll die internationale Abstimmung sicherstellen. Neben den Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten geht es um präventive Maßnahmen, durch die vor allem junge Sportler auf die gesundheitlichen Gefahren des Dopings hingewiesen werden. Auch das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler, wie z. B. Trainer, Betreuer und Ärzte, wird ebenfalls in die präventiven Projekte einbezogen.60 Aber auch staatliche Stellen sind im Kampf gegen Doping im Sport 58 Vgl. zur Antidoping-Praxis die Jahresberichte und andere Materialen der NADA, abrufbar unter http://www.nada-bonn.de. Zum Verbandsrecht und dem Dopingkontrollverfahren vgl. die Übersicht in BÜRO FÜR TECHNIKFOLGEN-ABSCHÄTZUNG (2008: 46ff.). 59 Nach den Feststellungen der Projektgruppe wurde die Komplexität der rechtlichen Umsetzung des NADA-Code in der Vergangenheit von allen Beteiligten unterschätzt. Vgl. dazu den Bericht der Projektgruppe, in dem es um die Umsetzung des NADA-Code durch Bundessportfachverbände sowie der Einhaltung der Anti-Doping- Auflagen der Zuwendungsbescheide bei Olympiastützpunkten und Bundesleistungszentren geht. Der Bericht deckt Schwachstellen in der Umsetzung des nationalen Dopingkontrollsystems auf und enthält Empfehlungen, wie diese beseitigt werden können; abrufbar unter www.bmi.bund.de. Das Bundesministerium des Innern (BMI) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) haben ein gemeinsames Verfahren entwickelt, nach dem die Anstrengungen der Sportfachverbände und Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei der Bekämpfung des Dopings im Sport ermittelt und bewertet werden. Dies geschieht durch Selbstauskünfte der Verbände, die jeweils zum 31. März über das vorangegangene Jahr erhoben werden. Die Prüfung der Antidopingberichte 2008 der Verbände bzw. Zuwendungsempfänger erbrachte eine Reihe von Mängeln. Finanzielle Rückforderungen sollen die Folge sein. Vgl. dazu die Pressemeldung des BMI vom 27. Januar 2010, abrufbar unter www.bmi.bund.de/cln_165/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/01/antidoping.html [Stand 15.02.10]. 60 Informationen finden sich im Sportbericht der Bundesregierung (BUNDESREGIERUNG 2006: 44ff.), aber auch auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums des Innern (BMI) (www.bmi.bund.de). Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP „Ziele und Wege einer effizienten Anti-Doping- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 27 aktiv.61 Neben der Bundesregierung - die sich auf nationaler Ebene und auch international völkerrechtlich zur Dopingbekämpfung verpflichtet hat (BUNDESREGIERUNG 2006: 44ff.) – haben sich auch die Ständige Konferenz der Sportminister und -senatoren62 ebenso wie der Sportausschuss des Deutschen Bundestages63 in den letzten Jahren mehrfach mit dem Thema Doping befasst. 4.5. Weitere Ansätze zum Anti-Doping Der WADC international und der nationale NADA-Code liefern Regeln für Dopingkontrollverfahren . Für die Verankerung in organisationsintern gültige Vorschriften und deren Anwendung ist jede Sportorganisation selbst verantwortlich. Dabei werden in Deutschland – im Verbund mit staatlichen Maßnahmen – zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um gegen Doping vorzugehen . So hat der DOSB im Jahr 2007 eine Ehren- und Verpflichtungserklärung für Ärzte, Tierärzte , Physiotherapeuten, Trainer und Betreuer vorgelegt. Danach sollen die betroffen Personen bescheinigen, dass sie Sportlerinnen und Sportlern keine Substanzen weitergegeben, zugänglich gemacht, rezeptiert oder appliziert oder Methoden angewandt haben, die gegen die jeweils gültigen nationalen Antidoping-Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß kann erhebliche Konsequenzen haben (z. B. Entzug der Akkreditierung, Rückforderung von Entsendekosten, Zahlung an die Fördergesellschaft der NADA bis zu 10 000 Euro, Strafanzeige nach dem AMG).64 Eine ähnliche, organisationsinterne Erklärung könnte prinzipiell auch durch Sportler erfolgen. Bei Verstoß erfolgen dienstrechtliche Maßnahmen. Die Stiftung Deutsche Sporthilfe macht ihre Förderung ebenfalls von einem Sporthilfeeid abhängig, mit dem jeder Sportler einzeln verspricht, niemals zu dopen.65 Bei Verstoß besteht eine Rückzahlungspflicht der Fördergelder der letzten zwei Jahre. Einzelne Sportverbände wie der internationale Radsportverband (UCI) und der Deutsche Skiverband (DSV) haben ähnliche Konzeptionen entwickelt und machen Teammitgliedschaften und Wettkampfteilnahmen davon abhängig. Auch andere haben sich für eine Selbstverpflichtung der Wettkampfsportler ausgesprochen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Politik in der Bundesrepublik Deutschland“ (BT-Drs. 16/4264 vom 05. 02. 2007) und davor bereits die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der CDU/CSU „Doping im Spitzensport und Fitnessbereich“ (BT- Drs. 14/1867 vom 27. 10. 99). Zu den Reformmöglichkeiten vgl. die Arbeitsergebnisse der RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING (2005). 61 Vgl. dazu ausführlich KEMPER (2009). 62 Vgl. dazu http://www.sportministerkonferenz.de/beschluesse.asp [Stand 15.02.10]. 63 Vgl. dazu etwa das Protokoll der öffentlichen Anhörung zum Thema Doping des Sportausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. September 2006, abrufbar unter http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a05/anhoerungen/index.html [Stand 15.01.10]. 64 Die Ehren- und Verpflichtungserklärung findet sich im Prüfbericht der Projektgruppe Sonderprüfung Doping, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/149570/publicationFile/8438/Abschlussbericht_Doping.pdf [Stand 15.02.10]. 65 Vgl. dazu https://www.sporthilfe.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 28 ist jedoch eng mit der Effizienz des jeweiligen Dopingkontrollsystems verbunden, da die über den Welt-Anti-Doping-Code hinausreichende Sanktionierung auch einen (sport-)gerichtsfesten Dopingnachweis voraussetzt. Darüber hinaus verlangen einzelne Sportorganisationen von den Sportlern regelmäßige Blutkontrollen, um ein Blutprofil oder sogenannte Athletenpässe oder biologische Pässe zu erstellen. So hat der etwa der Weltradsportverband (UCI) im Jahr 2008 mit der Einführung eines biologischen Passes für seine professionellen Radteams begonnen.66 5. Dopingbekämpfung und Sportbetrug im deutschen Recht Die Bekämpfung von Doping im Sport ist geprägt durch eine Vielfalt von Regelungen mit unmittelbarer oder mittelbarer Wirkung zur Verhinderung von Doping im Spitzensport und im Breitenbzw . Freizeitsport. In der sportpolitischen Diskussion wird überwiegend davon ausgegangen, dass dies vor allem eine Aufgabe des organisierten Sports sei. Nicht der Staat mit Strafrecht und anderen gesetzlichen Maßnahmen, sondern die Organisationen des Sports sollen mit Mitteln des Sportrechts über Doping und Sportbetrug wachen. In diesem Sinn sind entsprechende Dopingbestimmungen in die Regelwerke des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)67 und der nationalen Spitzenverbände aufgenommen worden. Die Vereins- und Verbandsautonomie des Sports umfasst dabei auch die Befugnis, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionsgewalt richtet sich gegen Personen, die rechtlich an die Vereins- und Verbandsregeln gebunden sind und gegen Regeln verstoßen, mit denen der Verein oder Verband die gesetzten Ziele erreichen will (KERN 2007: 38).68 Jedoch ist gerade in den letzten Jahren zunehmend die Forderung erhoben worden, auch der Staat müsse – etwa mit einer schärferen Gesetzgebung – zusätzliche Maßnahmen beim Anti-Doping-Kampf ergreifen. Jedoch werden die rechtlichen Möglichkeiten höchst kontrovers diskutiert. Umstritten ist insbesondere die Notwendigkeit und Umfang einer gesetzlichen Regelung auf dem Gebiet des Dopings.69 Sportrechtlich gelten die Regelungen der WADA, die durch die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) übernommen worden sind. Zu beachten sind dabei jedoch eine Reihe verfassungsrechtlicher Schranken und Vorgaben, insbesondere im Grundrechtsbereich. Dies betrifft etwa das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen (Artikel 2 Abs. 1 GG), das nicht ohne weiteres ein Vor- 66 Vgl. dazu weitere Informationen unter http://www.uci.ch/templates/UCI/UCI5/layout.asp?MenuId=MjI0NQ&LangId=1 [Stand 15.02.10]. 67 Im Jahr 2006 wurde vom DOSB ein „Anti-Doping-Aktionsplan“ vorgelegt (DOSB 2006); vgl. auch den Bericht „Die Anti-Doping-Aktivitäten des DOSB“ für die BMI-Projektgruppe „Sonderprüfung Doping“, abrufbar unter www.dosb.de/fileadmin/fm-dsb/downloads/DOSB- Textsammlung/Bericht_Anti_Doping_Aktivitaeten_Ringbuch.pdf [Stand 15.02.10]. 68 Vgl. dazu auch WAX (2009: 265ff.) sowie HILPERT (2007: 309ff.). 69 Die unterschiedlichen Positionen zeigen sich etwa in der Arbeit der Rechtskommission des Sports gegen Doping (ReDoSpo), die im Jahr 2004 eingerichtet wurde. Aufgabe dieser Kommission war es, einen Forderungskatalog des Sports zur härteren Bekämpfung des Dopings zu erarbeiten. Dabei sollte sie auch die Frage beantworten, ob eine effektive Dopingbekämpfung ohne staatliche Maßnahmen möglich sei (RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING 2005). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 29 gehen gegen gesundheitliche Selbstgefährdungen von Personen ermöglicht. Hinzu kommt das Prinzip der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Abs. 1 GG). Gleichzeitig sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. Darüber hinaus ist – sofern nicht Straftatbestände vorliegen – die Autonomie des Sports mit seinen Selbstregulierungsmechanismen und -kompetenzen zu respektieren.70 Die Eigenständigkeit des Sports gilt auch im Rahmen der europäischen Gesetzgebung und Rechtssprechung. So wurde auf europäischer Ebene die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der Bosman-Entscheidung des EuGH als Grundrecht anerkannt und in dieser Form auch in Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (und damit in den Regelungsumfang des Lissabon-Vertrages) aufgenommen . Die Verbände sind damit nach nationalem und europäischem Recht grundsätzlich autonom in der Regelung ihrer Angelegenheiten. Die Grenze bildet die staatliche Rechtsordnung, innerhalb derer sich die Vereine und Verbände bei ihrer eigenen Rechtssetzung und -ausübung bewegen müssen. Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der verbandlichen Ebene besteht jedoch subsidiär eine Zuständigkeit des Staates.71 Diese wiederum verteilt sich – entsprechend der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung – auf Bund, Länder und Kommunen. Für das Politikfeld des Sports liegen die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern.72 Die Länder fördern im Rahmen ihrer Kulturhoheit nach Artikel 30 GG speziell den Sportstättenbau, den Schul- und Hochschulsport, die Arbeit der Sportorganisationen im Breiten- und Leistungssport sowie den Sport mit besonderen Zielgruppen. Hinzu kommt die kommunale Ebene. Die wichtigste Kompetenznorm für die Gemeinden ist der Artikel 28 Absatz 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung gewährleistet und auch den Rahmen für staatliches Tätigwerden im Sport setzt. Für rechtsetzende und verwaltende Tätigkeiten des Bundes bedarf es daher jeweils einer Zuständigkeitszuweisung im Grundgesetz. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für den Sport wird üblicherweise sowohl aus geschriebenen als auch aus ungeschriebenen Bundeskompetenzen abgeleitet. Bundeskompetenzen für die Sportförderung ergeben sich in diesem Sinn zunächst aus geschriebenem Verfassungsrecht, insbesondere den Kompetenzzuweisungen der Art. 32 und Art. 87 GG. Im Einzelfall wird dies auch stillschweigend 70 Dabei können sich Sportvereine und Sportverbände, wie auch die Sportler selbst, auf die grundgesetzlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die – für Profisportler relevante – Berufsfreiheit (Art. 12 Abs 1 GG) stützen. Hinzu kommt das Sozialstaatsprinzip, das auch den Bereich des Sports erfasst. Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen im Sportbericht der Bundesregierung (Bundesregierung 2006: 13ff.). Vgl. zur Kompetenzverteilung auch KNECHT (2009: 27ff.) und die dort angegebene Literatur. 71 ZYPRIES (2001) spricht in diesem Zusammenhang von einer „subsidiären Partnerschaft“ im Verhältnis zwischen Sport und Staat. 72 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben sind Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt: Artikel 30 Grundgesetz (GG) legt fest, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben regelmäßig Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung zulässt. Artikel 70 Absatz 1, 83 und 104 a Absatz 1 GG regelt die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit sowie die Länderzuständigkeit im Bereich des Finanzwesens. Dies gilt für die Gesetzgebung ebenso wie für die Verwaltung und Finanzierung (Art. 104a Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Kulturhoheit der Länder bereits früh als das „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ bezeichnet. Vgl. dazu BVerfGE 6, 309 (354). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 30 aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs zu einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzmaterie erklärt.73 Der Bund sieht sich darüber hinaus zuständig für Fragen des Sports im Rahmen seiner weit gefächerten Gesetzgebungskompetenz. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich beispielsweise auf den Gebieten des Steuer- und Sozialwesens, der Raumordnung und des Städtebaus. Sportrelevante Normen enthalten auch andere Rechtsgebiete wie etwa das Jugendarbeitsschutzrecht, das Naturschutz- und Umweltrecht.74 In diesem Rahmen kann der Bund auch gesetzliche Maßnahmen ergreifen, um Doping und Sportbetrug wirkungsvoller zu bekämpfen. Aufgrund des massiven Auftretens des Doping-Problems und der vielfach als gering erachteten Effektivität der verbandlichen Doping-Bekämpfung wurde in der jüngeren Vergangenheit immer häufiger die Forderung erhoben, das staatliche Engagement in diesem Bereich zu verstärken.75 Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (BGBl. I 2007, S. 2510)76 wurde zwar kein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen, gleichwohl gingen mit einer Änderung im Arzneimittelgesetz (AMG) – hinzu kam ein neuer § 6a und ein darauf bezogener § 95 Abs. 1 Nr. 2a – Doping und dessen Verbot in den staatlichen Rechtsbereich ein. Die Einnahme von Dopingmitteln ist weiterhin kein Straftatbestand. Strafrechtlich regelt das geänderte Arzneimittelgesetz (§§ 6a, 95 AMG), dass die „Verschreibung“, die „Anwendung von Dopingmitteln bei anderen“ sowie das „Inverkehrbringen“ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. § 95 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes sieht in besonders schweren Fällen (Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Damit können etwa Trainer, Betreuer und Ärzte über das Arzneimittelgesetz bei Dopingverstößen bestraft werden. Es kam allerdings bereits in der Vergangenheit zu Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten, teilweise solchen an Schutzbefohlenen, wenn Präparate von Trainern an Athleten ohne deren Wissen bzw. Zustimmung verabreicht wurden. Verboten ist auch der Besitz einer nicht geringen Menge Dopingmittel 73 Zu den Inhalten und der verfassungsrechtlichen Herleitung der Förderung des Sports durch den Bund vgl. aus der Perspektive des Bundes ausführlich HUMBERG (2006: 119ff.). Vgl. demgegenüber die kritische Beurteilung durch den BUNDESRECHNUNGSHOF (2007: 146ff.). 74 Hinzu kommen sportpolitische Aktivitäten des Bundes in seinem eigenen Dienstbereich, insbesondere bei Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll. Vgl. dazu auch die kritische Bewertung durch den BUNDESRECHNUNGSHOF (2009: 158ff.), die auch im Hinblick auf die Dopingbekämpfung von Relevanz ist. 75 Wie sich bei der Sachverständigenanhörung vor dem Sportausschuss des Bundestages am 20. Juni 2007 gezeigt hat, gehen die Meinungen über eine wirksame Dopingbekämpfung auseinander. So wurde insbesondere von Britta Bannenberg, aber auch von anderen Rechtswissenschaftlern und Doping-Gegnern gefordert, dass Doping strafrechtlich erfasst werden müsse. Andere Experten sehen hier nicht nur verfassungsrechtliche Probleme, sondern auch praktische Umsetzungsschwierigkeiten, weshalb die Bestrafung der Athleten in der Hand der Sportverbände bleiben solle (Das Parlament Nr. 26-27, 2007). 76 Das Gesetz trat am 1. November 2007 in Kraft. Die Bundesregierung wird im Jahr 2012 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorlegen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 31 zu Dopingzwecken am Menschen (§ 6a Abs. 2a AMG). Die Bestimmung dieser nicht geringen Menge findet sich seit dem 29. November 2007 in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung.77 Eine Reihe weiterer (Rechts-)Normen kommen bei Doping zum Tragen. Führt die Anwendung von Dopingmethoden ohne Einwilligung des Sportlers zu Gesundheitsschäden, kann beispielsweise eine strafbare Körperverletzung (§ 223 ff. StGB) vorliegen. Wenn mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden zu rechnen ist, dürfte die Anwendung auch mit Einwilligung als sittenwidrig gelten und müsste trotz Einwilligung eine Strafbarkeit begründen. Die Höhe der Strafe wird nach der Schwere der Körperverletzung bestimmt. Auch die Sportförderung eröffnet einen Handlungsspielraum, um Doping zu bekämpfen. So wird von Zuwendungsempfängern verlangt, die geltenden Antidoping-Vorschriften der WADA bzw. der NADA einzuhalten; außerdem haben alle Spitzensportler, die bei der Bundespolizei, der Bundeswehr oder beim Zoll beschäftigt sind, bis Ende 2007 eine Versicherung unterzeichnet, mit der sie sich verpflichten, niemals zu dopen. Bei Zuwiderhandlung akzeptieren sie den Ausschluss von der Förderung und weitere dienstrechtliche Maßnahmen. Voraussetzung für die Rückforderung von Fördermitteln und insbesondere für dienstrechtliche Maßnahmen ist ein abgeschlossenes sportrechtliches Beweisverfahren mit gerichtsfestem Nachweis des Straftatbestandes (BMI 2007).78 Neben den Kontroll- und Sanktionsaspekten kommen auch präventive Maßnahmen zum Tragen, durch die vor allem junge Sportler frühzeitig auf die zum Teil schweren gesundheitlichen Gefahren des Dopings aufmerksam gemacht werden.79 Auch das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler, wie z.B. Trainer, Betreuer und Ärzte, wird in diese präventiven Projekte einbezogen. Damit wurde ein wichtiger Beitrag geleistet, damit Doping von vornherein verhindert werden kann. Die bisherige Praxis hat jedoch gezeigt, dass trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände es bislang nicht gelungen ist, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Dabei scheint die in der Praxis der Strafverfolgung geringe Bedeutung von Strafverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 a AMG weniger auf ein Vollzugsdefizit bei den Strafverfolgungsbehören zurückzuführen. Deutlich wird vielmehr, dass die strafrechtlichen Vorgaben sich als wenig effektiv erwiesen haben. Gerade nach einigen Dopingskandalen im Leistungssport ist in den letzten Jahren immer deutlicher der Ruf nach zusätzlichen staatlichen Sanktionen gegen Dopingsünder laut geworden. Hinzu kam zuletzt eine intensiv geführte Debatte über Korruption und anderer betrügerischen Manipulationen im 77 Außerdem werden im Betäubungsmittelgesetz die unerlaubte Einfuhr, die Veräußerung oder der Erwerb sowie der Besitz größerer Mengen von Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet (§§ 3, 29). § 3b Nr. 1 Tierschutzgesetz verbietet leistungsbeeinflussende Maßnahmen beim Tier im Rahmen von Wettkämpfen. Durch die Änderung des Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) wurde außerdem eine originäre polizeiliche Ermittlungskompetenz des BKA hinsichtlich des Dopinghandels – soweit er als Teil des internationalen illegalen Handels mit Arzneimitteln anzusehen ist – verankert.77 Vgl. dazu ausführlich SCHILD (2008), NOLTE (2008), sowie HAUPTMANN und RÜBENSTAHL (2007). 78 Vgl. dazu auch BÜRO FÜR TECHNIKFOLGEN-ABSCHÄTZUNG (2008: 57ff.) sowie HAUPTMANN und RÜBENSTAHL (2007) und die Beiträge in NICKEL und ROUS (2008; 2009). 79 Eine präventive Maßnahme ist die Verpflichtung zur Aufnahme von Warnhinweisen und Fachinformationen in der Packungsbeilage zu Dopingzwecken geeigneter Arzneimittel. Die Regelungen erstrecken sich auch auf den Breiten- und Freizeitsport, zu berücksichtigen ist jedoch, dass dieser Bereich des Sports nur in geringem Maß in das für den Leistungs- und Wettkampfsport geltende Dopingkontrollsystem einbezogen ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 32 Sportgeschehen. Die Forderungen nach gesetzgeberischem Handeln zielen deshalb nicht allein auf die Bekämpfung des Dopings, sondern auch auf die Schaffung strafrechtlicher Instrumentarien zur Eindämmung von Korruption und Sportbetrug.80 In der Diskussion steht insbesondere die Aufnahme einer neuen Strafrechtsnorm, die Wettbewerbsverfälschungen im professionellen Sport strafrechtlich erfasst, wenn diese durch den Einsatz verbotener Dopingmittel und -substanzen mit der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, erzielt werden sollen. Strafrechtlich sanktioniert sind damit aber lediglich Dopingverstöße im kommerziell betriebenen Sport. Gegen eine solche Strafrechtsnorm sind deshalb eine Reihe von Einwänden vorgetragen worden. So fehle es etwa an einer hinreichenden Abgrenzung im Hinblick auf die Bedeutung des Vermögensvorteils. Auch sei eine klare Abgrenzung zwischen Breitensport und dem professionellen Sport schwierig.81 Gleichwohl wurde vom Land Bayern am 13. September 2006 der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport in den Bundesrat eingebracht. Vorgesehen ist darin die Einführung eines eigenständigen Anti-Doping-Gesetzes. Dieses soll in § 4 Abs. 1 und 2 nahezu sämtliche Modalitäten des Umgangs mit Dopingwirkstoffen – einschließlich des Besitzes – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedrohen. Hinzu kommen die Einführung eines Straftatbestandes des Sportbetruges (§ 5), Strafschärfungsvorschriften für besondere Begehungsmodalitäten sowie einschneidende Änderungen der Strafprozessordnung.82 In einer neuen Initiative des Freistaats Bayern werden darüber hinaus die Forderungen nach einem Gesetz zum Schutz des Sports vor Manipulationen durch Doping und Korruption im Sport aufgegriffen . Mit der Gesetzesinitiative – die bislang in einem Referentenentwurf vorliegt83 – soll 80 Aktueller Hintergrund ist ein, Wettskandal, bei dem es um eine Bande mutmaßlicher Wettbetrüger geht, die Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Offizielle aus europäischen Fußball-Ligen bestochen haben soll, um den Ausgang von Spielen zu manipulieren. Europaweit sollen etwa 200 Spiele betroffen sein, darunter auch einige Partien der Champions- und Europa League. Dabei seien Wettgewinne in Höhe von mehreren Millionen Euro bei europäischen und asiatischen Wettanbietern erzielt worden; vgl. dazu den Beitrag in SPIEGEL Online unter http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,662444,00.html [Stand 15.02.10]. 81 Die Rechtsprobleme wurden insbesondere in der RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING (2005) diskutiert. Vgl. dazu auch SCHATTMANN (2008), SCHILD (2008), NOLTE und HORST (2009: 247ff.), HAAS (2009), DANCKERT (2008), FIGURA (2009), MOMSEN (2009) sowie PITSCH und EMRICH (2009). Wie sich Doping auf Sponsoringverträge auswirkt, wird von SCHAUB (2008) untersucht. 82 Vgl. dazu Gesetzesantrag des Freistaates Bayern, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport, 13. September 2006 (BR-Drs. 658/06). Der Gesetzentwurf wurde am 22. September 2006 dem Rechtsausschuss des Bundesrates, der federführend ist, zur Beratung überwiesen (Plenarprotokoll des Bundesrates, 825. Sitzung, 22. 9. 2006, S. 278). In eine ähnliche Richtung zielte ein Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Antrag „Bekämpfung des Dopings im Sport“; der Vorschlag sieht eine Änderung des Strafgesetzbuches vor, mit der die Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport mittels Doping in Analogie zu § 298 StGB als Straftatbestand definiert wird (BT-Drs. 16/4166, 31.01.07). Vgl. dazu ausführlich und kritisch SCHILD (2008: 92ff.) sowie zustimmend CHERKEH und MOMSEN (2001), FISCHER (2005), RÖSSNER (2008) sowie BANNENBERG und RÖSSNER (2006) und die jeweils angegebene Literatur. 83 Der Referentenentwurf vom 30. November 2009 zu einem Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport findet sich unter www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/ministerium/ministerium/gesetzgebung/entwurf_sport schutzgesetz_30112009.pdf [Stand 15.02.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 33 neben der Einführung von Aufklärungs- sowie Beratungspflichten ein effektiveres straf- und strafverfahrensrechtliches Instrumentarium geschaffen werden. Der Entwurf enthält die folgenden Vorschläge: – Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings; – turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich; – erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln; – Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen; – Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln; – Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs“; – Schaffung eines Tatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport; – Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Sportschutzgesetz. Mit dem Gesetzesvorhaben sollen die Kernregelungen zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport in einem Gesetz zusammengeführt werden. Die verbesserten Eingriffsmöglichkeiten im Strafrecht sollen die Maßnahmen des organisierten Sports und der Sportgerichtsbarkeit nicht ersetzen, sondern ergänzen. Insgesamt kommt in diesem Gesetzesvorschlag die Erkenntnis zum Ausdruck, dass dem Verbandsrecht in der Praxis eine Reihe von Hürden entgegensteht, die eine effektive Dopingbekämpfung erschweren. Zwar sind verbandsrechtliche Sanktionen gegen dopende Athleten und deren unmittelbares Umfeld grundsätzlich möglich. Anders als bei der staatlichen Strafverfolgung, ergeben sich für den organisierten Sport beträchtliche Schwierigkeiten bei der Erlangung von Beweisen und Beweismitteln. Hier sind die Verbände auf Geständnisse von Athleten oder auf deren Aussagen als Kronzeugen angewiesen. Gerade die jüngsten Erfahrungen im Radsport84 und – für viele überraschend – im Ski-Langlauf85 haben jedoch die Grenzen der verbandlichen Dopingbekämpfung offengelegt. 84 Vgl. dazu die instruktive Übersicht unter http://de.wikipedia.org/wiki/Doping_im_Radsport [Stand 15.02.10]; ausführliche Informationen zu Dopingfällen im Radsport finden sich auch bei www.cycling4fans.de. Einen guten Überblick bietet außerdem BRISSONNEAU (2008). 85 Dies verdeutlichen etwa die Reportagen von ARD („Geheimsache Doping“, 08.02.10) und ZDF („Mission Gold", 10.02.10). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 34 6. Anti-Doping-Regelungen in ausgewählten Ländern Die internationale Staatengemeinschaft hat in den letzten Jahren verstärkte Anstrengungen unternommen , Doping als Fehlentwicklung des Sports mit allen Mitteln zu bekämpfen (WADA- Code, UNESCO-Übereinkommen). Zugleich wurden auch in vielen Ländern die Maßnahmen gegen Doping intensiviert. Auf nationaler Ebene bestehen in zahlreichen Ländern gesetzliche Regelugen, die sich mit Fragen der Dopingbekämpfung befassen. Manche Staaten haben hierzu besondere Antidoping-Gesetze erlassen, während andere Staaten spezifische Aspekte des Dopings in anderen gesetzlichen Regelungen wie etwa Heilmittel- oder Betäubungsmittelgesetzen regeln. Maßnahmen gegen Doping können durch nationales Recht, Regeln privater Organisationen oder eine Kombination davon geregelt werden. Dabei sind recht unterschiedliche Rechtslagen in der Regulierung von Doping zu beobachten. Dies führt zu unterschiedlichen nationalen Verfahren bei der Ermittlung, der Verfolgung und der Bestrafung.86 Ein entscheidender Faktor ist der Grad der Autonomie des Sports im jeweiligen Rechtssystem. So besitzt etwa in Österreich der Sport eine ähnliche Autonomie wie in Deutschland. Dies unterscheidet die Situation in Österreich von anderen Ländern wie Italien oder Frankreich,87 wo der Sport ein deutlich geringeres Maß an Autonomie besitzt. Die Eigenständigkeit des Sports zeigt sich auch im Umgang mit Doping und der Dopingbekämpfung. Deutlich werden auch Unterschiede im Umgang mit den Vorgaben des UNESCO-Übereinkommens gegen Doping: Nach Artikel 8 Absatz 2 sollen die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen bzw. die entsprechenden Stellen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen ermutigen, um die Anwendung und den Besitz verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten im Sport zu verhüten und einzuschränken. Dabei bleibt es den Vertragstaaten überlassen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um Anwendung und Besitz von Dopingmitteln durch Sportler zu verhüten und einzuschränken.88 Eine Reihe europäischer Staaten, wie beispielsweise Belgien, Frankreich, Spanien, Italien und Schweden verfügt inzwischen über spezielle Anti-Doping-Gesetze. Andere Staaten, wie etwa Deutschland, haben bislang kein spezielles Anti-Doping-Gesetz eingeführt. Neben den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen ist dort die Bekämpfung des Dopings in Deutschland weitgehend der Regelungsautonomie der Sportverbände überlassen. Jedoch zeigen sich auch beträchtliche Unterschiede bei diesen sportrechtlichen Regelungen. Im Folgenden werden die nationalen Anti-Doping-Systeme einiger europäischer Staaten umrissen. Dargestellt wird insbesondere , in welchem Umfang der privatrechtlich organisierte Sport sowie der Staat auf diesem Gebiet Verantwortung übernehmen. 86 Vgl. dazu die Beiträge in SPITZER (2006). 87 Auch Großbritannien ist hier als Kontrastbeispiel zu nennen (WADDINGTON 2006; HOULIHAN und COLLINS 2006). 88 Vgl. dazu auch wie einzelne Mitgliedsländer mit der Anti-Doping-Konvention des Europarates umgehen; Übersichten mit dem „Report on compliance with the Anti-Doping Convention“ und weiteren Länderberichten finden sich unter http://www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Default_en.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 35 – Italien. Die sportlichen Aktivitäten werden von der Sportbewegung organisiert, deren Basis die Vereine sind und deren Spitze das Nationale Italienische Olympische Komitee ist. Dabei wird in organisatorischer Hinsicht das Sportsystem Italiens von einer starken zentralistischen Position des Olympischen Komitees (CONI)89 geprägt, das neben seiner Rolle als nationales olympisches Komitee auch die Funktionen eines nationalen Dachverbandes und eines unabhängigen öffentlichen Organs erfüllt. Das CONI koordiniert und leitet alle nationalen Sportinstitutionen und bereitet die Teilnahme der italienischen Athleten an den Olympischen Spielen bzw. anderen nationalen und internationalen Wettbewerben und Sportveranstaltungen vor. Außerdem sorgt das CONI für die Bereitstellung aller notwendigen Einrichtungen, Strukturen und des entsprechenden Personals sowie die Überwachung der Trainingsbedingungen der Sportler. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Bekämpfung des Dopings (DIGEL und BARRA 2004: 86ff). Jedoch wurde mit der Verabschiedung eines Anti-Doping-Gesetzes90 die Dopingbekämpfung – zumindest im Hinblick auf die repressiven Aspekte – aus den Händen der Sportverbände in die des Staates gelegt. Der Staat beschnitt damit zugleich die Autonomie des Nationalen Olympischen Komitees (CONI). Der italienische Gesetzgeber hat durch das Antidoping- Gesetz Nr. 376 vom 14. 12. 2000 die strafrechtliche Verfolgung des Dopings deutlich intensiviert. Ziel war eine generalpräventive Wirkung gerade der Strafvorschrift. Das Gesetz sieht vor, dass der Sportler bei vorsätzlicher Einnahme von Dopingwirkstoffen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe sanktioniert wird. Daneben ist außerdem strafbar, wer diese Substanzen anderen verschafft, verabreicht oder wie auch immer deren Gebrauch fördert. Bestraft wird auch die aktive und passive Anwendung weiterer – nichtmedikamentöser – Behandlungsmethoden. Dopingwirkstoffe im Sinn des Gesetzes sind diejenigen, die in einer ministeriellen Verordnung vom 15. 10. 2002 des italienischen Gesundheitsministers und später nachfolgenden Änderungsverordnungen veröffentlicht wurden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um diejenigen Stoffe, die nach den Regularien der internationalen Sportverbände als Dopingsubstanzen verboten sind (DONATI 2006; HAUPTMANN und RÜBENSTAHL 2007: 274f.). – Frankreich. Wesentliche Kennzeichen der Organisation des französischen Spitzensports sind die umfassende Verbindung zur staatlichen Politik sowie der hohe Grad der Zentralisierung seiner Steuerung. Dies gilt nicht nur für den Hochleistungssport, sondern für das französische Sportsystem insgesamt (BAYLE, DURAND und NIKONOFF 2008).91 Anders als in Österreich und Deutschland hat Frankreich den Kampf gegen Doping im Sport stets als eine staatliche Aufgabe angesehen. Die Antidopingpolitik ist einer der Schwerpunkte der Tätigkeit des Ministeriums für Gesundheit, Jugend und Sport. Die Anti-Dopingpolitik in Frank- 89 Informationen zum Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI) finden sich unter http://www.coni.it. 90 Gesetz Nr. 376 vom 14. Dezember 2000, Gazzetta Ufficiale vom 18. Dezember 2000, Nr. 29; eine englische Übersetzung („Regulation of Health Standards in Sports Activities and the Fight against Doping”) ist abrufbar im Internet unter http://www.coni.it/index.php?id=34 [Stand 15.02.10]. Vgl. dazu auch JARVERS (2001). 91 Die rechtlichen Regelungen finden sich unter http://www.jeunesse-sports.gouv.fr/sports_1/sport-haut-niveausport -professionnel_69/sport-haut-niveau_373/cadre-legal-reglementaire_589.html. Zu den gesetzlichen Regelungen vgl. auch PETRY; STEINBACH (2004). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 36 reich geht auf das sogenannte Mazeaud-Gesetz (loi Mazeaud) vom 1. Juni 1965 zurück. Dieses Gesetz sah Geld- oder Haftstrafen für die Einnahme von leistungssteigernden Produkten oder Substanzen im Sport vor, ohne damit die Bestrafung durch die Sportverbände außer Kraft zu setzen. Inzwischen ist die Anti-Doping-Gesetzgebung mehrfach überarbeitet worden . Zwar steht den französischen Verbänden, ähnlich wie den deutschen, grundsätzlich die Disziplinargewalt über die in den Vereinen organisierten Sportler zu, gleichwohl müssen sie diese mit den staatlichen Stellen teilen. Mit dem Gesetz vom 5. April 2006 wird die nationale Gesetzgebung besser mit dem internationalen Rechtsgrundlagen in Einklang gebracht . Zudem werden die rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten verbessert sowie der Gesundheitsschutz der Sportler ausgeweitet (KERN 2007: 42ff.).92 Das Gesetz verschärft das Vorgehen gegen Dopingmissbrauch mit mehreren Schwerpunkten. Zunächst sieht das Gesetz die Einrichtung einer neuen unabhängigen Verwaltungsbehörde vor: Die französische Agentur zum Kampf gegen Doping (Agence Française de lutte contre le Dopage, AFLD), die den Rat der Prävention und des Anti-Dopingkampfes CPLD ersetzt und vor allem die Wirksamkeit der Dopingbekämpfung untersuchen soll. Hinzu kommt die Schaffung ein neues System der Beratungsstellen für Sportler, die Dopingprodukte benutzt haben bzw. die sich dieser behelfen könnte (Antennes Médicales de Prévention et de Lutte contre le Dopage, AMPD). Vorgesehen sind außerdem strafrechtliche Regelungen. Wer danach verbotene Dopingsubstanzen verschreibt, sie anbietet, weitergibt oder sonst deren Einnahme erleichtert, muss mit einer hohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen. Jedoch gilt gleichzeitig der Grundsatz der Dépénalisation der Athleten, d. h. strafrechtliche Regelungen gegen die dopenden Sportler sind nicht vorgesehen. Verbandsrechtlich kann die Weitergabe und der Handel mit Dopingsubstanzen mit einer Sperre von 4 Jahren bzw. einer lebenslangen Sperre geahndet werden.93 – Belgien: Die Strafbarkeit von dopenden Sportlern existiert auch in Belgien. Eine sonderstrafrechtliche Ahndung des sich eigenverantwortlich dopenden Sportlers ist durch das Anti-Doping-Gesetz von Belgien (Loi interdisant la pratique à l'occasion des competitions sportives) aus dem Jahr 1965 möglich. Nach Art. 2 des belgischen Gesetzes ist Doping jeder Person, die an einem Sportwettkampf teilnimmt oder sich darauf vorbereitet, verboten und kann bei Verstößen mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden. Art. 1 des Gesetzes i.V. mit Art. 2 6th des Dekrets vom 27. 3. 1991 enthält eine Legaldefinition des Begriffs Doping (CHERKEH und MOMSEN 2001). – Schweiz. Auch in der Schweiz gibt es ein entsprechendes Anti-Doping-Gesetz, wobei sowohl der privatrechtlich organisierte Sport als auch der Staat Verantwortung übernehmen. Nicht zuletzt die Erfahrungen bei der Tour de France 1998 haben gezeigt, dass bei Dopingvergehen oft das Umfeld mit verantwortlich ist. Nur aufgrund entsprechender Gesetze und durch das Eingreifen des französischen Staats konnten diese Verflechtungen festgestellt und durch die staatlichen Gerichte aufgearbeitet werden. Deshalb wurde das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport von 1972 (Art. 11b ff.) unter anderem mit einem 92 Informationen zur französischen Anti-Doping-Politik finden sich unter http://www.santesport.gouv.fr. 93 Ausführlich hierzu BRISSONNNEAU und DEPIESSE (2006) sowie MAGALOFF (2006). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 37 entsprechenden Dopingverbot sowie begleitenden Informations- und Präventionsmaßnahmen ergänzt. Es trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es sieht vor, dass der privatrechtliche Sport für die Kontrollen verantwortlich ist und dabei Minimalanforderungen zu erfüllen hat (Dopingkontrollverordnung ). Zudem erlässt der Bund eine Dopingliste (Dopingmittelverordnung ), die eng der internationalen Liste folgt und für das Umfeld von Sporttreibenden gilt. Jedoch wird der Konsum von Dopingmitteln selbst nicht bestraft. Möglich ist die Bestrafung nur im Hinblick auf Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben oder Abgeben von Dopingmitteln oder das Anwenden von Dopingmethoden an Dritten.94 Zu beachten ist ebenso, dass der bloße Besitz von verbotenen Substanzen nicht als Tathandlung im rechtlichen Sinn gilt und somit straflos ist. Der Besitz kann jedoch als ein Indiz für eine im Gesetz genannte strafbare Handlung angeführt werden.95 – Schweden. Maßnahmen gegen Doping fallen in Schweden in die Zuständigkeit des Schwedischen Sportbundes als Dachorganisation des schwedischen Sports.96 Zuständig auf der Regierungsseite ist das Kulturministerium (Kulturdepartementet), das auch für die finanzielle Ausstattung des Sportbundes und der einzelnen Verbände verantwortlich ist.97 Die schwedische Anti-Doping Organisation (NADO) ist eine autonome Einrichtung innerhalb des Dachverbandes.98 Das schwedische Anti-Dopinggesetz, das im Rahmen des Strafrechts den Handel, den Besitz und den Vertrieb bestimmter gelisteter Dopingsubstanzen pönalisiert, wurde nach einer entsprechenden Empfehlung des schwedischen Sportverbandes im Jahr 1992 verabschiedet. Es betrifft gemäß § 1 synthetische anabole Steroide, Testosteron und dessen Derivate, Zuwachshormone sowie chemische Substanzen zur Steigerung der Produktion und Freigabe von Testosteron oder Zuwachshormonen. Neben anderen Tathandlungen darf der Besitz dieser Substanzen ausschließlich medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 2); ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren, in leichteren Fällen mit Geldstrafe oder Gefängnis von bis zu sechs Monaten bestraft. Der Sache nach besteht daher eine Besitzstrafbarkeit, wenn der Täter irgendeine andere Zielsetzung verfolgt als die oben genannte, insbesondere die des Dopings. Damit sollen insbesondere die sich außerhalb der Sportgerichtsbarkeit befind- 94 Dazu lautet die Strafbestimmung in Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport: „Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.“ 95 Das Doping-Statut und der WADA-Code regeln die Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen. Außerdem haben Ärztinnen und Ärzte in ihrer Standesordnung Ende 2002 einen Dopingartikel eingeführt. Diese Änderungen und zwei dazugehörige Verordnungen – eine Dopingmittel- und eine Kontrollverordnung – traten zusammen mit dem Heilmittelgesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. Vgl. dazu die Informationen unter www.dopinginfo.ch sowie die Beiträge von MAHLER-KÖNIG und KAMBER (2006) sowie BOHNENBLUST u. a. (2002). 96 Vgl. dazu http://www2.rf.se/t3.asp?p=21058 [Stand 15.02.10]. 97 Vgl. dazu http://www.regeringen.se/sb/d/2149/a/15519 [Stand 15.02.10]. 98 Vgl. dazu http://www.rf.se [Stand 15.02.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 38 lichen Personenkreise erfasst werden. Der Konsum selbst ist bisher nicht strafbar.99 Das Gesetz soll prinzipiell dazu dienen, die Interessen der Athleten, der Organisatoren und der Öffentlichkeit zu schützen (HAUPTMANN und RÜBENSTAHL 2007: 275). – Spanien. In Spanien beruht die Organisation des Sports auf einem kooperativen System zwischen öffentlichem und privatem Sektor. Der Sport und somit auch seine Vereine unterliegen seit 1961 speziellen staatlichen und regionalen Sportgesetzen, die das gesamte Sportleben regeln. Seit 1978 wurden zwei Gesetzesinitiativen umgesetzt, die dem Sport eine rechtliche Grundlage geben.100 Im Jahr 1980 wurde dazu im Rahmen der Öffnung und Demokratisierung des Landes mit dem „Allgemeinen Gesetz der Körperkultur und des Sports“ eine neue Struktur des Sportsystems festgelegt. Für die öffentliche Verwaltung ist seither der Hohe Sportrat (Consejo Superior de Deportes, CSD) als eine eigenständige Körperschaft und für alle Fragen des Sports zuständig. In seine Verantwortung gehören auch allen Maßnahmen im Rahmen des Anti-Doping-Kampfes (TARRAGO 2004).101 Dazu wurde im Jahr 2005 von der spanischen Regierung ein Aktionsplan zum Kampf gegen Doping vorgelegt ("Plan de Acción Integral de Lucha contra el Dopaje en el Deporte").102 Eine zentrale Maßnahme des Plans zielte dabei auch auf die Schaffung einer rechtlichen Basis. Das daraus resultierende Anti-Doping-Gesetz trat im Februar 2007 in Kraft (“Act on health protection and fight against doping in sport”).103 Das Gesetz bedroht Händler oder Mediziner mit bis zu zwei Jahren Haft und hohen Geldstrafen sowie Berufsverboten für Ärzte, richtet sich aber nicht gegen überführte Athleten. Davor konnten Hintermänner der Dopingszene nur wegen „Verstoßes gegen das Gesundheitswesen“ verurteilt werden. Dies gilt auch noch für alle laufenden Fälle wie die „Operacion Puerto“ um den Madrider Arzt Eufemiano Fuentes. Das Gesetz entspricht damit prinzipiell auch der deutschen Grundlinie im Anti- Doping-Kampf. Strafrechtliche Maßnahmen gegen Athleten sind prinzipiell nicht vorgesehen . Begründet wurde diese Linie mit dem Argument, dass Sportler nicht kriminalisiert werden sollen (WASSMER 2007). – Österreich. Seit 2007 gibt es in Österreich ein eigenständiges Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport („Anti-Doping-Bundesgesetz“).104 Das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz regelt die Definition von Doping, Einrichtung und Organisation der 99 In Dänemark ist seit 1993 ein Anti-Doping-Gesetz in Kraft, das dem schwedischen Gesetz ähnelt (HAUPTMANN und RÜBENSTAHL 2007: 275), im Jahr 1999 wurde das Gesetz novelliert. Vgl. dazu http://www.wadaama .org/rtecontent/document/Act_Prohibition_Certain_Doping_Substances_Denmark.pdf [Stand 15.02.10]. 100 Die Rechtsgrundlagen finden sich unter http://www.csd.gob.es/csd/informacion-en/legislacion-basica/view. 101 Vgl. dazu http://www.csd.gob.es/csd/salud/lucha-contra-el-dopaje/control-de-dopaje/2Dopaje [Stand 15.02.10]. 102 Der Aktionsplan findet sich (in spanischer Sprache) unter http://www.csd.gob.es/csd/salud-en/lucha-contra-eldopaje /control-de-dopaje/2Dopaje/05PlanAntidop [Stand 15.02.10]. 103 Das Gesetz findet sich unter http://www.wada-ama.org/en/World-Anti-Doping-Program/Governments/Legalarticles -case-law-and-national-laws/ ]Stand 15.02.10]. 104 Vgl. dazu die Informationen des Österreichischen Sportministeriums, das auch die rechtlichen Regelungen zur Verfügung stellt: http://www.sportministerium.at/de/menu_main/themen/anti-doping [Stand 15.02.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 39 österreichischen Anti-Doping-Agentur NADA Austria,105 Ablauf der Dopingkontrollen und - verfahren, medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Mitwirkungspflichten des Sportlers. Hinzu kommt das Suchtmittelgesetz, das den Handel und Konsum von Rauschgiften unter gerichtliche Strafe stellt. Das Arzneimittelgesetz verbietet unter anderem den Handel mit Arzneimitteln, wenn diese für Dopingzwecke verwendet werden sollen. Dies soll jedoch nicht die Athleten treffen, sondern die Akteure im Hintergrund, die den Handel mit diesen Substanzen organisieren. Daneben gelten aber auch die jeweiligen Verbandsvorschriften , so etwa die Anti-Doping-Bestimmungen der Verbände sowie der WADA bzw. NADA. Im Gesetz ist dabei auch festgelegt, dass nur jene Sportorganisationen staatliche Förderungen erhalten, die einen ausführlichen Katalog von Pflichten einhalten. Sie müssen sich unter anderem verpflichten, regelmäßig Doping-Kontrollen durchzuführen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen (CIZEK 2007). Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 (die das Blutdoping berücksichtige sowie die Möglichkeit der Veröffentlichung der Namen der Dopingsünder schuf), wurde zum 1. Januar 2010 das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Strafgesetzbuch novelliert. Das novellierte Anti-Doping-Gesetz übernimmt nun die Begriffsbestimmungen aus dem WADA-Code 2009 und wird mit dem WADA-Code 2009 harmonisiert. Hinzu kommt ein verstärktes Augenmerk auf Dopingprävention. Vorgesehen ist nun auch ein lebenslänglicher Ausschluss wegen Dopingvergehen gesperrter erwachsener Sportler und Betreuungspersonen von der Bundessportförderung. Außerdem werden Sportler bei nachgewiesenem Dopingvergehen zur Rückzahlung der Bundessportförderungsmittel verpflichtet. Gleichzeitig werden die rechtlichen Möglichkeiten für Maßnahmen der Zollbehörden bei der Einfuhr von Dopingmitteln verbessert und die Rechtsgrundlage für die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und der NADA Austria im Kampf gegen Doping geschaffen. Schließlich wird im Strafgesetzbuch § 147 Abs. 1 erweitert, so dass nun bestraft wird, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der jeweils aktuellen Verbotsliste, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht. Damit wurde auch ein Straftatbestand Sportbetrug eingeführt. Der Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre.106 – Vereinigtes Königreich. Zuständig für Fragen des Sports ist auf der Seite der Regierung das Department for Culture, Media and Sport (dcms),107 wo auch die Verantwortung für alle Maßnahmen gegen Doping liegt. Seit Dezember 2009 fungiert UK Anti-Doping (UKAD)108 als Nationale Anti-Doping Organisation des Vereinigten Königreichs. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen fällt der Umgang mit Dopingsubstanzen teilweise unter den „Misuse of Drugs Act“ von 1971, der nach Konzeption und Inhalt dem deutschen 105 Vgl. dazu http://www.nada.at. 106 Vgl. die Informationen der NADA unter http://www.nada.at/de/menu_2/recht/gesetzesnovelle-2010 [Stand 15.02.10]. 107 Vgl. http://www.culture.gov.uk/about_us/sport/default.aspx [Stand 15.02.10]. 108 Leitlinien, Regeln sowie Verbotslisten finden sich unter http://www.ukad.org.uk. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 40 Betäubungsmittelgesetz ähnelt. Strafbar ist danach insbesondere die Produktion, die Weitergabe und das Angebot zur Weitergabe der im Rahmen des Gesetzes erfassten Substanzen , daneben aber auch der Besitz dieser Substanzen, insbesondere zum Zwecke der Weitergabe, des Imports, des Exports oder der Produktion. Der Konsum für sich betrachtet hingegen ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Neben anderen Dopingsubstanzen in den Klassen A und B der im Gesetz aufgelisteten Wirkstoffe finden sich in der Klasse C (bei den weniger gefährlichen Substanzen) die maßgeblichen anabolen Steroide, insbesondere Testosteron, Nandrolon, Stanozolol und deren Verbindungen. Straftaten unter Verwendung der in Gruppe C genannten Wirkstoffe können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden, daneben können Geldstrafen verhängt werden. Auch Sportler werden von diesen Regelungen erfasst.109 Deutlich wird insgesamt, dass gerade im Hinblick auf die Frage, wie der Besitz von Dopingsubstanzen bei Sportlern oder Sportlerinnen sport- oder strafrechtlich zu ahnden ist, recht divergierende Vorstellungen existieren. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie der Besitz von Dopingsubstanzen bei Sportlern oder Sportlerinnen sport- oder strafrechtlich zu behandeln ist. Die Vorgehensweisen reichen vom strafrechtlichen Verbot des Besitzes von Dopingsubstanzen bis hin zu einer vollständigen Ablehnung der Strafbarkeit des Besitzes von Dopingsubstanzen. Zwischen diesen beiden extremen Polen finden sich verschiedene Modelle, die den Besitz von Dopingmitteln in begrenzter Weise unter Strafe stellen.110 Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der von den Besitzverboten erfassten Substanzen. Während einige Staaten alle Stoffe der WADA-Verbotsliste erfassen, beziehen sich andere nur auf einzelne Substanzen oder Stoffgruppen. Andere Staaten sehen ein strafrechtliches Verbot des Besitzes von Dopingsubstanzen nur für den Fall vor, dass dem Beschuldigten die Absicht der Weitergabe beziehungsweise des Handels nachgewiesen werden kann.111 In der Regel werden dopende Sportlerinnen und Sportler grundsätzlich nicht der staatlichen Strafverfolgung ausgesetzt und auch der Besitz von Dopingmitteln ist häufig nicht unter Strafe gestellt. Damit drohen den Sportlern allenfalls eine Geldbuße und die Entziehung der Athletenlizenz.112 Deutlich wird, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht daran interessiert sind, eine besondere Besitzstrafbarkeit für Sportler, die gegebenenfalls über die nach allgemeinen 109 Vgl. dazu auch die Beiträge von HOULIHAN und COLLINS (2006) sowie WADDINGTON (2006). 110 Vgl. zu den unterschiedlichen Regelungen VIEWEG und SIEKMANN (2007), DIGEL (2007), KERN (2007: 30ff.), KNÖRZER, SPITZER und TREUTLEIN (2006), SPITZER (2006), NICKEL und ROUS (2007a; 2007b) sowie CHAKER (1999). 111 Eine Besitzstrafbarkeit von Dopingsubstanzen liegt – außerhalb Europas – auch in den USA vor. Dort ist der unerlaubte Besitz von anabolen Steroiden und Prohormonen seit dem 20. Januar 2005 aufgrund des Bundesgesetzes „Anabolic Steroid Control Act of 2004“ eine bundesweit strafbare Handlung. Vgl. dazu http://www.justice.gov/dea/pubs/cngrtest/ct031604.html [Stand 15.02.10]. Weitere Information zur Anti- Doping-Politik der USA finden sich auf der Homepage der US Anti-Doping Agency, abrufbar unter http://www.usantidoping.org. 112 Dies gilt beispielsweise auch für Australien. Dort liegt die Zuständigkeit für alle Anti-Doping-Maßnahmen der „Australian Sports Anti-Doping Authority“ (ASADA) (http://www.asada.gov.au). Die Einrichtung untersteht dem Department of Health and Ageing: http://www.health.gov.au/internet/main/publishing.nsf/Content/sportanti -doping; hinzu kommt die Australian Sports Commission (ASC), die ASADA im Kampf gegen Doping unterstützt: http://www.ausport.gov.au/about/publications/plans_and_policies/antidoping_policy [Stand 15.02.10]. Einen Überblick über die aktuelle Entwicklung findet sich bei JOLLY (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 41 Regeln verbotenen Substanzen hinausgeht, einzuführen. Mehrere Gründe werden dafür vorgetragen. Vielfach wird das Subsidiaritätsprinzip bemüht; damit wird den autonomen Sportorganisationen die Zuständigkeit zugewiesen, Dopingvergehen zu ahnden. Außerdem wird Verhältnismäßigkeitsprinzip angesprochen. So kann eine lange, unter Umständen lebenslange, Sperre für einen professionellen Sportler einem Berufsverbot gleichkommen. Dieses Argument richtet sich auch gegen die von internationalen Verbänden erstellten Vorgaben, die teilweise auch bei nicht direkt nachgewiesener Schuld Sanktionen vorsehen. Schließlich wird auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen, wenn etwa Sportler und Nichtsportler unterschiedlich behandelt und nur Sportler für den Besitz gewisser Substanzen bestraft werden. Ähnliches gilt für die Konsumstrafbarkeit: In den meisten Mitgliedstaaten der EU ist der Konsum von Dopingmitteln nicht strafbar. In manchen Fällen ist nur der Konsum gewisser Substanzen mit Strafe bedroht . Ein weiteres Problem stellt sich im Hinblick auf das Verhältnis von sportgerichtlichen und strafrechtlichen Sanktion. Die sportgerichtlichen Sanktionen bestehen in der Regel in einer Sperre des bestraften Sportlers, während die staatlichen Sanktionen auf Geld- bzw. Haftstrafen abstellen. Bisher wurde vielfach die sportrechtliche Maßnahme als ausreichend angesehen. Jedoch mehren sich dennoch die Stimmen, die die Sanktionen des Sports als nicht ausreichend ansehen. Gleichzeitig wird jedoch auch befürchtet, dass ein Nebeneinander von Sportgerichtsbarkeit und Strafverfahren – etwa wegen der unterschiedlichen Beweisgrundsätze (Exkulpationspflicht des Sportlers im sportgerichtlichen Verfahren versus Unschuldsvermutung zugunsten des Sportlers im strafgerichtlichen Verfahren) – zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnte.113 7. Initiativen der Europäischen Union Auch auf europäischer Ebene wird seit längerem die Notwendigkeit für Maßnahmen gegen Doping gesehen.114 Obwohl die Europäische Union auf dem Gebiet bis Ende 2009 keine direkten Kompetenzen besaß, sahen sich die EU-Kommission und andere Akteure der Gemeinschaft zu schon seit längerem zu verstärktem Vorgehen beim Anti-Doping aufgerufen. Die Tätigkeit der EU im Bereich des Sports resultiert nicht aus einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung, sondern beruht vor allem auf den sportspezifischen Aspekten anderer Kompetenzbereiche. Dies betrifft vor allem Wettbewerb, Binnenmarkt, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Recht, Freiheit und Sicherheit, Regionalpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, Bildung und Jugend, Umwelt sowie Außenbeziehungen.115 Berührungspunkte ergeben sich auch in den Bereichen For- 113 Vgl. dazu die ausführliche Darstellung und Diskussion bei VIEWEG und SIEKMANN (2007: 108ff.) sowie KREJZA (2009) zu einer (nicht veröffentlichen) Umfrage unter EU-Mitgliedstaaten zur Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln. 114 Vgl. dazu FEIDEN und BLASIUS (2008: 111ff.) sowie VERMEERSCH (2006). 115 Die unmittelbare sportpolitische Zusammenarbeit auf EU-Ebene ist deshalb vor allem von informellen Strukturen geprägt. Zuständig ist das Referat Sport als Teil der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission (Leiter: Michal Krejza). Es koordiniert die Durchführung der EU-Tätigkeiten im Sportbereich. Gleichzeitig fördert das Referat die sportpolitische Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten (einschließlich des Dialogs mit der Sportbewegung). Dies bedeutet im Weiteren auch, die sportbezogenen Aspekte anderer Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 42 schung, Jugend und Bildung. Tangiert sind darüber die Zuständigkeiten im Bereich Recht und innere Angelegenheiten, insbesondere was die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz anbelangt. Hinzu kommt eine komplementäre Zuständigkeit die Gemeinschaft bei der Vermeidung und Bekämpfung aller im Zusammenhang mit Drogen stehenden Gesundheitsschäden.116 Der europäische Sport – und damit auch der Umgang mit Doping – wird außerdem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. In verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes wurde darauf hingewiesen, dass der Sport typische Merkmale aufweist, die Maßnahmen auf EU-Ebene rechtfertigen könnten (WEATHERILL 2005). Ein Urteil des Gerichtshofes aus dem Jahr 1974 (Walrave-Urteil, C-36/74) legte etwa fest, dass der Sport dem Gemeinschaftsrecht insofern unterliegt, als dieser eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Seit dieser Zeit wurde dieser Ansatz in mehreren Fällen (Dona, Bosman, Deliège, Lethonen)117 bestätigt. Dieser Zustand hat jedoch zu großen Rechtsunsicherheiten geführt, da nicht klar ist, bis zu welchem Punkt die Sportverbände befugt sind, selbständig tätig zu werden und Selbstkontrolle zu üben, und wann auf der anderen Seite europäische Regelungen greifen. Als allgemeine Regel kann jedoch festgehalten werden, dass der Sport, sobald er eine Wirtschaftstätigkeit darstellt, in den Anwendungsbereich der EG-Bestimmungen fällt.118 Jedoch ist der Sport in Europa durch eine sehr enge Verbindung zwischen Profisport und Amateursport gekennzeichnet. Diese Struktur, die als „Pyramidenmodell" des europäischen Sports bezeichnet wird, gründet sich auf den Breitenund Amateursport und gipfelt in den professionellen Sportligen und den entsprechenden Verbänden .119 Es ist kaum möglich, eine klare Trennung zwischen Profisport und Amateursport sowie zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen sportlichen Aktivitäten zu erreichen.120 Politikbereiche wie etwa Wettbewerb, Binnenmarkt, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Gesundheit und Verbraucherschutz, Bildung und Jugend, Umwelt sowie Außenbeziehungen mit zu berücksichtigen. Dazu treffen sich insbesondere die Sportdirektoren und -minister der EU außerhalb der formalen Strukturen des EU- Ministerrats. Informationen zu den Treffen der Sportdirektoren – auch im Hinblick auf Anti-Doping- Maßnahmen – finden sich unter http://ec.europa.eu/sport/library/doc484_en.htm#antidoping. Bisher wurden fünf EU-Arbeitsgruppen eingerichtet, eine Anti-Doping-Arbeitsgruppe wurde im Jahr 2008 eingerichtet. Vgl. dazu http://ec.europa.eu/sport/index_de.htm. 116 „Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.“ (Artikel 168, ex-Artikel 152 EGV) 117 Rechtssachen C-13/76, C-415/93, C-51/96 und C-176/96. Vgl. zu den verschiedenen Rechtsproblemen des europäischen Sports auch GARDINER, PARRISH und SIEKMANN (2009). 118 In der Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2006 wird festgestellt, dass die Regeln zur Dopingbekämpfung nicht in den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungsfreiheit fielen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die entsprechende sportliche Tätigkeit zwangsläufig nicht in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fällt (EuGH, Urteil vom 18.07.06, C-519/04). Vgl. dazu auch die Presse-Erklärung CJE/06/65 vom 18. Juli 2006. 119 Vgl. dazu auch eine Studie über Doping im Profisport, die im Auftrag des Europäischen Parlaments erstellt worden ist (BRISSONNEAU 2008). 120 Vgl. dazu insbesondere TOKARSKI (1998), PARRISH (2003), EU-KOMMISSION (2007c: 72ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 43 Gleichwohl wurden von vielen Seiten Forderungen an die Europäische Union gerichtet, ergänzende Maßnahmen zur Koordination auf dem Gebiet der Doping-Bekämpfung zu ergreifen. Erste Anstrengungen zeigten sich bereits in einer Entschließung des Rates über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 3. Dezember 1990 (EU-ABl. C 329/2 vom 31.12.90). Die Entschließung hebt hervor, dass Gemeinschaftsmaßnahmen auf diesem Gebiet die Arbeit des Europarates unter Berücksichtigung des Übereinkommens gegen Doping ergänzen sollen . Vorgesehen war außerdem ein Verhaltenskodex zur Dopingbekämpfung. Dieser wurde daraufhin von der Kommission ausgearbeitet und vom Rat in einer Entschließung vom 8. Februar 1992 angenommen. Der Verhaltenskodex stellt in erster Linie ein Informationsinstrument dar und hat lediglich empfehlenden Charakter (EU-ABl. C 44/1 vom 19.02.92). Seither haben sich die zuständigen Minister auf EU-Ebene im Bereich Sport und Gesundheit wiederholt mit diesem Problem befasst, mit dem Ziel, Doping durch eine bessere Koordinierung nationaler Maßnahmen zu bekämpfen. Nach dem Dopingskandal bei der Tour de France 1998 hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 1998 in Wien seine Besorgnis über den Umfang und die Schwere der Dopingfälle im Sport geäußert und betont, dass ein energischeres Vorgehen auf der Ebene der Europäischen Union erforderlich sei. Er ersuchte die Mitgliedstaaten, zusammen mit der Kommission und internationalen Sportgremien mögliche Maßnahmen zu prüfen, um dieser Gefahr insbesondere durch eine bessere Koordinierung der bestehenden nationalen Maßnahmen entgegenzutreten. Auch das Europäische Parlament zeigte sich besorgt über eine zunehmende Dopinggefahr. Am 17. Dezember 1998 nahm es eine Entschließung an, in der die Kommission aufgefordert wurde, das ganze Ausmaß des Dopingproblems zu erkennen und entsprechende Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen (EU-ABl. C 98, 09.04.99). In der Folge legte die EU-Kommission im Dezember 1999 eine Mitteilung zum Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung vor (KOM/1999/643). In den Schlussfolgerungen heißt es: „Die Gemeinschaftsaktion muss den Kampf gegen Doping verstärken und unterstützen, damit der Sport wieder zu seiner eigentlichen ethischen Dimension zurückfindet und die Werte gefestigt werden, die ihm als Mittel zur sozialen Integration, zur Verbesserung der Gesundheit und als Schule des Lebens innewohnen.“ Betont wird auch, dass die Maßnahmen der verschiedenen Beteiligten (Sportbewegung, Staaten, internationale Organisationen, Europäische Union, Internationale Anti-Doping-Agentur) koordiniert und aufeinander abgestimmt sein müssten.121 Im September 2000 forderte das Europäische Parlament die Kommission in einer Entschließung auf, die Untersuchungen über Dopingmittel, Nachweismethoden, die gesundheitlichen Auswirkungen von Dopingmitteln und die Höchstmengen der vom menschlichen Körper produzierten natürlichen Hormone zu intensivieren. Außerdem forderte es die Kommission auf, in ihre Informationskampagnen über die Gefahren von Dopingmitteln Informationen über die möglichen nachteiligen Auswirkungen von „Beinahe-Dopingmitteln” (z. B. Nahrungsergänzungsmittel) aufzunehmen sowie Kaufhäuser, Sportgeschäfte, Sporteinrichtungen vom Verkauf dieser Produkte abzuhalten. Auch das Problem des unabsichtlichen Dopings von Sportlern müsse beachtet werden, deshalb sollen alle Arzneimittel klar und eindeutig gekennzeichnet werden (EU-ABl. C 135/01). 121 Am 10. November 1999 wurde die Welt-Antidoping-Agentur (WADA) gegründet, um die Bekämpfung des Dopings im Sport in all seinen Formen auf internationaler Ebene zu fördern und zu koordinieren. Die Europäische Kommission hat aktiv zur Errichtung der Agentur beigetragen. Außerdem wurden mehrere Studien zum Dopingproblem in Auftrag gegeben; vgl. dazu http://ec.europa.eu/sport/library/doc486_en.htm [Stand 15.02.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 44 Nach den zahlreichen Dopingfällen bei den Olympischen Spielen 2004 in Athen hat das Europäische Parlament eine Entschließung zur Dopingbekämpfung im Sport verabschiedet (EU-ABl. C 33 E vom 09.02.06). Die Kommission wird aufgefordert, eine wirksame Politik auf allen mit der Dopingbekämpfung zusammenhängenden Gebieten zu verfolgen, eine Informations- und Sensibilisierungskampagne zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Die Kommission legte ein Jahr später das Weißbuch „Sport“ vor (KOM/2007/391, 11.07.07). Vorgeschlagen wurde darin, zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (Grenzschutz, nationale und lokale Polizei, Zoll), den von der WADA akkreditierten Labors und Interpol Partnerschaften zu entwickeln, um Informationen über neue Dopingsubstanzen und -verfahren möglichst rasch austauschen zu können. Empfohlen wird außerdem, den Handel mit verbotenen Doping-Substanzen ebenso hart zu verfolgen wie den illegalen Drogenhandel. In diesem Zusammenhang wird auch die strikte Anwendung der UNESCO-Konvention über Doping im Sport durch die Mitgliedstaaten betont.122 In der Entschließung zum Weißbuch Sport vom 8. Mai 2008 fordert das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtslage den Vorgaben der internationalen Regelungen anzupassen. Dabei solle auch der Handel mit illegalen Doping-Substanzen unter Strafe gestellt werden (EU-ABl. C 271 E/5, 12.11.09). Im Jahr 2008 wurde auf Anregung der Sportdirektoren der Mitgliedstaaten die informelle Arbeitsgruppe „Doping-Bekämpfung“ gebildet, die insbesondere den Umsetzungsprozess des Weißbuchs Sport begleiten und mitgestalten soll. Organisiert wird die Arbeitsgruppe von der EU- Kommission (Referat Sport in der Generaldirektion Bildung und Kultur), die zu den Sitzungen einlädt. Vertreter des Europarates und der UNESCO nehmen bei den Sitzungen als ständige Beobachter teil, Einladungen ergehen auch an die Vertretung der europäischen Olympischen Komitees in Brüssel. Die Arbeitsgruppe hat sich bisher – als Komplement zur Anti-Doping-Politik der Mitgliedstaaten und der internationalen Anti-Doping-Organisationen – vor allem mit Themen beschäftigt, die von europäischen Rechtsfragen berührt sind. Dazu gehören etwa Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit den Doping-Überprüfungen der Athleten, Rechtsfragen des (Luft-)Transportes von Dopingproben sowie die vergleichende Betrachtung von Sanktionsinstrumenten innerhalb der Gemeinschaft.123 Mit diesen Themen beschäftigte sich auch eine EU-Anti- Doping-Konferenz in Athen im Frühjahr 2009. Auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und mit Unterstützung der Stadt Athen wurde sie von der Europäischen Kommission vom 13. bis zum 15. Mai in Athen veranstaltet. Dabei sind Vertreter der für Sport zuständigen Ministerien und Regierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten mit wichtigen Akteuren der Dopingbekämpfung zusammenkommen; dazu gehörten nationale Anti-Doping-Organisationen (NADO) und in den EU-Mitgliedstaaten akkreditierte Laboratorien, der Europarat, die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), Sportlergewerkschaften und Sportwissenschaftler.124 Auch auf der Ebene des Rates der 122 Vgl. dazu EU-KOMMISSION (2007a; 2007b; 2007c; 2007d; 2007e); weitere Informationen finden sich unter http://ec.europa.eu/sport/index_en.htm [Stand 15.02.10]. Vgl. dazu auch PRETS (2009) 123 Vgl. dazu die Berichte der Sitzungen (einschließlich der „Terms of Reference“ als Anhang des ersten Berichtes), abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/library/doc484_en.htm#antidoping [Stand 15.02.10]. 124 Die Konferenz ist ein Beitrag der Europäischen Kommission zur Dopingbekämpfung und folgt dem Aktionsplan „Pierre de Coubertin", der im Weißbuch Sport dargelegt wurde (EU-KOMMISSION 2007e). Vgl. dazu auch das Backgroundpaper der EU-KOMMISSION (2009); die Schlussfolgerungen der Konferenz finden sich unter http://ec.europa.eu/sport/news/doc/athens_conf_conclusions_final_version_en.pdf [Stand 15.01.2010]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 45 EU werden die Anti-Doping-Aktivitäten weitergeführt. So wird im neuen 18-Monats-Programm der spanischen, belgischen und ungarischen Präsidentschaft (2010/2011) die Unterstützung von Kooperationen zwischen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen Doping angekündigt.125 Mit der Aufnahme des Sports in den Lissabon-Vertrag126 ist die EU künftig für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten (MS) im Sport zuständig und soll gemäß dem neuen Artikel 165 AEUV zur „Förderung einer europäischen Dimension des Sports“ beitragen. Mit der Aufnahme des neuen Sportartikels verfolgt die EU das Ziel, eine europäische Sportpolitik zu entwickeln. Diese soll die Fairness , die Offenheit von Sportwettkämpfen sowie den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der (jüngeren) Sportler fördern und die besonderen Merkmale des Sports, die auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion besonders berücksichtigen. Das Europäisches Parlament und der Ministerrat können im Gesetzgebungsverfahren entsprechende „Fördermaßnahmen“ erlassen. Nationale Vorschriften dürfen aber nicht harmonisiert werden, d. h. Maßnahmen der europäischen Ebene (EU-Kommission, Ministerrat) sollen in ergänzender und koordinierender Weise erfolgen, ohne die bestehende Zuständigkeitsverteilung zu verändern.127 Die EU-Kommission hat auch künftig keine ausdrücklichen Kompetenzen im Bereich der Doping-Bekämpfung, außer im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Doping-Substanzen und im Bereich des Datenschutzes.128 Im Programm der spanischen Rats-Präsidentschaft 2010129 heißt es dazu: “Over the coming six months, the regulatory development of the White Paper on Sport within the new legal framework will take place, with the creation of the ´Sport Framework Programme´. Sports are an essential tool to invigorate public health and, within this context, the Presidency wishes to reinforce and foster the coordination with governmental and non-governmental sports and health institutions to develop new guidelines for practicing physical activity. We shall continue working increasingly harder on the anti-doping fight and shall favour all those programmes focused on sports potential 125 Vgl. dazu Ratsdokument 16771/09 vom 27. November 2009. 126 Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags am 1. Dezember 2009 begann die EU mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der neuen europäischen Kompetenzen im Bereich des Sports sowie mit der Entwicklung eines ersten EU-Programms, das 2012 starten soll. Mitte 2010 wird dazu eine Kommissionsmitteilung über den Einfluss des Lissabon-Vertrags auf den Sport vorgelegt werden. Dazu hat am 3. Februar 2010 eine neue, von der Kommission einberufene Expertengruppe zum Thema „Sport“ ihre Arbeit aufgenommen. Vgl. dazu die Informationen unter http://www.euractiv.com/de/sport/sportpolitik-eu/article-167637 [Stand 15.02.10]. 127 Eine instruktive Zusammenfassung der Anliegen des Weißbuchs findet sich bei MERKEL (2009). Verwiesen wird darauf, dass der Lissabon-Vertrag zwar die Förderung der europäischen Dimension des Sports proklamiert, jedoch den Sport nicht aus der gemeinschaftlichen Wirtschaftsverfassung und auch nicht aus dem Anwendungsbereich der Grundfreiheiten herausnimmt. Deshalb bedürfe Artikel 165 einer näheren Konkretisierung. 128 Eine umfangreiche Stellungnahme des unabhängigen Beratungsgremiums der Europäischen Gemeinschaft vom 6. April 2009 zu Fragen des Datenschutzes (Artikel-29-Datenschutzgruppe) zu den WADA-Regelungen findet sich unter http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/workinggroup/wpdocs/2009_de.htm [Stand 15.02.10]. 129 Vgl. dazu www.eu2010.es/export/sites/presidencia/comun/descargas/Spanish_Presidency_Program.pdf [Stand 15.02.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 46 as an instrument for social inclusion, integration and equal gender opportunities, and also as a tool to promote intercultural dialogue, development and peace.” (S. 43) 8. Fazit und Perspektiven Die vorangehenden Kapitel haben gezeigt, dass der Einsatz von Doping-Mitteln inzwischen fast überall als eine große Bedrohung für den Sport wahrgenommen wird. Dabei sind zwei signifikante Gefahrenpotentiale zu unterscheiden: Einerseits schadet der Sportler seiner Gesundheit langfristig durch den Eigenkonsum leistungssteigernder Substanzen. Andererseits geht daraus seine regelwidrige Teilnahme am und zugleich die Gefährdung des sportlichen Wettbewerbs hervor , der fairen Sport zu präsentieren sucht. Gerade durch die prinzipielle Ausrichtung des sportlichen Handelns auf (Gewinn-)Maximierung erhält Doping eine zentrale Bedeutung im Leistungssport. Die Dopingpraxis gefährdet nicht nur die Gesundheit der Akteure, sondern delegitimiert und zerstört letztlich auch das Handlungssystem des Sports. Erkannt wird ebenfalls, dass auch der Sportbetrug das Image des Sports nachhaltig beschädigt. Folgerichtig ist deshalb die weitgehend geteilte Schlussfolgerung, Doping und Sportbetrug als fundamentale Verletzungen eines offenen und fairen Wettbewerbs zu betrachten. Dazu beigetragen haben nicht nur die vielen Doping-Skandale der letzten Jahre insbesondere im Radsport und in den nordischen Disziplinen , sondern auch die nach der deutschen Wiedervereinigung sichtbar gewordene staatsorganisierte Dopingpraxis in der DDR, die – insbesondere bei Minderjährigen – schwere und dauerhafte Gesundheitsschäden verursacht hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Entwicklung erscheint deshalb von wesentlicher Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Leistungssports in der Zukunft. Die internationale Staatengemeinschaft hat in jüngerer Zeit forcierte Anstrengungen zur Eindämmung von Doping und Sportbetrug unternommen. Sowohl im globalen internationalen Recht als auch im kontinentalen internationalen Recht sind Voraussetzungen für die Verschärfung des Kampfes gegen Doping geschaffen worden. Wichtige Rechtsakte sind das Übereinkommen des Europarats von 1989 und das Übereinkommen der UNESCO von 2005. Die 1999 eingerichtete Welt-Antidoping-Agentur WADA (World Anti-Doping Agency) ist demgegenüber ein privatrechtliches Gremium, wenngleich die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder Regierungen vertritt. Von Bedeutung sind auch das Weißbuch „Sport“ der Europäischen Kommission und die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, die auf die Notwendigkeit einer effektiven Kooperation zwischen der staatlichen Ebene und der Arbeit der Verbände im Anti-Doping-Kampf verweisen. Grundsätzlich gilt, dass sportliches Recht staatliches Recht nicht brechen darf. Bei der Bestrafung von Doping hat die Sportgerichtsbarkeit staatliches Recht zu beachten. So kann ein Berufssportler beim ersten Vergehen nicht einfach lebenslang gesperrt werden. Die Menschenrechtskonvention schützt auch die Berufsfreiheit. Würde ein Verband einen Athleten beim ersten Dopingvergehen lebenslang sperren, so hätte dieser beste Aussichten, dass ein Zivilgericht dieses Urteil aufheben würde. Jedoch sind die jeweiligen Anti-Doping-Regelungen, die Art der Sportgerichtsverfahren und das Strafmaß im internationalen Vergleich – trotz des multilateralen Rahmens – nicht einheitlich. Auch der relativ neue WADA-Code lässt den nationalen Akteuren (insbesondere den Sportverbänden) noch einigen Spielraum. Der Überblick über die Vorgehensweisen im Kampf gegen Doping macht deutlich, dass in den europäischen Ländern recht unterschiedliche nationale Strategien verfolgt werden. So existieren Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 47 zur Frage, wie der Besitz und Konsum von Dopingsubstanzen bei Sportlerinnen oder Sportlern sport- oder strafrechtlich zu ahnden ist, in den Mitgliedstaaten zum Teil recht divergierende Vorstellungen . Diese reichen von einem eindeutigen strafrechtlichen Verbot des Besitzes von Dopingsubstanzen bis hin zu einer vollständigen Ablehnung der Strafbarkeit des Besitzes von Dopingsubstanzen . In den meisten Fällen werden die sportgerichtlichen Sanktionen als ausreichend angesehen. Jedoch mehren sich die Stimmen, die die Maßnahmen des Sports für nicht ausreichend halten. In der sportpolitischen, aber auch in der sportrechtlichen Debatte wird vielfach eine Weiterentwicklung der regulativen Grundlagen zur Dopingbekämpfung für wünschenswert gehalten. Dies bedarf allerdings nach überwiegender Auffassung auch verstärkter Doping- Prävention. Erfolgreiche Präventionsmaßnahmen im Bereich Doping und Arzneimittelmissbrauch erfordern jedoch nach Auffassung vieler Experten auch einen Wandel des gesellschaftlichen Umfeldes. Dem Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung etwa zufolge gilt es, ein kritisches Bewusstsein gegenüber leistungssteigernden Mitteln in allen Bereichen des täglichen Lebens zu wecken.130 Vorgeschlagen werden außerdem Maßnahmen im Strafrecht. Hierzu gehört etwa die Aufnahme eines neuen Straftatbestandes der Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport. Dieser soll im wirtschaftlich relevanten Bereich des Sportes Wettbewerbsverzerrungen durch Einsatz von Dopingmitteln unter Strafe verhindern (Bestrafung des Sportbetrugs). Weitere vorgeschlagene Maßnahmen bestehen in der Formulierung von zusätzlichen Kriterien für die Mittelvergabe von Bund und Ländern an den Sport. So sollen Sportfördermittel an die Bedingung gebunden werden, dass der Sport die Einhaltung der Kontrollquote und weitere vereinbarte Maßnahmen zur Dopingbekämpfung gewährleistet. Verstöße gegen die Zusagen müssten dann zur Rückforderung der Mittel führen. Insgesamt wird von den meisten Staaten eine stärkere Harmonisierung des Kampfes gegen Doping befürwortet. Das Ziel ist dabei die weltweite Vereinheitlichung von Regelungen. Damit die Bemühungen zur Dopingbekämpfung dauerhaft wirksam sein können, sollten zunächst die auf europäischer Ebene verfolgten Strategien im Kampf gegen Doping besser aufeinander abgestimmt werden. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang vor allem eine verbesserte Koordination von staatlichen und verbandsrechtlichen Regelungen. So fehlt den Verbänden mangels strafverfolgungsrechtlicher Kompetenzen ein wichtiges Element in der Beweisführung gegen Dopingsünder. Zum Schutz des Sports als eine wichtige Institution zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs sollten dem Staat hierzu stärkere Kompetenzen zugestanden werden. Dies lässt sich nicht nur aus nationaler Perspektive rechtfertigen, sondern auch mit Blick auf die Übereinkommen von Europarat und UNESCO, die auf den notwendigen Zusammenhang von staatlicher Verantwortung und Eigenverantwortung des Sports verweisen. 130 Der Drogen- und Suchtbericht 2009 der Bundesregierung findet sich im Internet unter www.bmg.bund.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 004/2010 Seite 48 9. Literatur BANNENBERG, Britta; RÖSSNER, Dieter (2006). Straftat gegen den Wettbewerb - Plädoyer für den Einsatz des Strafrechts bei Dopingverstößen. In: Weinreich, Jens (Hrsg.). Korruption im Sport: Mafiose Dribblings, organisiertes Schweigen. Leipzig: Forum Verlag. BAYLE, Emmanuel; DURAND; Christophe; NIKONOFF, Luc (2008). France. In: HOULIHAN, Barry; GREEN, Mick (Eds.) (2008). 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