© 2016 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 003/16 Abwanderungsschutz für Kulturgüter in ausgewählten EU-Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 2 Abwanderungsschutz für Kulturgüter in ausgewählten EU-Staaten Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 003/16 Abschluss der Arbeit: 15. Januar 2016 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Abwanderungsschutz im nationalen Recht 4 2. Abwanderungsschutz in ausgewählten EU-Staaten 11 2.1. Frankreich 11 2.2. Vereinigtes Königreich 13 2.3. Österreich 15 2.4. Italien 16 2.5. Niederlande 18 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 4 1. Einleitung Der freie Warenverkehr, der innerhalb des europäischen Binnenmarktes gewährleistet ist, umfasst grundsätzlich auch Kulturgüter.1 Zum Schutz des nationalen Kulturgutes können die Mitgliedstaaten deshalb Aus-, Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen. Solche Verbote und Beschränkungen sind unter anderem dann zulässig , wenn sie dem Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert dienen. Der Abwanderungsschutz in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und auch in anderen Ländern ist jeweils eingebettet in die nationale kulturelle Tradition und korrespondiert mit dem nationalen Verständnis der jeweiligen kulturellen Identität. Deshalb finden sich in den einzelnen Staaten auch recht unterschiedliche Regelungen, die zudem auf unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Traditionen aufbauen: So etwa basiert in Zentralstaaten wie Frankreich der Abwanderungsschutz auf einem zentralen System, während in föderal verfassten Gemeinwesen wie in Deutschland oder der Schweiz den Ländern bzw. Kantonen eine eigenständige Rolle beim Abwanderungsschutz zukommt. Eine vergleichende Übersicht ist deshalb außerordentlich schwierig, da das Kulturgüterrückgaberecht und der Abwanderungsschutz oft in verschiedenen Gesetzen geregelt wird, wie etwa in Deutschland oder in Österreich, während die Schweiz beide Bereiche des Kulturgutschutzes in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst hat.2 Die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Umfangs des Schutzes von Kulturgut als auch hinsichtlich der gesetzlichen Regelungstechnik der Ausfuhrbestimmungen (unterschiedliche Kategorien und unterschiedliche Alters- und Wertgrenzen). Insgesamt wird jedoch deutlich, dass – soweit ersichtlich – in allen Ländern ein spezieller Schutz der national bedeutenden Kulturgüter existiert und insofern eine Ausfuhrkontrolle3 für Kulturgüter stattfindet und dabei in einem Teil der Länder – im Fall einer Ausfuhruntersagung – ein Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand4 zum Tragen kommt.5 1 Mit der Entstehung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993 verloren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit zu verhindern, dass ihre nationalen Kulturgüter über die Grenzen eines anderen Mitgliedstaats aus der EU verbracht werden. Gleichzeitig hat die EU ihrerseits Vorschriften zum Schutz von Kulturgut erlassen. Um die illegale Verbringung von Kulturgütern eines Mitgliedstaates in einen anderen oder sogar aus der Europäischen Union hinaus zu verhindern, wurden entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet, die die Ausfuhr bzw. die Rückgabe von Kulturgütern regeln. 2 Eine Liste der von den Mitgliedsstaaten benannten zentralen Stellen für die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/7/EWG findet sich unter http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/4_Ansprechpartner/EU-Zentralstellen/Zentralstellen _node.html. 3 Vgl. zu Zuständigkeiten, Verfahren, Überwachung der Zoll- und Strafbestimmungen in den EU-Mitgliedstaaten http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_controls/cultural_goods/index_en.htm. Die zuständigen nationalen Behörden finden sich unter http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/4_Ansprechpartner/EU- Zentralstellen/Zentralstellen_node.htm; 4 Zum staatlichen Erwerb von Kulturgütern vgl. insbesondere SPRECHER (2004: 189f.). 5 Zu den rechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vgl. STAINES/PINEL (2008) sowie EUROPEAN COMMISSION (2011a; 2011b). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 5 2. Abwanderungsschutz in Deutschland Die Regelungen zum Kulturgüterschutz sind außerordentlich komplex, da eine Vielzahl von Rechtsvorschriften sich mit dem Thema beschäftigen. Zunächst muss etwa zwischen Bundesrecht und Landesrecht unterschieden werden. Während die bundesgesetzlichen Regelungen in erster Linie dem Schutz deutscher Kulturgüter vor Ausfuhr dienen, sind die landesrechtlichen Regelungen hingegen primär auf den Schutz deutscher Kulturgüter vor Beschädigung und widerrechtliche Verbringung ausgerichtet.6 Daraus folgt, dass in vielen Bereichen des Kulturgutschutzes eine Vielzahl von Behörden der Länder und des Bundes mit- und nebeneinander zuständig sind.7 Bund und Länder teilen sich die Aufgabe, Kulturgut von nationaler Bedeutung zu bewahren und für nachfolgende Generationen zu erhalten. Denkmalschutz und Denkmalpflege sind zwar in erster Linie Aufgaben der Länder, der Erhalt wichtiger nationaler Kulturdenkmäler ist aber von je her auch ein Schwerpunkt der Kulturpolitik des Bundes.8 Der Bund hat nach dem Grundgesetz die Regelungszuständigkeit für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland (Art. 73 Absatz 1 Nr. 5 a GG). Über internationale Abkommen und europäische Regelungen ist er zudem verpflichtet, zum Schutz von Kulturgut anderer Staaten beizutragen. Während die Erhaltung von Kulturgut in erster Linie Sache der Länder ist, ist der Bund in zwei Bereichen für die Gesetzgebung zuständig: Einerseits für den Schutz von national wertvollem Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland (Kulturgutschutzgesetz); andererseits für den Schutz von Kulturgut ausländischer Staaten, das unrechtmäßig nach Deutschland eingeführt wurde und zurückzugeben ist (Kulturgüterrückgabegesetz).9 Der Schutz des deutschen Kulturgutes vor Abwanderung in das Ausland ist durch ein Bundesgesetz geregelt. Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 10. August 1955 in der Fassung vom 8. Juli 1999 (Kulturgutschutzgesetz - KultgSchG)10 schützt Kulturgut und Archivgut durch ihre Eintragung in Verzeichnisse vor Abwanderung. Das Gesetz regelt 6 Vgl. neben RIETSCHEL (2009) auch die Informationen des Kulturgutschutzportals „kulturgutschutz-deutschland .de“, ein Gemeinschaftsprojekt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Bundesländer (www.kulturgutschutz-deutschland.de). 7 Kritisch dazu FECHNER/KRISCHOK (2014). 8 Vgl. hierzu die Informationen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) unter www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz /_node.html. 9 Bisher ist der Kulturgutschutz in drei Gesetzen geregelt (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung , Kulturgüterrückgabegesetz und Ausführungsgesetz zur Haager Konvention). Die Bundesregierung hat dazu eine umfangreiche Evaluierung vorgelegt, die als Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz in Deutschland im April 2013 veröffentlicht wurde (BUNDESREGIERUNG 2013). Zu einer Gesamtschau des normativen Rahmens zum Kulturgutschutz vgl. RADLOFF (2013: 230ff). 10 Vgl. „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757); das Gesetz findet sich im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kultgschg/gesamt.pdf. Vgl. hierzu und zu den weiteren Ausführungen auch BUNDESREGIERUNG (2013: 16ff.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 6 die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und in das Verzeichnis national wertvoller Archive, die Genehmigung der Ausfuhr geschützter Kulturgüter sowie das Verfahren zur Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage.11 Ergänzt wird das Gesetz durch die Rechtsverordnungen der Länder, die das Antragsrecht sowie das Verfahren der Antragstellung näher regeln. Vor Abwanderung geschützt sind damit Kunstwerke und anderes Kulturgut einschließlich Bibliotheks- sowie Archivgut. Berücksichtigt wird gleichermaßen im öffentlichen Eigentum befindliches und im Privatbesitz befindliches Kulturund Archivgut. Darüber hinaus findet das Gesetz fakultativ Anwendung auf Kultur- und Archivgut , das sich im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen befindet. Die Kulturgutschutzbehörden des Bundes und der Länder überwachen gemeinsam mit den Justiz-, Polizei- und Zollbehörden, dass die deutschen Bestimmungen zum Schutz des Kulturgutes vor Abwanderung eingehalten werden.12 Wichtig ist auch die Koordinierungsfunktion der Kultusministerkonferenz (KMK). Dazu gehören etwa auch Beratungen über einen verbesserten Schutz gegen Abwanderung national wertvollen Kulturgutes ins Ausland. Im Rahmen der „Gemeinsamen Besprechungen zu national wertvollem Kulturgut zwischen den beteiligten Ländern und dem Bund“ daraufhin sind zunächst Maßnahmen zur Verbesserung der bisherigen Situation entwickelt worden, um die Eintragungspraxis öffentlichen Eigentums in die Kulturgutverzeichnisse der Länder zu verbessern.13 Darüber hinaus wurde im Sommer 2010 das gemeinsam von Bund und Ländern getragene Kulturgutschutzportal www.kulturgutschutz-deutschland.de freigeschaltet. Im Zentrum dieser Website befindet sich die „Datenbank national wertvolles Kulturgut", in der nach national wertvollen Kulturgütern und denkmalrechtlich geschützten beweglichen Sachen recherchiert werden kann, die in Deutschland , in der EU und in den Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgutübereinkommens als Kulturgut unter Schutz stehen. Die Internet-Seite enthält eine Datenbank national wertvollen Kulturgutes und ermöglicht außerdem die Suche nach den im jeweiligen Fall zuständigen Behörden und Ansprechpartnern aus Bund und Ländern. Die Verwaltung und Pflege der Website obliegt der vom Bund und den Ländern getragenen Koordinierungsstelle für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg. 11 Kritisch jedoch LENSKI (2015a: 679ff.), die die deutschen Kulturgüterschutzregelungen überkommenes Relikt früherer nationalstaatlicher Prägungen betrachtet; dazu auch KOHLENBACH (2011), THIES (2013) und VERES (2014). 12 Behörden und Ansprechpartner finden sich mit der Möglichkeit der interaktiven Suche unter http://www.kulturgutschutz -deutschland.de/DE/4_Ansprechpartner/4_ansprechpartner_node.html. 13 Eines der Ergebnisse ist die Überarbeitung der „Empfehlung der Kultusministerkonferenz für Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und das Verzeichnis national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung" vom 29. April 2010 (www.kmk.org/kunst-kultur /kulturgutschutz.html). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 7 Durch das Kulturgutschutzgesetz sind bewegliche Kulturgüter14 nur dann speziell vor der Verbringung in das Ausland geschützt, wenn sie in ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes “ oder in ein „Verzeichnis national wertvoller Archive“ eingetragen sind (Prinzip der Einzelerfassung ).15 Kultur- und Archivgut wird von Amts wegen oder auf Antrag in die Verzeichnisse eingetragen. Außerdem kann der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bei einem gemeindeutschen Interesse die Eintragung beantragen. Vor der Entscheidung über die Eintragung hat die zuständige oberste Landesbehörde einen von ihr zu berufenden Sachverständigenausschuss zu hören. Der Sachverständigenausschuss besteht aus fünf Sachverständigen. Kulturgut ist einzutragen, wenn seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Archivgut ist einzutragen, wenn es wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat. Zuständig für die Eintragung ist das Land, in welchem sich das Kultur- oder Archivgut befindet. Jedes Bundesland führt deshalb ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und ein Verzeichnis national wertvoller Archive , welches die unter Schutz gestellten Kulturgüter, die in dem jeweiligen Bundesland belegen sind, erfasst. Aus diesen Länderverzeichnissen werden zwei Gesamtverzeichnisse gebildet: Zum einen das das Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes und das Gesamtverzeichnis national wertvoller Archive. Diese Gesamtverzeichnisse führt der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM).16 In der Datenbank „national wertvolles Kulturgut“ unter www.kulturgutschutz-deutschland.de können diese national wertvollen Kulturgütern und denkmalrechtlich geschützten beweglichen Sachen, die in Deutschland, in der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des UNE- SCO-Kulturgutübereinkommens als Kulturgut unter Schutz stehen, recherchiert werden. Hier finden sich geschützte Kulturgüter und denkmalrechtlich geschützte bewegliche Sachen (Museumsgut , wie zum Beispiel Gemälde, Skulpturen oder historische Gebrauchsgegenstände, Bibliotheksgut , wie etwa Handschriften, Inkunabeln (Wiegendrucke) oder frühe Drucke sowie Archivgut (Urkunden , Akten oder Amtsbücher). 14 Hinsichtlich der praktischen Archivierungsprobleme aus der Perspektive von Museen vgl. insbesondere HU- BER/LERBER (2003) sowie JOHN/KOPP-SIEVERS (2001). Informationen zum Aufbewahren von Archiv-, Bibliotheksund Museumsgut bietet außerdem das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte „Forum Bestandserhaltung “, abrufbar unter http://www.uni-muenster.de/Forum-Bestandserhaltung. 15 Die Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive wie auch die Länderverzeichnisse denkmalrechtlich geschützter beweglicher Sachen sind online zugänglich unter http://www.kulturgutschutz -deutschland.de/DE/3_Datenbank/3_datenbank_node.html. 16 Anders als in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten und UNESCO-Vertragsstaaten umfasst der Abwanderungsschutz in Deutschland nur jene Kulturgüter, die als „national wertvoll“ in die Verzeichnisse für national wertvollen Kultur- und Archivgutes der Länder eingetragen sind. Seit 1955 sind dies kaum mehr als etwa 2.700 Eintragungen , die meisten davon in privatem Eigentum. Verglichen mit den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten und UN- ESCO-Vertragsstaaten verfügt Deutschland damit über einen eher gering ausgeprägten Abwanderungsschutz (BUNDESREGIERUNG 2013: 46ff.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 8 Die Datenbank umfasst – die Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes,17 – die Länderverzeichnisse national wertvoller Archive,18 – die Übersicht beweglicher Denkmale und anderer denkmalrechtlich geschützter beweglicher Sachen,19 – die Übersicht der Kulturgüter, die durch das Fideikommissauflösungsrecht besonderen Rechten und Pflichten unterliegen. Kultur- und Archivgut, für das eine Eintragung eingeleitet wurde,20 darf vorläufig nicht ausgeführt werden, solange das Eintragungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, die Einleitung dieses Verfahrens aber öffentlich bekannt gemacht wurde. Nach der endgültigen und bestandskräftigen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive darf das Kultur- oder Archivgut nur mit Genehmigung ausgeführt werden. Die Unterschutzstellung für Kultur- und Archivgut bleibt bestehen, wenn es von einem Land in ein anderes verbracht wird. Die Verbringung an einen anderen Ort im Inland, der Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung müssen der obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kultur- oder Archivgut dauerhaft befunden hat, unverzüglich mitgeteilt werden. Die Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung trifft der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Vor der Entscheidung hat er einen von ihm zu berufenden Sachverständigenausschuss zu hören.21 Die Ausfuhrgenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls die wesentlichen Belange des deutschen Kulturbesitzes das private Interesse überwiegen. Die zollrechtlichen Bestimmungen sehen Kontrollbefugnisse der Zollbehörden vor, die den Schutz national wertvollen Kultur- und Archivgutes vor einer Ausfuhr in Drittstaa- 17 Die Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes finden sich unter http://www.kulturgutschutzdeutschland .de/DE/3_Datenbank/Kulturgut/kulturgut_node.html. Die Einträge verteilen höchst unterschiedlich auf die einzelnen Länder: In Bayern sind es 730 Einträge, es folgen Berlin und Hessen mit jeweils 310 Einträgen, Schlusslichter sind Sachsen mit zehn und das Saarland mit sieben Einträgen. 18 Die Länderverzeichnisse national wertvoller Archive finden sich unter http://www.kulturgutschutz-deutschland .de/DE/3_Datenbank/Archive/archive_node.html. 19 Die Übersicht beweglicher Kulturdenkmale und anderer denkmalrechtlich geschützter beweglicher Sachen ist abrufbar unter www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/Denkmale/denkmale_node.html. 20 So darf etwa der Westdeutsche Rundfunk (WDR) zwei zum Verkauf stehende Bilder von Ernst Ludwig Kirchner und Max Beckmann nicht ausführen, nachdem Nordrhein-Westfalens Kulturministerin Ute Schäfer (SPD) im August 2015 ein Verfahren zur Eintragung der Kunstwerke in die Liste national wertvollen Kulturguts eingeleitet hatte (FAZ, 24.08.2015). Vgl. dazu auch die Übersicht unter www.mfkjks.nrw.de/presse/ministerin-schaeferstellt -elf-portigon-kunstwerke-als-national-wertvolles-kulturgut-unter-schutz-16583/; zum kultur- und kunstpolitischen Hintergrund auch LENSKI (2015b). 21 Der Ausschuss besteht aus fünf Sachverständigen. Vgl. dazu ausführlich http://www.kulturgutschutz-deutschland .de/DE/5_Sachverstaendige/5_sachverstaendige_node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 9 ten oder Verbringung in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sichern. Die unrechtmäßige Ausfuhr und Verbringung des unter dieses Gesetz fallenden Kultur- und Archivgutes ist strafbar.22 Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung enthält eine Ermächtigung für die Landesregierungen, das Antragsrecht durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese kann die Befugnis auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Antragsverordnungen enthalten folgende Regelungen: – die Festlegung der Antragsberechtigten Personen oder Einrichtungen, – die Festlegung der zuständigen Behörde, bei der die Eintragung beantragt werden kann, – die formellen und materiellen Voraussetzungen des Antrags. In den Fällen, in denen die Länder von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht haben, ist das Kulturgutschutzgesetz alleinige Rechtsgrundlage für das Antragsrecht.23 Als ein großes Problem hat sich jedoch die mangelnde Kenntnis der zuständigen Behörden hinsichtlich eintragungswürdigem Kulturgut erwiesen. Ein wesentlicher Grund liegt darin, dass es gegenwärtig keine Anmeldungs- oder Registrierungspflicht für Kulturgut in privatem Eigentum gibt. Solange das Kulturgut nicht eingetragen ist, kann es rechtmäßig ohne Kenntnis und Beteiligung der zuständigen Behörden ins EU-Ausland verbracht werden. Bei der Ausfuhr ins Nicht- EU-Ausland24 erlangen die zuständigen Behörden in der Regel nur von einem Teil der auszuführenden Kulturgüter Kenntnis (BUNDESREGIERUNG 2013: 24). Dies kann häufig dazu führen, dass Kulturgut – das prinzipiell das Kriterium „national wertvoll“ im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes erfüllt – nicht eingetragen wird und damit auch nicht für das kulturelle Erbe Deutschlands bewahrt werden kann. Eine weitere Folge dieser Situation ist die Schwächung des deutschen Kunsthandels: Für den Anbieter nicht eingetragenen Kulturgutes ist es eine attraktive Option, Kunstwerke bei einem ausländischen Händler oder Versteigerer anzubieten, da nach der Verbringung ins Ausland die Möglichkeit einer Eintragung in Deutschland nicht mehr besteht. Hinzu kommt, dass die kulturbewahrenden Einrichtungen und Fachverbände den Behörden der Länder nur selten Vorschläge für die Eintragung von Sammlungsgegenständen oder bekannten privaten Kulturgütern unterbreiten. Dabei wird vom – in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten – Antragsrecht in der Regel nur selten Gebrauch gemacht (ebd.). 22 Für die Suche nach den im jeweiligen Fall zuständigen Behörden und Ansprechpartnern aus Bund und Ländern vgl. www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/4_Ansprechpartner/4_ansprechpartner_node.html. 23 Die Antragsverordnungen der einzelnen Bundesländer finden sich im Internet unter www.kulturgutschutzdeutschland .de/DE/2_Rechtsgrundlagen/nationales_Recht/Abwanderungsschutz/Abwanderungsschutz _node.html 24 Dies ist dadurch gewährleistet, dass für jene Kulturgüter, die unter die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009100 aufgeführten Kategorien sowie Alters- und Wertgrenzen fallen, eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 10 Hinzuzufügen ist, dass die Eintragung von Kulturgut für den Eigentümer steuerliche Vorteile bietet (§ 1 Absatz 3 Kulturgutschutzgesetz). Danach sind eingetragene Kulturgüter gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 2 b) bb) Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gänzlich von der Erbschaftssteuer befreit und sie werden einkommensteuerrechtlich gemäß § 10 g Absatz 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) begünstigt, indem der Eigentümer Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen für das geschützte Kulturgut geltend machen kann.25 25 Vgl. dazu auch die Informationen unter www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-09- 15-ueberblick-steuerliche-beguenstigungen-bewegliche-kulturgueter.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 11 3. Abwanderungsschutz in ausgewählten EU-Staaten 3.1. Frankreich Die französischen Regelungen zum Kulturgüterschutz wurden 2004 im „Code du Patrimoine“26 zusammengefasst. Das Ziel war, einen Ausgleich zu finden zwischen den Marktfreiheiten des Kunsthandels und dem öffentlichen Interesse am Schutz und Verbleib des kulturellen Erbes in Frankreich. Das französische Recht unterscheidet prinzipiell zwei Kategorien von Kulturgütern im Hinblick auf Exportbeschränkungen: Kulturgüter im allgemeinen Sinn (Biens Culturels) und nationale Schätze (Trésors Nationaux). Die Ausfuhr von Kulturgütern beider Kategorien aus dem französischen Hoheitsgebiet unterliegt der Kontrolle des Kulturministeriums27 und den Zollbehörden .28 Der Abwanderungsschutz beruht dabei nicht auf der Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes, sondern auf dem Prinzip einer generellen Ausfuhrkontrolle. Vor einer Ausfuhr muss in Frankreich eine Art Negativbescheinigung beantragt werden. Das Zertifikat soll feststellen , dass es sich bei auszuführenden Kulturgütern nicht um die trésors nationaux, d. h. die wichtigen „nationalen Schätze“, handelt. Zu den trésors nationaux gehören folgende Kategorien von Kulturgütern: – „Collections Publiques“ und „Collections des „Musées de France“; – Gegenstände, die als „Monuments Historiques Mobiliers“ oder als „Archives Privées Historiques “ klassifiziert wurden, sowie – sonstige Gegenstände, die aus historischen, künstlerischen oder archäologischen Gründen für den „Patrimoine National“, also das nationale Kulturerbe, von großem Interesse sind.29 Solche als trésors nationaux klassifizierten Kulturgüter, dürfen nicht dauerhaft ausgeführt werden , sondern können nur mit Genehmigung und nur vorübergehend (mit obligatorischem Rückgabetermin ) zum Zwecke der Restaurierung, Begutachtung, zu Ausstellungszwecken oder als Museumsleihgabe ausgeführt werden. Für diese Kulturgüter besteht somit ein Maximalschutz. Eine weitere Besonderheit des französischen Modells ist, dass die Klassifizierung von Kulturgütern als 26 Das Gesetz ist aufrufbar unter http://legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006074236&date- Texte=20151214. 27 Vgl. http://www.culturecommunication.gouv.fr/Politiques-ministerielles/Circulation-des-biens-culturels/Informations -pratiques/Procedures-d-exportation. Dort findet sich auch die Liste der Kulturgüter, denen im Zeitraum 1993-2008 eine Genehmigung versagt wurde. 28 Vgl. http://www.douane.gouv.fr/articles/a10802-transport-d-oeuvres-et-objets-d-art-. 29 Zu den rechtlichen Grundlagen vgl. ausführlich CALDORO (2009: 36ff.), HACHMEISTER (2012: 110ff.) sowie die kurzen Übersichten in EUROPEAN COMMISSION (2011b: 24ff) sowie TORGGLER et al. (2014: 96ff.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 12 „trésors nationaux“ nicht nur das grundsätzliche Ausfuhrverbot beinhaltet. Sie sind nicht nur nicht handelsfähig, sondern können auch weder gutgläubig erworben noch gepfändet werden. Auch der Anspruch auf Herausgabe solcher klassifizierter Kulturgüter kann nicht verjähren.30 Auch Kulturgüter, die nicht zu den trésors nationaux gehören, brauchen eine Ausfuhrgenehmigung , jedoch gelten hier jeweils Wert- und Altersgrenzen (die den Wert- und Alterskategorien der EU-Verordnung Nr. 116/200931 entsprechen): In Frankreich bedürfen Gemälde mit einem Wert von mehr als 150 000 Euro, Skulpturen, die einen Wert von mehr als 50 000 Euro haben und archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind eine Ausfuhrgenehmigung, wenn das Kulturgut sich zudem länger als zwei Jahre im Land befunden hat.32 Der Staat kann die Erteilung eines Zertifikats für die Dauer von dreißig Monaten ablehnen. Innerhalb dieser Frist kann die zuständige Behörde: – ein Verfahren einleiten, um das Kulturgut als „monuments historiques mobiliers“ oder als „archives privées historiques“ zu klassifizieren und somit die Ausfuhr verhindern, oder – die Herausgabe als archäologische Funde oder maritime Kulturgüter an den Staat fordern (vergl. Schatzregal), oder – ein Angebot zum Erwerb des Kulturgutes abgeben (d. h. Ankauf durch den Staat). Nimmt der Eigentümer im zuletzt genannten Fall das Angebot zum Erwerb des Kulturgutes durch den Staat nicht an, kann die zuständige Behörde Gutachter mit der Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises beauftragen. Lehnt der Eigentümer den Verkauf an den Staat weiterhin ab, wird die Ablehnung des Zertifikats alle drei Jahre erneuert. Wird die zuständige Behörde hingegen innerhalb der dreißig Monate nicht tätig, muss sie das Zertifikat erteilen. Eine Besonderheit des französischen Modells darüber hinaus ist das Vorkaufsrecht des Staates bei Kunstversteigerungen („préemption de l’Etat“). Die Entscheidung über den Erwerb per Vorkaufsrecht liegt beim Kulturministerium. Allerdings können die Museen ihre Ankaufswünsche unterbreiten und müssen diese wissenschaftlich und kunsthistorisch begründen.33 30 Zu den Verfahren und Schutzmaßnahmen vgl. http://www.culturecommunication.gouv.fr/Politiques-ministerielles /Circulation-des-biens-culturels/Informations-pratiques/Procedures-d-exportation. Englischsprachige Informationen finden sich außerdem in TORGGLER et al. (2014: 96ff.). Informationen finden sich außerdem in SPRE- CHER (2004: 108ff.). 31 Vgl. dazu Teil 5 („Kulturgüterschutz auf europäischer Ebene“). 32 Vgl. dazu einen Überblick des französischen Finanzministeriums (Juli 2012) mit den Verfahrensregelungen und den Wert- und Altersgrenzen; das Dokument ist abrufbar unter http://circulaires.legifrance .gouv.fr/pdf/2012/07/cir_35463.pdf. 33 Vgl. ausführlich SPRECHER (2004: 103ff.) sowie HACHMEISTER (2012: 112ff.). Formulare zum Verfahren finden sich unter http://www.culturecommunication.gouv.fr/Politiques-ministerielles/Circulation-des-biens-culturels/Informations -pratiques/Procedures-d-exportation. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 13 3.2. Vereinigtes Königreich Großbritannien verfügt über kein dem deutschen System vergleichbares Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Der Abwanderungsschutz wird erreicht durch eine relativ strikte Ausfuhrkontrolle , die es Kultureinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft untersagen, Kulturgut ins Ausland zu verkaufen. Vom Ansatz her ähneln sich insofern das britische und französische Modell . Die Ausfuhr von Kulturgut bedarf der Ausfuhrgenehmigung, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt sind: Eine Ausfuhrgenehmigung ist für Kulturgut erforderlich, wenn es älter als 50 Jahre ist, wenn es eine bestimmte Wertgrenze überschreitet und wenn keine Ausnahmeregelung besteht (etwa bei Briefmarken, Gegenstände aus persönlichem Besitz des Exporteurs).34 Drei verschiedene Arten der Ausfuhrgenehmigung können unterschieden werden (Standardausfuhrgenehmigung ; Generelle Ausfuhrgenehmigung für Antiquitätenhändler und Gegenstände unter einer bestimmten Wertgrenze). Die Kombination der Altersgrenze mit den drei verschiedenen Arten der Ausfuhrgenehmigung dient der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes, dennoch werden jährlich zwischen 10 000 und 30 000 Genehmigungen erteilt. Gemessen am derzeitigen deutschen Verfahren ist der Verwaltungsaufwand somit nicht gering. Die Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden über ein Netzwerk von Sachverständigen verteilt, um zu prüfen, ob Gründe vorliegen , das betreffende Kulturgut vorläufig zurückzuhalten. Dies ist möglich, wenn es sich um Kulturgut von nationaler Bedeutung handelt. Die nationale Bedeutung bemisst sich nach den sogenannten Waverly-Kriterien, die alternativ angewandt werden: – Ist der Gegenstand so eng mit der britischen Geschichte und dem nationalen Leben verbunden , dass sein Export einen erheblichen Verlust bedeutete? – Ist der Gegenstand von hervorragendem ästhetischem Wert? – Ist der Gegenstand von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung für einen Zweig der Kunst oder Geschichte? An diese generalklauselartigen Kriterien, die in etwa den Empfehlungen der deutschen Kultusministerkonferenz (KMK) zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes entsprechen, werden in der Praxis relativ hohe Maßstäbe gelegt, so dass sie nur in wenigen Fällen pro Jahr greifen und die Ausfuhr nur selten versagt wird. Sieht ein Sachverständiger, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Waverly-Kriterien bestehen, legt er den Antrag auf Ausfuhrgenehmigung einem Expertengremium zur Prüfung vor. Das nationale Gremium ist weisungsunabhängig und hat sieben ehrenamtliche ständige Mitglieder aus verschiedenen Bereichen der bildenden Kunst und Archäologie. Externe Sachverständige können hinzugezogen werden. Das Gremium 34 Vgl. zu den rechtlichen Grundlagen ausführlich HACHMEISTER (2012: 110ff.), CALDORO (2009: 61ff.) sowie die kurze Übersicht in EUROPEAN COMMISSION (2011b: 64ff.). Eine Übersicht der Regelungen, Wertgrenzen und Verfahrenweisen zum Export von Kulturgütern findet sich in der Handreichung „UK Export Licensing for Cultural Goods: Procedures and guidance for exporters of works of art and other cultural goods“ des Arts Council England (Ausgabe 2015); das Dokument ist abrufbar unter http://www.artscouncil.org.uk/media/uploads /Guidance_for_exporters_issue_2_2015_final_.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 14 verhandelt unter Hinzuziehung des Antragstellers den Einzelfall und spricht anschließend gegenüber dem zuständigen Kulturminister eine Empfehlung aus, ob die Waverly-Kriterien vorliegen oder nicht (liegen sie nicht vor, ist die Ausfuhr zu genehmigen).35 Liegen die Kriterien nach der Empfehlung des Gremiums vor und folgt der Minister dem entsprechenden Votum (Regelfall), so besteht ein vorläufiges Ausfuhrverbot. Während dieser befristeten Laufzeit (in der Regel 2 bis 6 Monate) besteht ein „Vorkaufsrecht“ der öffentlichen Hand. Grund für diese Frist ist, einen Ankauf – vorzugsweise durch eine öffentliche Kultureinrichtung – zu ermöglichen. Auch ein Ankauf von privater Seite kommt in Betracht, wenn der Käufer in angemessenem Umfang einen künftigen Zugang der Öffentlichkeit zum Kulturgut garantiert. Ferner macht das Gremium in seiner Empfehlung Angaben darüber, ob die öffentliche Hand den Ankauf bezuschussen sollte (rein theoretisch, kommt in der Praxis nicht vor) und welches der „faire Preis“ für einen Ankauf wäre. Die Höhe des im weiteren Verfahren sehr entscheidenden „fairen Preises“ wird ebenfalls durch das Ministerium festgesetzt (im Regelfall stimmt der Preis mit dem Preis der Empfehlung überein). Wird innerhalb der gesetzten Frist (2 bis 6 Monate) dem Antragsteller kein Ankaufsangebot auf der Basis des „fairen“ Preises gemacht, ist mit Fristablauf die Ausfuhrgenehmigung zu erteilen. Dies ist in der Praxis die Regel, da nicht genügend finanzielle Mittel zum Ankauf innerhalb der Frist erzielt werden konnten. Wird hingegen fristgerecht auf der Basis des „fairen“ Preises ein Ankaufsangebot unterbreitet, dieses vom Eigentümer jedoch abgelehnt , so liegt es im Ermessen des Ministers, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird oder nicht. Kommt das Kaufangebot von einer öffentlichen Einrichtung oder von privater Seite, die die öffentliche Zugänglichkeit des betreffenden Kulturgutes garantiert, wird die Ausfuhr in der Regel verweigert. Der britische Staat beteiligt sich jedoch – anders als in Deutschland – nicht direkt finanziell am Ankauf von Kulturgut. Stattdessen ergehen die Kaufangebote von privaten Käufern oder öffentlichen Interessenten (Museen, Galerien, Institutionen), die dann meist Ankaufszuschüsse auch aus indirekten öffentlichen Quellen erhalten (vor allem Lottofonds bzw. Bürgerspenden).36 35 Ausführliche Informationen über die Verkäufe ins Ausland finden sich im Bericht „Export of Objects of Cultural Interest 2013/14“, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment _data/file/387075/Export_of_Objects_of_Cultural_Interest.pdf. 36 Vgl. dazu https://www.gov.uk/government/news/outstanding-cultural-treasures-saved-from-export-for-public. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 15 3.3. Österreich In Österreich ist der Schutz von Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland im Denkmalschutzgesetz (DMSG) geregelt.37 Es regelt den Schutz von beweglichen und unbeweglichen Denkmalen vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland. Da Denkmalschutz in Österreich Bundeskompetenz ist, haben die Bundesländer, anders als in Deutschland, hier keine Zuständigkeit .38 Dem grundsätzlichen Ausfuhrverbot unterliegen nach § 16 DMSG folgende Gruppen von Kulturgütern: – Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht bzw. hinsichtlich dessen ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde. Dies sind zum einen Kulturgüter, die mittels Bescheid individuell unter Denkmalschutz gestellt wurden, zum anderen – und weitaus größeren Teil – jedoch solche Kulturgüter, die „kraft gesetzlicher Vermutung“ (§ 2 DMSG) unter Denkmalschutz stehen. Dies sind Kulturgüter im öffentlichen und kirchlichen Eigentum. Somit sind beispielsweise alle Gegenstände der Bundes- und Landesmuseen ex lege geschützt . Ferner sind auch all jene archäologischen Funde ex lege geschützt, die noch nicht dem Bundesdenkmalamt gemeldet wurden (§ 9 Abs. 3 DMSG). – Bestimmte Kategorien von Kulturgut, die im Wesentlichen mit dem Anhang der Verordnung (EG) 116/2009 übereinstimmen. Grund ist, dass bei einer Ausfuhr sowohl in als auch aus der EU dieselben Schutzkategorien bestehen sollen. – Archivalien. Von dem grundsätzlichen Ausfuhrverbot ausgenommen sind Werke lebender Künstler oder solcher , seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind.39 Soll ein dem grundsätzlichen Ausfuhrverbot unterliegendes Kulturgut (§ 16 DMSG) ins Ausland verbracht werden, bedarf es einer Ausfuhrbewilligung durch das Bundesdenkmalamt (im Falle von Archivalien durch das Österreichische Staatsarchiv). Für die Bewilligung der endgültigen Ausfuhr ist entscheidend, ob die Gründe des Antragstellers für die Ausfuhr oder das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung im Inland überwiegen. Wirtschaftliche Gründe können nach § 20 Abs. 1 DMSG nicht berücksichtigt werden, wenn ein Kaufangebot zum „inländischen Wert“ vorliegt. Für die vorübergehende Ausfuhr , beispielsweise im Rahmen des internationalen Leihverkehrs, sind vor allem konservatorische Aspekte im Verwaltungsverfahren durch das Bundesdenkmalamt zu prüfen. Aufgrund des 37 Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, Fassung vom 06.02.2014 (Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, NR: GP I 1513 AB 1703 S. 209.) Für die Ausfuhr relevant sind vor allem §§ 16-23 DMSG. Die Rechtsgrundlagen – einschließlich Verordnungen – finden sich unter http://www.bda.at/downloads/805/. 38 Nicht vom Denkmalschutz umfasst ist der Schutz von Naturdenkmalen, wie beispielsweise paläontologischer Gegenstände. Dieser steht in der Kompetenz der Bundesländer. 39 Eine Ausnahme von der Ausnahme besteht nach § 16 Abs. 4 DMSG, wenn die Werke unter Denkmalschutz stehen , ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde oder es sich um Archivalien handelt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 16 verstärkten Leihverkehrs werden zunehmend Ruhefristen als Auflage mit dem Genehmigungsbescheid erteilt, womit gefragten Kulturgütern eine „Reisepause“ verordnen wird.40 Ausfuhrersuchen müssen – unabhängig vom Verkaufswert oder Schätzpreis – für folgende Objekte gestellt werden: für archäologische Objekte, für Gegenstände, die unter Denkmalschutz stehen , sowie für Autographen (Handschriften, Manuskripte, Briefe, Typographe, handgeschriebene Noten etc.). Für alle anderen Kulturgüter gelten die Kategorien einer Verordnung41 mit entsprechenden Wertgrenzen (15.000,- Euro für Zeichnungen, Fotografien und Mosaike, 30.000,- Euro für Aquarelle, Gouachen und Pastelle, 50.000,- Euro für Skulpturen und sonstige Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Teppiche).42 Im Gegensatz zum deutschen „Listenprinzip“, wonach von vornherein feststeht, welches Kulturgut nicht ausgeführt werden darf, sieht das österreichische System ein grundsätzliches Ausfuhrverbot für eine Vielzahl von Kulturgütern vor. Dazu zählen insbesondere die gesetzlich geschützten Kulturgüter sowie jene, die einer Kategorie zuzuordnen sind. 3.4. Italien Italien verfügt mit der Zusammenführung der bisherigen Regelungen über ein einheitliches Gesetz zum Kultur- und Landschaftsgüterschutz von 2004. Grundprinzip des Gesetzes ist nach Art. 1 des Gesetzes „der Schutz des kulturellen Vermächtnisses der Nation, das Verbot der Zerstörung von Kulturgut und die Verpflichtung der Eigentümer zum Schutz und Erhalt“. Dabei werden zahlreiche Kulturgüter dem Geschäftsverkehr entzogen. So gelten bewegliche und unbewegliche Kulturgüter im Eigentum des Staates, der Regionen, sonstiger Gebietskörperschaften, öffentlicher Einrichtungen und Institutionen sowie privater nicht-gewinnorientierter Körperschaften, die als „demanio culturale“ klassifiziert sind, grundsätzlich nach Art. 54 als unveräußerlich. Auch Rechte Dritter können an diesen Kulturgütern nicht begründet werden, gutgläubiger Erwerb und Ersitzung sind ausgeschlossen. Hintergrund der Regelung ist das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und der Nutzung dieser Kulturgüter. Für die als „demanio culturale“ klassifizierten Kulturgüter gilt ein absolutes Ausfuhrverbot.43 Neben dem absoluten Schutz für das „demanio culturale“ besteht eine weitere Schutzkategorie für Kulturgut von „kulturellem Interesse“ (Art. 11 und 12), das mit besonderen Schutz-, Erhaltungs- und Veräußerungsbestimmungen einhergeht . Diese Schutzkategorie ist wohl am ehesten mit der Eintragung national wertvollen Kulturgutes in Deutschland vergleichbar, auch wenn der Schutz in Italien wesentlich weitreichender 40 Zum Verfahren vgl. http://www.bda.at/organisation/801/. 41 Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen (BGBl. II Nr. 484/1999), abrufbar unter www.bda.at/documents/512110199.pdf. 42 Eine ausführliche Übersicht findet sich in Artikel 1 der Verordnung, abrufbar unter http://www.bda.at/documents/512110199.pdf. 43 Codice dei beni culturali e del paesaggio (Italian Landscape and Cultural Heritage Code, Legislative Decree, 22 January 2004, No. 42). Das Gesetz ist abrufbar unter http://www.beap.beniculturali.it/opencms/opencms/BA- SAE/sito-BASAE/ma/paesaggio/index.html . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 17 ist. Jenseits dieser Unterschutzstellung besteht ein gesonderter Schutz für Kulturgut in öffentlichem Eigentum (das nicht als „demanio culturale“ klassifiziert ist) sowie für öffentliche und private Sammlungen, denn eine Veräußerung bedarf nach Art. 56 der Genehmigung durch das Kulturministerium . Die Genehmigung zur Veräußerung liegt im Ermessen, wird in der Regel aber erteilt , wenn für Erhaltung und Nutzung durch die Allgemeinheit keine Beeinträchtigung besteht. Für den „Tausch“ von Kulturgut sowohl mit inländischen als auch ausländischen Körperschaften , Einrichtungen und Privaten gelten Sondervorschriften, wenn durch den Tausch das nationale Kulturerbe aufgewertet oder die betreffende öffentliche Sammlung bereichert wird. Für archäologische Boden- und Unterwasserfunde gilt das allgemeine Schatzregal, wonach der Staat Eigentum an solchen Funde hat (Art. 91). Es besteht eine Anzeigepflicht innerhalb von 24 Stunden , der Staat zahlt eine Prämie an den Finder, die jedoch „ein Viertel des Fundwertes“ nicht übersteigen darf. Jenseits dieser verschiedenen Schutzkategorien von Kulturgut besteht eine generelle Anzeigepflicht zur Änderung der Eigentumsverhältnisse an Kulturgütern nach Art. 59. Eine fehlerhafte Anzeige wird als nicht erfolgte Anzeige behandelt und kann neben strafrechtlichen Sanktionen zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen. Für die Ausfuhr von Kulturgut gilt nach Art. 68 eine generelle Genehmigungspflicht für nahezu alle Kulturgüter. Nach Art. 65 Nr. 4 sind Gemälde, Skulpturen, graphische Arbeiten eines lebenden Künstlers oder solche, die nicht älter sind als 50 Jahre, von der generellen Genehmigungspflicht ausgenommen, dennoch muss der Ausführende den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung von der Genehmigungspflicht vorliegen. In der Praxis muss daher jedes Kulturgut, dass außer Landes gebracht werden soll, unter Angabe des Marktwertes den zuständigen kommunalen Behörden zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Ausfuhr wird durch die Erteilung eines „Zertifikats für den freien Warenverkehr“ innerhalb von 40 Tagen nach der Vorführung des Kulturgutes durch die kommunale Behörde genehmigt und ist für 3 Jahre gültig. Eine Versagung der Ausfuhrgenehmigung führt zur Einleitung des Prüfverfahrens, ob es sich um ein Kulturgut von „kulturellem Interesse“ handelt. Für die vorübergehende Ausfuhr im internationalen Leihverkehr gibt es Sonderbestimmungen. Eine weitere Besonderheit ist, dass der italienische Staat über ein staatliches Vorkaufsrecht verfügt. Dieses Vorkaufsrecht für den Staat bzw. die Regionen gilt grundsätzlich für alle Veräußerungen von Kulturgütern innerhalb Italiens, womit die generelle Anzeigepflicht für Veräußerungen nach Art. 59 ihre praktische Relevanz erhält, und greift insbesondere bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung (Art. 70). Die zuständige Behörde prüft nicht nur, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, sondern auch, ob der Erwerb des Kulturgutes durch den Staat zweckmäßig wäre. Rechtsfolge des Vorkaufsrechts ist, dass der Staat innerhalb von 60 bzw. 90 Tagen zum gleichen Kaufpreis ins Rechtsgeschäft eintreten kann.44 44 Vgl. ausführlich HACHMEISTER (2012: 116ff.), CALDORO (2009: 61ff.) sowie die kurzen Übersichten in EUROPEAN COMMISSION (2011b: 40ff.) sowie STAINES/PINEL (2008: 127ff.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 18 3.5. Niederlande Der im europäischen Binnenmarkt prinzipiell frei Warenaustausch wird im Bereich der Kulturgüter durch entsprechende Bestimmungen im Kulturbesitzerhaltungsgesetz („Cultural Heritage Preservation Act“)45 begrenzt. Das im Jahr 1984 verabschiedete (und 2009 geänderte) Gesetz sollt die Abwanderung von Kulturgütern und Sammlungen verhindern, die einen besonderen historischen oder wissenschaftlichen Wert für die Niederlande darstellen. Diese Güter dürfen das Territorium der Niederlande nur mit einer Erlaubnis des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft verlassen.46 Hinzu kommt eine Art Vorkaufsrecht des Staates: Wenn das Ministerium eine Ausfuhr untersagt, hat der Staat die Möglichkeit, das gelistete Objekt zu erwerben. Dazu gibt das Ministerium ein Angebot ab; falls eine Einigung über einen Preis nicht zustande kommt, erfolgt eine gerichtliche Klärung. Falls der dadurch ermittelte Preis für die Staatsseite zu hoch ist, kann das Kunstobjekt letztlich exportiert werden. Die erfassten Kulturgüter und Sammlungen sind in einer Liste erfasst. Zu den in der Liste erfassten Kulturgütern gehören neben dem auf der Grundlage des Cultural Heritage Preservation Act erfassten Kulturguts außerdem Objekte aus öffentlichen Sammlungen der Museen, Archiven und Bibliotheken; kirchliche Sammlungen sind ebenfalls geschützt.47 45 Das Kulturbesitzerhaltungsgesetz („Cultural Heritage Preservation Act“) findet sich in englischer Fassung unter http://www.unesco.org/culture/natlaws/media/pdf/netherlands/netherlands_act198420022009_entof.pdf, eine Übersicht der Rechtsgrundlagen unter www.eui.eu/Projects/InternationalArtHeritageLaw/Netherlands.aspx sowie http://english.erfgoedinspectie.nl/cultural-goods/legal-basis. 46 Zuständig ist das „Cultural Heritage Inspectorate”, das dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zugeordnet ist (http://english.erfgoedinspectie.nl/). 47 Gegenwärtig sind nach Angaben von KAPPERS/FUCHS (2013) etwa 240 Objekte und etwa 23 Sammlungen (mit jeweils Tausenden von Kunstgegenständen) in der Liste enthalten; vgl. außerdem die Broschüre „Import and Export of Cultural Property“ (2010) mit einem Anhang, der die Alters- und Wertgrenzen für den Export darstellt ; das Dokument ist abrufbar unter www.anvr.nl/_upload/NewsFiles/In-uitvoer_cultuurbr_Eng-1706.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 003/16 Seite 19 4. Literatur48 ANTON, Michael (2010a). Rechtshandbuch Kulturgüterschutz und Kunstrestitutionsrecht. Band 1: Illegaler Kulturgüterverkehr, Berlin: De Gruyter. ANTON, Michael (2010b). Handbuch Kulturgüterschutz und Kunstrestitutionsrecht Bd. 2: Zivilrecht - Guter Glaube im internationalen Kunsthandel, Berlin: De Gruyter. ARTS COUNCIL ENGLAND (2015). UK Export Licensing for Cultural Goods. Procedures and guidance for exporters of works of art and other cultural goods (Issue 2, 2015), London: Arts Council England, abrufbar unter: http://www.artscouncil.org.uk/media/uploads/Guidance_for_exporters _issue_2_2015.pdf. BAUER, Alexander A. (2015). The Destruction of Heritage in Syria and Iraq and Its Implications, in: International Journal of Cultural Property, Vol. 22(01), 1-6. BECKERT, Jens/WEHINGER, Frank (2011). 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