© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 001/19 Rechtliche Erwägungen zur App „EGM Mobil“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 001/19 Seite 2 Rechtliche Erwägungen zur App „EGM Mobil“ Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 001/19 Abschluss der Arbeit: 23. April 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien, Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 001/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Beschreibung der App „EGM Mobil“ 4 3. Verstoß gegen Gesetze 4 3.1. Der Straftatbestand der Politischen Verdächtigung 5 3.2. Weitere Straftatbestände 6 3.3. Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung 6 3.3.1. Anwendbarkeit 6 3.3.2. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 7 3.4. Anspruchsgegner und Durchsetzbarkeit 7 4. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 001/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Dieser Sachstand erörtert die Rechtmäßigkeit der App1 „EGM Mobil“ in Deutschland. Nach einer knappen Beschreibung der App wird insbesondere die Funktion „7/24 Online Anzeige“ erläutert und rechtlich bewertet. Abschließend werden mögliche Hindernisse bei der Rechtsdurchsetzung aufgezeigt. 2. Beschreibung der App „EGM Mobil“ In dem Jahr 2016 hat das türkische Innenministerium die App ,,EGM Mobil” vorgestellt.2 Sie wird auf der Website3 der Zentralbehörde der türkischen Polizei angeboten und kann kostenlos im Apple Store oder Google Play Store heruntergeladen werden. Die Anwendung “EGM Mobil” beinhaltet verschiedene Funktionen. Im Zentrum der vorliegenden Arbeit steht die juristische Bewertung der sogenannten “7/24 Online Anzeige-Funktion”. Diese ermöglicht es, Regierungskritiker oder vermeintliche Unterstützer von Organisationen, die in der Türkei als terroristisch gelten, direkt bei der zuständigen türkischen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige kann Beweismaterial in Form von Fotos und Videos unmittelbar beigefügt werden. Neben der Begründung kann der Anzeigende weitere persönliche Informationen des Angezeigten, wie Name und Adresse, übermitteln. Angezeigt werden können Türken unabhängig davon, in welchem Land sie leben. Im Gegensatz zu ähnlichen Webseiten, wie beispielsweise der Internetwache der Berliner Polizei, die ebenfalls eine Online-Anzeige ermöglicht, finden sich bei dem Anzeige-Formular der „EGM Mobil“-App keinerlei rechtliche Informationen zum Datenschutz, die der Benutzer bestätigen muss.4 3. Verstoß gegen Gesetze Sollte die App dazu verwendet werden, andere Bürger zu denunzieren und sie damit der türkischen Strafrechtsverfolgung auszusetzen, könnte dies gegen Normen des deutschen Strafgesetzbuches 5 (StGB) verstoßen. 1 App ist die Kurzform für Applikation. Sie bezeichnet mobile Anwendungsprogramme. 2 Für weitere Informationen, vgl. Rumpf Rechtsanwälte: Die türkische Polizei-App, 28.09.2018, abrufbar unter: http://www.tuerkei-recht.de/downloads/Tuerkei_PolizeiApp.pdf. 3 Webseite der türkischen Polizeibehörde abrufbar unter: https://www.egm.gov.tr/sayfalar/egmmobiluygulamalari .aspx. 4 Mehr zum Thema auf https://www.internetwache-polizei-berlin.de/. 5 Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 001/19 Seite 5 3.1. Der Straftatbestand der Politischen Verdächtigung In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen das Verbot der politischen Verdächtigung gemäß § 241a StGB. Im § 241a StGB heißt es: (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 241a I StGB ist die konkrete Gefahr politischer Verfolgung . Politisch motiviert ist eine Verfolgung, wenn sie an religiöse bzw. weltanschauliche, rassische , nationale und sonstige zur Diskriminierung geeignete Merkmale des Betroffenen anknüpft.6 Dass die Verfolgung auch auf anderen als politischen Gründen beruht, nimmt ihr nicht den politischen Charakter als Ganzes.7 Auch ist es für eine Strafbarkeit nach § 241a StGB unschädlich, wenn sich das Opfer bei Tatbegehung noch nicht im betreffenden ausländischen Gebiet aufhält oder sich die Gefahr der politischen Verfolgung tatsächlich nicht realisiert hat. Als Gefährdungsdelikt genügt es für die Annahme einer Strafbarkeit, dass dem Opfer das Risiko politischer Verfolgung droht. Insoweit ist festzustellen, dass Medienberichten zufolge, türkische Sicherheitsbehörden bereits gegen Oppositionelle vorgegangen sein sollen.8 Dennoch ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebrauchs der App „EGM Mobil“ einzelfallabhängig und bedarf einer jeweils eigenen Sachverhaltsuntersuchung . Zu berücksichtigen sind dabei auch stets die zu erwartenden Rechtsfolgen in der Türkei. Insgesamt können Verstöße gegen § 241a StGB durch den Gebrauch der App also nicht ausgeschlossen werden. Offen bleibt allerdings selbst bei Bejahung einer Strafbarkeit nach § 241a StGB, inwiefern die App als „Werkzeug“ zur Begehung einer Straftat vor diesem Hintergrund auch eigenständig als rechtswidrig eingestuft werden kann. 6 BGHSt 14, 104 (106). 7 BeckOK StGB/Valerius StGB § 234a Rn. 6. 8 Vgl. etwa: Susanne Güsten: Türkei lässt Regierungs-Kritiker frei - und nimmt neue fest, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/recep-tayyip-erdogan-tuerkei-laesst-regierungs-kritiker-frei-und-nimmtneue -fest/23099410.html ; Eckert/Eckstein/Kartheuser/Strunz: Türkische Spähangriffe mit deutscher Hilfe, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/spaehsoftware-tuerkei-101.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 001/19 Seite 6 3.2. Weitere Straftatbestände In Betracht käme außerdem ein Verstoß gegen § 99 I Nr. 1 StGB. Dieser verbietet geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche dürfte nicht durch den Gebrauch der App zu befürchten sein. Im Fokus der türkischen Ermittlungsbehörden stehen natürliche Personen und keine anderen Staaten. 3.3. Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung Auch könnte ein Gebrauch der App zu einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung führen . Durch die Übermittlung einer Anzeige erhalten die türkischen Sicherheitsbehörden Zugriff auf personenbezogene Daten der Angezeigten und verarbeiten diese. Konkret kommt eine Verletzung des Art. 5 I a) iVm Art. 6 I Datenschutzgrundverordnung9 (DSGVO) in Betracht, da der Angezeigte in der Regel nicht in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Fraglich ist aber zunächst, ob die Regelungen der DSGVO bei diesem Verarbeitungsvorgang überhaupt beachtlich sind. 3.3.1. Anwendbarkeit Daran könnten Zweifel bestehen, weil die Türkei kein Mitglied der Europäischen Union ist. Die zentrale Vorschrift für die räumliche Anwendbarkeit der DSGVO ist Art. 3 DSGVO. In dieser Norm ist festgelegt, dass die Verordnung nur beachtlich ist, soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von einer in der EU ansässigen Stelle vollzogen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Art. 3 II DSGVO bildet jedoch für jene Fälle eine Ausnahme vom Niederlassungsprinzip, in denen es um die Datenverarbeitung von Personen geht, die sich in der EU aufhalten. Nach herrschender Auffassung ist Art. 3 II DSGVO sogar auf ausländische Behörden anwendbar, wenn diese Dienstleistungen in der Union anbieten und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeiten.10 Somit kann sich der Daten Verarbeiter nicht auf das grundsätzlich geltende Niederlassungsprinzip aus Art. 3 I DSGVO berufen, sondern muss, sofern die App die Daten von Personen verarbeitet, die sich in der EU aufhalten, die Vorgaben der DSGVO beachten. Da die Verordnung Gesetzesqualität hat, könnte dieser räumliche Geltungsbereich im Übrigen auch nicht durch eine Rechtswahlklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedungen werden .11 9 Datenschutzgrundverordnung vom 04.05.2016 (ABl. L 119). 10 Gola DS-GVO/Piltz DS-GVO Art. 3 Rn. 26. 11 Härting Rechtsanwälte: APPS UND DIE DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO), abrufbar unter: https://www.haerting.de/neuigkeit/apps-und-die-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-was-anbieter-jetzt-wissen -muessen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 001/19 Seite 7 3.3.2. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Art. 5 I a) DSGVO schreibt vor, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Grundsatz der Rechtmäßigkeit gewahrt werden muss. Darauf bezugnehmend wird in Art. 6 I 1 DSGVO festgelegt, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat. Dies ist hier regelmäßig nicht der Fall. Bei der Nutzung der „Anzeige-Funktion“ werden persönliche Daten des Angezeigten an türkische Behörden übermittelt, ohne dass der Betroffene in diesen Prozess eingewilligt hat. Möglicherweise ist dieser Verstoß gegen Art. 5 I a) iVm Art. 6 I DSGVO jedoch durch einen der Ausnahmetatbestände der Art. 6 I b)-f) DSGVO zu rechtfertigen. Insoweit kann festgestellt werden , dass es sich bei denen von der App gesammelten Daten um „sensible Daten“ im Sinne des Art. 9 I DSGVO handeln dürfte, da die politische Meinung des Betroffenen Gegenstand und Verarbeitungsgrund ist. Eine fehlende Einwilligung ist in diesen Fällen gemäß Art. 9 I DSGVO nicht ersetzbar, sodass zumindest der Gebrauch der „Anzeige-Funktion“ in Deutschland einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen könnte. Da die DSGVO selbst keinen Unterlassungsanspruch bereithält , könnte sich der Anspruch des Betroffenen nach dem allgemeinen Unterlassungsanspruch in § 1004 I 2 Bürgerliches Gesetzbuch12 (BGB) i. V. m. § 823 I BGB in analoger Anwendung richten .13 Dieser Anspruch basiert jedoch auf der bisher gerichtlich nicht bestätigten Annahme, dass eine Verletzung der DSGVO auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I iVm Art. 1 I Grundgesetz14 bedeuten würde. Dieses gilt nach herrschender Auffassung als schutzwürdiges Rechtsgut des oben genannten allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 I 2 BGB i. V. m. § 823 I BGB.15 3.4. Anspruchsgegner und Durchsetzbarkeit Fraglich bleibt, ob die App-Anbieter (Apple Store oder Google Play Store) richtiger Gegner des quasi-negatorischen-Unterlassungsanspruchs aus § 1004 I 2 BGB i. V. m. § 823 I BGB analog sind. Dafür müssten sie Störer im Sinne des § 1004 BGB sein. Störer ist zunächst einmal der Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Handlung, sofern er die Beeinträchtigung adäquat kausal durch eine Handlung oder Unterlassung herbeigeführt hat (sog. Handlungsstörer).16 Da die App-Anbieter nicht selbst persönliche Daten an die Ermittlungsbehörden weiterleiten, kommen sie als Täter oder Teilnehmer nicht in Betracht. 12 Bürgerliches Gesetzbuch vom 2.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 31.01.2019. 13 M.w.N.: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Abmahnung im Datenschutzrecht, WD 7 – 3000 – 116/18. 14 Grundgesetz vom 23.05.1949, zuletzt geändert am 28.03.2019 (BGBl. I S. 404). 15 Für Viele: MüKoBGB/Baldus BGB § 1004 Rn. 32. 16 Tilman Schultheiß, Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – Anonymous , JuS 2015, 719. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 001/19 Seite 8 Störer ist überdies auch, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (sog. Zustandsstörer).17 Hierunter fallen insbesondere auch Verhaltensweisen, die nur mittelbar, also durch ein Hinzutreten von Handlungen Dritter zu einer Beeinträchtigung führen.18 Durch die Bereitstellung der „EGM Mobil“-App leisten die App-Anbieter einen adäquat kausalen Beitrag zu der finalen Rechtsverletzung, weil ohne deren Vermarktungsleistung die „EGM Mobil“-App für Smartphone Nutzer nicht zur Verfügung stehen würde. Folglich könnten App-Anbieter bei der Bereitstellung dieser Anwendung als Zustandsstörer auftreten. Etwas anderes könnte sich jedoch aus dem Telemediengesetz19 (TMG) ergeben. App Stores werden nach herrschender Meinung als Telemediendienste nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG erfasst,20 sodass sie in den Genuss der Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG kommen. Danach sind Telemedienanbieter von einer präventiven Überprüfungspflicht bezüglich der Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Inhalte befreit. Die Verantwortlichkeit des Anbieters beginnt nach Auffassung der Rechtsprechung erst dann, wenn dieser positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte erlangt.21 Unklar und einzelfallabhängig ist indes, wann von positiver Kenntnis des Anbieters ausgegangen werden kann. Die möglichen Anknüpfungspunkte sind vielfältig und reichen von ersten kritischen Medienberichten bis zu rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen. Insofern kann aktuell nicht rechtssicher festgestellt werden, ob ein Unterlassungsanspruch gegen die App-Anbieter erfolgreich wäre. 4. Fazit Wie aufgezeigt kann der Gebrauch der App „EGM Mobil“ sowohl gegen das StGB als auch gegen die DSGVO verstoßen. Wenngleich ein Anspruch auf Unterlassung der Weiterverbreitung gegen die App-Anbieter dem Grunde nach bestehen könnte, wäre die Durchsetzbarkeit wegen eventuell geltender Haftungsprivilegien gefährdet. **** 17 BGHZ 191, 219. 18 Tilman Schultheiß, Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – Anonymous , JuS 2015, 719. 19 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert am 28. September 2017. 20 Vgl. Baumgartner, Ulrich/Ewald, Konstantin, Apps und Recht, 2. Auflage, 2016, S. 138 ff. 21 BGHZ 191, 219.