© 2016 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 167/14 Sonntag als Wahltag Geschichtlicher Hintergrund in Deutschland und Wahltag in den EU- Mitgliedstaaten sowie in Norwegen und in der Schweiz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 2 Sonntag als Wahltag Geschichtlicher Hintergrund in Deutschland und Wahltag in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen und in der Schweiz Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 1 - 3000 - 167/14 Abschluss der Arbeit: 2. Dezember 2014 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Geschichtlicher Hintergrund in Deutschland 4 1.1. Frankfurter Nationalversammlung (1849) 4 1.2. Preußen (1850) 4 1.3. Norddeutscher Bund (1866 und 1869) und Deutsches Reich von 1871 5 1.4. Weimarer Republik (1919) 5 1.5. Bundesrepublik Deutschland (1949) 6 2. Wahltage in den Mitgliedstaaten der EU sowie in Norwegen und in der Schweiz 7 3. Literatur 10 3.1. Monographien 10 3.2. Dokumentensammlungen 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 4 1. Geschichtlicher Hintergrund in Deutschland In den Verfassungen des 19. Jahrhunderts ist der Wahltag nicht festgelegt. Die entsprechenden Wahlgesetze, sofern sie überhaupt zustande kamen, enthielten zwar die Regelung, dass die Wahlen an einem bestimmten Tag stattfinden sollten, es gab jedoch keine Festlegung auf den Sonntag. Vielmehr wurde in der Regel an einem Wochentag gewählt. Ein Antrag, den Wahltag verbindlich auf den Sonntag festzulegen, wurde erstmals im Reichstag des Norddeutschen Bundes 1869 gestellt ; er fand jedoch keine Mehrheit. Erst in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurde festgelegt, dass die Parlamentswahlen an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden sollen. Das Grundgesetz von 1949 hingegen enthält diese Bestimmung nicht; vielmehr ist diese Festlegung im Bundeswahlgesetz enthalten. 1.1. Frankfurter Nationalversammlung (1849) Erstmals in der Paulskirchenverfassung der Frankfurter Nationalversammlung vom 28. März 1849 wurde das allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahlrecht für Männer eingeführt. Die Verfassung enthielt in Art. III § 94 keine Aussage zum Wahltag, sondern lediglich den Hinweis „Die Wahl geschieht nach dem in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften“. Die Paulskirchenverfassung trat jedoch nie in Kraft.1 1.2. Preußen (1850) Die Preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 schrieb das Zensuswahlrecht (sog. „Drei-Klassen-Wahlrecht“) fest, das in Preußen für Wahlen auf Landesebene bis zum Ende der Monarchie im November 1918 in Kraft blieb. Art. 72 (Wahl der Abgeordneten) enthielt keine Aussage über den Wahltag, sondern bestimmte: „Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt. Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz.“2 Dieses kam jedoch nicht zustande.3 1 Zitat aus: Schuster, 1985, S. 57ff. 2 Schuster, 1985, S. 57ff. Die Wahltage wurden vom Innenminister für das gesamte Staatsgebiet festgelegt. Zwischen den Urwahlen und den Abgeordnetenwahlen lagen meist ein bis zwei Wochen, s.: Kühne, 1994, S. 129. Bei der praktischen Durchführung gab es jedoch ein deutliches Stadt-Land-Gefälle. Während in der Stadt die Einladung zur Wahl postalisch zugestellt wurde, erfolgte die Wahlbenachrichtigung auf dem Land oftmals eher willkürlich: „In manchen Gutsbezirken erfuhren die Landarbeiter noch 1908 erst am Morgen der Wahl ‚beim Rapport‘ vom Wahltermin.“ (Kühne, 1994, S. 133). 3 http://www.wahlen-in-deutschland.de/klPreussen.htm Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 5 1.3. Norddeutscher Bund (1866 und 1869) und Deutsches Reich von 1871 Maßgeblich für das Reichswahlgesetz des Deutschen Kaiserreichs von 1871 blieb zunächst das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.4 Dieses bestimmte in § 14: „Die allgemeinen Wahlen (…) sind an einem und demselben Tage im ganzen Bundesgebiet zu vollziehen (§14, WG).“5 Den Wahltag bestimmt das Bundespräsidium einheitlich für das gesamte Bundesgebiet ; ein bestimmter Wochentag als Wahltag wird nicht festgelegt. Der Antrag des Abgeordneten Schweitzer und Genossen, den Wahltag verbindlich auf einen Sonntag festzulegen, wurde vom Reichstag abgelehnt.6 1.4. Weimarer Republik (1919) Konkrete Bestimmungen zum Wahltag enthielt erstmals die Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung) vom 11. August 1919. Art. 22 (Wahl) bestimmt: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.“7 Der Entwurf, den der Achte Ausschuss der Verfassungsgebenden Nationalversammlung vorgelegt hatte, hatte in Art. 21 noch keinen verbindlichen Wahltag genannt; dort heißt es: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere 4 S. hierzu die einleitenden Ausführungen über „Die Quellen des Reichswahlrechtes und ihre Entstehungsgeschichte “ zit. in: Hatschek 1920, S. 1 sowie der Hinweis in Art. 20 in der „Bismarckschen Reichsverfassung vom 16. April 1871“, zit. In: Schuster, 1985, S. 71ff. Sowohl im „Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 15. October 1866“ (in: Parlamentarisches Taschenbuch, 1868, S. 58) als auch im „Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 31. Mai 1869“ (deutscher Parlaments-Almanach, 1871, S. 114) wird jeweils in § 14 lediglich festgelegt, dass die Wahlen einheitlich für das gesamte Bundesgebiet an dem selben Tage stattfinden sollen. Auch das „Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869, vom 28. Mai 1870“ bestimmt in § 9 lediglich, dass der Wahltag vom Bundespräsidium festgesetzt wird. 5 Hatschek, 1915, S. 312. 6 Reichstag des Norddeutschen Bundes, Sitzung vom 20. März 1869, S. 197. Seinen ähnlichen Antrag, den Wahltag auf einen Sonntag oder Feiertag festzulegen, hatte der Abgeordnete Bebel zugunsten des Antrags des Abgeordneten Schweitzer zurückgezogen (ebenda, S. 196). Angenommen wurde der Regierungsentwurf ohne Änderungen . S. hierzu: Hatschek, 1920, S. 225 ff. 7 RGBl, S. 1383, zit. In: Schuster, 1985. Anschütz, 1960, S.187, verweist in seinem Kommentar zu Art. 22 Satz 2 darauf, dass der Reichspräsident den Wahltag bestimmt. Als „öffentlicher Ruhetag“ gelten jene kirchlichen Feiertage , die staatlich anerkannt seien und reichsweit gelten sowie die durch Reichsgesetz anerkannten weltlichen Feiertage, wie z.B. der 1. Mai. Anschütz fügt hinzu, dass der Vorschrift aber auch dadurch genügt werden könne, „daß der Wahltag durch ein ad hoc erlassenes Reichsgesetz zu einem Ruhetag erklärt wird.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 6 bestimmt das Reichswahlgesetz.“8 Erst in der 2. Lesung des Verfassungsentwurfs in der Nationalversammlung wurde ein entsprechender Antrag zur Abstimmung gestellt und mit Mehrheit angenommen .9 1.5. Bundesrepublik Deutschland (1949) Anders als in der Weimarer Verfassung wird im Grundgesetz kein besonderer Wahltag festgelegt. Art. 38 GG bestimmt: „(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (…) (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“ Nach dem Bundeswahlgesetz (§ 16) bestimmt der Bundespräsident den Tag der Bundestagswahl. Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.10 Bereits das Wahlgesetz zum ersten Bundestag vom 15. Juni 1949 enthielt in § 22 die Regelung: „Der Wahltag ist ein Sonntag.“11 8 Digitale Fassung der Universitätsbibliothek der Universität Freiburg/Breisgau in: ni-freiburg .de/diglit/nat_vers1919/1072?sid=e342f422ab75b98214ce648a89e99aa9. Verhandlungen, 1920, Bd. 327, S. 1263C, Rede des Berichterstatters, Abg. Katzenstein. Auch Bendix, 2002, S. 118f. erwähnt keinen entsprechenden Antrag bzw. eine ebensolche Diskussion im 8. Ausschuss. 9 Abgestimmt wurde über „Antrag Nr. 419 des Abg. Auer und Genossen“, in Art. 21 Abs. 1 zuzufügen: “Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.“(Verhandlungen, 1920, Bd. 337, S. 276) durch Aufstehen in der 46. Sitzung am Freitag, 4. Juli 1919 (Verhandlungen, 1920, Bd. 327, S. 1288B). Weder im Antrag selbst noch in der Debatte am 3. Juli 1919 (Verhandlungen, 1920, Bd. 327, S. 1266Bff.) wurde eine Begründung genannt. Eine synoptische Darstellung des Verfassungsentwurf von Preuß vom 3. Januar 1919, Hinweisen zur Entstehungsgeschichte und dem „Schlußtext vom 11. August 1919“ findet sich bei Ziegler, 1932, S. 289ff. 10 Droege, 2009, S. 652, schreibt hierzu: „ Wer die Entscheidung über den Wahltag zu treffen hat, ist verfassungsunmittelbar ‚erstaunlicherweise‘ nicht geregelt. § 16 Satz 1 BWahlG weist diese Kompetenz dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt zu und steht damit in der Tradition des monarchisch-konstitutionellen Staates und der Weimarer Republik. Auch die Festlegung des Wahltages auf einen Sonn- oder Feiertag bleibt – anders als zur Weimarer Zeit – dem einfachen Wahlrecht vorbehalten. In der Staatspraxis folgt der Bundespräsident in der Regel einem Vorschlag der Bundesregierung, den diese regelmäßig mit den Bundesländern und den Fraktionen im Bundestag abstimmt.“ 11 Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland. Vom 15. Juni 1949 (zitiert aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 1949, Nummer 18 v. 30. Juni 1949). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 7 2. Wahltage in den Mitgliedstaaten der EU sowie in Norwegen und in der Schweiz Mehrheitlich wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an einem Sonn- oder Feiertaggewählt .12 Diese Regelung betrifft die Mitgliedstaaten Belgien13, Bulgarien14, Dänemark15, 12 Angaben zu den EU-Mitgliedstaaten unter: www.elections2014.eu/de/in-the-member-states. Die Wahltage für die Wahlen zum Europäischen Parlament entsprechen weitestgehend den Wahltagen für die nationalen Wahlen nach den jeweiligen nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß Art. 190 Abs. 4 EVG wird ein Wahlzeitraum von Donnerstag bis Sonntag vorgegeben; s. hierzu: Droege, 2009, S. 652. Die Regelungen für nationale Parlamentswahlen sind in den entsprechenden Fußnoten gegebenenfalls konkretisiert. 13 http://diplomatie.belgium.be/de/dienste/dienste_im_ausland/wahlen/ 14 Wahltage seit 1991: http://www.electionresources.org/bg/. 15 Aktuelles Wahlgesetz: http://www.ft.dk/~/media/Pdf_materiale/Pdf_publikationer/English/valgloven _eng_web_samlet%20pdf.ashx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 8 Deutschland, Estland16, Finnland17, Frankreich18, Griechenland19, Litauen20, Kroatien21, Luxemburg 22, Österreich23, Polen24, Portugal25, Rumänien26, Schweden27, Slowenien28, Spanien29, Ungarn 30 und Zypern31. 16 Das Wahlgesetz konkretisiert: Wahltag ist der erste Sonntag im März (http://www.legaltext .ee/text/en/X60044K2.htm). 17 Das Wahlgesetz konkretisiert: der dritte Sonntag im März (http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset /1998/en19980714.pdf). 18 Die Wahlen zur Nationalversammlungen finden in zwei Wahlgängen statt, wobei der Urnengang jeweils ein Sonntag ist (http://www.ambafrance-de.org/Wahlen-und-Wahlverfahren-in) , für Abstimmungen per Internet wird ein Zeitrahmen von mehreren Tagen festgelegt: http://www.ambafrance-de.org/Parlamentswahlen-Auslandsfranzosen . Ausnahmen gelten für Guadeloupe, Guayana, Martinique, Saint-Pierre et Miquelon, Polynesien, Saint-Barthélemy und Saint Martin, wo die Stimmen bereits am vorangehenden Samstag abgegeben werden. 19 http://www.hellenicparliament.gr/en/Vouli-ton-Ellinon/To-Politevma/Ekloges/Eklogika-apotelesmata- New/#Per-15. 20 Der Wahltag ist in der Verfassung festgelegt (Art. 57) und soll immer der zweite Sonntag im Oktober sein (http://www3.lrs.lt/home/Konstitucija/Constitution.htm). 21 Wahltag ist ein werkfreier Tag, also i.d.R. ein Sonntag (http://www.sabor.hr/Default.aspx?art=16928&sec=1301). 22 Das Wahlgesetz konkretisiert: Der erste Sonntag im Juni (http://www.ipu.org/parline/reports/2191_B.htm). 23 Das neue Bundesverfassungsgesetz vom 1. April 2012 bestimmt in § 26 (3) „Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verlängern oder verschieben.“( http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer =NOR40136980). 24 Wahltag ist ein werkfreier Tag, also i.d.R. ein Sonntag (http://opis.sejm.gov.pl/en/posel.php). 25 Das Wahlgesetz konkretisiert: Der Wahltag liegt zwischen dem 14. September und dem 14. Oktober ds Jahres, in dem die Wahlperiode endet (http://www.ipu.org/parline-e/reports/2257_E.htm). 26 Wahltag kann nur ein Sonntag sein (http://www.cdep.ro/legislatie/eng/vol50eng.pdf). 27 Das Wahlgesetz konkretisiert: Der dritte Sonntag im September (http://www.ipu.org/parline-e/reports /2303_B.htm). 28 Das Wahlgesetz konkretisiert: Sonntag oder ein anderer arbeitsfreier Tag (http://www.legislationline .org/documents/action/popup/id/3825). 29 Das Wahlgesetz bestimmt, dass die Parlamentswahlen per königlichem Dekret ausgerufen werden; ein bestimmter Wahltag ist nicht festgelegt (http://www.juntaelectoralcentral.es/jelect/normativa/LOREG_Eng.pdf); traditionell wird am Sonntag gewählt (http://www.ipu.org/parline-e/reports/2293_E.htm). 30 Sonntag, sofern dieser kein Feiertag ist (http://www.parlament.hu/en/web/house-of-the-national-assembly/election -of-the-members-of-parliament). 31 Der zweite Sonntag des Monats, der dem Ende der vorangegangenen Legislaturperiode folgt (http://www.parliament .cy/easyconsole.cfm/id/143). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 9 Andere Regelungen gibt es in - Italien32, wo am Sonntag und dem darauffolgenden Montag gewählt wird; - den Niederlanden33, wo am Mittwoch gewählt wird; - Großbritannien34 wo am Donnerstag gewählt wird; - Irland, wo am Freitag gewählt wird35; - Lettland36, Malta37 und der Slowakei38, wo am Samstag gewählt wird; - Tschechische Republik, wo am Freitag und am Samstag gewählt wird.39 In Norwegen wird der Wahltag vom König auf einen Montag im September festgelegt, gewöhnlich auf einen Montag der ersten zwei Wochen des Monats.40 In der Schweiz finden die Parlamentswahlen „jeweils am zweitletzten Sonntag im Oktober“ statt.41 32 In Italien wird an zwei Tagen gewählt: dem Sonntag und dem darauffolgenden Montag (http://www.ipu.org/english/parline/reports/2157.htm). 33 http://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/service/lexikon/index.shtml?begriff=wahltag; eine Ausnahme stellt die Wahl zum Europaparlament dar; weil seitens der EU ein Zeitrahmen von Donnerstag bis Sonntag für die Wahl vorgegeben wurde, wählte man in den Niederlanden den Donnerstag für die EU-Wahl. 34 Die Wahlen dürfen nicht auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen; traditionsgemäß finden sie an einem Donnerstag statt. 35 Traditionell wird am Freitag gewählt, es gab aber bereits Ausnahmen, z.B. bei den Parlamentswahlen 2007 (Donnerstag) und 1992 (Mittwoch) (http://www.electionsireland.org/results/general/31dail.cfm). 36 Nach dem Wahlgesetz findet die Parlamentswahl jeweils am ersten Samstag im Oktober statt. Bei vorzeitiger Auflösung des Parlaments wird der abweichende Wahltag von der zentralen Wahlkommission bestimmt. (http://cvk.lv/pub/public/30870.html ) 37 Nach dem Wahlgesetz ist der Wahltag ein Samstag (http://www.justiceservices.gov.mt/Download- Document.aspx?app=lom&itemid=8824). 38 http://mic.iom.sk/en/social-issues/public-life/48-volby-do-narodnej-rady-sr.html. 39 http://www.kas.de/tschechien/de/publications/35882/ 40 www.regjeringen.no/en/dep/kmd/information-campaign/election_port. 41 www.parlament.ch/d/wahlen-abstimmungen/parlamentswahlen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 10 3. Literatur 3.1. Monographien Anschütz, Gerhard, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Bad Homburg vor der Höhe 1960 (=unveränderter fotomechanischer Nachdruck der 14. Auflage, erschienen 1933 im Verlag von Georg Stilke, Berlin). Bendix, Karsten, Die Arbeit des Verfassungsausschusses. Achter Ausschuss der verfassungsgebenden Nationalversammlung von Weimar, Frankfurt/Main 2001 Droege, Michael, Herrschaft auf Zeit. Wahltage und Übergangszeiten in der repräsentativen Demokratie , Die öffentliche Verwaltung (DÖV), 62 (2009), H 16, S. 649-657. (Zugleich überarbeitete Fassung des Habilitationsvortrages, den der Verfasser am 12. Februar 2009 vor dem Fachbereichsrat der Goethe-Universität Frankfurt/Main gehalten hat). Hatschek, Julius, Kommentar zum Wahlgesetz und zur Wahlordnung im deutschen Kaiserreich, Berlin und Leipzig 1920. Hatschek, Julius, Das Parlamentsrecht des Deutschen Reiches, Erster Teil, Berlin und Leipzig 1915. Kühne, Thomas, Dreiklassenwahlrecht und Wahlkultur in Preussen 1867-1914: Landtagswahlen zwischen korporativer Tradition und politischem Massenmarkt, Düsseldorf 1994. Lange, Erhard, Der Parlamentarische Rat und die Entstehung des ersten Bundestagswahlgesetzes, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte (VfZG), 20 (1972), H 3, S. 280-318. Schuster, Rudolf (Hrsg.), Alle deutschen Verfassungen, Teil A. Von der Paulskirchenverfassung bis zum Grundgesetz und den DDR-Verfassungen, München 1985. Ziegler, Wilhelm, Die Deutsche Nationalversammlung 1919/1920 und ihr Verfassungswerk, Berlin 1932. 3.2. Dokumentensammlungen Deutscher Parlaments-Almanach, hrsg. v. Dr. Georg Hirth, 9. Ausgabe v. 9. Mai 1871, Berlin 1871. Parlamentarisches Taschenbuch des Norddeutschen Bundes: enthaltend die Verfassung mit den dazu gehörigen Erläuterungen, das Wahlgesetz und die Geschäftsordnung des Bundes, die Friedens - und Bündnisverträge mit Oesterreich, Sachsen und den süddeutschen Staaten, den Vertrag über die Fortdauer des Zollvereins (Zollparlament).., Plauen 1868. Reichstag des Norddeutschen Bundes, 12. Sitzung vom 20. März 1869, in: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, I. Legislaturperiode- Session 1869, Erster Band, Berlin 1869 (Reprint Bad Feilnbach 1986). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 167/14 Seite 11 Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 327, Stenographische Berichte von der 27. Sitzung am 13. März 1919 bis zur 52. Sitzung am 9. Juli 1919, Berlin 1920. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 337, Anlagen zu den Stenographischen Berichten Nr. 392 bis 691, Berlin 1920.