Deutscher Bundestag Verwendung des Rassebegriffs bei der Entschädigung von NS-Opfern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 1 – 3000/151/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 2 Verwendung des Rassebegriffs bei der Entschädigung von NS-Opfern Verfasser: Aktenzeichen: WD 1 – 3000/151/12 Abschluss der Arbeit: 15.02.2013 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Hintergründe zur Aufnahme des Rassebegriffs in das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) 5 3. Der Rassebegriff im BEG als Begründung für den Ausschluss von NS-Opfern wie Sinti und Roma von Entschädigungen 5 4. Die Debatten über die Aufnahme der Opfer der sog. „Rassenhygiene“ in das BEG 8 5. Literatur 11 6. Anlagen 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 4 1. Einleitung Am 1. Oktober 1953 trat das erste bundeseinheitliche Entschädigungsgesetz in Kraft, das Bundesergänzungsgesetz (BErG). Eines der Ziele des Gesetzes war es, Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit bei Entschädigungsleistungen für Opfer des Nationalsozialismus auf dem Gebiet der Bundesrepublik zu beenden. Seine Regelungen erwiesen sich allerdings als nicht ausreichend. So folgte im Juni 1956 das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung, das Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Dieses trat rückwirkend zum 1. Oktober 1953 in Kraft. Bei der Durchführung des BEG zeigte sich ebenfalls Änderungsbedarf, dem der Deutsche Bundestag 1965 mit der Novellierung des BEG nachkam. Dieses Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes war ausdrücklich als Schlussgesetz gekennzeichnet. Diese Ausarbeitung befasst sich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ausschließlich mit dem BEG. Andere Entschädigungsleistungen wie Rückerstattung, Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst, Wiedergutmachung im Bereich des Versicherungs- und Versorgungsrechtes, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, Zwangsarbeiterentschädigung, Härtefallregelung und Hilfsfonds bleiben unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Entschädigungsleistungen nach Landesrecht sowie außergesetzliche Entschädigungsleistungen von Ländern, Stiftungen und anderen Organisationen. Hinsichtlich folgender Aspekte bestehen Forschungslücken: Eine – wie von dem Auftraggeber erwünscht – kritische Untersuchung der Diskussion des Rassebegriffs in der Öffentlichkeit, der Literatur und der Politik im Kontext der Opfer des Erbgesundheitsgesetzes existiert nicht. Entsprechend unsicher wäre eine Darstellung der dieser Diskussion zugrunde liegenden Annahmen und Einschätzungen vor dem Hintergrund des heutigen Forschungsstandes zu den Opfern der Rassenhygiene. Aufgrund dieser Forschungslücken einerseits und der unüberschaubaren Fülle an Einzelaspekten bei der gesellschaftlichen Debatte der vergangenen 60 Jahre andererseits, können lediglich Schlaglichter auf die Thematik geworfen werden, Schlaglichter, bei denen die politische und die juristische Dimension im Mittelpunkt stehen. Am Beispiel der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Reihe „Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland“ zeigt sich die Problematik der gesamten Forschungslage: Die mehrbändige Reihe bietet eine sehr konzise Übersicht zur Rechtsprechung rund um das Bundesentschädigungsgesetz. Diese Reihe rage als Monolith aus der Forschungslandschaft heraus, schreibt Arnold Lehmann-Richter in seiner Studie „Auf der Suche nach den Grenzen der Wiedergutmachung“. (vgl.: LEHMANN-RICHTER, S. 29) Unbeantwortet bleibt hier aber, wie auch in allen anderen Darstellungen zum juristischen Umgang mit dem BEG, die Frage, auf welchen Einflüssen die Entscheidungen der Gerichte beruhen. Für den Historiker ist aber gerade die Antwort auf diese Frage die Entscheidende. Hilfreiche Ergänzungen zur Thematik, die entweder grundlegend sind oder Einzelaspekte genauer darstellen, sind in den Anlagen zu finden. Vor allem auf die Sammlung von Urteilen zur Thematik wird hier verwiesen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 5 2. Hintergründe zur Aufnahme des Rassebegriffs in das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) Der Rassebegriff im BEG ist Teil der Definition der „von den Nationalsozialisten Verfolgten“ und fußt folglich auf der NS-Rasselehre, den damit in Verbindung stehenden Gesetzen wie beispielsweis den sog. Nürnberger Rassegesetzen, NS-Verordnungen, -Anweisungen und –Befehlen, - Erlassen und -Richtlinien. Grundlage der rechtlichen begrifflichen Beurteilung im BEG und der folgenden Rechtsprechung waren demnach die Vorstellungen der Nationalsozialisten vom Rassebegriff . Bereits in den Entschädigungsgesetzen der Länder wurde davon ausgegangen, dass ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Entschädigung vorliegt, wenn eine Person „wegen ihrer politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung“ verfolgt wurde und hierdurch Personen- und Sachschäden erlitten hat. [Drs. 10/6287) Diese Definition des Verfolgten findet sich zudem im sog. Überleitungsvertrag aus dem Jahr 1952 und im sog. Haager Protokoll ebenfalls aus dem Jahr 1952. In der ersten gesetzlichen Bestimmung zur sog. Wiedergutmachung , ein bayerisches Gesetz vom 15. Oktober 1945, wurde der Betroffenenkreise bereits wie folgt definiert: Personen, die „aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Nationalität, der politischen Anschauung oder Zugehörigkeit …“ körperliche Behinderungen erlitten hätten. Eine ähnliche Definition folgte im bayerischen Sonderfondsgesetz vom 1. August 1946 und im Rückerstattungsgesetz der US-amerikanischen Zone vom 10. November 1947 (vgl. LUDYGA, S. 574ff.) Zusammenfassend sind demnach die NS-Rasselehre einerseits und die Verwendung einer sich etablierenden Begrifflichkeit vom „durch die Nationalsozialisten Verfolgten“ in dem der Rassebegriff genannt ist, als wesentliche Aspekte der Aufnahme des Rassebegriffs in das BEG zu werten . Der Rassebegriff wird in den 1950er Jahren einerseits unter den definitorischen Aspekten der NS- Rasselehre verwendet und diskutiert und ist damit ein in erster Linie juristischer Begriff. Andererseits ist er Teil des „Verfolgten-Begriffs“. Betrachtet man die Diskussion um die Aufnahme beispielsweise von Sinti und Roma in die Gruppe der rassisch Verfolgten, so stellt man fest, dass es in der Diskussion lediglich um zwei Aspekte ging: Erstens, ab wann Belege dafür existieren, dass die Verfolgung von Sinti und Roma primär aufgrund der Rasse erfolgte. Zweitens, selbst diejenigen, die eine Anerkennung der rassischen Verfolgung von Sinti und Roma bereits vor dem sog. Auschwitz-Erlass (s. u.) fordern, argumentieren in den 1950er Jahren eher mit moralischen („weitherzige Entschädigung“) als mit juristischen Argumenten. 3. Der Rassebegriff im BEG als Begründung für den Ausschluss von NS-Opfern wie Sinti und Roma von Entschädigungen Im Kommentar zum BEG aus dem Jahre 1954 heißt es: „Aus den erwähnten Rechtsvorschriften der Rassenlehre ergibt sich, dass die Angehörigen slawischer Völker […] nicht aus Gründen der Rasse verfolgt wurden, weil sie nach der natsoz. Rassenlehre einer dem deutschen Blute artverwandten Rasse angehörten (st. Rspr. z. B.: OLG Stuttgart, RzW 50, 375; OLG Koblenz, RzW 55, 92) […] Zu den rassisch Verfolgten gehören auch die Zigeuner. Sie sind allerdings nicht erst seit Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 6 1933, sondern schon lange vorher Gegenstand besonders gegen sie gerichteter staatlicher Maßnahmen gewesen, weil sie im Gegensatz zur seßhaften Bevölkerung ein unstetes Wanderleben führten und häufig eine starke Anfälligkeit zur Kriminalität zeigten.“ (BLESSIN-WILDEN, S. 182) Der NS-Staat, so der Kommentar weiter, habe die Maßnahmen gegen die Zigeuner beibehalten und verschärft. Daneben seien aber auch Maßnahmen aufgrund der Rassenlehre ergangen, insoweit müsse zwischen polizeilichen und rassischen Maßnahmen hinsichtlich der Entschädigung unterschieden werden. Zwar belege ein Runderlass des Reichsführers SS vom 8.12.1938, dass die Zigeunerfrage aus dem Wesen der Rasse zu lösen sei, die damit begründeten Maßnahmen seien allerdings nicht über vorbeugende Maßnahmen hinausgegangen (beispielsweise Umsiedlung). Erst im Jahre 1942 (mit dem sog. Auschwitz-Erlass) seien gegen die Zigeuner Maßnahmen mit eindeutig rassischem Verfolgungscharakter ergriffen worden, u. a. die Deportation in Konzentrationslager und Zwangssterilisationen. Zigeuner, die bereits vor dem Auschwitz-Erlass als sog. Asoziale in Haft genommen wurden, seien auch nach dem Auschwitz-Erlass nicht als aus rassischen Gründen Verfolgte anzusehen, heißt es im Kommentar (vgl. BLESSIN-WILDEN, S. 183 f.) Bei der Feststellung des Verfolgungsgrundes gab es also, anders als bei jüdischen Opfern1, hinsichtlich der Sinti und Roma sowohl in der Rechtsprechung als auch in der behördlichen Praxis in Verkennung der tatsächlichen historischen Hintergründe zunächst eine Benachteiligung bei der Anerkennung als rassisch Verfolgte2. Der Vorwurf, diese Gruppe sei durch das BEG und seine Durchführung grundsätzlich benachteiligt worden, trifft aber nicht zu. (vgl. u. a. BRODESSER S. 98) In einer Unterrichtung durch die Bundesregierung im Jahre 1986 heißt es zur Berücksichtigung der Sinti und Roma im Kontext des Entschädigungsrechtes: „Sinti, Roma und verwandte Gruppen (Zigeuner) wurden seit dem Beginn der Wiedergutmachung von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als rassisch Verfolgte anerkannt. Ebenso wie bei den übrigen Verfolgten kommen Leistungen nach den Wiedergutmachungsgeset- 1 Wie problematisch unter den definitorischen Annahmen Entschädigungsregelungen vereinbart wurden, zeigen die Ergebnisse der Verhandlungen der Bundesregierung mit der Jewish Claims Conference, die in das sog. Haager Protokoll mündeten: Die Nationalsozialisten gingen bei der Verfolgung der Juden nicht von religiösen, sondern von rassischen Vorstellungen aus und haben daher als Juden auch solche Personen verfolgt, die nicht der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörten, aber nach der nationalsozialistischen Rassenlehre als Juden angesehen wurden.“ (BMF, S. 17) Da sich die Jewish Claims Conference nur als Vertretung der Glaubensjuden verstand , entschied sich die Bundesregierung nach Abschluss des sog. Haager Protokolls im September 1952 für die Einrichtung eines mit 50 Millionen DM ausgestatteten Fonds für sog. „Nichtglaubensjuden“. 2 In der DDR war die Entschädigung der Sinti und Roma mindestens ebenso vorurteilsbelastet wie in der Bundesrepublik ; zudem ergab sich eine weitere erhebliche Problematik im Umgang der DDR mit Sinti und Roma: „Die Entschädigungsregelungen für NS-verfolgte Sinti und Roma legten - wie auch in der Bundesrepublik - diesen Personen besondere Hindernisse in den Weg, die auf das Klischee vom "asozialen Zigeuner" zurückzuführen waren. Die DDR-"Richtlinie für die Anerkennung als Verfolgter des Naziregimes" von 1950 akzeptierte nur solche Zigeuner als NS-Verfolgte, die nachzuweisen vermochten, daß sie "wegen ihrer Abstammung" und nicht wegen vermeintlicher "Arbeitsscheu" in Haft gewesen seien. Zudem machte die "Richtlinie" bei Zigeunern eine Entschädigungszahlung davon abhängig, daß sie "nach 1945 durch das zuständige Arbeitsamt erfaßt" worden seien und eine "antifaschistisch-demokratische Haltung bewahrt" hätten. Außerdem kriminalisierte der Paragraph 249 des Strafrechts, der auf der "Pflicht zur Arbeit" in der DDR-Verfassung basierte, jene als "asozial", die "das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung" dadurch "gefährdet(en)", daß sie sich "aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit" entzögen. "Asozialität" konnte mit bis zu zwei und im Wiederholungsfalle mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden.“ (ZIMMERMANN S. 17ff.) Michael Zimmermann. Zigeunerpolitik im Stalinismus, im "realen Sozialismus" und unter dem Nationalsozialismus. Eine Untersuchung in vergleichender Absicht September 1996 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 7 zen jedoch nur in Betracht, wenn die im Einzelfall getroffene Unrechtsmaßnahme auf den in § 1 BEG genannten Gründen beruht hat. Sofern keiner dieser Verfolgungsgründe vorlag, die Maßnahme gleichwohl aber rechtsstaatswidrig war (z. B. Inhaftierung in einem Konzentrationslager nach Verbüßung einer Strafe), kommen Ersatzansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) in Verbindung mit den allgemeinen Rechtsvorschriften in Betracht. Streitig war zunächst , von welchem Zeitpunkt an die Kollektivverfolgung der Zigeuner eingesetzt hat und eine tatsächliche Vermutung für eine Verfolgungsmaßnahme im Einzelfall besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat in seiner früheren Rechtsprechung aufgrund der damals nur unvollständig vorliegenden Beweise die Ansicht, daß erst aufgrund des sogenannten Auschwitz-Erlasses des Reichsführers-SS Himmler vom 16. Dezember 1942/29. Januar 1943 die Kollektivverfolgung von Zigeunern ab 1. März 1943 eingesetzt habe (BGH RzW 1956 S. 113). Nach Bekanntwerden neuerer Unterlagen berichtigte der BGH 1963 seine Auffassung dahin, daß ab 1935, mindestens aber ab 1938 von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei (vgl. BGH RzW 1964 S. 209). Die Entscheidung des BGH von 1956 hatte jedoch nur verhältnismäßig geringe praktische Auswirkung ; denn Entschädigungsbehörden und Oberlandesgerichte sind ihr schon vor 1963 vielfach nicht gefolgt. Nach 1963 spielte die Entscheidung von 1956 überhaupt keine Rolle mehr. Um jede Benachteiligung von Zigeunern, die durch die frühere Rechtsprechung des BGH entstanden sein konnte, zu beseitigen und eine uneingeschränkte Wahrnehmung des Rechts auf Entschädigung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Zigeunerfrage im BEG-Schlußgesetz noch einmal ausdrücklich aufgegriffen und auch formell rückwirkend eine Möglichkeit geschaffen, die alte Rechtsprechung des BGH auch im Einzelfall uneingeschränkt zu korrigieren. Zigeuner, deren Anträge nach dem BEG abgelehnt worden waren, haben für die genannte Zeit eine Entschädigung nach dem AKG erhalten, wie einschlägigen Berichten der zuständigen Oberfinanzdirektionen zu entnehmen ist (vgl. auch Zorn RzW 1965 S. 385 ff., 386). Nach Artikel IV Nr. 1 Abs. 2 und 4 BEG- SchlußG i. V. m. § 189 Abs. 2 und 3 BEG konnte bis zum 30. September 1966, bei unverschuldeter Versäumung bis zum 31. Dezember 1969, die Änderung einer auf der Rechtsprechung des BGH von 1956 beruhenden Entscheidung beantragt werden. Macht ein Antragsteller glaubhaft, daß er außerstande war, diese Antragsfristen einzuhalten, so kann er Leistungen nach den Härterichtlinien für nicht jüdische Verfolgte — ggf. auch eine laufende Beihilfe — erhalten (vgl. hierzu auch VI.). Darüber hinaus haben sich die Länder bereit erklärt, besonders gelagerten, ihnen benannten Einzelfällen nachzugehen, in denen die Ablehnung einer Entschädigung ausschließlich auf der früheren BGH-Rechtsprechung zur Kollektivverfolgung der Zigeuner beruhte. Trotz der Aufforderung des Bundesministers der Finanzen an den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, er möge benachteiligte Personen namhaft machen, sind den Ländern — mit Ausnahme von Bayern — bisher keine einschlägigen Fälle benannt worden.“ (Drs. 10/6287) Unbestritten ist neben diesen Darstellungen aus dem Jahr 1986, dass es sowohl in der Entschädigungspraxis als auch in der Rechtsprechung lange Zeit einen Dissens zwischen Gegnern und Befürwortern einer „weitherzigen Entschädigung“ gab. In dieser Diskussion spielt der Begriff des rassisch Verfolgten, wie bereits deutlich geworden sein dürfte, eine Rolle: Lange Zeit war die Verfolgung aus rassischen Gründen im Kontext der Entschädigung über das BEG nur dann anerkannt , wenn sie das alleinige Motiv für eine Verfolgung gewesen war. Eine Verfolgung, bei der rassische Motive (lediglich) mitbestimmend waren, wenn also andere Motive überwogen, wurde nicht in die Kategorie der „Verfolgung aus Gründen der Rasse“ aufgenommen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 8 Gegen eine Einordnung der Sinti und Roma als allein wegen ihrer Rasse Verfolgte führten Kritiker an, dass Betroffene zunächst nachzuweisen hätten, dass sie keine „Asozialen“ gewesen seien. (vgl. SCHARFFENBERG, S. 121) Die gegen Sinti und Roma nach Kriegsbeginn ergriffenen Zwangsmaßnahmen, wie beispielsweise die Deportation in besetzte polnische Gebiete oder in Konzentrationslager, hätten, so die Rechtslage bis in die 1960er Jahre hinein, vorrangig auf sicherheitspolitischen und militärischen Erwägungen beruht. (vgl. BRODESSER, S. 97ff.) Erst mit dem sog. „Auschwitz-Erlass“ von 1943 habe die Verfolgung von Sinti und Roma aus rassischen Motiven eingesetzt, so die Auffassung der zuständigen Behörden, selbst wenn Antragsteller nachweislich bereits vor 1943 Verfolgung aus rassischen Motiven erlitten hatten. (vgl. SCHARF- FENBERG, S. 122) Ende 1963 gab der Bundesgerichtshof diese seit Mitte der 1950er Jahre vertretene Rechtsprechung auf und erkannte aufgrund neuer historischer Erkenntnisse an, dass Sinti und Roma bereits auf Grundlage eines Erlasses des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei, Heinrich Himmler, vom 8. Dezember 1938 aus rassischen Gründen Verfolgung erlitten hatten. „Die ursprünglich geforderte Voraussetzung, die Rassezugehörigkeit müsse der alleinige Grund für die gegen diese Volksgruppe ergriffenen Maßnahmen gewesen sein, wurde nicht mehr aufrecht erhalten; es genügte fortan, dass rassische Gründe mitbestimmend waren. Entsprechendes gilt auch für die anderen Verfolgungsgründe des § 1 BEG.“ (BRODESSER, S. 98). Den Umschwung in der Rechtsprechung des BGH hatte vermutlich eine Schrift des Richters am Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Franz Cavelli-Adorno, herbeigeführt: Cavelli-Adorno war als Richter mit Wiedergutmachungsfragen befasst und veröffentlichte im Dezember 1962 in der RzW (Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht) einen Aufsatz „Die rassische Verfolgung der Zigeuner vor dem 1. März 1943“. Auf historische Quellen gestützt, die von der United Restitution Organization mit dem Ziel gesammelt worden waren, eine Änderung der Rechtsprechung des BGH herbeizuführen, begründete der Autor die Bedeutung des Runderlasses vom 8. Dezember 1938 als Beginn der rassischen Verfolgung der Sinti und Roma. (vgl.: LEHMANN-RICHTER, S. 255) Das BEG-Abschlussgesetz räumte entsprechend ein Neuantragsrecht für die Betroffenen ein und erkannte die Kollektivverfolgung dieser Gruppe aufgrund rassischer Motive ab dem 8. Dezember 1938 an. 4. Die Debatten über die Aufnahme der Opfer der sog. „Rassenhygiene“ in das BEG U. a. die Fernsehsendung „Kulturzeit“ (3sat) berichtete im Jahr 2010 über sog. „vergessene NS- Opfer“3, die Zwangssterilisierten. Ihnen sei seit Beginn der Bundesentschädigung in den 1950er Jahren die Einstufung als „rassisch Verfolgte“ verwehrt geblieben. Grund sei ein Urteil aus dem Jahr 1955, in dem es heiße, dass das Erbgesundheitsgesetz aus dem Jahr 1936 nichts mit den Rassegesetzen des Nationalsozialismus zu tun habe, sondern allgemein die Entstehung sog. unwerten Lebens verhindern wollte. (vgl.: http://www.3sat.de/page/?source=/kulturzeit/themen/ 145809/index.html) 3 „Vergessene Opfer“ ist in diesem Kontext eine eher euphemistische Bezeichnung, da sowohl bei der Erarbeitung des Bundesentschädigungsgesetzes als auch im Kontext der Erarbeitung des Allgemeinen Kriegsfolgegesetzes und schließlich im Zusammenhang mit dem jahrzehntelangen Kampf der Zwangssterilisierten und der Opfer der Euthanasie die Thematik gesellschaftlich, politisch und juristisch bekannt war und ist – von „vergessenen Opfern“ kann deshalb keineswegs die Rede sein. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 9 Im Kommentar zum BEG aus dem Jahr 1957 heißt es zu den Opfern der Zwangssterilisation: „Auch Sterilisierungen, die nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, wie besonders häufig bei Zigeunern, sondern aus erbbiologischen Gründen durchgeführt wurden, sind keine rassischen Verfolgungsmaßnahmen, auch wenn sie zur Reinerhaltung der Rasse von fehlerhaften Erbanlagen durchgeführt wurden (OLG München, RzW 55, 297).“ (BLESSINN-WILDEN, S. 182) Nach Mitteilung der Bundesregierung im Jahre 1986 konnten Zwangssterilisierte nach geltendem Recht Entschädigungen nach dem BEG erhalten, „wenn für die Sterilisation rassische oder andere in § 1 BEG genannte Verfolgungsgründe ursächlich waren“ (Drs. 10/6287). Hinsichtlich der Rechtslage bemerkt die Bundesregierung: „Die Regelungen zugunsten der Opfer von Sterilisation und Euthanasie stehen nach der Gesetzeslage in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Regelungen für die übrigen Gruppen von Verfolgten, insbesondere für die typischen NS-Verfolgten im Sinne des § 1 BEG. Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß jede Entschädigungsregelung das erlittene Unrecht nur unvollkommen auszugleichen vermag, da eine zutiefst menschenverachtende Behandlung mit Geld nicht aufgewogen werden kann. Bei einer Änderung des geltenden Rechts bestünde die Gefahr, daß das gesamte System des Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenrechts beeinträchtigt würde und damit zwangsläufig Ungerechtigkeiten geschaffen würden. Wenn heute eine Gleichstellung der Opfer von Sterilisation und Euthanasie mit den Verfolgten im Sinne des § 1 BEG gefordert wird, darf nicht außer acht gelassen werden, daß die für eine Gleichstellung angeführten Gesichtspunkte bei der Beratung des 1956 verabschiedeten Bundesentschädigungsgesetzes und bei der Beratung des BEG-Schlußgesetzes von 1965 gesehen und geprüft worden sind. Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage einer Übereinstimmung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten entschieden, die im BEG vorgesehenen Leistungen den im § 1 BEG genannten rassisch, religiös oder politisch Verfolgten vorzubehalten. Zu berücksichtigen ist: Eine generelle Zahlung von Renten an Zwangssterilisierte, unabhängig vom Grad der Schädigung, wäre mit den Grundsätzen des geltenden Schadensersatzrechtes und der bisherigen Entschädigungspraxis nicht zu vereinbaren. Sie wäre eine nicht vertretbare Begünstigung gegenüber der großen Zahl von Verfolgten, die nach dem BEG weder Renten noch Kapitalentschädigung für Gesundheitsschäden erhalten, weil ihre MdE4 unter 25% liegt (§ 31 Abs. 1, § 36 BEG) sowie gegenüber vielen Tausenden, insbesondere jüdischen Verfolgten, die außerstande waren, Stichtags- und Wohnsitzvoraussetzungen der gesetzlichen Regelungen zu erfüllen und die trotz schwerer, durch KZ-Inhaftierung verursachter Gesundheitsschäden nach der Abschlußgeste als Regelbeihilfe auch nur 5 000 DM erhalten. Die Zahlung von Renten oder einmaligen Entschädigungsleistungen an Hinterbliebene von Opfern der Euthanasie über die in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Leistungen hinaus erscheint nicht möglich, zumal der Gesetzgeber die hier in Betracht kommende Entschädigung für Schäden an Leben auch im Bundesentschädigungsgesetz nur den Hinterbliebenen (z. B. Witwen, versorgungsbedürftigen Kindern und gleichgestellten Verwandten vgl. § 17 BEG) gewährt, die von den Getöteten nachweislich oder erfahrungsgemäß Unterhalt erhalten hätten.“ (Drs. 10/6287) Wie die umfassende Begründung zeigt, ist die Debatte um eine rechtliche Gleichstellung der Opfer von Sterilisation und Euthanasie mit den Verfolgten i. S. des BEG auch in den 1980er Jahren 4 Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anm.d.A.) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 10 kontrovers geführt worden. Kernforderung der Interessenvertreter der Zwangssterilisierten war und ist die Gleichstellung der Opfer von Zwangssterilisation mit den Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme aus den 1980er Jahren mitteilte, hat der Gesetzgeber bereits bei den Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz 1956 und 1965 die Frage der Wertung der Opfer durch das Erbgesundheitsgesetz diskutiert. Bemerkenswert erscheint die Tatsache, dass in den Anhörungen des Bundestagsausschusses zur Wiedergutmachung in den 1960er Jahren zum Teil dieselben Mediziner, die im Nationalsozialismus Zwangssterilisierungen gerechtfertigt hatten und an Tötungen beteiligt waren, gutachterlich tätig waren. (vgl. SCHNEI- DER, S. 9) Bei Erlass des Bundesentschädigungsgesetzes scheint die Tragweite des Leids der Zwangssterilisierten vermutlich nicht erkannt worden. Allerdings bestehen auch im Bewusstsein der vollen Tragweite des Leids der Zwangssterilisierten Unterschiede zu den Gewaltmaßnahmen, denen die Verfolgten im Sinne des § 1 des BEG ausgesetzt waren: So argumentiert der Gesetzgeber , dass rassisch Verfolgte während der gesamten Dauer des NS-Regimes Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren, die für viele Verfolgte mit dem Tod endeten. Darüber hinaus geben Rechtsexperten zu bedenken, dass Zwangssterilisierten mit einer bloßen Einbeziehung in das Bundesentschädigungsgesetz nicht geholfen wäre, da sich die Höhe der Entschädigung nach dem BEG nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemisst. Nach einer Zwangssterilisation ist jedoch keine oder keine nennenswerte Erwerbsminderung feststellbar . Höhere Leistungen nach geltendem Recht würden daher durch die bislang bei Opfern der Zwangssterilisation angewendeten Härtefallregelungen erzielt. (vgl. BRODESSER, S. 211 ff.) Vor diesem Hintergrund müsste – um den Zwangssterilisierten höhere Leistungen als bisher zu ermöglichen – das Bundesentschädigungsgesetz wieder geöffnet und der Tatbestand der Verfolgung sowie die rechtliche Regelung der materiellen Entschädigung breiter gefasst werden beziehungsweise neu geregelt werden, wie es beispielsweise die Grünen seit den 1980er Jahren immer wieder gefordert haben. Ein Anspruch auf Härteleistungen ergab sich für die Opfer von Zwangssterilisation nur dann, wenn bei der Anwendung des Erbgesundheitsgesetzes Fehler gemacht wurden. (vgl. SURMANN, S. 203) Erst seit den 1980er Jahren werden Zwangssterilisierte auf Grundlage der Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgegesetzes finanziell bedacht. Nachdem 1974 das Erbgesundheitsgesetz außer Kraft gesetzt worden war, stellte der Deutsche Bundestag 1988 fest, dass die auf dieser Grundlage vorgenommenen Zwangssterilisationen nationalsozialistisches Unrecht waren. 1998 beschloss der Deutsche Bundestag die Aufhebung der Entscheidungen der Erbgesundheitsgerichte . 2007 wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom Deutschen Bundestag geächtet. (vgl. SCHNEIDER) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 11 5. Literatur Blessinn, Georg/Ehrig, Hans-Georg/Wilden, Hans (1957). Bundesentschädigungsgesetz. Kommentar . München: C.H. Beck. 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Anlage 4 Braun, Kathrin/Herrmann, Svea/Brekke, Ole (2012). Zwischen Gesetz und Gerechtigkeit . Staatliche Sterilisationspolitiken und der Kampf der Opfer um Wiedergutmachung . IN. Kritische Justiz, 45. Jg., Heft 3, S. 298 – 315. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/151/12 Seite 13 Zur allgemeinen Entschädigungsgesetzgebung bis Mitte der 1980er Jahre und besonders zur Lage der Sinti und Roma: Anlage 5 Deutscher Bundestag (Hrsg.). Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht sowie über die Lage der Sinti und Roma und verwandter Gruppen vom 31. Oktober 1986. Drucksache 10/6287. Bonn: Deutscher Bundestag.