Finanzielle Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Versailler Vertrag - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 088/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Finanzielle Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Versailler Friedensvertrag Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 088/08 Abschluss der Arbeit: 26.06.2008 Fachbereich WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 4 2. Reparationen Deutschlands nach dem Ersten Weltkrieg 5 2.1. Der „Dawes-Plan“ 1924 7 2.2. Der „Young-Plan“ 1929 8 2.3. Das „Hoover-Moratorium“ 1931 und die Konferenz von Lausanne 1932 8 3. Ausländische Anleihen des Deutschen Reiches in der Weimarer Republik 10 3.1. Die „Dawes-Anleihe“ von 1924 10 3.2. Die „Young-Anleihe“ von 1930 11 3.3. Die „Kreuger-Anleihe“ von 1930 11 4. Das „Londoner Schuldenabkommen“ von 1952 12 5. Die Regelungen des „Londoner Schuldenabkommens“ nach der Deutschen Einheit 1990 13 6. Zusammenfassung 13 7. Literatur- und Quellenverzeichnis 15 - 4 - 1. Einleitung Die Reparationen, die das Deutsche Reich als Folge des Ersten Weltkrieges aufgrund des Friedensvertrags von Versailles zu leisten hatte, stellten während der gesamten Weimarer Republik (1918-1933) eines der beherrschenden innen- und außenpolitischen Themen dar(Deutsches Historisches Museum 2008c). Noch heute wird in der öffentlichen Diskussion vereinzelt die Frage gestellt, ob – und ggf. in welcher Höhe - die Bundesrepublik Deutschland noch aus dem Versailler Friedensvertrag fortbestehende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen habe. So hat z.B. die Bundesregierung in der 15. Wahlperiode auf eine Anfrage des Abgeordneten Martin Hohmann, ob es aus dem Versailler Friedensvertrag noch fortwirkende, finanzielle Verpflichtungen Deutschlands gebe, mitgeteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland für vom Deutschen Reich in der Weimarer Republik aufgenommene Auslandsanleihen, die in einem mittelbaren Zusammenhang mit den deutschen Reparationsverpflichtungen nach dem Ersten Weltkrieg stehen, noch Zinsrückstände bediene. Dieser Vorgang wird vermutlich im Jahr 2010 seinen Abschluss finden. Die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Hohmann sowie die Antwort der Bundesregierung, veröffentlicht in der Bundestagsdrucksache 15/1279 vom 27. Juni .2003, haben folgenden Wortlaut: „Abgeordneter Martin Hohmann (CDU/CSU) Gibt es aus dem Versailler Vertrag fortwirkende, finanzielle Verpflichtungen Deutschlands , und wenn ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Karl Diller vom 24. Juni 2003 Die Frage bezieht sich auf Schulden, die aus Vorkriegs-Auslandsanleihen des Deutschen Reiches herrühren und oft auch als Reparationsleistungen nach dem Versailler Vertrag bezeichnet werden. Die Vorkriegs-Auslandsschulden des Deutschen Reiches wurden bis zu Beginn der achtziger Jahre zurückgezahlt; sie bestanden hauptsächlich aus Anleihen, die im Zusammenhang mit den deutschen Reparationsschulden aus dem Ersten Weltkrieg im Ausland aufgenommen wurden. Reparationsschulden des Reiches waren diese Anleihen ihrem Charakter nach zwar nicht, wenngleich sie mit deutschen Reparationsschulden aus dem Ersten Weltkrieg im Zusammenhang standen. Als wichtigste dieser Vorkriegs-Auslandsanleihen wären die 7% Deutsche Äußere Anleihe von 1924 (Dawes-Anleihe), die 5 1/2 % Internationale Anleihe des Deutschen Reiches von 1930 (Young-Anleihe) und die Zündholz- oder Kreuger-Anleihe von 1930 (im Folgenden Kreuger-Anleihe) zu nennen. Nach dem Zweiten Weltkrieg machten die drei Westalliierten eine Einigung über die Rückzahlungsbedingungen für die Nachkriegswirtschaftshilfe davon abhängig, dass die Vorkriegs-Auslandsschulden des Reiches einer einvernehmlichen Regelung zugeführt würden, was dann mit dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Londoner Schuldenabkommen – LSchA) geschah. - 5 - Die Bundesrepublik Deutschland hat entsprechend den Regelungen des Schuldenabkommens die aus den vorgenannten Anleihen noch valutierenden Schulden getilgt; sie hat dafür insgesamt 1,53 Mrd. DM durch Einlösung der von den Inhabern vorgelegten Bonds aufgewandt. Offen blieben lediglich die Zinsrückstände aus den Jahren 1945 bis 1952, die sich bei der Dawes-Anleihe auf 40,2 Mio. DM, der Young-Anleihe auf 175,8 Mio. DM und bei der Kreuger-Anleihe auf 23,4 Mio. DM beliefen (jeweils Stand: 3. Oktober 1990). Die Entschädigung der Zinsrückstände wurde im Londoner Schuldenabkommen mit Rücksicht auf die Gebietsverluste Deutschlands und die dadurch bedingte Minderung der Wirtschaftskraft bis zu einer Wiedervereinigung zurückgestellt. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990 hat die Bundesregierung die Bedienung der Zinsrückstände aus vorgenannten Anleihen aufgenommen. Nach dem Londoner Schuldenabkommen sind für diese Zinsrückstände Fundierungsschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren (Endfälligkeit also 2010) auszugeben, die nach Maßgabe der Anlage I LSchA zu erfüllen sind. Die für die Erfüllung der Ansprüche aus den Fundierungen zuständige Bundeswertpapierverwaltung hat von 1990 bis 2002 an Zinsen 73 Mio. DM und für Tilgungen 22 Mio. DM gezahlt.“ 2. Reparationen Deutschlands nach dem Ersten Weltkrieg Nach dem Ersten Weltkrieg 1918 wurde Deutschland als Kriegsverlierer im Versailler Friedensvertrag von 19191 - als Wiedergutmachung für die im Krieg bei den Alliierten entstandenen Schäden - durch Artikel 231 („Kriegsschuldartikel“) vertraglich zur Zahlung von Reparationen an die alliierten Siegermächte verpflichtet. Höhe und Dauer blieben im Vertrag zunächst offen und sollten bis 1921 von einer alliierten Kommission 2 festgesetzt werden. Offen blieb auch, welchen Umfang die Geldleistungen im gesamten Reparationspaket einnehmen sollten (Kluge 2006: 47; Meyer 1998: 327). Allerdings hatte Deutschland nach Artikel 235 des Versailler Vertrages vor Feststellung der endgültigen Höhe seiner Ersatzverpflichtungen – als Vorauszahlung – während der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden Goldmark in Form von Devisen und Sachwerten zu entrichten3 (Braun 2008; Meyer 1998: 327; Kluge 2006: 47). Die Folgen des Krieges – zu denen auch die Reparationsleistungen zählten – mussten auf deutscher Seite nicht die politische oder militärische Führung des untergegangenen Kaiserreiches tragen, sondern die politischen Vertreter der jungen Weimarer Republik (Kluge 2006: 47). 1 Die Ergebnisse des Vertrages wurden im Mai 1919 veröffentlicht. Die Vertragsunterzeichnung fand am 28. Juni 1919 statt. 2 Sie wurde im Versailler Vertrag als „Wiedergutmachungskommission“ bezeichnet. 3 Diese Summe sollte auf die Gesamtsumme der zu entrichtenden Reparationen angerechnet werden. - 6 - Nach verschiedenen alliierten Tagungen – unter anderem in Boulogne-sur-Mer4 vom 21. bis 22. Juni 1920 – wurde auf der Konferenz von Paris Ende Januar 1921 eine Entschädigungssumme von 269 Milliarden Goldmark5, zahlbar in 42 ansteigenden Jahresraten , für Deutschland festgelegt (Kluge 269: 71). Gegen diese Entschädigungssumme protestierte die deutsche Reichsregierung erfolglos. Im Mai 1921 sah sie sich jedoch nach dem „Londoner Ultimatum“ der Alliierten gezwungen, einen ein Monat zuvor auf der Londoner Konferenz von den Ententemächten verabschiedeten Zahlungsplan, der unter anderem eine Reparationssumme von insgesamt 132 Milliarden Goldmark6 in 42 Jahresraten vorsah, vor der Hintergrund einer angedrohten Besetzung des Ruhrgebietes schließlich anzunehmen7 (Weyerer 1999; Meyer 1998: 332; Deutsches Historisches Museum 2008c). Die vom Deutschen Reich zu erbringenden Reparationen stellten die Reichsregierungen innen- und außenpolitisch vor beträchtliche Herausforderungen. Ihr Ziel war es, durch eine Revisionspolitik kurz- und mittelfristig die Reduzierung der Reparationen und längerfristig deren Einstellung bei den Alliierten zu erreichen. Anfänglich versuchten sie dabei im Rahmen einer „Erfüllungspolitik“ die Unerfüllbarkeit der alliierten Reparationsforderungen nachzuweisen (Heyde 1998). Das Hauptziel deutscher Außenpolitik in der Weimarer Republik war die Revision des Versailler Vertrages insgesamt (Kolb 2002: 217). Die außenpolitische Auseinandersetzung um Reparationsleistungen eskalierte schließlich zwischen Deutschland und Frankreich in der Besetzung des Ruhrgebietes durch französische und belgische Truppen, die unter Hinweis auf angeblich unvollständige deutsche Reparationsleistungen im Januar 1923 erfolgte8. Die Reichsregierung versuchte ihr durch eine Politik des passiven Widerstandes zu begegnen9. Letzterer wurde durch eine starke Ankurbelung der Geldproduktion finanziert, was eine Hyperinflation im Deutschen Reich zu Folge hatte (Braun 2008). Die rasante Geldentwertung, 4 Bei der eine pauschale Reparationssumme in der Gesamthöhe von 269 Milliarden Goldmark von den Alliierten gefordert wurde (Meyer 1998: 330). 5 Im Deutschen Kaiserreich bestanden die so genannten Reichsgoldmünzen aus 90% Gold und 10% Kupfer. In der alten Relation Gold zu Mark wurde die Goldmark nach der Hyperinflation (1923) in Weimarer Republik als Recheneinheit eingeführt (Reichsmark = Goldmark). 6 Über die Hälfte der gesamten Reparationssumme wurde Frankreich zugesprochen (52 %). Großbritannien erhielt 22 % der Reparationssumme zugesprochen (Kluge 2006: 70; Weyerer 1999). 7 Die amtierende Reichsregierung unter Reichskanzler Konstantin Fehrenbach war im Zusammenhang mit den Forderungen der Londoner Konferenz zurückgetreten. Die am 10. Mai 1920 folgende neue Reichsregierung unter Reichskanzler Joseph Wirth hatte sich für die Annahme des Ultimatums entschieden. Sie reagierte damit auch auf eine angedrohte Kontrollverwaltung der Alliierten über Deutschland (Kluge 2006: 71). 8 Die Reparationskommission hatte im Dezember 1922 unvollständige Holz- und im Januar 1923 unvollständige Kohlelieferungen im Gesamtwert von 24 Millionen Goldmark beanstandet (Meyer 1998: 334; Weyerer 1999). 9 Die Reichsregierung unter Reichskanzler Gustav Stresemann gab am 26. September 1923 den passive Widerstand auf. - 7 - die zahlreiche private Vermögen und Ersparnisse in Deutschland vernichtete10, konnte erst durch eine Währungsreform im November 1923 – mit der eine neue Währungsordnung in Kraft trat – erfolgreich beendet werden.11 2.1. Der „Dawes-Plan“ 1924 Der „Dawes-Plan“ vom August 192412, bei dem es sich um einen neuen Finanzierungsplan eines internationalen Sachverständigenausschusses unter Leitung von Charles Dawes 13 handelte, versuchte vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Situation Deutschlands im Rahmen einer internationalen Konferenz14 zu einer tragfähigen Lösung der Reparationsfrage zwischen Deutschen und Alliierten zu kommen (Kluge 2006: 95). Es handelte sich mithin um den Beginn einer neuen Ära in der Reparationspolitik. Der im August 1924 vom Reichstag mit Zweidrittel-Mehrheit angenommene und am 1. September 1924 in Kraft getretene Plan sah vor, die Reparationszahlungen von der ökonomischen Leistungsfähigkeit des Deutschen Reichs abhängig zu machen, um damit die Reparationszahlungen an die Gläubiger besser zu gewährleisten . Ohne Festlegung der Gesamtdauer und Gesamthöhe der Reparationen wurde unter anderem eine jährliche Jahresrate von zunächst einer Milliarde Goldmark – ab dem ersten Planjahr 1924/25 - bis zum Jahr 1928 festgelegt, die danach auf 2,5 Milliarden Goldmark ansteigen sollte.15 Im Falle der wirtschaftlichen Stabilisierung sollten sich ab dem Jahr 1929 die Reparationsleistungen weiter erhöhen (Kluge 2006: 96. Allerdings wurden im Zusammenhang mit dem Dawes-Plan Reichsbahn und Reichsbank verpfändet und unter internationale Kontrolle gestellt. Von Frankreich wurde das Ende der Ruhrbesetzung in Aussicht gestellt. Die „Alliierte Reparationskommission“ wurde durch ein „Transfer-Komitee“ ersetzt, das die Schwierigkeiten bei der Übertragung der deutschen Reparationsleistungen beseitigen sollte. Im „Dawes-Plan“ war vorgesehen, dass die deutschen Reparationsraten in Devisen zu erbringen waren, die ursprünglich aus der Handelbilanz erwirtschaftet werden sollten. Letztere war jedoch im Zeitraum von 1924 bis 1929 fast immer passiv (Heyde 1998: 19). Für die Zahlung der Jahresraten wurden neben Zahlungen aus dem Reichshaushalt unter anderem auch die Erlöse der vom Deutschen Reich im Ausland aufgelegten „Dawes-Anleihe“ in Höhe von 800 Millionen , auf die im nächsten Kapitel näher eingegangen wird, verwendet. Die Bedingun- 10 Was zu einem Vertrauensverlust in die Weimarer Republik führte. Allerdings hatte die Geldwertverschlechterung bereits mit Ausbruch des Ersten Weltkrieges im Jahr 1914 begonnen. 11 Nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg war die finanzielle Situation Deutschlands bereits durch die hohe Verschuldung infolge der Kriegsfinanzierung über inländische „Kriegsanleihen“ stark belastet. 12 Der Sachverständigenausschuss unter Charles Dawes war Ende November 1923 einberufen worden. Der Plan wurde im April 1924 vorgelegt. 13 Der Bankier und Politiker Charles Dawes war u.a. von 1921 bis 1925 Direktor des amerikanischen Bundeshaushaltsbüros. 14 Die Sachsverständigen tagten unter Vorsitz von Dawes von Januar bis April 1924 in Paris. 15 Bis 1928 insgesamt 5,4 Milliarden Reichsmark. - 8 - gen des „Dawes-Plans“ waren für das Deutsche Reich deutlich günstiger als jene des Londoner Ultimatums vom Mai 1921 (Braun 2008; Deutsches Historisches Museum 2008a; Egner; Kraume; Müller; Vöhringer1986: 47). 2.2. Der „Young-Plan“ 1929 Im Verlauf des Jahres 1928 zeichnete sich ab, dass die im „Dawes-Plan“ für das Jahr 1928 vereinbarte Erhöhung der jährlichen Reparationszahlungen auf 2,5 Milliarden Reichsmark von deutscher Seite nicht geleistet werden konnte. Mit dem „Young-Plan“ vom Juni 1929 legte daher eine alliierte Sachverständigenkonferenz unter Leitung von Owen Young16 in Paris einen weiteren Zahlungsplan für die von Deutschland zu erbringenden Reparationen vor. Der Plan, der den „Dawes-Plan“ von 1924 modifizierte, trat nach seiner Annahme im Reichstag im März 1930 rückwirkend zum 1. September 1929 in Kraft. Die – verbleibende - deutsche Reparationsschuld wurde auf die Gesamthöhe von 112 Milliarden Reichsmark festgelegt, die mit einer Laufzeit von 59 Jahren in einer durchschnittlichen Jahresrate in Höhe von ca. 2,5 Milliarden Reichsmark entrichtet werden sollte (Kluge 2006: 334). Die Reparationsraten sollten dabei allmählich von 1,7 auf 2,4 Milliarden Reichsmark angehoben werden, um gegen Ende der Laufzeit wieder auf 1,7 und zuletzt 0,9 Milliarden zu fallen (Marcowitz 2004: 44). Die seit dem „Dawes -Plan“ bestehende ausländische Kontrolle über Reichsbank und Reichsbahn und damit die Einschränkung der deutschen Souveränität wurde wieder aufgehoben. Der „Young-Plan“ sah zudem auch die mittelfristige Räumung des Rheinlandes vor. Die Bedingungen des „Young-Plans“ waren deutlich günstiger als die des „Dawes-Plans“ oder gar als die Bestimmungen von London und stellten eine weitere Verbesserung der deutschen Situation dar. Allerdings hat der Plan wegen der Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise nur für kurze Zeit funktioniert. Für die Begleichung eines Teils der Reparationszahlungen legte Deutschland die "Young-Anleihe" in Höhe von 300 Millionen Dollar auf (Kluge 2006: 334; Glasemann 1993: 14, Deutsches Historisches Museum 2008d; Stäbler 2008; Fisch 1992: 11; 26). 2.3. Das „Hoover-Moratorium“ 1931 und die Konferenz von Lausanne 1932 Vor dem Hintergrund der Ende der 1920er Jahre ausgebrochenen Weltwirtschaftskrise 17, in deren Folge es auch in Deutschland unter anderem zu einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit, einem deutlichen Rückgang der Produktion, einer Krise der Banken und einer Verschärfung der Finanzsituation der öffentlichen Haushalte kam18, wurden 16 Der US-Amerikaner, u.a. von 1923 bis 1940 Direktor der Federal Reserve Bank in New York, war bereits Mitglied der „Dawes-Kommission“ und leitete die Reparationskonferenz von Paris im Jahr 1929. 17 Sie wuchs sich zusammen mit anderen Faktoren in Deutschland zu einer Staatskrise aus (Marcowitz 2004: 136). 18 Sowie einem starken Abzug der Auslandsanleihen. - 9 - mit dem „Hoover-Moratorium“19 vom 20. Juni 1931 alle internationalen Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt20 und die deutschen Reparationen für ein Jahr gestundet. Mit dem Abkommen von Lausanne vom 9. Juli 193221 wurden nicht nur die Bestimmungen des „Young-Plans“22 aufgehoben, sondern faktisch auch das Ende der deutschen Reparationsverpflichtungen beschlossen. Den Deutschen wurde auf der Konferenz ein Ende aller Reparationsleistungen gegen eine letztmalige Einmalzahlung von drei Milliarden Goldmark angeboten. Zu einer Verwirklichung des Abkommen bzw. zur Leistung der Abschlusszahlung von deutscher Seite kam es aber nicht mehr (Fisch 1992: 11; 26; Deutsches Historisches Museum 2008b). Allerdings standen die „Dawes-Anleihe“ sowie die „Young-Anleihe“, die als Anschubfinanzierungen für deutsche Reparationszahlungen gedient hatten, in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den Reparationsregelungen nach dem Ersten Weltkrieg. Sie fielen nicht unter den Reparationsstopp der Lausanner Konferenz vom Juli 1932, da es sich bei ihnen um finanzielle Verpflichtungen des Deutschen Reiches gegenüber privaten Gläubigern aus diversen Ländern gehandelt hatte (Rombeck-Jaschinski 2005: 10). Die nationalsozialistische Reichsregierung stellte dennoch bereits im Jahr 1934 ungeachtet aller vom Deutschen Reich eingegangenen Verpflichtungen den Zinsdienst aus beiden Anleihen für fast alle Tranchen im Jahr 1934 ein (Rombeck-Jaschinski 2005: 50). Gemessen an der ursprünglich für Deutschland von den alliierten Siegermächten nach Ende des Ersten Weltkrieges vorgegebenen Reparationssumme, ist bis zum Juli 1932, als auf der Reparationskonferenz von Lausanne das faktische Ende der deutschen Reparationsleistungen beschlossen wurde, tatsächlich ein Teilbetrag davon gezahlt worden. Allerdings ist sich die historische Forschung bis heute nicht darüber einig, wie viele Reparationen Deutschland bis zum Ende der Weimarer Republik tatsächlich gezahlt hat (Kolb 2002: 217). Einige Schätzungen gehen von einer Summe in Höhe von rund 25 Milliarden Goldmark (Deutsches Historisches Museum 2008c) aus. Auch wenn die Reparationszahlungen im historischen Rückblick für die Weimarer Republik finanz- und wirtschaftspolitisch eine bedingte Belastung darstellten, führten sie innenpolitisch - insbesondere in der Auseinandersetzung der demokratischen Parteien und der von ihnen getragenen Reichsregierungen mit den antidemokratischen Kräften der extremen politischen Rechten23- zu einer ernsthaften Belastungsprobe für die erste deutsche Republik. Die Reparationsfrage und mit ihr die Kriegschuldfrage wurde nach 1918 von der extre- 19 Von US-Präsident Herbert C. Hoover am 20. Juni 1931 vorgeschlagen. Es trat am 6. Juli 1931 in Kraft. 20 Auch zwischen den Alliierten; so hatten Frankreich und Großbritannien den Krieg größtenteils mit Anleihen aus den USA finanziert (Weyerer 1999). 21 Die Konferenz von Lausanne dauerte vom 16. Juni bis 9. Juli 1932. 22 Er überstieg die finanzielle Leistungsfähigkeit des Deutschen Reiches zu diesem Zeitpunkt. 23 Insbesondere die extremen Nationalisten und völkische Gruppen (Meyer 1998: 332). - 10 - men Rechten neben der so genannten „Dolchstoßlegende“ als zentrales Instrument zur innenpolitischen Mobilisierung der antidemokratischen Kräfte und zur Bekämpfung der Weimarer Republik verwendet. Dabei verschwiegen sie bewusst, dass im selben Zeitraum , in dem Deutschland die von ihnen angeprangerten Reparationsraten in Milliardenhöhe entrichtete, im Rahmen von verschiedenen öffentlichen und privaten Anleihen hohe Summen ausländischen Kapitals nach Deutschland flossen und dort wichtige wirtschaftliche Impulse auslösten (Braun 2008). 3. Ausländische Anleihen des Deutschen Reiches in der Weimarer Republik Im Zeitraum von 1924 bis 1930 nahm das Deutsche Reich mit der 7% „Deutsche Äußere Anleihe von 1924“ („Dawes-Anleihe“), der 5 1/2 % „Internationale Anleihe des Deutschen Reiches von 1930“ („Young-Anleihe“) sowie der 6 % „Deutsche Äußere Anleihe von 1930“ („Zündholz-„ oder „Kreuger-Anleihe“) 1930 – in den Währungen der Gläubigerländer - drei Auslandsanleihen auf. Während die Kreuger-Anleihe zur Haushaltsfinanzierung verwendet wurde, wurden die Dawes-Anleihe sowie die Young- Anleihe zur teilweisen Erfüllung der Reparationszahlungen im Rahmen des Dawes- Plans und des Young-Plans verwendet. Die aus den beiden Anleihen erzielten Devisenerlöse gingen an die Reichsbank, welche wiederum den Gegenwert in Reichsmark dem Konto des so genannten Reparationsagenten gutschrieb. Diese Mittel wurden für den Transfer der Reparationsgelder eingesetzt24 (Pfleiderer 2002: 62) Somit wurden wichtige Teile der von Deutschland zu leistenden Reparationsraten durch Verschuldung im Ausland finanziert (Meyer 1998: 338). 3.1. Die Dawes-Anleihe von 1924 Die im Jahr 1924 ausgegebenen Dawes-Anleihe wurde in zehn Abschnitten – davon neun in außerdeutschen Staaten – und fünf verschiedenen Währungen im Umfang von insgesamt 800 Millionen Goldmark emittiert. Die Reichsregierung erkannte die Anleihe als Verpflichtung des Deutschen Reiches an. In diesem Zusammenhang wurden unter anderem die Deutsche Reichsbahn sowie ein Teil der Industrie mit einer Hypothek in Höhe von 16 Milliarden Goldmark belastet. Die Dawes-Anleihe war ursprünglich in 25 Jahren, spätestens bis 1949, zu tilgen. Sie umfasste einen amerikanischen Abschnitt über 110 Millionen US-Dollar, einen britischen Abschnitt von 12 Millionen Pfund Sterling , einen französischen Abschnitt von drei Millionen Pfund Sterling, einen belgischen Abschnitt von 1,5 Millionen Pfund Sterling, einen niederländischen Abschnitt von 2,5 Millionen Pfund Sterling, einen schweizerischen Abschnitt von 2,36 Millionen Pfund 24 „System des automatischen Transfers“. - 11 - Sterling und 15 Millionen Schweizer Franken, einen italienischen Abschnitt von 100 Millionen Lire, einen schwedischen Abschnitt von 25,2 Millionen Schwedischen Kronen sowie einen von der Reichsbank übernommenen Abschnitt in Höhe von 320.000 Pfund Sterling (Rombeck-Jaschinski 2005: 47; Glasemann 1993: 11-13; Bundesministerium der Finanzen 2003: 93). 3.2. Die Young-Anleihe von 1930 Die Young-Anleihe wurde 1930 in den USA und acht europäischen Ländern25 in den jeweiligen nationalen Währungen mit einem Gesamtbetrag von 300 Millionen US- Dollar emittiert. Sie sollte innerhalb von 35 Jahren getilgt werden. Sie unterteilte sich in einen amerikanischen Abschnitt über 98,25 Millionen US-Dollar, einen britischen Abschnitt von 12 Millionen Pfund Sterling, einen französischen Abschnitt über 2,515 Millionen Französische Francs, einen belgischen Abschnitt über 35 Millionen Belgas, einen holländischen Abschnitt über 73 Millionen Holländische Gulden, einen schweizerischen Abschnitt über 92 Millionen Schweizer Franken, einen italienischen Abschnitt über 110 Millionen Lire, einen schwedischen Abschnitt über 110 Millionen Schwedische Kronen und einen deutschen Abschnitt über 26 Millionen Reichsmark (Glasemann 1993: 14). 3.3. Die „Kreuger-Anleihe“ von 1930 Bei der „Kreuger-Anleihe“ handelte es sich um eine vom Deutschen Reich 1929/3026 getätigte Anleihe in Höhe von 125 Millionen US-Dollar, aufgelegt in zwei Abschnitten zu 50 bzw. 75 Millionen US-Dollar, beim schwedischen Konzern „Svenska Tändsticks Aktiebolaget“ des (Zündholz-) Industriellen Ivar Kreuger, der dafür durch das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 ein bis 1983 bestehendes Zündwarenmonopol27 für Deutschland erhielt (Glasemann 1993: 15; Bundesministerium der Finanzen 2003: 93). Die drei genannten Anleihen des Deutschen Reiches waren ein Teil der insgesamt seit Mitte der 1920er Jahre erfolgten zahlreichen Anleihen von öffentlicher Hand und Privatunternehmen im Ausland. So tätigten deutsche Emittenten wie zum Beispiel das Deutsche Reich, Länder, Städte, Kreditinstitute oder Industrie- und Versorgungsunternehmen bis zum Ausbruch der Weltwirtschaftskrise ausländische Anleihen in Höhe von 10,7 Milliarden Reichsmark (Glasemann 1993: 3). Dieser mit dem Dawes-Plan im Jahr 1924 einsetzende Transfer von ausländischem Kapital trug – neben anderen Maßnahmen wie zum Beispiel der Währungsreform – maßgeblich zur Wiederherstellung des 25 Inklusive des „kleinen“ deutschen Abschnittes neun europäische Länder. 26 Der Anleihevertrag wurde am 26. Oktober 1929 abgeschlossen. 27 Das Monopol wurde zum 1. Juni 1930 in Kraft gesetzt. - 12 - Vertrauens in den Standort Deutschland, zur Erholung der ökonomischen Situation28 und zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen bei. Das Deutsche Reich gehörte in der zweiten Hälfte der 1920er Jahre bei der Aufnahme von Auslandsanleihen zum größten Kreditnehmer in Europa. Die wichtigsten Kapitalexportländer für Deutschland wurden die Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien, aber auch die Schweiz, die Niederlande, Belgien, Frankreich, Italien und Schweden (Glasemann 2003: 3). Nach Ausbruch der Weltwirtschaftskrise im Spätherbst 192929 wirkte sich allerdings der schnelle Abzug der kurzfristig terminierten Anleihen sowie das Ausbleiben neuer ausländischer Anleihen – insbesondere versiegte der Zufluss amerikanischen Kapitals nach Deutschland und Europa – auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation in Deutschland nachteilig aus (Braun 2008; Deutsches Historisches Museum 2008a; Meyer 1998: 338; Pfleiderer 2002: 45; Glasemann 2003: 3). Zwar wurden die Reparationszahlungen von deutscher Seite 1932 eingestellt. Trotzdem bestanden die Zahlungsverpflichtungen des Deutschen Reiches aus der Dawes- und der Young-Anleihe fort (Glasemann 1993: 14). 4. Das „Londoner Schuldenabkommen“ von 1952 Das von der Bundesrepublik Deutschland am 27 Februar 1953 unterzeichnete und am 24. August 1953 ratifizierte „Abkommen über Deutsche Auslandsschulden“ („Londoner Schuldenabkommen“) regelt die deutschen Auslandsschulden bei annährend 65 Gläubigerstaaten (Bundesministerium der Finanzen 2003: 91). Neben den eigentlichen Staatsschulden wurden auch andere öffentliche Verbindlichkeiten - zum Beispiel die der ehemaligen Reichbahn – sowie die offenen Auslandsschulden deutscher Unternehmer oder Einzelpersonen berücksichtigt. Im Ergebnis wurden der Bundesrepublik ein großer Teil der Auslandsschulden erlassen. Gleichzeitig erklärte sich die Bundesrepublik vertraglich zu einer Rückzahlung von Teilen ihrer ausländischen Staatsschulden bereit. Die Gesamthöhe der durch das Londoner Schuldenabkommen erfassten Vor- und Nachkriegsschulden beliefen sich auf insgesamt 14,5 Milliarden DM (Bundesministerium der Finanzen 2003: 92/93) Mit dem Abkommen erlangte die Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg wieder weltweite Kreditwürdigkeit. Allerdings wurde im Londoner Schuldenabkommen die Entschädigung für von 1945 bis Ende 1952 aufgelaufene Zinsrückstände von Auslandsschulden bis zur Wiedervereinigung Deutschlands zurückgestellt . Dazu gehörte insbesondere die Entschädigung der Zinsrückstände der besagten Periode aus der Dawes-Anleihe, der Young-Anleihe sowie der Kreuger-Anleihe30 Auf- 28 Das Produktionsvolumen hatte sich von 1924 bis 1929 um 50 Prozent erweitert. 29 In Deutschland führte der Verfall der Aktienkurse an der Börse zu einem Wertschwund der Kreditsicherheiten (Glasemann 2003: 3). 30 Darüber hinaus wurden unter anderem auch die „(Gold)- Dollar-Verschreibungen des Freistaates Preußen“ aus den Jahren 1926 und 1927 sowie die „Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden“ vertraglich geregelt (Bundesministerium der Finanzen 2003: 93). - 13 - grund dieser noch offenen Zinsrückstände ist das Londoner Schuldenabkommen heute noch in Kraft (Bundesministerium der Finanzen 2003: 91; Glasemann; Korsch 1991: 18). 5. Die Regelungen des „Londoner Schuldenabkommens“ nach der Deutschen Einheit 1990 Mit Inkrafttreten der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 betrugen die Zinsrückstände aus der Dawes-Anleihe 40,2 Millionen DM, aus der Young-Anleihe 175,8 Millionen DM und aus der Kreuger-Anleihe 23,4 Millionen DM (Bundestagsdrucksache 15/1279 vom 27.06.2003; Bundesministerium der Finanzen 2003: 91ff.; Deutsche Finanzagentur : 2006: 1). Die Bedienung des Kapitals dieser Auslandsanleihen aus dem Zeitraum bis 31. Dezember 1944 war bereits Anfang der 1980er Jahre vollständig abgeschlossen. Dabei hat die Bundesrepublik die aus den Anleihen valutierenden Schulden getilgt, wofür von ihr insgesamt eine Summe von 1,53 Milliarden DM aufgewendet worden ist (Bundestagsdrucksache 15/1279 vom 27.06.2003; Bundesministerium der Finanzen 2003: 94). Mit der Deutschen Einheit sind von der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Abgeltung der Ansprüche der Zinsrückstände der drei besagten Auslandsanleihen (auch „Schattenquoten“ genannt) so genannte Fundierungsschuldverschreibungen mit einheitlichen Konditionen von 3% Zinsen, fünf tilgungsfreien Jahren und mit einer 20-jährigen Laufzeit - bis zum Jahr 3. Oktober 2010 - ausgegeben worden. Sie werden seit 1996 von der Bundeswertpapierverwaltung getilgt. Dabei hat die Bundesrepublik zur Erfüllung der Ansprüche aus den Fundierungen im Zeitraum von 1990 bis 2002 73 Millionen DM an Zinsen und 22 Millionen DM an Tilgungen bereit gestellt (Bundestagsdrucksache 15/1279 vom 27.06.2003; Bundesministerium der Finanzen 2003: 91/93; Deutsche Finanzagentur : 2006, Glasemann 1994: 314). 6. Zusammenfassung In der Weimarer Republik hat das Deutsche Reich mit der Dawes-Anleihe, der Young- Anleihe sowie der Kreuger-Anleihe insgesamt drei Auslandsanleihen aufgelegt. Die beiden erstgenannten Anleihen standen im mittelbaren Zusammenhang mit der Bedienung von jährlichen Reparationsraten, welche Deutschland als Folge des verlorenen Ersten Weltkrieges gegenüber den Alliierten vertraglich zu leisten hatte. Im Londoner Schuldenabkommen von 1952 verpflichtete sich die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches dazu, für einen Teil der Vor- und Nachkriegsschulden finanziell aufzukommen. Dazu gehörten auch die drei erwähnten Auslandsanleihen aus den Jahren 1924 und 1930. Allerdings wurde 1952 zwischen den Vertragspartnern festgelegt , dass die rückwirkende Bedienung des Kapitals dieser Auslandsanleihen durch - 14 - die Bundesrepublik zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1944 gelten sollte . Die Schulden für diesen Zeitraum wurden vertragsgemäß bis Anfang der 1980er Jahre zurückgezahlt. Dagegen wurden die Zinsrückstände aus diesen Auslandsanleihen für die Jahre 1945 bis 1952, was den finanziellen Interessen der Bundesrepublik zum Zeitpunkt des Abschlusses des Londoner Schuldenabkommens im Jahr 1952 sehr entgegenkam , bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der staatlichen Einheit im Einvernehmen aller Vertragspartner zurückgestellt. Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik erst nach Erlangung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 gemäß dem Londoner Schuldenabkommen die Abgeltung der Ansprüche aus den aufgelaufenen Zinsrückständen für die Jahre 1945 bis 1952 aus den drei Auslandsanleihen in die Wege geleitet. Aller Voraussicht nach wird die Bedienung dieser Auslandsschulden am 3. Oktober 2010 abgeschlossen sein. Die Dawes-Anleihe sowie die Young-Anleihe stehen in mittelbarem Zusammenhang mit den Reparationsverpflichtungen Deutschlands nach dem Ersten Weltkrieg stehen (Rombeck-Jaschinski 2005: 28; Glasemann 1993: 14). Die sporadisch in der Öffentlichkeit –vor allem aus rechtsextremen Kreisen, etwa in einschlägigen Internet - Foren - erhobene Behauptung, Deutschland zahle immer noch Reparationen auf der Grundlage des Friedensvertrages von Versailles, ist sachlich falsch. Diese Behauptung ignoriert den tatsächlichen historischen Kontext der in der Weimarer Republik aufgenommenen und von der NS – Diktatur nicht bedienten Auslandsanleihen , von denen zwei mittelbar und eine nicht im Zusammenhang mit den Reparationszahlungen standen. Die Anleihen sind Verhandlungsgegenstand des Londoner Schuldenabkommens von 1953 gewesen. Die Anleihen sind seit Ende der achtziger Jahre des 20.Jahrhunderts zurückgezahlt, die aufgelaufenen Zinsrückstände werden seit der Wiedervereinigung bedient und werden 2010 ebenfalls zurückgezahlt sein. - 15 - 7. 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