© 2016 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 075/13 Politikergedenkstiftungen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 075/13 Seite 2 Politikergedenkstiftungen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 1 - 3000 - 075/13 Abschluss der Arbeit: 14. November 2013 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte, Politik Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 075/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Die rechtlichen Grundlagen der Politikergedenkstiftungen 4 1.1. Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus 4 1.2. Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte 4 1.3. Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus 4 1.4. Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung 4 1.5. Otto-von-Bismarck-Stiftung 5 2. Die Gremien der Politikergedenkstiftungen 5 2.1. Das Kuratorium 5 2.2. Der Vorstand 6 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 075/13 Seite 4 1. Die rechtlichen Grundlagen der Politikergedenkstiftungen 1.1. Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus1 Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler- Adenauer-Haus vom 24. November 1978 (BGBl. I S. 1821), das durch Artikel 74 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. Der Bundestag verabschiedete den Gesetzentwurf der Bundesregierung.2 1.2. Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte3 Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident- Friedrich-Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2553; 1987 I S. 1069), das durch Artikel 75 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. Der entsprechende Gesetzentwurf war von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebracht worden.4 1.3. Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus5 Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident- Theodor-Heuss-Haus vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1166), das durch Artikel 77 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. Der entsprechende Gesetzentwurf war von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebracht worden.6 1.4. Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung7 Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt- Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. Der entsprechende Gesetzentwurf war von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebracht worden.8 1 www.adenauerhaus.de. 2 BT/Drs. 8/1230 vom 23.11.1977. 3 www.ebert-gedenkstaette.de. 4 BT/Drs. 10/6215 vom 20.10.1986. 5 www.theodor-heuss-haus.de. 6 BT/Drs. 12/5916 vom 20.10.1993. 7 www.willy-brandt.de/stiftung. 8 BT/Drs. 12/7880 vom 14.06.1994. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 075/13 Seite 5 1.5. Otto-von-Bismarck-Stiftung Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. IS. 2582), das durch Artikel 79 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. Zuvor war die Stiftung als unselbständige Stiftung mit Erlaß des Bundesministers des Innern vom 14.11.1994 im Geschäftsbereich des Innern errichtet worden.9 Mit dem o.g. Gesetz wurde die Otto-von-Bismarck-Stiftung die fünfte der Politikergedenkstiftungen . Der Gesetzentwurf über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung war von der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion eingebracht worden.10 2. Die Gremien der Politikergedenkstiftungen §5 des jeweiligen Errichtungsgesetzes bestimmt die Organe der Stiftung. Diese sind das Kuratorium und der Vorstand. 2.1. Das Kuratorium Gemäß §6 besteht das Kuratorium aus 5 Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. Der Bundespräsident hat das Vorschlagsrecht für 1 Mitglied, die Bundesregierung für 2 Mitglieder. Eine Ausnahme bildet die Bundeskanzler-Willy-Brandt- Stiftung; hier hat nur die Bundesregierung das Vorschlagsrecht für 1 Mitglied, der Bundespräsident besitzt hier kein Vorschlagsrecht. Die weiteren Mitglieder werden - bei der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus von den Erben Adenauer; - bei der Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte für je ein Mitglied vom Land Baden- Württemberg und von der Stadt Heidelberg; - bei der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus für je ein Mitglied von den Erben Theodor Heuss und von der Stadt Stuttgart vorgeschlagen; - bei der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung für je ein Mitglied von Dr. Brigitte Seebacher -Brandt, den Kinder Willy Brandts gemeinschaftlich sowie der Friedrich-Ebert- Stiftung e.V.; - bei der Otto-von-Bismarck-Stiftung für zwei Mitglieder von den Erben Otto von Bismarcks vorgeschlagen. 9 s.: BT/Drs. 13/4944 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uta Titz-Stecher u.a. (BT/Drs. 13/4771). 10 BT/Drs. 13/3639 v. 31.01.1996. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 075/13 Seite 6 2.2. Der Vorstand Gemäß §7 besteht der Vorstand aus 3 Mitgliedern. Diese werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien besitzt das Vorschlagsrecht für 1 Mitglied. Bei der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung besitzt zudem die Friedrich-Ebert-Stiftung das Vorschlagsrecht für 1 Vorstandsmitglied.