Deutscher Bundestag Die Entnazifizierung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 1 – 3000/072/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 2 Die Entnazifizierung Verfasser: Aktenzeichen: WD 1 – 3000/072/11 Abschluss der Arbeit: 27. September 2011 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 1.1. Begriff „Entnazifizierung 4 1.1.1. Begriffliche Abgrenzung 5 2. Das gemeinsame Ziel der Alliierten 5 3. Die Entnazifizierung in der US-amerikanischen Zone 6 4. Die Entnazifizierung in der britischen Zone 6 5. Die Entnazifizierung in der französischen Zone 9 6. Die Entnazifizierung in der SBZ 9 7. Die Bilanz 12 7.1. Die Schwächen des Fragebogens am Beispiel des Fragebogens in der britischen Zone 12 7.2. Entnazifizierung als Mittel einer „künstlichen Revolution“ 14 7.3. Übersetzungschaos 14 7.4. Das ausufernde Ausschusswesen 15 7.5. weitestgehende Rehabilitierung 15 7.6. Eine Bilanz in Zahlen 16 8. Literaturverzeichnis 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 4 1. Einleitung Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit der Entnazifizierung in Deutschland. Im Wissen um die Komplexität dieses Themas wurden Schwerpunkte gesetzt, die es ermöglichen sollen, Planungen, Verlauf, Stärken und Schwächen des Verfahrens zu erkennen und zu bilanzieren. Dies geschieht in der Absicht, grundsätzliche Fragen zur „Institutionalisierung der Vergangenheitsbewältigung “ auch in der heutigen Zeit und in anderen Gesellschaften auf Grundlage der Entnazifizierung in Deutschland angemessen beurteilen zu können. Bis heute ist die Entnazifizierung in Bayern unter US-amerikanischer Besatzung ein wesentlicher Bezugspunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Entnazifizierung. Dies ist unter anderem der Wirkmächtigkeit der brillanten Untersuchung von Lutz Niethammer geschuldet. In dieser Ausarbeitung soll vermieden werden, die US-amerikanische Entnazifizierung quasi zum Ausgangs- und Endpunkt aller übrigen Entnazifizierungspolitiken der Westzonen zu machen. Der Schwerpunkt in dieser Ausarbeitung liegt auf der Darstellung der Entnazifizierung in der britischen Zone und der Entnazifizierung unter sowjetischer Besatzung. Die wesentlichen Aspekte der britischen und sowjetischen Entnazifizierungspolitik werden in ihren ganz eigenen Ausprägungen beleuchtet, Verfahren und Ziele dargestellt. Die US-amerikanische Entnazifizierungspolitik tritt dabei ebenso wie die französische Entnazifizierungspolitik in den Hintergrund. Am Beispiel der britischen Entnazifizierungspolitik wird die Komplexität der Entnazifizierung anschaulich dargestellt. Im Kapitel zur Entnazifizierung in der Sowjetisch besetzten Zone (SBZ) wird der Fokus auf die ideologischen Verwerfungen des Verfahrens gelenkt. Neben der Darstellung der Entnazifizierung liegt der Schwerpunkt auf der Bilanz der Entnazifizierung und hier besonders auf den Schwächen des Verfahrens. 1.1. Begriff „Entnazifizierung“ Sowohl die Zeitgenossen als auch der größte Teil der Wissenschaft bezeichnen mit Entnazifizierung die personellen Säuberungen der deutschen Gesellschaft in der Zeit zwischen 1945 und dem Beginn der 50er Jahre. In diesem Sinne definiert Peter Hüttenberger den Begriff: "Diese politische Säuberung, die mittels individualisierender, quasigerichtlicher Verfahren die gesamte Gesellschaft durchdringen sollte, und auch in hohem Maße erfasste, beschäftigte von 1945 bis Anfang der 50er Jahre die Deutschen so intensiv, dass sie zum Inbegriff der Entnazifizierung wurde. Demnach versteht man unter Entnazifizierung bis heute die millionenfach vorgenommene Überprüfung durch Fragebogen und die Entscheidung , ob eine Person aus ihren Ämtern und Stellungen entfernt, davon ausgeschlossen oder darin belassen werden sollte." (HÜTTENBERGER) Gegenüber dieser Definition vertreten wenige Wissenschaftler die Auffassung, dass der Begriff Entnazifizierung weitaus mehr beinhalte: Christoph Kleßmann bezeichnet die Entnazifizierung als inhaltliche Umschreibung der vier D: Demilitarisierung, Denazifizierung, Dekartellisierung und Demokratisierung. (KLEßMANN) Gegen diese Definition ist einzuwenden, dass einerseits der Begriff Denazifizierung, hier als Unterbegriff zur Entnazifizierung gebraucht, nichts anderes ist als die in Fachtexten häufig eingedeutschte Form des englischen "denazification", also übersetzt schlicht "Entnazifizierung" bedeutet, andererseits beinhaltet der Text des Potsdamer Abkommens als Oberbegriff für die von Kleßmann so bezeichneten vier D nicht den Begriff Entnazifizierung sondern die Umschreibung "Ausrottung des deutschen Militarismus und Nazismus" Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 5 (BERICHT ÜBER DIE DREI-MÄCHTE-KONFERENZ, Art. III). Nach Lutz Niethammer wurde der Begriff „Entnazifizierung“ erst im April 1945 von einem Politologen im Stab des politischen Beraters Eisenhowers erfunden, als er eine Überschrift für Anweisungen suchte, die u. a. die Auflösung der NSDAP, die Abschaffung von NS-Symbolen, die Internierung von NS-Führern und die Beschlagnahme des Vermögens und der Unterlagen der NSDAP betrafen. Jener Politologe habe den Begriff bewusst als Parallele zum Begriff Demilitarisation gewählt. (vgl. u. a. NIETHAMMER, S. 11f.) 1.1.1. Begriffliche Abgrenzung Zu anderen Begriffen, die im Kontext der „Ausrottung von Militarismus und Faschismus“ gebräuchlich sind, lässt sich der Entnazifizierungsbegriff wie folgt abgrenzen: Die Entnazifizierung umfasst den Bereich der personellen Säuberungen mit der Hauptsanktion Entlassung aus dem Amt mit dem Ziel der Neubesetzung von Funktionen in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft mit Unbelasteten. Die Internierung umfasst die Neutralisierung von Personen aus der Gesellschaft, die als Sicherheitsrisiko erschienen mit dem Ziel der Sicherheit (u. a. der Besatzungstruppen). Die Strafverfolgung umfasst zwei verschiedene Gebiete. Erstens die eigentlichen Kriegsverbrecherprozesse , bei denen Personen wegen persönlicher Straftaten angeklagt wurden. Zweitens Verfahren gegen ehemalige Angehörige der vom Nürnberger Militärtribunal als verbrecherisch erklärten Organisationen mit dem Ziel der strafrechtlichen Verfolgung von persönlichen Straftaten und Organisationsverbrechen während der NS-Zeit. 2. Das gemeinsame Ziel der Alliierten Die Alliierten verfolgten zunächst das gemeinsame Ziel, nationalsozialistische Einflüsse aus dem öffentlichen Leben zu entfernen. Dazu gehörte auch die Umstrukturierung der Verwaltungen. In der sowjetisch besetzten Zone wurden elf Zentralverwaltungen eingesetzt und mit Deutschen besetzt, die als unbelastet und im Sinne der Besatzungsmacht geeignet galten beziehungsweise Angehörige der KPD waren. Die West-Alliierten setzten auf das Prinzip föderaler und dezentraler Strukturen und rekrutierten u. a. ehemalige Entscheidungsträger aus der Weimarer Republik, die von den Nationalsozialisten entlassen worden waren. Die Besatzungsmächte waren sich einig darüber, dass die NSDAP – entsprechend den Beschlüssen der Konferenz von Jalta (4.-11. Februar 1945) – vollständig beseitigt und ihr Führungskorps sanktioniert werden sollte. Die vom US-State-Department ausgegebene Direktive JCS 1067 vom 26. April 1945 enthielt konkrete Vorschläge hinsichtlich der Durchführung der Entnazifizierung. Die darin vorgestellten Maßnahmen, unter anderem die Auflösung der NSDAP und der ihr angeschlossenen Gliederungen und Organisationen, die Abschaffung nationalsozialistischer Gesetze sowie die Entfernung aller mehr als nominellen Parteimitglieder aus öffentlichen Ämtern und leitenden Funktionen der Wirtschaft, fanden Eingang in die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz (17. Juli bis 2. August 1945). Nach der Direktive JCS 1067 kann die Entnazifizierung als extensives Säuberungsprogramm bezeichnet werden. (vgl. KRÜGER, S. 22) Intention ihrer Urheber war es, "...einen denkbar großen Ausschnitt der deutschen Oberschicht und Teilen der Mittelschichten für die Führungspositionen im öffentlichen Leben zu disqualifizieren und damit zugleich zur Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 6 Verantwortung zu ziehen" (Direktive JCS 1067 vom 26.04.1945, in: STOLPER, S. 311). Der Direktive hafteten gewisse klassenkämpferische und sozialrevolutionäre Züge an. Die Siegermächte stimmten zwar in diesen Grundforderungen überein, ein einheitliches Vorgehen in den vier Besatzungszonen entstand aus dieser Übereinstimmung allerdings nicht. 3. Die Entnazifizierung in der US-amerikanischen Zone Die US-amerikanische Militärregierung entwickelte sehr früh detaillierte Vorgehensweisen. Den deutschen Behörden oblag ab 1946 gemäß dem am 5. März 1946 in Kraft getretenen "Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" (so genanntes Befreiungsgesetz) die Durchführung . Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde ein Meldeverfahren eingerichtet. Fünf Gruppen der Verantwortlichen wurden anhand der von allen deutschen Erwachsenen auszufüllenden Fragebögen festgelegt: Hauptschuldige (I), Belastete (II), Minderbelastete (III), Mitläufer (IV) und Entlastete (V). In den Ländern wurden als Entnazifizierungsgremien auf Kreisebene Spruchkammern mit justizförmigen Verfahren und sechs Berufungskammern eingerichtet. In Umkehrung der Strafprozessordnung trug der Belastete die Beweislast für sein Nichtbetroffensein. (ESCHEN- BURG, S. 115) Im Juli 1946 wurde von der US-amerikanischen Militärregierung eine Amnestie für Personen erlassen, die nach dem 1. Januar 1919 geboren waren. Im Februar 1947 folgte eine Amnestie für Körpergeschädigte sowie Personen, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen 3630 Reichsmarkt nicht überschritten hatte. (ESCHENBURG, S. 116) Zum 31. März 1948 wurde die US-amerikanische Entnazifizierungspolitik beendet. 4. Die Entnazifizierung in der britischen Zone Die britische Militärregierung folgte bis Januar 1946 zwar formal den amerikanischen Richtlinien. Die Umsetzung wurde jedoch weitaus langsamer und weniger intensiv betrieben, was allerdings dem britischen Pragmatismus in der Besatzungspolitik und den britischen Vorstellungen über die Restrukturierung von Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft in ihrer Besatzungszone entsprach. Insofern kann man durchaus von einer eigenständigen britischen Entnazifizierungspolitik und -planung sprechen. (vgl. KRÄMER) Die Briten strebten darüber hinaus von Anfang an viel stärker die gemeinsame Zusammenarbeit der Siegermächte an: "Die Briten wollten in keiner Weise und auf keinem Gebiet Vorreiter einer bestimmten Politik in Deutschland sein und die zukünftige Zusammenarbeit der Sieger, auf die man nach wie vor setzte, nicht durch einseitige Maßnahmen präjudizieren." (SCHNEIDER, S. 145) In der Frühphase der Besatzungszeit lag es wohl an der verhängnisvollen Fehleinschätzung der Briten, die der gemeinsamen Arbeit mit den Amerikanern im Rahmen des Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces (SHAEF) für die Zeit nach der Kapitulation weniger Bedeutung zumaßen als der European Advisory Commission (EAC), dass britischen Vorplanungen zur Entnazifizierung kaum Beachtung geschenkt worden ist. (vgl.: KRÄMER) Zu Beginn der Entnazifizierung galten zunächst als automatisch entlassungspflichtig alle Personen , die vor dem 1. April 1933 Mitglieder der NSDAP, SA oder SS gewesen waren, ein Parteiamt, einen SA- bzw. SS-Rang vom Scharführer aufwärts innehatten oder im Reichsarbeitsdienst einen Offiziersrang bekleidet hatten. Auch ehemalige Mitglieder der Hitlerjugend oder des Generalstabs sowie Angestellte der Gestapo wurden entlassen. Im Unterschied zur amerikanischen Zone bestand in der britischen, aber auch in der französischen Zone keine Registrierungspflicht der gesamten Bevölkerung. Daher beschränkte sich die Entnazifizierung im Wesentlichen auf die Überprüfung von Beamten und Angestellten, die eine bestimmte Position innehatten bzw. sich um Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 7 eine Stelle bewarben. Im Gegensatz zur amerikanischen, privilegierte die britische Militärregierung (ähnlich wie die französische) ganze Berufsgruppen und gab im Konfliktfall der Effizienz von Verwaltung und Wirtschaft den Vorrang. (vgl. VOLLNHALS, S. 29) In der britischen Besatzungszone wurde die Verantwortung für die Entnazifizierung erst im Oktober 19471 unter restriktiven Auflagen auf deutsche Behörden übertragen. (vgl. VOLLNHALS, S. 24) Die Briten hatten bereits im März 1945 eine Liberalisierung der US-Direktive JCS 1067 erreicht, "...so dass man danach zwischen aktiven und nominellen Parteimitgliedern unterschied und letztere nicht auch ohne weiteres aus ihren Ämtern entfernte" (KETTENACKER, S. 362). Im März 1945 wurde auf britischer Seite die über 13 Seiten umfassende "Anweisung der Finanzabteilung der britischen Militärregierung an finanzielle Unternehmen und Regierungsfinanzbehörden" in Umlauf gebracht. (vgl. LANGE, S. 66, Fußnote) Eigentlich für die Entnazifizierung des öffentlichen wie privaten Finanzwesens gedacht, wurde sie zur maßgeblichen Grundlage der ersten Entnazifizierungsphase in der britischen Zone. Auf dieser Grundlage wurde angewiesen, Fragebögen an alle Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes zu verteilen, die vor dem 01. Januar 1938 eine höhere Stelle als die eines Büroangestellten eingenommen hatten. Anhand der Angaben im Fragebogen gab die Anweisung Nr. 3 Richtlinien für die Überprüfung und Entlassung von Personen vor. (vgl. VOLLNHALS, S. 25) Daneben wurde das Gesetz Nr. 52 zur "Sperre und Kontrolle von Vermögen" bedeutend, das das Vermögen Inhaftierter sperrte. Die Finanz-Anweisung Nr. 16 sperrte schließlich die Gehälter oder Vergütungen von Beamten und Angestellten in der Verwaltung, die z. Zt. keinen Dienst taten. Ein Vorgang, der später für viele zur eigentlichen Härte der Entnazifizierung wurde. Neueinstellungen durften nur noch mit Genehmigung der Militärregierung erfolgen. Bis zum 31.12.1945 hatte die Militärregierung nach eigenen Angaben in der gesamten britischen Zone 538 806 Fragebögen ausgewertet und 43 288 Personen als entlassungspflichtig, 28.585 Personen als möglicherweise zu entlassen beurteilt. 41 486 Bewerber von insgesamt 419 492 untersagte man die Neueinstellung.(vgl. TURNER, S. 263) Die Auswertung der Fragebögen und die Entscheidung über die Kategorisierungen liefen ohne Anhörung der Betroffenen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor britischen Ausschüssen ab. (vgl. KRÜGER, S. 24) Die zweite Phase der Entnazifizierung in der britischen Zone begann mit dem Inkrafttreten der Kontrollratsdirektive Nr. 24 "Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Zielen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen" vom 12. Januar 1945. Den Zweck des neuen Verfahrens definierte man in einer Anweisung der britischen Militärregierung wie folgt: "a) Den Entnazifizierungsprozess zu beschleunigen, soweit es die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zulässt; b) die Mitarbeit der Deutschen beim Entnazifizierungsprozess in einem möglichst großen Umfange zu erreichen; c) britische Arbeitskräfte einzusparen; d) ein Höchstmaß an Dezentralisierung herbeizuführen."2 Es wurde sehr bald deutlich, dass sich die 1 Gemäß Verordnung Nummer110. In Hamburg war die Durchführung der Entnazifizierung bereits im Mai 1947 in deutsche Hände übergegangen, Vollnhals (1991), 31. 2 Zonen-Instruktion Nr. 3 des Hauptquartiers der britischen Militärregierung vom 17. Januar 1946 betr. Entnazifizierungsmaßnahmen in der britischen Zone, in: Lange, Entnazifizierung in NRW, Dokumente, S. 233 - 241 (S. 234). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 8 geplante Vereinheitlichung des Verfahrens aufgrund der zahlreichen Verfahrens-Anweisungen und -Erläuterungen nicht in dem gewünschten Maße einstellen würde. Die vielfältigen Erläuterungen gingen aber von einer zentralen Neuerung aus: der Einrichtung deutscher Entnazifizierungsausschüsse . Auf Regierungsbezirks- und Kreisebene bildeten sich Hauptausschüsse, die sich je nach Größe und Bevölkerungszahl aus sechs bis 16 Personen zusammensetzten. Unterhalb der Ebene der Hauptausschüsse bildeten sich zahlreiche Unterausschüsse, die jeweils einen Berufszweig "betreuten"; d.h., es existierten beispielsweise Unterausschüsse für Lehrer, Feuerwehr, Post, Reichsbahn, Elektrizitätswerke, Landwirtschaft, Ärzte, Schornsteinfeger, Journalisten, Schauspieler, Musiker, Transportgewerbe, aber auch für bestimmte soziale Gruppen wie Jugendliche oder Flüchtlinge; daneben gab es zusätzliche Unterausschüsse für Großbetriebe. Die Unterausschüsse sollten mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Aufgabe der Unterausschüsse war es zunächst, einerseits eine Liste mit Angaben zu den Personen zu erstellen, die bereits entnazifiziert worden waren, andererseits Fragebögen an die Personen auszugeben, die noch nicht entnazifiziert waren. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass es keine Registrierungspflicht der Gesamtbevölkerung gab, wie dies in der US-Zone geschah, sondern dass nur diejenigen einen Fragebogen auszufüllen hatten, die Beamte oder Angestellte waren oder sich um eine Beschäftigung bewarben. Nach Eingang der ausgefüllten Fragebögen untersuchte der Unterausschuss die Angaben im Fragebogen anhand der berufsgruppenspezifischen Kenntnisse. Nach Abschluss dieser Überprüfung reihte der Unterausschuss die betroffene Person in eine der folgenden drei Gruppen ein: 1. "muss entlassen werden", 2. "kann entlassen werden", 3. "ist einwandfrei ". Der Fragebogen mit der Stellungnahme des Unterausschusses ging nun an den Hauptausschuss . Dieser prüfte sowohl den Fragebogen als auch die Stellungnahme des Unterausschusses und gelangte seinerseits zu einer Empfehlung. Alle Unterlagen wurden dann an die Public Safety Special Branch (PSSB) weitergeleitet. Dort wurde eine endgültige Entscheidung getroffen, die dem Hauptausschuss ohne Begründung mitgeteilt wurde. Selbständige Recherchen der deutschen Ausschüsse waren nicht erlaubt. (vgl. KRÄMER, S. 166ff.) Die dritte Phase der Entnazifizierung unter britischer Besatzung setzt - unter den Gesichtspunkten der gesetzestechnischen Rahmenveränderungen gesehen - am 12. August 1946 mit der Zonen- Politik-Anweisung (ZPA) Nr. 38 ein und schließt im Oktober 1947 mit der Verordnung Nr. 110. Das Ergebnis der Beratungen im alliierten Kontrollrat war die Kontrollratsdirektive Nr. 38. Kern des neuen Verfahrens war die Durchsetzung des Modells der fünf Kategorien als allgemeinverbindlich für die vier Besatzungszonen. (vgl. GÖDDE, S. 64) Die Betroffenen wurden in Hauptschuldige (I), Belastete (II), Minderbelastete (III), Mitläufer (IV) und Entlastete (V) eingeteilt. Der klaren Definition der einzelnen Kategorien standen die vagen Beurteilungsmaßstäbe gegenüber. Das Entnazifizierungsverfahren nahm nun in der britischen Zone eine von der Praxis in den übrigen Zonen abweichende und eine im ganzen außergewöhnliche Form an. Es existierten zwei konkurrierende Zonen-Anweisungen, die die Durchführungsbestimmungen von letztendlich zwei Entnazifizierungsverfahren darstellten, die die Betroffenen von nun an zu durchlaufen hatten : Das "Überprüfungsverfahren" orientierte sich an der endgültigen Fassung der ZEA Nr. 3, dem "Kategorisierungsverfahren" lag die ZEA Nr. 54 zugrunde. Das "Überprüfungsverfahren" war im Prinzip identisch mit der bisher geübten Praxis. Die deutschen Ausschüsse waren weiterhin nur beratend tätig, die Briten behielten sich die Entscheidung "entlassen" oder "nicht entlassen" in diesem Verfahren vor. Das Kategorisierungsverfahren war der Versuch, die Durchführungsbestimmungen zur Kontrollratsdirektive Nr. 24 und die Durchführungsbestimmungen zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 zu harmonisieren. Der Ausgang des Überprüfungsverfahrens wurde zur Grundlage des Kategorisierungsverfahrens. Anders als in der US-Zone behielten die Briten die Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 9 Kompetenzen im Entnazifizierungsverfahren fest in der Hand. Von einer Übertragung wichtiger Verantwortlichkeiten auf die Deutschen kann im Grunde genommen keine Rede sein. Die vierte Phase der Entnazifizierung beginnt mit der Moskauer Außenministerkonferenz, in deren Zuge ein Rahmengesetz ausgearbeitet werden sollte mit dem Ziel, die Entnazifizierung in deutsche Verantwortung zu übertragen. Parallel zu den Bemühungen der Besatzungsmächte legte der Zonenbeirat, ein deutsches beratendes Gremium, Rechtsgrundsätze vor, die den Alliierten die deutsche Position in der Frage der Entnazifizierung nahe bringen sollten. Das Ergebnis eines langen Tauziehens britischer Behörden untereinander sowie zwischen Deutschen und Briten war die Verordnung Nr. 110: Diese bestand aus lediglich vier Artikeln und einem Anhang über die Kategorien I bis V. Absicht war es, einen möglichst raschen Abschluss der Entnazifizierung herbeizuführen . Die Briten behielten sich das Recht auf Kategorisierung der Wehrmachtssoldaten vor, ebenso wie die Einreihung von Personen in die Kategorien I und II. Im Bergbau und in der Landwirtschaft sollte die Entnazifizierung nach den bestehenden Verordnungen abgeschlossen werden. Verantwortlich geführt werden sollte die Entnazifizierung zukünftig von einem Landesminister . So berieten die Landtage über Entnazifizierungsgesetze auf Grundlage der Verordnung Nr. 110. Die ursprüngliche Kernforderung der deutschen Parteien unter britischer Besatzung, nämlich die Übertragung der Entnazifizierung in deutsche Hände, war nun zwar möglich geworden , wurde aber sehr kritisch bewertet: Ausgehend von der Erkenntnis, dass die politische Säuberung bislang ein Fehlschlag war, machte sich Skepsis breit, ob es überhaupt sinnvoll sei, dass die politischen Parteien mit einem in der Bevölkerung derart unpopulären Thema betraut werden sollten. Der Zeitpunkt, das Verfahren so zu gestalten, wie es je nach politischem Standpunkt von den Parteien gefordert worden war, war vorbei. Aus dieser Erkenntnis heraus entwickelte sich ein Weg zum raschen Abschluss der Entnazifizierung. Der Gedanke der Rehabilitierung und weitestgehenden Integration wurde zum Markenkern der letzten Phase der Entnazifizierung in allen Westzonen. 5. Die Entnazifizierung in der französischen Zone Formal galten auch im französischen Besatzungsgebiet die Direktiven der amerikanischen Militärregierung , praktisch wurde aber sehr viel gemäßigter und weniger systematisch vorgegangen. Die französischen Besatzungsmächte konzentrierten sich auf die Entlassung von Beamten und hochrangigen Angestellten. Schärfere Eingriffe waren in der Lehrerschaft und in der allgemeinen Verwaltung zu verzeichnen. Bereits im Oktober 1945 übertrug die französische Militärregierung die Durchführung der Entnazifizierung deutschen Stellen. Die neuen Richtlinien, die sich auf die politische Säuberung der öffentlichen Verwaltung bezogen, wurden aber Ende Oktober 1945 wieder zurückgenommen. Die automatischen Entlassungskriterien wurden außer Kraft gesetzt, deutsche Ausschüsse erhielten das Recht der individuellen Fallprüfung. Am 13. Juli 1948 wurden mit der Verordnung Nummer 165 alle einfachen Parteimitglieder als Mitläufer amnestiert. Mit dem späten Erlass dieser Verordnung hielt die französische Militärregierung von allen Besatzungsmächten am längsten an der Entnazifizierung fest (vgl. VOLLNHALS, S. 42). 6. Die Entnazifizierung in der SBZ In der sowjetischen Besatzungszone erfolgte die erste Phase der politischen Säuberung nach örtlich sehr unterschiedlichen Regelungen. Bis Dezember 1946 erfolgte die Entnazifizierung in der sowjetischen Zone auf der Grundlage unterschiedlicher Landesgesetze und Verordnungen, für deren Durchführung deutsche Stellen verantwortlich waren. Sie beschränkten sich meist auf die Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 10 provisorische Entnazifizierung der Verwaltungsspitzen und auf die Verhaftung aktiver NSDAP- Funktionäre und Gestapospitzel.(vgl. VOLLNHALS, S. 43) Eine Entlassungswelle (insbesondere im Schulbetrieb) gab es zwischen August 1945 und März 1946. Die Entnazifizierung wurde im Zusammenhang mit der „antifaschistischen-demokratischen Umwälzung“ betrieben. (vgl. BENZ, S. 3) In der DDR-Geschichtschreibung und den Darstellungen sowjetischer Historiker wird die Entnazifizierung in einem Atemzug mit der Bodenreform, den Enteignungen, der Schulreform und dem Neuaufbau von Polizei und Justizwesen genannt; sie stand also mit den Schlagworten in Verbindung, die für den Aufbau des DDR-Staates konstitutiv sind.(vgl. TJULPANOV, S. 240 ff.) So heißt es u.a. bei Karl Urban: "Die Entnazifizierung war politisch, organisatorisch und zeitlich mit der Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher, der demokratischen Bodenreform und der Schulreform verbunden."(URBAN, S. 617) Die Entnazifizierung wurde also bewusst Mittel zum Zweck für die Umgestaltung der Gesellschaft nach sowjetischem Vorbild und auch von der sozialistischen Geschichtsschreibung als solche beurteilt. Das korrespondiert mit der Politik der Besatzungsmacht : Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) hatte von Anfang an ein vitales Interesse daran, die KPD/SED zur Macht in der SBZ/DDR zu führen. Auf diesem Wege nutzte man auch die Entnazifizierung als Mittel zur Machtsicherung der Partei. Dabei ging es im Besonderen um eine revolutionäre Umwälzung der gesellschaftlichen Verhältnisse : Von Anfang an wollten die Kommunisten die geschichtshistorische Chance nutzen und freiwerdende Stellen beispielsweise in den Verwaltungen zumindest nicht mehr mit einer dem Bürgertum verbundenen Person besetzen. In diesem Sinne wurden Maßnahmen beispielsweise zur Neulehrerausbildung eingerichtet. Die in Thüringen geltende Richtlinie zur Neueinstellung von Lehrern forderte bereits im Juli 1945 (!), dass die Hälfte der Neulehrerkandidaten aus der Arbeiterschaft stammen müsse.3 Im Jahre 1949 bestand die Lehrerschaft in Sachsen bereits zu 80% aus Neulehrern. Trotz des Widerstandes besonders der bürgerlichen Parteien führten die Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht in Verbindung mit einem hohen Engagement der KPD/SED zu einem Erdrutsch in der sozialen und politischen Zusammensetzung des Gesamtlehrkörpers in der SBZ. (vgl. WELSH, S. 109 – 129) Die "...Vertreter anderer Parteien und der Gewerkschaften [..] [waren] letztlich nicht wirklich gefordert , im Prozess der Entnazifizierung auf eine demokratische Art und Weise mitzuwirken." (RÖSSLER, S. 46) Dies äußerte sich u. a. in der Umsetzung der in der Kontrollratsdirektive Nr. 24 vorgesehen Entnazifizierungskommissionen. Vor allem die CDU monierte die politisch einseitige Zusammensetzung der neugebildeten sog. "Kommissionen", vergleichbar mit den Spruchkammern der amerikanischen Zone, bzw. den Entnazifizierungsausschüssen der britischen Zone. Anfang 1947 gehörten von den 241 Mitgliedern der 35 Kreis- und Stadtkommissionen in Sachsen 171 der SED, dagegen nur 34 der LDPD und 36 der CDU an. Die sich daran anknüpfende Willkürlichkeit der Beurteilungen führte zu ernsthaften, allerdings weitestgehend wirkungslosen Protesten von bürgerlicher Seite.(vgl. WILLE, S. 143) Um den sozialen Umwälzungsprozess deutlich zu machen, der mit der Entnazifizierung im Verwaltungsapparat stattgefunden hatte, erscheint die Betrachtung der Ergebnisse erforderlich: Während sich in den Westzonen eine personelle Kontinuität im Staatsapparat abzeichnete, gab es in der SBZ im Zuge des Abschlusses der Entnazifizie- 3 vgl.: Richtlinien für den Einsatz von Laienkräften an den Schulen des Landes Thüringen, in: Mitteilungsblatt des Landesamtes für Volksbildung, 1. Jg., Nr. 1 vom 07.September 1945, S. 3 - 4, in: Welsh, Revolutionärer Wandel, a.a.O., S. 110 und Anm. 98. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 11 rung tiefe Einschnitte. "Von einer Rückkehr in den Verwaltungsapparat grundsätzlich ausgenommen blieben Posten im Polizei- und Justizapparat sowie leitende Positionen in der Verwaltung ." (WELSH, S. 82) In Sachsen gehörten rund 50 % aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst der SED an - der Anteil der CDU und LDPD-Mitglieder lag hier bei 3,5 bzw. 4,9%. (vgl.: VOLLN- HALS, S. 53f.) Die politischen Implikationen werden weiterhin deutlich, wenn man betrachtet, dass im Februar 1948 58% aller Mitarbeiter der sächsischen Landesregierung der SED und nur 5% der CDU und der LDPD angehörten. Die Vorherrschaft der SED im Verwaltungsbereich war also gesichert. Diese Verhältnisse lassen sich auf der Verwaltungsebene bis hinunter zu den Stadt- und Kreisverwaltungen wiederfinden. (vgl. WELSH, S. 83) "Das Berufsbeamtentum war aufgehoben und ein neuer, politisch dem SED-System verpflichteter Behördenangestellter an die Stelle der bisherigen Beamten getreten." (WELSH, S. 85) Überdeutlich wird die Entnazifizierungsabsicht der Kommunisten, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Integration der Ehemaligen an ein politisches Bekenntnis gebunden war, sich für die SED zu engagieren. "Der politische Opportunismus erlebte eine neue Blüte, nachdem er mit dem Zerfall des Dritten Reiches gerade erst überwunden schien."(WELSH, S. 168) Auf der anderen Seite hätte die restriktive Entnazifizierungspolitik der KPD/SED gegenüber den sog. "kleinen Pgs" zu einer deutlichen Verminderung der Wahlchancen der Kommunisten geführt . Dies erkannten SMAD und SED frühzeitig, so dass schon bald eine ernsthafte Diskussion um die Öffnung der Partei für diese Gruppe der Belasteten geführt wurde. Das Problem war, dass die SED befürchten musste, die nominellen Pgs an die CDU und die LDPD zu verlieren. Um die Glaubwürdigkeit beim Umgang der SED mit dem Nazismus nicht zu verlieren, war allerdings eine Aufnahme dieser Personengruppe in die SED praktisch unmöglich.4 Die SED war auf der Suche nach einem Weg zu einer Massenpartei zu werden, hierfür war eine deutliche Steigerung der Mitgliederzahlen notwendig. "Deshalb plädierte Pieck [...] eindringlich für eine individuelle Überprüfung der einzelnen Personen, um die z. T. 'wertvollen Elemente' ausfindig zu machen, die nach seiner Auffassung unbedingt eingebunden werden sollten." (RÖSSLER, S. 44) Ein anderer praktikabler Weg schien der rasche Abschluss der Entnazifizierung zu sein. Im August 1947 wurde durch den Befehl Nummer 201 die Entnazifizierung auf eine für alle Bereiche und alle Länder der Zone einheitliche Rechtsgrundlage gestellt. NSDAP-Mitglieder wurden rehabilitiert und die Aburteilung der Nazi- und Kriegsverbrechen ging mit wenigen Ausnahmen auf die deutschen Gerichte über. Wie vor allem in der britischen und französischen Zone wurde auch in der SBZ bei der Entnazifizierung Rücksicht darauf genommen, dass Fachleute für das Funktionieren von Verwaltung und anderen Einrichtungen sowie für den Wiederaufbau unentbehrlich waren. Ab Februar 1947 wurde stärker zwischen nominellen NSDAP-Mitgliedern und Aktivisten unterschieden. Die letzte Phase der Entnazifizierung wurde im August 1947 durch den Befehl Nummer 201 der Sowjetischen Militäradministration eingeleitet, mit dem Ziel der baldigen Beendigung der Säuberungsprozedur. (vgl. BENZ, S. 4) Das offizielle Ende der Entnazifizierung trat mit dem SMAD-Befehl Nummer 35 vom 26. Februar 1948 ein. Bis zu diesem 4 Bereits im Januar 1946 hatte Pieck das Einverständnis Stalins erhalten, die Nazis in nominelle und aktive Mitglieder zu differenzieren; Ziel war es, die Nominellen nach und nach in das politische Leben zu integrieren. Schon zu diesem frühen Zeitpunkt galt eine Mitgliedschaft in der KPD nicht für ausgeschlossen - diese Entwicklung stand sicherlich in engem Zusammenhang mit den Wahlen von 1946. Vgl.: Rössler, KPD/SED, a.a.O., S. 33. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 12 Zeitpunkt nicht erledigte Verfahren mussten eingestellt werden, sofern sich keine ausreichenden Gründe für eine gerichtliche Anklageerhebung ergeben hatten. (vgl. VOLLNHALS, S. 52) 7. Die Bilanz 7.1. Die Schwächen des Fragebogens am Beispiel des Fragebogens in der britischen Zone Grundlage des gesamten Systems in der britischen Zone wurde der erweiterte Fragebogen, der insgesamt zwölf Seiten umfasste und 133 zu beantwortende Fragen aufwies. Die Nicht- Öffentlichkeit der Verhandlungen widersprach einem Wesensmerkmal der Demokratie: öffentliche Kontrolle. Neben diesen grundlegenden Schwächen ist es nicht möglich, im Rahmen dieser Ausarbeitung auf jede Frage einzugehen, dennoch sollten die eklatantesten Schwächen, die dieser Fragebogen aufwies, erläutert werden. In Frage 10 wird u. a. nach Narben und Schmissen gefragt, woran sich Frage 40 anschließt, in der nach "...any other association, society, fraternity [...] with which you have ever been connected or associated even in a honorary capacity" gefragt wird. In der deutschen Übersetzung ist "fraternity" mit Burschenschaft übersetzt. Neben der Tatsache , dass der Gedanke, eine nationalsozialistische Gesinnung drücke sich durch die Mitgliedschaft in einer studentischen Verbindung aus, mehr als fragwürdig ist - gerade auch angesichts der Gleichschaltung studentischer Verbindungen und deren Weiterwirken als Kameradschaften im Untergrund - war die deutsche Übersetzung "Burschenschaft" eine willkommene Einladung an all jene Korporierte, die einer Sängerschaft, einer Turnerschaft, einer Turnverbindung oder irgendeiner anderen Verbindung und eben keiner Burschenschaft angehörten. Natürlich war in Zweifelsfällen der englische Text maßgeblich, aber wer machte sich die Mühe einer eigenen Übersetzung, bzw. wer war dazu überhaupt in der Lage? Frage 41 verlangte Auskunft über das Datum des Eintritts in die NSDAP. War jemand vor dem 01. Mai 1937 eingetreten, so war er zwangsläufig zu entlassen. Diese Regelung führte in vielen Fällen zu der grotesken Situation, dass Personen, die zwar vor dem 01. Mai 1937 in die Partei eingetreten , aber später wieder ausgetreten waren, zwangsläufig entlassen wurden, da der Ausschuss den Austritt nicht als Entlastungsgrund anerkannte. (vgl. HÜTTENBERGER, S. 395) In Frage 21 wurde nach Kirchenaustritten gefragt. Ohne Zweifel hatte der nationalsozialistische Kirchenkampf zu Austrittswellen aus der Kirche geführt, daraus aber zwangsläufig eine nationalsozialistische Gesinnung abzuleiten, scheint nicht pauschal entschieden werden zu können. (KRÜGER, S. 35) Die Frage nach einem Kirchenaustritt geht nach Auffassung des Autors vermutlich auf den ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Reinhold Maier zurück, der in seinen Memoiren einen Brief an die amerikanische Militärregierung anführt, in dem er sich für die Aufnahme dieser Fragen in den Fragebogen einsetzt.5 5 "In dem Fragebogen ist zum Beispiel eine Frage nach dem Kirchenaustritt nicht gestellt [...]. In Deutschland wird es als eindeutiges Kriterium zu werten sein, ob ein Parteimitglied sich so intensiv zur Partei bekannt hat, dass es im Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft durch seinen persönlichen Austritt aus der katholischen oder evangelischen Kirche die auf Zerstörung des Christentums abzielende Tendenz der NSDAP mitgemacht hat." Eingabe Reinhold Maiers an die Alliierte Militärregierung Schwäbisch Gmünd vom 25.05.1945, in: Maier, Reinhold: Ende und Wende. Das Schwäbische Schicksal 1944 - 1946. Briefe und Tagebuchaufzeichnungen von Reinhold Maier, Stuttgart/Tübingen 1957, S. 283 – 287. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 13 Frage 34 verdeutlicht abermals die Unkenntnis der Alliierten über tatsächliche Hintergründe des NS-Regimes. Wer die Frage "Waren Sie NS-Führungsoffizier" mit ja beantwortete, hatte mit härtesten Maßnahmen zu rechnen. NS-Führungsoffiziere waren Wehrmachtsoffiziere, die nach dem 20. Juli 1944 durch die Wehrmacht eingesetzt wurden, um die nationalsozialistische Ideologie durch Vorträge und Gespräche innerhalb der Wehrmacht zu festigen. Wer nun glaubt, die Wehrmachtskommandeure hätten auf eingefleischte Nationalsozialisten zurückgegriffen, der irrt. In den allermeisten Fällen waren die NS-Führungsoffiziere keine NS-Fanatiker, sondern Personen, von denen die Wehrmacht erwarten konnte, dass ihre politische Agitation die Truppe nicht belastete . Der umfangreichste Fragenkomplex beschäftigte sich mit der Mitgliedschaft in nationalsozialistischen Organisationen (Fragen 41 - 98). Bei deren ausufernder Auflistung waren den Erstellern des Fragebogens ebenfalls zahlreiche Fehler und Fehleinschätzungen unterlaufen. Die Tatsache, dass einzelne Organisationen, wie z. B. die HJ im Dritten Reich praktisch die Regel waren, bzw. die Ausübung des Berufes von der Mitgliedschaft in einer Organisation abhing, wie z. B. beim NSLB (Nationalsozialistischer Lehrerbund), ist nur nebenbei zu erwähnen. Viel gravierender ist beispielsweise die Frage nach einer Mitgliedschaft in der NSKOV (Nationalsozialistische Kriegsopferversorgung ); dies war eine vollkommen unpolitische Zusatzversicherung für Kriegsverletzte. Während eine solche Organisation überflüssigerweise aufgeführt wurde, war der "Freundeskreis Reichsführer SS" nicht erwähnt! Äußerst kurios ist die Frage nach der Mitgliedschaft in der "Kameradschaft USA". NSDAP-Mitglieder, die auch dieser Kameradschaft angehörten, wurden später in die Klasse II der NS-Aktivisten, Militaristen und Nutznießer eingestuft. Gründer der "Kameradschaft USA" war Anton Pfeiffer gewesen, der als CSU-Politiker im Juli 1946 das Ministerium für Sonderaufgaben, das sog. Befreiungsministerium, in Bayern übernommen hatte - also das Ministerium , das sich mit der Durchführung der Entnazifizierung zu beschäftigen hatte. Die "Kameradschaft USA" hatte Pfeiffer als ehemaliger in den USA Studierender gegründet, sie war ein vollkommen unpolitischer Zusammenschluss ehemaliger deutscher USA-Studenten. Der Grund für die Einbeziehung in den Fragebogen blieb vollkommen unklar, könnte aber auf Fehleinschätzungen deutscher Emigranten in den USA zurückgehen, die vermutlich an der Ausarbeitung des Fragebogens beteiligt wurden. Im Zusammenhang mit der britischen Entnazifizierungspraxis ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft in NS-Organisationen, die sog. "formale Belastung", von besonderer Bedeutung war, da sie von den Briten stärker gewichtet wurde als von den Deutschen. (vgl. KRÜGER, S. 36) Aus den Fragen um die Zugehörigkeit zu politischen Parteien während der Weimarer Republik und der Frage nach dem Wahlverhalten bei den Novemberwahlen 1932 und den Märzwahlen 1933 erhofften sich die Briten Auskünfte über die Verlässlichkeit und politische Standhaftigkeit des Betroffenen . Im Juli 1947 ordnete die britische Militärregierung an, diese Fragen nicht mehr zu beantworten . (vgl. LANGE, S. 445f.) Vermutlich hing dies in erster Linie mit der vollkommenen Sinnlosigkeit einer Frage zusammen, deren Antwort ohnehin nie überprüft werden konnte. Neben diesen Schwächen gewährte der Fragebogen den Alliierten dennoch die Möglichkeit, sich ein Bild vom NS-Regime zu machen. Mit den Angaben aus Teil D beispielsweise, der Nennung aller Militärdienstleistungen seit dem 01.01.1931 und weiteren Fragen zur Wehrmacht, konnten die Alliierten bei genauer Auswertung ein einmaliges und umfangreiches Bild der Wehrmachtsstruktur ermitteln. (vgl. LANGE) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 14 7.2. Entnazifizierung als Mittel einer „künstlichen Revolution“ Auf bürgerlicher Seite gab es von Anfang an ein gewisses Unbehagen darüber, dass die Entnazifizierung zu gesellschaftlichen Veränderungen mit dem Ziel der Ausschaltung bürgerlichkonservativer Kreise führe. Nach der Einsetzung des Spruchkammerverfahrens in Bayern wurde diese Befürchtung auch in den anderen Zonen mehr als verstärkt. Um dem parteipolitischen Missbrauch der Spruchkammern entgegenzuwirken, wurde von Josef Müller (CSU) der Vorschlag einer Umbildung der Spruchkammern in Schöffengerichte eingebracht, um damit der Gefahr der Majorisierung Vorschub zu leisten und darüber hinaus dem Volksempfinden Rechnung zu tragen , dass eine gerichtliche Entscheidung eher als Recht empfunden würde als eine Entscheidung der durch parteimäßige Gesichtspunkte zusammengesetzten Spruchkammer Die Frage, ob die Entnazifizierung in der SBZ als Mittel zur Revolutionierung der Gesellschaft benutzt wurde, ist erst in den letzten Jahren - nach dem Fall der Mauer - von deutscher Seite wissenschaftlich eingehender untersucht worden. Die Grundidee der Entnazifizierung, den Faschismus und Militarismus auf deutschem Boden ein für allemal zu vernichten, war wie gesehen zunächst Konsens unter den Alliierten – übrigens auch früher Konsens aller politischen Parteien. In der SBZ bekam diese Formel allerdings rasch einen negativ-repressiven Charakter: Dieser negativ -repressive Charakter zielte auf die Schaffung der Grundlagen ab, auf denen sich der neue deutsche Staat aufbauen sollte. Während die Entnazifizierung in den Westzonen letztendlich auch von den Besatzungsmächten eher als Hindernis beim Wiederaufbau betrachtet wurde, lag in der SBZ sehr früh der Verdacht nahe, dass die Sowjets den negativ-repressiven Charakter der Entnazifizierungsidee für ihre machtpolitischen und gesellschaftspolitischen Ambitionen konstruktiv -positiv umfunktionierten und den Aufbau der "neuen Gesellschaft" durch das institutionelle Mittel der Entnazifizierung durchführten. 7.3. Übersetzungschaos Am Beispiel des Begriffs „panel“ soll die Problematik der Maßgeblichkeit englischer Texte im Entnazifizierungsverfahren deutlich gemacht werden: der englische Begriff "panel" - der im Rahmen dieser Ausarbeitung bislang mit "Ausschuss" übersetzt wurde – wurde in der Zeit selbst mit den verschiedensten deutschen Übersetzungen belegt: Entnazifizierungsjuries, Beiräte, Hauptausschuss für das politische Sichtungswesen, Entnazifizierungsrat, Politische Prüfstelle, Entnazifizierungs -Geschworenen-Senat, Deutsche Entnazifizierungskammer, Denazifizierungskammer, Entnazifizierungsspruchkammer. (vgl. LANGE, S. 38) Bedeutend scheint in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass der Begriff Spruchgerichte hiervon zu trennen ist. Nach der Veröffentlichung der Nürnberger Prozessurteile wurden diese Spruchgerichte eingerichtet. Es handelte sich dabei um Sondergerichte, in denen politische Straftaten behandelt wurden. In der US-Zone wurde der Begriff Spruchkammer für die "panels" gebraucht, der aber in der britischen Zone strenggenommen nur für die oben beschriebenen Spruchgerichte verwendet werden durfte.(vgl. MEYER-ABICH) Erst im Jahre 1948 wurde die Sprachverwirrung beispielsweise in Nordrhein- Westfalen durch einheitliche Bezeichnungen in einer Verfügung des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung beendet; von nun an unterschied man „Hauptausschüsse", "Unterausschüsse" und "Berufungsausschüsse". (LANGE, S. 38) Daneben bedeutete die Tatsache, dass die englische Fassung maßgebend war, eine zusätzliche Erschwernis für die Betroffenen, denn wer war schon in der Lage, die teilweise verwirrenden Übersetzungen in der maßgeblichen englischen Fassung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 15 zu verstehen? (vgl. SALOMON, S. 9)6 Für die Fragen im Fragebogen sind dazu oben einige Beispiele angeführt. 7.4. Das ausufernde Ausschusswesen Die Organisation des Ausschusswesens stand von Anfang an in der Kritik. Die Einberufung von Unterausschüssen für unzählige Berufsgruppen, soziale Gruppen sowie von zahlreichen Sonderausschüssen führte zu einem extrem aufgeblähten Verwaltungsapparat. In Essen existierten beispielsweise 271 Unterausschüsse. (vgl. LANGE, S. 37) Jeder dieser Unterausschüsse hatte mit berufsgruppenspezifischen Problemen zu kämpfen, die erst bei der praktischen Arbeit auftraten, die wiederum spezielle Anweisungen notwendig machten. So gab es bei den Unterausschüssen, die sich mit der Entnazifizierung von Beamten beschäftigten, beispielsweise das Problem des Verhältnisses zwischen Beamtenrecht und Entlassung; daneben standen Beförderungsfragen von Beamten, die ehemalige Pgs. waren, im Raum - mussten fachlich weniger qualifizierte, aber politisch einwandfreie Beamte diesen bei einer Beförderung vorgezogen werden? Bei Lehrern und Juristen erhob sich die Frage, ob bereits wieder Zugelassene noch einmal überprüft werden sollten . Dabei gingen beispielsweise in der britischen Zone sowohl innerhalb der verschiedenen Militärregierungen als auch bei den verschiedenen Bezirksregierungen die Meinungen fundamental auseinander. 7.5. Weitestgehende Rehabilitierung Der Gedanke der Rehabilitierung, der sich aus den Erfahrungen mit dem Entnazifizierungsverfahren , spätestens ab 1948 in der westdeutschen Politik mehrheitlich festsetzte, findet sich auch im Grundgesetzartikel 131 wieder, der die Wiedereinstellungsansprüche zugunsten der Entlassenen regelte. Auf Initiative der Bundesregierung wurden am 15. Oktober 1950 vom Bundestag Richtlinien festgelegt, welche die Länder im Rahmen ihrer Abschlussgesetzgebung zur Entnazifizierung berücksichtigen sollten. Dem Vorschlag folgend, erließen die Länder in den Jahren 1951 bis 1954 entsprechende Entnazifizierungsschlussgesetze. Wesentliches Ziel der Gesetze war die Regelung der Wiedereinstellungsansprüche zu Gunsten der Entlassenen. 6 Salomon bezieht zur Maßgeblichkeit der englischen Fassung wie folgt Stellung: "Unter Frage 131 wird man die Antwort finden, dass meine Kenntnis der englischen Sprache sehr gering ist, lachhaft gering, aber doch so gering , dass mir nicht der fürchterliche Verdacht aufsteigen konnte, gleich die ersten Worte des Fragebogens müssten schon zwei Druckfehler enthalten. Sollte es nicht heißen: Read the entire... statt Bead the ontire...? Und ob es richtig ist, dass es einmal heißt "appropriate" und das andere Mal "approriate"? In Zweifelsfällen ist die englische Fassung maßgebend...", Salomon, Fragebogen, a.a.O., S. 9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000/072/11 Seite 16 7.6. Eine Bilanz in Zahlen Entnazifizierungsstatistik für die Länder der Westzonen 1949/50 Eingruppierung durch die Entnazifizierungsbehörden Verfahreneingestellt wegen: Land Zahl der bearbeiteten Fälle Hauptschuldige SchuldigeBelastete Minderbelastete Mitläufer a) mit Maßnahmen b) Begünstigte i.S.d. Vo.133/165 Entlastete Jugend-amnestie a) Heimkehrer b) Weihnachts - amnestie Vom Gesetz nicht betroffen : Unbelastet aus anderen Gründen Bayern 453 957 743 11 040 52 940 215 585 8 828 33 544 b) 116 165 - 15 112 Bremen 18 532 34 360 815 14 640 959 158 b) 1 221 - 345 Hessen 234 974 416 5 350 28 208 133 722 5 279 20 471 b) 34 963 - 6 565 Würt.-Baden 242 663 461 5 372 24 459 121 110 3 388 35 599 b) 42 389 - 9 885 Amerik. Zone insgesamt: 950 126 1 654 22 122 106 422 485 057 18 454 89 772 b) 194 738 - 31 907 Hamburg 327 157 - - 1 084 15 052 131 119 - - 179 902 - Niedersachsen 496 612 - - 610 40 250 166 962 - - 201 122 87 668 Nordrhein- Westfalen 811 265 - - 23 266 100 226 687 773 - - - - Schleswig- Holstein 406 420 - - 2 217 66 500 206 076 - - 131 627 - Britische Zone insgesamt: 2 041 454 - - 27 177 222 028 1 191 930 - - 512 651 87 668 Baden 239 636 6 387 10 653 a) 19 154b) 71 332 267 24 321 - 113 516 - Rheinland-Pfalz 299 562 5 440 4 840 a) 18 474b) 139 478 711 42 309 - 89 476 3 829 Württ.- Hohenzollern 129 870 2 111 1 333 a) 11 241 b) 39 110 2 511 5 269 a) 1 908 67 160 1 225 Franz. Zone insgesamt: 669 068 13 938 16 826 a) 48 869 b) 249 920 3 489 71 899 a) 1 908 270 152 5 054 Bundesrepublik insgesamt: 3 660 648 1 667 23 060 150 425 a) 755 954 b) 249 920 1 213 873 161 671 196 646 782 803 124 629 aus: Vollnhals, Clemens (1991). Entnazifizierung. 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