Deutscher Bundestag Gesetzliche Änderungen zur Patientenverfügung in Europa nach dem Jahr 2008 Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 1 – 3000-052/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000-052/12 Seite 2 Gesetzliche Änderungen zur Patientenverfügung in Europa nach dem Jahr 2008 Verfasser: Aktenzeichen: WD 1 – 3000-052/12 Abschluss der Arbeit: 12. Juli 2012 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000-052/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung: Die Rechtliche Lage in Deutschland 3 2. EZPWD-Umfrage 4 3. Gab es Neuerungen der Patientenverfügung in europäischen Staaten seit 2008? 4 3.1. 4 3.2. 6 3.3. 5 3.4. 6 3.5. 5 3.6. 5 3.7. 6 3.8. 5 3.9. 4 3.10. 4 3.11. 5 4. Anlagen 6 1. Vorbemerkung: Die Rechtliche Lage in Deutschland Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Frage einer Patientenverfügung nach dem Jahr 2008 erfolgte durch das Dritte Änderungsgesetz des Betreuungsrechts am 18. Juni 2009. Dies betrifft vor allem die Regelungen des §§ 1901 ff. BGB. Das Gesetz trat am 1. September 2009 in Kraft. Durch die Veränderungen wurde die Möglichkeit einer Patientenverfügung im BGB verankert. Sie wird dort definiert als die Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Kontrovers wurde im parlamentarischen Verfahren vor allem die Frage diskutiert, ob Patientenverfügungen eine ausnahmslos bindende Wirkung für Ärzte haben sollten. Diese Frage bejahte der Gesetzgeber letztendlich. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist deren schriftliche Niederlegung. Eine Einschränkung der Patientenverfügung besteht durch die Maßgabe, dass durch die Verfügung nicht andere Rechtsnormen negativ tangiert werden. Hierbei sind vor allem eine Tötung auf Verlangen oder eine aktive Sterbehilfe anzuführen. Die Pflicht zum Verfassen einer Patientenverfügung besteht nicht. Im Rahmen einer, von der Patientenverfügung unabhängigen, Versorgungsvollmacht, können Personen Bevollmächtigte für den Fall benennen, dass sie nicht mehr fähig sind, ihren Willen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000-052/12 Seite 4 auszudrücken. Ein Verweis in der Versorgungsbevollmächtigung auf eine bestehende Patientenverfügung ist möglich und bindend. In einigen Bundesländern sowie bei der Bundesnotarkammer besteht die Möglichkeit, Patientenverfügungen zu hinterlegen. Zur Überprüfung, ob Maßnahmen von Ärzten oder Bevollmächtigten den Maßgaben einer Patientenverfügung entsprechen, steht der Rechtsweg offen. 2. EZPWD-Umfrage Im nachfolgenden Kapitel sind die über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) angefragten Stellungnahmen der Parlamente der europäischen Staaten wiedergegeben. Die Frage an die Parlamente lautete: „Hat es seit dem Jahr 2008 gesetzliche Änderungen beziehungsweise Neuerungen bei der Patientenverfügung gegeben, wenn ja, welche?“ 3. Gab es Neuerungen der Patientenverfügung in europäischen Staaten seit 2008? Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000-052/12 Seite 5 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 3000-052/12 Seite 6 4. Anlagen Steering Committee on Bioethics (CDBI). Report to the Council of Europe, Straßburg, 17. Oktober 2008.