© 2019 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 043/18 Fragen zu den Satzungen der Landesverbände der DITIB e.V. Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 043/18 Seite 2 Fragen zu den Satzungen der Landesverbände der DITIB e.V. Aktenzeichen: WD 1 - 3000 - 043/18 Abschluss der Arbeit: 17. Dezember 2018 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 043/18 Seite 3 1. Haben alle DITIB-Landesverbände eigene Landessatzungen? Wenn ja, sind diese erhältlich und wo? „Alle Landesverbände sind juristische Personen und sind als solche im Vereinsregister eingetragen . Die örtlichen Gemeinden (ebenfalls eingetragene Vereine) haben entsprechend § 56 BGB die Landesverbände gegründet und sich in der Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung geeinigt. Die Satzungen ähneln sich, sind aber nicht überall gleich. Die Satzung sind bei den jeweiligen Landesverbänden selbst oder bei Registergerichten anzufordern.“1 2. Sitzen Religionsattachés in den Beiräten der Verbände? „Beiräte haben die Landesverbände nicht. Den Aufsichtsrat bildet der Vorstand des Bundesverbandes . Der religiöser Beirat ist dagegen aus Theologen besetzt.“2 Nach Auskunft der Pressestelle der DITIB ist die Satzung des Landesverbandes Nord (Hamburg und Schleswig-Holstein) von 2011-2014 weiterhin gültig.3 *** 1 E-Mail der Pressestelle der DITIB e.V. vom 13. Dezember 2018. 2 Ebd. 3 Ebd.