Die Entstehung des BGB im Kontext katholischer Interessenpolitik - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 43/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Der Einfluss katholischer Organisationen auf die Entstehung des BGB Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 43/09 Abschluss der Arbeit: 15. April 2009 Fachbereich WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - Zusammenfassung - Vor und auch noch nach Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 galten auf deutschem Boden verschiedene zivilrechtliche Kodifikationen. Vorschläge zur Vereinheitlichung des Zivilrechts scheiterten bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Erst als nach der Reichseinigung Reichstag und später auch Bundesrat eine reichsrechtliche Kompetenz in Fragen der Zivilrechtsgesetzgebung durchsetzten, konnten Ende 1873 die Arbeiten für ein Bürgerliches Gesetzbuch beginnen. Mehrere Kommissionen legten bis 1895 dem Reichstag einen Entwurf für ein BGB vor. Ob das Zustandekommen des BGB im Wesentlichen eine Leistung von Juristen war ist umstritten. Unbestritten ist, dass der politische Einfluss auf die Entstehung des BGB insgesamt eher gering war. Zentrales politisches Anliegen war die Vereinheitlichung des Zivilrechts, dem ordneten die Parteien vor allem ihre grundlegende Kritik unter. Der politische Druck zur Vereinheitlichung im Zivilrecht ging von Preußen und den Liberalen im Reichstag aus. Formal betrachtet spielte aber auch das Zentrum eine entscheidende Rolle für das Zustandekommen des BGB: Ohne die Zustimmung des Zentrums hätte es keine Mehrheit für das BGB im Reichstag gegeben. Politisch war das Zentrum seit Beginn der 90er Jahre auf dem Weg, die Daueropposition aufzugeben. Angesichts dieser Umstände war die Gelegenheit , rechtspolitische Positionen durchzusetzen, für das Zentrum sehr günstig. Ein erster Erfolg für das Zentrum war es, durchgesetzt zu haben, dass der BGB-Entwurf durch den Reichstag Paragraph für Paragraph durchberaten wurde. Besonderes Augenmerk richtete die katholische Partei in den folgenden Verhandlungen auf den Bereich des Ehe- und Familienrechts. Neben einigen Misserfolgen gelang es dem Zentrum, Änderungen durchzusetzen und Kompromisse zu finden, die eine Zustimmung zum BGB ermöglichten. Tatsächlich wurde aber die Entstehung des BGBs von der breiten Öffentlichkeit während der 22 Jahre des Entstehungsprozess kaum wahrgenommen. Der Einfluss politischer Vorfeldorganisationen auf die Entstehung des BGBs ist nicht nur deshalb eher gering geblieben. Katholische Organisationen wie der Zusammenschluss Katholisch Kaufmännischer Vereine (KKV) nehmen erst auf spätere Gesetzgebungsprozesse oder Gesetzesanpassungen in der Folge des BGB (wie beispielsweise beim Handelsgesetzbuch ) mehr Einfluss. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 4 2. Kurze Entstehungsgeschichte des BGB ab 1871 4 3. Der Einfluss katholischer Organisationen auf die Entstehung des BGB 7 3.1. Das Zentrum und die Entstehung des BGB 8 3.1.1. Das Zentrum und das Ehe- und Familienrecht im BGB 9 3.1.2. Die Bedeutung des BGB in der politischen Auseinandersetzung 11 3.1.3. Der Einfluss politischer Vorfeldorganisationen auf das BGB unter Berücksichtigung des KKV 12 4. Literaturverzeichnis 13 5. Anlage 15 - 4 - 1. Einleitung Vor Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 galten auf deutschem Boden neben Provinzial-, Land- und Stadtrechten das Gemeine Recht, das preußische Allgemeine Landrecht von 1794, der Code Civil aus dem Jahre 1804, das Badische Landrecht aus den Jahren 1808/1809, dänisches und österreichisches Recht (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811) sowie das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1863/1865, das als modernste Kodifikation seiner Zeit Einfluss auf die Ausgestaltung des BGB nehmen sollte. Bereits 1814 hatte es durch den Heidelberger Gelehrten Anton Friedrich Justus Thibaut einen Vorschlag für ein allgemeines deutsches Gesetzbuch gegeben, der aber scheiterte.1 In der Folgezeit entstanden erste einheitliche Kodifizierungen mit der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung (1848) und dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (1861). Es waren insofern zunächst ökonomische, weniger politische Triebkräfte, die zur Vereinheitlichung des Rechts in den einzelnen Ländern beitrugen . 2. Kurze Entstehungsgeschichte des BGB ab 1871 Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 hatte ebenso wenig wie die Verfassung des Norddeutschen Bundes die Schaffung eines einheitlichen Zivilrechts verfolgt, wie es in der Verfassung der Paulskirche 1849 vorgesehen war.2 In der Reichsverfassung von 1871 war lediglich eine unmittelbare Gesetzgebung des Reiches für das Obligationenrecht , Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren vorgesehen. Bevor es zur Ausarbeitung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das gesamte Reich kommen konnte, musste deshalb die Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches in dieser Sache durchgesetzt werden. Vor allem süddeutsche Staaten befürchteten den Verlust ihrer Justizhoheit (LAUFS, S. 505) oder gar eine „Borussifizierung ihrer Rechtsordnungen “ (SCHULTE-NÖLKE, S. 1705). Der Reichstag hatte sich dennoch 1871, 1872 und 1873 mit großer Mehrheit für eine unmittelbare Gesetzgebung des Reiches ausgesprochen , aber erst nachdem der Bundesrat im vierten Anlauf 1873 mehrheitlich zustimmte, wurde am 20. Dezember 1873 ein verfassungsänderndes Gesetz („Lex Miquel/Lasker“3) beschlossen. Mitte April 1874 lag das Gutachten einer fünfköpfigen plangebenden Vor- 1 Wortführer der Gegner einer allgemeinen Kodifizierung war Friedrich Carl von Savigny, dessen Argumentation im Sinne der Restauration lag, der grundsätzlich an einer Nationalisierung nicht gelegen war. 2 Art. XIII § 64 unterstellte das bürgerliche Recht der Reichskompetenz. 3 Die nationalliberalen Abgeordneten des Reichstages, Miquel und Lasker, waren Vorkämpfer des Gesetzes. - 5 - kommission4 vor. Der Bundesrat beauftragte nun eine Erste Kommission, zusammengesetzt aus sechs Richtern, drei Ministerialbeamten, zwei Professoren (einem Romanisten und einem Germanisten). Ihr Auftrag war es, „das den Gesammtzuständen (sic!) des Deutschen Reiches entsprechende bürgerliche Recht in einer der Anforderungen der heutigen Wissenschaft gemäßen Form kodifizierend zusammen[zu]fassen“5. Erster Beschluss der Kommission war die Einteilung des BGBs in fünf Bücher. Jedes Buch wurde einem Kommissionsmitglied zugewiesen: I. Allgemeiner Teil (Gebhard, Badischer Ministerialrat) II. Recht der Schuldverhältnisse (v. Kübel, Württembergischer Obertribunalsdirektor ) III. Sachenrecht (Johow, Preußischer Obertribunalsrat) IV. Familienrecht (Gottlieb Planck, Preußischer Appellationsgerichtsrat) V. Erbrecht (v. Schmitt, Bayerischer Ministerialrat) In über 700 Sitzungen erstellte die Erste Kommission zwischen September 1874 und Ende 1887 einen 2164 Paragraphen umfassenden I. Entwurf (sog. „Redaktorvorlage“), der ab 1888 mit einem Begründungsteil (sog. „Motive“) – bestehend aus Sitzungsprotokollen , Teilentwürfen und weiteren Schriften, die den Gegenstand und Gang der Verhandlungen transparent machten – veröffentlicht wurde. Kritik an diesem Entwurf ließ nicht lange auf sich warten, insgesamt wurden 600 Stellungnahmen eingereicht. (ECKERT, S. 522) Kritik entzündete sich dabei allerdings weniger im Detail als vielmehr an grundlegenden Aspekten. Die Fachliteratur ist sich nicht einig, wie die Rezeption des Ersten Entwurfs unter den Zeitgenossen einzuordnen ist: Während beispielsweise Schulte-Nölke von einer „katastrophal schlechten Aufnahme“ (SCHULTE-NÖLKE, S. 1707) des Entwurfs spricht, heißt es bei Wagner, der Entwurf sei überwiegend „als taugliche Grundlage für ein BGB“ aufgenommen worden. (WAGNER, S. 506) Noch 1904 verurteilte der populäre Jurist Kohler rückblickend den Ersten Entwurf als „ungenügend“, „schemenhaft“, „unverständlich “ und „farblos“.6 Der Wunsch nach Vereinheitlichung des Zivilrechts war 4 Dieser Vorkommission gehörten an: Die Appellationsgerichtspräsidenten Meyer, Neumayer, von Weber, von Kübel und der Handelsrechtswissenschaftler Levin Goldschmidt. 5 Zitiert aus dem Gutachten der Vorkommission vom 15. April 1874, in: Wagner, E. (1999). 100 Jahre Bürgerliches Gesetzbuch. In: Jura, Heft Oktober 1999, S. 505 – 515 (S. 506). 6 Neben der Kritik des Juristen Josef Kohler, einem der wichtigsten Juristen der wilhelminischen Zeit, sind hier die kritischen Schriften des Germanisten Otto von Gierke „Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht“ und des Wiener Professors für Zivilprozessrecht Anton Menger „Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksmassen“ zu nennen. (vgl.: Josef Kohler, in: F.v. Holtzendorff, Encyclopädie der Rechtswissenschaft, Leipzig 1904, S. 565.) - 6 - allerdings selbst bei den Kritikern weit verbreitet. (SCHULTE-NÖLKE, S. 1707) Der existierende Rechtspartikularismus wurde zudem nicht nur als juristisches, sondern auch als politisches Problem erkannt (NIPPERDEY). Von Reichskanzler Otto von Bismarck wurde der Entwurf dennoch hinhaltend behandelt. Erst nach seinem Sturz ergriff erneut Miquel, inzwischen preußischer Innenminister, die Initiative zur Einsetzung einer weiteren Kommission. (ECKERT, S. 523) Das Reichsjustizamt drängte mit Macht auf Beteiligung am Projekt und setzte letztlich auch die Auflösung der Ersten Kommission durch. Die zentrale Rolle des Amtes für die Vollendung des BGB ist erst in jüngster Zeit von der Forschung entdeckt worden. (SCHULTE-NÖLKE, S. 1707) Ende 1890 beschloss der Bundesrat die Einsetzung einer II. Kommission. Dieser Kommission gehörten unter dem Vorsitz („Generalreferent“) Gottlieb Planck7 Juristen, Vertreter aus der Wirtschaft und der Nationalökonomie an. Das Reichsjustizamt führte eine eigene „Vorkommission“ ein, die vor den Sitzungen der II. Kommission tagte und die Beratungen durch Anträge und der intensiveren Vorbereitungen prägte. (SCHULTE- NÖLKE, S. 1707) Die Arbeit der II. Kommission wurde der Öffentlichkeit durch informative Veröffentlichungen über den Gang der Beratungen im Reichsanzeiger laufend bekannt gegeben. 1895 legte die Kommission dem Bundesrat einen II. Entwurf mit Begründung („Protokolle “) vor. Dieser hielt an den Grundstrukturen des Ersten Entwurfes fest, gestaltete ihn aber in Teilen um: Dies drückte sich in erster Linie in einer verbesserten Verständlichkeit und einer größeren Präzision aus. (ECKERT S. 523) Nach einer erneuten Überarbeitung und unter Hinzufügung einer Denkschrift des Reichsjustizamtes wurde der III. Entwurf schließlich dem Reichstag zugeleitet (17. Januar 1896). Dieser Entwurf überzeugte die Fachwelt. Außer Otto von Gierkes negativem Urteil lassen sich kaum weitere wesentliche Einwände finden. Was blieb war der Grundtenor, dass das BGB „weder auf die nationale Frage der Einheit und Integration des deutschen Volkes noch auf die soziale Frage der Integration der arbeitenden Klassen eine befriedigende Antwort„ gegeben hatte. (ECKERT, S. 527) Demgegenüber war es Konsens unter den Juristen, ebenso wie die mehrheitliche Auffassung der politischen Klasse, dass Interessenpolitik, sei es aus dem Mittelstand oder der Landwirtschaft, keinen Einzug in das BGB finden sollte. Weder die juristische Systematik noch die Neutralität sollten gestört werden. In den Interessen-, Klassen- und Ideenauseinandersetzungen der Zeit könne das BGB nicht Partei ergreifen, vielmehr sei Rechtssicherheit und Rechtseinheit Sinn und Zweck des Werks. (NIPPERDEY, S. 198) „Die Kodifizierung konnte nicht primär reformierende Neuschöpfung sein, sie musste in erster Linie vereinheitlichende Zusammenfassung des 7 Gottlieb Planck (1824-1910), auch als "Vater" des BGB bezeichnet. Der blinde Jurist entstammte einer traditionsreichen Gelehrtenfamilie: Urgroßvater und Großvater waren Theologieprofessoren in Göttingen, sein Vater Juraprofessor in Kiel und München. Max Planck war sein Neffe. - 7 - Bestehenden und Systematisierung sein, mehr Abschluss als Neubeginn.“ (NIPPERDEY, S. 194) Noch weiter geht Schulte-Nölke in seinem Urteil über die Motive der Kommission bei der Arbeit zum abschließenden Entwurf: „Der Inhalt des zu schaffenden Gesetzbuches wurde nachrangig, seine Durchsetzung und damit die Zivilrechtsvereinheitlichung wurde ein Wert für sich.“ (SCHULTE-NÖLKE, S. 1707) Die vielfach dargelegte These, dass das Zustandekommen des BGB wesentlich eine Leistung der Juristen gewesen sei, ist nicht unumstritten. Sie ist vor allem dann zu bezweifeln , wenn mit dieser These die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Umstände der Zeit und ihre Bedeutung für das Zustandekommen des BGB außer Acht gelassen werden. In diesen Kontext gehört auch der Hinweis, dass die aus heutiger Sicht „klassische“ Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert hinter der Pandektenwissenschaft (einer ihrer Vertreter war Thibault) rangierte. Der bedeutende Einfluss letzterer auf die Entstehung des BGB ist unstrittig.8 Die Triebkräfte für die Entstehung des BGBs werden von der Fachliteratur wie gesehen recht unterschiedlich gewichtet: Die einen sehen das BGB als „Abschluss“ (u. a. NIPPERDEY) oder „spätgeborenes Kind“ (WIEACKER) einer Rechtsgeschichte seit dem Mittelalter beziehungsweise dem Liberalismus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts . Andere sehen in den veränderten Bedingungen der Handels-, Wirtschafts- und Wertpapierwelt beziehungsweise der Industrialisierung des 19. Jahrhundert die entscheidende Triebkraft (u. a. BOEHMER). Schließlich wird auch, wie oben gesehen, die Reichseinigung als entscheidendes Moment für die Ausarbeitung des BGB ausgemacht. Der Reichstag nahm den III. Entwurf mit marginalen Änderungen versehen ohne die Stimmen der SPD am 1. Juli 1896 an, der Bundesrat folgte zwei Wochen später. Nach Ausfertigung durch Kaiser Wilhelm II wurde das BGB am 24. August 1896 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Um Gelegenheit zu notwendigen Rechtsanpassungen zu geben , trat das BGB erst am 1. Januar 1900 in Kraft. 3. Der Einfluss katholischer Organisationen auf die Entstehung des BGB Der politische Druck zur Vereinheitlichung im Zivilrecht ging von Preußen und den Liberalen im Reichstag aus. (SCHULTE-NÖLKE, S. 1705) Weitere Triebkräfte waren wie gesehen ökonomischer und materieller Natur. Schließlich war das BGB Ergebnis der Arbeit eines Fachexpertentums und wurde bis zur Einbringung in den Reichstag nicht nur gegenüber zentralen Politikfeldern der Zeit, sondern auch gegenüber allgemeiner politischer und öffentlicher Einflussnahme abgeschottet. Vor diesem Hinter- 8 Eine zusammenfassende Widerlegung der These vom „Juristen-BGB“ hat Thomas Bark in seinem Aufsatz „Die Entstehung des BGB im Spiegel der Rechtsgeschichte“ gegeben. - 8 - grund ist zu erwarten, dass der Einfluss katholischer Organisationen auf die Entstehung des BGB nur wenig ausgeprägt gewesen sein kann. 3.1. Das Zentrum und die Entstehung des BGB Die Fachliteratur geht davon aus, dass von einer unmittelbaren Einflussnahme politischer Parteien auf die Entstehung des BGB erst mit Beginn der Beratungen im Reichstag gesprochen werden kann. (WOLTERS, S. 435). Mittelbar können allerdings zwei Aspekte die Arbeit der II. Kommission parteipolitisch beeinflusst haben: Zum einen die Tatsache, dass es Repräsentanten der politischen Parteien ausdrücklich möglich war, als nicht-ständige Mitglieder der II. Kommission an den Beratungen teilzunehmen. Zum anderen der Umstand, dass sich die II. Kommission selbst über die Mehrheitsverhältnisse im Reichstag im Klaren war und inhaltlich Teile des BGBs bereits vorausschauend an der notwendigen Mehrheit orientierte. Erstgenannte Einflussmöglichkeit spielte in der Praxis offensichtlich keine Rolle (WOLTERS, S. 435). Der mittelbare Einfluss der Parteien auf die Kommissionsarbeit vor dem Hintergrund der Mehrheitsverhältnisse im Reichstag ist allerdings nachweisbar, d. h., dass die Beratungen der Kommissionen zum BGB bereits von einer gewissen Art „vorauseilendem Gehorsam“ gegenüber den parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen im Reichstag geprägt waren. Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass das Zentrum formal betrachtet im Reichstag die entscheidende Macht darstellte: Ohne die Zustimmung des Zentrums würde es keine Mehrheit für das BGB gegeben haben. Politisch war das Zentrum seit Beginn der 90er Jahre auf dem Weg, die Daueropposition – nach Ende des Kulturkampfes und mit der Hinwendung Kaiser Wilhelms zur Sozialen Frage – aufzugeben. Angesichts dieser Umstände war die Gelegenheit, rechtspolitische Positionen durchzusetzen, für das Zentrum sehr günstig. Ein erster Erfolg für das Zentrum war es, durchgesetzt zu haben, dass der BGB-Entwurf durch den Reichstag Paragraph für Paragraph durchberaten wurde. Eine Reichstagskommission nahm sich nach der ersten Lesung des Entwurfs für ein BGB an. Dieser gehörten mit Spahn (Vorsitz), Bachem, Gröber, Lerno, Lieber und Marbe insgesamt sechs Vertreter des Zentrums an.9 Es würde den Rahmen der Arbeit sprengen, die Beratungen im Detail nachzuzeichnen. Am stärksten setzte sich die Deutsche Zentrumspartei in Sachen Eherecht, Recht der Eheschließung und Ehescheidung ein. Darüber hinaus vertrat sie ihre Interessen auch bei weiteren Punkten des Familienrechts, beim Vereinsrecht, Erbrecht sowie einigen Regelungen zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des deutschen Volkes und 9 Von der Nationalliberalen Partei und den Deutschkonservativen nahmen jeweils drei Vertreter, von der Deutschen Reichspartei, der Freisinnigenpartei und der SPD je zwei Vertreter teil. Die Deutsche Reformpartei, die Freisinnige Vereinigung und die Polen schickten je einen Vertreter in das Gremium . - 9 - dem Einführungsgesetz des BGB. Ein Überblick über die dem Zentrum zugeschriebenen Änderungen im BGB ist als Anlage beigefügt. Lediglich zwei Aspekte sollten hier etwas genauer beleuchtet werden, tragen sie doch insgesamt zum besseren Verständnis der Entstehungsgeschichte des BGB und insbesondere zum Verhältnis der Zentrumspartei zum BGB bei: Zum einen geht es um den Bereich des Ehe- und Familienrechts im BGB, zum anderen um die grundsätzliche Frage nach dem Stellenwert, den das BGB in der politischen Auseinandersetzung der Zeit tatsächlich hatte. 3.1.1. Das Zentrum und das Ehe- und Familienrecht im BGB Dem Zentrum gelang die Aufnahme der katholischen Trennung von Tisch und Bett als Rechtsinstitut sowie die Abschaffung der einvernehmlichen Scheidung bei Zerrüttung. Konkret wurde im Familienrecht die Vorschrift des § 1557 BGB, der die Trennung von Tisch und Bett vorsieht, in das Gesetz eingeführt. Darüber hinaus geht die Formulierung „Bürgerliche Ehe“ in der Überschrift des Gesetzes auf die Intervention des Zentrums zurück. Durch den § 1566c wurde im Sinne des Zentrums klargestellt, dass kirchliche Verpflichtungen durch das BGB nicht tangiert werden sollten. Ebenso beruhen die Unterhaltsvorschriften des § 1708 Abs. 2 BGB auf einer gemeinsamen Initiative des Zentrums und der SPD. Im Einzelnen hatte das Zentrum ursprünglich die sog. „Notzivilehe“ angestrebt, welche nur dann eine zivile Trauung erlauben sollte, wenn eine kirchliche nicht möglich war. Nach dem Scheitern dieser Bestrebung konnte man sich auch auf die „fakultative Zivilehe “, welche von den Deutschkonservativen vorgeschlagen wurde, nicht einigen. Das Zentrum entschied sich für eine Notlösung, indem es die „bürgerliche Ehe“ von der „religiösen Ehe“ begrifflich abgrenzte. Nur so konnte die ungewollte „obligatorische Zivilehe “ relativiert werden, die Mehrheit in der Kommission und die Zustimmung des Reichstages gewahrt werden. Diese Notlösung wurde jedoch nur durch Zugeständnisse beim Vereinsrecht und dem Recht der Eheschließung und der Ehescheidung möglich. Bei der Ehescheidung war die Trennung von „Tisch und Bett“ aus katholischer Sicht zwar möglich, doch eine Scheidung grundsätzlich nicht vorstellbar. Daher forderte das Zentrum die Streichung verschiedener Scheidungsgründe. Gestrichen wurde letztlich jedoch nur der Grund des „unheilbaren Wahnsinns“, während „bösliches Verlassen“ und „schwere eheliche Pflichtverletzungen“ erhalten blieben. Die Scheidungsgründe bezogen sich jedoch ausdrücklich nur auf die bürgerliche Ehe, die religiöse konnte nach wie vor nicht geschieden werden. (BRANDT S. 128ff.) - 10 - Alle diese Änderungen hatten nach übereinstimmender Auffassung der Fachliteratur keine besondere Bedeutung für den Charakter des BGB.10 Pro-katholische Konzessionen waren demnach eher Kosmetik als echte Korrektur. Die Unterstützung der Parteien, so der Befund bei Schulte-Nölke, konnte durch mitunter einfache Zugeständnisse ermöglicht werden, wie es beim Zentrum die Konzessionen an katholische Ehevorstellungen belegen. Ebenso wurden Kritiker auf andere Gesetzgebungsakte vertröstet („Vertröstungsstrategie “). (SCHULTE-NÖLKE, S. 1706 – 1708). Vor dem Hintergrund fundamentaler politischer Überzeugungen und Programmatik kann die Zustimmung des Zentrums also durchaus als „erstaunlich“ (NIPPERDEY, S. 198) bewertet werden, denn die Anerkennung des säkularen Eherechts- und der Ehescheidungsbestimmungen , bedeuteten auch eine Anerkennung des paritätischen nichtkatholischen Staates. (NIPPERDEY, S. 198) Einer der Verhandlungsführer des Zentrums bestätigt in seinen Erinnerungen die Vermutung, dass es dem Zentrum nicht leicht gefallen sein kann, gerade die ehe- und familienrechtlichen Teile des BGB trotz der Änderungen zu akzeptieren. In seiner „Geschichte der Zentrumspartei“ räumt Karl Bachem 11 den Bemühungen der Zentrumsabgeordneten um Änderungen am BGB viel Raum ein und glorifiziert geradezu die erreichten Korrekturen. Dies, obwohl es als „größter Misserfolg“ des Zentrum gewertet wird, dass es nicht gelang, die obligatorische Zivilehe aus dem Gesetz zu entfernen. (WOLTERS, S. 442) Darüber hinaus gelang es nicht, weite Teile des Gesinderechts wie vom Zentrum gefordert reichsrechtlich zu regeln. (GRÖBER) Das Zentrum stand gerade in diesen Fragen zwischen den Möglichkeiten der praktischen Politik und den Forderungen theologischer Dogmatik.12 Die Schärfe, mit der Bachem katholische Kritiker am BGB zurückweist, lässt auf die Tiefe des Konflikts innerhalb des politischen Katholizismus schließen: „Auch von katholischer Seite aus blieb das BGB und die Politik des Zentrums bei seiner Behandlung nicht ganz ohne Beanstandung. Das war kaum anders zu erwarten, da es unter den deut- 10 Ein Schwerpunkt der Reformgesetzgebung im Zivilrecht lag nach 1949 bezeichnenderweise vor allem im Familienrecht. 11 Karl Bachem wurde in Krefeld 1890 als Zentrumsabgeordneter in den Reichstag gewählt. Er war mit 32 Jahren der jüngste Abgeordnete und wurde 1893 auch Mitglied des Preußischen Abgeordnetenhauses . Karl Bachem war an der Abfassung des BGB maßgeblich beteiligt, insbesondere für das neue Ehe- und Familienrecht des BGB war er Kontaktmann des Zentrums zum Vatikan. 12 Die politische Bedeutung des Ehe- und Familienrechts war im Zentrum bereits während des Kulturkampfes deutlich geworden, denn bereits bei der Entscheidung für die Vereinheitlichung des Zivilrechts hatte das „Kulturkampfinteresse“ an einem nicht-klerikalen Eherecht eine Rolle gespielt (NIPPERDEY S. 193). Es ist anzunehmen, dass das gesamte Projekt gescheitert wäre, wenn der Papst signalisiert hätte, er wünsche die Ablehnung eines die obligatorische Zivilehe festschreibenden Entwurfs. (WOLTERS S. 436) - 11 - schen Katholiken immer Stubengelehrte gegeben hat, welche bei unzureichender politischer Begabung glaubten, das konfessionell gemischte Deutsche Reich mit seiner katholischen Minderheit könnte und müsste nach ihren eigenen Ideen regiert werden, welche sie mit den ‚katholischen Prinzipien’ identifizierten.“ (BACHEM, S. 443) Neben dem Ziel der Rechtseinheit und einer seit dem Ende des Kulturkampfes konstruktiven politischen Arbeit des Zentrums im Reichstag, war ein weiterer wichtiger Grund für die zustimmende Linie des Zentrums der Umstand, dass mit Spahn selbst ein Jurist die Fraktion in den BGB-Verhandlungen führte (vgl. These vom „Juristen- BGB“). Schließlich hatte das Zentrum eine „positive Reichspolitik“ als Generallinie der Zeit ausgegeben. (NIPPERDEY S. 198) Dieser Befund leitet über zur Frage nach der tatsächlichen politischen Bedeutung des BGB in der Zeit seiner Entstehung. 3.1.2. Die Bedeutung des BGB in der politischen Auseinandersetzung „Das BGB war durchaus bedeutend, aber eine alles überlagernde Priorität hatte das Vorhaben nicht; auch nicht in den Augen des Zentrums. Das wird heute oftmals nicht genügend berücksichtigt, wenn beklagt wird, dass seinerzeit die soziale und mithin moderne und zukunftsweisende Komponente in den Beratungen des Reichstages vernachlässigt worden sei.“ (WOLTERS, S. 442) Tatsächlich wurde die Entstehung des BGBs von der breiten Öffentlichkeit während der 22 Jahre des Entstehungsprozess kaum wahrgenommen. Im Mittelpunkt der öffentlichen politischen Aufmerksamkeit zur Zeit der Befassung des Reichstages mit dem BGB standen u. a. die Kolonial- und Flottenpolitik . „[Das BGB] war nicht das Identifikationsbuch der deutschen Gesellschaft der Jahrhundertwende.“ (NIPPERDEY, S. 199) Bezeichnend für die tatsächliche Wirkung der durch den politischen Katholizismus herbeigeführten Änderungen am BGB ist das Urteil, das Thomas Nipperdey fällt: Die Entstehungsgeschichte des BGB spiegele, so Nipperdey, die Bandbreite des Geistes der Zeit wider: „Vom staatlich-bürokratischen Interesse am rationalen Recht, vom liberalen Interesse an Vertragsfreiheit und Privatautonomie, vom bürgerlich-kapitalistischen Interesse an Rechtssicherheit, vom Interesse aller an der Vereinheitlichung…“ (NIPPERDEY, S. 193) Von einem spezifisch katholischen Interesse ist nicht die Rede. Diese Einschätzung korrespondiert mit den in der Fachliteratur aufgeführten grundsätzlichen Einwänden gegen das BGB nachdem es dem Reichstag vorgelegt worden war. Die Kritiken lassen sich in drei Kategorien unterteilen: 1. Otto von Gierke, wiss. bedeutendster Kritiker, Prof. für deutsche Rechtsgeschichte, stand in der sog. germanistischen Opposition zum römischen Recht. Fremdes „Juristen- - 12 - recht“ stand dem Ideal des Volksrechts unversöhnlich gegenüber. Dieses prinzipielle ideenpolitische Argument hatte wenig öffentliche Wirkung, wohl aber Gierkes konkreten Einwände. 2. Die Agrarier-Kritik an der bürgerlich-kapitalistischen Nivellierung der Besonderheiten des bäuerlichen Erbrechts, Einwände gegen Bestimmungen des Grundschuld- und Hypothekenrechts; agrar- und mittelstandspolitische Einwände gegen anscheinend besonders kapitalfreundliche Rechtsbestimmungen 3. Die „linke“ Kritik, die dem BGB vorwarf, es leide an einem anti-sozialen Individualismus , begünstige die Kapital- und Einkommensstarken die das Prinzip der Vertragsfreiheit nutzten. Auch hier fehlt die spezifische politisch-katholische Kritik. 3.1.3. Der Einfluss politischer Vorfeldorganisationen auf das BGB unter Berücksichtigung des KKV Die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Entstehung des BGBs sind bei den sog. politischen Vorfeldorganisationen eher gering. Wenn überhaupt, dann sind es berufsständisch organisierte Vereine und Verbände, deren Kritik beziehungsweise deren Gutachten Einfluss auf die Arbeit der Reichstagskommission nehmen. Das eigene Urteil über die Gestaltungsmöglichkeiten dieser Verbände ist selbst bei so bedeutenden Berufsvertretungen wie den Anwälten vernichtend: „Heute, nach fast 40 Jahren darf ich sagen, dass das Unternehmen verfehlt war“, schreibt Max Hachenburg, der am Gutachten des Deutschen Anwaltsstandes zum BGB-Entwurf mitgeschrieben hatte. Mit dem „Unternehmen“ meint Hachenburg die Bemühungen um Einflussnahme seines Berufsstandes auf das BGB. (HACHENBURG, S. 160) Die Eingaben wurden sicher ernst genommen (BÄHR, S. 177), ihre tatsächliche Wirkung blieb aber vor allem dann beschränkt , beziehungsweise folgenlos, wenn es sich um grundsätzliche Einwände handelte . Wenn überhaupt kamen Änderungswünsche der „Praktiker“ in Detailfragen zur Geltung . Das „blühende katholische Vereinsleben“ (WINKEL, S. 7) der Zeit schlägt sich nicht in dem Maße auf die Entstehung des BGB nieder. So lässt sich beispielsweise in der Geschichte des Katholischen Kaufmännischen Verbandes (KKV) in Deutschland, trotz seiner 14.000 Mitglieder gegen Ende des 19. Jahrhunderts, kaum eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit dem BGB feststellen.13 Eines der Verbandsziele war es, sich gegen den „Zersetzungsprozess des Liberalismus“ zur Wehr zu setzen 13 Zu beachten ist beim KKV allerdings auch, dass der Vorstoß des Verbandes in das politische Leben durch Kontaktaufnahme mit Politikern mit dem Ziel, eigene Positionen politisch durchzusetzen, erst wenige Jahre vor dem Ende des 19. Jahrhunderts in Gang gesetzt wurde. (WINKEL, S. 36) - 13 - (WINKEL, S. 18). Folgt man der These Franz Wieackers, der das BGB als „spätgeborenes Kind des klassischen Liberalismus“ bezeichnet, steht das BGB also in einer liberalen Tradition und müsste folgerichtig massiver katholischer Kritik ausgesetzt gewesen sein (WIEACKER, S. 22). Davon kann aber nicht die Rede sein. Etwas anders verhält es sich mit der Rolle des KKV bei der Entstehung des Handelsgesetzbuches . So lässt sich nachweisen, dass sich der KKV beispielsweise mit der Frage der Verlängerung der Kündigungsfristen für Handlungsgehilfen auf dem Verbandstag im Jahre 1893 intensiv auseinandergesetzt hat. Entsprechende Petitionen wurden an den Reichstag überwiesen. Die Tatsache, dass der KKV in den folgenden Jahren u. a. zum Ladenschluss, zum Handelsgesetzbuch und weiteren Gesetzen Stellung bezieht, belegt, dass die sog. „Vertröstungsstrategie“ (vgl. Kap. 3.1.1) tatsächliche Folgen hatte. So lässt sich für andere Rechtsmaterien, die in der Folge des BGB entstanden oder angepasst werden mussten (bspw. das Handelsgesetzbuch), der Einfluss politischer Vorfeldorganisationen stärker belegen. Zu beachten ist aber auch hier, dass die Kritiken ebenso wie die Änderungswünsche Detailfragen betreffen und nicht grundlegend sind. 4. Literaturverzeichnis Bachem, Karl (1929). Vorgeschichte, Geschichte und Politik der Deutschen Zentrumspartei . Band 5. Köln: Verlag J. P. Bachem. Bähr, Ursula (1972). Die berufsständischen Sonderinteressen und das BGB. Diss Jur. Heidelberg. Bark, Thomas (1973). Die Entstehung des BGB im Spiegel der bürgerlichen Rechtsgeschichte . In: Kritische Justiz. 1973, Heft 2, S. 158 – 171. Boehmer, Gustav (1965). Einführung in das Bürgerliche Recht. Tübingen: J. C. P. Mohr (Paul Siebeck). Brandt, Dietmar (1975). Die politischen Parteien und die Vorlage des Bürgerlichen Gesetzbuches im Reichstag. Diss. Jur. Heidelberg. Eckert, Jörn (2001). Das Bürgerliche Gesetzbuch. In: Francois, Etienne/Schulze, Hagen (Hrsg.): Deutsche Erinnerungsorte, Band II. München: Verlag C. H. Beck. S. 519 – 534. Gröber, Adolf (1897). Die Bedeutung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches für den Arbeiterstand. Stuttgart: Roth`sche Verlagsbuchhandlung. Hachenburg, Max (1927). Lebenserinnerungen eines Rechtsanwalts. Düsseldorf. - 14 - Nipperdey, Thomas (1992). Deutsche Geschichte 1866 – 1918. Band 2, Machtstaat vor der Demokratie. München: Verlag C.H. Beck. Schulte-Nölke, Hans (1996). Die schwere Geburt des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In: Neue juristische Wochenschrift, 49. Jg., 1996., Heft 27, S. 1705 – 1710. Wagner, Eberhard (1999). 100 Jahre Bürgerliches Gesetzbuch – Ein Überblick zu Entstehung , Grundlagen und Entwicklung des BGB. In: Jura: Juristische Ausbildung, Heft 21, Oktober 1999, S. 505 – 515. Wieacker, Franz (1974). Industriegesellschaft und Privatrechtsordnung. Bodenheim: Athenaeum Verlag. Winkel, L. C. (1952). Geschichte des Verbandes KKV: 75 Jahre berufsständische Gemeinschaftsarbeit im Dienste von Kirche und Staat. Gelsenkirchen: Münstermann. Wolters, Michael (2001). Die Zentrumspartei und die Entstehung des BGB. Baden- Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. - 15 - 5. Anlage