© 2019 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 040/18 Staatliche Maßnahmen gegenüber der polnischen Minderheit und den Bevölkerungen in den überseeischen Gebieten des Deutschen Reichs 1871 bis 1918 Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 2 Staatliche Maßnahmen gegenüber der polnischen Minderheit und den Bevölkerungen in den überseeischen Gebieten des Deutschen Reichs 1871 bis 1918 Aktenzeichen: WD 1 - 3000 - 040/18 Abschluss der Arbeit: Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik 19. Dezember 2018 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 0 Einleitung 5 1. Alvenslebensche Konvention 6 2. Gesetz betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichtsund Erziehungswesens (preußisches Schulaufsichtsgesetz) 6 3. Kabinettsordre zur Neuregelung der Sprachenfrage 7 4. Oberpräsidentenerlass, mit dem die deutsche Sprache zur obligatorischen Sprache im Volksschulunterricht erklärt wurde 7 5. Preußisches Geschäftssprachengesetz 8 6. Gerichtsverfassungsgesetz des Reichs (Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache) 8 7. Ausweisung von ca. 30.000 Polen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus den preußischen Ostprovinzen 9 8. Gesetz betreffend die Beförderung deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen (Ansiedlungsgesetz) 9 9. Gesetz betreffend die Einstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen 11 10. Verfügungen und Erlasse zum Gebrauch der polnischen Sprache im Unterricht 11 11. „Beamten-Erlass“ an die Oberpräsidenten der Provinzen mit gemischt-sprachlicher Bevölkerung 12 12. Erstes Änderungsgesetz zum Ansiedlungsgesetz 13 13. Rede des preußischen Ministerpräsidenten Graf von Bülow zur Ostmarkenpolitik vor dem Preußischen Abgeordnetenhaus 13 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 4 14. Zweites Änderungsgesetz zum Ansiedlungsgesetz 13 15. Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen 14 16. Novelle des Gesetzes über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen am 20. März 1908 (Enteignungsgesetz) 14 17. Reichsvereinsgesetz § 12 (Sprachenparagraph) 15 18. Gesetz über Stärkung des Deutschtums in einigen Landesteilen (Besitzbefestigungsgesetz für die Ostprovinzen) 16 19. Rechtsformen des Erwerbs der Kolonialherrschaft durch das Deutsche Reich 17 20. Einrichtung der deutschen Kolonialbehörden 17 21. Schutzgebietsgesetz 18 22. Erwerb und Verwaltung des Schutzgebiets Deutsch- Südwestafrika 23 23. Erwerb und Verwaltung des Schutzgebiets Deutsch- Ostafrika 23 24. Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Stamm der Herero 24 25. Literatur 27 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 5 0 Einleitung Im Folgenden wird eine Reihe von staatlichen Maßnahmen aufgelistet, die die politischen, sozioökonomischen und kulturellen Verhältnisse der im Deutschen Reich lebenden polnischen Minderheit sowie die Bevölkerungen in den überseeischen Gebieten des Deutschen Reiches betrafen. Soweit möglich werden Zeitpunkt und Urheber der verschiedenen Maßnahmen dokumentiert und die wesentlichen inhaltlichen Bestimmungen der jeweiligen Maßnahme, die mit ihr verbundenen Zielsetzungen und Erwartungen sowie deren Auswirkungen bzw. Folgen kurz beschrieben . Zudem enthält die Dokumentation nach Möglichkeit Hinweise auf Quellen und Literatur. Im ersten Teil werden zunächst Maßnahmen dokumentiert, die die polnische Minderheit im Deutschen Reich betrafen. Da diese Bevölkerungsgruppe fast ausschließlich in den preußischen Ostprovinzen Posen, (West-) Preußen und Schlesien lebten, wurden die betreffenden mit nur wenigen Ausnahmen vom Land Preußen initiiert. Das Königreich Preußen umfasste als Bundesstaat zwar rund zwei Drittel der Gesamtfläche des Deutschen Reiches und übte nicht zuletzt aufgrund der während des gesamten Kaiserreichs bestehenden Personalunion von preußischer Ministerpräsident und Reichskanzler einen überragenden Einfluss auf die Reichspolitik aus. Gleichwohl handelte es sich um zwei politisch und verfassungsrechtlich getrennte Einheiten, die teilweise auch gegeneinander agierten. Dies lässt sich u.a. auch an der deutschen Politik gegenüber der im deutschen Reich ansässigen polnischen Bevölkerung erkennen. Denn entgegen der Erwartung der Polen ging die nationalistisch motivierte Unterdrückungspolitik nicht vom Deutschen Reich, sondern vom Land Preußen aus. Der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber hat hierzu festgestellt: „Nicht das Reich, sondern Preußen wurde der Träger einer aktiven Germanisierungspolitik im deutschen Osten. Immer wieder versuchten die Polen daher in den folgenden Jahrzehnten, den Reichstag zum Schutz gegen die preußische Polenpolitik zu mobilisieren; dieser Möglichkeit hätten sie entraten, wenn die Ostprovinzen den ursprünglichen polnischen Anträgen gemäß reichsfremdes preußisches Staatsgebiet geworden wären. Im Reichstag traten eine Reihe großer Reichstagsfraktionen — das Zentrum, die Freisinnigen, die Sozialdemokraten — für die Rechte der Polen ein. Wiederholt kam es im Reichstag zu einer Mehrheitsbildung gegen die preußische Politik. Gewiss besaß der Reichstag nur beschränkte Möglichkeiten, sich in die preußische Polenpolitik einzuschalten, da er dafür nur geringe unmittelbare Zuständigkeiten besaß. […] Doch war es gleichwohl für die polnische Reichstagsfraktion eine Hilfe, dass sie durch die Entfesselung einer Reichstagsdebatte eine breite parlamentarische Unterstützung gewinnen und die deutsche Öffentlichkeit mit ihren Beschwerden vertraut machen konnte. Insofern erwies die volle Eingliederung der preußischen Ostprovinzen in das Reich sich nicht als Nachteil, sondern als Vorteil für die polnische Sache.“ (Huber, 1969; 482f.) Anders verhält es sich bei der Kolonialpolitik, die als Teil der Außenpolitik eine Domäne der Reichspolitik war. Allerdings beschränkte sich die Kolonialpolitik des Reiches auf Entscheidungen über die allgemeinen Grundlagen und die Rahmenbedingungen dieses Politikbereichs (Fröhlich , 1994; 44f). Die Mehrzahl der konkreten Maßnahmen im Bereich der Kolonialverwaltung wurde jedoch von den deutschen Entscheidungsträgern vor Ort angeordnet, nicht selten in Zusammenarbeit mit den einheimischen Führungsschichten. Dies hatte zur Folge, dass die Politik in den verschiedenen Kolonien recht unterschiedlich ausfallen konnte. Dies gilt umso mehr, als lokale Eigenarten und Besonderheiten ebenso wie die jeweilige politische Lage im konkreten Fall ein differenziertes Vorgehen nahelegten. Für die nachfolgende Dokumentation haben Vielzahl und Heterogenität der kolonialpolitischen Bestimmungen zur Folge, dass nur ein begrenzter Ausschnitt an exemplarisch ausgewählten Maßnahmen, die die Bevölkerung in den überseeischen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 6 Gebieten betrafen, vorgestellt werden konnte. Aus dem gleichen Grund fällt der Umfang der Erläuterung zu Maßnahmen, Anlässen und Folgewirkungen für den Bereich der Kolonialpolitik durchweg kürzer aus als für den Bereich der Polenpolitik. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Dokumentation keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. I. Maßnahmen gegenüber der polnischen Minderheit 1. Alvenslebensche Konvention Datum: 8. Februar 1863. Urheber: Abgeschlossen zwischen dem preußischen Generaladjutanten Gustav von Alvensleben und dem russischen Vizekanzler Alexander Michailowitsch Gortschakow in Sankt Petersburg . Maßnahme: Bei dem Vertrag handelte es sich um eine formelle Militärkonvention zwischen dem Russischen Reich und dem Königreich Preußen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Niederschlagung des polnischen Aufstands von 1863: Preußen und Russland erkannten das Territorium des jeweils anderen Staates an und garantierten dessen Erhalt; beide Staaten erlaubten den Truppen des jeweils anderen Staates, zur Bekämpfung und Verfolgung der aufständischen kongresspolnischen Szlazizen die preußischen bzw. russischen Grenzen zu überschreiten . Den Mitgliedern der Aufstandsbewegung wurde der Grenzübertritt verweigert. Ziel: Der preußische Staat beabsichtigte mit diesem Schritt, Russland an die über hundertjähriger Tradition der von Russland, Preußen und der Habsburgermonarchie betriebenen Teilungspolitik gegenüber Polen zu erinnern und auf die Grundlagen dieser Politik zu verpflichten. Wirkung / Folgen: Die Alvenslebensche Konvention trug zur Festigung der preußisch-russischen Freundschaft bei und sicherte die (wohlwollende) russische Neutralitäts-Haltung gegenüber Bismarcks nationalen Einheitsbestrebungen, z.B. im deutsch-österreichischen und deutsch-französischen Krieg. Literatur: Wehler (1968; 300f.); Huber (1969; 480). 2. Gesetz betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens (preußisches Schulaufsichtsgesetz) Datum: 11. März 1872. Urheber: Preußischer Kultusminister Adalbert Falk auf Veranlassung Bismarcks. Maßnahme: Mit dem Gesetz wurde die kirchliche Schulinspektion im Königreich Preußen aufgehoben und alle Schulen der staatlichen Aufsicht unterstellt. Ziel: Das Gesetz zielte auf die Beendigung des Systems der Schulinspektoren. Damit sollte u.a. auch die Kontrolle der polnischen katholischen Geistlichkeit über das Schulwesen beseitigt werden. Bismarck knüpfte an das Gesetz die Erwartung, die Konsolidierung und das Vordringen des Polentums in Schule und Sprache eindämmen zu können. Wirkung / Folgen: In besonders großem Umfang wurde in den preußischen Ostprovinzen Posen und Westpreußen der (meist polnische) Klerus aus der Schulaufsicht ausgeschaltet und diese stattdessen in die Hand weltlicher Schulinspektoren gelegt. Die Maßnahme bestärkte die Abwehrhaltung des polnischen Bürgertums gegenüber der preußischen Politik und trug zur politischen Mobilisierung des bis dahin weitgehend in politischer Apathie verharrenden katholischen Landvolks bei. Ebenso wie das Verbot der polnischen Sprache im Volksschulunterricht trug sie zur Steigerung des polnischen Selbstbewusstseins bei. Zudem beförderte sie bei Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 7 den Polen die Neigung, das Deutschtum mit einem aggressiven Protestantismus gleichzusetzen . Quelle: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1872, Nr. 13, Stück 7975, S.183. https://opacplus.bsb-muenchen.de/Vta2/bsb11033622/bsb:3337700?page=5 [Stand 30.11.2018]. Literatur: Wehler (1968; 301f.; ); Huber (1969: 484;); Broszat (1963; 134f.). 3. Kabinettsordre zur Neuregelung der Sprachenfrage Datum: 26. Oktober 1872 Urheber: Preußische Regierung. Maßnahme: Die Kabinettsordre wies den preußischen Kultusminister Falk an, in Abweichung von der bisher geltenden Instruktion vom 24. Mai 1842 den Religionsunterricht an den höheren Schulen der Ostprovinzen in Deutsch erteilen zu lassen. Der Kultusminister gab diese Weisung durch Erlass vom 16. November 1872 an die zuständigen Provinzialschulkollegien weiter. Außerdem ordnete er durch Erlass vom 6. Dezember 1872 an, dass das Polnische entgegen der Instruktion von 1842 nur noch an drei höheren Schulen der Ostprovinzen Pflichtfach , an allen anderen aber Wahlfach sein sollte. Quelle: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1872 (14), S. 740; http://goobiweb.bbf.dipf.de/viewer/image/985843438_0014/741/#topDocAnchor [Stand 30.11.2018]. Literatur: Huber (1969; 484). 4. Oberpräsidentenerlass, mit dem die deutsche Sprache zur obligatorischen Sprache im Volksschulunterricht erklärt wurde Datum: 27. Oktober 1873. Urheber: Oberpräsident der Provinz Posen auf Ministerialverfügung vom 9. Juli 1873. Maßnahme: Der Oberpräsidentenerlass bestimmt, dass in allen Volksschulen der Provinz Posen der gesamte Unterricht mit Ausnahme des Religionsunterrichts in Deutsch zu erteilen sei. Auch für den Religionsunterricht wurde die deutsche Unterrichtssprache vorgeschrieben, wo die polnischen Schüler das Deutsch hinreichend beherrschten, um dem Unterricht folgen zu können. Ziel: Die Maßnahme wurde von den Urhebern wie den Betroffenen als „direkter Angriff gegen die nationalkulturelle Eigenart des preußischen Polentums“ verstanden. Wirkung / Folgen: Die Folge dieser Maßnahmen war der einhellige Widerstand der gesamten katholischen Geistlichkeit der beiden Ostprovinzen. Der deutsche und der polnische katholische Klerus, die bisher nicht ohne Spannungen nebeneinander gewirkt hatten, verbanden sich in gemeinsamer Auflehnung. Auf die polnische Bevölkerung Preußens hatte die Maßnahme eine mobilisierende Wirkung: „Diese unübersehbare Verschärfung obrigkeitsstaatlicher Germanisierungspolitik stieß auf die Dynamik des innerpolnischen Nationalisierungsprozesses und zeitigte binnen kurzem starke und folgenreiche Wirkungen. Er befestigte die Abwehrhaltung gegenüber der preußischen Politik im polnischen Bürgertum und riss vor allem die Masse des leidenschaftlich katholischen Landvolks aus der bislang vorherrschenden politischen Apathie“ (Wehler). Die Maßnahme verstärkte die Abwehrhaltung gegen dem preußischen Obrigkeitsstaat und trug unter den in Preußen lebenden Polen dazu bei, Assimilierung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 8 als Glaubensverrat anzusehen. Konkrete Folge dieses Erlasses und des zuvor genannten Schulaufsichtsgesetzes war die Gründung von polnischen Bauernvereinen, deren Zahl unter dem Patronat des polnischen Klerus rasch anwuchs. Quelle: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1873 (15), S. 464; 723. http://goobiweb.bbf.dipf.de/viewer/object/985843438_0015/465/ ; http://goobiweb.bbf.dipf. de/viewer/object/985843438_0015/724/ [Stand 30.11.2018]. Literatur: Wehler (1968; 302.); Huber (1969; 485); Broszat (1963; 135, 141). 5. Preußisches Geschäftssprachengesetz Datum: 28. August 1876. Urheber: Preußische Regierung Maßnahme: „Die Deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäftssprache aller Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staates. Der schriftliche Verkehr mit denselben findet in deutscher Sprache statt.“ (§ 1 Preußisches Geschäftssprachengesetz). Das Gesetz verankerte den Vorrang der deutschen Amtssprache im Behördenverkehr sowie im Justiz- und Schulwesen. Ziel: Das Gesetz gilt als ein wichtiger Bestandteil der von der preußischen Regierung verfolgten „Germanisierungspolitik“, die letztlich auf eine „Eindeutschung“ der im preußischen Staatsgebiet lebenden nicht-deutschen Minderheiten, vor allem der politisch missliebigen Dänen und Polen, abzielte. Wirkung / Folgen: Das Gesetz bedeutete die Ausschaltung der polnischen Sprache vor Gericht, bei den Provinzial- und Landratsämtern, in den Kommunalverwaltungen, Kreistagen, Bürgerschaftsversammlungen u. ä. sowie bei allen amtlichen Bekanntmachungen. Die polnische Bevölkerung sah sich demonstrativ auf die Stufe von Staatsangehörigen zweiter Klasse herabgesetzt . Ein erheblicher Teil von ihr befand sich nunmehr in der Lage, im Verkehr mit den Behörden sich entweder nur gebrochen in deutscher Sprache ausdrücken zu können oder sich eines Dolmetschers oder Übersetzers bedienen zu müssen. Das Gesetz steht am Beginn des so genannten Sprachenstreits, der bis zum Ende des Kaiserreichs zu lang andauernden, heftigen Konflikten führte: „Das Gesetz betraf den Kern der nationalkulturellen Eigenart der Polen und zielte darauf, die objektiven Merkmale ihrer Nationalität im öffentlichen Leben auszulöschen. Unter dem Druck des wachsenden reichsdeutschen Nationalismus wurde die polnische Sprache allmählich aus Schule und Religionsunterricht, aus Versammlungen und Gerichtssälen verdrängt“ (Wehler). Quelle: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1876, Nr. 28, S.663-670. https://digital.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN746523513&PHY- SID=PHYS_0675&DMDID=DMDLOG_0001&view=overview-toc [Stand: 7.12.2018]. Literatur: Wehler (1968; 310f.); Pabst (1999; 77); Broszat (1963; 138f.). 6. Gerichtsverfassungsgesetz des Reichs (Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache) Datum: 27. Januar 1877. Urheber: Reichsregierung Maßnahme: Das Gesetz sicherte in den Paragraphen 186 bis 193 den Vorrang der deutschen Amtssprache vor Gericht. Ziel: s. preußisches Geschäftssprachengesetz Wirkung / Folgen: s. preußisches Geschäftssprachengesetz Quelle: https://de.wikisource.org/wiki/Gerichtsverfassungsgesetz [Stand 7.12.2018]. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 9 Literatur: Wehler (1968; 310f.); Broszat (1963; 139). 7. Ausweisung von ca. 30.000 Polen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus den preußischen Ostprovinzen Datum: März 1885 bis 1887 (Ausweisungserlasse des preußischen Innenministers Robert Viktor von Puttkamer vom 26. März 1885 und 26. Juli 1885). Urheber: Preußische Staatsregierung; preußische Provinzialverwaltung. Maßnahme: Ausweisung von 35.000 Polen mit ungeklärter, oft österreichischer oder russischer Staatsangehörigkeit, deren Familien zum großen Teil seit Generationen in den preußischen Ostprovinzen ansässig waren, ohne die preußische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Ausweisung erfolgte in einer „hart und rücksichtslos durchgeführten“ Vertreibungsaktion mit unleugbar antisemitischen Begleiterscheinungen (ca. 9.000 Vertreibungsopfer waren Juden). Ziel: Im Zuge der Industrialisierung war es seit den 1860er-Jahren zu einer massenhaften Abwanderung vor allem der deutschen Bevölkerung aus den agrarischen Gebieten des Ostens in die Industriezonen des mittleren und westlichen Deutschlands gekommen. Demgegenüber war die polnische Volksgruppe nur in Oberschlesien in stärkerem Maße von der West-Wanderung betroffen, wohingegen die überwiegende Mehrzahl der Polen in Posen und Westpreußen in der Region blieben. Die aus der Abwanderung resultierende Veränderung der demographischen Verhältnisse zuungunsten der deutschen Bevölkerungsgruppe, die durch die zeitgleich stattfindende Einwanderung von Polen aus den polnischen Gebieten Russlands und der Habsburgermonarchie noch einen zusätzlichen Schub erfuhr, wurde von der preußischen Regierung als nationalpolitische Bedrohung wahrgenommen. Die Ausweisungen waren ein erster Schritt der Eindämmungspolitik, mit der die preußische Regierung die „Polonisierung“ des preußischen Ostens zu unterbinden suchte. Wirkung / Folgen: „Die Reaktion in der polnischen Öffentlichkeit, auch Kongresspolens und Galiziens, war denkbar erbittert. Hilfskomitees bildeten sich und unterstützten die Vertriebenen . Sicher trug diese Maßregel mit dazu bei, unter den Polen die Vorstellung von der schroffen preußischen Polenpolitik zu verstärken und ihre Opposition zu versteifen.“ (Wehler) Im – verfassungsrechtlich nicht zuständigen – Reichstag, der von der polnischen Partei wegen der im Vergleich zum Preußischen Landtag für sie dort vorherrschenden günstigeren parteipolitischen Konstellation eingeschaltet worden war, erhob sich gegen die Ausweisungsverfügungen heftiger Widerspruch. In einer Resolution erklärte der Reichstag, dass die von der „preußischen Regierung verfügten Ausweisungen russischer und österreichischer Untertanen nach ihrem Umfange und nach ihrer Art nicht gerechtfertigt erscheinen und mit dem Interesse der Reichsangehörigen nicht vereinbar sind“ (Wehler). Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten, 1985; vgl. hierzu auch: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstages, 6. Legislaturperiode, II. Session 1885/86, 4. Band: Anlage Nr. 25, S. 92. htpps://www.reichstagsprotokolle .de/Blatt3_k6_bsb00018459_00098.html [Stand: 11.12.2018]. Literatur: Wehler (1968; 303f.); Huber (1969; S. 485-489); Broszat (1963; 146-148). 8. Gesetz betreffend die Beförderung deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen (Ansiedlungsgesetz) Datum: 26. April 1886. Urheber: Preußische Staatsregierung; Preußischer Landtag. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 10 Maßnahme: Das Gesetz sah „zur Stärkung des Deutschen Elements in den Provinzen Westpreußen und Posen gegen polonisierende Bestrebungen“ die Einrichtung eines staatlich finanzierten Fonds von hundert Millionen Mark vor, mit dem unter der Kontrolle einer königlichen Immediatkommission (der sogenannten Ansiedlungskommission) in großem Umfang vorwiegend polnischer Großgrundbesitz angekauft und in Bauernstellen aufgeteilt werden sollte, um diese an deutsche Ansiedler „entweder zu Eigentum gegen Kapital oder gegen Rente (‚Rentengut ‘) oder in Zeitpacht“ abzugeben. Aus dem Fond sollten auch die Kosten „a) aus der erstmaligen Einrichtung, b) aus der erstmaligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse neuer Stellen von mittlerem oder kleinem Umfange oder ganzer Landgemeinden, mögen sie auf besonders dazu angekauften […] oder auf sonstigen, dem Staate gehörigen Grundstücken errichtet werden." (§1) Ziel: Das Ansiedlungsgesetz von 1886 war das Kernstück der preußischen Eindämmungspolitik in den Ostprovinzen. In seiner ersten „Polenrede“ vor dem Preußischen Abgeordnetenhaus hatte Bismarck am 28. Januar 1886 die Grundzüge seiner gegen die Polen gerichteten Politik in den Ostprovinzen dargelegt. Demnach müsse die Regierung Maßnahmen treffen, um das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Deutschen und Polen in den Ostprovinzen zum deutschen Vorteil zu verbessern, da im „‘Kampf ums Dasein‘, der zwischen den beiden Nationen entbrannt sei, […] bisher nicht der Germanismus, sondern der Polonismus Fortschritte gemacht“ habe. Deshalb müsse jedoch die Festigung des deutschen wirtschaftlichen Besitzstandes durch den staatlichen Erwerb polnischen Großgrundbesitzes und seine Zuteilung an deutsche Bauern treten. Für diesen Zweck müsse eine staatliche Immediatkommission sowohl das Recht zum freihändigen Ankauf als auch das Recht der Enteignung, selbstverständlich gegen volle Entschädigung, erhalten. Bismarck zielte mit dem Gesetz vor allem auf die nachhaltige Schwächung des polnischen Adels, den er für den eigentlichen Träger des nationalpolnischen Widerstands gegen die preußische Herrschaft ansah. Die polnischen Bauern dagegen sah er – irrigerweise – als loyale preußische Staatsuntertanen an. Obwohl der polnische Anteil am Grundbesitz bereits spürbar zurückgegangen war, muss das Gesetz als „Defensivmaßnahme gegen das Vordringen des Polentums “ und als „Ausfluss des militanten Nationalismus“ gedeutet werden. Bismarck dürfte sich zudem von der nationalpolitischen Zielsetzung des Gesetzes einen „innen- und parteipolitischen Integrationseffekt“ erhofft haben. Die im preußischen Landtag maßgeblichen großagrarischen Kräfte scheinen die Gesetzesmaßnahme vor allem deswegen unterstützt zu haben, weil sie einen Ausweg aus der landwirtschaftlichen Krise der 1880er-Jahre versprach: „Die Ansiedlungskommission mit ihrem hohen Etat bot zahlreichen verschuldeten Grundbesitzern die Chance, unter der Drohung, andernfalls an die finanzstarken polnischen Genossenschaften zu verkaufen, ihren Besitz zu überhöhten Preisen an die Kommission zu veräußern.“ (Wehler). Wirkung / Folgen: Zunächst wurden vor der Zwangsversteigerung stehende oder auf dem regulären Gütermarkt angebotene polnische Besitzungen von der Ansiedlungskommission aufgekauft , parzelliert und mit im Reich angeworbenen Siedlern besetzt. „Von Anfang an und in zunehmender Zahl wurden allerdings weit mehr deutsche als polnische Güter von der Kommission erworben: von 1886 bis 1906 überwies sie 220 Millionen Mark auf deutsche, aber nur 30 Millionen Mark auf polnische Konten. […] die angeblich aus nationalen Notwendigkeiten beibehaltene Bodenpolitik erwies sich im Nationalitätenkampf als unstreitig erfolglos, bot aber den deutschen Grundbesitzern ausgezeichnete Geschäftsmöglichkeiten“ (Wehler). Während das Ansiedlungsgesetz dem preußischen Landjunkertum lukrative Sanierungs- und Bereicherungsmöglichkeiten bot, bedeutetes es Wehler zufolge eine weitere Verschärfung im deutsch-polnischen Nationalitätenkampf, da es die polnischen Bürger Preußens in einem wei- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 11 teren Bereich aus dem Geltungsbereich des in Artikel IV der preußischen Verfassung festgeschriebenen Gleichheitsprinzip hinausdrängte. Die Polen reagierten auf die Bestrebungen, polnischen Grundbesitz durch Ankauf zu germanisieren, mit der Gründung von Kredit- und Parzellierungsgenossenschaften , um den großen Bedarf an landwirtschaftlichen Nutzflächen unter den polnischen Kleinbauern nachkommen zu können. Dank dieser u.ä. Initiativen und mit Hilfe des kurzfristigen Bezugs von staatlichen Fördergeldern, die sie bis 1894 in Anspruch nehmen konnten, gelang es den Polen, den von der Ansiedlungskommission verfolgten Bemühungen um eine „Germanisierung des Bodens“ Einhalt zu gebieten. Mehr noch: „Seit 1896 musste das staatliche Ansiedlungswerk jährlich hohe Verluste an deutschem Grund und Boden an die Polen hinnehmen, weil es mit seinem schwerfällig-bürokratischen Apparat der überaus wachsamen und nationaldisziplinierten Zusammenarbeit der […] polnischen Organisationen nicht gewachsen war“ (Wehler). Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 131; vgl. auch Verhandlungen des Preußischen Abgeordnetenhauses 1886, Anlagen, Bd. 2 Nr. 45. Literatur: Wehler (1968; 304f.); Huber (1969; 489-493); Broszat (1963; 150-155). 9. Gesetz betreffend die Einstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen Datum: 15. Juli 1886. Urheber: Preußische Regierung; Preußischer Landtag. Maßnahme: Mit dem Gesetz wurden alle Patronatsrechte bei der Besetzung von Lehrerstellen in Westpreußen und Posen beseitigt. Ziel: Das Gesetz ist als eine kulturpolitische Kampfmaßnahme des preußischen Staats gegen das Polentum anzusehen („Kampf mit geistigen Waffen“). Wirkung / Folgen: Die Ernennung der Lehrer ging mit dem Gesetz ganz in die Hand der Staatsbehörden über; den Gemeinde- und Kirchenbehörden blieb lediglich ein Anhörungsrecht. Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 185. Literatur: Huber (1969; 493). 10. Verfügungen und Erlasse zum Gebrauch der polnischen Sprache im Unterricht a) Ministerialverfügungen zur Aufhebung des Unterrichts in polnischer Sprache in Posen und Westpreußen Datum: 7. September 1887 und 6. Oktober 1887. Maßnahme: Mit den Verfügungen wurden der Unterricht in polnischer Sprache sowie der polnische Sprachunterricht an allen Volksschulen Posens und Westpreußens abgeschafft. Quelle: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen –1887 (29), S. 664 u. 782. http://goobiweb.bbf.dipf.de/viewer/object/985843438_0029/665/ ; http://goobiweb .bbf.dipf.de/viewer/object/985843438_0029/783/ [Stand 30.11.2018]. b) Erzbischöflicher Erlass betreffend Erteilung des Religionsunterrichts an höheren Schulen ausschließlich in deutscher Sprache Datum: 22. November 1887. Maßnahme: Mit dem Erlass ordnete der Erzbischof von Posen-Gnesen an, dass der Religionsunterricht in allen Klassen der höheren Schulen auf Deutsch zu erteilen sei. Nur aushilfsweise ließ er an den unteren Klassen der höheren Schulen den Religionsunterricht in polnischer Sprache noch zu. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 12 Quelle: Huber 1969, S. 493, Anm. 64. Wirkung / Folgen: Die neuen Sprachenmaßnahmen belebten den polnischen Widerstand gegen die preußische Politik. Gerade der ins Zentrum der Nationalität treffende Sprachenzwang weckte die Gegenkräfte in der erneut aufs Äußerste gespannten Lage. Folgemaßnahmen: Ein Erlass des preußischen Kultusministers v. Zedlitz vom 11. April 1891 gestattete wieder den Gebrauch des Polnischen im Religionsunterricht, falls die Schüler dem in deutscher Sprache erteilten Unterricht nicht zu folgen vermochten. Ferner erlaubte er den Lehrern die Erteilung polnischen Privatunterrichts (Huber 1969, S. 469). Ein Erlass des preußischen Kultusministers Bosse vom 16. März 1894 hob den Erlass vom 6. Oktober 1887 auf; er genehmigte erneut die Erteilung polnischen Sprachunterrichts an Mittel- und Oberklassen der Volksschulen, soweit die Schüler gemäß dem Zedlitzschen Erlaß von 1891 den Religionsunterricht in polnischer Sprache erhielten. Der Privatunterricht in Polnisch wurde gleichzeitig aufgehoben. Zahlreiche polnischen Volksschulen kehrten daraufhin zur polnischen Unterrichtssprache zurück (Huber 1969; 469). Mit einem weiteren, unveröffentlichten Erlass revidierte der preußische Kultusministers Bosse 1898 seinen Erlass vom 16. März 1894 und ermächtigte die Regierungspräsidenten der Ostprovinzen, an den Mittel- und Oberklassen der Volksschulen die Abhaltung des Religionsunterrichts in deutscher Sprache anzuordnen. Damit wurde dann die Voraussetzung für die Erteilung polnischen Sprachunterrichts nach dem Erlass vom 16. März 1894 hinfällig . Auf Grund dieser Ermächtigung ordnete der Regierungspräsident von Posen 1900 den Übergang zum deutschen Religionsunterricht an. Infolge dieser Anordnung kam es u.a. zum „Wreschener Schulkonflikt“. Die angeordnete Abschaffung des polnischen Religionsunterrichts führte in der nahe Posen gelegenen Kreisstadt zu Protesten polnischer Schüler und Eltern, die auch mit tätlichen Übergriffen auf (deutsche) Lehrer einhergingen. Die daraufhin erfolgte Verurteilung mehrerer Demonstranten zu Freiheitsstrafen löste bei den Polen in den preußischen Ostprovinzen sowie in den polnischen Gebieten Russlands und Österreich -Ungarns eine heftige Empörungs- und Protestwelle aus. (Huber 1969, 499f.). 11. „Beamten-Erlass“ an die Oberpräsidenten der Provinzen mit gemischt-sprachlicher Bevölkerung Datum: 12. April 1898. Urheber: Preußisches Staatsministerium. Maßnahme: Einleitend wies der Erlass zwar darauf hin, dass Beamte (einschließlich Lehrer) zur „gleichmäßig gerechten Erfüllung ihrer Amtspflichten gegenüber allen Bevölkerungsschichten “, ohne Unterschied der Nationalität gehalten seien. Denn unbeschadet der Pflicht zur entschiedenen Abwehr deutschfeindlicher Bestrebungen müsse „ein versöhnlicher Geist, gerichtet auf die allmähliche Abschleifung der bestehenden Gegensätze“ das Verhalten von Beamten und Lehrern bestimmen. Zugleich aber wurde Beamten und Lehrer die Weisung erteilt , sich dienstlich der Festigung des „deutschen National- und Staatsbewusstseins" zu widmen und auch außerdienstlich an der Pflege der deutschen Bildung und Kultur mitzuwirken. Ziel: Insbesondere die Verpflichtung der Beamten zur außerdienstlichen Mitwirkung an den nationaldeutschen Bestrebungen wurde als Beleg für die Übernahme der vom Ostmarkenverein propagierten Germanisierungspolitik durch die preußische Staatsverwaltung gewertet. Quelle: Huber (1969, S. 499, Anm. 30). Literatur: Huber (1969, 499). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 13 12. Erstes Änderungsgesetz zum Ansiedlungsgesetz Datum: 20. April 1898. Urheber: Preußische Regierung; Preußischer Landtag. Maßnahme: Mit dem Gesetz wurde das Ansiedlungsgesetz von 26. April 1886 verlängert und zusätzlich ein weiterer Betrag in Höhe von 100 Millionen Mark für den Landerwerb durch die Ansiedlungskommission bereitgestellt. Ziel: Der Reichskanzler und preußische Ministerpräsident Hohenlohe-Schillingsfürst bezog sich in der Begründung des Gesetzes vor dem Preußischen Landtag auf die nationalpolitischen Zielsetzungen seines Vor-Vorgängers Bismarck: „Wo die Interessen der preußischen Monarchie in Frage stehen, kenne ich keinen Kompromiss.“ (Vgl. zur Zielsetzung auch die Ausführungen zum Ansiedlungsgesetz vom 26. April 1886). Wirkung / Folgen: Die polnische Opposition im Preußischen Landtagen kritisierte die Gesetzesinitiative der Regierung scharf und warf ihr vor, neben nationalpolitischen auch konfessionspolitische Ziele zu verfolgen, indem sie protestantische Bauern bei der Ansiedlung in den Ostprovinzen begünstige Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 63. Literatur: Huber (1969; 499). 13. Rede des preußischen Ministerpräsidenten Graf von Bülow zur Ostmarkenpolitik vor dem Preußischen Abgeordnetenhaus Datum: 13. Januar 1902. Thema: Programmatische Ausführungen zur Ostmarkenpolitik der Regierung Bülow. Inhalte: Als zentrale Ziele der preußischen Politik in den Ostprovinzen nannte von Bülow die Wahrung der Staatsautorität und die Sicherung des Deutschtums gegenüber der fortschreitenden „Polonisierung“. Den Vorwurf, die preußische Politik in den Ostprovinzen sei von antikatholischen Affekten bestimmt, wies er zurück. Des Weiteren kündigte er „ein Programm sachlicher Verwaltungsarbeit im Dienst der wirtschaftlichen und kulturellen Wohlfahrt der Ostprovinzen “, deren Durchführung vornehmlich den Provinzialverwaltungen unter Leitung der Oberpräsidien obliegen sollte. „Zu den wirtschaftlichen Maßnahmen der Bülowschen Ostmarken -Politik gehörte vor allem die Unterstützung des deutschen Bauerntums der Ostprovinzen durch die Gründung von zwei mittelständischen Kreditinstituten, der Deutschen Bauernbank in Danzig und der Deutschen Mittelstandskasse in Posen“ (Huber). Quelle: Verhandlungen des Preußischen Abgeordnetenhauses 1902 Bd. 1 S. 48 ff. Literatur: Huber (1969; 501). 14. Zweites Änderungsgesetz zum Ansiedlungsgesetz Datum: 1. Juli 1902. Urheber: Preußische Regierung; Preußischer Landtag. Maßnahme: Mit dem Gesetz wurde der Fonds der Ansiedlungskommission zum Vollzug des Ansiedlungsgesetzes von 1886 um 150 Millionen Mark auf insgesamt 330 Millionen Mark aufgestockt . Zudem wurde die preußische Regierung ermächtigt, polnischen Grundbesitz für 100 Millionen Mark als Staatsgüter oder Staatsforsten anzukaufen. Ziel: Mit der größeren finanziellen Ausstattung sollten die Aufgaben des staatlichen „Germanisierungsprogramms “ (Landkauf) besser bewältigt werden (s.o. Ansiedlungsgesetz). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 14 Wirkung / Folgen: Trotz der Erhöhung des Landankaufs und überhitzter Bodenspekulation gingen zwischen 1896 und 1904 58.000 Hektar an deutschem Grundbesitz verloren. Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 234. Literatur: Wehler (1968; 300f.); Huber (1969; 501f.). 15. Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen , Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen Datum: 10. August 1904. Urheber: Preußische Regierung; Preußischer Landtag. Maßnahme: Neue Ansiedlungen im Geltungsbereich des Gesetzes zum Ankauf von Grundbesitz von 1886 wurden von einer Genehmigung der Regierungspräsidenten abhängig gemacht. Über Beschwerden hatte der Oberpräsident endgültig zu entscheiden; die verwaltungsgerichtliche Klage war ausgeschlossen. Ziel: Das Gesetz ermöglichte eine Beschränkung der polnischen Siedlungsarbeit, wenn es um die Aufsiedlung bisherigen (polnischen) Großgrundbesitzes ging. Wirkung / Folgen: Während bislang die gesetzliche Gleichberechtigung der deutschen staatlichen und der polnischen genossenschaftlichen Siedlungsarbeit zumindest im Prinzip anerkannt worden war, durfte nunmehr die Ansiedlungsgenehmigung in den preußischen Ostprovinzen nur erteilt werden, wenn der zuständige Regierungspräsident bescheinigt hatte, dass die Ansiedlung mit den Zielen des Ansiedlungsgesetzes nicht in Widerspruch stand. Das Gesetz führte zur nationalpolitischen Diskriminierung der polnischen Minderheit und war ein weiterer Schritt, um die polnische Minderheit aus der Rechtsgemeinschaft der preußischdeutschen Staatsbürger herauszulösen. Es war weder mit der gesetzlich verbrieften Freizügigkeit im Deutschen Reich vereinbar noch mit der Reichsverfassung, der preußischen Verfassung , Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des internationalen Privatrechts in Einklang zu bringen. Es lieferte die polnischen Siedler dem von nationalpolitischen Erwägungen abhängigen Ermessensentscheid der Verwaltungsbehörden völlig aus. Allerdings setzte die Entscheidungspraxis des preußischen Oberverwaltungsgerichts allzu engherzigen Schikanen mit streng rechtlichen und verfassungstreuen Urteilen zumindest zeitweilig noch einmal feste Grenzen, auch wenn dessen Urteile von der Verwaltung unablässig angefochten wurden. Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 227. Literatur: Wehler (1968; 307); Huber (1969; 502). 16. Novelle des Gesetzes über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen am 20. März 1908 (Enteignungsgesetz) Datum: 20. März 1908. Urheber: Preußische Staatsregierung; Preußischer Landtag. Maßnahme: „Dem Staate wird das Recht verliehen, in den Bezirken, in denen die Sicherung des gefährdeten Deutschtums nicht anders als durch Stärkung und Abrundung deutscher Niederlassungen mittels Ansiedlungen möglich erscheint, die hierzu erforderlichen Grundstücke in einer Gesamtfläche von nicht mehr als 70.000 Hektaren nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben“ (§ 13 Enteignungsgesetz). Die Zuständigkeit zur Ausübung des Enteignungsrechts lag bei der Ansiedlungskommission. Gegen den Enteignungsbeschluss war Beschwerde zulässig, über die der Landwirtschaftsminister endgültig zu entscheiden hatte. Dem Enteigneten war vollständige Entschädigung in Geld zu leisten. Das Gesetz beruhte auf der in der preußischen Verfassung vorgesehenen Möglichkeit, aus Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 15 „Gründen öffentlichen Wohls“ Enteignungen vorzunehmen. Mit der Novelle wurde der Begriff des „öffentlichen Wohls“, der sich bislang primär auf wirtschaftliche und militärische Projekte wie Eisenbahnbauten und Truppenübungsplätze bezog, auch auf das „Ideal der nationalen Homogenität “ ausgedehnt. Ziel: Um den deutschen Besitzstand in den östlichen Grenzprovinzen zu behaupten oder auszudehnen , wurde das Enteignungsrecht nationalideologisch erweitert. Anlass/Wirkung / Folgen: Nachdem 1906 12.800 Hektar Agrarland aus deutschem in polnischen Besitz übergegangen war, griffen Ansiedlungskommission und preußische Staatsregierung angesichts der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Kampfes um Boden auf die Enteignung als ihre vermeintlich stärkste Waffe zurück. Propagandistisch war diese Maßnahme seit ca. 1900 vom „Deutschen Ostmarkenverein“ (Gründungsjahr 1894) vorbereitet worden, der sich im Zweifelsfall auch für die gewaltsame Eindeutschung der polnischen Bevölkerung in Preußen ausgesprochen hatte. Diese als „nationalpolitische Notwendigkeit“ bezeichnete Aufgabe war nach Auffassung des Vereins gegenüber der rechtsstaatlichen Sicherheit für die polnischsprachigen Polen als vorrangig anzusehen. Die Propaganda des Ostmarkenvereins übte auf die deutsche Öffentlichkeit, die preußische Verwaltung und die preußische Staatsregierung einen wachsenden Einfluss aus. Er war der Träger eines aus völkischem Nationalismus gespeisten Nationalitätenkampfs, der in seinen ideologischen Anschauungen einen grobschlächtigen Chauvinismus mit z. T. rassistisch gefärbten Vorstellungen eines west-östlichen Kulturgefälles, slawischer Minderwertigkeit und germanischer Kulturmission verband. Neben Ausweisungen und Umsiedlungen der Deutsch-Polen forderten seine Vertreter u.a. schon seit der Jahrhundertwende die „Enteignung desjenigen polnischen Grundbesitzes, dessen Bestand die Ausbreitung der angrenzenden deutschen Siedlungen verhindert" (Ferdinand von Hansemann ; vgl. hierzu Wehler, 1968). Nachdem die Generalversammlung des Ostmarken-Vereins im August 1907 die Einführung der Enteignungskompetenz gefordert hatte, brachte das preußische Staatsministerium am 20. November 1907 eine Vorlage im preußischen Abgeordnetenhaus ein, mit der der Ansiedlungskommission das Recht zur Enteignung übertragen werden sollte. Gegen den Gesetzentwurf wurden im Preußischen Landtag schwerwiegenden Bedenken vorgetragen . Nicht wenige Abgeordnete sahen in ihm einen Verstoß gegen das Verfassungsprinzip der Gleichheit vor dem Gesetz oder kritisierten ihn als gravierenden „staatssozialistischen“ Eingriff in eine auf die Unverletzlichkeit des Privateigentums beruhende Gesellschafts- und Rechtsordnung. Die auch außerhalb des parlamentarischen Raums und nicht zuletzt auch im Ausland geäußerte heftige Kritik an dem Enteignungsgesetz von 1907 dürfte wohl mit ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass es tatsächlich nur einmal zu Anwendung kam: Um angesichts ansteigender Bodenpreise und des verstärkten Landkaufs durch polnische Bauern ein Exempel zu statuieren, wurden 1912 auf Anordnung des preußischen Landwirtschaftsministers insgesamt ca. 1900 Hektar Land von vier polnischen Grundbesitzern enteignet. In der deutschen Öffentlichkeit stieß die Maßnahme auf ein zwiespältiges Echo. Während die Befürworter eines harten Vorgehens gegen die polnische Bevölkerung applaudierten, gab es von anderer Seite heftigen Widerspruch, der im Reichstag eine Mehrheit der Abgeordneten sogar zu einem förmlichen Tadel des Reichskanzlers veranlasste. Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 29. Literatur: Wehler (1968; 307-310); Huber (1969; 504-506; 509f.); Broszat (1963; 158f.). 17. Reichsvereinsgesetz § 12 (Sprachenparagraph) Datum: 19. April 1908. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 16 Urheber: Reichsregierung. Maßnahme: Das Reichsvereinsgesetz, das das bis dahin partikularistisch zersplitterte deutsche Vereins- und Versammlungsrecht ordnen sollte, sah in § 12 vor, dass in öffentlichen Versammlungen grundsätzlich nur das Deutsche als Versammlungssprache zu benutzen sei. Eine Ausnahme galt für internationale Kongresse sowie für alle Wahlversammlungen. Nur in den Kreisen, in denen jeweils die letzte Volkszählung mindestens sechzig Prozent der alteingesessenen Bevölkerung als Fremdsprachige erfasst hatte, sollte der Mit-Gebrauch der jeweils nichtdeutschen Sprache für eine Übergangszeit von zwanzig Jahren gestattet sein. Ziel: Mit dem Gesetz verfolgte die Reichsleitung das Ziel, „das Deutsche als allgemeine Versammlungssprache durchzusetzen, schon um den oft nicht genügend sprachkundigen Polizeiorganen die gesetzliche Überwachung des friedlichen Verlaufs öffentlicher Versammlungen möglich zu machen“ (Huber). Anlass / Wirkung / Folgen: Das bis 1908 geltende preußische Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 garantierte auch den Angehörigen der polnischen Bevölkerungsgruppe Versammlungsund Vereinsfreiheit. Trotz der im Gesetz implementierten Einschränkungen entwickelte sich in den preußischen Ostprovinzen ein lebendiges polnisches Vereinswesen, das neben der polnischsprachigen Presse einen essentiellen Beitrag zur Entwicklung und Festigung des polnischen Selbstbewusstseins leistete sowie wesentlicher Träger der nationalpolnischen Aktivitäten im wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben der Ostprovinzen war. Nach Schieder erreichte der von der Regierung verfolgte „ideologische Staatsnationalismus“ mit dem Erlass des Sprachenparagraphen ein Ausmaß, das mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung nicht mehr vereinbar war. Der Genuss verfassungsmäßig verbriefter Grundrechte wurde von einer politisierten und teilweise auch manipulierten Nationalitätenstatistik abhängig gemacht. Der Sprachenparagraph wurde im April 1917 durch ein entsprechendes Reichsgesetz aufgehoben. Seitdem bestand volle Freiheit in der Wahl des Polnischen als Versammlungssprache (u.a. auch im Ruhrgebiet). Quelle: Huber (1964; Nr. 251, S. 374-378); https://de.wikisource.org/wiki/Vereinsgesetz #%C2%A7_12. [Stand 7.12.2018]. Literatur: Wehler (1968; 311f.); Huber (1969; 506f.) 18. Gesetz über Stärkung des Deutschtums in einigen Landesteilen (Besitzbefestigungsgesetz für die Ostprovinzen) Datum: 26.Juli 1912. Urheber: Preußisches Staatsministerium; Preußischer Landtag Maßnahme: Mit dem Gesetz wurde der Fond der Ansiedlungskommission zum Erwerb von Grundbesitz in Westpreußen und Posen gemäß Ansiedlungsgesetz von 1886 um weitere 100 Millionen Mark aufgestockt. Das zu erwerbende Siedlungsland sollte in der Form von Rentengütern an Bauern und Arbeiter veräußert werden. Ziel: Mit dem Gesetz wollte der Reichskanzler und preußische Ministerpräsident Theobald von Bethmann-Hollweg vor allem gegenüber dem Ostmarkenverein unterstreichen, dass seine Regierung weiterhin an der umstrittenen Ansiedlungspolitik festhält. Quelle: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 183. Literatur: Huber (1969: 509). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 17 II. Maßnahmen gegenüber der Bevölkerung in den überseeischen Gebieten 19. Rechtsformen des Erwerbs der Kolonialherrschaft durch das Deutsche Reich a) Mittelbarer Eintritt des Reichs in die Schutzhoheit Maßnahme: Ein mittelbarer Erwerb der Schutzhoheit erfolgte, wenn zunächst private Kolonialpioniere oder private Kolonialgesellschaften mit den Stammeshäuptlingen bestimmter unentwickelter Völker Schutzverträge abgeschlossen hatten, durch die sich die deutschen Vertragspartner für sich selbst oder für die von ihnen vertretenen Kolonialgesellschaften neben privaten Rechten die Territorialhoheit über die ihnen anvertrauten Stammesgebiete erwarben. Ziel: Die Reichsleitung hegte ursprünglich die Absicht, die Kolonialverwaltung standardmäßig durch die Wahrnehmung der Schutzhoheit durch Kolonialgesellschaften ausüben zu können. Wirkung / Folgen: Da es sich im Laufe der Zeit erwies, dass die Kolonialgesellschaften dieser Aufgabe nicht gewachsen waren, sah das Reich sich nach einiger Zeit gezwungen, überall in die Schutzverträge einzutreten und seine eigene Schutzhoheit zu proklamieren. b) Unmittelbarer Erwerb der Schutzhoheit durch das Deutsche Reich Maßnahme: Das Reich richtete seine Schutzhoheit ohne vorherigen Abschluss privater Vorverträge direkt im eigenen Namen aus. Dies geschah a) aufgrund eines originären Erwerbs in Gebieten, die bis dahin völkerrechtlich als herrenlos galten, weil es in ihnen an jeglicher Staatsorganisation oder Staatsgewalt fehlte, oder b) aufgrund eines derivativen (abgeleiteten) Erwerbs von Gebieten, die bereits staatlich organisiert waren. Im letzteren Fall unterstellte der Inhaber der Staatsgewalt sich vertraglich für das gesamte Staatsgebiet oder für ein Teilgebiet seines Staates der Obergewalt des Reiches. Das Deutsche Reich hat keine seiner Kolonien aufgrund des Rechtstitels der kriegerischen Eroberung erworben. Folgen: Dem mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb der Schutzhoheit folgte in aller Regel der Abschluss von Verträgen mit benachbarten oder sonst an dem in Frage stehenden Kolonialraum interessierten Kolonialmächten über die Grenzziehung oder die Abgrenzung des beiderseitigen Interessenbereichs nach. An keiner Stelle geriet das Reich auf Grund des Kolonialerwerbs in militärischen Konflikt mit einer benachbarten Kolonialmacht. Literatur: Huber (1969; 610f.). 20. Einrichtung der deutschen Kolonialbehörden Datum: 1884, 1890, 1907. Urheber: Reichsleitung Maßnahme: Zur Zentralbehörde für die deutschen Schutzgebietsverwaltung wurde von 1884 bis 1890 die Abteilung für die deutschen überseeischen Interessen des Auswärtigen Amts, von 1890 bis 1907 die von einem Dirigenten (später von einem Direktor) geleitete neugeschaffene Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts und seit 1907 das Reichskolonialamt, das als ein oberstes Reichsamt von einem Staatssekretär geleitet wurde, bestimmt. Der jeweiligen Zentralbehörde waren die Behörden der einzelnen Schutzgebiete unterstellt. An deren Spitze standen anfangs zumeist Reichskommissare („Kaiserliche Kommissare") oder Landeshauptleute, später durchweg Gouverneure. Die zentrale Kommandogewalt über die in den Schutzgebieten stehenden Schutztruppen übte der Reichskanzler und unter ihm der Direktor der Kolonialabteilung , später der Staatssekretär des Reichskolonialamts aus Quelle: Huber (1969; 611f.). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 18 21. Schutzgebietsgesetz Datum: 17. April 1886/ 25. Juli 1900 (Neufassung). Urheber: Deutsches Reich. Maßnahme: Das Gesetz legte die grundlegenden Prinzipien, Regelungen und Vorschriften fest, die den Status, die Rechtsstellung und die Verwaltung der deutschen Schutzgebiete betrafen. Das Schutzgebietsgesetz wurde im Laufe der Zeit durch gesetzliche Regelungen ergänzt, die sich auf verschiedene Bereiche und Teilaspekte der Kolonialverwaltung bezogen. Die Reichsleitung entschloss sich vor allem dann zur Benutzung des Wegs der ordentlichen Reichsgesetzgebung , wenn das jeweilige Gesetz in erster Linie die Rechte und Pflichten von Reichsangehörigen (wie z.B. die Regelungen für die deutschen Kolonialgesellschaften, Banken, Schutztruppenangehörigen oder Beamten) betraf. Da die Rechtsstellung der betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen mit Wirkung nicht nur für die Schutzgebiete, sondern auch für das heimische Rechtsgebiet geregelt werden sollte, empfahl sich die Anwendung der Form des Reichsgesetzes . Einige der wesentlichsten durch das Schutzgebietsgesetz und ergänzende Gesetze geregelten Fragen der Herrschaftsausübung und Verwaltung in den deutschen Kolonien werden im Folgenden im Zusammenhang gesondert vorgestellt (s.u.). Wirkung / Folgen: Das Gesetz gab nur unvollkommen Antwort auf die Rechtsfragen, die den Status der Schutzgebiete betrafen. So gab es auf die Grundfrage des Kolonialverfassungsrechts, die Frage nach dem staatsrechtlichen Verhältnis der Schutzgebiete zum Reich, keine vollständige Auskunft. Diese Gesetzeslücken mussten im Rückgriff auf allgemeine Rechtsprinzipien geschlossen werden. Quelle: RGBl., 1886, S. 75f.; RGBl., 1900, S. 813-817; Huber (1964; Nr. 246); https://wwwrecht .makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1886S75B76aX0075_H10®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S809B818a X0813_H40®ion=bund [Stand 14.12.2018]. Literatur: Huber (1969; 626-630). a) Rechtsverhältnis zum Reich Maßnahme: Das Schutzgebietsgesetz traf hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete zum Reich folgende Regelungen: Das Gesetz stellte klar, dass die deutschen Schutzgebiete sowohl in völkerrechtlicher als auch in staatsrechtlicher Hinsicht Inland waren. Jeder Angriff auf die territoriale Integrität eines der deutschen Schutzgebiete galt völkerrechtlich als Angriff auf die Integrität des Reichs. Umgekehrt erstreckte ein Krieg, in den das Reich verwickelt war, sich auch auf die Schutzgebiete. Bei völkerrechtlichen Verträgen des Reichs musste jeweils bestimmt werden , ob diese sich auch auf den Kolonialbereich erstrecken sollten oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Schutzgebietsgesetzes, dass die „Schutzgewalt", die das Reich in den Schutzgebieten innehatte, keine völkerrechtliche Gewalt in fremdem Territorium war, sondern staatsrechtliche Gewalt in eigenem Gebiet. Wenn aber das Reich die staatsrechtliche Herrschaft in den Schutzgebieten innehatte, so waren diese nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtlich ein Teil des Reichs, und damit auch staatsrechtlich Inland. Das zeigte sich denn auch daran, dass sie in vollem Umfang sämtlichen Rechtsfunktionen der staatlichen Herrschaftsgewalt des Reichs unterworfen waren. Die Gesetzgebungsgewalt, die Justizgewalt, die Exekutivgewalt, die auswärtige Gewalt und die Militärgewalt in den Schutzgebieten standen dem Reich zu (Huber). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 19 In verfassungsrechtlich Hinsicht nahmen die Schutzgebiete einen Sonderstatus ein: Sie unterstanden der Reichskompetenz. Allerdings galten die Reichsverfassung sowie die in ihr geregelte Reichsorganisation, Kompetenzverteilung und Kompetenzausübung sowie die in ihr begründeten Rechte und Pflichten nicht für die Schutzgebiete und ihre Bewohner. Die im Begriff der Schutzgewalt zusammengefasste Reichszuständigkeit war allumfassend. Eine Unterscheidung nach Reichs- und Landeskompetenzen gab es nicht. Die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte des Bundesrats und des Reichstags galten in den Schutzgebieten nicht unmittelbar kraft der Reichsverfassung, sondern nur kraft besonderer Einführung und in dem dabei bestimmten Umfang. Quelle: RGBl., 1886, S. 75f.; RGBl., 1900, S. 813-817; Huber (1964; Nr. 246); https://wwwrecht .makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1886S75B76aX0075_H10®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S809B818a X0813_H40®ion=bund [Stand 14.12.2018]. Literatur: Huber (1969; 626f.). b) Ausübung der Schutzgewalt Maßnahme: Folgende Bestimmung zur Ausübung der Schutzgewalt in den Kolonien waren im Schutzgebietsgesetz enthalten bzw. wurden aus ihm abgeleitet: Der Kaiser übte im Namen des Deutschen Reiches die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten aus. Als Träger der höchsten Staatsgewalt (Souveränität) war er alleiniger Inhaber von Exekutive, Legislative und Jurisdiktion. Allerdings stand die Schutzhoheit der Substanz nach dem Reich und nur der Ausübung nach dem Kaiser zu. Die Schutzgebiete waren mit dem Reich also nicht nur durch Personalunion verbunden, sondern dem Reich als solchem zugeordnet. Für die Schutzgebiete besaß der Kaiser im Rahmen der ihm zustehenden Schutzgebietsgewalt auch die Kompetenz zur Rechtssetzung. Das im Reich geltende verfassungsmäßige Gesetzgebungsverfahren (unter Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag) war für die Schutzgebiete nicht vorgesehen. Der Kaiser hatte ein selbständiges Verordnungsrecht, das ihn ermächtigte , jede Materie im Verordnungsweg mit Gesetzeskraft zu regeln. Zahlreiche Gegenstände des Schutzgebietsrechts wurden bis zum Ende der deutschen Kolonialhoheit in der Form der kaiserlichen gesetzesgleichen Schutzgebietsverordnung geregelt. Der Kaiser war befugt, nach eigenem Ermessen die gesetzgebenden Reichsorgane für die Mitwirkung und Ausübung der Schutzgebietsgewalt einzubeziehen. Gemäß Reichsverfassung Art. 17 Abs. 2 bedurften die kaiserlichen Anordnungen jedoch der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler. Der Reichskanzler hingegen hatte in den Schutzgebieten kein selbständiges, sondern nur ein abhängiges Verordnungsrecht. Er konnte Rechtsverordnungen für die Schutzgebiete nur erlassen, soweit ihm dafür entweder in einer kaiserlichen Verordnung oder in einem Reichsgesetz eine Ermächtigung erteilt war. Das abhängige Verordnungsrecht des Reichskanzlers war allerdings sehr weitgehend. U.a. hatte er das Recht, alle zur Ausführung des Schutzgebietsgesetzes erforderlichen Anordnungen sowie für die Schutzgebiete oder einzelne ihrer Teile „polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften" anzuordnen und dabei auch Strafandrohungen vorzusehen. Zudem konnte er die ihm verliehene Verordnungsgewalt an die in den Schutzgebieten tätigen Kolonialgesellschaften und Kolonialbehörden übertragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 20 Der Kaiser entschied sich von Anfang an dafür, die ihm übertragene Schutzgebietsgewalt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers vorzunehmen. Damit übernahm der Reichskanzler auch die parlamentarische Verantwortlichkeit für die von ihm gegengezeichneten Akte der Schutzgebietsgewalt. Quelle: RGBl., 1886, S. 75f.; RGBl., 1900, S. 813-817; Huber (1964; Nr. 246); https://wwwrecht .makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1886S75B76aX0075_H10®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S809B818a X0813_H40®ion=bund [Stand 14.12.2018]. Literatur: Huber (1969; 626 u. 628-630). c) Gerichtsbarkeit und Rechtspflege Maßnahmen: Gerichtsbarkeit und Rechtspflege waren gemäß den Bestimmungen des Schutzgebietsgesetzes und weiterer gesetzlicher Bestimmungen wie folgt geregelt: Für die Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten galt das im engeren Reichsgebiet eingeführte Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht nicht; maßgebend waren vielmehr die darüber im Schutzgebietsgesetz erlassenen besonderen Vorschriften. Die Rechtspflege in den Schutzgebieten erfolgte entsprechend der unterschiedlichen Rechtsstellung der Schutzgebietsbewohner getrennt für Weiße und Eingeborene. Weiße Reichsangehörige und Ausländer waren in den Schutzgebieten der Konsulargerichtsbarkeit unterworfen. Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen lag in der Hand der Schutzgebietsgerichte, nämlich des Bezirksgerichts als erster Instanz, des Obergerichts als zweiter Instanz sowie des Reichsgerichts als Revisionsinstanz. Die Gerichtsverhältnisse der Eingeborenen waren durch Verordnungen der Gouverneure in unterschiedlicher Weise geregelt. Zivilstreitigkeiten zwischen Eingeborenen wurden meist vor den Eingeborenengerichten, die die Gerichtsbarkeit unter der Kontrolle der Schutzgebietsverwaltung auszuüben befugt waren, verhandelt. Die Konsulargerichtsbarkeit erstreckte sich nur dann auf Eingeborene, wenn dies durch kaiserliche Verordnung bestimmt war. In Verwaltungsstreitsachen der Schutzgebiete entschied der Bundesrat als erste und letzte Instanz. Quelle: RGBl., 1879, S. 197; RGBl., 1886, S. 75f.; RGBl., 1900, S. 213; RGBl., 1900, S. 813-817;, RGBl., 1900, 1005.; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_ 1879S197B206aX0197_H26®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://wwwrecht.makrolog .de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1886S75B76aX0075_H10®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S213 B230aX0213_H15®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog .de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S809B818aX0813_H40®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S1005 B1010aX1005_H52®ion=bund [Stand 17.12.2018]. Literatur: Huber (1969; 628 u. 633f.). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 21 d) Kolonialverwaltung Maßnahmen: Die Grundlagen der Kolonialverwaltung in den deutschen Schutzgebieten waren im Schutzgebietsgesetz, weiteren Reichsgesetzen und kaiserlichen Verordnungen geregelt. Zu den wesentlichen Bestimmungen gehörten u.a. folgende Regelungen: An der Spitze der Reichsverwaltung in den Schutzgebieten standen zunächst Reichskommissare , dann Landeshauptmänner und schließlich kaiserliche Gouverneure. Die Gouverneure wurden vom Kaiser ernannt und abberufen. Sie hatten die gesamte Zivilverwaltung und Verordnungsgewalt für das Schutzgebiet in ihrer Hand. Alle Gouverneure waren den Weisungen des Direktors der Kolonialabteilung (später des Staatssekretärs des Reichskolonialamts) unterworfen. In mehreren Schutzgebieten (z.B. in den afrikanischen Kolonien oder Samoa) waren dem Gouverneur Gouvernementsräte als beratende Organe beigegeben. Für die Regionalverwaltung waren die Schutzgebiete in der Regel in Bezirksämter geteilt, an deren Spitze Bezirksamtmänner standen. Den Gouverneuren und Bezirksamtmännern stand ein Stab von Kolonialbeamten zur Verfügung, die als Reichsbeamte im Kolonialdienst eine Sonderstellung innehatten. Die Finanzverwaltung der Schutzgebiete war von der sonstigen Reichsfinanzverwaltung getrennt . Es gab in den Schutzgebieten ein selbständiges Abgabensystem. Einnahmen und Ausgaben waren in einem besonderen Haushaltsplan der Schutzgebiete zusammengestellt. Zuschüsse mussten aus dem allgemeinen Reichshaushalt gedeckt werden. In mehreren Fällen übernahmen Kolonialgesellschaften, die sich zum Erwerb oder zur Erweiterung von Schutzgebieten gebildet hatten, nach der Aufrichtung der deutschen Schutzhoheit die Verwaltung in den Schutzgebieten auf Grund einer Delegation der erforderlichen Hoheitsgewalt seitens des Reichs. Kolonialgesellschaften mit Verwaltungshoheit waren ein besonders Typus des „beliehenen Unternehmers". Sie waren Gesellschaften des privaten Rechts, die jedoch kraft staatlicher Verleihung nach § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet waren. Bis zur Jahrhundertwende wurde allerdings die durch beliehene Kolonialgesellschaften ausgeübte mittelbare Reichsverwaltung überall durch die unmittelbare Reichsverwaltung ersetzt. Quelle: RGBl., 1886, S. 75f.; RGBl., 1892, S. 369; RGBl., 1900, S. 813-817; RGBl., 1908, S. 397; RGBl., 1910, S. 881. https://wwwrecht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1886S75B76a X0075_H10®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show? normid=bd_rgbl_1892S343B378aX0369_H19®ion=bund [Stand 12.12.2018]; https://www1. recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S809B818aX0813_H40®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1908S397 B404aX0397_H36®ion=bund . [Stand 17.12.2018]. Literatur: Huber (1969; 628 u. 630-632). e) Sicherheit und Ordnung Maßnahmen: Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oblag den Polizei- und den Schutztruppen. Die Polizeitruppen, die sich in großem Umfang aus der eingeborenen Bevölkerung rekrutierten , unterstanden den zivilen Behörden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 22 Die militärischen Einheiten in den Schutzgebieten waren die in unmittelbarem Reichsdienst stehenden, gegenüber dem Reichsheer verselbständigten Schutztruppen. Oberster Kriegsherr der Schutztruppen war der Kaiser. Unter ihm übte der Reichskanzler die Kommandogewalt über die Schutztruppe aus, die dieser wiederum an den Direktor der Kolonialabteilung des Auswärtigen (später Staatssekretär des Reichskolonialamts) weiterdelegierte . Im Schutzgebiet hatte der Gouverneur die höchste militärische Gewalt inne; der Kommandeur der Schutztruppe war ihm unterstellt. Den Kern der Schutztruppe bildeten Offiziere, Unteroffiziere und Militärbeamte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, die auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe befristet zugeteilt wurden. Die Wehrdienstpflicht der in den Schutzgebieten lebenden Reichsangehörigen bestimmte sich nach den allgemeinen Gesetzen. Wehrdienstpflichte Einwohner der Schutzgebiete konnten ihren Wehrdienst in der Schutztruppe des jeweiligen Gebiets ableisten. In den meisten Schutzgebieten wurden die gemeinen Soldaten aus der eingeborenen Bevölkerung angeworben. Eine Wehrdienstpflicht der Eingeborenen bestand in keinem der Schutzgebiete; der Militärdienst der Eingeborenen war überall Freiwilligendienst. Für ihre Dienstverhältnisse waren die Werbekontrakte bestimmend. Für das Straf- und Disziplinarrecht der Eingeborenen in der Schutztruppe galten besondere Verordnungen. Quelle: RGBl., 1886, S. 75f.; RGBl., 1891, S. 53; RGBl., 1895, 258; RGBl., 1896, 653; RGBl., 1900, S. 813-817. https://wwwrecht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1886S75B76a X0075_H10®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/shownormid =bd_rgbl_1891S53B58aX0053_H10®ion=bund [Stand 12.12.2018]; https://www1.recht. makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1895S253B260aX0258_H20®ion=bund [Stand 12.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1896S653B660a X0653_H23®ion=bund [Stand 12.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show? normid=bd_rgbl_1900S809B818aX0813_H40®ion=bund [Stand 14.12.2018]. Literatur: Huber (1969; 632f.). f) Besondere Bestimmungen für Reichsangehörige, Ausländer und Eingeborene Maßnahmen: Für Reichsangehörige, Ausländer und Eingeborene galten u.a. folgende Sonderregelungen : Reichsangehörige in den Schutzgebieten hatten die vollen politischen und bürgerlichen Rechte, die mit der deutschen Staatsangehörigkeit einhergingen. Sie lebten durchweg nach ihrem heimischen Recht. Vor allem in Ehesachen und Personenstandssachen waren für sie die deutschen Gesetze maßgebend. Weiße fremder Staatsangehörigkeit waren den Reichsangehörigen durch das Fremdenrecht des allgemeinen Völkerrechts wie durch Sonderverträge in vielfacher Hinsicht gleichgestellt . Aufgrund des Schutzgebietsgesetzes war die eingeborene Bevölkerung der deutschen Souveränität unterworfen. Die Eingeborenen in den Schutzgebieten waren keine Reichsangehörige, konnten dies aber durch Einbürgerung werden. Die Eingeborenen waren als Schutzbefohlene des Reichs mit einem besonderen Rechtsstatus ausgestattet. Sofern das jeweilige Schutzgebietsrecht nichts anderes vorsah, galt für sie das überlieferte Stammesrecht. Deutsche Gesetze kamen bei Eingeborenen nur dann zur Anwendung, wenn eine entsprechende kaiserliche Verordnung dies vorsah. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 23 Die Religionsfreiheit der Eingeborenen wurde von den Schutzgebietsverwaltungen in der Regel respektiert, auch wenn dieses Recht den einheimischen Bevölkerungen nicht explizit zugestanden worden war. Die Eingeborenen unterlagen nicht den Bestimmungen über die Wehrpflicht. Die Wehrdienstverhältnisse in den Schutzgebieten ergaben sich nicht aus der Reichsverfassung, sondern aus jeweils eigens für die verschiedenen Schutzgebiete erlassenen Wehrpflichtordnungen . In einigen Schutzgebieten bestanden einheimische staatsähnliche Organisation mit gewissen Selbstverwaltungsbefugnissen fort (z.B. in Deutsch-Südwestafrika, Togo), in anderen Kolonien hatte das Reich die gesamte öffentliche Gewalt übernommen (z.B. in den Südseegebieten ). Quelle: RGBl., 1886, S. 75f.; RGBl., 1900, S. 813-817; RGBl., 1900, S. 1005. https://wwwrecht .makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1886S75B76aX0075_H10®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/show?normid=bd_rgbl_1900S809 B818aX0813_H40®ion=bund [Stand 14.12.2018]; https://www1.recht.makrolog.de/irfd/ show?normid=bd_rgbl_1900S1005B1010aX1005_H52®ion=bund [Stand 14.12.2018]. Literatur: Huber (1969; 628 u. 634). 22. Erwerb und Verwaltung des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika a) Erwerb des Schutzgebiets Datum: 1883, 24. April 1884. Maßnahme: Der Bremer Kaufmann Lüderitz erwarb 1883 das Eigentum und andere Rechte an den südwestafrikanischen Kerngebieten durch Verträge mit den eingeborenen Häuptlingen. Auf Antrag von Lüderitz wurde auf Antrag von Lüderitz die Schutzhoheit über das Gebiet im April 1884 vom Reich übernommen, das in den Folgejahren seine Schutzgewalt durch Verträge mit anderen Häuptlingen auf benachbarte Gebiete sukzessive ausdehnte. Literatur: Huber (1969; 613f.). b) Verwaltung Maßnahme: Im Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika, das 836.000 qkm groß war und 1913 eine Einwohnerzahl von etwa 250.000 Eingeborenen und rund 10.000 Weißen hatte, nahm 1885 bis 1891 ein Reichskommissar, von 1891 bis 1898 ein Landeshauptmann und seit 1898 ein Gouverneur die Hoheitsrechte des Reichs wahr. Sitz der leitenden Beamten war die Stadt Windhuk Nachdem Lüderitz seine vertraglichen Rechte 1885 an die neugegründete Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika abgetreten hatte, übernahm diese zugleich die Ausübung einer Reihe von Hoheitsrechten im Rahmen der staatlichen Kolonialverwaltung. Seit 1909 wurde den Einwanderern das Recht der Selbstverwaltung mit Wahlrecht für die über 25 Jahre alten, wirtschaftlich selbständigen Gemeindebürger sowie eine Vertretung in dem neu geschaffenen Gouvernementsrat zugestanden. Quelle: Huber (1969; 614). 23. Erwerb und Verwaltung des Schutzgebiets Deutsch-Ostafrika a) Erwerb des Schutzgebiets Datum: November / Dezember 1884. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 24 Maßnahme: Der Kolonialpolitiker und Gründer der „Gesellschaft für Deutsche Kolonisation“ Carl Peters schloss im November / Dezember 1884 Schutzverträge mit zwölf ostafrikanischen Häuptlingen ab, durch die die Gesellschaft eine Reihe von Gebieten mit allen Hoheitsrechten erwarb. Im Februar 1885 erwirkte Peters einen Schutzbrief des Deutschen Reiches, der unter militärischem Druck auch vom Sultan von Sansibar anerkannt wurde. Die Rechte der Gesellschaft für deutsche Kolonisation gingen im September 1885 an die von Peters geleitete Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft über, die im Auftrag und unter der Aufsicht des Reichs die Verwaltung des Schutzgebiets führte. Nach Abgrenzung der Interessengebiete durch Staatsverträge mit England (1886) und Portugal (1886) dehnte die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft ihren Verwaltungsbereich durch Abschluss weiterer Schutzverträge erheblich aus. Quelle: Verhandlungen des Reichstags, Bd. 105, S. 603ff., Bd. 106, S. 653ff. u. 679 ff. (Sitzungen vom 26., 29. und 30. Januar 1989). Literatur: Huber (1969; 618f.). b) Verwaltung Datum: 1. Januar 1891. Maßnahme: Aufgrund eines Vertrag mit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vom November 1890 übernahm das Deutsche Reich ab 1. Januar 1891 das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika mit einem Gebietsumfang von 993.000 qkm und 7,6 Millionen Eingeborenen in die unmittelbare Reichsverwaltung. Sitz der Verwaltung war Daressalam. An der Spitze der Verwaltung des Schutzgebiets stand der Gouverneur, dem als Reichskommissare u.a. der Präsident der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und der Kommandeur der Schutztruppe unterstellt waren. Langwierige kriegerische Auseinandersetzungen mit aufständischen Eingeborenen führten dazu, dass 1895 der Kommandeur der Schutztruppe in Personalunion auch das Amt des Gouverneurs übernahm. 1907 wurde die Ämterunion von oberster militärischer und ziviler Gewalt wieder aufgehoben und die Kommandeure der Schutztruppe wieder den Gouverneuren unterstellt . 24. Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Stamm der Herero Datum: 21. Oktober 1885. Urheber: Reichskommissar Heinrich Göring, Carl Gotthilf Büttner als Bevollmächtigte des Deutschen Reich, Samuel Maharero, Oberhäuptling des Stammes der Herero. Maßnahmen: Der Vertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen Der Deutsche Kaiser nahm das an ihn gerichtete Gesuch des Herero Häuptlings Maherero an, „die Schutzherrlichkeit über ihn und sein Volk zu übernehmen“, und sicherte den Hereros seinen „Allerhöchsten Schutz“ zu. Als äußeres Zeichen dieses Schutzverhältnisses wurde die deutsche Flagge gehisst. Die Hereros verpflichteten sich, weder Land an andere Nationen oder Angehörige derselben abzutreten noch Verträge mit anderen Regierungen abzuschließen, sofern der Kaisers nicht zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt hatte. Der Kaiser verpflichtete sich seinerseits, bereits abgeschlossene und zu Recht bestehende Verträge zwischen den Hereros und anderen Nationen zu respektieren. Die Hereros sicherten allen deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen für das von ihnen beherrschte Gebiet „den vollständigsten Schutz der Person und des Eigentums zu, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 25 sowie das Recht und die Freiheit […] zu reisen, daselbst Wohnsitz zu nehmen, Handel und Gewerbe zu treiben.“ Die Deutschen verpflichteten sich, die bestehenden Sitten und Gebräuche zu respektieren, nicht gegen die deutschen Strafgesetze zu verstoßen und „diejenigen Steuern und Abgaben [zu] entrichten, welche bisher üblich waren.“ Umgekehrt verpflichteten sich die Hereros, „keinem Angehörigen einer anderen Nation größere Rechte und Vergünstigungen zu gewähren als den deutschen Staatsangehörigen.“ Straftaten, an denen nur Hereros beteiligt waren, sowie Rechtsstreitigkeiten zwischen den Hereros unterlagen der Gerichtsbarkeit der Landeshäuptlinge. Straftaten von Deutschen gegen Deutsche oder juristische Auseinandersetzungen zwischen Deutschen waren der deutschen Jurisdiktion unterworfen, über deren Organisation die deutsche Regierung nähere Bestimmung treffen sollte. Die Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten und Straftaten, an denen sowohl Hereros und Deutsche beteiligt waren, sollte zwischen der deutschen Regierung und den Herero-Häuptlingen gesondert vereinbart werden. Bis zur abschließenden Klärung sollten derartiger Rechtsfälle vom kaiserlichen Kommissar bzw. dessen Stellvertreter unter Hinzuziehung eines Mitglieds des Rats der Herero entschieden werden. Der Herero-Häuptling sicherte zu, „bei etwaigen Streitigkeiten mit seinen Unterhäuptlingen oder mit anderen Häuptlingen der Nachbarländer die Vermittlung oder Entscheidung der Kaiserlich deutschen Regierung bzw. des Kaiserlichen Kommissars anzurufen.“ Ziel: Durch die vertragliche Übereinkunft mit den Hereros sollten die deutschen Ansprüche in den zentralen und nördlichen Gebieten Südwestafrikas eine rechtliche Grundlage erhalten. Allerdings lag dem deutschen Vorgehen, das hier wie auch bei Vertragsabschlüssen mit anderen Stammesführern von den deutschen Verhandlungsführern wegen vermeintlicher Rivalitäten mit dem britischen Empire sehr überhastet erfolgte, keine kolonialpolitische Konzeption zugrunde. Zudem besaßen die verantwortlichen Akteure in Berlin nur unzureichende Kenntnisse über die politischen, sozioökonomischen und kulturellen Verhältnisse in Südwestafrika. Demgegenüber versprach sich der Führer der Herero von einem Vertrag mit Deutschland eine Absicherung und Stärkung der eigenen, nicht immer unumstrittenen Stellung sowie einer aktive Unterstützung des Deutsche Reichs bei Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Stämmen. Wirkung: Nur durch Abschluss von Schutz- und Freundschaftsverträgen mit verschiedenen Stammesoberhäuptern sowie durch feierliche Inbesitznahme bestimmter Landstriche allein konnte – schon wegen des Fehlens nahezu jeglicher bewaffneter Exekutivorgane – ein auch nur annähernd wirksamer Schutz vermeintlicher Interessen oder gar die Durchsetzung wie auch immer gearteter Ansprüche erreicht werden. Auf der anderen Seite erwiesen sich die Übereinkommen auch für die vertragschließenden Stämme sehr schnell als völlig wertlos, weil sie nicht den geringsten Nutzen hieraus ziehen konnten und sich überhaupt nichts an dem Zustand der schon seit Jahrzehnten herrschenden unsicheren und kriegerischen Verhältnissen veränderte. Folgemaßnahmen: Um die deutsche Herrschaft in Südwestafrika zu etablieren und zu stabilisieren , vereinbarte die deutsche Kolonialverwaltung mit den Hereros und anderen Stämmen der Region im Laufe der Zeit eine Reihe von weiteren Maßnahmen. Hierzu gehörten u.a. (vgl. Kaulisch, 2001; 243-247 u. 277): Eingriffe in Stammesangelegenheiten; Land- und Viehkonfiskationen. (So sah eine vertragliche Vereinbarung zwischen der deutschen Landeshauptmannschaft und dem Oberhäuptling der Herero vom 1. Juli 1895 die Möglichkeit vor, fünf Prozent der von einheimischen Stämmen gehaltenen Rinderherden, die illegal jenseits des vorgeschriebenen Weidelands angetroffen wurden, zu konfiszieren. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 26 Von dem Ersteigerungserlös der so beschlagnahmten Rinder sollte die "pfändende" Patrouille einen Anteil von fünf Prozent erhalten, den Rest teilten sich Oberhäuptling und Landeshauptmann; räumliche Beschränkung der Eingeborenenstämme auf bestimmte Gebiete (Bildung von unveräußerlichen Eingeborenenreservaten); Entwaffnung der einheimischen Stämme und Deportationen ihrer Angehörigen zur Zwangsarbeit; Kreditverordnung von 1903, die eine einjährige Verjährungsfrist bei Kreditgeschäften mit Eingeborenen vorsah. (Die ursprünglich zum Schutz der Eingeborenen vor skrupellosen Handelspraktiken weißer Geschäftsleute erlassene Kreditverordnung von 1898, durch die Kredite gegenüber Eingeborenen nahezu nicht mehr einklagbar sein sollten, musste angesichts der Proteste der ansässigen weißen Kaufleute und Händler zurückgenommen werden ); Verbot von Mischehen und Rassenmischung. Quelle: Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Hereros, abgedruckt in: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstages, 6. Legislaturperiode, II. Session 1885/86, 6. Band: Anlage Nr. 277, S. 1388-1390. https://www. reichstagsprotokolle.de/Blatt3_k6_bsb00018461_00237.html [Stand 18.12.2018]. Literatur: Kaulisch (2001; 208-247). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 1 - 3000 - 040/18 Seite 27 25. Literatur Bade, Klaus J. (1983). „Kulturkampf“ auf dem Arbeitsmarkt: Bismarcks „Polenpolitik“ 1885 – 1890, In: Pflanze, Otto (Hrsg.). Innenpolitische Probleme des Bismarck-Reiches. München; Wien, S. 121–142. Anlage 1 Broszat, Martin (1963). Zweihundert Jahre deutsche Polenpolitik. München (Kap. Germanisierungs - und Kampfpolitik unter Bismarck und Wilhelm II. 1871-1914, S. 129-172). Anlage 2 Conze, Werner (1983). Nationsbildung durch Trennung. Deutsche und Polen im preußischen Osten. In: Pflanze, Otto (Hrsg.). 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