Antworten der Assemblée nationale, des österreichischen Bundestages und des Bundesrates, des House of Commons, des schwedischen Riksdag sowie des Congress der USA auf unsere Frage nach der Behandlung des jeweiligen Parlaments im Informationsfreiheitsgesetz der genannten Länder Auf unsere Anfrage vom 20. März 2012 Anlage 1 die wir in deutscher und englischer Sprache stellten, gingen inzwischen die Antworten aller angefragten fünf Parlamente ein, die als Anlagen 2-6 in Originalsprache beigefügt sind. Ohne die Rechtsquellen selbst beizuziehen, auf die die Antworten jeweils Bezug nehmen, lassen sich die Antworten wie folgt zusammenfassen: – In Frankreich unterfallen solche Dokumente nicht den Bestimmungen des IFG, die speziell für den legislativen Entscheidungsprozess gefertigt wurden. Hierunter fallen auch Ausarbeitungen, die eigens für Abgeordnete oder Kommissionen gefertigt wurden, also z. B. Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste. Sofern Abgeordnete oder Kommissionen Dokumente nutzen, die von der Verwaltung im Zuge ihrer allgemeinen Aufgaben gefertigt wurden, unterfallen diese jedoch den Bestimmungen des IFG. – In Österreich unterliegt die „Arbeit des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes in der österreichischen Parlamentsdirektion (…) keinen Auskunftspflichten (…)“ im Sinne des dortigen IFG. zur Information Berlin, 5. April 2012 Geschäftszeichen: WD 1 – 039/12 Bezug: Ihr Auftrag / Unsere Anfrage vom 20. März 2012 Anlagen: 6 Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: + Fax: + Dienstgebäude: 10117 Berlin Seite 2 – Auch in den USA ist jegliche Berichterstattung und jegliche Arbeit des Kongresses, einschließlich der Arbeit der dem Kongress zuarbeitenden Dienste, von den Bestimmungen des dortigen IFG ausgenommen. – In England kann der Parlamentspräsident im Einzelfall durch eine Bescheinigung Materialien von den Bestimmungen des IFG ausnehmen. Dies gilt insbesondere für Ausarbeitungen, die für einzelne Abgeordnete erstellt wurden. – In Schweden wird der Reichstag generell nicht als Behörde im Sinne des IFG betrachtet. Dennoch stellt das Pressefreiheitsgesetz den Reichstag mit Behörden gleich. Auch wenn der Wissenschaftliche Dienst des Riksdag Teil der Verwaltung ist, kann der Abgeordnete selbst bestimmen , ob eine Ausarbeitung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Macht ein Abgeordneter eine solche Ausarbeitung zugänglich, unterfällt sie damit generell den Bestimmungen des IFG.