Deutscher Bundestag EZPWD-Anfrage: “Regulations Concerning Opinion Polls Measuring Support for Political Parties” Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 1 – 3000 – 030/11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 – 3000 – 030/11 Seite 2 EZPWD-Anfrage: “Regulations Concerning Opinion Polls Measuring Support for Political Parties ” Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 1 – 3000 – 030/11 Abschluss der Arbeit: 5. April 2011 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 – 3000 – 030/11 Seite 3 Request # Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 – 3000 – 030/11 Seite 4 1. Situation in Deutschland Das Bundeswahlgesetz legt in § 32 (2) fest: „Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.“ Daher dürfen die Ergebnisse der Wählerbefragungen am Wahltag (exit polls) erst nach Schließung der Wahllokale (in der Regel 18.00 h) veröffentlicht werden. Darüber hinaus gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen, die die Durchführung und Veröffentlichung von Wahlumfragen betrifft. Auch die berufsständischen Organisationen geben keine Empfehlungen, wie mit der Durchführung und Veröffentlichung von Wahlumfragen verfahren werden soll. Lediglich die beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF haben vereinbart, in der Woche vor einer Wahl keine Daten zu veröffentlichen.