WD 1 - 3000 - 018/20 (05.06.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. In Deutschland werden Umfragen von Meinungsforschungsinstituten als wesentlicher Beitrag freier Meinungsbildung begriffen. Als solche sind sie geschützt durch die Meinungsfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes und trotz ihres unbestritten hohen Einflusses auf das Wahlverhalten grundsätzlich uneingeschränkt zulässig.1 Für die Durchführung von Meinungsumfragen existieren in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen. Verboten ist nach § 32 Absatz 2 Bundeswahlgesetz2 lediglich die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung (sog. Exit-Polls) bis zur Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr.3 Private und öffentliche Rundfunkanbieter sowie der Deutsche Presserat4 haben sich hinsichtlich der Veröffentlichung von Meinungsumfrageergebnissen einigen Selbstverpflichtungen unterworfen. Sowohl nach dem Rundfunkstaatsvertrag als auch nach dem 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 239/17): Gesetzliche Regelungen zur Veröffentlichung von Wahlumfragen, S. 3 (https://www.bundestag.de/resource/blob/546630/4ca813547fc0d43d892c0570d1158edf/WD-3-239-17-pdfdata .pdf) 2 https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/2596ba8d-34e4-4c9b-a731-a27f8fb0618f/bundeswahlgesetz.pdf 3 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 058/18): Veröffentlichung der Ergebnisse von Umfragen vor Wahlen (Deutschland und Mitgliedstaaten der EU), S. 6 (https://www.bundestag.de/resource/blob/556748/ea25753e1c4a357a2c2c1c4791d4c4a8/wd-3-058-18-pdfdata .pdf) 4 Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien und deren Online-Auftritte in Deutschland. Anhand von Beschwerden überprüft er die Einhaltung ethischer Regeln für die tägliche Arbeit von Journalisten, die im Pressekodex festgehalten sind. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gesetzliche Regelungen zu Meinungsumfragen in Deutschland Fachbereich WD 1 (Geschichte, Zeitgeschichte und Politik) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Pressekodex ist beispielsweise darauf hinzuweisen, ob wiedergegebene Meinungsumfragen repräsentativ sind oder nicht.5 Hinsichtlich der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen ist in der Richtlinie 2.1 des Pressekodex zudem folgendes festgelegt: „Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. (…) Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.“6 2. Die für Meinungsumfragen verwendeten Mittel sind in Deutschland nicht gesetzlich reguliert. *** 5 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 239/17): Gesetzliche Regelungen zur Veröffentlichung von Wahlumfragen, S. 3 6 https://www.presserat.de/pressekodex.html