WD 1 - 3000 - 017/19 (28. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Obwohl in Deutschland eine mögliche Einflussnahme ausländischer Staaten auf soziale und religiöse Organisationen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung von Moscheen breit diskutiert wurde, existiert weder ein gesetzliches Finanzierungsverbot noch ein genauer Überblick über die Höhe finanzieller Zuwendungen.1 Mit Verweis auf die Zuständigkeit der Länder und die unterschiedliche Verfassungslage lehnte die Bundesregierung auch die Einführung eines Islamgesetzes ab. Auf eine entsprechende Frage des Abgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen) antwortete der zuständige Staatssekretär Günter Krings (CDU/CSU) am 24. April 2017: „Eine Übertragung des österreichischen Gesetzes auf Deutschland wäre schon wegen der unterschiedlichen Verfassungsrechtslage in Deutschland nicht möglich, insbesondere im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit der Länder und die verfassungsunmittelbaren Vorgaben, vor allem bei der Verleihung der Körperschaftsrechte nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung. (…) Die Bundesregierung plant kein deutsches Islamgesetz.“2 Fragen nach der Einflussnahme ausländischer Staaten wurden im Bundestag im Rahmen mehrerer Kleiner Anfragen an die Bundesregierung behandelt. Auf eine Anfrage der FDP-Fraktion zum Thema „Ausmaß ausländischer Einflussnahme auf Religionsgemeinschaften, religiöse Vereine und sonstige religiöse Organisationen“ erklärte die Bundesregierung u.a.: 1 Vgl. u.a. Molthagen, Dietmar (Hg.): Die Finanzierung muslimischer Organisationen in Deutschland. Berlin 2018; Maleki, Navideh: Ein mögliches Islamgesetz in Deutschland. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 52 (2019), 1, S. 19- 22; Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste zum Thema „Das Grundrecht der Religionsfreiheit bei Finanzierung und Lenkung der Religionsgemeinschaft aus dem Ausland“ (WD 10 - 3000 - 006/17), https://www.bundestag .de/resource/blob/537344/e7fe1905a57ceaf610220d48d2d4b78d/wd-10-006-17-pdf-data.pdf. 2 Befragung der Bundesregierung im Deutschen Bundestag: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18230.pdf S. 23154. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einflussnahme ausländischer Staaten auf soziale und religiöse Organisationen in Deutschland Kurzinformation Einflussnahme ausländischer Staaten auf soziale und religiöse Organisationen in Deutschland Fachbereich WD 1 (Geschichte, Zeitgeschichte und Politik) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 „Eine gesetzlich verpflichtende Offenlegung finanzieller Zuwendungen aus dem Ausland an Religionsgemeinschaften oder Vereine besteht nicht. Die Bundesregierung erhebt daher auch nicht im Sinne der Fragestellung anlasslos, allgemein und systematisch eigene Erkenntnisse über Verbindungen und Einflüsse ausländischer Stellen auf religiöse Vereine und Religionsgemeinschaften in Deutschland im Sinne der Fragestellung oder hält Informationen aus öffentlichen Quellen entsprechend vor.“3 Auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zum Thema „Einfluss ausländischer Staaten , Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ erklärte die Bundesregierung in Bezug auf eine mögliche Überwachung finanzieller Zuwendungen aus dem Ausland u.a.: „Die Bundesregierung erhebt nicht im Sinne der Fragestellung anlasslos, allgemein und systematisch eigene Erkenntnisse über Verbindungen und Einflüsse ausländischer Stellen auf islamische religiöse Vereine und Religionsgemeinschaften in Deutschland oder hält Informationen aus öffentlichen Quellen entsprechend vor.“4 Unabhängig davon versucht die Bundesregierung insbesondere auf diplomatischer Ebene Lösungen zu finden, um eine ungewünschte Einflussnahme ausländischer Staaten zu verhindern.5 3 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion „Ausmaß ausländischer Einflussnahme auf Religionsgemeinschaften, religiöse Vereine und sonstige religiöse Organisationen“, 11. April 2019, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/094/1909415.pdf S. 3. 4 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“, 29. September 2017, http://dipbt.bundestag .de/doc/btd/18/136/1813658.pdf S. 4. 5 Mascolo, Georg/Steinke, Ronen: Wie die Kontrolle der Geldflüsse aus dem Golf abläuft, Süddeutsche Zeitung vom 28. Dezember 2018, online verfügbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/moscheenfinanzierungwie -die-kontrolle-der-geldfluesse-aus-dem-golf-ablaeuft-1.4266857.