© 2016 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 015/14 Ermächtigungsgesetze von 1914 bis 1933 und die SPD Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 2 Ermächtigungsgesetze von 1914 bis 1933 und die SPD Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 1 - 3000 - 015/14 Abschluss der Arbeit: 05.03.2014 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Verwendung des Begriffs „Ermächtigungsgesetz“ in Wissenschaft und Politik 5 3. Chronologie der Ermächtigungsgesetze 1914-1933 8 3.1. Ermächtigungsgesetz im Kaiserreich 8 3.2. Ermächtigungsgesetze der Weimarer Nationalversammlung 8 3.3. Ermächtigungsgesetze der Weimarer Republik 9 3.4. Ermächtigungsgesetz im nationalsozialistischen Deutschen Reich 12 4. Die Haltung der SPD zu den Ermächtigungsgesetzen 13 5. Quellen- und Literaturverzeichnis 15 5.1. Quellen 15 5.2. Literatur 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 4 1. Einleitung Keine zwei Monate nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler wurde am 23. März 1933 das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, das so genannte Ermächtigungsgesetz , beschlossen. 538 Abgeordnete nahmen an der Abstimmung teil1, 444 votierten mit Ja, einzig die anwesenden 94 SPD-Abgeordneten mit Nein.2 Dieses Gesetz war der „Totenschein für die Weimarer Republik“3, denn es gab der Reichsregierung das Recht, ohne Mitwirkung des Parlaments und des Reichspräsidenten Gesetze zu beschließen, selbst solche Gesetze, durch die die Reichsverfassung geändert wurde. Der Begriff „Ermächtigungsgesetz“, der den Zeitgenossen in der Politik geläufig war, bot Hitler die Möglichkeit, unter Wahrung einer scheinbar demokratisch legitimierten Fassade sein totalitäres Regime zu errichten. „Die politische Bezeichnung ‚Ermächtigungsgesetz‘ knüpfte als Zeichen scheinbarer Parallelität bewusst an die in der Anfangszeit der Weimarer Republik erlassenen Ermächtigungsgesetze an. Bereits diese hatten der Exekutive zeitlich begrenzt erhebliche Befugnisse eingeräumt.“4 Das Ermächtigungsgesetz von 1933 jedoch definierte einen neuen Bedeutungshorizont, denn es ebnete die Bahn für eine bisher unvorstellbare Willkürherrschaft. Den nationalsozialistischen Machthabern war es wichtig, dabei den Schein der Legitimität zu wahren, was sich unter anderem darin zeigte, dass auch das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 zunächst zeitlich begrenzt wurde: „Die vorgesehene Geltung bis zum 1. April 1937 diente wiederum dazu, die Vergleichbarkeit mit den früheren Ermächtigungsgesetzen vorzutäuschen. Aufgehoben wurde das Ermächtigungsgesetz erst durch die Alliierten.“5 Die im zweiten Teil dokumentierten zwölf Ermächtigungsgesetze unterscheiden sich somit erheblich , nicht nur was den politisch-historischen Kontext angeht, sondern insbesondere, was ihre Wirkungsgeschichte betrifft. Während die Ermächtigungsgesetze von 1914 bis 1927 eine Art Notstandsgesetzgebung darstellten, diente das 1933 verabschiedete, die Verfassung aushebelnde Ermächtigungsgesetz der Zerstörung der parlamentarischen Demokratie. Die Nationalsozialisten missbrauchten den bis dahin unbelasteten Begriff, um die rücksichtslose Ausschaltung der demokratischen Grundbedingungen zu legitimieren. Was bisher als politische Bezeichnung für eine zeitlich und sachlich begrenzte Übertragung der Gesetzgebungsgewalt auf die Regierung ins- 1 Die 81 Mandate der KPD waren drei Tage nach der Reichstagswahl vom 5. März 1933 von den Nationalsozialisten annulliert worden. 2 Vgl. Reichstagsprotokoll vom 23. März 1933, online abrufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w8_bsb00000141_00049.html (letzter Aufruf am 03.03.2014). Vgl. auch Morsey, S.49-78. 3 Christian Bickenbach, Totenschein für die Weimarer Republik, S. 107. 4 Ebd. 5 Ebd., S.108. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 5 besondere in Kriegs- und Notzeiten6 galt, bekam von nun an eine deutlich andere Konnotation. Es stand nun für die Zerstörung der Grundlagen der parlamentarischen Demokratie. Der Begriff hatte seine Unschuld verloren. Das Grundgesetz hat aufgrund dieser Erfahrungen in Art. 79 und Art. 80 Ermächtigungsgesetze ausgeschlossen.7 Auch begrifflich wird nun in der Rechtswissenschaft unterschieden: „Ein Gesetz , das im Rahmen des Art. 80 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, wird nicht als Ermächtigungsgesetz, sondern als ermächtigendes Gesetz bezeichnet.“8 2. Verwendung des Begriffs „Ermächtigungsgesetz“ in Wissenschaft und Politik Die veränderte Konnotation des Begriffs „Ermächtigungsgesetz“, die mit dem das Ende der Weimarer Republik besiegelnden Gesetz vom März 1933 einsetzte, lässt sich in den Einträgen einschlägiger aktueller historischer und politikwissenschaftlicher Lexika nachvollziehen. Nach der allgemeinen Definition von Ermächtigungsgesetzen, die in Ausnahmesituationen meist das Prinzip der Gewaltenteilung durchbrechen und der Exekutive vorübergehend das dem zuvor dem Parlament vorbehaltene Recht zur Gesetzgebung übergeben, folgt sogleich der Bezug auf das Ermächtigungsgesetz von 1933.9 Der Aspekt der Selbstentmachtung des Parlaments, der für die frühen Ermächtigungsgesetze der Weimarer Republik noch keine existentielle Rolle spielte, tritt damit in den Vordergrund. Das Gesetz von 1933 wurde in gewisser Hinsicht zur Zäsur. Der bis dahin geläufige Bedeutungszusammenhang einer Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen an die Regierung in Notsituationen wurde überschritten, hin zu einem die Grundlagen der Demokratie zerstörenden Gesetz, das eine Zeitenwende einläutete. Seit dem Gedenken an den 80. Jahrestag der Verkündigung des so genannten Ermächtigungsgesetzes im letzten Jahr spielt auch die damalige Haltung der Sozialdemokraten wieder eine größere Rolle10 und wurde in den einschlägigen Publikationen besonders betont: „Die totale Machtüber- 6 Vgl. Eintrag „Ermächtigungsgesetz“ im Brockhaus-Lexikon: online abrufbar: https://deutscher-bundestag.brockhauswissensservice .com/brockhaus/erm%C3%A4chtigungsgesetz 7 Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 2014, S.399. 8 Ebd. 9 An politikwissenschaftlichen Lexika vgl. hierzu z.B. Schmidt, Manfred. G. (2010). Wörterbuch zur Politik. 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Stuttgart: Kröner, S. 25f.; Rittershofer, Christian (2007). Lexikon Politik, Staat, Gesellschaft. 3.600 aktuelle Begriffe von Abberufung bis Zwölfmeilenzone. München: Beck im dtv, S.200; Drechsler, Hanno; Hilligen, Wolfgang; Neumann, Franz (Hrsg.) (2003). Gesellschaft und Staat. Lexikon der Politik . 10., neubearbeitete und erweiterte Auflage. München: Vahlen, S.299f.; Holtmann, Everhard (Hrsg.) (2000). Politik-Lexikon. 3., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. München [u.a.]: Oldenbourg, S.157. An geschichtswissenschaftlichen Lexika vgl. z.B. Brockhaus Zeitgeschichte (2003), Mannheim: Brockhaus, S.87; Bayer Erich; Wende, Frank (1995). Wörterbuch zur Geschichte. Begriffe und Fachausdrücke. 5., neugestaltete und erweiterte Auflage. Stuttgart: Kröner, S. 139; Meyers kleines Lexikon Geschichte (1987). Mannheim [u.a.], Meyers Lexikonverlag, S.137. 10 Bereits kurz nach der Machtübertragung auf die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 hatte auch die Verfolgung und Inhaftierung von KPD-Mitgliedern begonnen, darunter zahlreiche Abgeordnete. Vgl. hierzu Kap.4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 6 nahme der Nationalsozialisten wäre wahrscheinlich auch dann nicht mehr zu verhindern gewesen , wenn eine größere Anzahl von Abgeordneten gegen das Ermächtigungsgesetz gestimmt hätte. Nur die anwesenden Abgeordneten der SPD brachten jedoch die Courage – nicht einfach nur couragiert – auf, nicht zuzustimmen. Der Name des damaligen Vorsitzenden der SPD Otto Wels dürfte heute in weiten Teilen der Bevölkerung unbekannt sein. Mit seiner Rede vor dem in der Krolloper tagenden Reichstag blieb er aber seiner Fahne und damit auch der repräsentativen Demokratie treu. In einer Zeit, in der es vielfach wieder populär ist, einfache Antworten auf komplizierte Fragen zu geben, ist es notwendig, daran zu erinnern.“11 Dass der Begriff „Ermächtigungsgesetz“ dagegen vor 1933 ein unbelasteter Rechtsterminus war, spiegelte sich bis heute in der fachsprachlichen Verwendung wider. Die Bezeichnung „Ermächtigungsgesetz “ kommt in einigen Fällen als Kurzbegriff für ein Gesetz vor, in dem beispielsweise eine Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung „ermächtigt“ wird.12 Verlässt man bei der Betrachtung der Entwicklung des Begriffs den nationalen Bezugsrahmen, kann man feststellen , dass es beispielsweise auch in Österreich heute noch Gesetze gibt, in deren amtlicher Kurzbenennung das Wort Ermächtigungsgesetz vorkommt.13 In Deutschland hat der Begriff „Ermächtigungsgesetz“ darüber hinaus in der politischen Debatte hin und wieder als politischer Kampfbegriff Verwendung gefunden. Das galt zum Beispiel in Zusammenhang mit der EU für die Kritiker des Vertrags von Lissabon, des Gesetzes zum europäischen Stabilitätsmechanismus ESM und zum Fiskalpakt sowie für die Kritiker des Mindestlohns. Am 20. Januar 2012 ermahnte der damalige Bundestagsvizepräsident Dr. Wolfgang Thierse den Abgeordneten Dr. Matthias Zimmer (CDU/CSU) dafür, dass dieser einen Gesetzentwurf der SPD als „mindestlohnpolitisches Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet hatte: „Herr Kollege Zimmer, wir haben in diesem Hause sehr wenige Regeln. Zu den wenigen Regeln gehört, dass wir Grenzüberschreitungen vermeiden sollten, etwa Grenzüberschreitungen derart, eine andere demokratische Partei zu verdächtigen, dass sie etwas tue, was in irgendeinem Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus steht. Deswegen ermahne ich Sie, so etwas wie ‚Ermächtigungsgesetz‘ nicht zu wiederholen.“14 Dass die nationalsozialistische Konnotation des Begriffs bei der Verwendung mitschwingt, ist den Akteuren meist bewusst. So wurde ein kritischer Forumsbeitrag zum Vertrag von Lissabon von der Spiegel-Online Redaktion gelöscht. Der Verfasser stellte ihn daraufhin mit folgenden Worten in ein Forum der Piratenpartei ein: „Der folgende Beitrag wurde auf Spiegel-Online zen- 11 Christian Bickenbach, S.109. 12 Vgl. das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege vom 4. März 2010. Online abrufbar unter: http://www.recht.jurion.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[did]=3942154,1,20121222&src=search&cHash=fa910 785ce 13 Zum Beispiel das „Bundesgesetz über die Einbringung der Anteilsrechte des Bundes an den Bundesstraßengesellschaften in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten dieser Gesellschaft (ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997). 14 Vgl. Plenarprotokoll vom 20. Januar 2012, S.18349. Drucksache 17/153. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 7 siert. Ich schicke ihn daher in verschiedene andere Foren, er darf weiterverbreitet werden: Hier ist bereits mehrfach das Wort Ermächtigungsgesetz gefallen. Manche Leute meinen, man dürfe solche Vergleiche nicht ziehen. Die Sache ist nur: Das, was im Vertrag von Lissabon geregelt wird, entspricht wirklich dem Ermächtigungsgesetz! Ich habe mir die Verträge gründlich durchgearbeitet , konnte aber keinen grundlegenden Unterschied feststellen.“15 Auch wenn der Begriff „Ermächtigungsgesetz“ im heutigen Sprachgebrauch keineswegs tabuisiert ist, verweist er jedoch meist auf einen nationalsozialistischen Bedeutungshorizont. Teilweise ist das auch so gewünscht, um den Argumenten eine besondere Schlagkraft zu geben. Bei den Diskussionen um den Polizei-Einsatz im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um das Hamburger Zentrum „Rote Flora“ heißt es in einem Blogbeitrag: „Das neue Polizeirecht ist nicht von denen geschaffen worden, die noch unter dem Ermächtigungsgesetz gelitten haben. Heute will man’s halt praktisch und usable. Wer fragt da schon noch nach Güterabwägung?“16 Der Redaktionsstab der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag schreibt auf Anfrage: Mit ‚Ermächtigungsgesetz‘ assoziiert man in Deutschland meistens das Gesetz von 1933, insofern ist es nicht neutral, sondern meist negativ konnotiert.“17 Die Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlichte 2010 ein Dossier zum Thema „Belastete Wörter“ und kommt zu dem Schluss, dass „NS-Vokabular (oder nur als solche aufgefasste Wörter ) und NS-Vergleiche schon seit langem in der politischen Auseinandersetzung verwendet [werden]. Die Zunahme dieser Sprachpraxis während der vergangenen Jahrzehnte, die geschichtliche Aufarbeitung des Nationalsozialismus und die allmähliche Entstehung eines gesellschaftspolitischen Konsenses über die Unvergleichbarkeit der NS-Verbrechen führte zugleich aber auch zur Entwicklung einer öffentlichen Kritik am instrumentalisierenden Gebrauch dieser als ‚unangemessen ‘ betrachteten Vokabeln und zu einem eigenen Kritikwortschatz mit Ausdrücken wie unvergleichbar, belastete Wörter, relativieren, verharmlosen, bagatellisieren, verniedlichen und Verhöhnung der Opfer.“18 Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat zum Umgang mit nationalsozialistisch konnotierten Begriffen ein Forschungsprojekt aufgelegt: „‘Belastete‘ Vokabeln im öffentlichen Sprachgebrauch nach 1945 und Sprachliche Vergangenheitsbewältigung nach 1945“. Unter den 50 ausgesuchten Lemmata ist auch der Begriff „Ermächtigungsgesetz“.19 15 http://forum.piratenpartei.de/viewtopic.php?f=1&t=4216 16 http://www.burks.de/burksblog/2013/12/21/hamburger-ermaechtigungsgesetz 17 E-Mail vom 28.02.2014. 18 http://www.bpb.de/politik/grundfragen/sprache-und-politik/42742/belastete-woerter?p=all 19 Vgl. http://www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/en/germ1/forschungsprofile-und-projekte/dfg-projekt-belastetevokabeln / Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 8 3. Chronologie der Ermächtigungsgesetze 1914-193320 3.1. Ermächtigungsgesetz im Kaiserreich Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse (Kriegsermächtigungsgesetz) vom 4. August 1914 (RGBl. 1914, S. 327-328). Anlass: Beginn des Ersten Weltkriegs. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs der Reichsleitung durch den Stellvertreter des Reichskanzlers , Staatssekretär Dr. Clemens Delbrück am 2. August 1914. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf vom Deutschen Reichstag mit einigen Änderungen einstimmig verabschiedet am 4. August 1914. Die Einstimmigkeit der sozialdemokratischen Abgeordneten beruhte darauf, dass die Gegner des Gesetzes innerhalb der SPD sich an die tags zuvor in der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion mehrheitlich beschlossene Fraktionslinie hielten. 3.2. Ermächtigungsgesetze der Weimarer Nationalversammlung Notgesetz für elsass-lothringische Angelegenheiten vom 1. März 1919 (RGBl. 1919, S. 257). Anlass: Besetzung Elsass-Lothringens durch die Franzosen. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus SPD, DDP und Zentrum unter Reichskanzler Philipp Scheidemann, SPD) durch Reichsinnenminister Dr. Hugo Preuß (DDP) am 22. Februar 1919. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mehrheitlich verabschiedet in der Deutschen Nationalversammlung am 27. Februar 1919. 20 Zur Ermittlung der Anzahl der zwischen 1914 und 1933 verabschiedeten Ermächtigungsgesetze wurde zum einen auf das grundlegende Werk von Ernst Rudolf Huber zur deutschen Verfassungsgeschichte zurückgegriffen und zum anderen auf die Dissertation von Michael Frehse zur Ermächtigungsgesetzgebung im Deutschen Reich zwischen 1914 und 1933. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 9 Gesetz zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen vom 6. März 1919 (RGBl. 1919, S. 286). Anlass: Zügige Durchführung der Waffenstillstandsvereinbarungen. Initiative: Gemeinsamer Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Zentrum und DDP am 27. Februar 1919. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet in der Sitzung der deutschen Nationalversammlung am 1. März 1919. Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (RGBl. 1919, S. 394). Anlass: Umstellung der Kriegswirtschaft auf Friedenswirtschaft. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus SPD, DDP und Zentrum unter Reichskanzler Philipp Scheidemann, SPD) durch Reichsinnenminister Dr. Hugo Preuß (DDP) am 9. April 1919. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mehrheitlich angenommen in der Sitzung der Deutschen Nationalversammlung am 15. April 1919. 3.3. Ermächtigungsgesetze der Weimarer Republik Gesetz über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 3. August 1920 (RGBl. 1920, S. 1493). Anlass: Umstellung der Kriegswirtschaft auf Friedenswirtschaft. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus Zentrum , DVP und DDP unter Reichkanzler Constantin Fehrenbach, Zentrum) durch Reichsinnenminister Erich Koch (DDP) am 1. Juli 1920. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mit einer Änderung der Gültigkeitsdauer mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 30. Juli 1920 angenommen. Gesetz über den Erlass von Verordnungen für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 6. Februar 1921 (RGBl. 1921, S. 139). Anlass: Umstellung der Kriegswirtschaft auf Friedenswirtschaft. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 10 Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus Zentrum , DVP und DDP unter Reichkanzler Constantin Fehrenbach, Zentrum) durch Reichsinnenminister Erich Koch (DDP) am 12. November 1920. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mit Änderungen bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 2. Februar 1921 angenommen. Notgesetz (Artikel VI) vom 24. Februar 1923 (RGBl. I 1923, S. 147-151). Anlass: Besetzung des Ruhrgebiets und innenpolitische Spannungen. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus DVP, Zentrum und DDP unter dem parteilosen Reichkanzler Wilhelm Cuno) durch den Reichsminister des Innern, Rudolf Oeser (DDP), den Reichsminister der Justiz, Dr. Rudolf Heinze (DVP), den Reichswirtschaftsminister, Dr. Johann Becker (DVP), und als Vertreter des Reichsarbeitsministers Staatsekretär Dr. Hermann Geib am 6. Februar 1923. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mit Änderungen des Artikels VI von der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 23. Februar 1923 angenommen. Ermächtigungsgesetz vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I 1923, S. 943). Anlass: Inflationsbedingte Wirtschafts- und Finanzkrise. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus SPD, Zentrum, DVP, DDP unter Reichskanzler Gustav Stresemann, DVP) durch den Reichsminister des Innern, Wilhelm Sollmann (SPD) am 8. Oktober 1923. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mit kleineren Änderungen in namentlicher Schlussabstimmung bei 24 Gegenstimmen, einer Enthaltung und einer ungültigen Stimme mit verfassungsändernder Mehrheit vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 13. Oktober 1923 angenommen. Ermächtigungsgesetz vom 8. Dezember 1923 (RGBl. I 1923, S. 1179). Anlass: Inflationsbedingte Wirtschafts- und Finanzkrise. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus Zentrum , DDP, DVP unter Reichskanzler Wilhelm Marx, Zentrum) durch Reichskanzler Wilhelm Marx am 4. Dezember 1923. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mit kleineren Änderungen in namentlicher Schlussabstimmung bei 8 Gegenstimmen, einer Enthaltung und einer ungültigen Stimme mit verfassungsändernder Mehrheit vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 8. Dezember 1923 angenommen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 11 Gesetz über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen vom 10. Juli 1926 (RGBl. II 1926, S. 421). Anlass: Auswirkungen langwieriger Handelsvertragsverhandlungen auf die deutsche Wirtschaft. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus Zentrum , DDP, DVP, DNVP und BVP unter Reichskanzler Wilhelm Marx, Zentrum) durch Reichsaußenminister Gustav Stresemann (DVP) am 19. Juni 1926. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf mit kleineren Änderungen mehrheitlich vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 8. Dezember 1923 angenommen. Zweites Gesetz über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen vom 14. Juli 1927 (RGBl. II 1927, S. 466). Anlass: Auswirkungen langwieriger Handelsvertragsverhandlungen auf die deutsche Wirtschaft. Initiative: Vorlage des Gesetzentwurfs durch die Reichsregierung (Regierungskoalition aus Zentrum , DDP, DVP, DNVP und BVP unter Reichskanzler Wilhelm Marx, Zentrum) durch Reichsaußenminister Gustav Stresemann (DVP) am 7. Juli 1927. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf ohne Debatte vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 8. Juli 1927 angenommen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 12 3.4. Ermächtigungsgesetz im nationalsozialistischen Deutschen Reich Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I 1933, S. 141). Anlass/Ziel: Außerkraftsetzung des parlamentarischen Regierungssystems und Errichtung eines diktatorischen Regimes der Nationalsozialisten. Initiative: Gemeinsamer Gesetzentwurf der Fraktionen von NSDAP und DNVP vom 21. März 1933. Der vorgelegte Gesetzentwurf war identisch mit demjenigen der Reichsregierung, auf den man sich zuvor im Kabinett Adolf Hitler, einer Koalitionsregierung aus NSDAP, DNVP und parteilosen , nationalkonservativen Politikern, geeinigt hatte. Parlamentarische Behandlung: Gesetzentwurf in namentlicher Schlussabstimmung bei 94 Gegenstimmen der anwesenden Mitglieder der SPD-Fraktion und unter Ausschluss der nicht anwesenden Abgeordneten von KPD und SPD, die entweder bereits untergetaucht waren oder sich schon in so genannter Schutzhaft befanden, mit verfassungsändernder Mehrheit vom Deutschen Reichstag in seiner Sitzung am 23. März 1933 angenommen.21 21 Vgl. Fußnoten 1 und 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 13 4. Die Haltung der SPD zu den Ermächtigungsgesetzen Die Abstimmung über das so genannte Ermächtigungsgesetz von 1933 fand unter grundlegend anderen Bedingungen statt, als die Beratungen der anderen elf Ermächtigungsgesetze. Diese wurden zwar meist vor dem Hintergrund von Krisen- oder Notsituationen eingebracht, jedoch lagen den Beratungen zumindest von 1919 bis 1927 freiheitlich-demokratische Bedingungen zugrunde. Bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 standen die Abgeordneten der SPD dagegen unter hohem Druck. Seit der Wahl vom 5. März 1933 hatte die Regierung Hitler im Reichstag eine Mehrheit. Bereits kurz zuvor waren mit der „Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat“ am 28. Februar 1933 die wichtigsten Grundrechte „bis auf weiteres“ außer Kraft gesetzt worden. Die so genannte Reichstagsbrandverordnung diente den Nationalsozialisten auch als Grundlage für die Verfolgung von KPD-Funktionären, die als staatsfeindlich diffamiert wurden . Die 81 Mandate, die die Partei bei den Reichstagswahlen errungen hatte, wurden annulliert, zahlreiche ihrer Abgeordneten in so genannte Schutzhaft genommen. Auch einige SPD- Abgeordnete waren bereits verhaftet worden, ein Abgeordneter lag im Krankenhaus, nachdem ihn SS- und SA-Männer zusammengeschlagen hatten.22 Dennoch stimmten die Sozialdemokraten als einzige Fraktion gegen das Ermächtigungsgesetz. In seiner Rede sagte der SPD-Vorsitzende Otto Wels: „Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.“23 Da noch am selben Tag die Geschäftsordnung geändert wurde, bekam das Gesetz trotz der Gegenstimmen die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Völlig anders verliefen von 1919 bis 1927 die Beratungen der unter demokratischen Vorzeichen behandelten Ermächtigungsgesetze. Eines davon wurde von der SPD-Fraktion mit initiiert und als Gesetzesvorlage in den Reichstag eingebracht. Dabei handelte es sich um den Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen vom 27. Februar 1919. Zu dieser Zeit stellte die SPD zusammen mit den weiteren Initiatoren des Entwurfs die Regierungskoalition . Von Regierungskoalitionen, in denen die SPD Koalitionspartner war, wurden drei Ermächtigungsgesetze als Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht. Dies waren der Entwurf zu einem Notgesetz für elsass-lothringische Angelegenheiten vom 22. Februar 1919, der Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung der Reichsregierung zum Erlasse von Verordnungen vom 9. April 1919 und den Entwurf eines Ermächtigungsgesetzes vom 8. Oktober 1923. Zählt man den Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen vom 27. Februar 1919 hinzu, der von den damals die Regierung stellenden Parteien der Nationalversammlung vorgelegt wurde, dann wurden von den Koalitionsregierungen mit sozialdemokratischer Beteiligung vier Ermächtigungsgesetze in ein deutsches Nationalparlament eingebracht. 22 Vgl. Heinrich August Winkler, S.23. 23 Ebd., S.5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 14 Zwischen 1919 und 1927 wurden die zehn unter demokratischen und freien Bedingungen zustande gekommenen Ermächtigungsgesetze bei den entscheidenden Schlussabstimmungen im Parlament von der SPD-Fraktion mitgetragen. Größere Kontroversen innerhalb der Partei gab es lediglich in Zusammenhang mit dem Kriegsermächtigungsgesetz vom 4. August 1914. Sie entzündeten sich in der Fraktionssitzung der SPD vom 3. März 1914 an der Frage der Bewilligung der Kriegskredite. Nach eingehender Debatte stimmten dort 78 sozialdemokratische Abgeordnete für und 14 gegen die Kreditbewilligung. Bei drei Ermächtigungsgesetzen äußerte die Partei während des Gesetzgebungsverfahrens Vorbehalte gegenüber dem Umfang der hierbei vom Parlament an die Exekutive abzutretenden Vollmachten und war bemüht, diese zu begrenzen. Bei der parlamentarischen Behandlung des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 3. August 1920 konnte die SPD erreichen, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Verordnung alleine dem Reichsrat, der Reichsregierung und dem Ausschuss des Reichstags vorbehalten blieb und das ursprünglich vorgesehene Prüfungsrecht der Gerichte gestrichen wurde. In der Debatte um das Notgesetz von 1923 sprach die SPD sich bei der ersten Lesung gegen eine allgemeine Ermächtigung der Reichsregierung, wie sie Artikel VI vorsah, aus und wollte die Reichsregierung unter die Kontrolle des Parlaments gestellt wissen. Sie trug damit zur Überweisung des Gesetzentwurfs an den Rechtsausschuss bei und zur Einschränkung der Ermächtigung der Regierung auf eine Reihe von Einzeltatbeständen. Bei der Kabinettsvorlage zum ersten Ermächtigungsgesetz vom 13. Oktober 1923, der alle Regierungsparteien grundsätzlich ihre Zustimmung zusicherten, wandten sich die sozialdemokratischen Minister gegen eine Regelung sozialpolitischer Angelegenheiten durch das Ermächtigungsgesetz . Dabei konnten sie jedoch nur durchsetzen, dass die Regelung von Fragen der Arbeitszeit sowie der Leistungen der Sozialversicherung dem Parlament vorbehalten blieben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 15 5. Quellen- und Literaturverzeichnis 5.1. Quellen Reichsministerium der Justiz (Hrsg.) (1871-1945). Reichsgesetzblatt 1871 – 1945 (Teil I). Reichsministerium der Justiz (Hrsg.) (1922-1945). Reichsgesetzblatt 1922-1945 (Teil II). Verhandlungen des Deutschen Reichstags (1895-1918). Protokolle/Anlagen 1895-1918. Verhandlungen des Deutschen Reichstags (1918-1942). Protokolle/Anlagen 1918-1942. Plenarprotokoll vom 20. Januar 2012, S.18349ff. Drucksache 17/153. 5.2. Literatur Bayer Erich; Wende, Frank (1995). Wörterbuch zur Geschichte. Begriffe und Fachausdrücke. 5., neugestaltete und erweiterte Auflage. Stuttgart: Kröner. Bickenbach, Christian. Totenschein für die Weimarer Republik. Zum 80. Jahrestag des „Ermächtigungsgesetzes “. In: Recht und Politik. Vierteljahreshefte für Rechts- und Verwaltungspolitik 2/2013. S.107- S.110. Brockhaus Zeitgeschichte (2003), Mannheim: Brockhaus. Creifelds, Carl (2014): Rechtswörterbuch. 21., neu bearb. Auflage. München: Beck 2014. Drechsler, Hanno; Hilligen, Wolfgang; Neumann, Franz (Hrsg.) (2003). Gesellschaft und Staat. Lexikon der Politik. 10., neubearbeitete und erweiterte Auflage. München: Vahlen. Frehse, Michael (1985). Ermächtigungsgesetzgebung im Deutschen Reich 1914-1933. Pfaffenweiler : Centaurus. Holtmann, Everhard (Hrsg.) (2000). Politik-Lexikon. 3., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage . München [u.a.]: Oldenbourg. Huber, Ernst Rudolf (1957-1990): Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 in acht Bänden. Stuttgart [u.a.]: Kohlhammer. Köbler, Gerhard (1995). Etymologisches Rechtswörterbuch. Tübingen: J. C. B. Mohr. Meyers kleines Lexikon Geschichte (1987). Mannheim [u.a.]: Meyers Lexikonverlag. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 015/14 Seite 16 Morsey, Rudolf (1992), Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933. Quellen zur Geschichte und Interpretation des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“, Düsseldorf: Droste. Reifferscheid, Adolf; Böckel, Eberhard; Benseler, Frank (Hrsg.) (1968). Lexikon des Rechts des Rechts, Bd. 1: Allgemeines Recht, Schuldrecht, Sachenrecht. Neuwied [u.a.]: Luchterhand. Rittershofer, Christian (2007). Lexikon Politik, Staat, Gesellschaft. 3.600 aktuelle Begriffe von Abberufung bis Zwölfmeilenzone. München: Beck im dtv. Schmidt, Manfred. G. (2010). Wörterbuch zur Politik. 3. überarbeitete und aktualisierte Auflage. Stuttgart: Kröner. Tilch, Horst; Artloh, Frank (Hrsg.) (2001). Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 1 (A-F). München: Beck. Winkler, Heinrich August. 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