WD 1 - 3000 – 014-17 (25. September 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland gibt es bei der staatlichen Finanzierung von Religionsgemeinschaften große Unterschiede : Während die beiden großen christlichen Kirchen durch eine historisch komplex gewachsene Struktur verschiedener rechtlicher Regelungen derzeit über eine stabile finanzielle Ausstattung verfügen1, bekommen andere Religionsgemeinschaften wie die islamischen Moscheegemeinden aus verschiedenen Gründen nur wenig oder keine staatliche Unterstützung.2 Dies führt mitunter zu Mutmaßungen darüber, ob und in welcher Höhe finanzielle Zuwendungen oder personelle Unterstützung aus dem Ausland nach Deutschland gelangen. Besonders seit der Einführung des Islamgesetzes in Österreich 2015 wird in Deutschland ebenfalls darüber diskutiert , etwaige Geldflüsse aus dem Ausland gesetzlich zu regeln. Die Bundesregierung lehnt dies jedoch mit Verweis auf die Zuständigkeit der Länder und die unterschiedliche Verfassungslage bisher ab.3 1. Bisher gibt es keine regelmäßig Erhebung oder Veröffentlichung von Daten bezüglich der Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Deutschland. 1 Vgl. Marré, Heiner: Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart; Essen 2006. 2 Dies entspricht teilweise auch dem Wunsch der Religionsgemeinschaften selbst, so wünschen die meisten muslimischen Gemeinden nicht, dass der Staat für sie eine „Kirchensteuer“ einziehe, da dies ihrem Selbstverständnis widerspräche. 3 Auf die Frage des Abgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen) antwortet der zuständige Staatssekretär Günter Krings (CDU/CSU) am 24. April 2017: „Eine Übertragung des österreichischen Gesetzes auf Deutschland wäre schon wegen der unterschiedlichen Verfassungsrechtslage in Deutschland nicht möglich, insbesondere im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit der Länder und die verfassungsunmittelbaren Vorgaben, vor allem bei der Verleihung der Körperschaftsrechte nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung. (…) Die Bundesregierung plant kein deutsches Islamgesetz.“Befragung der Bundesregierung im Deutschen Bundestag: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18230.pdf S. 23154. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ausländische Finanzierung des Islam in Deutschland Kurzinformation Ausländische Finanzierung des Islam in Deutschland Fachbereich WD 1 (Geschichte, Zeitgeschichte und Politik) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Daher gibt es auch keine gesonderten Erkenntnisse, wie viel ausländische Mittel in die Finanzierung von Gebäuden, Gehaltskosten, Kultur, gemeinnützige Aktivitäten, Schulen, Dienste in Krankenhäusern oder anderes fließen. 3. Es gab in den letzten fünf Jahren keine übergreifenden, bundesweiten Datenerhebungen bezüglich der Finanzierung von Religionsgemeinschaften wie Kommissionsberichte, wissenschaftliche Studien oder Veröffentlichungen des Verfassungsschutzes. Derzeit beantwortet die Bundesregierung den umfangreichen Fragenkatalog der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zum „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ vom 29. August 2017.4 Es ist derzeit nicht absehbar, wann die Antwort veröffentlicht wird. 4. Bisherige Erkenntnisse über Finanzmittel aus dem Ausland für islamische Projekte, Moscheegemeinden , Imame etc. stammen aus einzelnen Presseberichten oder Fallstudien.5 ? Auch Erkenntnisse über ausländische Finanzierungen anderer Religionsgemeinschaften existieren nur sporadisch. 5. Es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Vorgaben für die ausländische Finanzierung von Religionsgemeinschaften. 6. Somit existiert auch keine gesetzliche Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Spendern oder Finanzierungen. 7. Auch findet keine gesetzliche Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Spendern, einschließlich ausländischen Regierungen statt. 4 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/134/1813465.pdf 5