© 2021 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 012/21 Restitutionsforderungen und Entschädigungsklagen ehemaliger Monarchen gegen europäische Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 2 Restitutionsforderungen und Entschädigungsklagen ehemaliger Monarchen gegen europäische Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg Aktenzeichen: WD 1 - 3000 - 012/21 Abschluss der Arbeit: 19. Mai 2021 (zugleich Abrufdatum der zitierten Internetadressen) Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Restitutionsforderungen und Entschädigungsklagen ehemaliger Monarchen gegen europäische Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg 6 2.1. Entschädigungsregelungen zwischen den ehemaligen Herrscherhäusern und den Ländern in Deutschland 6 2.2. Restitutionsforderungen und Entschädigungsklagen von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen gegen die Republik Österreich 9 2.3. Der Kampf des ehemaligen bulgarischen Zaren Simeon II. um die Restitution seiner Güter vor nationalen und internationalen Gerichten 13 2.4. Die erfolgreichen Restitutionsbemühungen des ehemaligen rumänischen Königs Michael I. 15 2.5. Restitutionsansprüche des Thronprätendenten Alexander II. von Jugoslawien 16 2.6. Restitution des ehemaligen Königsschlosses nach Gerichtsbeschluss an den selbst ernannten „König Leka I. von Albanien“ 17 2.7. Entschädigungs- und Restitutionsforderungen von Erben des italienischen Königshauses Savoyen 18 2.8. Erfolgreiche Entschädigungsklage des ehemaligen griechischen Königs Konstantin II. vor dem EGMR 19 2.9. Sonderfall Liechtenstein: Die Entschädigungsklagen der Fürsten von Lichtenstein gegen die Tschechoslowakei bzw. die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland 21 3. Literatur 24 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 4 1. Einleitung Dieser Sachstand gibt auftragsgemäß eine Übersicht über die Restitutionsforderungen und die Entschädigungsklagen von ehemaligen Monarchen und ihren Erben, deren Besitz von den nachfolgenden Regierungen enteignet wurde und die dagegen nach dem Zweiten Weltkrieg vor nationalen und internationalen Gerichten geklagt haben. Ein wesentlicher Grund, warum die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen monarchischen Staatsoberhäuptern und ihren Erben einerseits und den nachfolgenden Regierungen andererseits konfliktreich waren und teilweise bis in die Gegenwart andauern, ist darin zu suchen, dass die Unterscheidung zwischen Staats- und königlichem Privatvermögen zwar den Verfassungsordnungen vieler Monarchien seit der Aufklärung nicht fremd gewesen ist, aber häufig nur unvollständig vollzogen wurde.1 Da eine trennscharfe Aufteilung der Vermögensmasse in Privateigentum des Monarchen und Eigentum des Staates nicht ohne weiteres möglich war, entstanden in vielen europäischen Ländern langwierige, häufig vor Gericht ausgetragene Kontroversen über die Zuordnung einzelner Vermögensteile.2 Für die infolge des Ersten Weltkrieges in Deutschland und Österreich entstandenen Republiken stellte sich die Frage des Umgangs mit dem vermögensrechtlichen Erbe des Deutschen Kaiserreiches bzw. der Habsburgermonarchie bereits im Jahr 1918. Beide beantworteten sie sehr unterschiedlich : Während die Konstituierende Nationalversammlung in Österreich mit dem „Habsburgergesetz “ 1919 eine weitgehende Enteignung des ehemaligen Herrscherhauses per Gesetz beschloss , wurden die früheren Fürstenhäuser im Deutschen Reich während der Novemberrevolution 1918 politisch entmachtet, ihr Vermögen wurde beschlagnahmt, aber nicht enteignet. In den 1920er und 1930er Jahren schlossen die Länder nach teilweise langwierigen Verhandlungen insgesamt 26 Verträge zur Regelung der Vermögensauseinandersetzungen mit den ehemaligen Herrscherhäusern ab, mit denen diese für den Verzicht auf die Thron- und Domänenrechte entschädigt wurden.3 Das Problem der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung stellte sich 1990 nach der deutschen Vereinigung jedoch neu, da die ehemaligen Fürstenhäuser in der Sowjetischen Besatzungszone im Zuge der Bodenreform nach 1945 entschädigungslos enteignet wurden und sie nach dem Ausgleichsgesetz von 1994 für ihren mobilen Besitz Entschädigungsansprüche erheben konnten.4 Trotz der vermeintlich klaren Lösung der Enteignung des früheren Herrscherhauses per Gesetz in Österreich, beschäftigte das Thema die dortigen Gerichte noch mehrere Jahrzehnte. 1 Sophie Schönberger: Die Entschädigungsforderungen der Hohenzollern zwischen Geschichte, Recht und politischer Gestaltung. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 68. Jahrgang (2020), Heft 4, S. 337-347, hier: S. 339 2 Ulrich Schüren: Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926. Die Vermögensauseinandersetzung mit den depossedierten Landesherren als Problem der deutschen Innenpolitik unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Preußen, Düsseldorf 1978, S. 13 3 WD 10-010/15: Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone /DDR entzogen wurde. Historischer Hintergrund und Überblick über die gegenwärtigen Problemlagen , Berlin 2015, S. 10, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/410162/f8e20bf7b43f6d2c82c89d3a7efd1723/wd-10-010-15-pdf-data.pdf 4 Ebenda, S. 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 5 In Südosteuropa setzte nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine zweite Welle des „Monarchiesterbens “5 ein, da die Regierungen der neu gebildeten kommunistischen „Volksdemokratien“ in Albanien, Bulgarien, Jugoslawien und Rumänien die noch amtierenden Monarchen zum Thronverzicht zwangen, sie auswiesen, mit Einreiseverboten belegten und sämtliche Besitzungen der ehemalischer Herrscherhäuser entschädigungslos enteigneten.6 Einen analogen Weg schlug die neu gegründete Italienische Republik 1946 und nach dem Ende der Militärdiktatur 1974 auch die Griechische Republik ein, die jeweils eine Abschaffung der Monarchie per Referendum und eine entschädigungslose Enteignung der Besitzungen der ehemaligen Königshäuser beschlossen. Alle ehemaligen Herrscherhäuser reagierten auf die entschädigungslose Enteignung mit Restitutionsforderungen , die von den früheren Regenten und ihren Nachkommen in den südosteuropäischen Staaten jedoch erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft im Jahr 1989 erhoben werden konnten. Ihre Forderungen trugen sie mit den nun demokratisch legitimierten nationalen Regierungen mit unterschiedlichem Erfolg teilweise auf dem Verhandlungsweg, teilweise aber auch gegen sie auf dem Rechtsweg aus. Einen Sonderfall stellen die Entschädigungsklagen der Fürsten von Liechtenstein nach 1945 dar, die sich gegen die Tschechoslowakei bzw. die Tschechische Republik sowie die Bundesrepublik Deutschland und damit gegen ausländische Staaten richteten. Da vergleichende wissenschaftliche Studien zur Frage von Entschädigungsklagen ehemaliger Monarchen nicht vorliegen und deutsch- oder englischsprachige Literatur nur zu wenigen Ländern (Deutschland, Österreich, Liechtenstein) vorhanden ist, kann sich die folgende Darstellung – abgesehen von einzelnen Gerichtsurteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in denen auch der nationale Rechtsweg zumindest knapp nachgezeichnet wird – teilweise nur auf die vorhandene Presseberichterstattung stützen. Einen Anspruch auf Vollständigkeit kann dieser Sachstand folglich nicht erheben. 5 Benjamin Hasselhorn: Das Monarchiesterben 1914-1945: Ein Siegeszug der Demokratie? In: Vom Olymp zum Boulevard: Die europäischen Monarchien von 1815 bis heute – Verlierer der Geschichte?, hrsg. von Benjamin Hasselhorn, Marc von Knorring, Berlin 2018, S. 47-60, hier: S. 59; Marc von Knorring: Nur Moderatoren oder Medienstars? Europäische Herrscherfamilien seit dem Zweiten Weltkrieg. In: Vom Olymp zum Boulevard: Die europäischen Monarchien von 1815 bis heute – Verlierer der Geschichte?, hrsg. von Benjamin Hasselhorn, Marc von Knorring, Berlin 2018, S. 61-80, hier: S. 61f.; Tom Thieme: Monarchien. Auslauf- oder Zukunftsmodelle politischer Ordnung im 21. Jahrhundert?, Baden-Baden 2017, S. 23 6 Auf Ungarn, das nach einem kurzen republikanischen Intermezzo nach 1918 ab 1920 bis zum kommunistischen Umsturz 1946 formell „Königreich ohne König“ blieb, wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Von März 1920 bis Oktober 1944 fungierte Reichsverweser Miklós Horthy während der Abwesenheit des Königs als Königstellvertreter . Der ehemalige König Karl IV. aus dem Hause Habsburg war nach zwei gescheiterten Versuchen, auf den ungarischen Thron zurückzukehren, durch das Dethronisierungsgesetz von 1921 endgültig abgesetzt worden . (Artikel „Königreich Ungarn“. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6nigreich _Ungarn) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 6 2. Restitutionsforderungen und Entschädigungsklagen ehemaliger Monarchen gegen europäische Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg 2.1. Entschädigungsregelungen zwischen den ehemaligen Herrscherhäusern und den Ländern in Deutschland Historischer Kontext: Mit der Novemberrevolution endete das Deutsche Reich als Fürstenbund mit dem preußischen König als deutschem Kaiser an der Spitze. Im Gegensatz zu Österreich stand eine radikale Lösung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ländern und den depossedierten Landesherren zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zur Debatte. Der Rat der Volksbeauftragten sah nach der Abdankung Wilhelm II. von einer Regelung der Vermögensproblematik ab. Denn im Unterschied zu den Ländern gab es auf Reichsebene kein Vermögen, um das zwischen dem ehemaligen Kaiser und der Republik hätte gestritten werden können, da bereits seit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahr 1806 kein Reichsdomanium mehr bestand , das auf einen Rechtsnachfolger hätte übergehen können. Auch die Weimarer Nationalversammlung sah 1919 keine Notwendigkeit, eine reichseinheitliche gesetzliche Basis zu schaffen, auf der sich die Länder mit ihren früheren Landesherren über strittige Vermögensfragen hätten auseinandersetzen können.7 Eine reichsweite Lösung scheiterte 1926 endgültig, als ein von der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) initiierter Volksentscheid zur Fürstenenteignung nicht die notwendige Mehrheit fand.8 Die Länder führten daher jeweils eigene Vergleichsverhandlungen mit den entmachteten Fürstenfamilien und versuchten, die Streitpunkte durch für beide Seiten akzeptable Lösungsvorschläge auszuräumen. Die Kompromissfindung wurde jedoch durch die schwer entwirrbare Verflechtung verschiedener Besitzrechte am Vermögen der bis 1918 regierenden Monarchen erschwert, da die absolutistische Staatsauffassung eine Trennung von privaten und öffentlich-rechtlichen Besitztiteln am Vermögen des Monarchen nicht kannte. Erst infolge der Wandlung des Staatsverständnisses seit der Aufklärung bildete sich allmählich die Auffassung heraus, dass Staatseigentum vom Privatbesitz des Monarchen zu unterscheiden sei. Die Trennung wurde jedoch oft nicht konsequent vollzogen, sodass das Dominalgut, das Fideikommissvermögen9 und das freie Privateigentum vielfältig miteinander verwoben blieben. 7 Ulrich Schüren: Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926, a. a. O., S. 23 8 Vgl. hierzu: Ebenda, S. 189ff.; Otmar Jung: Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Die Fälle „Aufwertung “, „Fürstenenteignung“, „Panzerkreuzerverbot“ und „Youngplan“, Frankfurt am Main, New York 1989, S. 49ff.; Rainer Stentzel: Zum Verhältnis von Recht und Politik in der Weimarer Republik. Der Streit um die sogenannte Fürstenenteignung. In: Der Staat Bd. 39 (2000), Heft 2, 275-297; Karl Heinrich Kaufhold: Fürstenabfindung oder Fürstenenteignung? Der Kampf um das Hausvermögen der ehemals regierenden Fürstenhäuser im Jahre 1926 und die Innenpolitik der Weimarer Republik. In: Günther Schulz/Markus A. Denzel (Hrsg.): Deutscher Adel im 19. und 20. Jahrhundert. Sankt Katharinen, S. 261-285 9 Als Fideikommissvermögen wird ein unveräußerliches, unteilbares, nur innerhalb einer Familie vererbbares und einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Sondervermögen bezeichnet. Hauptzweck eines Fideikommisses und ähnlicher Rechtsformen war es, eine Vermögensmasse auf Generationen hinaus einem Adelsgeschlecht zu erhalten, indem dem unmittelbaren Eigentümer die Verfügung über das Vermögen entzogen wurde. (WD 10- 010/15: Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone /DDR entzogen wurde, a. a. O., S. 4, Anm. 2) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 7 Jahrelange Verhandlungen zwischen den Regierungen der Länder und ihren früheren Landesherren nach 1918 waren die Folge, wobei Letztere häufig mit Erfolg auch die Gerichte zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche anriefen.10 Vermögensrechtlicher Ausgleich auf dem Verhandlungsweg in der Weimarer Republik: Im Ergebnis kam es in den 1920er und 1930er Jahren zum Abschluss von 26 Verträgen zur Regelung der Vermögensauseinandersetzungen zwischen den Ländern und den ehemaligen Fürstenhäusern,11 die trotz aller Unterschiede im Detail eine Reihe von Gemeinsamkeiten aufwiesen: Während das Kammergut (Domänen) und der Hausfideikommiss zwischen Staat und Fürstenhaus geteilt wurden , gingen Residenzschlösser, Parks, Theater, Bibliotheken und Museen größtenteils auf den Staat über. Im Gegenzug erhielten die Fürsten umfangreiche Bestände an Kunst- und Kulturgütern , Immobilien, die ihnen als Wohnsitz dienten, eine großzügige, repräsentative Ausstattung dieser Immobilien mit Möbeln und Kunstwerken sowie zum Teil auch einmalige Geldabfindungen oder Renten. Bis auf wenige Ausnahmen gingen durch die Verträge die sogenannten Lastobjekte , zum Beispiel Schlösser, Bauten oder Gärten, in der Regel an den Staat, während Renditeobjekte , wie beispielsweise Wälder oder wertvoller Grund, überwiegend den Fürstenhäusern zugewiesen wurden. In vielen Fällen gingen Sammlungen, Theater, Museen, Bibliotheken und Archive in neu gegründete Stiftungen ein. Der Staat übernahm außerdem oftmals die Hofbeamten und -bediensteten sowie die mit ihnen verbundenen Versorgungslasten. Apanagen und die so genannten Zivillisten fielen gegen einmalige Ausgleichszahlungen in aller Regel fort.12 Enteignungen im Zuge der Bodenreform 1945 und das Wiederaufleben der Diskussion nach 1990: In der Sowjetischen Besatzungszone wurde nach dem Zweiten Weltkrieg privater Landbesitz von mehr als 100 Hektar Fläche im Rahmen der Bodenreform entschädigungslos enteignet. Davon betroffen war auch die Ausstattung jener in Ostdeutschland gelegenen Immobilien mit ihrem Kunstbesitz, die den ehemaligen Herrscherhäusern im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit den Ländern in der Weimarer Republik vertraglich zugesprochen worden war.13 Die DDR-Volkskammer verabschiedete im September 1990 wenige Tage vor dem Beitritt zur Bundesrepublik das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, das mit dem Einigungsvertrag in Bundesrecht übernommen wurde. Es sah grundsätzlich die Rückübertragung von Vermögenswerten vor, die in der DDR entschädigungslos enteignet oder in Volkseigentum überführt worden waren.14 Laut § 1 Abs. 8a sollte das Gesetz jedoch nicht für „Enteignungen von Vermögenswerten 10 Ulrich Schüren: Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926, a. a. O., S. 13 und 25; WD 10-010/15: Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone/DDR entzogen wurde, a. a. O., S. 10 11 Ein Überblick über die Regelungen bei Ulrich Schüren: Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926, a. a. O Ebenda, S. 283-298 12 Zivilliste bezeichnet den jährlichen Betrag, der einem Monarchen und seinen Angehörigen aus der Staatskasse gewährt wird. Darin enthalten sind die Apanage – die Abfindung der nichtregierenden Mitglieder zur Deckung eines standesgemäßen Lebenswandels – und die Aufwendungen für den herrschaftlichen Haushalt. (WD 10- 010/15: Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone /DDR entzogen wurde, a. a. O., S. 9, Anm. 15) 13 Ebenda, S. 5 14 https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/__3.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 8 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“15 und damit beispielsweise auch nicht für die Bodenreform gelten. Auf Druck der Bodenreform-Opfer wurde diese Regelung im Jahr 1994 durch das „Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ (EALG) modifiziert. Das EALG ermöglichte die Restitution des 1945 enteigneten mobilen Eigentums, also sämtlicher einstmals verstaatlichter Ausstattungsgegenstände. Für Kulturgut sah es eine Sonderregelung vor: Demnach sollte öffentlich ausgestelltes Kulturgut noch zwanzig Jahre bis zum 1. Dezember 2014 in den Museen und Schlössern verbleiben dürfen. Sollte bis dahin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden , waren sämtliche Möbel, Bücher, Schmuck, Gemälde und andere Kunstwerke, die noch in Museen, Bibliotheken, Schlössern und Herrensitzen ausgestellt sind, an ihre ursprünglichen Eigentümer herauszugeben.16 Die 20-jährige Übergangsfrist haben die meisten betroffenen Länder und Kommunen für einvernehmliche Lösungen mit den rechtmäßigen Besitzern der Kunstgegenstände genutzt. So hat das Land Thüringen einen Ausgleich mit den Häusern Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg- Gotha und Sachsen-Meiningen abgeschlossen.17 Auch der Freistaat Sachsen hat sich nach langwierigen Verhandlungen 2014 abschließend mit dem Hause Wettin geeinigt.18 Nach einer Vereinbarung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der herzoglichen Familie zu Mecklenburg können deren Kunstwerke und Kulturgüter weiter in Schloss Ludwigslust gezeigt werden.19 Dagegen wurde trotz mehrjähriger Verhandlungen zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg sowie der Bundesregierung einerseits und dem Hause Hohenzollern anderseits bis heute keine 15 https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/__1.html 16 WD 10-010/15: Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone /DDR entzogen wurde, a. a. O., S. 6 17 Ebenda, S. 15ff. 18 Es ging dabei um 10 000 Objekte, zu vier Fünfteln Bücher und Handschriften, die in der Sächsischen Landesbibliothek aufbewahrt werden. Das fünfte Fünftel betraf die in den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden vereinten Museen. Bis auf zwei Handvoll Objekte – darunter eine königliche Kutsche – verbleiben alle Gegenstände in den öffentlichen Einrichtungen des Freistaats; das Haus Wettin erhält im Gegenzug eine Ausgleichszahlung von 4,8 Millionen Euro – und 1312 Buchdubletten. (Bernhard Schulz: Die Kunst dem Volke, Der Tagessiegel , 20.8.2014; Stefan Locke: Jetzt aber wirklich endgültig. Sachsen und sein früheres Herrscherhaus haben einen Millionenvergleich geschlossen, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.7.2014) 19 Die enteigneten Schätze der Sammlung wurden für 9,5 Millionen Euro aus Mitteln der Kulturstaatsministerin, des Landes und der Kulturstiftung der Länder erworben. (Bernhard Schulz: Die Kunst dem Volke, Der Tagessiegel , 20.8.2014; Andreas Förster: Das letzte Kapitel der Bodenreform, Berliner Zeitung, 28.11.2014) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 9 einvernehmliche Lösung gefunden. In diesem Fall dauert die politische20 und wissenschaftliche21 Diskussion über die Vermögensauseinandersetzung bis heute an. 2.2. Restitutionsforderungen und Entschädigungsklagen von Mitgliedern des Hauses Habsburg- Lothringen gegen die Republik Österreich Historischer Kontext: In Österreich vollzog sich der Wechsel von der Monarchie zur Republik am Ende des Ersten Weltkrieges. Ende Oktober 1918 wandten sich große Gebiete Cisleithaniens von der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie ab und gründeten ohne Zustimmung Kaiser Karl I. neue Staaten. In Deutschösterreich bildete sich eine Provisorische Nationalversammlung, die am 12. November 1918 die Republik ausrief. Einen Tag zuvor hatte der letzte österreichische Kaiser Karl I. eine Verzichtserklärung unterzeichnet, die er später widerrief.22 Enteignung des ehemals regierenden Herrscherhauses durch das Habsburgergesetz von 1919: Am 3. April 1919 beschloss die Konstituierende Nationalversammlung, das Gesetz, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen.23 Durch das so genannte Habsburgergesetz wurde der im Ausland lebende ehemalige Träger der Krone auf Dauer des Landes verwiesen, die anderen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen nur insoweit , als sie nicht auf die Zugehörigkeit „zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben“. Die Republik wurde zudem Eigentümerin des gesamten beweglichen und unbeweglichen 20 Im Fokus der aktuellen bundespolitischen Diskussion zu den Verhandlungen mit dem Hause Hohenzollern steht die „Unwürdigkeitsklausel“ in § 1, Abs. 4 des Ausgleichsgesetzes von 1994 und die Frage, inwieweit Kronprinz Wilhelm von Preußen dem Aufstieg des Nationalsozialismus „erheblichen Vorschub“ geleistet hat: Fraktion DIE LINKE, Antrag „Keine Entschädigungen an Nachkommen der Monarchie“, Bundestagsdrucksache 19/14729, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/19/147/1914729.pdf; Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Antrag „Verhandlungen über Kulturgüter mit den Hohenzollern und deren historische Unterstützung des Nationalsozialismus“, Bundestagsdrucksache 19/13545, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/135/1913545.pdf, Plenarprotokoll 19/140 vom 16.1.2020, S. 17489-17502, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19140.pdf#P.17489, Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien, Wortprotokoll 19/42 vom 29.1.2020, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/686304/ee40ceee20e3e24c0a19836f6ba80e2e/42_Protokoll-data.pdf, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien vom 21.3.2021, Bundestagsdrucksache 19/27729, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/277/1927731.pdf 21 Sophie Schönberger: Die Entschädigungsforderungen der Hohenzollern zwischen Geschichte, Recht und politischer Gestaltung, a. a. O., S. 337-347; Constantin Goschler: Prinzen, Bürger und Preußen. Die Eigentumsfrage in Ostdeutschland und die Entschädigungsforderungen der Hohenzollern. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft , 68. Jahrgang (2020), Heft 4, S. 322-336 22 Michael Kadgien: Das Habsburgergesetz, Frankfurt am Main 2005, S. 28ff. 23 Das Habsburgergesetz und seine Novellen sind online abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung .wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000038 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 10 hofärarischen und des gebundenen Vermögens des ehemals regierenden Hauses Habsburg-Lothringen .24 Nach einer Gesetzesnovelle im selben Jahr wurden auch alle Familienfideikommisse zum gebundenen Vermögen gezählt, was rechtlich umstritten war, wurden diese doch bisher zumeist dem Privateigentum des Monarchen zugerechnet.25 Nur nachweisbar freies persönliches Privateigentum blieb unberührt.26 Nachdem die Familie Habsburg die Verfügung über diverse Stiftungen und Fonds als persönlichen Privatbesitz verlangt hatte, wurde das Habsburgergesetz am 30. Oktober 1919 – rückwirkend per 3. April – ergänzt. Um Zweifel auszuräumen und Prozessen vorzubeugen, wurde darin explizit festgelegt, welche Privat- und Familienfonds der ehemaligen Herrscherfamilie im Einzelnen zum gebundenen Vermögen zählten und welche damit in das Eigentum der Republik Österreich übergehen sollten. Mit Inkrafttreten der österreichischen Bundesverfassung von 1920 erhielt das Habsburgergesetz am 10. November 1920 Verfassungsrang. 27 Nach der Etablierung des autoritären Ständestaats wurde das Habsburgergesetz während der Kanzlerschaft von Engelbert Dollfuß im Juni 1934 zunächst in den Rang eines einfachen Bundesgesetzes herabgestuft. Auf Initiative von Bundeskanzler Kurt Schuschnigg wurde es am 13. Juli 1935 mit dem „Bundesgesetz, betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen“ in wesentlichen Punkten geändert. So wurde die Landesverweisung der Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen aufgehoben und die Bundesregierung ermächtigt, von der Republik Österreich 1919 eingezogene und in Staatseigentum überführte Vermögensgegenstände an einen zu errichtenden Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen zu übertragen. In der Folge erhielt der Familienversorgungsfonds Wertpapiere und fünf Mietshäuser in Wien zurück. Zudem wurden ihm 1937 land- und forstwirtschaftliche Güter im Gesamtumfang von ca. 27.000 Hektar übergeben.28 Nach der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich erließ „Reichsstatthalter“ Arthur Seyß-Inquart aufgrund eines Führerbefehls am 14. März 1939 das „Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen“. Es setzte das Stän- 24 In Österreich bezeichnete man während der Zeit der konstitutionellen Monarchie das an das Herrscherhaus gebundene Vermögen als Hofärar. Dieses war für den Zweck der repräsentativen Haus- und Hofhaltung des Herrscherhauses bestimmt. Es diente staatlichen Zwecken, die hieraus fließenden Einkünfte waren streng von den privaten Einkünften des Herrscherhauses zu trennen. Als verbundenes Vermögen galt laut Legaldefinition in § 6 des Habsburgergesetzes „das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen (…) oder nachweislich Privatvermögen eines Mitglieds des früher regierenden Hauses oder eine Zweiglinie desselben ist.“ (Michael Kadgien: Das Habsburgergesetz, Frankfurt am Main 2005, S. 58f.) 25 Ebenda, S. 62 26 Vgl. zu den Inhalten des Habsburgergesetzes in Einzelnen: Michael Kadgien: Das Habsburgergesetz, Frankfurt am Main 2005, S. 45-73 27 Ebenda, S. 75ff.; Artikel „Habsburgergesetz“. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Habsburgergesetz 28 Michael Kadgien: Das Habsburgergesetz, Frankfurt am Main 2005, S. 100f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 11 destaatsgesetz vom 13. Juli 1935 mit Ausnahme der dort geregelten Aufhebung der Landesverweisung außer Kraft. Damit fiel das Habsburgervermögen erneut entschädigungslos dem Land Österreich zu.29 Im Mai 1945 erklärte die Zweite Republik mit dem Verfassungs-Überleitungsgesetz die Bundesverfassungsgesetze in der Fassung von 1929 wieder für wirksam. Auch alle nach dem 5. März 1933 erlassenen Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen wurden aufgehoben.30 Dies hatte zur Folge, dass sowohl die von Bundeskanzler Schuschnigg 1935 als auch die von Reichsstatthalter Seyß-Inquart 1939 initiierten Änderungen des Habsburgergesetzes aufgehoben wurden. Auf Verlangen der UdSSR wurde das Habsburgergesetz auch Bestandteil des Wiener Staatsvertrages von 1955. Österreich verpflichtete sich darin, das Gesetz vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen aufrechtzuerhalten. Beim Abschluss zahlreicher internationaler Abkommen, so zum Beispiel bei der Europäischen Menschenrechtskonvention und beim Antidiskriminierungsübereinkommen, machte die Republik Österreich in der Folgezeit entsprechende Vorbehalte geltend.31 Entschädigungsklagen von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen: Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen gingen wiederholt gegen die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Habsburgergesetzes vor nationalen und internationalen Gerichten vor. Diesbezügliche Klagen wurden aber durch die Spruchpraxis der höchsten österreichischen Gerichte aus formellen Gründen bis heute ab- bzw. zurückgewiesen. Die juristische Frage, ob die 1919 erlassenen Bestimmungen des Habsburgergesetzes mit der erfolgten Enteignung von 1919 ihren rechtlichen Zweck erfüllt haben und damit für das weitere Geschehen keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen oder ob sie ein dauerndes Rückgabeverbot implizieren, wird indes kontrovers beurteilt. Im Bericht der Historikerkommission der Republik Österreich32, die zwischen 1998 und 2003 im Auftrag der österreichischen Regierung den „Vermögensentzug“ während der Zeit des Nationalsozialismus sowie seither erfolgte Rückgaben bzw. Entschädigungsmaßnahmen erforschte, wurde ein Rückgabeverbot verneint,33 während die Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds (Nationalfonds der Republik Österreich) ein solches Rückgabeverbot als offensichtlich ansah.34 29 Ebenda, S. 102f. 30 Ebenda, S. 104f. 31 Artikel „Habsburgergesetz“, in: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Habsburgergesetz 32 Schlussbericht der Historikerkommission der Republik Österreich: Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich, München 2003, abrufbar unter https://hiko.univie.ac.at/pdf/01.pdf 33 Georg Graf: Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse, München 2003, S. 370ff. (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich, Bd. 2), abrufbar unter https://hiko.univie .ac.at/pdf/02.pdf 34 Artikel „Habsburgergesetz. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Habsburgergesetz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 12 Mit dem Entschädigungsfondsgesetz vom 28. Februar 2001 rückte das Habsburgergesetz und die damit verbundene Vermögenskonfiskation erneut in den Fokus der Öffentlichkeit. Ziel des Fonds war es, „die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen.“35 Die Mitglieder des früher regierenden Hauses Habsburg verstanden sich selbst als NS-Opfer. Am 8. März 2003 stellte die Habsburg-Lothringische Familienstiftung einen Antrag auf Naturalrestitution von Liegenschaften, die nach der entschädigungslosen Enteignung von 1919 durch das Habsburgergesetz mit der Gesetzesnovellierung von 1936 zunächst an den Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen teilweise rückübertragen worden waren, dann aber von den Nationalsozialisten erneut beschlagnahmt wurden und als Eigentum in das Land Österreich übergingen. Gegen diese aus ihrer Sicht „doppelte Enteignung“ gingen einzelne Mitglieder der Familie Habsburg mit ihrer Klage rechtlich vor. Als Begründung führten sie an, dass die Enteignung von 1919 rechtlich irrelevant und allein die erneute widerrechtliche Enteignung durch die Nationalsozialisten von 1938/39 maßgeblich sei, die erfolgt sei, weil diese die Habsburger als politische Gegner betrachtet und verfolgt hätten.36 Bezüglich der Anträge der Familie Habsburg erklärte sich die Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds 2004 in drei Entscheidungen (5/2004, 6/2004, 7/2004) aus verfassungsbzw . völkerrechtlichen Gründen für unzuständig. Gegen die Forderung auf Naturalrestitution mit Bezugnahme auf die neuerliche Enteignung von 1939 unter dem NS-Regime sprach sich die Schiedsinstanz mit der Begründung aus, dass die erste Enteignung bereits in der ersten Republik stattgefunden habe.37 Die dagegen vom Verein „Familienversorgung 1936 zur Antragstellung und Verwaltung von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds“ und vom Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringens vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde sowie die Gesetzprüfungsanträge gegen den Beschluss der Schiedsinstanz für Naturalrestitution vom 6. Dezember 2004 wurden am 16. Mai 2005 zurückgewiesen.38 Auch mit drei Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechten (EGMR) eingereichten Klagen hatten einzelne Mitglieder des Hauses Habsburg- 35 Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), §1 Abs. 2, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001181 36 Michaela Seiser: Doppelt enteigneter Doppeladler, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.6.2003 37 Veröffentlicht in: Entscheidungen der Schiedsinstanz für Naturalrestitutionen, Allgemeiner Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus, hrsg. von Josef Aicher u. a., Wien 2008, Bd. 1 38 Begründet wurde die Zurückweisung mangels Bescheidcharakters von Erledigungen der Schiedsinstanz für Naturalrestitution ; die Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Habsburgergesetzes und des Stiftungs - und Fondsreorganisationsgesetzes wurden mangels unmittelbarer und aktueller Betroffenheit bzw. mangels diesbezüglicher Darlegungen zurückgewiesen. Das Urteil ist online abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_09949684_05B00062_00/JFT_09949684_05B00062_00.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 13 Lothringen keinen Erfolg.39 So wies der EGMR in seinen Urteilen mit Blick auf die entschädigungslose Enteignung darauf hin, dass die Eigentumsgarantie des Artikels 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention nur für solche Eigentumsbeeinträchtigungen und Eigentumsentziehungen in Anspruch genommen werden könne, die nach dem Inkrafttreten des 1. Zusatzprotokolls und der Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingetreten seien. Da der Eigentumsentzug durch das Habsburgergesetz mit dessen Inkrafttreten am 10. April 1919 eingetreten sei und damit vor dem Inkrafttreten des 1. Zusatzprotokolls in Österreich im Jahr 1958 gelegen habe, sei die Beschwerde unzulässig.40 2.3. Der Kampf des ehemaligen bulgarischen Zaren Simeon II. um die Restitution seiner Güter vor nationalen und internationalen Gerichten Historischer Kontext: In Bulgarien wurde die Monarchie 1946 als Ergebnis eines von den kommunistischen Machthabern initiierten Referendums abgeschafft. Der amtierende, erst neunjährige Zar Simeon II. aus dem Haus Sachsen-Coburg und Gotha verließ daraufhin mit seiner Mutter und Schwester das Land. Die von der kommunistischen Regierung seinerzeit verfügte Enteignung des persönlichen Vermögens der Zarenfamilie wurde 1998 vom bulgarischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Simeon und seine Schwester Maria-Louisa erhielten danach als Erben der Könige Boris III. und Ferdinand I. sieben Immobilien zurück, deren Wert auf etwa 170 Millionen US-Dollar taxiert wurde.41 Annullierung der Vermögensrestitution durch das Parlament und Entschädigungsklagen vor dem EGMR: Simeon II. kehrte 2001 nach 55-jährigem Exil nach Bulgarien zurück und wurde unter seinem bürgerlichen Namen Simeon Sakskoburggotski zum Premierminister Bulgariens gewählt. Nach seiner Abwahl aus dem Amt im Jahr 2005 kritisierten Parlamentarier, die Restitution der sieben Immobilien sei ohne den notwendigen Rechtsakt erfolgt. Im Dezember 2009 entzog das bulgarische Parlament in einem Beschluss dem ehemaligen Monarchen die Verfügungsgewalt über die Immobilien und verbat ihm, Teile des Besitzes zu verkaufen oder mit Hypotheken zu belegen. Darin sah dieser eine Verletzung seines Grundrechts auf privates Eigentum und klagte 39 European Commission of Human Rights: Carl-Ludwig and Lorenz Habsburg-Lothringen against Austria, Application No. 15344/89; European Commission of Human Rights: Felix and Carl-Ludwig Habsburg-Lothringen against Austria, Application No. 17099/90; European Commission of Human Rights: Carl-Ludwig Habsburg- Lothringen against Austria Application No. 17517/90; in den drei Klagen ging es nicht nur um vermögensrechtliche Fragen, sondern auch um das weiter geltende Einreiseverbot und das Verbot für Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, für hohe Ämter in Österreich zu kandidieren. Letzteres wurde im Jahr 2011 im Zuge der Verabschiedung eines Wahlrechtsänderungsgesetzes aufgehoben. (Reinhard Olt: Eine österreichische Zeitenwende , Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.6.2011) 40 Michael Kadgien: Das Habsburgergesetz, Frankfurt am Main 2005, S. 197 41 Laut Süddeutscher Zeitung handelt es sich um Schloss Wrana bei Sofia samt 98 Hektar Land, wo die ehemalige Königsfamilie heute wohnt, ferner die Schlösser Zarska Bistritza und Sitnjakowo sowie 1.653 Hektar Wald im Rila-Gebirge, eine Jagdhütte, ein Haus in Banja und ein großes Grundstück in Sofia. (Klaus Brill: Der Mann ohne Liegenschaften, Süddeutsche Zeitung, 21.12.2009) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 14 zusammen mit seiner Schwester Marie-Louisa gegen den Beschluss vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.42 Ferner rügten sie auch die fehlende Möglichkeit, die Entscheidung des bulgarischen Parlaments vom 18. Dezember 2009 vor einem Gericht oder einer anderen Stelle anfechten zu können.43 In einem zweiten Antrag beschwerten sie sich zudem unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Weigerung der inländischen Gerichte, sie zu Eigentümern des Krichim-Anwesens zu erklären. Nach ihrer Ansicht seien sie aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts von 1998 zu dessen Eigentümer geworden und argumentierten, dass sie, nachdem die Behörden ihre Rechte in Bezug auf viele andere Grundstücke anerkannt hatten, die berechtigte Erwartung gehabt hätten, dass dies auch mit diesem Grundstück geschehen würde. Der ehemalige Monarch und seine Schwester sahen es auch als erwiesen an, dass ihre Vorgänger, die ehemaligen Könige Ferdinand I. und Boris III., das Krichim-Anwesen als Privatpersonen besessen hätten, und beriefen sich dabei auf eine vom bulgarischen Premierminister Kimon Georgiev 1947 erstellte Liste von enteigneten Objekten, die mit der Überschrift „Persönlicher Besitz des ehemaligen Königs“ betitelt gewesen sei.44 In ihrer Entscheidung stellten die Straßburger Richter im April 2018 jedoch fest, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zu anderen von ihnen beanspruchten Liegenschaften nie den Besitz des Krichim-Anwesens auf der Grundlage ihrer angeblichen Restitutionsrechte erhalten noch dass die Behörden ihre Eigentumsrechte anderweitig anerkannt hätten. Sie hätten auch kein „berechtigtes Vertrauen“ darauf haben können, die Rückgabe des Krichim-Nachlasses zu erhalten und als dessen Eigentümer anerkannt zu werden. Bezüglich der weiteren Klage, dass die ehemalige Königsfamilie ihnen überlassene Grundstücke und Gebäude weder verkaufen noch kommerziell nutzen darf, kündigte das Gericht eine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt an.45 Ein abschließendes Urteil in dieser Sache ist bisher nicht ergangen. Ablehnung von Klagen durch nationale Gerichte: Auch auf nationaler Ebene wird der Streit des ehemaligen Monarchen Simeon II. und seiner Schwester Maria Louisa mit dem bulgarischen Staat weiterhin erbittert geführt. Zwar hatte das bulgarische Verfassungsgericht 1998 das vom kommunistischen Regime 1946 erlassene Gesetz zur Enteignung der zaristischen Besitztümer für unrechtmäßig erklärt, was aber nach der Rechtsauffassung des bulgarischen Staates keineswegs bedeutet, dass die Schlösser und Güter persönliches Eigentum der früheren Zarenfamilie seien und ihr rückübertragen werden müssten. Vielmehr habe die zaristische Intendanz – und damit eine staatliche Institution – das Eigentum an den Immobilien innegehabt. Die bulgarischen Ge- 42 Klaus Brill: Zar ohne Schloss, Süddeutsche Zeitung, 3.8.2010 43 European Court of Human Rights: Simeon Borisov Sakskoburggotski and Others against Bulgaria. Application No. 38948/10 and 2 other applications, 12 April 2018, S. 21 44 Ebenda, S. 21f., Antrag Nr. 55777/12; in einem dritten Antrag ging es um Entscheidungen der inländischen Gerichte , die den bulgarischen Staat als Eigentümer des Saragyol-Komplexes und des Sitnyakovo-Guts anerkannten . (Ebenda, S. 22, Antrag Nr. 8954/17) 45 Ebenda, S. 22ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 15 richte sind dieser Argumentation gefolgt und haben die Plädoyers von Sakskoburggotskis Rechtsvertretern abgewiesen, wonach die Intendanz das persönliche Sekretariat des Zaren gewesen sei und die von ihr verwalteten Besitztümer damit persönliches Eigentum der Zarenfamilie. Folglich haben sie Sakskoburggotski und seiner Schwester Maria Louisa letztinstanzlich das Eigentum an den Residenzen Zarska Bistritsa, Sintjakovo und Kritschim bestritten. Im August 2018 entschied das Stadtgericht Sofia, dass auch das Schloss Vrana am Stadtrand von Sofia, in dem Sakskoburggotski geboren wurde und in dem er wohnt, ebenfalls Eigentum des bulgarischen Staates sei.46 2.4. Die erfolgreichen Restitutionsbemühungen des ehemaligen rumänischen Königs Michael I. Historischer Kontext: Michael I. von Hohenzollern-Sigmaringen bestieg 1927 nach dem Tod seines Großvaters Ferdinand als Fünfjähriger erstmals den rumänischen Thron.47 Nach der Abdankung seines Vaters Carol II. wurde er ab September 1940 erneut König von Rumänien. Die tatsächliche Regierungsgewalt lag jedoch nicht beim nominellen Staatsoberhaupt, sondern beim Diktator Ion Antonescu, der Rumänien an der Seite der Achsenmächte in den Zweiten Weltkrieg führte. Als die Rote Armee 1944 zum Großangriff auf Rumänien ansetzte, entließ Michael am 23. August 1944 Antonescu aus dem Amt. Rumänien wechselte die Seiten und erklärte am 25. August dem Deutschen Reich den Krieg. Nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs regierte Michael zunächst als Staatsoberhaupt mit stark eingeschränkten Befugnissen weiter, bis er am 30. Dezember 1947 von der herrschenden Kommunistischen Partei Rumäniens zur Abdankung und zum Verlassen des Landes gezwungen wurde. Die Besitzungen der königlichen Familie wurden 1948 von den kommunistischen Machthabern entschädigungslos enteignet.48 Die langwierige, aber erfolgreiche Restitution ehemaliger königlicher Immobilien nach 1989: Wie andere ehemalige Monarchen in Südosteuropa bemühte sich auch Michael I. nach der politischen Wende von 1989 um die Restitution der ehemaligen königlichen Immobilien. Diese Bemühungen verliefen nach 1990 zunächst schleppend, da die postkommunistische Regierung unter Ion Iliescu den im Land durchaus angesehenen ehemaligen Monarchen sehr distanziert begegnete . Dieser hatte im Exil nie seinen Anspruch aufgegeben, auf den Thron zurückzukehren, und hatte dies unmittelbar nach dem Sturz Ceaucescus im Dezember 1989 bekräftigt. Nachdem Iliescus Regierung dem ehemaligen Monarchen Ostern 1992 erlaubt hatte, als Tourist nach Rumänien einzureisen, lehnte sie seine weiteren Visumsanträge fortan ab. Die Beziehungen mit dem rumänischen Staat verbesserten sich erst mit dem Amtsantritt einer bürgerlichen Regierung 1996, die 46 Vgl. hierzu Frank Stier: Bulgariens Zar verklagt sein Land, veröffentlicht am 7.9.2018 auf www.mdr.de, abrufbar unter https://www.mdr.de/heute-im-osten/bulgariens-zar-simeon-verklagt-sein-land-100.html; Simeon II. kämpft um Besitz in Bulgarien, Westfälische Nachrichten, 7.9.2018, abrufbar unter https://www.wn.de/Welt/Leute/3468411-Erbitterter-Rechtsstreit-Simeon-II.-kaempft-um-Besitz-in-Bulgarien 47 Die Regierungsgeschäfte führten sein Onkel Prinz Nikolaus und ein Regentschaftsrat. Sein Vater Karl war 1926 wegen seines Lebenswandels zu seinen Gunsten von der Thronfolge ausgeschlossen worden. Karl kehrte allerdings am 6. Juni 1930 aus seinem Pariser Exil nach Rumänien zurück und bestieg als Carol II. den rumänischen Thron. (Artikel „Michael I. (Rumänien)“. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Michael _I._(Rum%C3%A4nien) 48 Ebenda Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 16 dem ehemaligen König die rumänische Staatsbürgerschaft zurückgab und ihn als eine Art Sonderbotschafter einsetzte, der in Westeuropa für Rumänien werben sollte. Konfliktfrei war das Verhältnis trotzdem nicht, da er auch weiterhin an seinem Anspruch auf den Thron festhielt.49 Nachdem Iliescu im Dezember 2000 nach vier Jahren in der Opposition zum dritten Mal zum Präsidenten gewählt wurde, lud er den ehemaligen Regenten bereits kurz nach seinem Amtsantritt nach Rumänien ein und reichte ihm öffentlich die Hand zur Versöhnung. Im Zuge des Gesetzes betreffend den Status der ehemaligen Staatsoberhäupter erhielt der frühere Monarch 2001 den Elisabeth-Palast zurück, den er bis zu seiner erzwungenen Abdankung 1947 bewohnt hatte.50 Im selben Jahr beantragte Michael die Rückerstattung der von der kommunistischen Regierung 1948 beschlagnahmten und verstaatlichten Schlösser Peleș, Pelișor und Foișor, deren Kunstsammlungen und zwanzig weiterer Immobilien in Sinaia. 2004 verabschiedete die rumänische Regierung eine Gesetzvorlage, die die Zahlung einer finanziellen Entschädigung für die Immobilien in Höhe von 30 Millionen Euro vorsah. Allerdings erklärte das rumänische Verfassungsgericht das Gesetz zur finanziellen Entschädigung im November 2005 aufgrund einer Verfassungsklage der ultra-nationalistischen und antimonarchistischen Oppositionspartei Romania Mare (Großrumänien) mit der Begründung für verfassungswidrig, dass das speziell für Michael I. beschlossene Gesetz den Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz, der Gewaltenteilung und dem Recht auf freien Zugang zur Justiz widerspreche.51 2008 wurden die Schlösser Peleș und Pelișor an den ehemaligen Monarchen rückerstattet. Sie werden weiterhin als öffentliche, unter Aufsicht des Kulturministeriums stehende Museen genutzt.52 Kurz vor Michaels Tod Ende 2017 legte die sozialistische Regierung laut Medienberichten einen Gesetzesentwurf vor, der dem Oberhaupt des Königshauses denselben Status und dieselben Privilegien wie Ex-Präsidenten sichern soll. Als Gegenleistung für die staatliche Finanzierung solle die ehemalige Königsfamilie dem Land und Parlament als Imageträger dienen.53 2.5. Restitutionsansprüche des Thronprätendenten Alexander II. von Jugoslawien Historischer Kontext: In Jugoslawien endete die Monarchie mit dem erzwungenen Thronverzicht des letzten Regenten Peter II. Karađorđević im November 1945 nach der Ausrufung der „Föderativen Volksrepublik Jugoslawien“ durch den neuen kommunistischen Machthaber Josip Broz Tito. 1947 wurde den Mitgliedern der königlichen Familie die Staatsbürgerschaft entzogen und 49 Reinhard Veser: Der Neo-Kommunist und der König, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6.8.2001 50 Im Gegenzug erklärte der frühere Monarch laut Spiegel „indirekt“ seinen Thronverzicht. (Keno Verseck: Machtund mitteloser König. Zum Tod von Rumäniens Ex-Monarch Michael. In: Der Spiegel, 5.12.2017, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/rumaenien-michael-i-ist-tot-gegner-der-nazis-und-der-kommunisten-a- 1181831.html) 51 Keine Entschädigung für rumänischen Ex-König, Süddeutsche Zeitung, 14.11.2005 52 https://www.siebenbuerger.de/zeitung/artikel/rumaenien/7846-ex_koenig-michael-i-wieder-auf-schloss.html; https://en.peles.ro/history/history-of-peles-castle/ 53 Thomas Roser: Krone ohne Thron, Der Tagesspiegel, 7.12.2017; Annett Müller: Ein Deal mit einem sterbenden Ex-König, veröffentlicht auf www.mdr.de am 20.11.2017, abrufbar unter https://www.mdr.de/heute-im-osten /rumaenien-bukarest-monarch-koenig-mihai-100.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 17 sämtliche Güter enteignet.54 Peter II. 1945 im Exil geborener Sohn Alexander übernahm 1970 nach dem Tod des Vaters dessen Ansprüche auf den jugoslawischen Thron und nannte sich fortan „Kronprinz Alexander II. von Jugoslawien“. Der ehemaligen königlichen Familie wurde erst nach dem Sturz des Milošević-Regimes im Jahr 2000 die Rückkehr aus dem Exil erlaubt.55 Restitutionsbemühungen und Klageandrohung: Im Jahr 2003 erhielten Alexander Karađorđević und seine Familie Wohnrecht im ehemaligen Königlichen Schloss auf dem Dedinje.56 Alexander Karađorđevićs Begehren, das 1947 vom Staat beschlagnahmte Schloss wieder zurückzuerhalten, wurde Anfang 2016 von Serbiens Rückerstattungsagentur abgelehnt. Im Rückerstattungsgesetz sei das Schloss als Kulturgut von außerordentlicher Bedeutung ausdrücklich von einer Rückgabe ausgenommen, begründete die Behörde ihre Entscheidung. Der Ablehnungsbescheid stieß in der ehemaligen Königsfamilie auf empörte Reaktionen. Ein Anwalt kündigte in den Medien einen Einspruch des Thronanwärters gegen die „ungesetzliche“ Entscheidung der Behörde an, wenn nötig werde dieser sein Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einklagen.57 2.6. Restitution des ehemaligen Königsschlosses nach Gerichtsbeschluss an den selbst ernannten „König Leka I. von Albanien“ Historischer Kontext: Das Königreich Albanien wurde im 1928 durch Ahmet Zogu begründet, nachdem er die erst seit 1925 bestehende Republik Albanien abgeschafft und sich selbst zum König der Albaner gekrönt hatte. Seine Regentschaft endete im März 1939, als Mussolini Albanien durch italienische Truppen besetzen ließ. Nachdem das albanische Parlament am 12. April 1939 für die Vereinigung mit Italien gestimmt hatte, wurde Albanien in ein italienisches Protektorat umgewandelt, das König Viktor Emanuel III. von Italien in Personalunion unterstellt wurde, und eine faschistische Regierung installiert. König Zogu floh mit seiner Frau Geraldine von Apponyi und seinem Sohn Leka Zogu nach Griechenland. Als Italien im September 1943 Waffenstillstand mit den Alliierten schloss, besetzte Deutschland Albanien bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges . 1945 übernahm die Kommunistische Partei die Macht und installierten eine stalinistische 54 https://royalfamily.org/wp-content/uploads/2014/01/resenje-o-oduzimanju-eng.pdf 55 Artikel „Alexander von Jugoslawien“. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander _von_Jugoslawien 56 Bernhard Küppers: Zwei Schlösser und kein Thron, Süddeutsche Zeitung, 8.6.2002; Susanne Simon: Ein Kronprinz will sein Königreich, Die Welt, 18.7.2005 57 Thomas Roser: Ohne Reich und Schloss. Serbiens Thronfolger Alexander II., Stuttgarter Zeitung, 4.2.2016, abrufbar unter https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.serbiens-thronfolger-alexander-ii-ohne-reich-undschloss .3d90b5dc-6260-4e65-b7e3-60c3bba6c17b.html; Dominik Buholzer: Der Kronprinz, der aus der Reihe tanzt, veröffentlicht auf finews.ch am 17.07.2020, abrufbar unter https://www.finews.ch/themen/highend /42148-jugoslawien-alexander-ii-prinz-kronprinz-belgrad; es konnte nicht ermittelt werden, ob tatsächlich eine Klage eingereicht wurde. Auf den ersten Blick nichts mit diesem Fall zu tun, hat eine seit 2016 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Klage der „Stiftung von König Peter I. Karađorđević“. Sie betrifft die vermeintlich rechtswidrige Entziehung des Eigentums der Stiftung, das hauptsächlich aus landwirtschaftlichen Flächen und Weinbergen besteht, durch die ehemaligen kommunistischen Behörden. (European Court of Human Rights: The Foundation of King Peter I Karađorđević against Serbia, Application no. 51211/16) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 18 Regierung. Zwar verzichtete Ahmet Zogu nie auf den Thron, konnte aber nicht nach Albanien zurückkehren , da ihm die kommunistische Regierung die Einreise verweigerte. Er starb 1961 im Pariser Exil, wo sein Sohn im selben Jahr den Titel „Leka I. König der Albaner“ annahm.58 Rückkehr von „König Leka I.“ nach Albanien und Restitution des ehemaligen Königsschlosses nach Gerichtsbeschluss: Leka Zogu kehrte 1993 nach Albanien zurück. Seine Pläne, die albanische Königsfamilie wieder an die Macht zu bringen, scheiterten jedoch 1997, als sich die Mehrheit der Albaner in einem Referendum gegen eine Rückkehr zur Monarchie aussprach. Leka Zogu weigerte sich, das Ergebnis anzuerkennen und fuhr – begleitet von Unterstützern – bewaffnet vor dem Gebäude der Wahlkommission vor. Nach einem Schusswechsel mit der Polizei, bei dem eine Person getötet wurde, verließ er Albanien fluchtartig. Am 25. November 1999 wurde er in Abwesenheit von einem Gericht zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; im Jahr 2002 verfügte das Parlament eine Amnestie.59 Nach einem Beschluss der albanischen Regierung unter Ministerpräsident Sali Berisha erhielt Leka Zogu im Jahr 2006 den ehemaligen königlichen Palast in der Hauptstadt Tirana nach einem Gerichtsbeschluss zurück. Ein im Jahr 2003 erlassenes Gesetz regelt zudem den Status der königlichen Familie.60 2.7. Entschädigungs- und Restitutionsforderungen von Erben des italienischen Königshauses Savoyen Historischer Kontext: Die seit 1861 bestehende konstitutionelle Monarchie in Italien wurde nach einem Referendum im Juni 1946 abgeschafft und die italienische Republik ausgerufen. Daraufhin mussten der letzte König Umberto II. und die anderen Mitglieder des Hauses Savoyen Italien verlassen . Die am 1. Januar 1948 in Kraft getretene Verfassung der Republik Italien verbot dem König , den männlichen Nachkommen des Hauses Savoyen sowie ihren Gemahlinnen die Einreise nach und den Aufenthalt in Italien.61 Ihr Besitz fiel an den Staat. Im November 2002 änderte das italienische Parlament die Verfassung. Der Familie von Savoyen wurde die Rückkehr nach Italien erlaubt, nachdem das Oberhaupt des ehemals regierenden Königshauses, Vittorio Emanuele von 58 Artikel „Königreich Albanien“. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6nigreich _Albanien 59 Norbert Mappers-Niediek: Leka Zog, Sohn eines Stammesführers, fordert die Einführung der Monarchie: „Ich bin König von Albanien“, Berliner Zeitung, 5.7.1997, abrufbar unter https://www.berliner-zeitung.de/leka-zogsohn -eines-stammesfuehrers-fordert-die-einfuehrung-der-monarchie-ich-bin-der-koenig-von-albanien-li.9036; Bernhard Küppers: Thronanwärter wieder in Albanien, Süddeutsche Zeitung, 29.6.2002; Albanien nimmt Abschied , Frankfurter Allgemeine Zeitung, 5.12.2011 60 Norbert Mappers-Niedick: Der Balkan – Fünf Gedankenspiele nach dem Kommunismus, Frankfurter Rundschau , 12.6.2014; Ramona Hill; Albanien freut sich über Thronfolgerin, die keine ist, Schweizer Illustrierte, 23.10.2020, abrufbar unter https://www.schweizer-illustrierte.ch/dossier/albanien; Artikel „Leka Zogu“. In: Wikipedia , abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Leka_Zogu 61 Keine Hintertür für die „Royals“, Neue Zürcher Zeitung, 2.3.2001 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 19 Savoyen, und sein Sohn Emanuele Filiberto in einer öffentlichen Erklärung ihre Treue zur republikanischen Verfassung und zum Präsidenten der Republik geschworen hatten.62 Entschädigungs- und Restitutionsforderungen von Vittorio Emanuele von Savoyen: Nach der Rückkehr nach Italien waren die 1946 entschädigungslos an den Staat gefallenen Besitzungen der früheren Königsfamilie Gegenstand öffentlicher Kontroversen. In einem Rechtsanwaltsschreiben an die italienische Regierung forderten die Erben des italienischen Königshauses Savoyen, Prinz Vittorio Emanuele und sein Sohn Emanuele Filiberto, 2007 von der italienischen Regierung 260 Millionen Euro als Entschädigung für die durch das Zwangsexil erlittenen „moralischen Schäden “ und die Rückgabe einer ganzen Reihe von ehemaligen konfiszierten königlichen Gütern und Palästen, darunter auch der Quirinalspalast in Rom, in dem heute der Staatspräsident residiert. Sie begründeten ihre Forderungen mit Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und kündigten an, das Geld nach einer gewonnenen Klage in eine wohltätige Stiftung fließen lassen zu wollen. Die Regierung Prodi drohte für den Fall einer Klage mit der Einreichung einer Gegenklage . Die Erben des Königshauses sollten für die Schäden aufkommen, die die ehemalige Königsfamilie im Laufe der italienischen Geschichte verursacht habe. König Vittorio Emanuele III., dem Großvater bzw. Urgroßvater der beiden Prinzen, wird von Kritikern vorgeworfen, den Aufstieg Mussolinis begünstigt, die Rassengesetze des Duce unterschrieben und Italiens Weg in den Zweiten Weltkrieg an der Seite des nationalsozialistischen Deutschlands unterstützt zu haben.63 2.8. Erfolgreiche Entschädigungsklage des ehemaligen griechischen Königs Konstantin II. vor dem EGMR Historischer Kontext: Das Königreich Griechenland existierte zwischen 1832 bis 1924 und zwischen 1935 bis 1973. Konstantin II. aus dem Hause Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg bestieg 1964 als Nachfolger seines Vaters Paul I. den griechischen Thron. Schon bald geriet er in Konflikt mit Ministerpräsident Georgios Papandreou, der nach der Entlassung Papandreous am 15. Juli 1965 an Schärfe zunahm und in eine Verfassungskrise mündete. Es kam zu häufigen Regierungswechseln und andauernden Unruhen. Konstantin II. weigerte sich aus Furcht vor einem erneuten Wahlsieg von Papandreous Partei lange, das Parlament vorzeitig aufzulösen. Kurz vor den angesetzten Neuwahlen putschte das Militär am 21. April 1967. Die Errichtung der griechischen Militärdiktatur („Regime der Obristen“) nahm Konstantin II. zunächst ohne Protest hin. Als er seinen Fehler wenige Monate später einsah und sein Versuch, mit einem Gegenputsch wieder an die Macht zu kommen, im Dezember 1967 scheiterte, ging er ohne Abdankung ins Exil. 62 Stefan Ulrich: Aus Prinzen werden Bürger, Süddeutsche Zeitung, 5.2.2002; Roman Arens: Den Thron beanspruchen die Savoyer wohl nicht mehr, Frankfurter Rundschau, 7.2.2002; zuvor waren ihre Gesuche um Rückkehr nach Italien von der Regierung in Rom immer wieder zurückgewiesen worden. Beide hatten daher durch eine Klage gegen den italienischen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte versucht, ihre Einreise auf gerichtlichem Wege zu erzwingen. (Keine Hintertür für die „Royals“, Neue Zürcher Zeitung, 2.3.2001) 63 Julius Müller-Meiningen: Exil-Trauma, Süddeutsche Zeitung, 30.11.2007; Italien: Königsfamilie verklagt Regierung auf 260 Millionen Euro, Die Presse, 17.7.2007, abrufbar unter https://www.diepresse.com/344960/italienkonigsfamilie -verklagt-regierung-auf-260-millionen-euro; ob Vittorio Emanuele, der 2006 aufgrund von Familienstreitigkeiten als Oberhaupt des Hauses Savoyen von seinem Cousin Amadeus von Savoyen abgelöst wurde, tatsächlich eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den italienischen Staat eingereicht hat, konnte nicht ermittelt werden. (Artikel „Haus Savoyen“. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Haus_Savoyen) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 20 Die herrschende Militärjunta berief den Generalmajor Georgios Zoitakis zum Regenten. Konstantin II. blieb aber bis zur Abschaffung der Monarchie am 1. Juli 1973 weiterhin formell Staatsoberhaupt . Nach der Wiederherstellung der Demokratie wurde die Abschaffung der Monarchie im Dezember 1974 in einem Referendum bestätigt.64 Enteignung und erfolglose Entschädigungsklagen vor nationalen Gerichten: 1973 erließen die Militärmachthaber ein Gesetz, nach dem alles bewegliche und unbewegliche Vermögen des früheren Königs und der königlichen Familie einschließlich der in dem Gesetz ausdrücklich erwähnten Domänengüter Tatoi und Polyendri auf dem griechischen Festland sowie der Domäne Mon Repos auf der Insel Korfu mit Wirkung vom 4. Oktober 1973 enteignet wurde. Das Gesetz sah vor, dass das Eigentum an den griechischen Staat übergehen sollte. Als Entschädigung waren 120 Millionen Griechische Drachmen vorgesehen, die bis 31. Dezember 1975 in Anspruch genommen werden mussten, was jedoch nicht geschah.65 Nach dem Ende der Militärdiktatur im Jahr 1974 wurde das Vermögen des früheren Königs und der königlichen Familie aufgrund einer Verordnung von einem aus sieben Personen bestehenden Ausschuss verwaltet und bewirtschaftet. 1979 wurde das bewegliche Vermögen zurückgegeben. Über das unbewegliche Vermögen wurde zwischen dem früheren König und verschiedenen griechischen Regierungen Verhandlungen geführt, die jedoch zu keiner Einigung führten. 1994 beschloss das griechische Parlament auf Initiative der PASOK-Regierung von Andreas Papandreou das „Gesetz über die Regelung von Fragen bezüglich des enteigneten Vermögens der abgesetzten königlichen Familie von Griechenland“, wonach der griechische Staat Eigentümer des beweglichen und unbeweglichen Eigentums des früheren Königs und der königlichen Familie wurde. Das Eigentum an der Domäne Mon Respos wurde auf die Gemeinde Korfu übertragen. Für eine Entschädigung wurde keine Regelung getroffen. Dagegen erhoben der frühere griechische König Konstantin II., seiner Schwester, Prinzessin Irene, und seiner Tante, Prinzessin Ekaterini, mehrere Klagen vor griechischen Gerichten und griffen zudem die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an. Nach zwei einander widersprechenden Urteilen des Kassationshofes und des Obersten Verwaltungsgerichts wurde die Sache an den „Besonderen Obersten Gerichtshof“ verwiesen, der durch Urteil vom 25. Juni 1997 abschließend entschied, dass das Enteignungsgesetz von 1994 verfassungsgemäß sei.66 Erfolgreiche Entschädigungsklage beim EGMR: Im Oktober 1994 wandten sich der ehemalige griechische König Konstantin II. sowie die Prinzessinnen Irene und Ekaterini auch an die Europäische Kommission für Menschenrechte und machten in ihrer Klage geltend, dass das vom griechischen Parlament beschlossene Gesetz ihre von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte verletze. In seinem Urteil aus dem Jahr 2000 beanstandete der Europäische 64 Art. „Konstantin II. (Griechenland)“. In: Wikipedia, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Konstantin _II._(Griechenland) 65 https://rdb.manz.at/document/ris.just.JJT_20001123_AUSL000_000BSW25701_9400000_000 66 European Court of Human Rights: Case of the former King of Greece and others v. Greece, Judgement (Application no. 25701/94), Judgement; Strasbourg 2000, 23. November 2000, abrufbar unter http://hudoc .echr.coe.int/eng?i=001-59051; ein Auszug des Urteils in deutscher Übersetzung ist abgedruckt in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 21. Jahrgang (2002), Heft 3, S. 321-326 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 21 Gerichtshof für Menschenrechte die Enteignung, da sie nicht mit Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei, und sprach den Klägern eine Entschädigung zu. Durch das Fehlen jeglicher Entschädigung für die Beschwerdeführer sei kein fairer Ausgleich zwischen deren Recht auf Achtung ihres Eigentums und dem öffentlichen Interesse hergestellt worden.67 In seinem Urteil stellte der EGMR fest, dass das griechische Königshaus einen Teil des umstrittenen Vermögens „gekauft und aus seiner Privatschatulle bezahlt“ habe. Es hob ferner darauf ab, dass der griechische Staat die drei Güter nicht als sein Eigentum zurückverlangt, sondern sie im Wege der Enteignung an sich gebracht und damit anerkannt habe, dass diese bis zu ihrer Enteignung unbestrittenes Privateigentum der königlichen Familie gewesen seien. Das griechische Königshaus habe nicht nur behauptet, die drei Domänen stünden in seinem Privateigentum, sondern es habe für sie auch regelmäßig Steuern entrichtet. Bezüglich der Domäne Polyendri nahm der EGMR zudem auf Urkunden Bezug, die ihre Zugehörigkeit zum königlichen Privatvermögen belegten. Bezüglich der Domäne Mon Repos gab für den EGMR den Ausschlag, dass dieser Besitz Georg I. vom Provinzialrat Korfus zum Dank für dessen Ringen um den Anschluss der ionischen Inseln an Griechenland geschenkt und diese später vom Königshaus durch private Hinzukäufe erweitert worden sei, an denen keine staatlichen Stellen beteiligt gewesen seien.68 Im November 2002 setzte der EGMR die vom griechischen Staat an den ehemaligen König Konstantin II. zu zahlende Entschädigungssumme auf 13,7 Millionen Euro fest.69 2.9. Sonderfall Liechtenstein: Die Entschädigungsklagen der Fürsten von Lichtenstein gegen die Tschechoslowakei bzw. die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland Historischer Kontext: Das seit 1806 als unabhängiger Staat existierende Fürstentum Liechtenstein besaß in Böhmen und Mähren umfangreiche Ländereien, zu denen insbesondere Waldgebiete, aber auch Schlösser, Güter, Parks und Weinberge sowie Beteiligungen an Industrie- und Handelsbetrieben gehörten. Nach dem Ende der Habsburgermonarchie führte der 1918 neu gegründete tschechoslowakische Staat eine Bodenreform durch. Über die Bedingungen, zu denen die Bodenreform auf den liechtensteinischen Ländereien durchgeführt werden sollten, konnte erst am 6. März 1930 eine Einigung erzielt werden. Von den Ländereien im Umfang von 160.000 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche und Waldgebieten sollten Liechtenstein gegen finanzielle Kompensation 57 Prozent überlassen werden. Bis März 1939 war die Tschechoslowakei jedoch nicht in der Lage, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges verwaltete die Fürstenfamilie rund 69.000 Hektar überwiegend Waldfläche auf dem Gebiet der ehemaligen 67 https://rdb.manz.at/document/ris.just.JJT_20001123_AUSL000_000BSW25701_9400000_000 68 Klaus Graf: Domänen des Griechischen Königshauses vor dem EMGR, 9.6.2006, abrufbar unter https://archivalia .hypotheses.org/28632 69 European Court of Human Rights: Grand Chamber Judgment in the case of the former King of Greece & others v. Greece, Press release, 28. November 2002, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion /pdf/?library=ECHR&id=003-656404-662359&filename=003-656404-662359.pdf&TID=thkbhnilzk. Laut Medienberichten hatte Konstantin eine wesentlich höhere Entschädigungsforderung von 500 Millionen Euro erhoben . (Fürstliche Entschädigung für den Ex-König, Süddeutsche Zeitung, 29.11.2002) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 22 Tschechoslowakei. Der Wert des gesamten liechtensteinischen Immobilienbesitzes wurde von den Beratern des Fürsten 1945 auf 343,5 Millionen Schweizer Franken geschätzt.70 Entschädigungsklagen gegen die Tschechoslowakei und die Tschechische Republik: Auf Grundlage der Benes-Dekrete beschlossen die tschechoslowakischen Behörden im Juni 1945, auch liechtensteinisches Eigentum auf dem Gebiet der Tschechoslowakei in die mit der Vertreibung der Deutschen verbundene Konfiskationswelle einzubeziehen. Legitimiert wurde dies mit der Behauptung , Fürst Franz-Josef II. von Liechtenstein habe sich bei einer Volkszählung im Jahr 1930 zur deutschen Nationalität bekannt, was von diesem vehement bestritten wurde. Auch der Einwand , dass der Fürst Oberhaupt eines im Zweiten Weltkrieg neutralen und souveränen Staates war, konnte die tschechoslowakischen Behörden nicht von ihrem Ansinnen abbringen. Versuche des Fürsten, seine Ansprüche vor tschechoslowakischen Gerichten geltend zu machen, scheiterten 1951 in letzter Instanz. Das Fehlen eines tschechoslowakisch-liechtensteinischen Schiedsvertrages machte es dem Fürsten zudem vor 1989 unmöglich, sich an ein internationales Gericht zu wenden.71 Das Fürstentum Liechtenstein bestand auch nach 1990 gegenüber der Tschechoslowakei bzw. nach 1993 gegenüber der Tschechischen Republik auf seinen Besitzansprüchen, was die gegenseitigen Beziehungen erheblich belastete. Erst 2009 nahmen beide Staaten diplomatische Beziehungen auf. Auch eine aus diesem Anlass von beiden Ländern eingesetzte Historikerkommission kam 2014 zu keiner Empfehlung, wie der weiterhin schwelende Konflikt um die ungelösten Eigentumsfragen beigelegt werden könnte.72 Denn der alte Streit war 2007 neu aufgeflammt, als bei Brunnenbohrungen in einem tschechischen Dorf festgestellt wurde, dass im Grundbuch als Besitzer des Grundstückes Fürst Franz-Josef II. von Liechtenstein eingetragen war und der Dorfbürgermeister wegen einer Erlaubnis für den Brunnenbau auf Schloss Vaduz nachfragte. Offenbar war nach 1945 vergessen worden, die Enteignung in den Grundbüchern der betroffenen Gemeinden umzusetzen. Dies nutzt das liechtensteinische Fürstenhaus als Hebel, um das Thema Enteignung und seine völkerrechtliche Dimension erneut auf die Tagesordnung zu bringen. Durch die Anfrage aus Tehovec aufmerksam geworden stuften tschechische Stellen zunächst die Fürst-von-Liechtenstein-Stiftung mit Sitz in Vaduz als rechtmäßige Erbin von Franz Josef ein. Diese wurde daher 2013 zunächst in allen be- 70 Vaclav Horicka: Die Tschechoslowakei und die Enteignungen nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Fall Liechtenstein . In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 58 (2010), S. 413-431, hier: S. 415f. 71 Ebenda, S. 431, Wolf Oschlies: Tschechien – Liechtenstein ein schwieriges Verhältnis, veröffentlicht auf dem Online-Portal „Zukunft braucht Erinnerung“ am 21.1.2021, abrufbar unter https://www.zukunft-braucht-erinnerung .de/liechtenstein-tschechien/; von den Enteignungen waren nicht nur das Fürstenhaus, sondern 38 weitere liechtensteinische Staatsangehörige betroffen. (Günther Meier: Das Fürstentum klagt gegen Tschechien, Neue Zürcher Zeitung, 21.8.2020) 72 Günther Meier: Ungelöste Fragen zwischen Lichtenstein und Tschechien; Neu Zürcher Zeitung, 17.1.2014; Peter Geiger, Tomáš Knoz, Eliška Fučíková, Ondřej Horák, Catherine Horel, Johann Kräftner, Thomas Winkelbauer, Jan Županič: Liechtensteinisch-tschechische Beziehungen in Geschichte und Gegenwart. Synthesebericht der Liechtensteinisch-Tschechischen Historikerkommission, Vaduz 2014; zur Arbeit der liechtensteinischen-tschechischen Historikerkommission insgesamt vgl. auch http://www.flcz-historikerkommission.li/de/ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 23 troffenen Grundbüchern als Eigentümerin der 600 Hektar Wald eingetragen. Die staatliche Forstverwaltung , die sich seit der Enteignung um die Flächen kümmerte, klagte 2014 gegen diese Entscheidung . Die Einträge in den Grundbüchern änderten „nichts daran, dass dem Erblasser das Eigentum auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik konfisziert worden ist“, argumentierten der tschechische Staat und in der Folge auch tschechische Gerichte. Nach Auffassung der Fürst-von-Liechtenstein-Stiftung sind die Flächen hingegen „niemals rechtsgültig konfisziert worden“, da die Benesch-Dekrete nicht auf Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein hätten angewendet werden dürfen. Denn der Fürst habe „nie der deutschen Nation angehört“ oder sich dazu bekannt.73 Nachdem die tschechischen Gerichte durch drei Instanzen entschieden hatten, die Enteignung aus dem Jahr 1945 sei unumstößlich und wirke nach, erhob die liechtensteinische Regierung im August 2020 Staatenbeschwerde gegen die Tschechische Republik beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Mit der Staatenbeschwerde wolle Liechtenstein nicht die Benes-Dekrete von 1945 infrage stellen, sondern deren falsche Anwendung auf liechtensteinische Staatsangehörige . Die Regierung könne wegen allfälliger Präzedenzwirkungen nicht hinnehmen, dass die tschechischen Behörden und Gerichte systematisch Liechtensteiner Bürger weiterhin entgegen klarer Fakten als Deutsche klassifizierten, begründete die liechtensteinische Außenministerin Eggenberger die Klage vor den Medien.74 Ein Urteil in der Sache liegt bisher nicht vor. Entschädigungsklagen gegen die Bundesrepublik: In den tschechisch-liechtensteinischen Konflikt involviert wurde 1991 durch eine Klage von Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein auch die Bundesrepublik Deutschland. Der Fürst wollte mit seiner Klage beim Landgericht Köln die Herausgabe des Gemäldes „Szene an einen römischen Kalkofen“ von Pietar van Laer erreichen, das sich als Ausstellungs-Leihgabe eines tschechischen Museums in Deutschland befand. Es stammte aus dem früheren Besitz der fürstlichen Familie und war 1945 aufgrund der Benes-Dekrete konfisziert worden. Der Streit gelangte bis zum Bundesverfassungsgericht, das die Annahme der Klage im Januar 1998 mit der Begründung ablehnte, Deutschland dürfe nicht über Nachkriegs- Enteignungen der Tschechoslowakei von Vermögen aus Liechtenstein richten.75 Es verwies zudem auf den Überleitungsvertrag von 1954 zwischen den Westalliierten und der Bundesrepublik Deutschland, der einen Ausschluss von Klagen gegen Personen und Organisationen enthält, die aufgrund von Maßnahmen gegen das deutsche Auslandsvermögen Eigentum erworben haben.76 Fürst Hans-Adam II. klagte dagegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Große Kammer wies die Klage 2001 jedoch ab und verwies dabei auf die besondere völkerrechtliche Lage Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. Durch den im Überleitungsvertrag vorgesehenen Klageausschluss sei der Fürst nicht in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Da er seinen Standpunkt vor den deutschen Gerichten habe vortragen 73 Uwe Ritzer: Der Fürst und der Wald, Süddeutsche Zeitung vom 29.7.2017 74 Günter Meier: Das Fürstentum klagt gegen Tschechien, Neue Zürcher Zeitung, 21.8.2020 75 Hans-Adam II. ruft Europarat um Hilfe, Süddeutsche Zeitung, 23.8.1999 76 Niederlage für Fürsten von Liechtenstein, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.7.2001 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 24 können, gebe es auch keine Anzeichen für ein unfaires Verfahren. Dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof fehle zudem die Zuständigkeit, um über die Umstände der Enteignung nach dem Zweiten Weltkrieg zu urteilen.77 Auch eine Klage von Fürst Hans-Adam II. vor dem Internationalen Gerichtshof scheiterte 2005, da sich das Gericht in Den Haag für unzuständig erklärte.78 3. Literatur Entscheidungen der Schiedsinstanz für Naturalrestitutionen, Allgemeiner Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus, hrsg. von Josef Aicher u. a., Wien 2008, Bd. 1 Geiger, Peter, Knoz, Tomáš, Fučíková, Eliška, Horák, Ondřej, Horel, Catherine, Kräftner, Johann, Winkelbauer, Thomas, Županič, Jan: Liechtensteinisch-tschechische Beziehungen in Geschichte und Gegenwart. Synthesebericht der Liechtensteinisch-Tschechischen Historikerkommission, Vaduz 2014 Gorning, Gilbert H.: Eigentum und Enteignung im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung von Vertriebenen. In: Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht. Analysen und Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung , Teil 1, hrsg. von Gilbert H. Gornig, Hans-Detlef Horn, Dietrich Murswiek , Berlin 2008, S. 19-77 Goschler, Constantin: Prinzen, Bürger und Preußen. Die Eigentumsfrage in Ostdeutschland und die Entschädigungsforderungen der Hohenzollern. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 68. Jahrgang (2020), Heft 4, S. 322-336 Graf, Georg: Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse, München 2003 (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich, Bd. 2), abrufbar unter https://hiko.univie.ac.at/pdf/02.pdf Hasselhorn, Benjamin: Das Monarchiesterben 1914-1945: Ein Siegeszug der Demokratie? In: Vom Olymp zum Boulevard: Die europäischen Monarchien von 1815 bis heute – Verlierer der Geschichte ?, hrsg. von Benjamin Hasselhorn, Marc von Knorring, Berlin 2018, S. 47-60 Horicka, Vaclav: Die Tschechoslowakei und die Enteignungen nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Fall Liechtenstein. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 58 (2010), S. 413-431 77 Ebenda; European Court of Human Rights: Case of Prince Hans Adam IIof Liechtenstein v. Germany, Application no. 42527/98, Judgment, 12 July 2001, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-59591 78 Reinhard Müller: Ende des Bilderstreits, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11.2.2005; Gilbert H. Gorning: Eigentum und Enteignung im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung von Vertriebenen. In: Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht. Analysen und Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung, Teil 1, hrsg. von Gilbert H. Gornig, Hans-Detlef Horn, Dietrich Murswiek, Berlin 2008, S. 19-77, hier: S. 74 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 012/21 Seite 25 Jung, Otmar: Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Die Fälle „Aufwertung“, „Fürsten enteignung“, „Panzerkreuzerverbot“ und „Youngplan“, Frankfurt am Main, New York 1989 Kadgien, Michael: Das Habsburgergesetz, Frankfurt am Main 2005 Kaufhold, Karl Heinrich: Fürstenabfindung oder Fürstenenteignung? Der Kampf um das Hausvermögen der ehemals regierenden Fürstenhäuser im Jahre 1926 und die Innenpolitik der Weimarer Republik, in: Günther Schulz/Markus A. Denzel (Hrsg.): Deutscher Adel im 19. und 20. Jahrhundert . Sankt Katharinen 2004, S. 261-285 Knorring, Marc von: Nur Moderatoren oder Medienstars? Europäische Herrscherfamilien seit dem Zweiten Weltkrieg. In: Vom Olymp zum Boulevard: Die europäischen Monarchien von 1815 bis heute – Verlierer der Geschichte?, hrsg. von Benjamin Hasselhorn, Marc von Knorring, Berlin 2018, S. 61-80 Oschlies, Wolf: Tschechien – Liechtenstein ein schwieriges Verhältnis, veröffentlicht auf dem Online-Portal „Zukunft braucht Erinnerung“ am 21.1.2021, abrufbar unter https://www.zukunftbraucht -erinnerung.de/liechtenstein-tschechien/ Schlussbericht der Historikerkommission der Republik Österreich: Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich, München 2003, abrufbar unter https://hiko.univie.ac.at/pdf/01.pdf Schönberger, Sophie: Die Entschädigungsforderungen der Hohenzollern zwischen Geschichte, Recht und politischer Gestaltung. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 68. Jahrgang (2020), Heft 4, S. 337-347 Schüren, Ulrich: Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926. Die Vermögensauseinandersetzung mit den depossedierten Landesherren als Problem der deutschen Innenpolitik unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Preußen, Düsseldorf 1978 Stentzel, Rainer: Zum Verhältnis von Recht und Politik in der Weimarer Republik. Der Streit um die sogenannte Fürstenenteignung. In: Der Staat Bd. 39 (2000), Heft 2, 275-297 Thieme, Tom: Monarchien. Auslauf- oder Zukunftsmodelle politischer Ordnung im 21. Jahrhundert ?, Baden-Baden 2017 WD 10-010/15: Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone/DDR entzogen wurde. Historischer Hintergrund und Überblick über die gegenwärtigen Problemlagen, Berlin 2015, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/410162/f8e20bf7b43f6d2c82c89d3a7efd1723/wd-10-010-15-pdf-data.pdf ***