© 2020 Deutscher Bundestag WD 1 - 3000 - 005/20 Juristische und materielle Aufarbeitung der „Verordnung des Deutschen Reiches über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten (Polenstrafrechtsverordnung)“ vom 4. Dezember 1941 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Entschädigung der nach der Polenstrafrechtsverordnung verurteilten polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger 4 3. Thematisierung der Polenstrafrechtsverordnung in den Nürnberger Prozessen 5 4. Überstellung polnischer Zuchthaushäftlinge an die SS 7 5. Anlagen 12 5.1. Polenvollzugsverordnung vom 7.1.1942 12 5.2. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 31.1.1942 15 5.3. Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen in den eingegliederten Ostgebieten vom 20. Dezember 1944 18 5.4. Literatur 21 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 4 1. Aufhebung der nach der Polenstrafrechtsverordnung verhängten Urteile in der Bundesrepublik Deutschland Die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten “ ist im Originalwortlaut im Internet unter https://de.wikisource.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_die_Strafrechtspflege_gegen_Polen _und_Juden_in_den_eingegliederten_Ostgebieten [Stand 05.02.2020]. abrufbar. Mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom 25. August 1998 (zuletzt geändert am 24. September 2009) wurden „verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben.“ Gemäß § 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage Nr. 36 des NS-AufhG erstreckt sich die Aufhebung auch auch auf die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941.1 2. Entschädigung der nach der Polenstrafrechtsverordnung verurteilten polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Zur Frage der Entschädigung von nach der Polenstrafrechtsverordnung verurteilter polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger teilte der Vorsitzende des Vorstandes der Stiftung „Polnisch- Deutsche Aussöhnung“ auf Anfrage folgendes mit: „Polnische Staatsbürger, die nach dem Polenstrafrechtsverordnung verurteilt worden waren, wurden nach dem Krieg nicht rehabilitiert und haben auch keinerlei Entschädigungen bekommen. Dies galt auch für die Nachfolger dieser Opfer. – Nach dem Krieg gab es auch keine richtigen Entschädigungen für die polnischen Staatsbürger im Zusammenhang mit dem NS-Verbrechen seitens der BRD. Erst in den 90. Jahren des 20. Jh. gab es humanitäre Leistungen für "besonders bedürftige NS-Geschädigte" und nach 2000 gab es finanzielle Leistungen aus den Mitteln der EVZ-Stiftung für Menschen, die zur Zwangsarbeit gezwungen und deportiert wurden. In der Gruppe der Leistungsberechtigten waren die zivilen Zwangsarbeiter und auch die Häftlinge von KZ und anderen Haftanstalten und Ghettos. Die Urteile gemäß Polenstrafrechtsverordnung waren [!] bei der Zuerkennung dieser Leistungen gar nicht thematisiert.“2 1 https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/BJNR250110998.html [Stand 5.02.2020]. Zur juristischen Bedeutung und Folgewirkung des Gesetzes von August 1998 siehe u.a.: Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (2016). Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 7 – 3000 – 176/16. Berlin. Internet unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/ 491798/59a539ccbcaa1318546768e820d509a4/WD-7-176-16-pdf-data.pdf. [Stand 05.02.2020]. 2 Antwort-Mail des Vorsitzenden des Vorstands der Stiftung „Polnisch-Deutsche Aussöhnung“, Jakub Deka, vom 6. Februar 2020 an den Fachbereich WD 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 5 3. Thematisierung der Polenstrafrechtsverordnung in den Nürnberger Prozessen Die Polenstrafrechtsverordnung war eines der Themen, die im dritten Nachfolgeprozess nach dem Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess zwischen dem 17. Februar und 4. Dezember 1947 vor einem amerikanischen Militärgericht in Nürnberg verhandelt wurden. Gegenstand der Anklage im so genannten Juristenprozess waren die verbrecherischen Dimensionen des nationalsozialistischen Justizsystems während des Zweiten Weltkriegs. Im Zentrum der Verhandlungen standen insbesondere der Erlass und der Vollzug der nationalsozialistischen Terrorgesetze in den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten. Die bereits zwischen Januar 1933 und September 1939 von der nationalsozialistischen Justiz begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren nicht Gegenstand dieses Prozesses. Angeklagt waren 16 führende Repräsentanten des nationalsozialistischen Justizsystems, die als höhere Ministerialbeamte im Reichsjustizministerium oder als Richter und Reichsanwälte von Sondergerichten oder am Volksgerichtshof entweder an der Ausformulierung und Durchsetzung der nationalsozialistischen Unrechtsgesetze oder an deren Anwendung in der Gerichtspraxis beteiligt waren. Neben der Mitwirkung der Angeklagten an der Formulierung, Durchsetzung oder Ausführung der Polenstrafrechtsverordnung ging es dabei u.a. auch um ihr herausgehobenes Engagement im Zusammenhang mit der „Volksschädlingsverordnung (VVO)“ vom 5. September 1939 und den „geheimen Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten“ („Nacht-und-Nebel-Erlass“; Führererlass vom 7. Dezember 1941, der zur Umsetzung des verbrecherischen nationalsozialistischen Kriegsziels beitragen sollte, ideologisch missliebiger Personen in den besetzten Gebieten durch die von den Sondergerichten zu verhängenden Todesstrafen zu eliminieren). Auch die Verantwortung der Angeklagten für die Verhängung drakonischer Strafen in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen (sog. Schandurteile) kam im Prozess zur Sprache. Vier der 16 Angeklagten wurden freigesprochen, vier zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen und die restlichen acht zu zeitlich befristeten Haftstrafen zwischen drei und zehn Jahren verurteilt.3 In seinem Schlussplädoyer hatte der amerikanische Ankläger zuvor ausgeführt, dass die Polenstrafrechtsverordnung weder auf die völkerrechtlich gerechtfertigte Aufrechterhaltung der Ordnung in den besetzen Gebieten abzielte oder im Zusammenhang mit militärischen Notwendigkeiten stand. Stattdessen sei sie ein wesentliches Instrument der verbrecherischen, aus der nationalsozialistischen Rassenideologie entwickelten Vernichtungspolitik gewesen: „Es gibt keinen Präzedenzfall in der neueren Geschichte, dem man den Zweck dieser Verordnung an die Seite stellen könnte. […] Auf den ersten Anblick hin ist ersichtlich, dass sein Ziel Ausrottung und Verfolgung war. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil diese Auffassung und stellte zu der Po- 3 Vgl. Weinke, Annette (2006). Die Nürnberger Prozesse. München, S. 68-72; Wehret den Anfängen! FAZ vom 23.05.2017. https://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastartikel-wehret-den-anfaengen- 15030106.html [Stand 17.2.2020]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 6 lenstrafrechtsverordnung und vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen fest: „Die diskriminierenden Gesetze selbst stellten den materiellen Tatbestand von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.“4 Prominentester Angeklagter des Nürnberger Juristenprozesses war der ehemalige Staatssekretär und kommissarische Reichsjustizminister (bis 1941) Franz Schlegelberger. In seiner Zeit im Reichsjustizministerium hat er an zahlreichen Gesetzen und Verordnungen mitgewirkt, die wesentlich das menschenverachtende Justizsystem des nationalsozialistischen Unrechtsstaats geprägt haben. Auch die Ausarbeitung der Polenstrafrechtsverordnung war maßgeblich das Werk Schlegelbergers. Zur Rechtfertigung der von ihm entworfenen Polenstrafrechtsverordnung hatte Schlegelberger vor Gericht argumentiert, dass es ihm im Kompetenzstreit zwischen Justiz und Polizei zuvorderst darum gegangen sei, „Polen und Juden legale Verfahren zu erhalten“. Die von Himmler und Bormann angestrebte vollständige Übertragung der Strafverfolgungskompetenzen gegenüber Polen an die Polizei sei unter den damaligen Umständen nur dadurch zu verhindern gewesen, wenn „den Gerichten ein angemessenes Verfahren und angemessene Bestimmungen zu ihrer Verfügung standen, die für alle, selbst die schwierigsten Fälle ausreichend waren.“ Mit seinem Rechtfertigungsversuch, der darauf hinauslief, dass der Erlass der Polenstrafrechtsverordnung mit seinen unmenschlichen Bestimmungen und die auf seiner Grundlage gefällten drakonische Urteile schlimmere Entwicklungen, nämlich die Auslieferung der polnischen Bevölkerung an die Willkürmaßnahmen der Polizei, verhindert habe, konnte Schlegelberger das Gericht allerdings nicht überzeugen. Zwar gestand das Gericht Schlegelbergers Behauptung eine gewisse Plausibilität zu, wenn es hierzu ausführte: „Wie die Ereignisse beweisen, ist auch in dieser Behauptung viel Wahrheit enthalten.“ So habe die Polizei während der Amtszeit von Reichsjustizminister Thierack sich tatsächlich zunehmend Kompetenzen der Judikative angeeignet und eine große Zahl von Menschen verfahrenslos hingerichtet. Andererseits ließ das Gericht aber keinen Zweifel an Schlegelbergers tiefer Verstrickung in das nationalsozialistische Unrechtsregime. Er habe mit dem Entwurf der Polenstrafrechtsverordnung diesem Vorgehen letztlich nur die juristische Rechtfertigung geliefert, ohne der polizeilichen Willkür wirksam Einhalt gebieten zu können . Nach Ansicht des Gerichts habe das Beweismaterial schlüssig ergeben, „dass, um das Justizministerium bei Hitler in Gnaden zu erhalten und um seine völlige Unterwerfung unter Himmlers Polizei zu verhindern, Schlegelberger und die andern Angeklagten [...] die schmutzige Arbeit übernahmen, die die Staatsführer forderten und das Justizministerium als Werkzeug zur Vernichtung der jüdischen und polnischen Bevölkerung, zur Terrorisierung der Einwohner der besetzten Gebiete und zur Ausrottung des politischen Widerstands im Inland benutzten. Dass ihr Programm einer rassischen Vernichtung unter dem Deckmantel des Rechts nicht die Ausmaße annahm , die durch die Pogrome, Verschleppung und Massenmorde durch die Polizei erreicht wurden , ist ein schwacher Trost für diejenigen, die dieses ‚Rechts‘-Verfahren überlebten, – und eine fadenscheinige Entschuldigung vor diesem Gerichtshof. Die Prostituierung eines Rechtssystems zur Erreichung verbrecherischer Ziele trägt ein Element des Bösen in den Staat, das in offenen 4 Zit. nach Friedrich, 1998, S. 520; vgl. „Polenstrafrechtsverordnung“. In: Wikipedia. https://de.wikipedia .org/wiki/Juristenprozess [Stand 11.02.2020]. Ausführlich hierzu: Majer, Diemut (1981). „Fremdvölkische" im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements. Boppard am Rhein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 7 Greueltaten (engl. ‚frank atrocities‘), die keine richterlichen Roben besudeln, nicht anzutreffen ist.“ 5 Das Gericht befand Schlegelberger als Urheber der Polenstrafrechtsverordnung der „Teilnahme an der rassischen Verfolgung von Juden und Polen“ für schuldig und verurteilte ihn „wegen Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft.“6 In der Urteilsbegründung hieß es u.a., „dass Schlegelberger Hitlers Anmaßung bei der Machtergreifung unterstützte, über Tod und Leben zu entscheiden unter Missachtung selbst des Scheins eines Gerichtsverfahrens. Durch seine Ermahnungen und Anweisungen trug Schlegelberger zur Zerstörung der richterlichen Unabhängigkeit bei. Seine Unterschrift unter dem Erlass vom 7. Februar 1942 bürdete dem Justizministerium und den Gerichten die Verfolgung , Verhandlung und Verfügung über die Opfer von Hitlers Nacht- und Nebel-Erlass auf. Dafür muss in erster Linie er die Verantwortung tragen. Er war der Einrichtung und Unterstützung von Verfahren zu einer großangelegten Verfolgung von Juden und Polen schuldig. Seine Gedanken über die Juden waren weniger brutal als die seiner Kollegen. Aber man kann sie kaum als menschlich bezeichnen. Als das Problem der Endlösung der Judenfrage zur Erörterung stand, ergab sich die Frage, was mit den Halbjuden geschehen solle. Die Verschleppung der Volljuden nach dem Osten war damals in ganz Deutschland in vollem Gange. Schlegelberger wollte dieses System nicht auf Halbjuden ausdehnen.“7 1951 erhielt Schlegelberger wegen seines „schlechten Gesundheitszustands“ Haftverschonung. Bis 1970 lebte er als Pensionär in Flensburg und publizierte eine Reihe von juristischen Kommentaren und Überblicksdarstellungen.8 4. Überstellung polnischer Zuchthaushäftlinge an die SS Die 1925 als „Saalschutz“ zum Schutz von NSDAP-Veranstaltungen gegründete paramilitärische „Schutzstaffel (SS)“ hatte seit Beginn der 1930er-Jahre immer stärker parteiinterne Polizeifunktionen wahrgenommen. Hierzu hatte der seit Januar 1929 als Reichsführer SS amtierende Heinrich Himmler 1931 den „Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (SD)“ unter führender Mitwirkung seines engsten Mitarbeiters Reinhard Heydrich als SS-eigenen Nachrichtendienst aufgebaut. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Januar 1933 und insbesondere nach der Entmachtung der SA-Führung im so genannten „Röhm-Putsch“ von Juni 1934 etablierte sich die SS als eine eigenständige Organisation innerhalb der NSDAP, die mit der im Krieg erfolgten Etablierung der Waffen-SS nicht nur eine von der Wehrmacht unabhängige militärische Organisation unterhielt, sondern auch die Kontrolle über das Polizeiwesen im nationalsozialistischen Staat ausübte. Letzteres erfolgte u.a. dadurch, dass staatliche Polizeikräfte mit dem SS-Sicherheitsdienst zusammengelegt wurden. Mit der Leitung und Verwaltung von Konzentrationslagern, die nach der Ausschaltung der SA allein der SS oblagen, übernahm die Organisation weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Strafvollzugs. Die enge Verzahnung von staatlichen Aufgaben und 5 Zit. nach: Friedrich, 1998, S. 519-521 sowie FAZ vom 23.05.2017; vgl. Weinke, 2006, S. 70f. 6 Zit. nach Friedrich, 1998, S. 520; vgl. „Franz Schlegelberger. In: Wikipedia. https://de.wikipedia .org/wiki/Franz_Schlegelberger [Stand 5.02.2020]; Weinke, 2006, S. 71. 7 Zit. nach „Franz Schlegelberger“. In: Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Schlegelberger [Stand 5.02.2020]. 8 Weinke, 2006, S. 72. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 8 Institutionen mit Parteistrukturen war eines der charakteristischen Merkmale der SS. Mit dem „Erlass über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern“ vom 17. Juni 1936 wurde Himmler in den Rang eines Staatssekretärs erhoben. Der Erlass bildete die rechtliche Grundlage für die institutionelle Verklammerung des NSDAP-Parteiamtes Reichsführer SS mit dem des neu eingeführten staatlichen Amt eines Chefs der Deutschen Polizei und besiegelte de facto die bereits weit fortgeschrittene institutionelle Verschmelzung von SS und staatlichem Polizeiapparat. Zwar war Himmler formal Reichsinnenminister Frick unterstellt, aber tatsächlich führte er, der als Reichsführer SS ohnehin nur gegenüber Hitler weisungsgebunden war, die deutsche Polizei eigenständig. Die Gründung des Reichsicherheitshauptamtes (RSHA) vollendete schließlich den Prozess der Verschmelzung von SS- und staatlichen Polizeistrukturen. Das RSHA, das aus der Zusammenlegung von SD und der aus Kriminalpolizei und Geheimer Staatspolizei (Gestapo) bestehenden Sicherheitspolizei (Sipo) entstand, war die zentrale Stelle zur Ausübung der Polizeifunktion durch die SS. Zeitgleich wurde die gesamte uniformierte Polizei , deren Bataillone später in erheblichem Umfang in die Gräueltaten in den besetzten Gebieten und hinter der Front involviert waren, dem SS-Hauptamt Ordnungspolizei unterstellt.9 Neben der Verschmelzung von SS- und staatlichen Polizeistrukturen bzw. -aufgaben strebte Himmler auch eine stetige Kompetenzerweiterung der verschiedenen SS-Instanzen im Bereich des Strafverfolgungssystems mit dem letztendlichen Ziel an, die Justiz gänzlich auszuschalten. Unter anderem hatte der Reichsführer SS in einem Geheimerlass vom 23. Juni 1938 festgelegt, „dass eine automatische Weitergabe von Vorgängen der Gestapo an die Staatsanwaltschaften dagegen zukünftig in allen anderen Fällen zu unterbleiben habe“.10 In einer Besprechung zwischen Himmler und Reichsjustizminister Thierack vom 13. Dezember 1942 wurde zu diesem wie zu ähnlich gearteten Erlassen klargestellt, „dass Erlasse des RFSS die Grundlage der Durchführung von Strafverfahren gegen fremdvölkische Menschen im Reich sein müssten, dass aber Deutsche, sobald ihnen eine strafbare Handlung vorgeworfen werden, der Justiz zu überlassen seien.“11 Die Anfang der 1940er-Jahre im Umfeld des Justizministeriums erarbeiteten Vorschläge und Konzepte für eine nationalsozialistische Justizreform mit ihren teils drastischsten Einschränkungen rechtsstaatlicher Prinzipien müssen angesichts dessen auch als Abwehrmaßnahme eines Justizsystems gesehen werden, das sich gegenüber den immer weiter ausgreifenden Kompetenzaneignungen von SS und Polizei ein Minimum an Eigenständigkeit zu wahren suchte. Um die jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzbereiche von Justizsystem auf der einen sowie SS, Polizei und Gestapo auf der anderen Seite stärker zu konturieren und die Möglichkeiten einer zukünftig engeren Zusammenarbeit zwischen beiden Teilsystemen zu erörtern, fand am 18. September 1942 eine Besprechung zwischen dem Reichsführer SS Heinrich Himmler, dem Chef des Amtes I (Organisation, Verwaltung und Recht) des RSHA, SS-Gruppenführer Bruno Strecken- 9 Vgl. „Schutzstaffel“. In: Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzstaffel [Stand 21.02.2020]; „Reichssicherheitshauptamt “. In: Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Reichssicherheitshauptamt [Stand 21.02.2020]. 10 Geheimer Erlass des RFSS an alle Gestapo-Dienststellen vom 23.06.1938, BA, R 22/1463, Bl. 12 u. 32, zit. nach Schott, Susanne (2001). Curt Rothenberger – eine politische Biographie. Diss. Halle, S. 137 u. Anm. 497. 11 Schott, 2001, S. 137 u. Anm. 500. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 9 bach, Reichsjustizminister Otto Georg Thierack und dem Staatssekretär im Reichsjustizministerium Curt Rothenberger statt. Dabei trat die auch gegenüber dem Justizsystem gewachsene Machtstellung Himmlers als Reichsführer SS deutlich zu Tage. Laut Protokoll, das über diese Besprechung angefertigt wurde12, vereinbarten die Gesprächsteilnehmer u.a. für Fälle, in denen „Urteilskorrekturen durch politische Sonderbehandlung“ als notwendig erachtet wurden, „zunächst die Zustimmung des Justizministers einzuholen und nur bei dessen Einspruch die Entscheidung des "Führers" abzuwarten.“13 Des Weiteren verständigte man sich darauf, „asoziale Elemente“ aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur „Vernichtung durch Arbeit“ auszuliefern. Ebenso sollten nach entsprechender Entscheidung des Reichsjustizministers Sicherungsverwahrte, Juden , Zigeuner, Russen und Ukrainer, Tschechen und Polen, die zu Haftstrafen von über drei Jahren , oder Deutsche, die zu Haftstrafen über 8 Jahren verurteilt worden waren, an die SS überstellt werden. Die Generalstaatsanwälte, die OLG-Präsidenten und der Oberreichsanwalt am Volksgerichtshof wurden in Geheimen Informationsschreiben des Reichsjustizministers über die entsprechende Überstellungsvereinbarung unterrichtet. Zugleich wurden sie darüber in Kenntnis gesetzt , dass der Strafvollzug mit der Überstellung an die Polizei als unterbrochen zu gelten hatte. Die Entscheidung darüber, in welches Straflager die Überführung erfolgen sollte, wurde in das Verwaltungsermessen von Oberstaatsanwaltschaft und Vorstand des betreffenden Lagers gestellt .14 In der Frage der „Strafverfolgung von Fremdvölkischen“ stimmten die Gesprächsteilnehmer vom 18. September 1942 grundsätzlich darin überein, „dass mit Rücksicht auf die von der Staatsführung für die Bereinigung der Ostfragen beabsichtigten Ziele in Zukunft Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer nicht mehr von den ordentlichen Gerichten, soweit es sich um Strafsachen handelt, abgeurteilt werden sollen, sondern durch den Reichsführer SS erledigt werden ."15 Wie Susanne Schott anhand einschlägiger Quellen nachweist, griffen die Gesprächsteilnehmer mit dieser Übereinkunft die seit längerem von Staatsanwälten gegenüber dem Reichsjustizministerium vorgetragenen Beanstandungen an der „Unterbringung von Polen und anderen fremdvölkischen Strafgefangenen in deutschen Strafanstalten“ auf. In einem dieser Schreiben wurden u.a. die vergleichsweise „erträglichen“ Haftbedingungen in deutschen Gefängnissen moniert: „Die Polen empfinden den Aufenthalt in einer deutschen Justizvollzugsanstalt trotz der dort herrschenden straffen Zucht durchaus nicht als unangenehm. Insbesondere im Hinblick auf die geordnete Unterbringung, die Verpflegung und die im allgemeinen nicht allzu anstrengende Arbeit in den 12 Schott, 2001, S. 126; Anm. 444. Demnach befinden sich Auszüge aus dem Protokoll im Bundesarchiv unter der Signatur BA, R 22/5029, Bl. 54. Das eigentliche Abkommen vom 18. September 1942 ist offensichtlich nicht mehr vorhanden, vgl. Toczewski, Andrzej (2015). Zuchthaus - Konzentrationslager - Zuchthaus Sonnenburg (Storisk) 1832 bis 1945. In: Coppi, Hans (Hrsg.). Das Konzentrationslager und Zuchthaus Sonnenburg. Berlin, S. 27, Anm. 11. 13 Schott, 2001, S. 126. 14 Vgl. Schott, 2001, S. 126. In Anm. 446 listet Schott den jeweiligen Titel der betreffenden Schriftstücke sowie deren Signatur im Bestand des Bundesarchivs auf: „Betrifft: Abgabe asozialer Gefangener an den RFSS“, BA, R 22/5029, Bl. 69f. und BA, R 22/ 1262, Bl. 15 sowie „Rundverfügung an die Generalstaatsanwälte“, BA, R 22/943. Der Hinweis auf Unterbrechung des Strafvollzugs ist dem Schriftstück BA, R 22/5029, Bl. 72 zu entnehmen; vgl. Toczewski, 2015, S. 27 u. Anm. 12. 15 Protokoll über die Besprechung des RJM und des RFSS vom 18.09.1942. BA, R 22/5029, zit. nach Schott, 2001, S. 126. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 10 Gerichtsgefängnissen ziehen die Polen den Aufenthalt im Gerichtsgefängnis in vielen Fällen ihrer Arbeit bei den Bauern vor.“ Diese Zustandsbeschreibung verband der Absender mit der Forderung nach einer „Verschärfung der Haft, insbesondere einer angemessenen Kostschmälerung“.16 Schott bewertet die Auslieferung der betreffenden Gefangenen von den Strafvollzugsbehörden an den Reichsführer SS rechtlich als „einen totalen Rückzug der Rechtspflege bei der Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten dieser Bevölkerungsgruppen. Die Betroffenen erwartet kein Gerichtsverfahren mehr, sondern sie sind jetzt der Willkür der Gestapo, SS und Polizei hilflos ausgeliefert . Ein unverantwortliches Verhalten der Justiz, die genau weiß, wem sie diese Menschen ausliefert.“17 Ein wesentlicher Schritt zur Umsetzung der in der Besprechung von SS-Führung und Reichsjustizministerium am 18. September 1942 verabredeten Vereinbarungen erfolgte mit dem Geheimerlass des Reichsjustizministerium vom 22. Oktober 1942 die "Abgabe asozialer Gefangener an die Polizei" betreffend“. Der Erlass wies die Haftanstaltsleitungen an, die für die Übergabe vorgesehenen Personen aus der Gruppe der „Asozialen“ zu erfassen, wenn deren Entlassung „in absehbarer Zeit in Frage kommen würde“. Die eigentliche Auswahl wurde durch den Erlass den Anstaltsleitern zugewiesen, wohingegen die letztendliche Entscheidung über die Überstellung der Gefangenen der neu geschaffenen Sonderabteilung XV des Reichsjustizministeriums überantwortet wurde.18 Für die Übergabe der „fremdvölkischen Strafgefangenen“ an die SS war ohnehin keine förmliche Anordnung des Reichsjustizministeriums mehr nötig, da bereits gemäß der Runderlasse des Reichsführers SS vom 19. Januar 1941 und 20. Februar 1942 Vorgänge gegen Polen und andere „Ostvölker“ ohnehin den Staatspolizeistellen zuzuleiten waren. Da diese aufgrund dessen nach eigenem Ermessen entscheiden konnten, ob sie selbständig Maßnahmen ergreifen oder ausnahmsweise die Justiz einschalten, war SS und Polizei de facto schon zu diesem Zeitpunkt, also lange vor den Absprachen vom 18. September 1942, die Strafkompetenz für „fremdvölkische Delinquenten “ übereignet worden.19 Wie sehr diese Kompetenzverlagerung bereits zu dieser Zeit auch von der Spitze des Justizapparats akzeptiert wurde, verdeutlicht eine Rede von Reichsjustizminister Thierack auf einer Tagung von Chefpräsidenten und Generalstaatsanwälten am 29. September 1942, in der er unterstrich: „"In Zukunft werden deutsche Gerichte nicht mehr in Strafsachen gegen Polen, Juden, Russen, Ukrainer, und Zigeuner judizieren.“20 Nachdem vor allem von führenden Verwaltungsstellen in den besetzten Ostgebieten teils massive Kritik an der Übertragung von Gerichtsfunktionen an Polizei und SS sowie an der Überstellung von Strafgefangenen geäußert worden war, machte Himm- 16 Schott, 2001, S. 127. 17 Schott, 2001, 127. 18 Geheimerlass vom 22.10.1942 (BA, R 22/5029); vgl. Schott, 2001, S. 128 u. Anm. 455. 19 Schott, 2001, S. 128; in Anm. 457 verweist sie als Quellenangabe auf die Erlasse S V D 2c Nr. 1003/42 und S IV D Nr. 208/42. In: Allgemeine Erlasssammlung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD. 20 Wortprotokoll der Tagung aller Chefpräsidenten und Generalstaatsanwälte im Reichsjustizministerium vom 29.09.1942, BA, R 22/4199, Bl. 38, zit. nach Schott, 2001, S.129 u. Anm. 461. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 11 ler in einem Erlass vom 30. Juni 1943 unmissverständlich klar, dass er nicht beabsichtige, Änderungen an der bereits geübten Praxis vorzunehmen: „Der Reichsführer SS hat mit dem Reichsjustizminister vereinbart, dass die Kriminalität unter den polnischen und sowjetrussischen Zivilarbeitern grundsätzlich durch die Polizei bekämpft wird und dass ein gerichtliches Strafverfahren nur dann stattfindet, wenn (es) die Polizei wünscht. Nachträgliche Änderungswünsche der Justiz hat der Reichsführer SS abgelehnt."21 Wie effektiv die Praxis der Überstellung von Strafgefangenen an SS und Polizei funktionierte, belegt eine Statistik von 1943, der zufolge in diesem Jahr 17.307 Gefangene (15.590 Männer und 1.717 Frauen) „zur Vernichtung durch Arbeit“ in die Konzentrationslager überstellt worden waren.22 Wie Schott zu dieser Praxis weiter ausführt, sollte die Einschaltung der Staatspolizeistellen sicherstellen , dass diese „eine Übersicht über die Kriminalität der Ostarbeiter“ in ihren jeweiligen Bezirken erhielt und „besonders verwerfliche Straftaten wie Sittlichkeitsdelikte, Gewaltverbrechen und Sabotagehandlungen ausschließlich durch staatspolizeiliche Maßnahmen geahndet“ wurden. Nur „wenn nach den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen sicher mit der Verurteilung des Täters zum Tode zu rechnen“ war, hatte der Reichsführer SS keine Einwände gegen eine Weitergabe „von Vorgängen der Gestapo an die Staatsanwaltschaften“.23 Während die ausschließlich Kompetenzzuweisung an die Polizei für straffällig gewordene polnische und sowjetische Zivilarbeiter über Geheimerlasse Himmlers erfolgte, wurde die ausschließlich polizeiliche Strafverfolgungskompetenz für jüdische Straftäter per Reichsgesetz geregelt.24 Dieses Gesetz offenbarte ebenso wie die Diskussion über das Gesetz zur Behandlung von „Gemeinschaftsfremden “, mit dem u.a. der „Vollzug einfacherer Bewahrung“ allgemein der Polizei übertragen werden sollte, den zu dieser Zeit bereits weit fortgeschrittenen Kompetenz- und Funktionsverlust der Justiz.25 21 Erlass III A 5b Nr. 187 V /43 - 176 – 3. In: Allgemeine Erlasssammlung des Chefs der Sicherheitspolizei und der SD, zit. nach Schott, 2001, S. 136 u. Anm. 493. 22 Schott, 2001, S. 128, Anm. 456 u. S. 136. 23 Rundschreiben des RFSS an alle Staatspolizeistellen über die Verfolgung krimineller Verfehlungen von Ostarbeitern durch die Polizei und Abgabe an die zuständigen Staatsanwaltschaften, BA, R 22/5029, Bl. 5f., zit. nach Schott, 2001, S. 137 u. Anm. 496. 24 Vgl. Schott, 2001, S. 138. 25 Vgl. Schott, 2001, S. 138. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 12 5. Anlagen Die im Folgenden angeführten Anlagen wurden von der Bibliothek des Deutschen Bundestages recherchiert und zusammengestellt. 5.1. Polenvollzugsverordnung vom 7.1.1942 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 15 5.2. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 31.1.1942 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 17 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 18 5.3. Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen in den eingegliederten Ostgebieten vom 20. Dezember 1944 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 20 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 21 5.4. Literatur Wilke, Malte Staatsanwälte als Anwälte des Staates? : Die Strafverfolgungspraxis von Reichsanwaltschaft und Bundesanwaltschaft vom Kaiserreich bis in die frühe Bundesrepublik / Malte Wilke. - Göttingen : V & R Unipress, 2016. - 369 Seiten. (Beiträge zu Grundfragen des Rechts ; 16) (V & R Academic) Zugl.: Diss., Univ., Hannover, 2015. - ISBN 978-3-8471-0463-6 S. 203 ff: Die Reichsanwaltschaft beim Volksgerichtshof u. die politischen Strafverfahren : Die „Polenstrafrechtsverordnung“ Sack, Birgit Verurteilt, inhaftiert, hingerichtet : politische Justiz in Dresden 1933-1945, 1945-1957 / Birgit Sack ; Gerald Hacke . Gedenkstätte Münchner Platz Dresden. [Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer Politischer Gewaltherrschaft]. - Dresden : Sandstein, 2016. - 395 Seiten : zahlr. Ill., graph. Darst. - (Schriftenreihe der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer Politischer Gewaltherrschaft ; 15). - ISBN 978-3-95498-202-8 S. 65 – 69: Polenstrafrechtsverordnung Das Reichsjustizministerium und die höheren Justizbehörden in der NS-Zeit (1935 - 1944) : Protokolle und Mitschriften der Arbeitstagungen der Reichsjustizminister mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Volksgerichtshofs, des Reichsgerichts sowie mit den Generalstaatsanwälten / eingeleitet und hrsg. von Werner Schubert. - Frankfurt, M. : PL Acad. Research , 2015. - L, 642 S. - ISBN: 978-3-631-64391-4. – (Rechtshistorische Reihe ; 455) Inhalt: Detaillierter Einblick in die justizpolitischen Ziele des Reichsjustizministeriums in der Kriegszeit, u. a. betr. das Polenstrafrecht Becker, Maximilian Mitstreiter im Volkstumskampf : deutsche Justiz in den eingegliederten Ostgebieten 1939 - 1945 / Maximilian Becker. [Institut für Zeitgeschichte]. - München : De Gruyter Oldenbourg, 2014. - VIII, 343 Seiten : Ill., Kt. (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte ; 101) Teilw. zugl.: München, Univ., Diss., 2012 u.d.T.: ---: NS-Justiz in den eingegliederten Ostgebieten . - ISBN 978-3-486-77837-3 S. 166 – 170: Die Verordnung über die Einführung des deutschen Strafrechts in den eingegliederten Ostgebieten und die Polenstrafrechtsverordnung "... für die Menschlichkeit im Strafmaß bekannt ..." : das Sondergericht Litzmannstadt und sein Vorsitzender Richter / Holger Schlüter. Hrsg. vom Justizministerium des Landes NRW. - Düsseldorf : Justizministerium des Landes NRW, [2006]. - 268 S. : Ill., graph. Darst (Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen ; Bd. 14) S. 76 f: Die Polenstrafrechtsverordnung als prozessuale Regelung DDR-Justiz und NS-Verbrechen : Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen / bearb. im Seminarium voor Strafrecht en Strafrechtspleging "Van Hamel" der Universität Amsterdam von C. F. Rüter. [Red. Laurenz Demps ...]. - 3. Die Verfahren Nr. 1064 - 1114 der Jahre 1955 - 1964. - 2003. - ISBN 3-598-24610-2 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 22 S. 375 ff: ... Richter am Sondergericht Posen. Mitwirkung an 58 Strafverfahren, in denen 69 Polen u. 2 Deutsche, zum überwiegenden Teil auf Grund der Polen-strafrechtsVO ... zum Tode verurteilt u. hingerichtet wurden Roland Freisler: Rechtsideologien im III. Reich : Neuhegelianismus kontra Hegel / Stephan Breuning. - Hamburg : Kovač, 2002. - Zugl.: Bielefeld, Univ., Diss., 2002. - 286 S. : graph. 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Kahlenberg. - Boppard am Rhein : Boldt, 1989. - XII, 988 Seiten : Ill. - (Schriften des Bundesarchivs ; 36). - ISBN 3-7646-1892-2 S. 603 – 627: Das „Stammlager Sosnowitz“ : eine Fallstudie zum Strafvollzug nach dem „Polenstrafrecht “ / Elisabeth Kinder Im Namen des Deutschen Volkes : Justiz und Nationalsozialismus ; Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz / [Hrsg.: Bundesminister der Justiz. Konzeption und Text: Gerhard Fieberg]. - Köln : Verl. Wiss. und Politik, 1989. - 463 Seiten : zahlr. Ill., graph. 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Verl.-Anst., 1961. - 200 Seiten, 1 Kt. – (Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte ; 2) S. 137 – 157: Strafjustiz und Polenstrafrecht Freisler, Roland: Grundsätzliches zur Ministerratsverordnung über das Strafrecht gegen Polen und Juden. – IN: Deutsches Recht, Ausgabe A. – 11 (1942),51/52, S. 2629 – 2634. Freisler, Roland: Das deutsche Polenstrafrecht : Teil I. – IN: Deutsche Justiz, Ausgabe A. – 103 (1941),51/52, S. 1129 – 1132 Freisler, Roland: Das deutsche Polenstrafrecht : Teil II. – IN: Deutsche Justiz, Ausgabe A. - 104 (1942),2, S. 25 – 32 Freisler, Roland: Das deutsche Polenstrafrecht : Teil III. – IN: Deutsche Justiz, Ausgabe A. - 104 (1942),3, S. 41 – 46 Grau: Zweifelsfragen im Polenstrafrecht. – IN: Deutsche Justiz, Ausgabe A. – 104 (1942),14/15, S. 226 – 229 Klinge: Bemerkungen zur Begriffsbildung im Polenstrafrecht. – IN: Deutsche Justiz, Ausgabe. – 104 (1942),20, S. 324 – 326 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 1 - 3000 - 005/20 Seite 24 Rosen-von Hoewel, Harry von: Das Polenstrafrecht. – IN: Deutsche Verwaltung. – 19 (1942), 6, S. 111