Deutscher Bundestag Die Bedeutung des zweiten Gebots in Politik und Alltag Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 1 – 003/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 2 Die Bedeutung des zweiten Gebots in Politik und Alltag Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 1 – 003/10 Abschluss der Arbeit: 5.2.2010 Fachbereich: WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung – Aspekte der Bedeutung des zweiten Gebots im Alltag 4 2. § 166 StGB („Gotteslästerungsparagraph“) 4 3. Irland verschärft 2009 den Straftatbestand der Gotteslästerung 6 4. Exkurs: Das Theaterstück "Corpus Christi" 7 5. Exkurs: Gotteslästerung und Humor 7 6. Literatur- und Quellenverzeichnis 9 7. Anlage Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 4 1. Einleitung – Aspekte der Bedeutung des zweiten Gebots im Alltag Über alle Konfessionsgrenzen hinweg sehen 66 Prozent der Deutschen die zehn Gebote als für ihr tägliches Leben verbindlich an, ermittelte eine Umfrage im Jahr 2004. Bei der Befragung ergaben sich allerdings starke Unterschiede im Bekanntheitsgrad der einzelnen Gebote: Immerhin kannte jeder Zweite das fünfte Gebot „Du sollst nicht töten“. 38 Prozent kannten das siebte Gebot „Du sollst nicht stehlen“. Beinahe unbekannt ist der Umfrage zufolge aber das zweite Gebot „Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht missbrauchen, denn der Herr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen missbraucht.“ Nur vier Prozent der Deutschen erinnert sich an dieses Gebot. (vgl.: http://www.focus.de/politik/deutschland/zehn-gebote_aid_80923.html, Stand : 4.2.2010). Die ersten drei Gebote klären das Verhältnis zu Gott, während die letzten sieben das Verhältnis zu den Mitmenschen beschreiben und damit auch unsere soziale Verantwortung ansprechen . Politisch relevant erscheinen deshalb zunächst eher die letzten sieben Gebote. Die ersten drei Gebote sind aber auch Ausdruck der lebendigen Beziehung zwischen Gott und den Menschen, erst von dieser Beziehung her kommen dann auch die Beziehungen zwischen den Menschen in den Blick. Das zweite Gebot, so Bischöfin Margot Käßmann, der Respekt vor Gottes Namen, meine auch den Respekt vor dem Glauben und sei deshalb die Grundlage von Religionsfreiheit. (vgl.: Margot Käßmann (2004). Die zehn Gebote, in: RD, April 2004, S. 91 – 95.) Das zweite Gebot warnt davor, Gott dienstbar oder nutzbar für trügerische oder egoistische Zwecke zu machen. Dazu zählen der Meineid, die falsche Prophetie, Zauberei, der Fluch und mitunter auch das Stoßgebet. Spontan denkt man an Schimpfworte oder Fluchen, die den Namen Gottes missbrauchen: "Oh, mein Gott!", "Gott sei Dank" oder "Guter Gott", "Mein Gott" oder gar "Großer Gott", Ausrufe, die auch in Reden und Zwischenrufen zum parlamentarischen Alltag gehören. Gleichzeitig warnt das Gebot aber auch vor der Beleidigung Gottes, also der Gotteslästerung. Mit der Frage, ob man Gott beleidigen könne, befasste sich einst auch Friedrich der Große. Ein Stadtmagistrat bat um Rat, wie ein Bürger zu bestrafen sei, der Gott, den König und den Magistrat gelästert habe. Friedrich der Große bemerkte dazu: „Dass der Arrestant Gott gelästert hat, ist ein Beweis, dass er ihn nicht kennt. Dass er mich gelästert hat, vergebe ich ihm. Dass er aber einen edlen Rat gelästert hat, dafür soll er exemplarisch bestraft werden und eine halbe Stunde nach Spandau kommen.“ (Freiherr von Campenhausen, Axel (2009). Empörung zahlt sich aus. In: Rheinischer Merkur, 20.08.2009) 2. § 166 StGB („Gotteslästerungsparagraph“) Der Begriff der Gotteslästerung und die damit in Deutschland einhergehende Strafgesetzgebung können nur indirekt auf das zweite Gebot zurückgeführt werden. Vielmehr wird der sog. Gotteslästerungsparagraph meist direkt auf das 3. Buch Moses, 24, 16 zurückgeführt: „Wer den Namen des Herrn lästert, der soll des Todes sterben; die ganze Gemeinde soll ihn steinigen. Ob Fremdling oder Einheimischer, wer den Namen lästert, der soll sterben.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 5 Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der Paragraf 166 StGB jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die „Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse“ das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur dann strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit seit 1969 der öffentliche Friede und nicht mehr das individuelle religiöse oder weltanschauliche Empfinden . Verstöße werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen belegt. Gotteslästerungsparagraphen gibt es in vielen europäischen Ländern, aber sie werden kaum noch angewendet. Selten ist die Verschärfung des Paragraphen, wie in Irland 2009 geschehen . (vgl. Kap. 3) In Deutschland entflammte 2006 eine kurze aber heftige Debatte um die Zukunft des sog. Gotteslästerungsparagraphen. Der Grünen-Abgeordnete Volker Beck forderte die Abschaffung des Paragraphen. Er bezeichnete den Paragrafen 166 als „nicht mehr zeitgemäß“ und wies darauf hin, dass Frankreich die entsprechende Vorschrift schon 1791 abgeschafft habe. Sie sei „ein Relikt aus voraufklärerischer Zeit“. (http://www.domradio.de/aktuell/ artikel _5987.html Stand: 4.2.2010)1 Die Beauftragte für Kirchen und Religionsgemeinschaften der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ingrid Fischbach MdB, erklärte seiner Zeit: „Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung lebt von ethischen und religiösen Überzeugungen, die außerhalb dessen liegen, was der Verfassungsstaat garantieren kann. Als Christdemokraten ist es uns nicht gleichgültig, wie in unserem Land mit religiösen Symbolen und Gefühlen umgegangen wird. Wir stehen dazu, dass das Christentum in vielem die Grundlage für heute allgemein anerkannt Grundwerte ist. Ohne ethische Grundlagen kann unser Gemeinwesen nicht funktionieren. Religion ist keine reine Privatsache. In einer pluralen Gesellschaft ist es ebenso selbstverständlich , dass nicht nur Christen, sondern auch bekennende Gläubige anderer Religionsgemeinschaften , die auf dem Boden unserer Verfassung stehen, zur Wertgrundlage unseres Gemeinwesens beitragen. Respekt und Anerkennung sind untrennbar mit der Religionsfreiheit in unserem Land verbunden. Klare Grenzen gegen die Verunglimpfung und Herabsetzung von religiösen Wertvorstellungen zu setzen ist ein Beitrag für den inneren Frieden. Der strafrechtliche Schutz religiöser Gefühle ist im immer stärkeren Neben- und Miteinander unterschiedlicher Religionen im Alltag unabdingbar.“ 1 Hintergrund war die Diskussion um die zeitweise Absetzung der Mozart-Oper "Idomeneo" vom Spielplan der Deutschen Oper in Berlin aus Angst vor Racheakten von Islamisten. In der Schlussszene werden Jesus, Mohammed und Buddha die Köpfe abgeschlagen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 6 (Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion vom 01.12.2006) Für eine Strafverschärfung hatte Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) geworben . Bayern scheiterte allerdings schon 1986 und 1995 mit entsprechenden Vorstößen im Bundesrat. (vgl.: http://www.netzeitung.de/deutschland/459983.html, Stand: 4.2.2010) Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen wird der Gotteslästerungsparagraf nur noch selten angewandt. So wurden 1995 noch 24 Menschen wegen Gotteslästerung verurteilt, 2004 waren es 15. Die meisten Verurteilungen erfolgten mit jeweils fünf Fällen in Baden-Württemberg und Bayern. Berlin liegt mit drei Verfahren auf Platz drei, gefolgt von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. In den übrigen Bundesländern gab es keine Verurteilungen. Die Bundesregierung sah keine Notwendigkeit, das Strafgesetzbuch zu ändern. (vgl. Anlage 1, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Gotteslästerungsparagraf (§ 166 StGB) im Verhältnis zur Kunst- und Meinungsfreiheit, Drucksache 16/3579) Die Gesetzeslage in dieser Sache war immer wieder Gegenstand von Kritik. "Dies ist eine unglückliche Vorschrift", so Winfried Hassemer, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, mit Blick auf den Paragrafen 166: "Zum einen weil nicht klar ist, was man schützen will, ist es eine Person oder eine allgemeine Institution. Zum anderen weil der Begriff des öffentlichen Friedens äußerst vage ist." Zudem kann es wie eine indirekte Aufforderung zum Krawall verstanden werden, wenn die Strafandrohung bei Religionsbeschimpfungen an die Bedingung geknüpft ist, dass der öffentliche Friede gefährdet ist. (vgl.: http://sonntags.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,3903423,00.html?dr=1, Stand, 4.2.2010) In diesem Sinne fragte Heribert Prantl in der "Süddeutschen Zeitung": "Kann es wirklich sein, dass es von der Militanz der Anhänger einer Religion abhängt, ob Gotteslästerung bestraft wird oder nicht? Dann wäre es in deutschen Gerichten künftig so, dass die Beleidigung des christlichen Gottes und der Heiligen straflos bliebe, weil sich die Christen heutzutage kaum noch militant aufführen . Die Beleidigung Allahs und Mohammeds wäre dagegen strafbar, weil die Muslime gewalttätig protestieren." (vgl. Heribert Prantl, Die beleidigten Götter, in: Süddeutsche Zeitung, 04.02.2006, Seite 13) 3. Irland verschärft 2009 den Straftatbestand der Gotteslästerung Zu Jahresbeginn ist in Irland ein neues Gesetz in Kraft getreten, wonach Gotteslästerung mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro belegt werden kann. Die Neue Zürcher zeitung schreibt, „Aus rätselhaften Gründen hatte der Justizminister nämlich entdeckt, dass der Verfassungsparagraf von 1 937, der die Blasphemie unter Strafe stellt, bisher ohne Ausführungsgesetzgebung - und daher ohne Definition - geblieben war. Weshalb es gerade jetzt unumgänglich sein sollte, diese Lücke zu schliessen, die von niemandem als solche empfunden wurde, bleibt mysteriös.“ (Irlands Götter, in: Neue Zürcher Zeitung, 24.07.2009, Seite 2) Das neue Gesetz definiert Blasphemie als Material, das die Gefühle von Gläubigen stark verletzt . Es muss außerdem eine Störung des öffentlichen Friedens vorliegen, und es muss nachgewiesen werden, dass der Gotteslästerer sie absichtlich herbeiführen wollte. Dabei spielt es keine Rolle, um welchen Gott es sich handelt, in diesem Punkt herrscht Gleichberechtigung unter den Religionen. Auch andere EU-Staaten wie Deutschland, die Niederlande oder Spanien stellen Blasphemie unter Strafe. Die entsprechenden Gesetze werden jedoch Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 7 kaum exekutiert. Hier liegt der Unterschied zu Irland. Die Reform des Gesetzes könnte dem totgeglaubten Paragraphen wieder Leben einhauchen. Kommentatoren von Australien bis Kanada kritisieren das tief katholische Land. Der britische Evolutionsbiologe Richard Dawkins spricht von einem Rückschritt ins Mittelalter. Applaus gab es lediglich von der Organisation der Islamischen Konferenz, der 57 Länder angehören. Sie versucht, in Anlehnung an das irische Gesetz Gotteslästerung international von den Vereinten Nationen unter Strafe stellen zu lassen. (vgl.: http://www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/vorwaerts-insmittelalter / und Süddeutsche Zeitung „Gott hat immer recht“, 11.01.2010, Seite 10) 4. Exkurs: Das Theaterstück "Corpus Christi" 1999/2000 wurde in Heilbronn und anschließend in einigen anderen Städten das Theaterstück "Corpus Christi" des amerikanischen Autors Terence McNally aufgeführt worden. Jesus und seine Jünger werden darin als eine homosexuelle Männergruppe dargestellt, die Figur Marias ist als Transvestitenrolle angelegt und wird als Dirne dargestellt. Die Deutsche Bischofskonferenz zeigte sich empört über das Stück, das offensichtlich darauf angelegt ist, religiöse Gefühle zu verletzen. „Die Menschenwürde beruht [..] auf der Einheit von Körper und Geist. Blasphemie, das bewusste Verletzen der religiösen Gefühle anderer, muss als Exzess psychischer Gewalt betrachtet werden.“ (Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Karl Lehmann, im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung vom 25. bis 28. September 2000 in Fulda) Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Kunst habe dort eine Grenze, wo Blasphemie als eine Form von psychischer Gewalt bewusst auf Verletzung, Provokation und Tabubruch ziele, so die Bischöfe weiter. Weil der § 166 StGB die Beschimpfung des religiösen Bekenntnisses nur dann unter Strafe stelle, wenn der öffentliche Friede gestört werde, sei der gesetzliche Anspruch auf Schutz des christlichen Glaubens praktisch nicht gewährleistet. „Denn von Christen wird erwartet, dass sie sich in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung jeglicher Gewaltandrohung oder gar Gewaltanwendung enthalten.“ (Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz , Bischof Dr. Karl Lehmann, im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung vom 25. bis 28. September 2000 in Fulda) 5. Exkurs: Gotteslästerung und Humor Im Karneval kann der Humor an die Grenze des § 166 StGB: Wegen eines Papst-Sketches in der alternativen "Stunksitzung" in Köln im Jahr 2006 erstattete ein Privatmann Anzeige bei der Kölner Staatsanwaltschaft. In der Satire wurde Papst Benedikt XVI. als Popstar und Kölns Kardinal Meisner als Möchtegern-Star dargestellt, die zum Schluss "knutschend in einem Bett landen". Der WDR ließ daraufhin vorsorglich die betreffende Szene bei der Fernsehausstrahlung herausschneiden. (vgl.: http://sonntags.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,3903423,00.html, Stand: 4.2.2010) Laut der Kölner Staatanwaltschaft lag aber kein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen § 166 StGB vor. Monitor (ARD) sendete einen Bericht über die Auseinandersetzung (Titel: Religionskritik oder Gotteslästerung: Wo beginnt Zensur?) und hob in der Anmoderation hervor, dass seit Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 8 dem Karikaturenstreit nichts mehr klar sei, nur eins: Es gebe eine neue Angst. Die Angst, missverstanden zu werden. Die Angst, Gewalttaten zu provozieren. (vgl.: http://www.stunksitzung.de/stunksitzung-stories2006.html, Stand: 4.2.2010) Bereits 1993 gab es eine Anzeige, weil in einer Stunksitzung ein Kruzifix mit der Aufschrift „Tünnes“ gezeigt wurde. Die darauf erfolgte Beschlagnahme dieser Requisite erwies sich im Nachhinein als nicht haltbar: Auch diese Aktion war nach Auffassung des Gerichts durch die Kunstfreiheit gedeckt. (vgl.: http://www.ksta.de/html/artikel/1138712361491.shtml, Stand 5.2.2010) Gotteslästerung, so der französische Politikwissenschaftler Olivier Roy funktioniere in vielen Fällen nur bei kultureller Verankerung des gelästerten Symbols und sei „nichts anderes als eine Art Hommage an vertraute religiöse Bilder“. Roy schreibt in einem Aufsatz für die Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament: „Die religiösen Symbole gehören Gläubigen ebenso wie Nichtgläubigen. Eine lebendige Kultur ist ständig mit neuen Wendungen, neuen Sichtweisen und neuen Interpretationen konfrontiert, selbst in ihren alltäglichsten Aspekten. Zu behaupten, es gebe ein gemeinsames Erbe, bedeutet auch, es dem Einzelnen zu erlauben, es sich anzueignen - auch im Sinne der Verspottung. Wenn sich die Werbung2 des Letzten Abendmahls bemächtigt hat, dann deshalb, weil das Abendmahl zu uns spricht. Diese neue Sichtweise ist nichts anderes als eine Hommage an vertraute religiöse Bilder (im Jemen etwa würde ein solcher Spot keinen Sinn ergeben). Die ironische, ja blasphemische Verwendung eines religiösen Paradigmas zu untersagen, bedeutet nichts anderes, als es aus dem kulturellen Zusammenhang zu nehmen und ausschließlich in den Bereich des Sakralen zu stellen. So wird es zum alleinigen Gut der Gemeinschaft der Gläubigen, die als solche anerkannt werden will. Es ist nicht mehr die Kultur, die Identität begründet, sondern allein der Glaube.“ (vgl.: Der Islam in Europa - eine Ausnahme? APuZ, Nr. 28 - 29 / 10.07.2006) 2 Im Bund Katholischer Unternehmer (BKU) existiert eine „Aktion Moses“, die die zehn Gebote für Unternehmer neu interpretiert haben. Dort heißt es: „Missbrauche Gott und die religiösen Symbole nicht zu Werbezwecken. Rede nicht von höchsten Werten, wenn du nicht danach handelst. Verstecke deine Geschäftsinteressen nicht hinter hohen moralischen Ansprüchen. (vgl.: http://www.theology.de/themen/zehngebotefuerunternehmer.php, Stand: 5.2.2010) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 1 – 003/10 Seite 9 6. Literatur- und Quellenverzeichnis Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Gotteslästerungsparagraf (§ 166 StGB) im Verhältnis zur Kunst- und Meinungsfreiheit, Drucksache 16/3579. Freiherr von Campenhausen, Axel (2009). Empörung zahlt sich aus. In: Rheinischer Merkur, 20.08.2009. „Gott hat immer recht“, in: Süddeutsche Zeitung 11.01.2010, Seite 10. Roy, Olivier (2006). Der Islam in Europa - eine Ausnahme? APuZ, Nr. 28 - 29 / 10.07.2006. Irlands Götter, in: Neue Zürcher Zeitung, 24.07.2009, Seite 2. Käßmann, Margot (2004). Die zehn Gebote, in: RD, April 2004, S. 91 – 95. Prantl, Heribert (2006) Die beleidigten Götter, in: Süddeutsche Zeitung, 04.02.2006, Seite 13. Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Karl Lehmann, im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung vom 25. bis 28. September 2000 in Fulda. Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion vom 01.12.2006. http://www.focus.de/politik/deutschland/zehn-gebote_aid_80923.html http://www.domradio.de/aktuell/ artikel_5987.html http://www.netzeitung.de/deutschland/459983.html http://sonntags.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,3903423,00.html?dr=1 http://www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/vorwaerts-ins-mittelalter/ http://www.stunksitzung.de/stunksitzung-stories2006.html http://www.ksta.de/html/artikel/1138712361491.shtml http://www.theology.de/themen/zehngebotefuerunternehmer.php,