PE 6-3000-93/18 (15. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Kurzinformation dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Der Fachbereich ist um Auskunft ersucht worden, ob der Deutsche Bundestag Subsidiaritätsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erheben kann, ohne zuvor Subsidiaritätsrüge nach Art. 6 Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit1 (nachfolgend: Subsidiaritätsprotokoll) erhoben zu haben. Art. 8 Subsidiaritätsprotokoll eröffnet den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten die Möglichkeit , gegen einen Gesetzgebungsakt i.S.d. Art 289 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Subsidiaritätsklage zu erheben, wenn diese der Auffassung sind, dass dieser gegen das in Art. 5 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) statuierte Subsidiaritätsprinzip verstößt. Dem Subsidiaritätsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit der Erhebung der Subsidiaritätsklage von einer erfolglosen Einbringung einer Subsidiaritätsrüge abhängig ist. Anders als noch im Abschlussbericht der AG I „Subsidiarität“ vorgesehen ist eine solche Voraussetzung für ein Klageverfahren nicht explizit in das Subsidiaritätsprotokoll eingeführt worden. Im Schrifttum wird daher vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Subsidiaritätsklage auch dann bestehen kann, wenn das nationale Parlament eines Mitgliedstaates keine Stellungnahme im Rahmen des Frühwarnsystems abgegeben hat.2 Nach Art. 8 Subsidiaritätsprotokoll i.V.m. Art. 263 Abs. 6 AEUV beträgt die Klagefrist für die Subsidiaritätsklage zwei Monate, beginnend ab Veröffentlichung des angegriffenen Rechtsaktes 1 ABl. C 306/150. 2 Callies, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 12 EUV Rn. 30; Kadelbach, in: von der Groeben /Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 EUV Rn. 46, jeweils m.w.N. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Subsidiaritätsklage ohne vorherige Einbringung einer Subsidiaritätsrüge Kurzinformation Subsidiaritätsklage ohne vorherige Einbringung einer Subsidiaritätsrüge Fachbereich Europa (PE 6) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Seite 2 im Amtsblatt der Europäischen Union.3 Bezüglich der in Frage stehenden Datenschutzgrundverordnung ist die Klagefrist nicht mehr einzuhalten, da dieser Rechtsakt bereits am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.4 - Fachbereich Europa - 3 Callies, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 12 EUV Rn. 31; Bickenbach, EUR 2013, 523 (533 f.); Molsberger, Das Subsidiaritätsprinzip im Prozess der europäischen Konstitutionalisierung, 2009, S. 222. 4 ABl L 119/1, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?qid=1529059509375&uri=CELEX:32016R0679.