Deutscher Bundestag Der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 11 – 3000 – 202/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 2 Der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB Aktenzeichen: WD 11 – 3000 – 202/11 Abschluss der Arbeit: 8. Dezember 2011 Fachbereich: WD 11: Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 4 1. Einleitung 5 2. Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit Unionsrecht 5 2.1. Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit Art. 123 AEUV 6 2.1.1. Norminhalt 6 2.1.2. Reichweite des Verbots 6 2.1.2.1. Verbot des direkten Zentralbankkredits 6 2.1.2.2. Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln am Primärmarkt 7 2.1.3. Die Vorgehensweise der EZB 7 2.1.3.1. Zulässigkeit des mittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln am Sekundärmarkt 7 2.1.3.2. Intervention der Europäischen Zentralbank als mittelbarer Erwerb 8 2.1.3.3. Ausschluss einer Umgehungsabsicht 8 2.1.4. Ergebnis 9 2.2. Vereinbarkeit Art. 18 ESZB-Satzung 9 2.2.1. Wortlaut der Norm 9 2.3. Ergebnis 10 2.4. Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit Art. 127 AEUV 11 2.4.1. Wesentlicher Norminhalt des Art. 127 AEUV 11 2.4.2. Konsequenzen aus den Vorgaben von Art. 127 AEUV für den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB 12 2.4.3. Meinungsstand 12 3. Rechtsschutzmöglichkeiten der Bundesregierung gegen Transaktionen der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte 13 3.1. Wortlaut der Norm 14 3.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen 14 3.2.1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage 14 3.2.1.1. Klageberechtigung 14 3.2.1.2. Klagebefugnis 15 3.2.1.3. Klagegegenstand 15 3.2.1.4. Klagegründe 16 3.2.1.4.1. Unzuständigkeit 16 3.2.1.4.2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften 16 3.2.1.4.3. Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm 16 3.2.1.4.4. Ermessensmissbrauch 17 3.2.1.5. Klagefrist 17 3.2.2. Begründetheit der Nichtigkeitsklage 18 3.3. Abschließende Bewertung 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 5 1. Einleitung Die Europäische Zentralbank (EZB) betreibt zusammen mit den nationalen Zentralbanken die Währungspolitik der Europäischen Union (EU). Um all diese Institutionen in die gemeinsame Währungspolitik einzubinden wurde am 1. Juli 1998 das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) errichtet. Die Aufgaben des ESZB (einschließlich der EZB) bestehen nach Art. 127 AEUV insbesondere darin, die Geldpolitik der EU festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen sowie die Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu verwalten.1 Vorrangiges Ziel des ESZB ist bei all seinen Handlungen die Sicherstellung von Preisstabilität in der EU. In Reaktion auf die Finanzkrise beschloss der Rat der EZB am 10. Mai 2010 das „Programm für die Wertpapiermärkte“(securities markets programme, SMP), welches die EZB und die Zentralbanken des Eurosystems dazu ermächtigt, „zugelassene marktfähige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt an[zu]kaufen.“2 (Art. 1 EZB/2010/5) Die EZB verfolgt mit dem Programm das Ziel, durch den Ankauf von Staatsanleihen den starken Spannungen insbesondere an den Märkten für Staatsanleihen entgegenzuwirken und die Durchführbarkeit der auf mittelfristige Preisstabilität gerichteten Geldpolitik zu sichern. Bis zum 5. Dezember 2011 hat die EZB Staatsanleihen im Gesamtwert von 207 Milliarden Euro durch entsprechende Ankäufe am Sekundärmarkt erworben.3 Die aufgekauften Staatsanleihen sind primär Staatstitel der angeschlagenen PIIGS-Staaten (Portugal, Irland, Italien, Griechenland, Spanien). 2. Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit Unionsrecht Im Folgenden wird zum einen untersucht, ob die Ankäufe von Staatsanleihen durch die EZB mit den Regelungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang stehen. Zum anderen wird der Frage nachgegangen, ob die Handlungen der EZB mit der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (ESZB-Satzung) vereinbar sind. Maßgebliche Vorschriften für die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind die Artikel 123, 127 AEUV sowie Art. 18 ESZB-Satzung. Andere Rechtsnormen, welche den Ankäufen von Staatsanleihen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 1 Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, Europarecht und Politik, 9. Auflage 2011, § 4 Rn. 89. 2 Siehe Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte, Art. 1 des Beschlusses vom 21. Mai 2010, EZB/2010/5, ABl. 2010 Nr. L 124, S.8 (konsolidierte Fassung), online abrufbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2010D0005:20100521:DE:PDF (Stand: 8.12.2011). 3 Pressemitteilung der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2011, online (auf englisch) abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu/mopo/implement/omo/html/communication.en.html#adhoc263 (Stand: 8.12.2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 6 2.1. Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit Art. 123 AEUV 2.1.1. Norminhalt Nach der Verbotsnorm des Art. 123 AEUV ist es weder der EZB noch den nationalen Zentralbanken gestattet, der EU oder den Mitgliedstaaten direkte Kredite zu gewähren oder deren Schuldtitel unmittelbar zu erwerben (monetäre Haushaltsfinanzierung). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich die EU oder die Mitgliedstaaten nicht über die EZB oder die jeweilige nationale Zentralbank zu deren – im Vergleich zu den Kapitalmärkten günstigeren – Bedingungen refinanzieren können, sondern stattdessen ihren Kapitalbedarf unter den geltenden Bedingungen der Finanzmärkte decken. Die Möglichkeit eines Mitgliedstaates, sich unter Umgehung der Kapitalmärkte, bei einer Zentralbank – der EZB oder der nationalen Zentralbank – zu refinanzieren , könnte sich andernfalls inflationsfördernd auswirken. Wäre z. B. die EZB vertraglich verpflichtet, den Mitgliedstaaten und Organen der EU unbegrenzt Kredite zu gewähren, geriete diese Geldmengenkomponente aus ihrem Kontrollbereich.5 Über die Höhe der monetären Basis würde die mitgliedstaatliche Budgetgestaltung entscheiden. Durch das Verbot der monetären Finanzierung durch die Zentralbanken wird der öffentliche Sektor zu einer Kreditfinanzierung an den Kapitalmärkten gezwungen. Unsolide Haushaltsführung wird dort mit Zinsaufschlägen quittiert.6 Das Verbot gemäß Art. 123 AEUV soll damit die Bemühungen um eine solide Haushaltspolitik fördern. 2.1.2. Reichweite des Verbots Das Verbot bezieht sich auf zwei Aspekte: die direkten Zentralbankkredite und der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 123 AEUV werden durch die Verordnung (EG) Nr. 3603/937 (Verordnung 3603/93) inhaltlich konkretisiert. 2.1.2.1. Verbot des direkten Zentralbankkredits Art. 123 Abs. 1 Alt. 1 AEUV verbietet Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten für die dort genannten Schuldner des öffentlichen 5 Vgl. Gaitanides, Das Recht der Europäischen Zentralbank, Tübingen 2005, S. 98; Kempen, in: Streinz (Hrsg.), EUV/EGV, 1. Auflage 2003, Art. 101 EGV Rn. 1. 6 Häde, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., 2002, Art. 101 EGV, Rn. 5. 7 VO (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Art. 104 und 104b Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, abrufbar unter: http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31993R3603:DE:HTML (Stand: 8.12.2011). Der Wechsel der Rechtsgrundlage von Art. 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) zu Art. 123 AEUV hat nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung 3603/93 geführt. Sie hat vielmehr auch Relevanz für die Auslegung des Art. 123 AEUV. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 7 Sektors. Das Verbot richtet sich an Gläubiger und Schuldner gleichermaßen.8 Eine Ausnahme gilt nach Art. 123 Abs. 2 AEUV nur für die Kreditinstitute im öffentlichen Eigentum. Diese sollen bei der Bereitstellung von Zentralbankkrediten wie private Kreditinstitute behandelt werden. Definiert wird eine „Überziehungsfazilität“ als „jede Bereitstellung von Mitteln zugunsten des öffentlichen Sektors, deren Verbuchung einen Negativsaldo ergibt oder ergeben könnte“ (Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung 3603/93). Als „andere Kreditfazilität“ wird grundsätzlich jede andere bestehende Forderung, „jede Finanzierung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten“ und „jede Transaktion mit dem öffentlichen Sektor, die zu einer Forderung an diesen führt oder führen könnte“ bezeichnet (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung 3603/93). 2.1.2.2. Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln am Primärmarkt Nach Art. 123 Abs. 1 Alt. 2 AEUV ist auch der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln der in der Vorschrift genannten öffentlichen Stellen durch die Zentralbanken untersagt, d. h. der Kauf staatlicher Wertpapiere direkt vom Emittenten am sog. Primärmarkt.9 Diese Regelung macht deutlich, dass jede Form der Finanzierung der öffentlichen Haushalte durch die EZB und die nationalen Zentralbanken ausgeschlossen sein soll.10 Würde die EZB direkt Schuldverschreibungen von den Mitgliedstaaten übernehmen, käme dies einer direkten Kreditgewährung gleich.11 2.1.3. Die Vorgehensweise der EZB Die zu den von der EZB beschlossenen Maßnahmen gehörende Intervention an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen im Euro-Währungsgebiet durch den Ankauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der EU ist an der Verbotsbestimmung des Art. 123 Abs. 1 Alt. 2 AEUV zu messen. Fraglich ist, ob ein Verstoß gegen das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln vorliegt. 2.1.3.1. Zulässigkeit des mittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln am Sekundärmarkt Nach dem Wortlaut des Art. 123 Abs. 1 AEUV bezieht sich das Verbot im Hinblick auf Schuldtitel nur auf den unmittelbaren Erwerb. Der mittelbare Erwerb an den Kapitalmärkten bleibt zulässig .12 Danach dürfen die Zentralbanken entsprechende Titel für eigene Rechnung jederzeit auf dem Sekundärmarkt für Staatspapiere kaufen. 8 Kempen, in: Streinz (Hrsg.), EUV/EGV, 1. Auflage 2003, Art. 101 EGV Rn. 2. 9 Bandilla, in: Grabitz /Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II, München, 40. Erglfg. – Stand: Oktober 2009, Art. 101 EGV Rn. 5. 10 Gaitanides, Das Recht der Europäischen Zentralbank, Tübingen 2005, S. 101; Häde, Ulrich, in: Calliess /Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., 2002, Art. 101 EGV, Rn. 12. 11 Gaitanides, Das Recht der Europäischen Zentralbank, Tübingen 2005, S. 101. 12 Kempen, in: Streinz, Rudolf, EUV/EGV, München 2003, Art. 101 EGV Rn. 5; Häde, in: Calliess /Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 3. Aufl., 2007, Art. 101 EGV, Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 8 Ziel dieser Regelung ist es, das traditionelle geldpolitische Instrument der Offenmarktpolitik zu bewahren, bei der die Zentralbankgeldmenge durch den Kauf oder Verkauf staatlicher Schuldtitel auf den Wertpapiermärkten reguliert wird.13 Darüber hinaus werden durch derartige Käufe am Sekundärmarkt weder die Flexibilität der Notenbankbilanz eingeschränkt, noch führen Sekundärmarktkäufe zu einer direkten Finanzierungsbeziehung zwischen dem öffentlichen Sektor und den Zentralbanken.14 Das Verbot des Art. 123 Abs. 1 Alt. 2 AEUV erfasst somit lediglich den Ankauf staatlicher Wertpapiere am Primärmarkt. 2.1.3.2. Intervention der Europäischen Zentralbank als mittelbarer Erwerb Im Rahmen der Intervention der EZB an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen im Euro-Währungsgebiet hat die EZB Staatsanleihen nicht direkt von den öffentlichen Emittenten sondern mittelbar am Kapitalmarkt angekauft. Damit fällt dieser Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB nicht unter den Tatbestand des unmittelbaren Erwerbs; es handelt sich um einen Ankauf von Titeln auf dem Sekundärmarkt für Staatspapiere. 2.1.3.3. Ausschluss einer Umgehungsabsicht Dass diese Vorgehensweise gleichwohl nicht zu einer Umgehung des Verbots gem. Art. 123 Abs. 1 AEUV führen darf, stellt der 7. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 klar, der geeignete Maßnahmen fordert, damit insbesondere das mit den monetären Finanzierungsverboten des öffentlichen Sektors verbundene Ziel nicht durch den Erwerb auf dem Sekundärmarkt umgangen wird.15 Eine Umgehungsabsicht der EZB kommt aber bereits angesichts der Zielsetzung ihrer Marktintervention nicht in Betracht. Der Ankauf von Staatsanleihen war darauf gerichtet, festgestellte Beeinträchtigungen an den Wertpapiermärkten zu beheben und einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen, der die Durchführbarkeit der Geldpolitik der EZB sichert.16 Das Ziel bestand gerade nicht in der Übernahme von Schuldverschreibungen von Mit- 13 Gaitanides, Das Recht der Europäischen Zentralbank, Tübingen 2005, S. 102. 14 Gnan, in: von der Groeben/Schwarze – Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 3. Auflage, 2003, Art. 101 EGV, Rn. 35. 15 Vgl. auch Bandilla, in: Grabitz/Hilf, Art. 101 EGV Rn. 5. Die Ansicht, dass die EZB mit dem Ankauf von Staatsleihen am Sekundärmarkt das Verbot des Art. 123 Abs. 1 AEUV in unzulässiger Weise umgeht, wird etwa vertreten von Meyer, Unabhängigkeit und Legitimität der EZB im Rahmen der Staatsschuldenkrise, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2011, S. 130; Kerber, Der Verfassungsstaat ist ohne Alternative, Die Verfassungsbeschwerden gegen den Eurostabilisierungsmechanismus sowie gegen die Griechenland-Hilfe, S. 73. Kein Verstoß gegen Art. 123 AEUV wird angenommen von Herrmann, EZB-Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge – Erwiderung auf Martin Seidel, EuZW 2010, 521, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2010, S. 646; Mayer, Michael, Die gegenwärtige und künftige Rolle der Europäischen Zentralbank bei der Verhütung und Bewältigung von Finanzkrisen, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2011, S. 29. 16 Siehe Erwägungsgründe 2 und 3 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte, EZB/2010/5, ABl. 2010 Nr. L 124, S.8, online abrufbar unter http://www.ecb.int/ecb/legal/pdf/l_12420100520de00080009.pdf (Stand: 8.12.2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 9 gliedstaaten zum Zwecke der Finanzierung ihrer Staatshaushalte, die der Regelungsabsicht des Art. 123 Abs. 1 Alt. 2 AEUV zuwiderliefe. 2.1.4. Ergebnis Somit steht das Verbot des Art. 123 Abs. 1 Alt. 2 AEUV den Interventionen der EZB an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen durch den Ankauf von Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten nicht entgegen.17 Der Ankauf von Staatsanleihen am Primärmarkt ist dagegen nach Art. 123 Abs. 1 AEUV unzulässig. 2.2. Vereinbarkeit Art. 18 ESZB-Satzung 2.2.1. Wortlaut der Norm „Artikel 18 ESZB-Satzung – Offenmarkt- und Kreditgeschäfte 18.1. Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken — auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen; — Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. 18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen .“ Artikel 18 ESZB-Satzung regelt die sog. Offenmarkt- und Kreditgeschäfte18. Danach ist es der EZB zur Erreichung ihrer Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben19 unter anderem gestattet, durch den Kauf und Verkauf von börsengängigen Wertpapieren auf den Finanzmärkten tätig zu werden. 17 „Dass Griechenland seine Staatsanleihen auf dem Umweg über seine Banken an die Zentralbank verkauft hat, war erlaubt, weil es nicht verboten war“, Sinn /Carstensen, Ein Krisenmechanismus für die Eurozone, in: ifo Schnelldienst Sonderausgabe vom 23. November 2010. Die Autoren plädieren im weiteren Verlauf ihres Beitrags dafür, aufgrund dieser Rechtslage einen Passus in die EU-Verträge einzubringen, der es der EZB erschweren soll, Staatsanleihen ohne Rücksicht auf ihre Bonität auf mittelbarem Wege frei erwerben zu können. 18 Das Eurosystem verfügt über fünf Instrumente zur Durchführung von Offenmarktgeschäften: befristete und endgültige Transaktionen, Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte sowie die Hereinnahme von Termineinlagen . Auf diese Art ist es der EZB und den nationalen Zentralbanken möglich, den Geldmarkt indirekt, d.h. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 10 In Betracht kommt, die durch die EZB am Finanzmarkt erworbenen Staatsanleihen unter den von Artikel 18.1 1. Spiegelstrich ESZB-Satzung verwendeten Begriff der börsengängigen Wertpapiere zu fassen. Der Terminus „börsengängige Wertpapiere“ ist weit auszulegen und umfasst alle Vermögenswerte, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden.20 Die deutsche Sprachfassung wurde insoweit im Vergleich zur englischen (marketable instruments) bzw. französischen Fassung (titres négociables) sehr eng gefasst.21 Das Attribut der Börsengängigkeit fordert in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG22 zum Handel zugelassen sind. Nicht notwendig ist der tatsächliche liquide Handel der Wertpapiere.23 Staatsanleihen sind festverzinsliche Wertpapiere, mit denen sich ihr Emittent (die öffentliche Hand) am Kapitalmarkt Geld leihen kann. Wie Aktien werden auch Staatsanleihen an der Börse zugelassen und gehandelt. Sie können daher als börsengängig bezeichnet werden.24 Der Ankauf einer Staatsanleihe durch die EZB ist somit als Kauf eines börsengängigen Wertpapiers vom Regelungsgehalt des Art. 18.1 ESZB-Satzung umfasst. 2.3. Ergebnis Der Staatsanleihekauf der EZB am Sekundärmarkt ist nach Artikel 18.1 1. Spiegelstrich ESZB- Satzung zulässig. ohne administrative Kontrollen oder Restriktionen, zu steuern. Allein den Marktteilnehmern ist überlassen, auf gesetzte finanzielle Anreize zu reagieren. 19 Die Ziele der EZB sind in Artikel 2 EZB-Satzung niedergelegt; zu ihren Aufgaben siehe Artikel 3 EZB-Satzung. 20 Weenink, in: von der Groeben/Schwarze (Hrsg.), Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 18 Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Rn. 1 ff. (die Kommentierung bezieht sich auf die frühere Fassung des Art. 18 EZB-Protokoll, der Wortlaut der vorliegend relevanten Passagen des Art. 18 wurde blieb jedoch unverändert). 21 Mayer, Die gegenwärtige und künftige Rolle der Europäischen Zentralbank bei der Verhütung und Bewältigung von Finanzkrisen, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2011, S. 29. 22 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente , zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates , online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:145:0001:0001:DE:PDF (Stand: 8.12.2011). 23 Herrmann, EZB-Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge – Erwiderung auf Martin Seidel, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2010, S. 646. 24 Gekauft wird nicht eine bestimmte Stückzahl einer Anleihe, sondern ein bestimmter Nominalbetrag. Bei festverzinslichen Anleihen bleibt die Verzinsung während der gesamten Laufzeit konstant, bei variabel verzinslichen Anleihen wird sie periodisch gemäß den Anleihebedingungen angepasst. Am Ende der Laufzeit werden die Anleihen in der Regel vollständig zurückgezahlt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 11 2.4. Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit Art. 127 AEUV 2.4.1. Wesentlicher Norminhalt des Art. 127 AEUV In Art. 127 AEUV werden die grundlegenden Aufgaben und Ziele des ESZB festgelegt. Nach Art. 127 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Vertrags über die EU (EUV) wird die Gewährleistung von Preisstabilität als das vorrangige Ziel des ESZB festgelegt. Aufgrund des Verweises auf Art. 119 AEUV (Wirtschafts- und Währungspolitik) wird das ESZB durch Art. 127 Abs. 1 AEUV gleichzeitig verpflichtet, die Grundsätze der liberalen europäischen Wirtschaftsverfassung zu achten.25 Das Hinwirken auf Preisstabilität muss trotz seiner herausragenden Gewichtung mit den entgegenstehenden Zielen der EU, wie etwa der Sicherstellung eines hohen Beschäftigungsniveaus, in Einklang gebracht werden und kann nicht im Sinne eine strikten Nullinflation verstanden werden.26 Dem Begriff der Preisstabilität ist daher ein gewisser Beurteilungsspielraum und bezüglich der Erreichung der Zielsetzung ein Einschätzungs- und Prognosespielraum beizumessen.27 So kann in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise zur Vermeidung stark steigender Arbeitslosigkeit die Geldmenge hochgehalten werden, auch wenn daraus auf lange Sicht Inflationsgefahren erwachsen.28 Der EZB-Rat hat in eigener Definition des Begriffs Preisstabilität zuletzt am 3. Mai 2003 festgelegt, dass „mittelfristig eine Preissteigerungsgrenze von nahe 2%“ beibehalten werden solle.29 In Art. 127 Abs. 2 AEUV werden dem ESZB vier grundlegende Aufgabenbereiche zugewiesen. Eine nähere Präzisierung der Aufgaben nach Abs. 2 erfolgt in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken, die neben einer Wiederholung der relevanten Regelungen des AEUV auch technische und detailliertere Bestimmungen enthält.30 Zu den vorliegend relevanten Aufgaben der EZB gehört nach Art. 127 Abs. 2 unter anderem die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik, welche in Art. 18 ESZB-Satzung näher ausgeführt ist.31 25 Khan, in: Geiger /Khan /Kotzur, EUV, AEUV-Kommentar, 5. Auflage 2010, Art. 127, Rn. 2. 26 Potacs, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 105 EGV, Rn. 3. 27 Potacs, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 105 EGV, Rn. 3. 28 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 6: Institutionen und Politiken, Rn. 3865. 29 Zunächst definierte der EZB-Rat die Preisstabilität am 13. Oktober 1998 als „Anstieg des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für das Euro-Währungsgebiet von unter 2 % gegenüber dem Vorjahr. Preisstabilität muss mittelfristig gewährleistet werden". Im Einzelnen vgl. die Pressemitteilung der EZB vom 8. Mai 2003, online abrufbar unter http://www.ecb.int/press/pr/date/2003/html/pr030508_2.de.html (Stand: 8.12.2011). 30 Griller /Dutzler, in: Grabitz /Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II, München, 40. Erglfg. – Stand: Oktober 2009, Art. 105 EGV, Rn. 2. 31 Zu den weiteren Aufgaben des ESZB gehören nach Art. 127 Abs. 2 AEUV die Durchführung der Devisengeschäfte in Einklang mit Art. 219 AEUV (2. Spiegelstrich), das Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 12 Art. 127 Abs. 3 AEUV erklärt lediglich ein Detail in Abs. 2. Im vierten Absatz von Art. 127 AEUV ist das Anhörungsrecht der EZB normiert. Nach Art. 127 Abs. 5 trägt die EZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden zur Stabilisierung des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. Schließlich kann der Rat der EU nach Art. 127 Abs. 6 AEUV der EZB einstimmig besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen. 2.4.2. Konsequenzen aus den Vorgaben von Art. 127 AEUV für den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB Ob der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB mit den übrigen Maßgaben des Art. 127 AEUV vereinbar ist, kann aufgrund des Charakters der Norm als ökonomischer Aufgaben- und Zielbestimmung mit dem Instrument der juristischen Auslegung nur eingeschränkt beantwortet werden . Aufgrund des der EZB einzuräumenden Beurteilungs- , Einschätzungs- und Prognosespielraums bei den zu treffenden Entscheidungen ist bereits der Prüfungsmaßstab, an dem das Verhalten der EZB zu messen ist, nicht klar definierbar. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen der Staatsanleihekäufe ließe sich zudem eher in einer ex-post Perspektive und weniger ex-ante durchführen. Das Recht kann insoweit bei wirtschaftpolitischen Fragestellungen höchstens Grenzen aufzeigen, innerhalb derer die konkreten Entscheidungen der politischen Institutionen über Inhalte und Prioritäten fallen.32 Aus diesen Gründen soll im Folgenden anstelle einer Wertung ein Meinungsbild näheren Aufschluss zu den aktuellen Fragestellungen um Art. 127 AEUV geben. 2.4.3. Meinungsstand Zum einen33 wird vertreten, dass die Maßnahmen der EZB gegen das Ziel der Gewährleistung von Preisstabilität verstoßen, da beim späteren Verkauf der in Rede stehenden Staatsleihen stark in die Höhe gehende Risikoprämien drohten. Soweit die EZB beabsichtige, die aufgekauften Wertschriften bis zur Fälligkeit zu halten, und ein Verkauf schwierig und unmöglich wäre, könne die politische Steuerungsflexibilität erheblich leiden. In Bezug auf Art. 127 Abs. 5 AEUV wird angeführt34, die Stabilisierung der Finanzsysteme dürfe nicht vom ESZB verfolgt werden. Sie obliege vielmehr den Behörden der Mitgliedstaaten, denen die Aufsicht über die Finanzmärkte übertragen sei. Das ESZB sei hingegen auf die bloße Mitwirkung bei der Aufsicht und Überwader Mitgliedstaaten (3. Spiegelstrich) sowie das Fördern des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme (4. Spiegelstrich). 32 Griller /Dutzler, in: Grabitz /Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II, München, 40. Erglfg. – Stand: Oktober 2009, Art. 105 EGV, Rn. 21. 33 Meyer, Unabhängigkeit und Legitimität der EZB im Rahmen der Staatsschuldenkrise, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2011, S. 129. 34 Seidel, Der Ankauf nicht markt- und börsengängiger Staatsanleihen, namentlich Griechenlands, durch die Europäische Zentralbank und durch nationale Zentralbanken – rechtlich nur fragwürdig oder Rechtsverstoß?, in: Zeitschrift für Europäisches Wirtschaftsrecht 2010, S. 521. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 13 chung der Kreditwirtschaft beschränkt. Schließlich sei auch die Unabhängigkeit der EZB in Frage gestellt. Hierauf wird erwidert35, dass die zulässigen geldpolitischen Operationen des ESZB durchaus das Ziel der Finanzsystemstabilität mitverfolgen dürften. Art. 127 Abs. V AEUV könne dem nicht entgegenstehen, da diese Vorschrift dem Eurosystem über die Zuständigkeit für die Geldpolitik hinaus zusätzliche Zuständigkeiten einräume und nicht etwa eine Beschränkung der zuvor normierten geldpolitischen Aufgabenstellung bewirke. Gegenüber dem Vorwurf der mangelnden Unabhängigkeit der EZB wird eingewandt, dass die Initiative zu den Staatsanleihekäufen vom ehemaligen Präsidenten der EZB, Jean-Claude Trichet, ausgegangen sei und nicht auf Maßgaben der Staats- und Regierungschefs bzw. der Finanzminister zurückzuführen wäre. Eingeräumt wird, dass das jüngste Vorgehen der EZB ohne Zweifel einen Sonderfall bilde. Es bleibe aber von vorübergehender Natur. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Geldmenge M336 wäre zudem kaum von Gefahren für die mittelfristigen Geldwertstabilität auszugehen.37 3. Rechtsschutzmöglichkeiten der Bundesregierung gegen Transaktionen der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte Als Rechtsmittel gegen die Handlungen der EZB kommt allein die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV in Betracht.38 35 Herrmann, EZB-Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge – Erwiderung auf Martin Seidel, EuZW 2010, 521, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2010, S. 646. 36 Eine Geldmenge oder ein Geldmengenaggregat bezeichnet den gesamten Bestand an Geld in einer Volkswirtschaft , der sich bei Nichtbanken befindet. Geldmengenaggregat M1 umfasst das laufende Bargeld - ohne Kassenbestände der monetären Finanzinstitute (MFI) - und täglich fällige Einlagen (Sichteinlagen) bei den MFI. Geldmengenaggregat M2 beinhaltet M1 und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren sowie Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist bis zu drei Monaten. Geldmengenaggregat M3 beinhaltet M2 und zusätzlich Repo-Geschäfte (befristete Transaktion auf Grundlage einer Rückkaufsvereinbarung), Geldmarktfondsanteile und Geldmarktpapiere sowie Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren. Nach aktueller Einschätzung hat der EZB-Rat die weit gefasste Abgrenzung M3 als zentrale Steuergröße und als Indikator zur Beurteilung der monetären Entwicklung besonders herausgestellt. Bei der Beurteilung der geldpolitischen Lage durch den EZB-Rat kommt der Änderungsrate der Geldmenge eine Indikatorfunktion zu. Quelle: Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Geldmenge, online abrufbar unter http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/geldmenge.html (Stand: 8.12.2011). 37 Mayer, Die gegenwärtige und künftige Rolle der Europäischen Zentralbank bei der Verhütung und Bewältigung von Finanzkrisen, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2011, S. 30; Herrmann, Christoph, EZB- Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge – Erwiderung auf Martin Seidel, EuZW 2010, 521, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2010, S. 646. 38 Zu den Rechtschutzmöglichkeiten im ESZB im Allgemeinen vgl. Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: Euoparecht (EuR) 2002, S. 517. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 14 3.1. Wortlaut der Norm „Artikel 263 (ex-Artikel 230 EGV) – gekürzte Fassung - (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. (2) Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. […] (4) Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben . […] (6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung , ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“ Nach Art. 263 AEUV kann somit jeder Mitgliedstaat gegen Handlungen der EZB vor dem Gerichtshof der EU (EuGH) Klage erheben, wenn die EZB für diese Handlungen nicht zuständig ist, gegen wesentliche Formvorschriften, das Unionsrecht bzw. deren Durchführungsmaßnahmen verstoßen hat oder ermessensmissbräuchlich tätig geworden ist. Gleiches gilt für eine unmittelbar unter individuell betroffene natürliche oder juristische Person. Die Klagefrist beträgt zwei Monate. 3.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen 3.2.1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage 3.2.1.1. Klageberechtigung Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, ist als EU-Mitgliedstaat nach Art. 263 S. 2 AEUV dazu berechtigt, Rechtsakte der EZB im Wege der Klage anzugreifen. Individualpersonen einschließlich Parlamentsabgeordneten sowie juristischen Personen ist der Klageweg nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eröffnet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 15 3.2.1.2. Klagebefugnis Das Schutzziel der Nichtigkeitsklage ist die Einhaltung der „objektiven“ Unionsrechtsordnung.39 Für einen Mitgliedstaat, den Rat, die Kommission und das Europäische Parlament wird das Interesse an der Wahrung des Rechts beim Erlass von Rechtsakten der Unionsorgane unwiderleglich vermutet.40 Deutschland ist daher stets klagebefugt und muss darüber hinaus kein besonderes Rechtsschutzinteresse (z. B. unmittelbare Betroffenheit) geltend machen. Anders liegen die Anforderungen an die Klagebefugnis für sog. nicht-privilegierten Kläger (natürliche und juristische Personen einschl. Parlamentsabgeordnete). Vorausgesetzt wird nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, dass eine Handlung der EZB direkt an sie gerichtet ist bzw. sie unmittelbar und individuell betrifft und keine weitere Durchführungsmaßnahme erforderlich ist. Von einer unmittelbaren Betroffenheit ist auszugehen, wenn die in Rede stehende Handlung ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände direkt in den Interessenkreis des Klägers eingreift und ihn beschwert .41 Der nicht-privilegierte Kläger ist nach 263 Abs. 4 AEUV weiter individuell betroffen, wenn ihn der Rechtsakt „wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.“42 3.2.1.3. Klagegegenstand Anfechtbar im Wege der Nichtigkeitsklage sind alle Rechtsakte mit bindender Außenwirkung, die einem Unionsorgan zurechenbar sind.43 Die konkrete Rechtsnatur und Form der angegriffenen Handlung ist irrelevant.44 Bezogen auf die Handlungen der EZB ist der Beschluss EZB/2010/5 vom 10. Mai 201045 (EZB-Beschluss) zur Einführung eines Programms für Wertpa- 39 Classen, in: Oppermann/Classen/Nettesheim (Hrsg.), Europarecht, 5. Auflage 2011, § 13, Rn. 43. 40 Kotzur, in: Khan/Geiger/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2010, Art. 263 AEUV, Rn. 16. 41 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5: Wirkungen und Rechtsschutz, Rn. 2909 ff. 42 EuGH, Rs. 25/62 (Plaumann), 1963 Slg. 211 (238). Gegen die oben zitierte Plaumann-Formel des EuGH wurde in der Vergangenheit vielfach eingewandt, dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend nachkommen zu können. Sie wird von der Rechtsprechung jedoch weiterhin zur Auslegung herangezogen. Zu den Einzelheiten vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5: Wirkungen und Rechtsschutz, Rn. 2914 ff. 43 EuGH, Rs. C-316/91 (Parlament/Rat), 1994, Slg. I-653; Kotzur, in: Khan/Geiger/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2010, Art. 263 AEUV, Rn. 11. 44 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5: Wirkungen und Rechtsschutz, Rn. 2768. 45 Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte , Art. 1 des Beschlusses vom 21. Mai 2010, EZB/2010/5, ABl. 2010 Nr. L 124, S.8 (konsolidierte Fassung ), online abrufbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2010D0005:20100521:DE:PDF (Stand: 8.12.2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 16 piermärkte der geeignete Klagegegenstand, da die EZB auf seiner Grundlage die Ankäufe von marktfähigen staatlichen Schuldtiteln vornimmt.46 3.2.1.4. Klagegründe Die in Art. 263 Abs. 2 AEUV aufgeführten Klagegründe sind abschließend aufgezählt und müssen vom Kläger in der Klageschrift geltend gemacht werden. Hierzu zählen Unzuständigkeit, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzungen des Vertrags einschließlich sonstiger Rechtsquellen der Union sowie Ermessensmissbrauch.47 3.2.1.4.1. Unzuständigkeit Der Tatbestand der Unzuständigkeit kann auf vier Wegen erfüllt sein: Der Rechtsakt kann grundsätzlich außerhalb der Unionszuständigkeit liegen (absolute Unzuständigkeit). Weiter kann es an der Organzuständigkeit fehlen, wenn ein Unionsorgan im Zuständigkeitsbereich eines anderen tätig wird. Eine räumliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn sich das Handeln eines Unionsorgans auf ein Gebiet außerhalb der EU erstreckt. Schließlich kann eine sachliche Unzuständigkeit gegeben sein, wenn sich das handelnde Organ unzulässiger Handlungsformen bedient.48 3.2.1.4.2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft alle sonstigen Verfahrensvorschriften, die beim Zustandekommen des Rechtsakts – im vorliegenden Fall des EZB-Beschlusses – zu beachten sind.49 Hierzu gehören die Verletzung von Beteiligungs-, bzw. Anhörungsrechten, der Verstoß gegen Verfahrensregeln, die bei der Verabschiedung des Rechtsakts zu berücksichtigen waren (z. B. Quoren, Schriftform, Wahl der Rechtsgrundlage), die Nichteinhaltung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Mängel bei der Veröffentlichung/Bekanntgabe des Rechtsakts.50 3.2.1.4.3. Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm Gerügt werden kann jede Verletzung des primären Unionsrechts. Die Verletzung sekundären Unionsrechts kann dagegen nur dann als Klagegrund angeführt werden, wenn es dem angegriffenen Rechtsakt vorrangig ist. In Abgrenzung zu anderen Klagegründen (etwa Verfahrensrügen) kommt zudem nur die Rüge eines objektiv materiellrechtlichen Verstoßes in Betracht.51 Weiter ist 46 Der tatsächliche Ankauf der Schuldtitel selbst ist kein Rechtsakt, sondern als rein faktische Handlung (Realakt) zu qualifizieren und kommt daher als eigener Klagegegenstand nicht in Betracht. 47 Classen, in: Oppermann/Classen/Nettesheim (Hrsg.), Europarecht, 5. Auflage 2011, § 13, Rn. 45. 48 Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 263 AEUV, Rn. 83. 49 Kotzur, in: Khan/Geiger/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2010, Art. 263 AEUV, Rn. 36. 50 Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 263 AEUV, Rn. 84 ff. 51 Classen, in: Oppermann/Classen/Nettesheim (Hrsg.), Europarecht, 5. Auflage 2011, § 13, Rn. 48. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 17 zu beachten, dass der Unionsrichter Sachrügen nur prüft, wenn sich der Kläger explizit darauf beruft.52 3.2.1.4.4. Ermessensmissbrauch Die Rüge des Ermessensmissbrauchs orientiert sich an der französischen Rechtspraxis (détournement de pouvoir) und ist nicht mit der Ermessensprüfung im deutschen Verwaltungsrecht vergleichbar.53 Der EuGH hält eine Handlung nach dieser Maßgabe nur dann für ermessensmissbräuchlich , wenn „aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien“ anzunehmen ist, dass sie zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder zur Umgehung eines im Vertrag vorgesehenen Verfahrens erlassen wurde.54 3.2.1.5. Klagefrist Die Nichtigkeitsklage muss gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten erhoben werden. Nach Ablauf der Frist ist der Rechtsakt bestandskräftig und kann nicht mehr erfolgreich angegriffen werden. Der Beginn der Frist kann auf dreierlei Arten in Gang gesetzt werden: Bei Rechtsakten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, knüpft der Fristbeginn an den Tag der Veröffentlichung an. Nach Art. 81 § 1 der Verfahrensordnung des EuGH wird die Frist vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung berechnet.55 Abzustellen ist grundsätzlich auf das Datum der Amtsblattnummer , die den Text des angefochtenen Rechtsaktes enthält.56 Weiterhin kann die Frist durch individuelle Bekanntgabe beginnen; ein solcher Fristbeginn erfolgt jedoch regelmäßig nur bei adressatenbezogenen Rechtsakten. Wenn die ersten beiden Varianten nicht einschlägig sind, kann der Kläger die Frist auch durch tatsächliche Kenntniserlangung i.S.v. Art. 80 § 1 Verfahrensordnung des EuGH in Gang gesetzt haben. In dem vorliegenden Fall wurde der EZB-Beschluss am 14. Mai 2010 gefasst und am 20. Mai 2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.57 Die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen den EZB- Beschluss zum gegenwärtigen Zeitpunkt stünde somit nicht mehr in Einklang mit dem Fristerfordernis nach Art. 263 Abs. 6 AEUV. 52 EuGH, Rs. C-367/95 (Sytraval), Slg. 1998 I-01719; Kotzur, in: Khan/Geiger/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2010, Art. 263 AEUV, Rn. 38. 53 Classen, in: Oppermann/Classen/Nettesheim (Hrsg.), Europarecht, 5. Auflage 2011, § 13, Rn. 49. 54 Vgl. EuGH, verb. Rs. 16 und 35/66 (Gutmann/Kommission), Slg. 1966, 153, 176; Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 263 AEUV, Rn. 90. 55 Ausführlich Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5: Wirkungen und Rechtsschutz, Rn. 2810 ff. 56 Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 263 AEUV, Rn. 77. 57 ABl. L 124 vom 20.5.2010, S. 8 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 11 – 3000 – 202/11 Seite 18 3.2.2. Begründetheit der Nichtigkeitsklage Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn einer der vier in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Nichtigkeitsgründe einschlägig ist. Der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts ist grundsätzlich dessen Erlass.58 3.3. Abschließende Bewertung Als einzige Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Transaktion der EZB auf der Grundlage des EZB- Beschlusses vom 14. Mai 2010 käme die Erhebung einer Nichtigkeitsklage in Betracht. Unabhängig von der Einschlägigkeit der Klagegründe dürfte die Erhebung einer solchen Klage jedoch mangels Einhaltung der in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Frist unzulässig sein. (Alexander Hoffmann) 58 Vgl. zur Begründetheit im Einzelnen Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5: Wirkungen und Rechtsschutz, Rn. 2825 ff.