Nr. 180/14 (14. Oktober 2014) © 2015 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. 1. Gilt für die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main deutsches Recht? Wenn nein, welchem Recht untersteht die EZB? Die EZB ist ein Organ der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 13 EUV, Art. 282 Abs. 3 S. 1 AEUV). Art. 282 Abs. 3 S. 3 AEUV bestimmt darüber hinaus, dass die EZB in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die EZB als EU-Organ mit Sitz in Deutschland vollständig unabhängig von deutschem Recht agiert. In dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank1 wurden jedoch einzelne deutsche Rechtsgebiete ausdrücklich von der Anwendung auf die EZB ausgenommen. Dazu gehören gem. Art. 11 des Abkommens das deutsche Datenschutzrecht2 und gem. Art. 15 das deutsche Arbeits- und Sozialrecht3. Hintergrund für die arbeitsrechtliche Sonderregelung ist die weitreichende Unabhängigkeit, die der EZB durch das europäische Primärrecht eingeräumt wird.4 Man ging davon aus, dass die Fähigkeit, die Beschäftigungsbedingungen für das eigene Personal festzulegen auch die Fähigkeit der EZB stärken würde, das satzungsgemäße Ziel (Preisstabilität) zu erreichen.5 1 Bgbl. 1998 II Nr. 51 S. 2995. 2 Art. 11 Datenschutz: „Die EZB unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht.“ 3 Art. 15 Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts: „Im Hinblick auf Art. 36 der Satzung des ESZB unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschlands.“ 4 López in: von der Groeben/Schwarze. Kommentar zum EU-/EG-Vertrag. Aufl. 2003. Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank . Art. 36. Rn.1ff. 5 López (Fn 4). Rn. 4. Kurzinformation Einzelne Fragen zur Europäischen Zentralbank Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Fachbereich PE 6 (Europa) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Einzelne Fragen zur Europäischen Zentralbank Seite 2 Die Frage nach der Anwendbarkeit „deutschen Rechts“ ist daher nicht pauschal zu beantworten. Vielmehr kommt es bei der Feststellung der Anwendbarkeit darauf an, welches konkrete Rechtsgebiet betroffen ist. 2. Gelten EU-Richtlinien für die EZB/generell für EU-Institutionen? Die EZB sowie sämtliche EU-Institutionen sind grundsätzlich nicht Adressaten von Richtlinien; diese richten sich vielmehr an die Mitgliedstaaten. Die Pflichten der EZB ergeben sich daher nicht aus Richtlinien, sondern aus dem Primärrecht und ihrer Satzung6. Aber „obwohl die EZB kein Adressat von Richtlinien ist, fühlt sie sich dennoch gebunden, diese zu beachten“.7 Dies wird besonders deutlich im Arbeitsrecht, wo die EZB die Pflicht zur Beachtung von Richtlinien explizit in ihren Beschäftigungsbedingungen anerkennt.8 3. Welche Organe oder Institutionen kontrollieren die EZB und in welchem Umfang? Da es sich bei der EZB gem. Art. 13 EUV um ein Organ handelt, ist diese (anders als die Europäische Investitionsbank (EIB)) im Rechtsschutzsystem den sonstigen europäischen Organen weitestgehend gleichgestellt. Sie ist also im Rahmen der Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV), der Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) und des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) eingebunden .9 Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen damit der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof der europäischen Union.10 Gem. Art. 35.2 der EZB-Satzung entscheiden über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits die zuständigen Ge- 6 Vgl. Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Abl C 83 vom 30.3.2010. 7 López (Fn 4). Rn. 12. 8 § 9 lit c) der Beschäftigungsbedingungen der EZB (vgl. unter https://www.ecb.europa .eu/ecb/jobs/pdf/conditions_of_employment.pdf?40bbe6fa9613716a0791e9d66e22febb): „Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem bestimmten nationalen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt .“ 9 Frenz. Handbuch Europarecht. Band 6: Institutionen und Politiken. Kapitel 8: Europäische Zentralbank und Europäische Investitionsbank. S. 396 10 Frenz. (Fn 9). S. 396. Fachbereich PE 6 (Europa) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Einzelne Fragen zur Europäischen Zentralbank Seite 3 richte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof der europäischen Union zuerkannt sind. So ist nach Art. 35.4 EZB-Satzung der Gerichtshof der europäischen Union für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EZB oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.11 Der Gerichtshof der europäischen Union ist auch zuständig für Streitigkeit zwischen der EZB und ihren Bediensteten (Art. 36 EZB-Satzung). 4. In welchem Umfang und wem gegenüber ist die EZB auskunfts- und berichtspflichtig? Gem. Art. 284 Abs. 3 AEUV muss die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr unterbreiten. Außerdem werden die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft (vgl. Art. 27 EZB-Satzung). Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen. Auch der Öffentlichkeit gegenüber ist die EZB auskunftspflichtig – grundsätzlich hat jeder Bürger ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EZB, vgl. Art. 15 Abs. 3 AEUV und den Beschluss der Europäischen Zentralbank über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 (Beschluss 2004/258/EG). Allerdings kann die EZB diese Auskünfte unter anderem zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik verweigern12 (vgl. Art. 4 Beschluss 2004/258/EG). 5. In wie weit hängen EZB und Bundesbank zusammen (wie ist die Bundesbank in die EZB integriert)? Die Mitgliedstaaten haben die nationalen Zentralbanken in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) integriert und ihre geld- und währungspolitischen Kompetenzen weitgehend auf die EU übertragen13. Geldpolitische Beschlüsse und Entscheidungen treffen insoweit allein die Organe der EZB. Der Einfluss der nationalen Zentralbanken erfolgt aber über den EZB-Rat, der sich aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken zusammensetzt.14 Der Präsident der deutschen Bundesbank wirkt daher mit Sitz und Stimme bei 11 Frenz. (Fn 9). S. 396. 12 EuG Rs. T 590/10 (Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP / EZB) ABl. C 26 vom 26.1.2013. Gegen dieses Urteil wurde ein Rechtsmittel eingelegt, welches vom EuGH abgewiesen wurde (vgl. EuGH Rs. C-28/13 P). 13 Frenz. (Fn 9). S. 394. 14 Frenz. (Fn 9). S. 390ff. Fachbereich PE 6 (Europa) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Einzelne Fragen zur Europäischen Zentralbank Seite 4 geldpolitischen Entscheidungen im EZB-Rat mit. Er agiert dabei nicht als unabhängiger Sachwalter des Unionsinteresses sondern als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland.15 Auch bei internen Angelegenheiten wirkt der Präsident der Bundesbank im EZB-Rat mit. 16 15 Herdegen in: Maunz/Dürig. Grundgesetz-Kommentar. 71. Ergänzungslieferung 2014. Art. 88 GG. Die Stellung der Bundesbank im Europäischen System der Zentralbanken. Rn. 83. 16 vgl. zum gesamten Themenkomplex: Herdegen in: Maunz/Dürig. Grundgesetz-Kommentar. 71. Ergänzungslieferung 2014. Art. 88 GG. Die Stellung der Bundesbank im Europäischen System der Zentralbanken . Rn. 83 – 92 sowie Frenz. Handbuch Europarecht. Band 6: Institutionen und Politiken. Kapitel 8: Europäische Zentralbank und Europäische Investitionsbank. S. 394ff.