© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 162/14 Fragen zum Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 2 Fragen zum Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 162/14 Abschluss der Arbeit: 16. September 2014 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 4. Regelungen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft 7 4.1. Umweltpolitik 7 4.1.1. Teil 7 – Gesundheits- und Pflanzenschutz 7 4.1.2. Teil 22 – Geistiges Eigentum 7 4.1.3. Teil 23 – Nachhaltige Entwicklung 8 4.1.3.1. Umwelt (Teil 25, Trade and Environment) 8 4.1.3.2. Forstprodukte 10 4.1.4. Sonstige Artikel zum Thema Umweltschutz 10 4.2. Verbraucherschutz 10 4.2.1. Teil 7 – Gesundheits- und Pflanzenschutz 10 4.2.2. Teil 23 – Nachhaltige Entwicklung 11 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 4 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 5 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 6 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 7 4. Regelungen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft 4.1. Umweltpolitik 4.1.1. Teil 7 – Gesundheits- und Pflanzenschutz Ziel des Kapitels ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt auch unter der Bedingung von Freihandel. Dabei soll gewährleistet werden, dass die Maßnahmen der Verhandlungsparteien bezüglich Gesundheits- und Pflanzenschutz keine unberechtigten Handelsbarrieren zur Folge haben. Zudem soll das WTO-Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures (SPS Agreement) implementiert werden. Der 7. Teil betrifft dabei jene SPS Maßnahmen, welche den Handel zwischen den Verhandlungsparteien betreffen. Themen im Bereich der Umweltpolitik werden insbesondere in folgenden Abschnitten behandelt : Fundstelle Kernpunkte Artikel 2 - Verweis auf Anhang II und III: Regional Conditions - Tiere, Tierprodukte und tierische Abfallprodukte - Pflanzen und Pflanzenprodukte Artikel 8 - Handelsbedingungen - Bedingungen bezüglich Gesundheits- und Pflanzenschutz beim Import von Waren - Bedingungen für den Import bei speziellen Gütern Artikel 12 - unverzüglicher Informationsaustausch - speziell: Informationsaustausch bezüglich Tierkrankheiten, Änderungen von Maßnahmen bezüglich SPS (Pflanzenschutz) Artikel 13 - technical consultations bezüglich Lebensmittelsicherheit, Pflanzen- und Tiergesundheit Artikel 15 - Committe for Sanitary and Phytosanitary Measures Anhang I - Kompetenzen für die Anwendung des Kapitels Anhang VII - Vorgehen für spezifische Importvoraussetzungen für Pflanzengesundheit Anhang X - Importkontrollen - Überprüfungskriterien für Tiere, Tierprodukte, Pflanzen und Pflanzenprodukte 4.1.2. Teil 22 – Geistiges Eigentum Dieser Abschnitt des Kapitels beschäftigt sich mit dem Datenschutz von Pflanzenschutz-Produkten und dem Schutz der Pflanzenvielfalt. Dazu zählen laut Artikel 11 unter anderem auch die Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel sicher und wirksam ist, ehe es zugelassen wird, sowie genauere Bestimmungen zur Datensammlung, den Testverfahren und –berichten. Von Wichtig- Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 8 keit ist dabei auch, dass keine unnötigen Tierversuche durchgeführt werden, wenn bereits Versuche zu den gleichen Mitteln durchgeführt wurden. Artikel 12 zum Sortenschutz basiert dabei auf der International Convention for the Protection of New Varieties of Plants (UPOV). 4.1.3. Teil 23 – Nachhaltige Entwicklung Der Schwerpunkt des Kapitels liegt in der Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung, die die Bereiche wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfassen soll. Der internationale Handel soll sich dabei an diesen Grundsätzen orientieren, um das Wohlergehen der jetzigen und zukünftigen Generationen zu sichern. Um diese Punkte umzusetzen, werden Arbeits-, Umwelt- und Handelspolitiken mit den Kapiteln X+1 und X+2 berücksichtigt und koordiniert, damit auch in diesen Bereichen eine Kooperation stattfinden kann. Hier spielen zusätzlich Standards und nationale Gesetze eine Rolle, aber auch internationale Abkommen werden bedacht. Fundstelle Kernpunkte Artikel 1 - Allgemeine Grundsätze des Kapitels - Implementierung der Kapitel X+1 und +2 - Ziele des Kapitels und ihre Umsetzung Artikel 3 - Internationale Kooperation zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung und die Integration von Standards - Förderung von Initiativen zur Erreichung des Ziels (Bsp. Eco- Label, Fair Trade, soziale Verantwortung, Konsumentscheidungen , Standards) - Bedeutung von und Umgang mit Forstprodukten - Bedeutung von und Umgang mit Fisch- und Aquakulturprodukten Artikel 4 - Kontrollbehörde zur Implementierung der Inhalte des Kapitels - genauere Aufgaben und Bestimmungen der Behörde 4.1.3.1. Umwelt (Teil 25, Trade and Environment) Fundstelle Kernpunkte Artikel X1 - Umwelt als fundamentale Säule von nachhaltiger Entwicklung und Beeinflussung durch Handel - Kooperation zum Schutz und Erhalt der Umwelt Artikel X2 - Definition Umweltgesetz Artikel X3 - Integration multilateraler Umweltabkommen - Internationale Umweltregierung als Reaktion auf die grenzübergreifenden Umweltprobleme - Informationsaustausch über Implementierung der Abkommen Artikel X4 - Recht der Vertragsparteien, eigene Umweltprioritäten zu setzen und Umweltstandards in eigener Höhe festzulegen Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 9 - Anpassung der Rechtsnormen an Abkommen Artikel X5 - Förderung von Handel und Investitionen nicht auf Kosten von Schutzstandards Artikel X6 - Kompetente Behörden zur Durchsetzung der Rechtsnormen und Ahndung von Rechtsverstößen - Bedingungen für Vorgehensweise bei Rechtsverstößen Artikel X7 - Auseinandersetzung zu Umweltgesetzen und Richtlinien mit der Öffentlichkeit Artikel X8 - Bei Implementierung von Maßnahmen, die den Umweltschutz betreffen und von zu berücksichtigenden wissenschaftlichen und technischen Informationen Artikel X9 - Förderung von Handel und Investitionen bezüglich umweltfreundlicher Güter und Dienstleistungen (z.B. Senkung von Handelshemmnissen), sowie Güter und Dienstleistungen, die den Klimawandel abschwächen Artikel 6 - Bestimmungen zur nachhaltigen Nutzung von Wäldern - Förderung von Handel mit Produkten aus nachhaltiger Forstwirtschaft - Bekämpfung von illegaler Abholzung - Kooperation und Informationsaustausch Artikel 7 - genauere Bestimmungen zur nachhaltigen Fischerei - Bewahren des Fischbestandes durch Beobachtung und Kontrollen - Bekämpfung des illegalen, ungemeldeten und nicht regulierten Fischfangs - Kooperation mit Regional Fisheries Management Organisations Artikel X10 - Kooperation und Informationsaustausch der Vertragspartner - Informationstausch von technischen Veränderungen, Forschungsprojekten , Studien, Workshops und Konferenzen - Auflistung der Bereiche, in denen Austausch stattfinden soll, z.B. Einflüsse des Abkommens auf die Umwelt, Umweltdimension im Hinblick auf soziale Verantwortung, Aktivitäten in internationalen Foren, Einfluss des Handels auf Umweltstandards , handelsbezogene Aspekte zum Klimawandel, Kooperationsverhalten Artikel X11 - Einrichtung einer Behörde als Kontaktpunkt und zur Implementierung des Kapitels - Aufgaben der Behörde (z.B. Programme, Betreuung der Implementierung , Diskussionsforen bieten) - Kooperation mit internationalen Organisationen - Einbeziehung von Drittmeinungen Artikel X12 - Absprachen zwischen den Parteien zu den Themen des Kapitels - Anforderungen an die schriftliche Anfrage - Informationsaustausch zwischen den Parteien - Vorgehen bei weiterem Diskussionsbedarf Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 10 4.1.3.2. Forstprodukte 4.1.4. Sonstige Artikel zum Thema Umweltschutz 4.2. Verbraucherschutz 4.2.1. Teil 7 – Gesundheits- und Pflanzenschutz Fundstelle Kernpunkte Artikel 6 - vgl. Artikel 6 Artikel 8 - Gesundheitszertifikat für den Import von lebenden Tieren und Tierprodukten - Vorlage für Attest gemäß Anhang IX Artikel X13 - Einsetzung einer Expertengruppe bei weiterem Klärungsbedarf eines Themas - Genauere Bestimmungen zum Wesen und Verfahren der Expertengruppen (z.B. Bestimmung Experten, Anzahl, Fristen) - Verweise auf ein Dispute Settlement im Falle einer Uneinigkeit über die Ausarbeitung der Expertengruppe Fundstelle Kernpunkte Artikel X - Erhaltung und nachhaltiger Umgang mit Wäldern zur Bewahrung von „environmental functions“ - Marktzugang für legal geerntete Forstprodukte von nachhaltigen Wäldern - Förderung von Handel mit nachhaltigen und legalen Forstprodukten - Kooperation und Informationsaustausch Artikel Y - Bilateraler Dialog zu Forstprodukten - Bereiche: Gesetzesgrundlagen, Policies, Standards, Prüfanforderungen , Durchsetzungsmechanismen Fundstelle Kernpunkte Kapitel 8, Artikel X - Ausnahmen des Kapitels zu Investitionen - Eigenständige Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier oder Pflanzen und Gesundheit Kapitel 11, Artikel III - Ausnahmen des Kapitels zum Governmental Procurement - Vereinbarkeit mit Regelungen zum besonderen Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen oder der Gesundheit Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 162/14 Seite 11 Artikel 10 - Informationsaustausch bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit , Änderungen von Maßnahmen bezüglich SPS (Gesundheitsschutz ) Artikel 11 - vgl. Artikel 11 Artikel 13 - vgl. Artikel 13 Anhang IX - Exportzertifikate, speziell Bescheinigungen für Gesundheitszertifikate - Übereinstimmung des Produkts mit Standards der Verhandlungsparteien Anhang X - vgl. Anhang X in 2.2.1 4.2.2. Teil 23 – Nachhaltige Entwicklung Fundstelle Kernpunkte Artikel 1 - Effektive Durchsetzung von Arbeitsstandards und Arbeitsschutz - Austausch mit Arbeitnehmern zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen - Angleichung der Rechtslage der Parteien Artikel 2 - Rechtliche Arbeitsprinzipien auf Grundlage der Mitgliedschaft in der International Labour Organization (ILO) und deren Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work - Weitere Vorgaben durch die sog. „Decent Work Agenda“ (bspw. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, mindestens minimale Arbeitsstandards, Nichtdiskriminierung) Artikel 3 - Aufrechterhaltung der Schutzstandards auch in Bereich Handel und Investitionen Artikel 6 - Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Informationen , internationaler Standards und Richtlinien bei der Einführung von Schutzmaßnahmen weitere Artikel - genauere Bestimmungen und Umsetzungsmaßnahmen zum Thema Arbeit, Arbeitsschutz und rechtliche Grundlagen - Themenfelder: Informationshandhabung, Kooperation, institutionelle Mechanismen, Regierungsabsprachen, Expertengruppe , Konfliktlösung