© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 157/16 Umweltschutz- und Sozialstandards in den Handelsabkommen der EU Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 2 Umweltschutz- und Sozialstandards in den Handelsabkommen der EU Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 157/16 Abschluss der Arbeit: 2.12.2016 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 5 2. CETA 6 2.1. Arbeits- und Umweltstandards 6 2.2. Durchsetzungsmechanismen 6 3. Südkorea 7 3.1. Arbeits- und Umweltstandards 7 3.2. Durchsetzungsmechanismen 8 4. Kolumbien und Peru 8 4.1. Arbeits- und Umweltstandards 8 4.2. Durchsetzungsmechanismen 8 5. Zentralamerika 9 5.1. Arbeits- und Umweltstandards 9 5.2. Durchsetzungsmechanismen 9 6. Ukraine 10 6.1. Arbeits- und Umweltstandards 10 6.2. Durchsetzungsmechanismen 11 7. Moldawien 11 7.1. Arbeits- und Umweltstandards 11 7.2. Durchsetzungsmechanismen 12 8. Georgien 13 8.1. Arbeits- und Umweltstandards 13 8.2. Durchsetzungsmechanismen 13 9. Chile 13 9.1. Arbeits- und Umweltstandards 13 9.2. Durchsetzungsmechanismen 14 10. Mexiko 14 10.1. Arbeits- und Umweltstandards 14 10.2. Durchsetzungsmechanismen 14 11. Südafrika 15 11.1. Arbeits- und Umweltstandards 15 11.2. Durchsetzungsmechanismen 15 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 4 12. San Marino 16 13. Türkei 16 14. Andorra 16 15. Färöer 17 16. EFTA/EWR 17 17. West-Balkan-Länder 18 17.1. Albanien 18 17.2. Bosnien Herzegowina 18 17.3. Kosovo 19 17.4. Mazedonien 20 17.5. Montenegro 20 17.6. Serbien 21 18. Europa-Mittelmeer-Abkommen 21 18.1. Algerien 21 18.2. Ägypten 22 18.3. Israel 22 18.4. Jordanien 22 18.5. Libanon 22 18.6. Marokko 23 18.7. Palästinensische Autonomiegebiete 23 18.8. Syrien 23 18.9. Tunesien 24 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 5 1. Vorbemerkung Diese Ausarbeitung enthält eine Darstellung von Abkommen der EU mit Ausführungen zu den darin vereinbarten Sozial- und Umweltstandards. Die EU hat mit über 30 Staaten Freihandelsabkommen , Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Assoziationsabkommen abgeschlossen.1 Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU sind in der Ausarbeitung von WD 2 dargestellt worden .2 Die folgende Darstellung beschränkt sich auf Handelsabkommen und Assoziationsabkommen , inklusive des noch nicht ratifizierten Abkommens mit Kanada (CETA).3 Der Schwerpunkt der nachfolgenden Auflistung liegt auf den in den Abkommen vereinbarten Umwelt- und Sozialstandards. Die Ausarbeitung gibt einen nicht abschließenden Überblick über die diesbezüglichen Vorgaben der Abkommen. Es wird dabei geprüft, ob die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in den jeweiligen Vertrag mit aufgenommen worden sind, verbindliche Standards vereinbart wurden und wie diese mit Hilfe von Sanktions- oder Überprüfungsmöglichkeiten durchgesetzt werden können. Einige der Abkommen, namentlich die Freihandelsabkommen mit Zentralamerika und der Ukraine , werden bisher nur vorläufig angewandt. Gemäß Art. 3 des Beschlusses 2012/734/EU des Rates wird bis zum Inkrafttreten des Abkommens mit Zentralamerika von der EU dessen Teil IV (mit Ausnahme von Art. 271) nach Art. 353 Abs. 4 des Abkommens vorläufig angewandt.4 In Art. 4 seines Beschlusses 2014/295/EU hat der Rat entschieden, dass im Einklang mit Art. 486 des Abkommens mit der Ukraine – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen – der Titel I, Titel II (Art. 4, 5 und 6) sowie Titel VII (mit Ausnahme des Art. 479 Abs. 1), vorläufig angewendet werden, soweit sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen.5 1 Cottier/Trinberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Vor Art. 206- 207 AEUV, Rn. 12. 2 Dokumentation, Umweltschutz- und Sozialstandards in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU, WD 2 – 3000 – 141/16. 3 Vorlage war die Liste des BMEL, Übersicht zum aktuellen Stand der weltweiten Verhandlungen vom 8.11.2016, abrufbar unter https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Markt-Handel-Export/_Texte/UebersichtStandDerVerhandlungen .html. 4 Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV), ABl. 2012 L, 346/1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0734&qid=1480600058535&from=DE. 5 Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens, ABl. 2014 L, 161/1, abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0295&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 6 2. CETA 2.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Freihandelsabkommen mit Kanada6 enthält die Kapitel 22 zu „Handel und nachhaltige Entwicklung “, Kapitel 23 zu „Handel und Arbeit“ sowie Kapitel 24 zu „Handel und Umwelt“. In Art. 23.3 Abs. 1 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur Achtung, Förderung und Verwirklichung der Prinzipien und Rechte im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und den Verpflichtungen gemäß der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen . Gemäß Art. 23.3 Abs. 2 stellt jede Vertragspartei im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 sowie mit anderen internationalen Verpflichtungen sicher, dass ihr Arbeitsrecht und ihre arbeitsrechtliche Praxis die Verwirklichung in der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit niedergelegter Ziele fördert. Zudem bekräftigt in Art. 23.3 Abs. 4 jede Vertragspartei ihre Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die von Kanada beziehungsweise den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten grundlegenden IAO-Übereinkommen in ihrem gesamten Gebiet effektiv in Recht und Praxis umgesetzt werden. Die Vertragsparteien bemühen sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert haben. In Art. 24.4 Abs. 2 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten sind, in ihrem gesamten Gebiet effektiv in Recht und Praxis umzusetzen. In Art. 23.4 erkennen die Vertragsparteien an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass das in ihrem Arbeitsrecht und ihren Arbeitsnormen garantierte Schutzniveau aufgeweicht oder abgesenkt wird. Sie verzichten daher nicht auf die Anwendung ihres Arbeitsrechts und ihrer Arbeitsnormen, weichen nicht davon ab und bieten dies auch nicht an in der Absicht, den Handel oder die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung von Investitionen in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern. Art. 24.5 des Abkommens enthält gleichlautende Vorgaben für den Bereich des Umweltrechts. 2.2. Durchsetzungsmechanismen Der nach Art. 26.2 des Abkommens eingerichtete Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ist für Fragen zu den Kapiteln 22, 23 und 24 zuständig und überwacht die Durchführung dieser Kapitel. Dafür werden gemäß Art. 22.4 Abs. 3 bei jeder Ausschusssitzung in einem öffentlichen Teil Fragen zur Durchführung der Kapitel 22 bis 24 erörtert. 6 Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits - Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, COM(2016) 444 final, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:e2e0caa3-4356-11e6-9c64- 01aa75ed71a1.0022.02/DOC_2&format=PDF. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 7 Zur Durchführung der Kapitel 23 und 24 wird ein institutioneller Mechanismus geschaffen. Die Vertragsparteien können als ersten Schritt bilaterale Regierungskonsultationen zu bestimmten Umsetzungsfragen oder Forderungen zu dem Kapitel beantragen. Bleibt die Konsultation erfolglos , kann nach Art. 23.9 bzw. Art. 24.14 Abs. 4 der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung gebeten werden, eine Lösung herbeizuführen und öffentlich bekannt zu machen. Findet der Ausschuss ebenfalls keine Lösung, kann zur Streitbeilegung gemäß Art. 23.10 bzw. Art. 24.15 eine Sachverständigengruppe eingesetzt werden, die in einem öffentlichen Bericht Empfehlungen zur Lösung der strittigen Angelegenheit abgibt. Die Vertragsparteien müssen sich nach Art. 23.10 bzw. Art. 24.15 nach Übermittlung des Abschlussberichts der Sachverständigengruppe bemühen, geeignete Maßnahmen zu erarbeiten oder gegebenenfalls einen für beide Seiten zufriedenstellenden Aktionsplan beschließen. Gemäß Art. 23.11 bzw. Art. 24.16 nehmen die Vertragsparteien – im Falle von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Kapiteln ergeben – nur die in dem jeweiligen Kapitel vorgesehenen Vorschriften und Verfahren in Anspruch. 3. Südkorea 3.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Freihandelsabkommen mit Korea7 enthält ein Kapitel 13 zu „Handel und nachhaltige Entwicklung “, welches Ausführungen zu Arbeits- und Umweltstandards enthält. Die Vertragsparteien sind gemäß Art. 13.4 Abs. 1 des Abkommens verpflichtet, soweit angebracht, sich in handelsbezogenen Arbeits- und Beschäftigungsfragen von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und zusammenzuarbeiten. In Art. 13.4 Abs. 3 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, die von Korea und den Mitgliedstaaten der EU ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen. In Art. 13.5 Abs. 2 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und Praktiken die multilateralen Umweltübereinkommen , deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen. In Anerkennung der Bedeutung einer Zusammenarbeit in handelsbezogenen Fragen der Sozial- und Umweltpolitik für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien nach Art. 13.11 des Abkommens überdies, Kooperationsmaßnahmen nach Anhang 13 einzuleiten. Art. 13.7 des Abkommens gibt überdies vor: „Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihr Umweltund Arbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf Maßnahmen wirksam durchzusetzen. Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in ihrem jeweiligen Recht garantierten Umwelt- oder Arbeitsschutz, um den Handel oder die Investitionen zu fördern, indem sie in einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise von der Anwendung ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Normen absieht oder abweicht oder diese Möglichkeiten vorsieht.“ 7 Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, ABl. 2011 L, 127/6, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2011:127:FULL&from=EN. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 8 3.2. Durchsetzungsmechanismen Nach Art. 13.2 des Abkommens wird ein Sonderausschuss für den Bereich „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eingesetzt, um die Durchführung des Kapitels, einschließlich der Kooperationsmaßnahmen nach Anhang 13 zu überprüfen. Konflikte zwischen den Vertragsparteien, die im Rahmen des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ auftreten, sollen, wenn im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, gemäß Art. 13.14 f. des Abkommens durch eine Sachverständigengruppe geprüft werden. Die Sachverständigengruppe legt einen Bericht mit Empfehlungen vor, deren Umsetzung vom Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwacht wird. Art. 13.16 des Abkommens schließt andere Mittel der Konfliktlösung aus. Für Fragen, die sich aus dem Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ergeben, nehmen die Vertragsparteien nur die in den Art. 13.14 und 13.15 vorgesehenen Verfahren in Anspruch. 4. Kolumbien und Peru 4.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru8 enthält ein Kapitel IX zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“, welches Ausführungen zu Arbeits- und Umweltstandards enthält. Ziel des Kapitels ist nach Art. 267 Abs. 2 des Abkommens u. a. eine bessere Einhaltung des Arbeitsund Umweltrechts jeder Vertragspartei sowie der Verpflichtungen aus den in den Art. 269 und 270 des Abkommens genannten internationalen Übereinkünften. Gemäß Art. 269 Abs. 3 des Abkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, „im Rahmen ihrer Gesetze und Praktiken in ihrem gesamten Gebiet die international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden “IAO”) festgelegt sind, zu fördern und wirksam umzusetzen“. Art. 277 Abs. 1 des Abkommens gibt vor, dass die Vertragsparteien den Handel oder die Investitionstätigkeit nicht dadurch fördern, dass sie das in ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht garantierte Schutzniveau reduzieren. Nach Art. 277 Abs. 2 unterlässt es eine Vertragspartei nicht, ihr Umwelt - und Arbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf Maßnahmen wirksam durchzusetzen. 4.2. Durchsetzungsmechanismen Gemäß Art. 279 des Abkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf Arbeit und Umwelt nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrer internen, partizipativen Verfahren zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten. Art. 280 des Abkommens gibt einen gemeinsamen Überwachungsmechanismus der Vertragsparteien in Form eines Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung” vor. Dieser Unterausschuss soll die Durchführung des Titels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwachen 8 Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, ABl. 2012 L, 354/3, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2012:354:FULL&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 9 und Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit diesem Titel erörtern. Konflikte zwischen den Vertragsparteien, die im Rahmen des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung “ auftreten, sollen, wenn im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, gemäß Art. 284 f. des Abkommens durch eine Sachverständigengruppe geprüft werden. Die Sachverständigengruppe legt einen Bericht mit Empfehlungen vor. Die Streitbeilegung nach Titel XII des Abkommens findet gemäß Art. 285 Abs. 5 des Abkommens auf den Titel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ keine Anwendung. 5. Zentralamerika 5.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Assoziationsabkommen mit Zentralamerika9 beinhaltet ebenfalls einen Titel VIII zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“, welcher Ausführungen zu Arbeits- und Umweltstandards enthält. In Art. 286 Abs. 1 UAbs. 2 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder ihre Entschlossenheit, nach Treu und Glauben sowie nach Maßgabe der Verfassung der IAO die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte, die Gegenstand der Kernübereinkommen der IAO sind, zu achten, zu fördern und umzusetzen. In Art. 286 Abs. 2 bekräftigen sie überdies ihre Zusage, in ihren Gesetzen und Praktiken die nachfolgend aufgelisteten, in der IAO-Erklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit genannten Kernübereinkommen der IAO wirksam umzusetzen. In Art. 287 Abs. 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und Praktiken die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen. Art. 291 des Abkommens dient der Aufrechterhaltung des (bestehenden) Schutzniveaus. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern , dass sie das in ihrem Umwelt– und Arbeitsrecht garantierte Schutzniveau reduzieren. Sie gewähren daher keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Arbeits- oder Umweltrecht, die den Handel beeinflussen oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet fördern. 5.2. Durchsetzungsmechanismen Gemäß Art. 293 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, den Bereich des Handelsabschnitts des Abkommens, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 302, zur nachhaltigen Entwicklung, gemeinsam zu überwachen, zu überprüfen und zu bewerten. Art. 284 Abs. 4 des Abkommens bestimmt, das in Angelegenheiten, die unter den Titel VIII fallen , die Vertragsparteien nicht auf die in Titel X genannten Streitbeilegungsverfahren und das in Titel XI genannte Vermittlungsverfahren für nichttarifäre Maßnahmen zurückgreifen. Stattdessen wird gemäß Art. 294 Abs. 3 des Abkommens ein Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingerichtet, um die Durchführung des Titels VII zu überprüfen. Konflikte zwischen den Vertragsparteien, die im Rahmen des Titels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ auftreten, 9 Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, ABl. 2012 L, 346/3, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2012:346:FULL&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 10 sollen, wenn weder im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene noch im Sonderausschuss eine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, gemäß Art. 296 f. des Abkommens durch eine Sachverständigengruppe geprüft werden. Die Sachverständigengruppe hat nach Art. 299 des Abkommens das Mandat „zu prüfen, ob eine Partei es versäumt hat, die in Artikel 286 Absatz 2, Artikel 287 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 291 genannten Verpflichtungen zu erfüllen, und nichtbindende Empfehlungen zur Lösung der Angelegenheit abzugeben. In Fällen, die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften betreffen, besteht das Mandat der Sachverständigengruppe darin, zu ermitteln, ob eine Partei es dauerhaft oder wiederholt versäumt hat, ihre Verpflichtungen wirksam zu erfüllen." 6. Ukraine 6.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Assoziierungsabkommen mit der Ukraine10 enthält ein Kapitel 13 zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“, welches Ausführungen zu Arbeits- und Umweltstandards enthält. Zu Beginn des Kapitels in Art. 289 Abs. 1 des Abkommens erinnern die Vertragsparteien an „die Agenda 21 zu Umwelt und Entwicklung (1992), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002) und die international vereinbarten politischen Agenden in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, vor allem die Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden "IAO") und die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der VN über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (2006).“ Mit Art. 291 Abs. 3 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die von ihnen ratifizierten vorrangigen IAO-Kernübereinkommen und die IAO-Erklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung und Umsetzung anderer, von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. Mit Art. 292 Abs. 2 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und Verfahren die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen. Gemäß Art. 290 Abs. 2 des Abkommens nähert die Ukraine ihre Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an den EU-Besitzstand an. Nach Art. 296 versäumt es eine Vertragspartei nicht, ihr Umwelt- und Arbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf Maßnahmen wirksam durchzusetzen. Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in ihrem jeweiligen Recht garantierten Umwelt- oder Arbeitsschutz , um den Handel oder die Investitionen zu fördern, indem sie in einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise von der Anwendung ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Normen absieht oder abweicht oder diese Möglichkeiten vorsieht. 10 Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. 2014 L, 161/3, abrufbar unter http://publications.europa.eu/resource/cellar/e84cb21ce 6e0-11e3-8cd4-01aa75ed71a1.0004.01/DOC_1. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 11 6.2. Durchsetzungsmechanismen Nach Art. 300 Abs. 1 des Abkommens wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er überwacht die Umsetzung des Kapitels 13, einschließlich der Ergebnisse des Monitorings und der Folgenabschätzungen, und erörtert in gutem Glauben jegliches Problem, das sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergibt. Gemäß Art. 300 Abs. 3 können auch die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung der unter Kapitel 13 fallenden Maßnahmen überwachen. Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei ersuchen, bestimmte begründete Angaben zu den Ergebnissen der Umsetzung dieses Kapitels vorzulegen. Die Vertragsparteien bemühen sich gemäß Art. 300 Abs. 5 um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung und können jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung, Informationen oder Unterstützung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO oder einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien, deren Mitglieder sie sind. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Frage im Wege von Konsultationen zu lösen, kann eine Vertragspartei gemäß Art. 300 Abs. 6 über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen . Wenn im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, wird die Sachlage gemäß Art. 301 des Abkommens durch eine Sachverständigengruppe geprüft. Die Umsetzung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe wird vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Art. 300 Abs. 7 des Abkommens schließt andere Möglichkeiten, Konflikte im Bereich des Kapitels 13 zu lösen, aus. Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in den Art. 300 und 301 vorgesehenen Verfahren in Anspruch. 7. Moldawien 7.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Assoziierungsabkommen mit der Republik Moldau11 enthält unter Titel IV das Kapitel 16 zum Bereich Umwelt. Gemäß Art. 91 dieses Kapitels nimmt die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor. Im Bereich von Titel V findet sich das Kapitel 13 zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“. Zu Beginn dieses Kapitels erinnern die Vertragsparteien in Art. 363 Abs. 1 an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle und die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Die Vertragsparteien verpflichten sich in Art. 365 Abs. 2 des Abkommens, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der 11 Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, ABl. 2014 L, 260/4, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22014A0830(01)&qid=1464858237778&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 12 IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen. Weiter heißt es in Art. 365: „Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Übereinkommen , die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht.“ In Art. 366 Abs. 2 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen , deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen. Art. 371 des Abkommens führt zur Aufrechterhaltung des Schutzniveaus aus: „Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern . Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.“ 7.2. Durchsetzungsmechanismen Gemäß Art. 90 des Abkommens findet über die unter das Kapitel 16 fallenden Fragen ein regelmäßiger Dialog statt. In Art. 374 des Kapitels 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels V auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen. Gemäß Art. 376 des Abkommens wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt, um die Durchführung des Kapitels 13 zu gewährleisten. Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei nach Art. 378 Abs. 2 um Konsultationen zu allen sich aus Kapitel 13 ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien bemühen sich gemäß Art. 378 Abs. 3 um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Sie berücksichtigen dabei die Arbeiten der IAO oder einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Frage im Wege von Konsultationen zu lösen, kann eine Vertragspartei gemäß Art. 378 Abs. 4 über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss einberufen wird, um die Frage zu prüfen . Wenn im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, wird die Sachlage gemäß Art. 379 Abs. 1 des Abkommens durch eine Sachverständigengruppe geprüft. Sofern in Art. 379 nichts anderes bestimmt ist, gelten Bestimmungen des Kapitels 14 zur Streitbeilegung. Die Vertragsparteien erörtern nach Art. 379 Abs. 8 unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppe(n) und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 13 den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Art. 378 Abs. 1 bestimmt, dass die Vertragsparteien für Fragen , die sich aus dem Kapitel 13 ergeben, ausschließlich die in Art. 378 und 379 vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen. 8. Georgien 8.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Assoziierungsabkommen mit Georgien12 enthält ein Kapitel 13 zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“, welches im Wesentlichen dem gleichnamigen Kapitel im Assoziierungsabkommen der Republik Moldau entspricht. In Art. 227 zu Beginn des Kapitels erinnern die Vertragsparteien an dieselben völkerrechtlichen Abkommen wie im Assoziierungsabkommen der Republik Moldau , darunter die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Auch die Vorgaben zu IAO-Übereinkommen in Art. 229 des Abkommens und die Zusage der Vertragsparteien in Art. 230 Abs. 2, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen, entsprechen dem Assoziierungsabkommen der Republik Moldau. 8.2. Durchsetzungsmechanismen Wie die inhaltlichen Vorgaben entsprechen auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben in Kapitel 13 des Abkommens denen des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau. Art. 242 und 243 des Abkommens regeln ein entsprechendes Streitbeilegungsverfahren durch den Unterausschuss bzw. ein Sachverständigenpanel. 9. Chile 9.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Assoziationsabkommen mit Chile13 enthält kein spezielles Kapitel oder Titel für den Bereich „Handel und nachhaltige Entwicklung“. Im Bereich des Titels „Wirtschaftliche Zusammenarbeit“ des Teils III finden sich einige Vorgaben für den Bereich des Umweltschutzes. Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens ist es das Ziel der Zusammenarbeit, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern. Nach Art. 44 Abs. 1 des Titels „Zusammenarbeit im Sozialbereich“ des Teils III des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und 12 Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Georgien andererseits, ABl. 2014 L 261/4, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22014A0830(02)&qid=1464858415024&from=DE. 13 Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, ABl. 2002 L, 352/3, abrufbar unter http://eur-lex.europa .eu/resource.html?uri=cellar:1f641ed4-e709-43cc-a112-d75455ab3ecb.0014.02/DOC_1&format=PDF. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 14 der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern zu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen. 9.2. Durchsetzungsmechanismen Art. 54 Abs. 2 lit. b bis d des Abkommens ermächtigt den Assoziationssauschuss die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen , Empfehlungen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien auszusprechen und dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil III Bericht zu erstatten. 10. Mexiko 10.1. Arbeits- und Umweltstandards Das Abkommen mit Mexiko14 enthält ebenfalls keinen speziellen Abschnitt für den Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes. Für den Bereich des Umweltschutzes verpflichten sich die Vertragsparteien in Art. 34 Abs. 2 des Abkommens, ihre Zusammenarbeit zur Verhinderung der Umweltzerstörung auszubauen, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu fördern, Informationen über und Erfahrungen mit Umweltvorschriften zu sammeln, zu verbreiten und auszutauschen, den Einsatz wirtschaftlicher Anreize zur Erreichung dieser Ziele zu fördern, das Umweltmanagement auf allen Verwaltungsebenen zu stärken, die Ausbildung der Humanressourcen, die Umwelterziehung und die Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte zu fördern und Möglichkeiten für die soziale Beteiligung zu entwickeln. Gemäß Art. 34 Abs. 4 kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, soweit angemessen, zum Abschluss eines sektoralen Abkommens im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen führen. Art. 26 des Abkommens befasst sich mit der Zusammenarbeit im sozialen Bereich und in der Armutsbekämpfung , er enthält – soweit ersichtlich – jedoch weder konkrete Verpflichtungen der Vertragsparteien noch Bezugnahmen auf die IAO-Abkommen. 10.2. Durchsetzungsmechanismen Gemäß Art. 45 des Abkommens wird ein Gemischter Rat eingesetzt, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Nach Art. 50 des Abkommens beschließt der Gemischte Rat über die Einführung eines spezifischen Streitbeilegungsverfahrens für Handels- und handelsbezogene Fragen , das mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar ist. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie gemäß Art. 58 des Abkommens geeignete 14 Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten mexikanischen Staaten andererseits, ABl. 2000 L, 276/45, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:0e630e4b- 281e-46a4-a07c-0f852a40c2e4.0016.02/DOC_1&format=PDF. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 15 Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Rat im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung innerhalb von 30 Tagen alle sachdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation. Die Maßnahmen werden dem Gemischten Rat unverzüglich mitgeteilt, der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber berät. 11. Südafrika 11.1. Arbeits- und Umweltstandards Auch das Abkommen mit Südafrika15 enthält keinen speziellen Abschnitt zu Umwelt- oder Arbeitsschutz . In Titel VI „Zusammenarbeit in anderen Bereichen“ befasst sich Art. 84 mit dem Bereich Umwelt. Die Vertragsparteien arbeiten demnach mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung durch rationelle Nutzung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen und nachhaltige Nutzung erneuerbarer natürlicher Ressourcen zusammen und fördern auf diese Weise den Schutz der Umwelt, die Verhinderung ihrer Zerstörung und die Bekämpfung der Verschmutzung. Sie streben die Verbesserung der Umweltqualität an und arbeiten zusammen, um die globalen Umweltprobleme zu bewältigen. Die Zusammenarbeit befasst sich u. a. mit Fragen der städtebaulichen Entwicklung und Bodennutzung für landwirtschaftliche und andere Zwecke; Desertifikation ; Abfallbewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt; Bekämpfung der Verschmutzung aus industriellen und anderen Quellen und mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen zusammenhängende Fragen. Gemäß Art. 86 des Abkommens nehmen die Vertragsparteien einen Dialog über die Zusammenarbeit im Sozialbereich auf. Sie erkennen ihre Verantwortung für die Gewährleistung der sozialen Grundrechte an. Nach Art. 86 Abs. 2 des Abkommens dienen die einschlägigen Normen der IAO als Bezugspunkt für die Entwicklung dieser Rechte. 11.2. Durchsetzungsmechanismen Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie gemäß Art. 3 Abs. 1 des Abkommens geeignete Maßnahmen treffen. Zuvor stellt sie der anderen Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zudem wird gemäß Art. 97 des Abkommens ein Kooperationsrat eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. Der Kooperationsrat sucht nach geeigneten Methoden , Problemen vorzubeugen, die in den unter das Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten und dient dem Meinungsaustausch und für Vorschläge zu allen den Handel und die Zusammenarbeit betreffenden Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel. Gemäß Art. 104 Abs. 1 des Abkommens kann jede Vertragspartei den Kooperationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung des Abkommens befassen. Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch 15 Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, ABl. 1999 L, 311/3, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:af85d83e-1912-4f60-be9c-287ce3743f90.0004.02/DOC_1&format =PDF. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 16 Beschluss beilegen. Kann die Streitigkeit nicht nach durch den Kooperationsrat beigelegt werden, wird durch Schiedsspruch entschieden. 12. San Marino Das Abkommen mit San Marino16 enthält keinen speziellen Abschnitt zu Umwelt- oder Arbeitsschutz . Nach Art. 16 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten, um die durch die Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion sowie die Entwaldung verursachten Probleme zu lösen. Das Abkommen enthält einen Abschnitt zu Bestimmungen im sozialen Bereich. Diese befassen sich mit den Rechten von Arbeitnehmern aus San Marino, die in der EU beschäftigt sind. Nach Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist und über dessen ordnungsgemäße Durchführung wacht. Dazu spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen aufgeführten Fällen Beschlüsse. Die Vertragsparteien kommen diesen Empfehlungen und Beschlüssen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften nach. 13. Türkei Auch mit der Türkei hat die EU, damals noch EWG, ein Assoziierungsabkommen geschlossen.17 Durch einen Beschluss des Assoziationsrates EG-Türkei wurde 1995 die Durchführung der Endphase der Zollunion festgelegt.18 Dieser Beschluss enthält keine Vorgaben oder Standards im Bereich Arbeits- oder Umweltschutz. 14. Andorra Das Abkommen mit Andorra19 enthält keine Vorgaben oder Standards im Bereich Arbeits- oder Umweltschutz. 16 Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, ABl. 2002 L, 84/43, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22002A0328(01)&from=DE. 17 Ausführlicher zur Geschichte: Bungenberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 217 AEUV, Rn. 106 ff. 18 Beschluss Nr. 1 /95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion, ABl. 1995 L, 35/1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:21996D0213(01)&from=DE. 19 Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, ABl. 1990 L, 374/16, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:1990:374:FULL&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 17 15. Färöer Das Abkommen mit den Färöer Inseln20 enthält ebenfalls keine Vorgaben oder Standards im Bereich Arbeits- oder Umweltschutz. 16. EFTA/EWR Die EFTA (European Free Trade Association) besteht aus Liechtenstein, Schweiz, Norwegen und Island. Die EFTA-Staaten haben 1994 mit der EWG durch ein Abkommen den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) begründet.21 Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen22 enthält Vorgaben über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. Art. 3 des Protokolls 31 gibt für den Bereich Umwelt vor. „Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft: Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme; Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche ; wirtschaftliche und steuerliche Instrumente; Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung; wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen Organisationen erörtert werden. Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen; dadurch soll die Mitwirkung der EFTA-Staaten in der von der Gemeinschaft einzurichtenden Europäischen Umweltagentur nach deren Arbeitsaufnahme gewährleistet werden, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens geregelt wurde. Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.“ Gemäß Art. 5 Abs. 2 des Protokolls 31 bemühen sich die Vertragsparteien im Bereich der Sozialpolitik insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen bestimmte, im Abkommen aufgezählte Gemeinschaftsakte zugrunde liegen. Es sind neben dem EWR-Abkommen noch weitere Abkommen dieser Staaten mit der EU geschlossen worden, beispielsweise ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET).23 Eine Aufzählung sämtlicher derartiger Abkommen ist vorliegend nicht möglich. 20 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits, ABl. 1997 L, 53/2, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:1997:053:FULL&from=DE. 21 Weiß, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 57. EGL, Stand: August 2015, Art. 207 AEUV, Rn. 260. 22 Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. 1994 L, 1/3, abrufbar unter http://publications.europa .eu/resource/cellar/c692168c-a25b-4a3c-aade-ca872bb93f69.0003.02/DOC_1. 23 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET), ABl. 2006 L, 90/37, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?qid=1480609154138&uri=CELEX:32006D0235. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 18 17. West-Balkan-Länder Mit den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens hat die EU Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen abgeschlossen, um die Staaten an die EU heranzuführen.24 Diese Abkommen enthalten keine eigenen Kapitel zu „Handel und nachhaltiger Entwicklung“ und nur wenige Vorgaben für die Bereiche Umwelt- und Arbeitsschutz. 17.1. Albanien Das Abkommen mit Albanien25 enthält unter der Überschrift Umweltschutz in Art. 108 die Vorgabe , dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, entwickeln und intensivieren. Art. 99 gibt für die Zusammenarbeit auf dem sozialen Gebiet vor, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Reform der Beschäftigungspolitik Albaniens zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des albanischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der albanischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Auf die IAO-Kernarbeitsnormen wird – soweit ersichtlich – in dem Abkommen kein Bezug genommen. Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, dessen Aufgabe es gemäß Art. 116 des Abkommens ist, die Anwendung und Durchführung des Abkommens zu überwachen. Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen gemäß Art. 126 Abs. 2 alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine annehmbare Lösung zu ermöglichen. 17.2. Bosnien Herzegowina Das Abkommen mit Bosnien und Herzegowina26 enthält nur wenige Vorgaben zu Umwelt- und Arbeitsstandards. Gemäß Art. 77 mit dem Titel „Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit“ gleicht Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen , insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an. Die Zusammenarbeit im sozialen Bereich, welche in Art. 99 des Abkommens geregelt ist, hat auch den Zweck, die Anpassung des Systems der sozi- 24 Schmalenbach, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 217 AEUV, Rn. 36 f. 25 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, ABl. 2009 L, 107/166, abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/resource.html?uri=cellar:357b07c8-33a7-451a-9f79-a911c53a7534.0004.01/DOC_2&format=PDF. 26 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, ABl. 2015 L, 164/2, abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22015A0630(01)&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 19 alen Sicherheit von Bosnien und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial Schwachen zu gewährleisten.Sie kann die Anpassung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft umfassen. Für den Umweltbereich gibt Art. 108 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen , die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand konzentrieren. Auf die IAO-Kernarbeitsnormen wird – soweit ersichtlich – in dem Abkommen kein Bezug genommen. Die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abkommens entsprechen im Wesentlichen den Ansätzen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien. Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei eine Streitigkeit zudem zur Beilegung im Schiedsverfahren vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens beizulegen . 17.3. Kosovo Das Abkommen mit dem Kosovo27 ähnelt den Abkommen mit Albanien sowie Bosnien und Herzegowina . Für den Bereich Umwelt gibt der Art. 115 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Kosovos zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und sich auf die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den EU- und gegebenenfalls den Euratom-Besitzstand konzentrieren. Zur Zusammenarbeit im sozialen Bereich gibt Art. 106 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, u. a. um den sozialen Dialog sowie die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos in den Bereichen Beschäftigungsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit an den Besitzstand der EU unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der EU zu fördern. Nach Art. 106 Abs. 3 hält das Kosovo die internationalen Übereinkünfte und sonstigen Rechtsinstrumente in diesen Bereichen ein. Die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abkommens entsprechen im Wesentlichen den Ansätzen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina. 27 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, ABl. 2016 L, 71/3, abrufbar unter http://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22016A0316(01)&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 20 17.4. Mazedonien Das Abkommen mit Mazedonien28enthält eine Norm mit dem Titel „Umwelt und nukleare Sicherheit “ (Art. 103 des Abkommens) und eine Norm zur Zusammenarbeit im Sozialbereich (Art. 90 des Abkommens). Letztere gibt u. a. vor, dass die Zusammenarbeit der Vertragsparteien die Anpassung der Rechtsvorschriften Mazedoniens über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen umfasst und die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit entwickeln mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft zu verbessern. Art. 103 ordnet an, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, entwickeln und intensivieren. Die Zusammenarbeit kann sich nach Art. 103 Abs. 2 u. a. auf eine kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Gemeinschaftsnormen und internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist, konzentrieren. Die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abkommens entsprechen im Wesentlichen den Ansätzen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien. 17.5. Montenegro Das Abkommen mit Montenegro29 enthält einen Art. 111 zum Thema Umwelt und Art. 101 zur Zusammenarbeit im sozialen Bereich. Gemäß Art. 111 des Abkommens nehmen die Vertragsparteien insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Nach Art. 101 des Abkommens arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern . Die Zusammenarbeit umfasst die Anpassung der montenegrinischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Zudem ordnet Art. 101 des Abkommens ausdrücklich an, dass Montenegro den grundlegenden IAO-Übereinkommen beitritt und ihre wirksame Umsetzung gewährleistet. Die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abkommens entsprechen im Wesentlichen den Ansätzen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina. 28 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, ABl. 2004 L, 84/13, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:3ce414a8-cc67-4879-a8cc- 17b9c4745465.0005.02/DOC_1&format=PDF. 29 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, ABl. 2010 L, 108/3, abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2010_108_R_0001_01&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 21 17.6. Serbien Das Abkommen mit Serbien30 enthält einen Art. 111 zum Thema Umwelt, der u. a. bestimmt, dass die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken und sich auf die Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand konzentrieren. Gemäß Art. 101 hat die Zusammenarbeit im sozialen Bereich auch den Zweck, die Anpassung des serbischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der serbischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen. Die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abkommens entsprechen im Wesentlichen den Ansätzen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina. 18. Europa-Mittelmeer-Abkommen Mit verschiedenen Mittelmeeranrainerstaaten hat die EU Assoziierungsabkommen oder Abkommen zur Gründung einer Assoziation geschlossen. Diese Abkommen enthalten kein eigenes Kapitel zu „Handel und nachhaltiger Entwicklung“ und nur sehr wenige Vorgaben für die Bereiche Umwelt- und Arbeitsschutz. 18.1. Algerien Das Abkommen mit Algerien31 enthält keine Vorgaben zu Umwelt- oder Arbeitsschutzstandards. In Art. 52 und 74 des Abkommens werden der Umweltschutz und die Zusammenarbeit im sozialen Bereich als wichtige Ziele bzw. Punkte der Zusammenarbeit benannt. Es werden aber keine Standards verbindlich vereinbart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. 30 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, ABl. 2013 L, 278/16, abrufbar unter http://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2013:278:FULL&from=DE. 31 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, ABl. 2005 L, 265/2, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:47a10cac-21da-41c6-a038- fee3e7eac72e.0003.02/DOC_2&format=PDF. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 22 18.2. Ägypten Das Abkommen mit Ägypten32 enthält keine Vorgaben zu Umweltschutz oder Arbeitsschutzstandards . Zwar werden in den Art. 44 und 62 ff. des Abkommens der Umweltschutz und die Zusammenarbeit im sozialen Bereich als wichtige Ziele bzw. Punkte der Zusammenarbeit benannt, es werden aber keine Standards verbindlich vereinbart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. 18.3. Israel Das Abkommen mit Israel33 enthält ebenfalls keine Vorgaben zu Umwelt- oder Arbeitsschutzstandards . In Art. 50 und 63 des Abkommens werden der Umweltschutz und soziale Fragen als Punkte der Zusammenarbeit benannt. Es werden aber keine Standards verbindlich vereinbart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. 18.4. Jordanien Das Abkommen mit Jordanien34 enthält ebenfalls keine Vorgaben zu Umweltschutz oder Arbeitsschutzstandards . Art. 65 und Art. 80 ff., insbesondere Art. 82, des Abkommens führen den Umweltschutz und soziale Fragen als Punkte der Zusammenarbeit auf. Es werden aber keine Standards verbindlich vereinbart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. 18.5. Libanon Das Abkommen mit dem Libanon35 enthält ebenfalls keine Vorgaben zu Umweltschutz oder Arbeitsschutzstandards . Die Art. 45 und Art. 65 des Abkommens führen den Umweltschutz und soziale Fragen als Punkte der Zusammenarbeit auf. Es werden aber keine Standards verbindlich verein-bart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. 32 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, ABl. 2004 L, 304/39, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2004:304:FULL&from=DE#L_2004304DE.01003901. 33 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, ABl. 2000 L, 147/3, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:411c0668-144d-44a1-a5e3-dd2342f7a5b5.0015.02/DOC_1&format =PDF. 34 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, ABl. 2002 L, 129/3, Abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:14b1e2d2-f53e-4358-a8e9- a5dcdf8d0ef9.0002.02/DOC_2&format=PDF. 35 Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits, ABl. 2006 L, 143/2, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/?uri=uriserv :OJ.L_.2006.143.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2006:143:TOC#L_2006143DE.01000201. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 23 18.6. Marokko Das Abkommen mit Marokko36 enthält ebenfalls keine Vorgaben zu Umweltschutz oder Arbeitsschutzstandards . Art. 48 und Art. 69 des Abkommens führen den Umweltschutz und soziale Fragen als Punkte der Zusammenarbeit auf. Es werden aber keine Standards verbindlich vereinbart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. 18.7. Palästinensische Autonomiegebiete Das Abkommen mit den Palästinensischen Autonomiegebieten37 enthält ebenfalls keine Vorgaben zu Umweltschutz oder Arbeitsschutzstandards. Art. 50 und Art. 45 des Abkommens führen den Umweltschutz und soziale Fragen als Punkte der Zusammenarbeit auf. Es werden aber keine Standards verbindlich vereinbart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. 18.8. Syrien Die bilateralen Beziehungen der EU zu Syrien basieren auf einem Kooperationsabkommen aus 197738, welches im Zusammenhang mit den jüngeren politischen Entwicklungen teilweise suspendiert worden ist.39 2008 wurde ein Assoziationsabkommen der EU mit Syrien paraphiert, dessen Unterzeichnung aufgrund der politischen Situation bis auf weiteres auf Eis gelegt worden ist.40 Das Kooperationsabkommen aus 1977 enthält keine Vorgaben zu Umweltschutz oder Arbeitsschutzstandards , sondern benennt den Umweltschutz wie auch die soziale Entwicklung Syriens lediglich als allgemeine Ziele des Abkommens. 36 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, ABl. 2000 L, 70/2, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:ecefc61a-c8d6-48ba-8070- 893cc8f5e81d.0002.02/DOC_1&format=PDF. 37 Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation ( PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westiordanland und den Gaza-Streifen andererseits, ABl. 1997 L, 187/3, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:76ffc73f-884a-4041-9d8bb 04b34ef7bf2.0004.02/DOC_1&format=PDF. 38 Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien , ABl 1978 L, 269/2, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:a450e535-69ed-44e6- 8687-ccb3234933ca.0002.02/DOC_1&format=PDF. 39 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/7093 – Menschenrechtsklauseln in Verträgen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, S. 8, BT- Drucksache 17/7301 vom 12.10.2011. 40 EU External Action, Factsheet – The European Union and Syria vom 5.2.2015, 131018/01, abrufbar unter http://www.eeas.europa.eu/statements/docs/2013/131018_01_en.pdf. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 157/16 Seite 24 18.9. Tunesien Das Abkommen mit Tunesien41 enthält ebenfalls keine Vorgaben zu Umweltschutz oder Arbeitsschutzstandards . Art. 48 und Art. 69 ff. des Abkommens führen den Umweltschutz und soziale Fragen als Punkte der Zusammenarbeit auf. Es werden aber keine Standards verbindlich vereinbart oder in konkretisierter Form als Zielvorstellung festgelegt. – Fachbereich Europa – 41 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, ABl. 1998 L, 97/2, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:d3eef257-9b3f-4adb-a4ed-941203546998.0004.02/DOC_4&format =PDF.