© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 154/16 Parlamentarische Kontrolle unter der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 2 Parlamentarische Kontrolle unter der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 154/16 Abschluss der Arbeit: 3.11.2016 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Hintergrund 4 2.1. Aufgaben und Aufbau von Europol 4 2.2. Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 AEUV zur parlamentarischen Kontrolle 4 3. Kontrollmöglichkeiten des Europäischen Parlaments 5 3.1. Kontrollmöglichkeiten gemäß dem Europol-Beschluss 2009/371/JI 5 3.1.1. Haushaltsrechte 5 3.1.2. Informationsrechte 5 3.1.3. Zitierrecht 6 3.2. Kontrollmöglichkeiten gemäß der Europol-VO 6 3.2.1. Haushaltsrechte 6 3.2.2. Informationsrechte 6 3.2.3. Befassung durch den Datenschutzbeauftragten 8 3.2.4. Parlamentarisches Kontrollgremium 8 3.3. Vergleich der Kontrollmöglichkeiten nach der Europol-VO und dem Beschluss 9 4. Kontrollmöglichkeiten der nationalen Parlamente 10 4.1. Kontrollmöglichkeiten gemäß dem Beschluss 2009/371/JI 10 4.2. Kontrollmöglichkeiten gemäß der Europol-VO 10 4.3. Vergleich der Kontrollmöglichkeiten nach der Europol-VO und dem Beschluss 11 5. Andere externe Kontrolleinrichtungen 11 5.1. Kontrollmöglichkeiten gemäß dem Europol-Beschluss 2009/371/JI 11 5.1.1. Nationale Kontrollinstanz 11 5.1.2. Gemeinsame Kontrollinstanz 11 5.2. Kontrollmöglichkeiten gemäß der Europol-VO 12 5.2.1. Nationale Kontrollbehörde 12 5.2.2. Europäischer Datenschutzbeauftragter 12 5.3. Vergleich der Kontrollmöglichkeiten nach der Europol-VO und dem Beschluss 12 6. Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Datenverarbeitung und technische Werkzeuge 13 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 4 1. Fragestellung Diese Ausarbeitung untersucht den Text der Verordnung (EU) 2016/794 (im Folgenden: Europol- VO)1 im Hinblick auf die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten. Dafür wird die Europol-VO mit dem Europol-Beschluss 2009/371/JI2 verglichen, der aktuell noch die Regelungen zu Europol enthält.3 Am Ende der Ausarbeitung wird speziell auf die Möglichkeit der (parlamentarischen) Kontrolle in den Bereichen der Datenverarbeitung und der technischen Werkzeuge eingegangen. 2. Hintergrund 2.1. Aufgaben und Aufbau von Europol Das Ziel von Europol ist nach Art. 3 Abs. 1 des Europol-Beschlusses 2009/371/JI die Unterstützung und Verstärkung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. Art. 3 Abs. 1 der Europol-VO benennt das Ziel von Europol fast wortgleich. Schwerpunkt der Aufgaben von Europol bei der Verfolgung dieses Ziels sind die Sammlung und Verarbeitung von Informationen .4 Organe von Europol sind nach Art. 36 des Europol-Beschlusses 2009/371/JI der Verwaltungsrat und der Direktor. Art. 9 Europol-VO sieht einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor sowie ggf. weitere vom Verwaltungsrat eingesetzte beratende Gremien vor. 2.2. Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 AEUV zur parlamentarischen Kontrolle Art. 88 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol festzulegen. Gemäß Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV werden durch diese Verordnungen auch die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt. An dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt. 1 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. 2016 L, 135/53, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0794&from=DE. 2 Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), 2009/371/JI, ABl. 2009 L, 121/37, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:2009:121:0037:0066:de:PDF. 3 Die Europol-VO gilt ausweislich ihres Art. 77 Abs. 2 ab dem 1. Mai 2017. 4 Spaeth, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 88 AEUV, Rn. 9. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 5 Eine entsprechende Vorgabe enthielt die Vorgängernorm, der Art. 30 des Vertrags über die EU (EUV) a.F., der mit dem Vertrag von Lissabon geändert wurde, nicht.5 3. Kontrollmöglichkeiten des Europäischen Parlaments 3.1. Kontrollmöglichkeiten gemäß dem Europol-Beschluss 2009/371/JI Dem Europäischen Parlament stehen gemäß dem Europol-Beschluss 2009/371/JI eine gewisse Anzahl von Kontrollrechten gegenüber Europol zu. Der Beschluss 2009/371/JI wurde vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen und unterlag daher noch nicht der Vorgabe des Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV, parlamentarische Kontrollmöglichkeiten zu regeln. 3.1.1. Haushaltsrechte Ein Schwerpunkt der Kontrollrechte des Europäischen Parlaments betrifft den Haushalt von Europol . Nach Art. 42 Abs. 1 des Beschlusses 2009/371/JI bedarf die Finanzierung von Europol der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde. Art. 43 Abs. 3 und 6 des Beschlusses bestimmen, dass sowohl die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats als auch der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr dem Europäischen Parlament zugeleitet werden. Nach Art. 43 Abs. 9 des Beschlusses übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. Gemäß Art. 43 Abs. 10 des Beschlusses erteilt das Europäische Parlament dem Direktor unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans. 3.1.2. Informationsrechte Weiterhin verfügt das Europäische Parlament über Informationsrechte nach Art. 34 Abs. 6, Art. 37 Abs. 10 und 11 des Beschlusses 2009/371/JI. Gemäß Art. 37 Abs. 10 sind der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie der endgültige Haushaltsplan, ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol und ein allgemeiner Bericht über die Tätigkeiten von Europol im Vorjahr, die vom Verwaltungsrat von Europol verabschiedet worden sind, dem Rat zur Genehmigung vorzulegen, der sie an das Europäische Parlament weiterleitet. Nach Art. 37 Abs. 11 des Beschlusses gibt der Verwaltungsrat innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Geltung des Beschlusses 2009/371/JI und danach alle vier Jahre eine unabhängige externe Evaluierung der Durchführung des Beschluss sowie der von Europol durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag. Der Evaluierungsbericht wird auch dem Europäischen Parlament zugeleitet. Nach Art. 34 Abs. 6 des Beschlusses sind die Tätigkeitsberichte der gemeinsamen Kontrollinstanz (s. unten unter 5.1.2.) dem Europäischen Parlament zuzuleiten. 5 Albrecht/Janson, Die Kontrolle des Europäischen Polizeiamtes durch das Europäische Parlament nach dem Vertrag von Lissabon und dem Europol-Beschluss, EuR 2012, S. 230. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 6 3.1.3. Zitierrecht Art. 48 des Beschlusses normiert eine Art Zitierrecht des Europäischen Parlaments gegenüber Europol . Der Vorsitz des Rates, der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Direktor treten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor diesem auf, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern. 3.2. Kontrollmöglichkeiten gemäß der Europol-VO Die Europol-VO dient ausweislich ihres Erwägungsgrunds 2 der Umsetzung des Art. 88 AEUV, der u. a. eine parlamentarische Kontrolle von Europol vorgibt. Die Verordnung enthält neben einer erweiterten Anzahl von Informationsrechten des Parlaments insbesondere die Vorgabe, einen gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss einzusetzen. 3.2.1. Haushaltsrechte In der Funktion als Haushaltsbehörde stehen dem Europäischen Parlament zusammen mit dem Rat hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltplans von Europol auch nach der Europol-VO Kontrollrechte zu. Nach Art. 58 Abs. 4 der Europol-VO übermittelt die Kommission den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der EU an die Haushaltsbehörde, welche gemäß Art. 58 Abs. 6 und 7 die Mittel für den Beitrag zu Europol und den Stellenplan von Europol bewilligt. Gemäß Art. 60 Abs. 2 und 6 übermittelt Europol dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement; die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates übermittelt der Rechnungsführer von Europol bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres u. a. dem Europäischen Parlament. Nach Art. 60 Abs. 9 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. Gemäß Art. 60 Abs. 10 erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans. 3.2.2. Informationsrechte Die Europol-VO enthält an verschiedenen Stellen Informationsrechte des Europäischen Parlaments . Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c der Europol-VO übermittelt der Verwaltungsrat von Europol einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten von Europol bis spätestens 1. Juli des folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und die nationalen Parlamente. Die Kommission nimmt gemäß Art. 25 Abs. 4 der Europol-VO bis zum 14. Juni 2021 eine insbesondere den Datenschutz betreffende Bewertung der Bestimmungen, welche in den Kooperationsabkommen von Europol mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen enthalten sind, vor und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung . Nach Art. 68 Abs. 1 Europol-VO stellt die Kommission sicher, dass innerhalb von fünf Jah- Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 7 ren nach Beginn der Geltung der Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Bewertung zu Wirkung , Wirksamkeit und Effizienz und ggf. erforderlichen Änderungen Europols vorgenommen wird. Der Bewertungsbericht wird zusammen mit den Schlussfolgerungen der Kommission und den Bemerkungen des Verwaltungsrates gemäß Art. 68 Abs. 2 auch dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt gemäß Art. 43 Abs. 5 Europol-VO einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten, der Teil seines jährlichen Berichts ist. Dieser jährliche Bericht wird nach Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 45/20016 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgelegt. Nach Art. 7 Abs. 11 Europol-VO erstellt Europol auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat festgelegten quantitativen und qualitativen Evaluierungskriterien einen Jahresbericht über die von den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen. Dieser Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet. Gemäß Art. 51 Abs. 5 Europol-VO kann der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss zusammenfassende Schlussfolgerungen über die politische Überwachung der Tätigkeiten von Europol erstellen und diese Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten übermitteln. Nach Art. 52 Abs. 1 Europol-VO erhält das Europäische Parlament auf Antrag Zugang zu über oder von Europol verarbeiteten, nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen nach Maßgabe der in Art. 67 Abs. 1 aufgeführten Vorschriften. Der Zugang des Europäischen Parlaments zu über oder von Europol verarbeiteten Verschlusssachen der EU muss hingegen mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen7 und den in Art. 67 Abs. 2 aufgeführten Vorschriften in Einklang stehen. Auch in Bezug auf die Person des Exekutivdirektors ist das Europäische Parlament zu informieren . Nach Art. 54 Abs. 2 UAbs. 4 Europol-VO kann der vom Rat für den Posten des Exekutivdirektors ausgewählte Kandidat vor der Ernennung aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen; dieses gibt sodann eine unverbindliche Stellungnahme ab. Wenn der Verwaltungsrat beabsichtigt, dem Rat vorzuschlagen, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern, ist nach Art. 54 Abs. 5 wiederum das Europäische Parlament zu unterrichten. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirek- 6 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. 2001 L, 8/1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:008:0001:0022:de:PDF. 7 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 12. März 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, ABl. 2014 C, 95/1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014Y0401(01)&from=DE. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 8 tor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen . Wenn der Exekutivdirektor seines Amtes enthoben wird, ist das europäische Parlament gemäß Art. 54 Abs. 7 Europol-VO über diesen Beschluss zu unterrichten. 3.2.3. Befassung durch den Datenschutzbeauftragten Der Europäische Datenschutzbeauftragte, welcher in besonderer Weise für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol verantwortlich ist, kann gemäß Art. 43 Abs. 3 lit. g Europol-VO das Europäische Parlament mit datenschutzrechtlichen Angelegenheiten befassen, wenn dies erforderlich sein sollte. Ob er dies tut, steht jedoch im Ermessen des Datenschutzbeauftragten. Das Europäische Parlament hat nach der Europol-VO keinen Anspruch darauf, mit den Angelegenheiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten befasst zu werden. 3.2.4. Parlamentarisches Kontrollgremium Die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol erfolgt nach Art. 51 Abs. 1 Europol-VO durch den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, den die nationalen Parlamente und der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments gemeinsam einsetzen. Nach Art. 12 Abs. 1 Europol-VO beschließt der Verwaltungsrat bis spätestens 30. November jeden Jahres das Planungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol. Die mehrjährige Programmplanung umfasst die strategische Gesamtplanung von Europol einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan und die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 und Art. 51 Abs. 3 lit. c Europol-VO wird das Planungsdokument dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss zugeleitet. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. c wird der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss zur mehrjährigen Programmplanung von Europol angehört. Gemäß Art. 51 Abs. 3 Europol-VO übermittelt Europol dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss weitere Dokumente. Ausdrücklich aufgezählt werden in Art. 51 Abs. 3: informationshalber im Zusammenhang mit den Zielen von Europol stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die Ergebnisse von Studien und Evaluierungen , die Europol in Auftrag gegeben hat; die Verwaltungsvereinbarungen zur Umsetzung der Kooperationsabkommen von Europol mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen; das sog. Planungsdokument; den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht und den von der Kommission erstellten Bewertungsbericht. Gemäß Art. 51 Abs. 4 Europol-VO kann der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss andere zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche relevante Unterlagen hinsichtlich der politischen Überwachung der Tätigkeiten von Europol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/20018 anfordern. 8 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2001 L, 145/43, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/RegData/PDF/r1049_de.pdf. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 9 Neben den Informationsrechten und der Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses zur Programmplanung postuliert Art. 51 Abs. 2 der Europol-VO überdies eine Art Zitierrecht des Kontrollausschusses. Vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss erscheinen auf dessen Verlangen nach Art. 51 Abs. 2 lit. a Europol-VO der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor oder ihre Stellvertreter zur Erörterung von Europol- Tätigkeiten, einschließlich der Haushaltsaspekte dieser Tätigkeiten, der Organisationsstruktur von Europol und der möglichen Einrichtung neuer Einheiten oder Fachzentren. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b erscheint auch der Europäische Datenschutzbeauftragte vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss auf dessen Verlangen und mindestens einmal jährlich, um mit diesem allgemeine Fragen der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu erörtern , insbesondere den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Europol. Nach Art. 14 Abs. 4 Europol-VO kann der Verwaltungsrat jede Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, einschließlich gegebenenfalls eines Vertreters des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses, als nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Gemäß Art. 51 Abs. 5 Europol-VO kann der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss zusammenfassende Schlussfolgerungen über die politische Überwachung der Tätigkeiten von Europol erstellen und diese Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten übermitteln. 3.3. Vergleich der Kontrollmöglichkeiten nach der Europol-VO und dem Beschluss Die Europol-VO enthält mehr Elemente der parlamentarischen Kontrolle von Europol als der bisher geltende Beschluss 2009/371/JI. Neu hinzugekommen sind insbesondere der Zugang des Europäischen Parlaments zu über oder von Europol verarbeiteten, nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und ggf. sogar zu Verschlusssachen der EU gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen und Art. 67 Abs. 2 Europol-VO. Neu an der Verordnung ist auch die Errichtung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollgremiums . Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss überwacht politisch die Tätigkeiten Europols einschließlich der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen. Dafür stehen ihm verschiedene Informationsrechte und eine Art Zitierrecht zu, welches weitgehend dem Zitierrecht des Europäischen Parlaments nach Art. 48 des Beschlusses 2009/371/JI entspricht. Neu hinzugekommen ist durch die Europol-VO die Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses zur mehrjährigen Programmplanung von Europol. Der Beschluss 2009/371/JI sah diesbezüglich keine Anhörung des Europäischen Parlaments oder eines seiner Gremien vor. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 10 4. Kontrollmöglichkeiten der nationalen Parlamente 4.1. Kontrollmöglichkeiten gemäß dem Beschluss 2009/371/JI Die nationalen Parlamente finden im Beschluss 2009/371/JI keine Erwähnung. Insofern ist auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen der deutschen Rechtsordnung zur Beteiligung des Bundestages an Unionsangelegenheiten, wie Europol, abzustellen. Der Bundestag hat insoweit Informationsrechte gegenüber der Bundesregierung nach Art. 23 Abs. 2 GG und besitzt gegebenenfalls das Mitwirkungsrecht mittels Stellungnahmen gemäß Art. 23 Abs. 3 GG, sofern die Bundesregierung an Rechtsetzungsakten der EU mitwirkt. 4.2. Kontrollmöglichkeiten gemäß der Europol-VO Im Unterschied zum Beschluss 2009/371/JI erwähnt die Europol-VO die nationalen Parlamente an mehreren Stellen ausdrücklich. Den nationalen Parlamenten stehen Informationsrechte zu, daneben sind sie über den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss an der Kontrolle von Europol beteiligt. Die nationalen Parlamente setzen den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss nämlich gemäß Art. 51 Abs. 1 Europol-VO gemeinsam mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ein.9 Nach Art. 7 Abs. 11 Europol-VO erstellt Europol einen Jahresbericht über die von den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c Europol-VO übermittelt der Verwaltungsrat von Europol zudem einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten von Europol bis spätestens 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten. Gemäß Art. 51 Abs. 5 Europol-VO kann der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss zusammenfassende Schlussfolgerungen über die politische Überwachung der Tätigkeiten von Europol erstellen und diese Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten übermitteln. Der von der Kommission in Auftrag gegebene Bewertungsbericht wird zusammen mit den Schlussfolgerungen der Kommission und den Bemerkungen des Verwaltungsrates gemäß Art. 68 Abs. 2 auch den nationalen Parlamenten zugeleitet. Gemäß Art. 60 Abs. 6 Europol-VO übermittelt der Rechnungsführer von Europol die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs nicht nur dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, sondern auch den nationalen Parlamenten. Abgesehen von den speziellen Bestimmungen der Europol-VO ist die Kontrolle der nationalen Regierungen durch die Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der EU (zum Beispiel das Mitwirken der Bundesregierung an Rechtsetzungsakten im Rat) Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats, wie Erwägungsgrund 58 der Europol-VO betont . In Deutschland sind die diesbezüglichen Rechte des Bundestages in Art. 23 GG normiert. 9 Zu den Kontrollkompetenzen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss vgl. 3.2.4. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 11 4.3. Vergleich der Kontrollmöglichkeiten nach der Europol-VO und dem Beschluss Auch im Hinblick auf die Kontrollmöglichkeiten nationaler Parlamente beinhaltet die Europol- VO im Vergleich zum Beschluss 2009/371/JI eine Ausweitung der Kontrollmöglichkeiten. Die nationalen Parlamente sind nicht allein auf ihre nationalen Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Regierung angewiesen, sondern erhalten durch die Verordnung eigene Informationsrechte und werden insbesondere durch den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss an der Kontrolle von Europol beteiligt. 5. Andere externe Kontrolleinrichtungen 5.1. Kontrollmöglichkeiten gemäß dem Europol-Beschluss 2009/371/JI Insbesondere in Bezug auf den Datenschutz sind nach den Vorgaben des Beschlusses 2009/371/JI andere Gremien als das europäische Parlament oder die nationalen Parlamente zur Kontrolle von Europol berechtigt. 5.1.1. Nationale Kontrollinstanz Die nationale Kontrollinstanz überwacht gemäß Art. 33 des Beschlusses 2009/371/JI die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch den jeweiligen Mitgliedstaat und prüft, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Die nationale Kontrollinstanz wird gemäß Art. 33 Abs. 1 des Beschlusses vom jeweiligen Mitgliedstaat benannt. Der Beschluss 2009/371/JI enthält bezüglich der Ausgestaltung und Besetzung der nationalen Kontrollinstanzen keine Vorgaben. 5.1.2. Gemeinsame Kontrollinstanz Nach Art. 34 Abs. 1 des Beschlusses 2009/371/JI wird zudem eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des Beschlusses die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte des Einzelnen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen des Beschlusses bei der Speicherung, Verarbeitung oder Verwendung personenbezogener Daten fest, so richtet sie, wenn sie dies für erforderlich hält, eine Beschwerde an den Direktor und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Ist die gemeinsame Kontrollinstanz mit der Antwort des Direktors nicht einverstanden, so befasst sie den Verwaltungsrat. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich nach Art. 34 Abs. 1 S. 3 des Beschlusses aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz, die die nötige Befähigung aufweisen , zusammen. Gemäß Art. 34 Abs. 6 des Beschlusses 2009/371/JI erstellt die gemeinsame Kontrollinstanz in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 12 5.2. Kontrollmöglichkeiten gemäß der Europol-VO Auch die Europol-VO siedelt die Verantwortung für den Datenschutz primär bei externen Kontrolleinrichtungen , wie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, an. 5.2.1. Nationale Kontrollbehörde Gemäß Art. 42 Abs. 1 Europol-VO benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontrollbehörde, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts in unabhängiger Weise die Zulässigkeit der Übermittlung und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Person verletzt werden. Die Europol-VO enthält bezüglich der Ausgestaltung und Besetzung der nationalen Kontrollbehörden keine Vorgaben. 5.2.2. Europäischer Datenschutzbeauftragter Nach Art. 43 Abs. 1 Europol-VO ist außerdem der Europäische Datenschutzbeauftragte, welcher mit der Verordnung (EG) Nr. 45/200110 eingerichtet wurde, mit der Kontrolle von Europol im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut. Nach Art. 43 Abs. 3 Europol-VO stehen ihm insoweit weitreichende Rechte zu. Er kann nach Art. 43 Abs. 3 lit. e Europol anweisen, die Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten, die unter Verletzung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, durchzuführen und solche Maßnahmen Dritten, denen diese Daten mitgeteilt wurden, zu melden und gemäß Art. 43 Abs. 3 lit. f diejenigen Verarbeitungsvorgänge Europols, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen, vorübergehend oder endgültig verbieten. Nach Art. 45 Abs. 1 Europol-VO wird ein Beirat für die Zusammenarbeit eingesetzt, dem eine Beratungsfunktion in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten zukommt. Der Beirat für die Zusammenarbeit besteht aus je einem Vertreter einer nationalen Kontrollbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Wie auch im Fall der gemeinsamen Kontrollinstanz erhält das Europäische Parlament den jährlichen Bericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Zudem kann es von diesem mit Angelegenheiten des Datenschutzes befasst werden. 5.3. Vergleich der Kontrollmöglichkeiten nach der Europol-VO und dem Beschluss Die Verordnung enthält, im Gegensatz zum Beschluss 2009/371/JI, keine Vorgaben zu einer gemeinsamen Kontrollinstanz, die nach Art. 34 des Beschlusses 2009/371/JI die Tätigkeit von Europol daraufhin überprüft, ob durch die Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte des Einzelnen verletzt werden. Für die Kontrolle des Schutzes 10 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. 2001 L, 8/1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:008:0001:0022:de:PDF. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 154/16 Seite 13 der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol ist stattdessen insbesondere der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Art. 43 Abs. 1 Europol-VO zuständig. Dieser verfügt über weitreichendere Befugnisse als die Gemeinsame Kontrollinstanz und kann beispielsweise Verarbeitungsvorgänge von Europol verbieten , die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. 6. Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Datenverarbeitung und technische Werkzeuge Die parlamentarischen Kontroll- und Informationsmöglichkeiten sind in der Europol-VO auf die Tätigkeiten von Europol insgesamt ausgerichtet und nur in einigen Fällen, wie der Ernennung des Exekutivdirektors, auf spezielle Themenbereiche zugeschnitten. Im Bereich der Datenverarbeitung sind nach der Europol-VO insbesondere der Datenschutzbeauftragte , der dem Personal von Europol angehört (Art. 41), die nationalen Kontrollbehörden (Art. 42) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (Art. 43) für die Überwachung der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Der Europäische Datenschutzbeauftragte soll nach Erwägungsgrund 49 der Europol-VO die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Europol unabhängig überwachen. Das Europäische Parlament erhält den diesbezüglichen jährlichen Bericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten und kann von diesem, falls erforderlich, mit Angelegenheiten des Datenschutzes befasst werden. Nach dem Beschluss 2009/371/JI sind der Datenschutzbeauftragte, der dem Personal von Europol angehört (Art. 28), sowie die nationale und die gemeinsame Kontrollinstanz (Art. 33 und 34) für die Überwachung der Datenverarbeitung zuständig. Das Europäische Parlament erhält den diesbezüglichen Tätigkeitsbericht der gemeinsamen Kontrollinstanz. Im Bereich der technischen Werkzeuge, die Europol nutzen kann, sind spezifische parlamentarische Kontrollmöglichkeiten weder in dem Beschluss 2009/371/JI, noch in der Europol-VO geregelt . Art. 39 Europol-VO ordnet bei neuen Arten von Verarbeitungsvorgängen eine vorherige Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten an, wenn von der Art der Verarbeitung, insbesondere der Verarbeitung mit neuen Technologien, Mechanismen oder Verfahren, besondere Gefahren für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und insbesondere den Schutz ihrer personenbezogener Daten ausgehen. – Fachbereich Europa –